RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlG308 2283820-1 Spruch, G308 2283820-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 29.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die Beschwerdesache von römisch 40 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 29.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 19.10.2023 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (in Folge auch Beschwerdeführerin oder kurz BF), für den Zeitraum von 08.09.2023 bis 10.10.2023 keine Notstandshilfe gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.09.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 11.10.2023 bei ihrer zuständigen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Mit Bescheid vom 19.10.2023 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (in Folge auch Beschwerdeführerin oder kurz BF), für den Zeitraum von 08.09.2023 bis 10.10.2023 keine Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.09.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 11.10.2023 bei ihrer zuständigen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Mit Schreiben vom 20.10.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass ihr Notstandsgeld gesetzlich zur Deckung ihrer gesetzlichen Grundbedürfnisse zustehe und sie in einer finanziellen Notlage treffe. Ergänzend führte sie mit Schreiben vom 22.10.2023 aus, dass sie das Notstandsgeld dringend benötigte.
- Mit Bescheid vom 29.11.2023 bestätigte das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG den angefochtenen Bescheid und wies die Beschwerde ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS aus, dass der BF mit Schreiben vom 07.08.2023 ein Kontrollmeldetermin für 13.09.2023 vorgeschrieben wurde. Am 09.08.2023 ersuchte die BF telefonisch in der Serviceline des AMS um einen neuen Termin, da sie in dieser Zeit bei der Hochzeit ihres Bruders sei. Es wurde daher über des eAMS-Konto am 09.08.2023 ein Schreiben übermittelt, in dem ein neuer Kontrollmeldetermin am 08.09.023 vorgeschrieben wurde. In diesem Schreiben wurde sie auch darauf hingewiesen, dass sie zu diesem Termin verpflichtet ist zu kommen, wenn sie diesen ohne triftigen Grund versäume erhalte sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen AMS meldet. Auf der Rückseite des Schreibens waren die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt. Dieses Schreiben las die BF am 10.08.2023 nachweislich um 08:09 Uhr. Am 10.08.2023 telefonierte die BF mit der Serviceline und wurde darüber informiert, dass der Kontrollmeldetermin nicht am 09.08.2023, sondern am 08.09.2023 ist. Es wurde ihr erklärt, dass die Nachricht am 09.08.2023 gesendet wurde und sie den Anhang öffnen müsse.
- Mit Bescheid vom 29.11.2023 bestätigte das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG den angefochtenen Bescheid und wies die Beschwerde ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS aus, dass der BF mit Schreiben vom 07.08.2023 ein Kontrollmeldetermin für 13.09.2023 vorgeschrieben wurde. Am 09.08.2023 ersuchte die BF telefonisch in der Serviceline des AMS um einen neuen Termin, da sie in dieser Zeit bei der Hochzeit ihres Bruders sei. Es wurde daher über des eAMS-Konto am 09.08.2023 ein Schreiben übermittelt, in dem ein neuer Kontrollmeldetermin am 08.09.023 vorgeschrieben wurde. In diesem Schreiben wurde sie auch darauf hingewiesen, dass sie zu diesem Termin verpflichtet ist zu kommen, wenn sie diesen ohne triftigen Grund versäume erhalte sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen AMS meldet. Auf der Rückseite des Schreibens waren die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt. Dieses Schreiben las die BF am 10.08.2023 nachweislich um 08:09 Uhr. Am 10.08.2023 telefonierte die BF mit der Serviceline und wurde darüber informiert, dass der Kontrollmeldetermin nicht am 09.08.2023, sondern am 08.09.2023 ist. Es wurde ihr erklärt, dass die Nachricht am 09.08.2023 gesendet wurde und sie den Anhang öffnen müsse. Am 11.08.2023 gab die BF dem AMS bekannt, dass sie den Kontrolltermin am 09.
- eigentlich 09.
- nicht wahrnehmen könne, da sie voraussichtlich drei Jobangebote erhalten habe und sich für eines der drei entscheiden werde. Am 14.08.2023 antwortete das AMS über das eAMS-Konto, dass der Termin gerne gelöscht werden kann sobald sie eine Einstellzusage vorlegen könne und das Beginndatum bekannt gebe. Sonst könne sie nach dem Bezugsende einen Antrag auf Notstandshilfe stellen. Diese Schreiben wurde der BF am 14.08.2023 zugestellt und nachweislich am 16.08.2023 von ihr gelesen. Am 21.08.2023 stellte sie einen Antrag auf Notstandshilfe und erhielt diese lückenlos nach Ende des Arbeitsentgeltanspruches. Die Mitteilung über den Leistungsanspruch hinsichtlich der Notstandshilfe ab 26.08.2023 wurde am 30.08.2023 ebenfalls über eAMS-Konto übermittelt und las sie diese am 30.08.
- Der Kontrollmeldetermin am 08.09.2023 wurde unentschuldigt nicht eingehalten und wurde der Notstandshilfebezug daher mit 08.09.2023 eingestellt und die BF mit Schreiben vom 12.09.2023 schriftlich darüber und über die weitere Vorgehensweise informiert. Dieses Schreiben vom 12.09.2023 erhielt sie über des eAMS-Konto am 13.09.023 und las es nachweislich am 15.09.
- Am 15.09.2023 antwortete sie über das eAMS-Konto dass sie dringend das Geld brauche und wurde noch am selben Tag von der Serviceline über die erforderliche sofortige persönliche Vorsprache informiert. Die Antwort lautete, dass sie Kreislaufprobleme habe und nicht kommen könne. Am 18.09.2023 wies das Arbeitsmarktservice sie wiederholt auf die erforderliche persönliche Wiedermeldung hin. Am 07.09.2023 rief die Schwester an und gab bekannt, dass die BF Kreislaufprobleme habe und daher keine Termine einhalten könne. Die Schwester wurde über die nötige Krankschreibung informiert. Eine Krankmeldung wurde jedoch nicht übermittelt und am 10.10.2023 von der BF mittels e-AMS Konto angefragt, ob ein Berater zum Kontrolltermin zu ihr nach Hause kommen könne. Wiederum wurde sie informiert, dass eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Am 10.10.2023 führte sie wiederum aus, dass sie dringend finanzielle Unterstützung benötige. Am 11.10.2023 wurde sie von der Serviceline über die erforderliche sofortige persönliche Vorsprache informiert. Am 11.10.2023 war sie schließlich persönlich in der regionalen Geschäftsstelle. Da das Anliegen nicht sofort wie von ihr gefordert geklärt werden konnte, wurde ein Kontrollmeldetermin am 12.10.2023 ausgefolgt. Am 12.10.2023 führte sie niederschriftlich aus, dass sie die Kontrollmeldung am 08.09.2023 nicht eingehalten habe, weil sie den Termin mit 09.08.2023 verwechselt habe und es sich um ein Missverständnis handle. Es ist im Verantwortungsbereich der arbeitslosen Person, Post des AMS zu beheben bzw. zu lesen und Termine zu verwalten und einzuhalten. Tatsache ist, dass die BF unentschuldigt nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ein Krankengeldbezug oder eine Krankschreibung wurden auch nachträglich nicht vorgelegt. Die Einstellung dauerte bis 10.10.2023, das ist der Termin, an dem BF in der Geschäftsstelle vorgesprochen hat, auch wenn der Kontrollmeldetermin erst am 12.10.2023 stattgefunden hat. 3.Mit Schreiben vom 06.12.2023 stellte die BF erkennbar einen Vorlageantrag ohne nähere Begründung.
- Mit Schreiben vom 05.01.2024 wurde der Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt, und dort am selben Tag der G308 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF bezog ab 26.08.2023Notstandshilfe, davor Arbeitslosengeld. 1.
- Für den 08.09.2023 wurde der BF ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, undunter einem darauf hingewiesen, dass die Teilnahme verpflichtend sei, und es sich dabei um einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG handle, sowie dass die Nichteinhaltung dieses Termins ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches zur Folge habe.1.
- Für den 08.09.2023 wurde der BF ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, undunter einem darauf hingewiesen, dass die Teilnahme verpflichtend sei, und es sich dabei um einen Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG handle, sowie dass die Nichteinhaltung dieses Termins ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches zur Folge habe. 1.
- Die BF nahm den Kontrollmeldetermin am 08.09.2023 nicht wahr. Als Begründung gab sie an, den Termin nicht eingehalten zu haben, dass ein Mißverständnis vorlag und sie den Termin verwechselt habe.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweiligen Aktenteilen, welche weder von der BF noch vom AMS in Zweifel gezogen oder bestritten wurden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, 15, VwGVG). 3.
- Zur Versäumung des Kontrollmeldetermins 3.2.
- § 49 AlVG BGBL I Nr. 106/2015 lautet: 3.2.
- Paragraph 49, AlVG BGBL römisch eins Nr. 106 aus 2015, lautet: Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 3.2.
- Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. 3.2.
- Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind gemäß § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Für Arbeitslose muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind gemäß Paragraph 47, Absatz 2, AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Für Arbeitslose muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Gegenständlich ist unstrittig, dass der BF der Kontrollmeldetermin vom 08.09.2023 unmissverständlich und klar mitgeteilt wurde, und sie in dieser Mitteilung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt worden war. 3.2.
- Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind etwa die Erkrankung der Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Julcher in AlV-Komm §49 Rz12 und Sdoutz/Zechner, AlVG §49 Rz828). 3.2.
- Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Säumnis eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind etwa die Erkrankung der Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG) oder die Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen vergleiche Julcher in AlV-Komm §49 Rz12 und Sdoutz/Zechner, AlVG §49 Rz828). Die BF gab als Begründung für ihr Nichterscheinen zum Kontrolltermin an, das Datum vertauscht zu haben, später in weiterer Folgegesundheitliche Probleme zu haben, weshalb sie nicht ins AMS kommen könne. Es erfolgte jedoch keine Krankmeldung oder wurde keine Krankschreibung vorgelegt, dies alles trotz erfolgter Belehrung. Insgesamt vermochte die BF keinen triftigen Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen. 3.2.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer den ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin versäumt und es lag kein triftiger Versäumnisgrund iSd § 49 Abs. 2 AlVG vor. Die Einstellung des Bezuges mit 08.09.2023 bis zum 10.10.2023, dem Tag derVorsprache im AMS, erfolgte daher zu Recht.3.2.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer den ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin versäumt und es lag kein triftiger Versäumnisgrund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Die Einstellung des Bezuges mit 08.09.2023 bis zum 10.10.2023, dem Tag derVorsprache im AMS, erfolgte daher zu Recht.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den vorliegenden, den Verfahrensparteien bekannten, Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig oder strittig. II. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur wirksamen Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins etwa VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276 und VwGH 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN. Zum Vorliegen von triftigen Gründen für ein Kontrollmeldeterminversäumnis VwGH 29.03.2000, 97/08/0464 Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 49, AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur wirksamen Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins etwa VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276 und VwGH 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN. Zum Vorliegen von triftigen Gründen für ein Kontrollmeldeterminversäumnis VwGH 29.03.2000, 97/08/0464 Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2283820.1.00