G315 2274820-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlG315 2274820-1 Spruch, G315 2274820-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien sowie Bosnien-Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien sowie Bosnien-Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm. § 46 FPG sowohl nach Bosnien und Herzegowina als auch nach Serbien zulässig ist. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowohl nach Bosnien und Herzegowina als auch nach Serbien zulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung sowie den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer das österreichische Staatsgebiet bisher mehrmals im Rahmen von Reisen zu von ihm getätigten Autokäufen im Ausland durchquert habe. Er sei am 06.03.2023 in das Bundesgebiet eingereist, wobei es zur verfahrensgegenständlichen Straftat gekommen sei. Er habe abgesehen von seiner Inhaftierung in Österreich nie über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt und sei auch keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Es bestünden in Österreich weder familiäre noch private Bindungen oder eine soziale Integration. Hingegen sei der Beschwerdeführer verheiratet, habe drei Kinder (zwei davon bereits über zwanzig Jahre alt) und würde seine Familie in Bosnien und Herzegowina leben. Nach Verkündung des Strafurteils sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und wenige Tage später am 24.04.2023 freiwillig nach Serbien ausgereist. Der Beschwerdeführer habe eine Frau zur Duldung geschlechtlicher Handlungen durch gefährliche Drohung genötigt. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine besondere Gefahr dar, zumal er nicht einmal durch die Anwesenheit der Tochter seines Opfers von seinen Handlungen abgelassen habe.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweise sich daher als rechtswidrig und sei er mit Schreiben des Bundesamtes vom 15.03.2023 über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung informiert worden. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer habe sein Opfer und deren Tochter von Bosnien in Richtung Deutschland befördert, wobei er die Straftaten beging. Der Beschwerdeführer habe das Recht seines Opfers auf sexuelle Selbstbestimmung massiv negiert und sei daher ein rigoroses Vorgehen seitens der Behörde dringend geboten. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei mit einer Fortsetzung seiner Delinquenz zu rechnen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von drei Jahren sei daher angemessen und erforderlich. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung sowie den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer das österreichische Staatsgebiet bisher mehrmals im Rahmen von Reisen zu von ihm getätigten Autokäufen im Ausland durchquert habe. Er sei am 06.03.2023 in das Bundesgebiet eingereist, wobei es zur verfahrensgegenständlichen Straftat gekommen sei.
Er habe abgesehen von seiner Inhaftierung in Österreich nie über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt und sei auch keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestünden in Österreich weder familiäre noch private Bindungen oder eine soziale Integration. Hingegen sei der Beschwerdeführer verheiratet, habe drei Kinder (zwei davon bereits über zwanzig Jahre alt) und würde seine Familie in Bosnien und Herzegowina leben. Nach Verkündung des Strafurteils sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und wenige Tage später am 24.04.2023 freiwillig nach Serbien ausgereist. Der Beschwerdeführer habe eine Frau zur Duldung geschlechtlicher Handlungen durch gefährliche Drohung genötigt.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine besondere Gefahr dar, zumal er nicht einmal durch die Anwesenheit der Tochter seines Opfers von seinen Handlungen abgelassen habe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweise sich daher als rechtswidrig und sei er mit Schreiben des Bundesamtes vom 15.03.2023 über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung informiert worden. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer habe sein Opfer und deren Tochter von Bosnien in Richtung Deutschland befördert, wobei er die Straftaten beging.
Der Beschwerdeführer habe das Recht seines Opfers auf sexuelle Selbstbestimmung massiv negiert und sei daher ein rigoroses Vorgehen seitens der Behörde dringend geboten. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei mit einer Fortsetzung seiner Delinquenz zu rechnen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von drei Jahren sei daher angemessen und erforderlich.
Unter einem traf das Bundesamt Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland Bosnien und Herzegowina zum Stand 10.08.2022.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 30.05.2023 wurden dem Beschwerdeführer am 06.06.2023 in Serbien zugestellt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und in Serbien lebe. Nach Österreich reise er zu Besuchszwecken oder reise auch nur durch das Bundesgebiet durch. Am 06.03.2023 sei er in das Bundesgebiet eingereist und am 07.03.2023 fesstgenommen worden. Nach seiner unstrittigen strafgerichtlichen Veruretilung sei er am 24.04.2023 nachweislich und freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Das Bundesamt stütze sich im angefochtenen Bescheid überwiegend auf die gekürzte Urteilsausfertigung des Strafgerichtes und habe es unterlassen, den Sachverhalt genauer zu ermitteln. Auf das schriftlich gewährte Parteiengehör habe der sprachunkundige Beschwerdeführer nicht reagieren können.
Der Beschwerdeführer und seine Familie würden tatsächlich in Serbien leben und sei er auch serbischer Staatsangehöriger. Die Tante seiner Ehefrau lebe im Bundesgebiet. Diese sei taubstumm und würden sie die Tante regelmäßig besuchen. Bei dieser Tante habe sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung bis zur freiwilligen Ausreise aufgehalten. Ein Onkel lebe in Deutschland und habe der Beschwerdeführer auch weitere Verwandte und Bekannte in der Europäischen Union, zu welchen er Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren mit einem serbischen Reisepass ausgewiesen und sei mit diesem auch zurück in sein Heimatland ausgereist. Er habe weiters eine Ausreisebestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad übermittelt.
Einen bosnischen Reisepass – wie unter den Beweismitteln angeführt – habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt. Insofern hätte das Bundesamt die Rückkehrsituation bzw. die Abschiebung in Bezug auf Serbien zu überprüfen gehabt und nicht im Hinblick auf Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer sei unstrittig wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt worden, wobei vierzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden seien, sodass der unbedingte Strafteil lediglich einen Monat betragen habe. Diesen Umstand habe das Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt, zumal eine bedingte Strafnachsicht voraussetzte, dass dieser weder general- noch spezialpräventive Erwägungen entgegenstehen.
Das Vorgehen des Bundesamtes, wonach ein „rigoroses Vorgehen“ erforderlich sei, erscheine im Hinblick auf die verhängte Strafe unverhältnismäßig und lasse es die potenziellen Wirkungen eines Strafverfahrens und der Strafhaft bzw. der Androhung ihrer Vollziehung völlig außer Acht. Ebenso wenig habe das Bundesamt ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach Entlassung aus der Haft freiwillig und auf eigene Kosten verlassen habe.
Unter einem wurde eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers (vgl. AS 145) sowie eine serbische Strafregisterauskunft (vgl. AS 146) vorgelegt. Unter einem wurde eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers vergleiche AS 145) sowie eine serbische Strafregisterauskunft vergleiche AS 146) vorgelegt.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die (unter Angabe einer näher spezifizierten Adresse einer Webseite) auf Ecoi.net einsehbaren, zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Länderinformationen in Bezug auf Bosnien und Herzegowina oder allenfalls auch Serbien seinen Feststellungen zugrunde zulegen. Auch diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahmen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Eine Stellungnahme zu den Länderinformationen erfolgte jedoch nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl bosnischer als auch serbischer Staatsangehöriger ist (vgl. aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 145; darüber hinaus Auszüge aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils ovm 31.01.2024 und die darin enthaltenen Ausweisdaten; Angaben des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht in der Hauptverhandlung, AS 34).Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl bosnischer als auch serbischer Staatsangehöriger ist vergleiche aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 145; darüber hinaus Auszüge aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils ovm 31.01.2024 und die darin enthaltenen Ausweisdaten; Angaben des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht in der Hauptverhandlung, AS 34).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel und ging in Österreich noch nie einer legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Fremdenregisterauszug und Sozialversicherungsdatenabfrage jeweils vom 31.01.2024).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel und ging in Österreich noch nie einer legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Fremdenregisterauszug und Sozialversicherungsdatenabfrage jeweils vom 31.01.2024).
Abgesehen von einer Nebenwohnsitzmeldung von XXXX .2013 bis XXXX .2014 war der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2023 im Bundesgebiet mit einem (Haupt-)Wohnsitz in der Justizanstalt gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.01.2024). Abgesehen von einer Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 war der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 im Bundesgebiet mit einem (Haupt-)Wohnsitz in der Justizanstalt gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.01.2024).
1.2. Zum Verhalten und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste auf dem Weg nach Deutschland durch Österreich durch und reiste dazu am 06.03.2023 in das Bundesgebiet ein, wobei er dabei sein späteres Opfer und deren Kind beförderte (vgl. Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34).1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste auf dem Weg nach Deutschland durch Österreich durch und reiste dazu am 06.03.2023 in das Bundesgebiet ein, wobei er dabei sein späteres Opfer und deren Kind beförderte vergleiche Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34).
1.2.2. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Vollzugsinformation, AS 1 f; Verständigung der Behörde über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 17). 1.2.2. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Vollzugsinformation, AS 1 f; Verständigung der Behörde über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 17).
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.04.2023, XXXX , rechtskräftig 17.04.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft ab 07.03.2023, verurteilt. Weiters wurde die verhängte Untersuchungshaft aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (vgl. Strafregisterauszug vom 31.01.2024; aktenkundiges Strafurteil, AS 33 ff). 1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.04.2023, römisch 40 , rechtskräftig 17.04.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft ab 07.03.2023, verurteilt. Weiters wurde die verhängte Untersuchungshaft aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 31.01.2024; aktenkundiges Strafurteil, AS 33 ff).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2023 die mit ihm im Fahrzeug mitfahrende Frau durch gefährliche Drohung zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigte, indem er sie zunächst mit der Erzählung, er sei bereits mehrmal im Gefängnis gesessen und habe Menschen umgebracht, einschüchterte und ihr gegenüber in der Folge äußerte, dass sie nichts falsch machen dürfe und schon gar nicht gegen seinen Willen, da er sehr unangenehm werden könne und es für sie und ihre Tochter nicht gut ausgehen werde, wenn sie nicht das mache, was er ihr sage, wobei er si anschließend mehrmals am Hals packte, ins Gesicht sowie auf ihre Oberschenkel griff und zudrückte und sodann ihre Vagina oberhalb der Kleidung gestreichelt bzw. massiert hat.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Es läge jedoch allgemein nach § 32 StGB ein beträchtlicher Handlungsunwert vor, sodass auch ein diversionelles Vorgehen gesetzlich nicht möglich sei.Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Es läge jedoch allgemein nach Paragraph 32, StGB ein beträchtlicher Handlungsunwert vor, sodass auch ein diversionelles Vorgehen gesetzlich nicht möglich sei.
1.2.4. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2023 aus der Haft entlassen und reiste am 24.04.2023 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (vgl. Feststellungen angefochtener Bescheid, AS 52; Fremdenregisterauszug vom 31.01.2024).1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2023 aus der Haft entlassen und reiste am 24.04.2023 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus vergleiche Feststellungen angefochtener Bescheid, AS 52; Fremdenregisterauszug vom 31.01.2024).
1.3. Zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Bosnien und Herzegowina bzw. nach Serbien:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert (vgl. Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34; Beschwerde, AS 141 ff; schriftliche Stellungnahme vom 27.10.2023, OZ 3).Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert vergleiche Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34; Beschwerde, AS 141 ff; schriftliche Stellungnahme vom 27.10.2023, OZ 3).
Es sind keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Bosnien und Herzegowina bzw. nach Serbien zurückkehren könnte. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Bosnien und Herzegowina bzw. in Serbien der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsstaaten nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Bosnien und Herzegowina bzw. Serbien.
Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in Serbien (vgl. Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34; Beschwerde, AS 141 ff; schriftliche Stellungnahme vom 27.10.2023, OZ 3). Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in Serbien vergleiche Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34; Beschwerde, AS 141 ff; schriftliche Stellungnahme vom 27.10.2023, OZ 3).
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina bzw. Serbien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 und die Republik Serbien seit 14.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, jeweils als sicherer Herkunftsstaat gelten.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 und die Republik Serbien seit 14.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, jeweils als sicherer Herkunftsstaat gelten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien Herzegowina oder Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien Herzegowina oder Serbien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
1.5. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in Bosnien-Herzegowina geboren und aufgewachsen und hat dort bis 1992 gelebt. Seither lebt er in Serbien, zuletzt seit 13 Jahren nahe Belgrad. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und ist von Beruf Landwirt. Monatlich erwirtschaftet er etwa EUR 800,00. Er hat drei Kinder im Alter von 25, 20 und 13 Jahren, die alle mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt in Serbien leben. Die 25-jährige Tochter ist erwerbstätig, der 20-jährige Sohn ist Student. Das 13-jährige Kind geht zur Schule und die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet zeitweise. Auch die Eltern des Beschwerdeführers leben noch im gemeinsamen Haus und werden vom Beschwerdeführer wegen deren geringer Pension unterstützt (vgl.
Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34). Der Beschwerdeführer ist in Bosnien-Herzegowina geboren und aufgewachsen und hat dort bis 1992 gelebt. Seither lebt er in Serbien, zuletzt seit 13 Jahren nahe Belgrad. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und ist von Beruf Landwirt. Monatlich erwirtschaftet er etwa EUR 800,00. Er hat drei Kinder im Alter von 25, 20 und 13 Jahren, die alle mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt in Serbien leben. Die 25-jährige Tochter ist erwerbstätig, der 20-jährige Sohn ist Student. Das 13-jährige Kind geht zur Schule und die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet zeitweise. Auch die Eltern des Beschwerdeführers leben noch im gemeinsamen Haus und werden vom Beschwerdeführer wegen deren geringer Pension unterstützt vergleiche Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34).
Der Beschwerdeführer reist öfters nach Deutschland, wo er Autos kauft, diese nach Serbien bringt und dort weiterverkauft. Im Durchschnitt verdient er damit zusätzlich monatlich EUR 1.000,00 (vgl. Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34). Der Beschwerdeführer reist öfters nach Deutschland, wo er Autos kauft, diese nach Serbien bringt und dort weiterverkauft. Im Durchschnitt verdient er damit zusätzlich monatlich EUR 1.000,00 vergleiche Hauptverhandlung Strafgericht vom 17.04.2023, AS 34).
In Österreich lebt die Tante seiner Frau, die er mit dieser öfters besucht. In Deutschland hat der Beschwerdeführer zudem einen Onkel, den er ebenfalls regelmäßig besucht. Es liegt zu diesen Personen jedoch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vor (vgl. etwa Beschwerde, AS 141 ff; Schriftliche Stellungnahme vom 27.10.2023, OZ 3).In Österreich lebt die Tante seiner Frau, die er mit dieser öfters besucht. In Deutschland hat der Beschwerdeführer zudem einen Onkel, den er ebenfalls regelmäßig besucht. Es liegt zu diesen Personen jedoch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vor vergleiche etwa Beschwerde, AS 141 ff; Schriftliche Stellungnahme vom 27.10.2023, OZ 3).
Der Beschwerdeführer verfügt damit weder in Österreich noch in der Europäischen Union über maßgebliche bzw. berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, ferner durch die Angaben des Beschwerdeführers seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2023, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sowie auch Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation in beiden Ländern ergeben. Sowohl Bosnien und Herzegowina als auch Serbien sind darüber hinaus sichere Herkunftsstaaten nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sowohl bosnischer als auch serbischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer dies vor dem Strafgericht in der Hauptverhandlung am 17.04.2023 selbst so angegeben hat (vgl. AS 34), sowie daraus, dass der Beschwerdeführer den Daten des Zentralen Melderegisters und des Fremdenregisters zufolge zumindest über einen am 29.06.2011 ausgestellten bosnischen Reisepass verfügte (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister jeweils vom 31.01.2024) und jedenfalls entsprechend der Beilage in der Beschwerde über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt (vgl AS 145). Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.10.2023 (vgl.
OZ 3) wird trotz der explizit dazu ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer bosnisch-serbischer Doppelstaatsbürger ist, sondern vielmehr nur darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seines bosnischen Reisepasses keinen neuen mehr ausstellen hat lassen. Damit trat der Beschwerdeführer jedoch dem angenommenen Umstand seiner bosnischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen bzw. finden sich sonst keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend, dass dem Beschwerdeführer neben der serbischen Staatsangehörigkeit die bosnische Staatsangehörigkeit nicht mehr zukäme. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer serbisch-bosnischer Doppelstaatsbürger ist.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sowohl bosnischer als auch serbischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer dies vor dem Strafgericht in der Hauptverhandlung am 17.04.2023 selbst so angegeben hat vergleiche AS 34), sowie daraus, dass der Beschwerdeführer den Daten des Zentralen Melderegisters und des Fremdenregisters zufolge zumindest über einen am 29.06.2011 ausgestellten bosnischen Reisepass verfügte vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister jeweils vom 31.01.2024) und jedenfalls entsprechend der Beilage in der Beschwerde über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt vergleiche AS 145).
Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.10.2023 vergleiche OZ 3) wird trotz der explizit dazu ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer bosnisch-serbischer Doppelstaatsbürger ist, sondern vielmehr nur darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seines bosnischen Reisepasses keinen neuen mehr ausstellen hat lassen. Damit trat der Beschwerdeführer jedoch dem angenommenen Umstand seiner bosnischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen bzw. finden sich sonst keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend, dass dem Beschwerdeführer neben der serbischen Staatsangehörigkeit die bosnische Staatsangehörigkeit nicht mehr zukäme.
Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer serbisch-bosnischer Doppelstaatsbürger ist.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters holte das Bundesamt in Bezug auf alle Schengen-Staaten ECRIS-Auszüge ein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2023 zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:
Das strafgerichtliche Urteil des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
2.4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina bzw. Serbien:
Zwar hat das Bundesamt – ausgehend von einer allein bosnischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers – lediglich die Rückkehrentscheidung bzw. die Zulässigkeit der Abschiebung in Hinblick auf Bosnien und Herzegowina geprüft, jedoch ist auch bei Berücksichtigung der offensichtlich Doppelstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (auch) zu Serbien und dem Umstand, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit vielen Jahren in Serbien befindet, nicht hervorgekommen, dass eine (auch) in Bezug auf Serbien zu prüfende Rückkehrentscheidung bzw. Zulässigkeit der Abschiebung zu einer anderen Beurteilung führen könnte:
Der Beschwerdeführer selbst brachte weder hinsichtlich des einen noch des anderen Staates irgendwelche Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei Bosnien und Herzegowina als auch bei Serbien um sichere Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt.
Der Beschwerdeführer ist in Bosnien-Herzegowina geboren und aufgewachsen und hat dort bis 1992 gelebt, bevor er nach Serbien umgezogen ist. Seither lebt der Beschwerdeführer in Serbien und befindet sich dort unstrittig sein Lebensmittelpunkt, zumal die gesamte Familie dort lebt und über ein gemeinsames Haus mit Landwirtschaft verfügt. In Österreich hat der Beschwerdeführer abgesehen von einer Tante seiner Ehefrau keine weiteren familiären und privaten Bindungen. In Deutschland lebt noch ein Onkel des Beschwerdeführers. Beide besuchte er seinen Angaben nach in der Vergangenheit regelmäßig. Es ist jedoch nicht hervorgekommen und wurde auch gar nicht vorgebracht, dass zu einem dieser Verwandte ein besonders Nahe- oder gar Abhängigkeitverhältnis bestünde.
Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina bzw. Serbien kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, aus dem ableitbar wäre, dass er im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina oder Serbien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe besteht in beiden Ländern nicht, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
Bosnien-Herzegowina wie auch Serbien gelten, wie bereits erwähnt, als sichere Herkunftsstaaten iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar.
Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
3.2.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien als auch der Republik Bosnien-Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien als auch der Republik Bosnien-Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen.
So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Staatsangehörige der Republik Serbien sowie auch der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien sowie auch der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Der Beschwerdeführer ist bosnisch-serbischer Doppeltaatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht, wäre grundsätzlich aber aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Der Beschwerdeführer ist bosnisch-serbischer Doppeltaatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht, wäre grundsätzlich aber aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.
Er reiste am 06.03.2023 in das Bundesgebiet ein um dieses auf dem Weg nach Deutschland zu durchqueren und beging dabei die verfahrensgegenständliche Straftat in Form des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung gegenüber seiner Mitfahrerin. Der Beschwerdeführer stellt daher – wie auch weiter unten dargestellt wird – jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und hat damit von Beginn an die Voraussetzungen für einen visumfreien Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengen-Raum nicht erfüllt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich daher von Beginn weg und zur Gänze als rechtswidrig. Mit Verständigun vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.03.2023, dem Beschwerdeführer am 20.03.2023 in der Justizanstalt zugestellt, wurde er über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert. Nach Entlassung aus der Haft am 17.04.2023 reiste der Beschwerdeführer am 24.04.2023 nachweislich und freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen hat.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich daher von Beginn weg und zur Gänze als rechtswidrig. Mit Verständigun vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.03.2023, dem Beschwerdeführer am 20.03.2023 in der Justizanstalt zugestellt, wurde er über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert. Nach Entlassung aus der Haft am 17.04.2023 reiste der Beschwerdeführer am 24.04.2023 nachweislich und freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen hat.
3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden - Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden - Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Wie das Bundesamt zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, hat der bisher zwar strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung begangen. Er hat dabei unter gefährlicher Drohung mit Gewalt seine Mitfahrerin im Besein von deren Tochter dazu genötigt, geschlechtliche Handlungen in Form von Streicheln und Massieren ihrer Vagina über der Kleidung zu dulden und ihr dabei auch mehrmals ins Gesicht und an den Oberschenkel gegriffen und zugedrückt, sowie sie am Hals gepackt.
Der Beschwerdeführer hat unstrittig strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in Form eines Verbrechens begangen. Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt auf eine Probezeit nachgesehen, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Auch wenn das Strafgericht keine speziellen Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt hat, so lag dennoch ein allgemein beträchtlicher Handlungsunwert iSd. § 32 StGB vor und war aud eine diversionelle Erledigung nicht möglich. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist erfüllt und dadurch jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert.Der Beschwerdeführer hat unstrittig strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in Form eines Verbrechens begangen. Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt auf eine Probezeit nachgesehen, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Auch wenn das Strafgericht keine speziellen Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt hat, so lag dennoch ein allgemein beträchtlicher Handlungsunwert iSd. Paragraph 32, StGB vor und war aud eine diversionelle Erledigung nicht möglich. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist erfüllt und dadurch jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert.
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen in Verbindung mit dem rechtswidrigen Aufenthalt, jedenfalls als geeignet, insgesamt eine (schwerwiegende) Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen, zumal mit Sexualdelikten grundsätzlich eine erhebliche Wiederholungsgefahr einhergeht.
Insgesamt kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten massiven Fehlverhalten des Beschwerdeführers durch das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah, auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits seit 24.04.2023 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
3.2.4. Privat- und Familienleben:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich bisher vor rund zehn Jahren kurzfristig über einen Nebenwohnsitz. Darüber hinaus reiste er nur durch Österreich auf dem Weg nach Deutschland durch oder besuchte die in Österreich lebende Tante seiner Ehefrau. Er verfügte in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, keinen weiteren gemeldeten Wohnsitz (abgesehen von der Zeit seiner Inhaftierung) und ging bisher auch keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, wozu er mangels Aufenthaltsrecht und Beschäftigungsbewilligung auch gar keine Möglichkeit hätte. Ausweislich der Feststellungen hat sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben, dass zum Onkel bzw. zur Tante seiner Ehefrau ein besonderes Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Auch wenn die Tante seiner Ehefrau tatsächlich taubstumm sein sollte, so bleibt es der Ehefrau des Beschwerdeführers unbenommen, diese allein in Österreich für den begrenzten Zeitraum des Einreiseverbotes zu besuchen. Es wurde auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer die Tante bisher gepflegt hat. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass allen legal in Österreich Aufhältigen eine Gesundheitsversorgung und Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe zusteht, sodass nicht zu befürchten ist, die Tante würde mit ihrem Gebrechen hier völlig auf sich alleine gestellt sein.
Sofern in der Beschwerde bzw. der schriftlichen Stellungnahme auch noch weitere Bekannt- bzw. Freundschaften des Beschwerdeführers innerhalb der Mitgliedsstaaten der Union angeführte werden, so bleibt dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Serbien, wo er als Landwirt erwerbstätig ist und mit seiner gesamten Familie im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Beschwerdeführer hat daher im Unterschied zu seinen Bindungen in Serbien keine maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.
Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
3.2.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet bereits am 24.04.2023 verlassen, nachdem er am 17.04.2023 aus der Haft entlassen wurde.
Vor dem Hintergrund des massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, mit dem er in die besonders geschützte Sphäre der sexuellen Integrität erheblich eingegriffen hat, begegnet die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren auch bei Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten privaten und familiären Interessen keinen Bedenken.
Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot erweist sich ausgehend von den vorstehenden Erwägungen daher in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts als insgesamt notwendig und verhältnismäßig.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen.
Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage sowohl in Serbien als auch in Bosnien-Herzegowina jeweils als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage sowohl in Serbien als auch in Bosnien-Herzegowina jeweils als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien oder allenfalls Bosnien-Herzegowina erkennen ließen, zumal beide ein sicherer Herkunftsstaat sind.Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien oder allenfalls Bosnien-Herzegowina erkennen ließen, zumal beide ein sicherer Herkunftsstaat sind.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien und Bosnien-Herzegowina nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien und Bosnien-Herzegowina nicht.
Die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien und Bosnien-Herzegowina beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien und Bosnien-Herzegowina beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Dass das Bundesamt nur die Abschiebung des Beschwerdeführers für Bosnien-Herzegowina als zulässig festgestellt hat, der Beschwerdeführer aber definitv – auch – serbischer Staatsangehöriger ist, seinen Lebensmittelpunkt unstrittig in Serbien hat und auch freiwillig nach Serbien ausgereist ist, war daher die diesbezügliche Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers neben Bosnien-Herzegowina auch nach Serbien zulässig ist. Dass die Annahme einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit hier fälschlich angenommen wurde oder der Behörde hier Verfahrensfehler unterlaufen wären, hat der Beschwerdeführer trotz expliziter Einladung zur Stellungnahme nicht vorgebracht und ist auch aus der gesamten Aktenlage kein Hinweis auf Fehler hervorgekommen, die eine Behebung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides gerechtfertigt hätten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall mündliche Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl.
VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist auch freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und ist nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt. Insgesamt konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG damit unterbleiben.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist auch freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und ist nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt. Insgesamt konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG damit unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2274820.1.00