4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 26.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 26.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bereits mehrfach sozialversichert erwerbstätig gewesen sei, nunmehr aber weder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, noch beim Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche vorgemerkt sei. Es läge auch keine private Versicherung im Bundesgebiet vor und hätte auch sonst kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin erfülle aktuell nicht die Voraussetzungen der §§ 51 f NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und lägen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet iSd. Art. 8 EMRK vor. Es lägen aktuell nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor, sodass sie aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bereits mehrfach sozialversichert erwerbstätig gewesen sei, nunmehr aber weder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, noch beim Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche vorgemerkt sei. Es läge auch keine private Versicherung im Bundesgebiet vor und hätte auch sonst kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin erfülle aktuell nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und lägen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet iSd. Artikel 8, EMRK vor. Es lägen aktuell nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor, sodass sie aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 28.09.2023 zugestellt.
3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1 Z 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Damit ist sie als EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmerin ist,
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführerin würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführerin würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2280563.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.