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{'item': 'G315 2280563-1'}

Obsah (10)Art 133§ 66§ 70§ 52§ 55§§ 51§ 54§ 8§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlG315 2280563-1 Spruch, G315 2280563-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 26.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 26.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bereits mehrfach sozialversichert erwerbstätig gewesen sei, nunmehr aber weder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, noch beim Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche vorgemerkt sei. Es läge auch keine private Versicherung im Bundesgebiet vor und hätte auch sonst kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin erfülle aktuell nicht die Voraussetzungen der §§ 51 f NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und lägen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet iSd. Art. 8 EMRK vor. Es lägen aktuell nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor, sodass sie aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bereits mehrfach sozialversichert erwerbstätig gewesen sei, nunmehr aber weder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, noch beim Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche vorgemerkt sei. Es läge auch keine private Versicherung im Bundesgebiet vor und hätte auch sonst kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin erfülle aktuell nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und lägen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet iSd. Artikel 8, EMRK vor. Es lägen aktuell nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor, sodass sie aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 28.09.2023 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 24.10.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass eine Ausweisung „auf Dauer unzulässig ist“ [sic], in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr im Bundesgebiet lebe und ab November 2022 sieben Monate in einem Restaurant gearbeitet habe. Sie habe drei volljährige Kinder und ein Enkelkind, die alle in Österreich leben würden, wobei sie bei einem ihrer Söhne im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie suche weiterhin nach Arbeit und bestehe auch die begründete Aussicht, dass sie künftig eingestellt werde. Ihre unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen würden ihr zudem Unterhalt gewähren. Es lägen keine Gründe für eine Ausweisung vor und würde das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin iSd. Art. 8 EMRK überwiegen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr im Bundesgebiet lebe und ab November 2022 sieben Monate in einem Restaurant gearbeitet habe. Sie habe drei volljährige Kinder und ein Enkelkind, die alle in Österreich leben würden, wobei sie bei einem ihrer Söhne im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie suche weiterhin nach Arbeit und bestehe auch die begründete Aussicht, dass sie künftig eingestellt werde. Ihre unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen würden ihr zudem Unterhalt gewähren. Es lägen keine Gründe für eine Ausweisung vor und würde das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin iSd. Artikel 8, EMRK überwiegen. Der Beschwerde war ein Konvolut an Unterlagen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich beigelegt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 0211.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Beschwerdeergänzung vom 18.12.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2023 einlangend, wurde eine Bestätigung des Dienstgebers der Beschwerdeführerin über ihre Einstellung ab 02.11.2023 als Reinigungskraft, eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie eine Kopie ihrer Sozialversicherungsmeldung vorgelegt.
  4. Am 03.01.2024 wurde ein weiters Mal der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien (vgl. etwa Fremdenregisterauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 03.11.2023 und dort angeführte Ausweisdaten).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien vergleiche etwa Fremdenregisterauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 03.11.2023 und dort angeführte Ausweisdaten). Sie geht seit XXXX .2023 bis dato einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der XXXX nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.02.2024).Sie geht seit römisch 40 .2023 bis dato einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der römisch 40 nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.02.2024).
  6. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:3.
  9. Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen." Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Damit ist sie als EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmerin ist,

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Damit ist sie als EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmerin ist,

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführerin würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführerin würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2280563.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.