RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlI413 2282088-1 Spruch, I413 2282088-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen übermittelte der belangten Behörde als zuständiger Versicherungsträger mit Schreiben vom 21.09.2021 die Versicherungserklärung des XXXX gemäß § 412d ASVG.
- Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen übermittelte der belangten Behörde als zuständiger Versicherungsträger mit Schreiben vom 21.09.2021 die Versicherungserklärung des römisch 40 gemäß Paragraph 412 d, ASVG.
- Nach Durchführung des Verfahrens zur Klärung der Versicherungszuordnung forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, XXXX beginnend mit Aufnahme seiner Tätigkeit als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG zur Pflichtversicherung anzumelden. Dieser Ansicht trat die beschwerdeführende Partei entgegen, da sie die Auffassung vertrat, es liege bei der Tätigkeit des XXXX eine selbständige Tätigkeit vor.
- Nach Durchführung des Verfahrens zur Klärung der Versicherungszuordnung forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, römisch 40 beginnend mit Aufnahme seiner Tätigkeit als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Pflichtversicherung anzumelden. Dieser Ansicht trat die beschwerdeführende Partei entgegen, da sie die Auffassung vertrat, es liege bei der Tätigkeit des römisch 40 eine selbständige Tätigkeit vor.
- Mit angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX mit seiner Tätigkeit als Bergführer in den Zeiträumen 25.07.2021 bis 30.07.2021, 01.08.2021 bis 06.08.2021 sowie 15.08.2021 bis 21.08.2021 als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt.
- Mit angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 mit seiner Tätigkeit als Bergführer in den Zeiträumen 25.07.2021 bis 30.07.2021, 01.08.2021 bis 06.08.2021 sowie 15.08.2021 bis 21.08.2021 als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt.
- Gegen diesen am 25.10.2023 der die beschwerdeführende Partei vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 20.11.2023, welche den Bescheid vollinhaltlich bekämpft.
- Am 30.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Ladungen vom 11.01.2024 wurden die Parteien sowie zwei Zeugen und ein Dolmetscher für die holländische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, 12:30 Uhr geladen.
- Am 05.03.2024 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie die Beschwerde zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 05.03.2024 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit, dass er die Beschwerde vom 20.11.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2023, XXXX , betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung des XXXX in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und AlVG, zurückzieht.Am 05.03.2024 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit, dass er die Beschwerde vom 20.11.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2023, römisch 40 , betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung des römisch 40 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und AlVG, zurückzieht.
- Beweiswürdigung: Im Schreiben vom 05.03.2024 äußerte die beschwerdeführende Partei zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte in seinem Schreiben vom 05.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde vom 20.11.2023 zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte in seinem Schreiben vom 05.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde vom 20.11.2023 zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2282088.1.00