Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 39§ 6§ 114§ 46a§ 4§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlI422 2283565-1 SpruchI422 2283565-1/12E, I422 2283565-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde ihm während seiner Anhaltung in Strafhaft mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 21.11.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde und ihm hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse schriftliches Parteiengehör gewährt. Via E-Mail vom 28.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, er sei ein „Vorzeigehäftling“, habe auch selbst Drogenmissbrauch betrieben – weswegen er sich in der Justizanstalt gegenwärtig auch in medikamentöser Behandlung befinde – und zeige sich reumütig. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 12.02.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, jedoch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylaberkennung und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im konkreten Fall vor dem Hintergrund der besonders schweren Straffälligkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geboten seien, eine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in Anbetracht der dort gegenwärtig vorherrschenden allgemeinen Lage jedoch nicht ausgeschlossen werden könne.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 12.02.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, jedoch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylaberkennung und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im konkreten Fall vor dem Hintergrund der besonders schweren Straffälligkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geboten seien, eine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in Anbetracht der dort gegenwärtig vorherrschenden allgemeinen Lage jedoch nicht ausgeschlossen werden könne. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.12.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2024 vorgelegt und langten am 03.01.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 27.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum Jesidentum. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Bezirk Afrin in der Provinz Aleppo im Nordwesten Syriens, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und eine neunjährige Schulbildung durchlaufen hat. Seit April 2013 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2014 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und hat in Österreich diverse, zumeist kurzzeitige Berufserfahrungen als (überwiegend geringfügig beschäftigter) Arbeiter gesammelt. Eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt lag jedoch – u.a. aufgrund seiner ab dem Jahr 2016 bestehenden Drogenprobleme – zu keinem Zeitpunkt vor. Sein längstes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter von 17.06.2020 bis 13.02.2021 überdauerte knapp acht Monate, bei einer im Dezember 2017 begonnenen Lehre als Friseur wurde er ebenfalls nach neun Monaten gekündigt, nachdem er im Geschäftslokal Marihuana konsumiert hatte. Er bezog ab dem Jahr 2015 bis zuletzt im Jahr 2023 regelmäßig bedarfsorientierte Mindestsicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXXX (Deutschland) vom 18.06.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern nach dem deutschen StGB sowie AufenthG – nachdem er sich bereits für zwei Monate in Deutschland in Untersuchungshaft befunden hatte – rechtskräftig zu einer auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Infolge dessen wurde der Beschwerdeführer auch mit einem fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland belegt.Mit Strafbefehl des Amtsgerichts römisch 40 (Deutschland) vom 18.06.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern nach dem deutschen StGB sowie AufenthG – nachdem er sich bereits für zwei Monate in Deutschland in Untersuchungshaft befunden hatte – rechtskräftig zu einer auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Infolge dessen wurde der Beschwerdeführer auch mit einem fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland belegt. Am 02.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer in Österreich die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.06.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG, der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG, der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG, sowie der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er in XXXX und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise in Bezug auf (zum überwiegenden Teil) mindestens drei Fremde in bzw. durch einen Mitgliedstaat der EU bzw. einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hatte, sich bzw. einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB) beging und innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei verurteilt worden war, nämlich mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXXX vom 18.06.
- Konkret konnten der kriminellen Vereinigung, die aus vier bekannten und noch diversen weiteren unbekannten Mitgliedern bestand, im Zeitraum von August 2020 bis November 2021 insgesamt 19 Straftaten in Zusammenhang mit Schlepperei in Bezug auf mehr als 110 (festgestellte) Fremde nachgewiesen werden, womit die Tätergruppe im Gesamten ein (festgestelltes) Entgelt von annähernd 90.000 Euro ins Verdienen brachte, wobei der Beschwerdeführer als einziges Mitglied der kriminellen Vereinigung ausnahmslos an allen 19 Tathandlungen beteiligt war und dementsprechend auch die weitaus höchste Freiheitsstrafe ausfasste. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, seine einschlägige Vorstrafe in Deutschland, sein rascher Rückfall, die doppelte Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 3 FPG sowie der längere Tatzeitraum berücksichtigt wurden.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.06.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG, der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG, der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall FPG, sowie der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er in römisch 40 und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise in Bezug auf (zum überwiegenden Teil) mindestens drei Fremde in bzw. durch einen Mitgliedstaat der EU bzw. einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hatte, sich bzw. einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) beging und innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei verurteilt worden war, nämlich mit Strafbefehl des Amtsgerichts römisch 40 vom 18.06.
- Konkret konnten der kriminellen Vereinigung, die aus vier bekannten und noch diversen weiteren unbekannten Mitgliedern bestand, im Zeitraum von August 2020 bis November 2021 insgesamt 19 Straftaten in Zusammenhang mit Schlepperei in Bezug auf mehr als 110 (festgestellte) Fremde nachgewiesen werden, womit die Tätergruppe im Gesamten ein (festgestelltes) Entgelt von annähernd 90.000 Euro ins Verdienen brachte, wobei der Beschwerdeführer als einziges Mitglied der kriminellen Vereinigung ausnahmslos an allen 19 Tathandlungen beteiligt war und dementsprechend auch die weitaus höchste Freiheitsstrafe ausfasste. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, seine einschlägige Vorstrafe in Deutschland, sein rascher Rückfall, die doppelte Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 3, FPG sowie der längere Tatzeitraum berücksichtigt wurden. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 09.08.2022, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer
§ 39Abs.
1 SMG ein Strafaufschub bis 16.08.2024 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG), und zwar ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztlicher Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung, Psychotherapie, sowie psychosozialer Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Strafaufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten sowie begleitenden Harnkontrollen und daran anschließend einer 12-18-monatigen ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzelpsychotherapiegesprächen, regelmäßiger und intensiver sozialarbeitersicher Unterstützung bis zur Etablierung einer Tagesstruktur sowie begleitenden Harnkontrollen unterzieht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – wenngleich seiner Verurteilung mehrere Verbrechen nach dem FPG zu Grunde lagen und er bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweise – fallbezogen noch nicht als „besonders gefährlich“ einzustufen sei. Laut einem eingeholten Sachverständigengutachten sei bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD-10: F14-21), ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10: F12.21) sowie ein schädlicher Gebrauch von Amphetamin (ICD-10: F15.1) zu diagnostizieren. Er sei an Suchtmittel gewöhnt, wegen Straftaten, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang stehen, verurteilt worden und sei seine Therapiemotivation und -fähigkeit noch ausreichend gegeben, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs
§ 39Abs.
1 SMG vorlägen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 09.08.2022, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub bis 16.08.2024 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 11, Absatz 2, SMG), und zwar ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztlicher Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung, Psychotherapie, sowie psychosozialer Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Strafaufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten sowie begleitenden Harnkontrollen und daran anschließend einer 12-18-monatigen ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzelpsychotherapiegesprächen, regelmäßiger und intensiver sozialarbeitersicher Unterstützung bis zur Etablierung einer Tagesstruktur sowie begleitenden Harnkontrollen unterzieht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – wenngleich seiner Verurteilung mehrere Verbrechen nach dem FPG zu Grunde lagen und er bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweise – fallbezogen noch nicht als „besonders gefährlich“ einzustufen sei. Laut einem eingeholten Sachverständigengutachten sei bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD-10: F14-21), ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10: F12.21) sowie ein schädlicher Gebrauch von Amphetamin (ICD-10: F15.1) zu diagnostizieren. Er sei an Suchtmittel gewöhnt, wegen Straftaten, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang stehen, verurteilt worden und sei seine Therapiemotivation und -fähigkeit noch ausreichend gegeben, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs
Paragraph 39, Absatz eins, SMG vorlägen. Am 17.06.2023 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.09.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 5 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 16.06.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem verdeckten Ermittler 98 Gramm Cannabisharz (mit den Wirkstoffen D-9-THC und THCA) gegen Entgelt zu einem Preis von 500 Euro überlassen hatte, wobei die Tat von zumindest zehn Personen wahrgenommen werden konnte und der Beschwerdeführer selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend sein Rückfall während eines aufrechten Strafaufschubes
§ 39
SMG sowie seine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt wurden.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 5, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 16.06.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, StGB) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem verdeckten Ermittler 98 Gramm Cannabisharz (mit den Wirkstoffen D-9-THC und THCA) gegen Entgelt zu einem Preis von 500 Euro überlassen hatte, wobei die Tat von zumindest zehn Personen wahrgenommen werden konnte und der Beschwerdeführer selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend sein Rückfall während eines aufrechten Strafaufschubes
Paragraph 39, SMG sowie seine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt wurden. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 17.10.2023, Zl. XXXX , wurde der dem Beschwerdeführer zuvor mittels Beschluss vom 09.08.2022
§ 39Abs.
1 SMG gewährte Strafaufschub widerrufen. Dieser Beschluss erwuchs mit 10.11.2023 in Rechtskraft.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 17.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer zuvor mittels Beschluss vom 09.08.2022
Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährte Strafaufschub widerrufen. Dieser Beschluss erwuchs mit 10.11.2023 in Rechtskraft. Seit 17.06.2023 befindet sich der Beschwerdeführer laufend in österreichischen Justizanstalten in Haft. Von September 2023 bis Jänner 2024 hatte er dort eine Drogentherapie absolviert. 1.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vor dem Hintergrund der dort nach wie vor herrschenden Bürgerkriegssituation als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem seitens der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Version 9, 17.7.2023) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Quelle: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifizierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zivile Todesopfer landesweit Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022):Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): Gouverne-ments Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 Todesopfer 2022 Vorfälle 2023 (bis 30.6.) Todesopfer (bis 30.6.) Deir ez Zor 473 1131 339 755 277 560 Daraa 375 649 467 708 195 326 Al Hasakeh 345 621 340 926 74 119 Aleppo 308 701 503 1260 216 502 Idlib 306 697 213 481 134 321 Raqqa 296 780 270 748 73 127 Hama 143 547 96 252 67 232 Homs 114 402 112 376 87 309 Rural Damascus 113 140 157 244 46 75 As Sweida 39 47 35 66 14 22 Quneitra 31 39 12 22 19 30 Lattakia 29 69 39 84 43 141 Damaskus 14 41 15 22 12 31 Tartous 4 8 3 5 1 1 Insg. 2590 5872 2601 5949 1258 2796 Quelle: ACLED o.D. Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.6.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
- Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023). 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Voice of America (24.10.2022): Islamic State Group Still Active in Southern Syria, Observers Say, https://www.voanews.com/a/islamic-state-group-still-active-in-southern-syria-observers-say-/6804095.html, Zugriff 6.7.2023 ● Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und-syrien, Zugriff 6.7.2023
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Syrien. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie seines ihm am 29.05.2019 seitens des BFA ausgestellten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – Konventionsreisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie seines ihm am 29.05.2019 seitens des BFA ausgestellten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – Konventionsreisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schulbildung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Insbesondere räumte der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich ein, dass er aufgrund seiner Drogenprobleme nicht nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen habe können und bei seiner im Dezember 2017 begonnenen Lehre als Frisör nach neun Monaten gekündigt worden zu sein, nachdem er im Geschäftslokal Marihuana konsumiert habe. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit April 2013 gründen auf dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Auf einer eingeholten Auskunft aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger fußen die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie seines Bezugs von staatlichen Transferleistungen. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland ist anhand einer Abfrage des Bundesverwaltungsgerichts im Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) ersichtlich. Zudem hatte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft eingeräumt, sich im gegebenen Zusammenhang bereits für zwei Monate in Deutschland in Untersuchungshaft befunden zu haben und mit einem fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland belegt worden zu sein. Letzteres wird auch durch eine im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegte Ausschreibung des Beschwerdeführers durch das deutsche BAMF im Schengener Informationssystem bestätigt. Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen bezüglich seines diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung gehen aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigeschafften Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX hervor, ebenso wie sich die Zeiten seiner Anhaltung in Untersuchungshaft aus den Strafurteilen in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister ergeben.Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen bezüglich seines diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung gehen aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigeschafften Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 hervor, ebenso wie sich die Zeiten seiner Anhaltung in Untersuchungshaft aus den Strafurteilen in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister ergeben. Der Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 09.08.2022, mit welchem dem Beschwerdeführer
§ 39Abs.
1 SMG zunächst ein Strafaufschub bis zum 16.08.2024 gewährt worden war, wurde ebenfalls seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigeschafft. In einem beigefügten Anschreiben wurde seitens des Landesgerichts darauf hingewiesen, dass dieser Strafaufschub zwischenzeitig mittels Beschluss vom 17.10.2023, rechtskräftig mit 10.11.2023, widerrufen wurde und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 09.08.2022, mit welchem dem Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz eins, SMG zunächst ein Strafaufschub bis zum 16.08.2024 gewährt worden war, wurde ebenfalls seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigeschafft. In einem beigefügten Anschreiben wurde seitens des Landesgerichts darauf hingewiesen, dass dieser Strafaufschub zwischenzeitig mittels Beschluss vom 17.10.2023, rechtskräftig mit 10.11.2023, widerrufen wurde und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Wie den einschlägigen Länderberichten unter Punkt II.1.
- zu entnehmen ist, besteht vor dem Hintergrund der anhaltenden Bürgerkriegssituation selbst in jenen Landesteilen Syriens, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden, sodass der Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle seiner Rückkehr der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein wird.Wie den einschlägigen Länderberichten unter Punkt römisch zwei.1.
- zu entnehmen ist, besteht vor dem Hintergrund der anhaltenden Bürgerkriegssituation selbst in jenen Landesteilen Syriens, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden, sodass der Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle seiner Rückkehr der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein wird. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
§ 7Abs. 3 Asyl
G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mussten nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 mussten nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493, mwN). Diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes ist im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nicht mehr uneingeschränkt aufrecht zu erhalten. Bei § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt es sich um die innerstaatliche Umsetzung von Art. 14 Abs. 4 der Statusrichtlinie. Diese Bestimmung lautet (soweit entscheidungsrelevant):Bei Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt es sich um die innerstaatliche Umsetzung von Artikel 14, Absatz 4, der Statusrichtlinie. Diese Bestimmung lautet (soweit entscheidungsrelevant): „
(4)Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn […] b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.“ Der EuGH hatte sich kürzlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit den Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auseinanderzusetzen und in seinem Urteil vom 06.07.2023 zur Zl. C-663/21 Folgendes festgehalten: Soll einem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, müssen kumulativ zunächst zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Die Entscheidung muss außerdem verhältnismäßig sein. Dabei muss die bescheiderlassende Behörde die Gefahr, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgeht, gegen die Rechte abwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind, um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. Die zuständige Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen dieser Abwägung Ausmaß und Art der Maßnahmen zu berücksichtigen, denen der Drittstaatsangehörige bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung dieser Judikatur ist Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 somit zunächst, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein "besonders schweres Verbrechen" handelt (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN).Auch unter Berücksichtigung dieser Judikatur ist Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 somit zunächst, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein "besonders schweres Verbrechen" handelt vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN). Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN).Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer im Juni 2022 von einem österreichischen Straflandesgericht rechtskräftig wegen insgesamt sechs qualifizierter Schlepperei-Tatbestände, auf welchen
§ 114Abs.
4 FPG jeweils eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren steht, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dass er ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen hat, steht somit unzweifelhaft fest.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer im Juni 2022 von einem österreichischen Straflandesgericht rechtskräftig wegen insgesamt sechs qualifizierter Schlepperei-Tatbestände, auf welchen
Paragraph 114, Absatz 4, FPG jeweils eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren steht, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dass er ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen hat, steht somit unzweifelhaft fest. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR
- GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt: „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen’ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens’ des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“„Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen’ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens’ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“ Zur Auslegung des Begriffs einer "besonders schweren Straftat" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 und 5 der Statusrichtlinie hielt der EuGH jüngst in seinem Urteil vom 06.07.2023 zur Zl. C‑402/22 fest, dass diese eine außerordentliche Schwere aufweisen muss, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dieser Schweregrad kann nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Die Beurteilung des Schweregrads beinhaltet eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls, wie etwa insbesondere Art und Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe, die Art der begangenen Straftat, etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden sowie die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der Straftat.Zur Auslegung des Begriffs einer "besonders schweren Straftat" im Sinne von Artikel 14, Absatz 4 und 5 der Statusrichtlinie hielt der EuGH jüngst in seinem Urteil vom 06.07.2023 zur Zl. C‑402/22 fest, dass diese eine außerordentliche Schwere aufweisen muss, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dieser Schweregrad kann nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Die Beurteilung des Schweregrads beinhaltet eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls, wie etwa insbesondere Art und Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe, die Art der begangenen Straftat, etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden sowie die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der Straftat. Im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist eingangs zu betonen, dass es sich gerade bei Schlepperei – insbesondere auch aus unionsrechtlicher Sicht – um ein besonderes verpöntes Fehlverhalten handelt, deren Bekämpfung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103, mwN) und an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, mwN).Im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist eingangs zu betonen, dass es sich gerade bei Schlepperei – insbesondere auch aus unionsrechtlicher Sicht – um ein besonderes verpöntes Fehlverhalten handelt, deren Bekämpfung ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103, mwN) und an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, mwN). Darüber hinaus sind im konkreten Fall die zahlreichen Deliktsqualifikationen des § 114 Abs. 2 FPG (bereits einschlägige Verurteilung wegen Schlepperei innerhalb der letzten fünf Jahre), des Abs. 3 Z 1 (gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne des § 70 StGB) und Z 2 leg. cit. (Tatbegehung in Bezug auf mindestens drei Fremde), sowie des Abs. 4 leg. cit. (Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) hervorzuheben. Als der Beschwerdeführer im Juni 2021 in Deutschland rechtskräftig wegen Schlepperei verurteilt worden war, war er zeitgleich bereits in Österreich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Bereich der gewerbsmäßigen Schlepperei aktiv gewesen und setzte sein strafrechtswidriges Fehlverhalten auch im Anschluss an seine verbüßte Untersuchungshaft und Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in Deutschland – von dieser offenkundig gänzlich unbeeindruckt – mit unverminderter krimineller Energie fort. Konkret konnten der kriminellen Vereinigung, die aus vier bekannten und noch diversen weiteren unbekannten Mitgliedern bestand, im Zeitraum von August 2020 bis November 2021 insgesamt 19 Straftaten in Zusammenhang mit Schlepperei in Bezug auf mehr als 110 (festgestellte) Fremde nachgewiesen werden, womit die Tätergruppe im Gesamten ein (festgestelltes) Entgelt von annähernd 90.000 Euro ins Verdienen brachte, wobei der Beschwerdeführer als einziges Mitglied der kriminellen Vereinigung ausnahmslos an allen 19 Tathandlungen beteiligt war und dementsprechend auch die weitaus höchste Freiheitsstrafe ausfasste. In einer Phase, in der als notorisch gelten konnte, dass die österreichischen und auch viele europäische Asyl- und Fremdenrechtsbehörden in Anbetracht wiederum steigender Flucht- und Migrationsbewegungen allmählich an den Rand ihrer Kapazitätsgrenzen gedrängt wurden, beeinträchtigte der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN) in eklatanter Weise, indem er nicht davor zurückschreckte, vorsätzlich und aus persönlicher Bereicherungsabsicht in XXXX und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise in Bezug auf zahlreiche Fremde in bzw. durch einen Mitgliedstaat der EU bzw. einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern.Darüber hinaus sind im konkreten Fall die zahlreichen Deliktsqualifikationen des Paragraph 114, Absatz 2, FPG (bereits einschlägige Verurteilung wegen Schlepperei innerhalb der letzten fünf Jahre), des Absatz 3, Ziffer eins, (gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne des Paragraph 70, StGB) und Ziffer 2, leg. cit. (Tatbegehung in Bezug auf mindestens drei Fremde), sowie des Absatz 4, leg. cit. (Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) hervorzuheben. Als der Beschwerdeführer im Juni 2021 in Deutschland rechtskräftig wegen Schlepperei verurteilt worden war, war er zeitgleich bereits in Österreich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Bereich der gewerbsmäßigen Schlepperei aktiv gewesen und setzte sein strafrechtswidriges Fehlverhalten auch im Anschluss an seine verbüßte Untersuchungshaft und Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in Deutschland – von dieser offenkundig gänzlich unbeeindruckt – mit unverminderter krimineller Energie fort. Konkret konnten der kriminellen Vereinigung, die aus vier bekannten und noch diversen weiteren unbekannten Mitgliedern bestand, im Zeitraum von August 2020 bis November 2021 insgesamt 19 Straftaten in Zusammenhang mit Schlepperei in Bezug auf mehr als 110 (festgestellte) Fremde nachgewiesen werden, womit die Tätergruppe im Gesamten ein (festgestelltes) Entgelt von annähernd 90.000 Euro ins Verdienen brachte, wobei der Beschwerdeführer als einziges Mitglied der kriminellen Vereinigung ausnahmslos an allen 19 Tathandlungen beteiligt war und dementsprechend auch die weitaus höchste Freiheitsstrafe ausfasste. In einer Phase, in der als notorisch gelten konnte, dass die österreichischen und auch viele europäische Asyl- und Fremdenrechtsbehörden in Anbetracht wiederum steigender Flucht- und Migrationsbewegungen allmählich an den Rand ihrer Kapazitätsgrenzen gedrängt wurden, beeinträchtigte der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN) in eklatanter Weise, indem er nicht davor zurückschreckte, vorsätzlich und aus persönlicher Bereicherungsabsicht in römisch 40 und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise in Bezug auf zahlreiche Fremde in bzw. durch einen Mitgliedstaat der EU bzw. einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil ebenfalls keine und erweist sich die gegen den Beschwerdeführer in Anbetracht eines erheblichen Überwiegens der Erschwerungsgründe sogleich verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren – bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren – als überaus beträchtlich. Aus einer Gesamtschau qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten im Rahmen des ihm im gegebenen Zusammenhang zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles als "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bzw. "besonders schwere Straftat" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 und 5 der Statusrichtlinie.Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil ebenfalls keine und erweist sich die gegen den Beschwerdeführer in Anbetracht eines erheblichen Überwiegens der Erschwerungsgründe sogleich verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren – bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren – als überaus beträchtlich. Aus einer Gesamtschau qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten im Rahmen des ihm im gegebenen Zusammenhang zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums vergleiche VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles als "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bzw. "besonders schwere Straftat" im Sinne von Artikel 14, Absatz 4 und 5 der Statusrichtlinie. In einem nächsten Schritt ist weiters zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. In seinem Urteil vom 06.07.2023 zur Zl. C-8/22 betonte der EuGH, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine Aberkennungs- bzw. Nicht-Zuerkennungsentscheidung nur erlassen werden darf, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält und die Entscheidung verhältnismäßig ist. Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner gravierenden strafrechtswidrigen Delinquenz im Bereich der qualifizierten Schlepperkriminalität, bei der es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten mit Wiederholungsgefahr handelt (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343, mwN), eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs darstellt, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich nicht zweifelhaft sein. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom 28.11.2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner gravierenden strafrechtswidrigen Delinquenz im Bereich der qualifizierten Schlepperkriminalität, bei der es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten mit Wiederholungsgefahr handelt vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343, mwN), eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs darstellt, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich nicht zweifelhaft sein. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom 28.11.2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN). Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Diesbezüglich ist zwar zu betonen, dass sich der Eindruck vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht durchwegs negativ erwies und er auch Reue in Bezug auf sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zum Ausdruck brachte, jedoch kann letztlich ausgehend von seinen Angaben und seiner persönlichen Historie nicht davon ausgegangen werden, dass sein weiterer Aufenthalt künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellen werde. So hatte er bereits ab dem Jahr 2016 mit Drogenproblemen zu kämpfen und war infolge dessen nicht dazu in der Lage, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Folglich rutschte er in eine gravierende und längerfristig andauernde, gewerbsmäßige Beschaffungskriminalität ab, um seinen Konsum zu finanzieren. Seitens des erkennenden Richters mit dem Vorhalt konfrontiert, dass zuletzt im Juni 2023 erneut über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war, nachdem er in der Öffentlichkeit Drogen verkauft hatte, obwohl ihm zuvor im August 2022 noch ein gerichtlicher Strafaufschub gewährt worden war, um sich einer Suchtgifttherapie zu unterziehen, entgegnete der Beschwerdeführer schlicht, dass er sich kurz zuvor von seiner Freundin getrennt habe und aufgrund dessen neuerlich begonnen habe Drogen zu nehmen, „damit ich das alles vergesse.“ (Protokoll S. 6). Wenngleich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Haft - von September 2023 bis Jänner 2024 - erneut eine Drogentherapie absolvierte, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor diesem Hintergrund die immanente Gefahr, dass er - sobald er sich mit Alltagsproblemen oder Turbulenzen in seinem Privatleben konfrontiert sieht – abermals zu Drogen greifen und Straftaten begehen wird, um seinen Konsum zu finanzieren.Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Diesbezüglich ist zwar zu betonen, dass sich der Eindruck vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht durchwegs negativ erwies und er auch Reue in Bezug auf sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zum Ausdruck brachte, jedoch kann letztlich ausgehend von seinen Angaben und seiner persönlichen Historie nicht davon ausgegangen werden, dass sein weiterer Aufenthalt künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellen werde. So hatte er bereits ab dem Jahr 2016 mit Drogenproblemen zu kämpfen und war infolge dessen nicht dazu in der Lage, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Folglich rutschte er in eine gravierende und längerfristig andauernde, gewerbsmäßige Beschaffungskriminalität ab, um seinen Konsum zu finanzieren. Seitens des erkennenden Richters mit dem Vorhalt konfrontiert, dass zuletzt im Juni 2023 erneut über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war, nachdem er in der Öffentlichkeit Drogen verkauft hatte, obwohl ihm zuvor im August 2022 noch ein gerichtlicher Strafaufschub gewährt worden war, um sich einer Suchtgifttherapie zu unterziehen, entgegnete der Beschwerdeführer schlicht, dass er sich kurz zuvor von seiner Freundin getrennt habe und aufgrund dessen neuerlich begonnen habe Drogen zu nehmen, „damit ich das alles vergesse.“ (Protokoll S. 6). Wenngleich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Haft - von September 2023 bis Jänner 2024 - erneut eine Drogentherapie absolvierte, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor diesem Hintergrund die immanente Gefahr, dass er - sobald er sich mit Alltagsproblemen oder Turbulenzen in seinem Privatleben konfrontiert sieht – abermals zu Drogen greifen und Straftaten begehen wird, um seinen Konsum zu finanzieren. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093, mwN). Im Übrigen ist gerade bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Schlepperkriminalität eine immanente Wiederholungsgefahr gegeben (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343, mwN) und indizieren sowohl seine einschlägige, vorangegangene Verurteilung in Deutschland als auch der lange Tatzeitraum und insbesondere die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche in einem Zusammentreffen von insgesamt 19 Verbrechen mündete, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Auch stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN). Insbesondere ist in Bezug auf die persönliche Historie des Beschwerdeführers darüber hinaus hervorzuheben, dass ihn weder das bereits in Deutschland verspürte Haftübel, noch seine dortige Verurteilung oder das gegen ihn seitens der deutschen Behörden verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot, und nicht einmal der ihm zuletzt in Österreich gerichtlich bewilligte Strafaufschub zur Absolvierung einer Suchtgifttherapie zu einer nachhaltigen (oder auch nur kurzzeitigen) Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel zu bewegen vermochten, was in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten verdeutlicht.Im Übrigen ist gerade bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Schlepperkriminalität eine immanente Wiederholungsgefahr gegeben vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343, mwN) und indizieren sowohl seine einschlägige, vorangegangene Verurteilung in Deutschland als auch der lange Tatzeitraum und insbesondere die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche in einem Zusammentreffen von insgesamt 19 Verbrechen mündete, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Auch stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN). Insbesondere ist in Bezug auf die persönliche Historie des Beschwerdeführers darüber hinaus hervorzuheben, dass ihn weder das bereits in Deutschland verspürte Haftübel, noch seine dortige Verurteilung oder das gegen ihn seitens der deutschen Behörden verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot, und nicht einmal der ihm zuletzt in Österreich gerichtlich bewilligte Strafaufschub zur Absolvierung einer Suchtgifttherapie zu einer nachhaltigen (oder auch nur kurzzeitigen) Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel zu bewegen vermochten, was in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten verdeutlicht. Es liegen letztlich somit keinerlei maßgebliche Anhaltspunkte vor, die nahelegen würden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fortan keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs mehr darstellen würde. Vor dem Hintergrund der jüngsten, vorzitierten Judikatur des EuGH (vgl. Urteil vom 06.07.2023 zur Zl. C-663/21) gilt es nunmehr noch in einem letzten Schritt – in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493, mwN) - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, indem eine Abwägung zwischen der vom Fremden ausgehenden Gefahr gegen den Eingriff in jene Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, getroffen wird. Die zuständige Behörde (bzw. das VwG) ist hierbei jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen dieser Abwägung Ausmaß und Art der Maßnahmen zu berücksichtigen, denen der Drittstaatsangehörige bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre.Vor dem Hintergrund der jüngsten, vorzitierten Judikatur des EuGH vergleiche Urteil vom 06.07.2023 zur Zl. C-663/21) gilt es nunmehr noch in einem letzten Schritt – in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493, mwN) - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, indem eine Abwägung zwischen der vom Fremden ausgehenden Gefahr gegen den Eingriff in jene Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, getroffen wird. Die zuständige Behörde (bzw. das VwG) ist hierbei jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen dieser Abwägung Ausmaß und Art der Maßnahmen zu berücksichtigen, denen der Drittstaatsangehörige bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre. Mit Blick auf das bisherige strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und an Schlepperkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, mwN) besteht und es sich gerade bei der Schlepperei um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten mit Wiederholungsgefahr handelt (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343, mwN), deren Bekämpfung – insbesondere auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103, mwN), ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.Mit Blick auf das bisherige strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und an Schlepperkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, mwN) besteht und es sich gerade bei der Schlepperei um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten mit Wiederholungsgefahr handelt vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343, mwN), deren Bekämpfung – insbesondere auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103, mwN), ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. Punkt II.3.2.) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat –
§ 46aAbs.
1 Z 1 und 2 FPG geduldet. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat –
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet. Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Für den in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, LGBl. 46/2004 idF LGBl. 49/2018, entsprechende Ausführungsbestimmungen. Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in § 3 Abs. 3 WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie). Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG
§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl
BG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG). Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kontinuierlich straffälliges Verhalten setzte, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann.Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Für den in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, Landesgesetzblatt 46 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,, entsprechende Ausführungsbestimmungen. Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in Paragraph 3, Absatz 3, WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Artikel 35, Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie). Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG). Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kontinuierlich straffälliges Verhalten setzte, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann. Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde.Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde. Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen rechtfertigt die vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehende Gefahr im Rahmen einer Gesamtschau den mit seinem Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten verbundenen Eingriff in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigter zustünden. Da die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 somit erfüllt sind, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und zugleich festgestellt, dass ihm
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 somit erfüllt sind, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und zugleich festgestellt, dass ihm
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verlet