Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlL503 2276743-1 Spruch, L503 2276743-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 7.9.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 7.9.2022 gab der BF an, er habe Syrien vor ca. fünf Monaten verlassen bzw. sich ca. fünf Monate lang in der Türkei aufgehalten, ehe er illegal nach Österreich gereist sei. Als Fluchtgrund gab der BF an, in Syrien herrsche Krieg und sei die allgemeine Sicherheitslage schlecht. Darüber hinaus wolle er auch nicht den Militärdienst leisten; er wolle nicht kämpfen, keine Waffe tragen und niemanden töten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg.
- Am 8.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in XXXX nahe Manbidsch im Gouvernement Aleppo geboren und habe dort gelebt; er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Von 2016 bis 2018 sei er für 1 ½ Jahre im Libanon gewesen, wo er als Bauarbeiter gearbeitet habe. Von Anfang 2022 bis August 2022 sei er zudem in der Türkei gewesen. Am 6.6.2022 habe er in XXXX geheiratet, wobei er hierzu seinen Aufenthalt in der Türkei für ca. einen Monat unterbrochen und sich wieder nach Syrien begeben habe. Seine Familie (Ehefrau, Mutter, mehrere Geschwister) würden nach wie vor im Heimatdorf XXXX leben, wo sie eine Landwirtschaft betreiben würde. Sein Vater würde in Österreich leben.
- Am 8.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in römisch 40 nahe Manbidsch im Gouvernement Aleppo geboren und habe dort gelebt; er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Von 2016 bis 2018 sei er für 1 ½ Jahre im Libanon gewesen, wo er als Bauarbeiter gearbeitet habe. Von Anfang 2022 bis August 2022 sei er zudem in der Türkei gewesen. Am 6.6.2022 habe er in römisch 40 geheiratet, wobei er hierzu seinen Aufenthalt in der Türkei für ca. einen Monat unterbrochen und sich wieder nach Syrien begeben habe. Seine Familie (Ehefrau, Mutter, mehrere Geschwister) würden nach wie vor im Heimatdorf römisch 40 leben, wo sie eine Landwirtschaft betreiben würde. Sein Vater würde in Österreich leben. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen wies der BF zunächst darauf hin, dass er nicht am Krieg teilhaben und keine Waffe tragen wolle. Auf Nachfragen gab der BF an, er habe weder ein Militärbuch, noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Er hätte aber bereits vor zwei Jahren den Militärdienst ableisten müssen. Sein Heimatdorf stehe unter Kontrolle der Kurden, das syrische Regime sei aber nur ca. 4 km entfernt. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an „Ich habe Angst, dass ich zum Militär muss. Egal ob durch die syrische Armee oder die Kurden“ (AS. 60). Vorgelegt wurde vom BF ein Personalausweis in Original (ausgestellt am 23.8.2016), welcher sich als echt erwiesen hat, sowie in (sehr schlecht lesbarer bzw. teilweise unleserlicher) Kopie ein – vom BVwG einer Übersetzung zugeführtes (OZ 9), nur teilweise (vom BF) ausgefülltes und diesem offensichtlich anlässlich einer Einreise nach Syrien übergebenes – Formular des syrischen Verteidigungsministeriums, datiert unter anderem mit „19.2.2020“, wonach sich der BF – der zuletzt am 29.10.2018 aus Syrien in den Libanon gereist sei – verpflichte, innerhalb der vorgesehenen Frist bei der Rekrutierungssektion vorzusprechen, widrigenfalls ihm die entsprechenden Vorteile entzogen würden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 6.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 6.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 3.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 6.7.2023.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 3.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 6.7.
- Darin wurde insbesondere moniert, dass das BFA sich nicht ausreichend mit einer dem BF drohenden Zwangsrekrutierung durch das Militär auseinandergesetzt habe; der BF sei wehrpflichtig, habe den Militärdienst noch nicht abgeleistet und habe bereits einen Einberufungsbefehl erhalten. Eine diesbezügliche Verfolgung des BF sei – aufgrund der damit einhergehenden, unterstellten oppositionellen Haltung - als politische Verfolgung zu werten. Zudem hätte es auch Versuche einer Zwangsrekrutierung von Seiten der Kurden gegeben. Der BF stamme aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet und führe auch dies zur Unterstellung einer oppositionellen Haltung.
- Am 16.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
- Am 7.2.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 in das Verfahren eingebracht und wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 19.2.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass das syrische Regime auch in der von den Kurden beherrschten Region, aus der der BF stamme, Präsenz zeige und könne das Regime in Gebieten, wo es über Enklaven und Sicherheitskräfte verfüge, sehr wohl rekrutieren. Im Übrigen sei der BF zur Bestreitung seines Lebensunterhalts darauf angewiesen, dass er sich entsprechend bewegen könne. Dem BF sei darüber hinaus eine legale Einreise ohne Kontakt mit dem syrischen Regime nicht möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (laut Syria live map: „ XXXX “) südöstlich von Manbidsch im Gouvernment Aleppo, wo er aufwuchs und wo sich aktuell noch seine Mutter, zwei minderjährige Brüder, sämtliche Schwestern und seine Ehefrau aufhalten. Sein Vater lebt in Österreich und ist subsidiär schutzberechtigt; dessen Beschwerde gegen die mangelnde Gewährung von Asyl wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.4.2023, Zl. W244 2246456-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Das Heimatdorf des BF befindet sich im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (laut Syria live map: „ römisch 40 “) südöstlich von Manbidsch im Gouvernment Aleppo, wo er aufwuchs und wo sich aktuell noch seine Mutter, zwei minderjährige Brüder, sämtliche Schwestern und seine Ehefrau aufhalten. Sein Vater lebt in Österreich und ist subsidiär schutzberechtigt; dessen Beschwerde gegen die mangelnde Gewährung von Asyl wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.4.2023, Zl. W244 2246456-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Das Heimatdorf des BF befindet sich im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Die Aufenthaltsorte des BF in den letzten Jahren sind nicht exakt feststellbar; von 2016 bis Anfang/Mitte 2018 lebte der BF möglicherweise im Libanon; im Anschluss daran lebte er wieder im Heimatdorf, ehe er sich möglicherweise Ende 2018 wieder in den Libanon begab und 2020 – nach Beginn der Corona-Pandemie – wiederum in sein Heimatdorf in Syrien zurückkehrte. Möglicherweise noch im Laufe des Jahres 2020 verließ der BF Syrien in Richtung Türkei. Im Juni 2022 kehrte der BF zwecks Eheschließung jedenfalls für kurze Zeit in sein Heimatdorf zurück und begab sich anschließend wieder in die Türkei, wobei er die Türkei sodann im August 2022 in Richtung Österreich verließ. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.1 Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Er hat weder ein Militärdienstbuch erhalten noch wurde der BF bislang vom syrischen Regime zum Wehrdienst einberufen oder einer Musterung unterzogen. Für möglich gehalten wird jedoch, dass sich der BF – wie aus einem schlecht lesbaren und bloß in Kopie vorgelegten, vom BF ausgefüllten Formular hervorgeht – anlässlich einer Einreise nach Syrien aus dem Libanon im Februar 2020 verpflichten musste, sich binnen bestimmter Frist bei der Rekrutierungsstelle zu melden. Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf. Das syrische Regime unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf zum Wehrdienst einzuziehen. 1.2.
- Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Dem BF drohen keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt im Fall des BF nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Der BF wäre weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet, noch müsste er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf. Ein konkreter Versuch zur Einziehung des BF zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte hat bislang nicht stattgefunden. 1.2.
- Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. 1.2.
- Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 in das Verfahren eingebracht. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 19.2.2024 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. In der Stellungnahme wurde diesen Berichten nicht entgegengetreten, sondern vielmehr unter Verweis auf diese Länderberichte vorgebracht, dass der BF einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr unterliege. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren sowie insbesondere dem von ihm vorgelegten syrischen Personalausweis. Seine Identität ist somit als geklärt anzusehen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Nicht exakt feststellbar waren hingegen die Aufenthaltsorte des BF in den letzten Jahren vor seiner Einreise nach Österreich, zumal der BF diesbezüglich im Verfahrensverlauf äußerst widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab er etwa am Beginn der Beschwerdeverhandlung an, er habe bis ca. 2020 oder 2021 im Heimatdorf gelebt bzw. sei er ca. im Jahr 2020 im Libanon gewesen, wo er ca. ein Jahr lang geblieben sei (VS S. 4). Erst auf Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA räumte der BF ein, dass er (auch) von 2016 bis 2018 im Libanon gewesen sei; „ca. 2020“ sei er in die Türkei gegangen und habe dort bis 2022 gelebt (VS. 5), was aber wiederum mit seinen klaren Angaben vor dem BFA in Widerspruch steht, wonach er (nur) konkret von „Anfang 2022 bis August 2022“ in der Türkei gewesen sei (AS. 55) und ebenso mit seinen Angaben bei der Erstbefragung, wonach er vor seiner Reise nach Europa (nur) fünf Monate lang in der Türkei gewesen sei (Einreise in Österreich Anfang September 2022). Letztlich versuchte der BF seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung dergestalt richtigzustellen, dass er von 2016 bis Anfang/Mitte 2018 im Libanon gelebt habe; im Anschluss daran habe er wieder im Heimatdorf gelebt, ehe er sich Ende 2018 wieder in den Libanon begeben habe und 2020 – nach Beginn der Corona-Pandemie – wiederum in sein Heimatdorf in Syrien zurückgekehrt sei. Noch im Laufe des Jahres 2020 habe der BF Syrien in Richtung Türkei verlassen. Im Juni 2022 sei er zwecks Eheschließung jedenfalls für kurze Zeit in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe sich anschließend wieder in die Türkei begeben, wobei er die Türkei sodann im August 2022 in Richtung Österreich verlassen habe. Die nunmehrigen Angaben werden zwar für möglich gehalten, in Anbetracht der aufgetretenen Widersprüche konnten hierzu jedoch keine entsprechend gesicherten Feststellungen getroffen werden. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF ( XXXX , laut Syria live map: „ XXXX “, südöstlich von Manbidsch im Gouvernment Aleppo) – was auch der BF selbst bestätigt - unzweifelhaft im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte befindet.2.2.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF ( römisch 40 , laut Syria live map: „ römisch 40 “, südöstlich von Manbidsch im Gouvernment Aleppo) – was auch der BF selbst bestätigt - unzweifelhaft im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte befindet. 2.2.
- Der 23 Jahre alte BF hat den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Dem Berichtsmaterial zufolge ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in der Dauer von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der BF bringt nun unter anderem vor, im Fall einer Rückkehr fürchte er die Einziehung zum Militärdienst. Diesem Vorbringen kann dem Grunde nach nicht entgegen getreten werden. Es fiel zwar auf, dass der BF vor dem BFA angab, er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, gleichzeitig aber ein schlecht lesbares und bloß in Kopie vorgelegtes, vom ihm ausgefülltes Formular vorlegte, aus dem hervorgeht, dass er sich anlässlich einer Einreise nach Syrien aus dem Libanon im Februar 2020 verpflichten musste, sich binnen bestimmter Frist bei der Rekrutierungsstelle zu melden; im Beschwerdeschriftsatz wurde diesbezüglich vorgebracht, der BF habe einen Einberufungsbefehl erhalten. In der Beschwerdeverhandlung wiederum erwähnte der BF kein Wort davon, sondern konzentrierte sich auf die angebliche „Einberufung“ durch die Kurden. Unabhängig von der nicht überprüfbaren Echtheit des vom BF vorgelegten Formulars ist jedoch seine Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes unbestritten. Zudem geht aus dem Berichtsmaterial – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – doch hervor, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. 2.2.2.
- Zu dieser Thematik ist zum einen ergänzend nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Streitkräfte befindet. Das eingangs zitierte Länderinformationsblatt führt hierzu auszugsweise wie folgt aus: Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ‚Rojava‘ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ‚Sicherheitsabschnitt‘ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. [...]. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). […] Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Konkret zur Situation in der Provinz Manbidsch führt die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 etwa wie folgt aus: Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbidsch zwar durch die Präsenzeiniger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian DemocraticForces) sei jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF habe der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte,
- August 2023). Der Syrienexperte bestätigt auf Nachfrage im September 2023, dass seines Wissens nach die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbidsch einberufen könne (Syrienexperte,
- August2023). Wladimir van Wilgenburg bestätigt im September 2023 in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass es in Manbidsch keinen Militärdienst der syrischen Regierung gebe. Die syrische Regierung könne in Gebieten, die von den SDF oder mit ihnen verbundenen Kräften kontrolliert würden, keine Wehrpflichtigen einziehen (Van Wilgenburg,
- September 2023). Wichtig – vor allem mit Blick auf das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 19.2.2024 – ist, dass es sich beim Heimatort des BF gerade nicht um einen sog. „security square“ handelt und damit etwa der Verweis auf die Entscheidung des VfGH bezüglich eines Beschwerdeführers aus Qamischli nicht greift. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Dass die Regierung in Manbidsch keine Kontrolle hat und die syrische Armee den BF in von Kurden beherrschten Gebieten gar nicht rekrutieren kann, bestätigte der BF zudem selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, indem er (nur) einwandte, das syrische Regime sei aber „ganz in der Nähe“ und er könne nicht in Richtung des Regimes ausweichen, wenn ihn die Kurden rekrutieren (VS. 10). Zudem wird der Einwand in der Stellungnahme vom 19.2.2024 nicht verkannt, der BF müsse auch Erledigungen außerhalb seines Heimatdorfes machen oder z. B. einer Erwerbstätigkeit außerhalb seines Heimatdorfes nachgehen können. Dem Berichtsmaterial ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass dies dem BF in der von den Kurden beherrschten Provinz Manbidsch nicht möglich wäre, ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime treten zu müssen. Zudem ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. In der Stellungnahme vom 19.2.2024 wird zwar – insbesondere unter Hinweis auf den Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“ - eingewandt, dass weder über die Türkei noch über den Irak eine sichere und legale Einreisemöglichkeit für den BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime bestehe. Dem wird seitens des BVwG unter Berücksichtigung des zitierten Themenberichts nicht gefolgt. Aus dem Bericht, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbij entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbij entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden.Zudem ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. In der Stellungnahme vom 19.2.2024 wird zwar – insbesondere unter Hinweis auf den Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“ - eingewandt, dass weder über die Türkei noch über den Irak eine sichere und legale Einreisemöglichkeit für den BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime bestehe. Dem wird seitens des BVwG unter Berücksichtigung des zitierten Themenberichts nicht gefolgt. Aus dem Bericht, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbij entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbij entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. 2.2.2.
- Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufweist. Seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen: Hierzu ist anzumerken, dass der BF bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen zuerst darauf hinwies, dass in Syrien Krieg herrsche und die allgemeine Sicherheitslage schlecht sei; sodann führte er an, dass er den Militärdienst nicht leisen wolle; „ich möchte nicht kämpfen. Ich möchte keine Waffe tragen. Ich möchte niemanden töten.“ Im Fall der Rückkehr fürchte er den „Krieg“ (AS. 21). Vor dem BFA gab der BF diesbezüglich an „Ich bin von Syrien weg, da ich nicht an diesem Krieg teilhaben will und ich möchte keine Waffe tragen“ (AS. 58). Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF vor dem BFA an „Ich habe Angst, dass ich zum Militär muss. Egal ob durch die syrische Armee oder die Kurden“ (AS. 60). Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF – durchaus verständlich - schlicht nicht bei irgendeiner Armee oder einem bewaffneten Verband kämpfen und sich der Lebensgefahr aussetzen will. Nicht verkannt wird, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen sodann in der Beschwerdeverhandlung steigerte und darauf hinwies, dass ihn das Regime gegen anderen Gruppierungen einsetzen würde, wobei er unter einem anmerkte, dass ihn auch die Kurden rekrutieren und an die Front gegen die Türkei schicken würden und dass er (gemeint im Hinblick auf den Militärdienst für das syrische Regime) „keine unschuldigen Leute und Kinder töten müssen“ wolle (VH S. 10). Eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF vermag hier jedoch, gerade auch in Anbetracht der Steigerung des diesbezüglichen Vorbringens und des Umstands, dass der BF niemals persönliche „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte und sich niemals oppositionell betätigt hat, nicht erblickt zu werden. Insofern ist lediglich glaubhaft, dass sich der BF schlicht an keinen Kampfhandlungen – auf wessen Seite auch immer – beteiligen will. 2.2.2.
- Es sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Person des BF und auf Basis der sogleich wiedergegebenen Länderfeststellungen auch keine besonderen Umstände erkennbar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.7.2023, führt hierzu wie folgt aus: Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass der BF niemals in irgendeiner Weise politisch aktiv war und – abgesehen (möglicherweise) von der bereits erwähnten Übergabe eines Formulars anlässlich seiner Einreise nach Syrien aus dem Libanon, wobei es aber keinerlei Folgen gab – niemals irgendwelche „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte. Insofern kann, ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert. Eine solche Schlussfolgerung zieht der VwGH im Übrigen aus dem hier vorliegenden Berichtsmaterial explizit: „Zudem ergibt sich aus den Feststellungen - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann.“ (VwGH vom 8.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, Rz 11) 2.2.
- Weiters hat der BF vorgebracht, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde ihm eine Zwangsrekrutierung durch die dort herrschenden Kurden drohen. 2.2.3.
- In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass der BF die Kurden bei seiner Erstbefragung namentlich mit keinem Wort erwähnte; auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA verneinte er die Frage, ob er jemals Probleme mit bewaffneten Gruppierungen gehabt habe – arg. „Nein, aber ich bin zum Militär einberufen“ (AS. 57), er gab im weiteren Verlauf vor dem BFA jedoch an, dass er Angst davor habe, dass er zum Militär müsse, „egal ob durch die syrische Armee oder die Kurden“ (AS. 60). Konkrete Vorfälle mit den Kurden führte er vor dem BFA mit keinem Wort ins Treffen. Erstmals im Beschwerdeschriftsatz wird dann aber ausgeführt, der BF sei von den Kurden bereits bei zahlreichen Checkpoints angehalten worden und sei zum Militärdienst für die Kurden aufgefordert worden, wobei er sich konkret einer Anhaltung entzogen habe und weggelaufen sei (S. 2 der Beschwerde). Auch in der Beschwerdeverhandlung versuchte der BF den Eindruck zu erwecken, als hätten die Kurden konkret versucht, ihn persönlich zu rekrutieren, wobei er auf näheres Nachfragen vielfach ausweichend antwortete und letztlich auch selbst von keinen konkreten, ihn persönlich betreffenden Rekrutierungsversuchen der Kurden berichtete (VS. 6-8): „… Ich lebte dann eine Zeit lang versteckt und habe dann das Land wegen der Rekrutierungslage wegen den Kurden verlassen. RI: Wie lange lebten Sie versteckt? BF: Ca. von Mitte 2018 bis Ende
- RI: Wo genau haben Sie in dieser Zeit gelebt? BF: Bei uns im Haus. Ich habe das Haus wegen der Rekrutierung nicht verlassen. RI: Hätte man Sie dort nicht leicht finden können? BF: Ich war nur zuhause und am Anfang gab es nicht so viele Streifen, erst am Ende wurde die Lage immer schlimmer und es wurden auch Häuser durchsucht. Da bin ich dann geflohen. RI: Hat es in dieser Zeit einen konkreten Versuch der Kurden gegeben, Sie zu rekrutieren? BF: Ja, das war gegen Ende der Zeit. Da waren sie bei uns zuhause und ich bin geflohen. RI: Was passierte da genau? BF: Wir leben außerhalb des Dorfes und die Kurden waren unterwegs, um Leute zu rekrutieren. Wir wurden informiert und ich bin dann geflohen. RI: Was heißt, Sie wurden Informiert? BF: Wir leben ja außerhalb des Dorfes und wir bekamen die Nachricht aus dem Dorf, dass die Kurden junge Männer rekrutieren und deswegen Häuser durchsuchen. RI: Wen meinen Sie mit wir? BF: Verwandte von mir aus dem Dorf kamen und haben das gesagt. Es wurden junge Männer rekrutiert. RI: Das heißt aber auch, dass die Kurden nie an Sie persönlich herangetreten sind? BF: Doch, im Jahr 2020 als ich unten wegen der Heirat war sagten sie mir, ich solle den Militärdienst leisten. … RI: Was haben Sie die fünf Monate in Syrien im Jahr 2020 gemacht? BF: Ich saß zuhause, es gab ein paar Schafe, um die ich mich gekümmert habe. RI: Ist damals sonst etwas passiert? BF: Ich bekam mit, dass Leute rekrutiert worden sind. Erst vor kurzem gab es eine Nachricht, dass ein junger Mann aus der Ortschaft, welcher damals rekrutiert wurde und zum Qandil Berg geschickt wurde, mittlerweile gestorben ist, seine Leiche wurde nicht mal an seine Familie zurück geschickt. RI: Hat es in diesen fünf Monaten konkrete, Sie betreffende Vorfälle gegeben? BF: Ja, die Kurden waren bei einem Nachbarhaus und haben es durchsucht, ich bin daraufhin geflohen. RI: Wussten Sie, warum die Kurden das Nachbarhaus durchsucht haben? BF: Sie waren auf der Suche nach jungen Männern zur Rekrutierung.“ Insgesamt ist aus diesen – trotz mehrfachen Nachfragens durch den Richter – sehr vage gehaltenen Angaben des BF gerade nicht abzuleiten, dass es konkret gegen den BF persönlich gerichtete Rekrutierungsmaßnahmen der Kurden gegeben hat. Obwohl der BF eingangs anderes zu suggerieren versuchte, hat es selbst den eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge letztlich keinen persönlichen Kontakt zwischen den Kurden und dem BF gegeben. Ein individuelles Interesse der Kurden an seiner Person vermochte der BF somit gerade nicht glaubhaft zu machen. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch der vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte – gescannte - „Suchbefehl“ der Kurden: Eine Übersetzung durch den Dolmetscher in der Beschwerdeverhandlung hat nämlich ergeben, dass dieser „Suchbefehl“ mit 7.1.2024 datiert, von der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) „ausgestellt“ wurde und sich an „alle Verteidigungsbüros in den Selbstverwaltungsdirektionen“ richtet und diese darüber in Kenntnis setzt, dass die von 1998 bis 2005 geborenen Personen der Pflicht zur Selbstverteidigung unterliegen. Dieses Schreiben ist somit völlig allgemein gehalten und scheint insbesondere auch kein Name darin auf. Es ist somit offenkundig, dass sich der BF diesen „Suchbefehl“ im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung „besorgt“ hat, ohne dass er damit – selbst wenn man von der Echtheit dieses Schreibens ausginge - irgendein individuelles Interesse der Kurden an seiner Person glaubhaft machen konnte. 2.2.3.
- Dessen ungeachtet ist in diesem Zusammenhang aber freilich auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.7.2023:2.2.3.
- Dessen ungeachtet ist in diesem Zusammenhang aber freilich auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vergleiche diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.7.2023: Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. … Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. … Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Männer zwischen 18 und 24 Jahren sind somit zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der aktuell 23-jährige BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens von Befreiungsgründen kann auch von einer Wehrfähigkeit des BF ausgegangen werden. Da der BF in weniger als einem Jahr 24 Jahre alt wird, sinkt allerdings das Risiko, zum Wehrdienst verpflichtet zu werden, bereits beträchtlich. Es wird nicht verkannt, dass nach den Länderberichten auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Nach den Länderfeststellungen erfolgen die Einsätze der Rekruten im Allgemeinen aber nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub (z.B. logistische Unterstützung der freiwilligen Streitkräfte) oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen, an Checkpoints oder Straßensperren). Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Selbst an der Front würden einem Sprecher der SDF zufolge die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt. Zu beachten ist dahingehend auch, dass der Konflikt bzw. die Frontlinien derzeit weitgehend eingefroren sind und es im von den SDF kontrollierten Nord-Osten Syriens keine aktive Front mehr gibt. Daraus folgt, dass eine allfällige Einziehung des BF nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bezüglich einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden ist. Aus dem EuAA Country Guidance Bericht vom September 2022 (entsprechender Verweis im aktuellen Bericht vom Februar 2023) wird etwa deutlich, dass die Verhaftung von 150 jungen Männern im Manbidsch und Umland zu Zwecken der Rekrutierung zu Protesten der Bevölkerung und Spannungen mit Stammesführern geführt hat und die SDF schließlich auch einlenkten und von dieser Praxis absahen. Dass es zu vereinzelten Anhaltungen und individuellen Festnahmen zur Durchsetzung des Selbstverteidigungsdienstes kommt, kann nicht ausgeschlossen werden – eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht jedoch weder im Allgemeinen noch im konkreten Fall, wobei der BF, wie dargestellt, von derartigen Maßnahmen nicht betroffen war. Ferner zeigt das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021, dass die kurdischen Kräfte das Einberufungsalter eingrenzten und ist dieses Dekret – wie sich einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 7.9.2023 entnehmen lässt – auch nach wie vor in Kraft. Letztere berichtet von erneuten, vereinzelten Kampagnen rund um Manbidsch Anfang 2023, welche in einem Generalstreik im Juli 2023 mündete. Die Berichtslage zeigt somit auch deutlich, dass die Bevölkerung zwanghafte Einberufungen nicht gutheißt und die Behörden entsprechend einlenken. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Nach Aussage von Repräsentanten der kurdischen Selbstverwaltung selbst gebe es keine Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen würden. Auch nach anderer Quelle gibt es weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe. Dementsprechend droht dem BF im Falle einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Der BF hat sich auch selbst zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert. Zudem ist zu betonen, dass der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. Wie bereits oben dargelegt, brachte der BF im Wesentlichen nur vor, er wolle weder für das syrische Regime, noch für die Kurden den Militärdienst leisten (arg. z. b. „Ich habe Angst, dass ich zum Militär muss. Egal ob durch die syrische Armee oder die Kurden“ [AS. 60]); in der Beschwerdeverhandlung gab der BF lediglich ergänzend an, die Kurden würden ihn an die Front gegen die Türkei schicken (VS. 10). Eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus aber nicht abzuleiten. 2.2.
- Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. 2.2.
- Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… . Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre, sich an Demonstrationen beteiligt oder der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch auch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
- Was die vom BF ins Treffen geführte Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29). Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF aber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde.Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF aber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Die Gewährung von Asyl wegen der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung kommt gegenständlich mangels eines Konnexes zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe somit nicht in Betracht. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang zudem aber auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, wonach der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte und in weiterer Folge auch nicht vom syrischen Regime aufgegriffen und zum Militär eingezogen werden könnte, zumal das syrische Regime dort hierzu nicht in der Lage ist. Auch unter diesem Aspekt ist somit eine GFK-relevante Verfolgung des BF wegen der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes auszuschließen. 3.2.
- Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. So ist der BF bislang zwar nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Auch hierzu ist aber auf das oben Gesagte zu verweisen, wonach – abgesehen davon, dass dem BF keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen und der BF weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet wäre, noch er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen müsste - der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. Auch aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung, wobei auch in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Der BF war darüber hinaus nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Dass dem BF die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit drohen würde, folgt aus dem Berichtsmaterial ebenso wenig. 3.2.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276743.1.00