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{'item': 'L523 2272703-2'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Artikel 80Artikel 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlL523 2272703-2 SpruchL523 2272703-2/14E, L523 2272703-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang:römisch eins. Verfahrenshergang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.09.2022 aus Lacarna Zypern kommend in den Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat ein und stellte noch am selben Tag im Zuge der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.09.2022 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin aus Zypern mit einem gültigen armenischen Reisepass ausgereist sei und sie mit diesem Reisepass auch einen Weiterflug nach Jerewan Armenien gebucht habe.
  3. Mit Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.09.2022 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin aus Zypern mit einem gültigen armenischen Reisepass ausgereist sei und sie mit diesem Reisepass auch einen Weiterflug nach Jerewan Armenien gebucht habe.
  4. Am 08.09.2022 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei brachte sie vor, eine syrische Staatsbürgerin mit dem Namen XXXX , geb. am XXXX , zu sein und dass sie Syrien wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Sie habe Angst um das Leben ihrer Familie. Ihr Mann habe bereits zwei Mal einen Herzinfarkt erlitten. Sie würde gerne ihre Mutter, Kinder und ihren Ehemann im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich nachholen.Dabei brachte sie vor, eine syrische Staatsbürgerin mit dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , zu sein und dass sie Syrien wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Sie habe Angst um das Leben ihrer Familie. Ihr Mann habe bereits zwei Mal einen Herzinfarkt erlitten. Sie würde gerne ihre Mutter, Kinder und ihren Ehemann im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich nachholen.
  5. Am 25.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer arabischen Dolmetscherin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, Syrien aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage verlassen zu haben. Ihre Familie habe Drohungen bekommen, wobei diese zunächst in digitaler und schließlich auch analog Form auf der Auto-Windschutzscheibe hinterlegt worden seien. Sie sei einmal nach alleinigem Verlassen ihres Wohnhauses entführt worden. Dabei schilderte die Beschwerdeführerin äußerst genau wie diese Entführung abgelaufen und wie sie körperlich misshandelt worden sei. Sie gab an, dass es sich bei dem von ihr bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet verwendeten Reisepass um einen gefälschten armenischen Reisepass gehandelt habe und sie nur Syrerin sei.
  6. Mit Eingabe vom 19.04.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesministerium für Inneres, darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführerin laut Auskunft der Österreichische Botschaft in Tiflis sowohl ein syrischer als auch armenischer Reisepass als Staatsangehörige beider Staaten ausgestellt wurde.
  7. Mit Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.04.2023 wurde die unautorisierte Ausstellung des syrischen Führerscheins der Beschwerdeführerin festgestellt.
  8. Mit Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.04.2023 wurde die unautorisierte Ausstellung des syrischen Führerscheins der Beschwerdeführerin festgestellt.
  9. Am 27.04.2023 fand erneut eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, bei welcher der Beschwerdeführerin ihre aufgekommene Doppelstaatsbürgerschaft und das ihrerseits vorgelegte Führerschein-Falsifikat vorgehalten wurden. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrer bisher gemachten Aussage fest, keine armenische Staatsbürgerin zu sein. Sie gab an, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei dem Führerschein um eine Fälschung gehandelt habe und legte einige Dokumente vor (darunter eine Teilnahmebestätigung zu einem Integrationskurs, syrische Melderegisterauszüge, ihre Heiratsurkunde, Kopien der Reisepässe ihres Ehemannes und ihrer beiden Kinder, Lichtbildaufnahmen, Chatverlaufsauszüge, eine Beitrittsbestätigung in einen Verein, Institutionsbestätigungen über ihre ehrenamtliche Tätigkeit und zahlreiche Empfehlungsschreiben).
  10. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 09.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.09.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Des Weiteren wurde

§ 55Abs.

1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.8. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 09.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.09.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde brachte zusammengefasst vor, dass die Identität und Nationalitäten der Beschwerdeführerin aufgrund der beigebrachten Personaldokumente einerseits und der Anfragebeantwortungen und Behörden- und Datenbankabfragen andererseits feststehen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Doppelstaatsbürgerschaft bewusst verschwiegen und zu verschleiern versucht. Ihr Vorbringen habe die Beschwerdeführerin ausschließlich auf ein behauptetes Fluchtvorbringen betreffend Syrien gestützt. In Armenien drohe ihr keine asylrelevante Verfolgung, sie ist dort strafrechtlich unbescholten und könne sie sich mit ihrer Familie dorthin begeben, ohne dass sie einer existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt wäre. Sie leide an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen, verfüge über eine hervorragende Schulbildung und über jahrelange Berufserfahrung als Lehrerin. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei entsprechend § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abzuerkennen gewesen, da die Beschwerdeführerin die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Durch das versuchte Verschleiern der Doppelstaatsbürgerschaft und dem gefälschten syrischen Führerschein würden zudem auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vorliegen.Die belangte Behörde brachte zusammengefasst vor, dass die Identität und Nationalitäten der Beschwerdeführerin aufgrund der beigebrachten Personaldokumente einerseits und der Anfragebeantwortungen und Behörden- und Datenbankabfragen andererseits feststehen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Doppelstaatsbürgerschaft bewusst verschwiegen und zu verschleiern versucht. Ihr Vorbringen habe die Beschwerdeführerin ausschließlich auf ein behauptetes Fluchtvorbringen betreffend Syrien gestützt. In Armenien drohe ihr keine asylrelevante Verfolgung, sie ist dort strafrechtlich unbescholten und könne sie sich mit ihrer Familie dorthin begeben, ohne dass sie einer existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt wäre. Sie leide an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen, verfüge über eine hervorragende Schulbildung und über jahrelange Berufserfahrung als Lehrerin. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei entsprechend Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen gewesen, da die Beschwerdeführerin die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Durch das versuchte Verschleiern der Doppelstaatsbürgerschaft und dem gefälschten syrischen Führerschein würden zudem auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vorliegen.

  1. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.05.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen durch ihre damalige Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben wurde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben in Syrien verbracht habe und sie dort existenziell bedroht sei. Der armenische Pass über den die Beschwerdeführerin verfügt habe, sei ihr von der armenischen Regierung, ethnischen Armeniern, welche sich in Syrien aufgehalte hätten, als Nothilfe ausgehändigt worden. Eine Zuflucht nach Armenien sei ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin dorthin keine Nahebeziehung habe, ihr Ehemann aufgrund fehlender Staatsbürgerschaft nicht nach Armenien flüchten könne und ihre Kinder zweifellos, aufgrund der vorherrschenden Kriegssituation mit Aserbaidschan, von der armenischen Regierung für den Militärdienst rekrutiert werden würden. Eine Familienzusammenführung in Armenien sei deshalb nicht möglich. Bei richtiger rechtlichen Beurteilung, wäre der Beschwerdeführerin Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, allenfalls Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, allenfalls die Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 05.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde – infolge einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L515 – der Gerichtsabteilung L523 zugewiesen.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.
  4. Am 23.11.2023 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Unterlagenkonvolut an das Bundesverwaltungsgericht, deren Inhalt Großteiles bereits Aktenbestandteil war. Noch nicht enthalten waren die vorgelegten universitären Ausbildungsnachweise der Beschwerdeführerin und eine Dienstvertragsablichtung samt Bewilligungsbescheid des Arbeitsmarktservice.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  6. Feststellungen (Sachverhalt) römisch zwei.
  7. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  8. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrisch-armenische Doppelstaatsbürgerin und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in Aleppo, eine Stadt im Norden Syriens. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen universitären Abschluss in der Fremdsprache Englisch und Mathematik und war in Syrien jahrelang als Privatlehrerin tätig. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.09.2022 aus Lacarna Zypern kommend in den Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat ein. Dafür verwendete sie einen gültigen armenischen Reisepass und hatte sie mit diesem Reisepass auch einen Weiterflug nach Jerewan Armenien gebucht, den sie nicht wahrnahm. Am Tag ihrer Einreise in Wien stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des gesamten Erstverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, syrische Staatsangehörige zu sein. Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten syrischen Führerschein handelt es sich um eine Fälschung. Die Beschwerdeführerin ist der arabischen und englischen Sprache mächtig. Mit vorliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 09.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.09.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Des Weiteren wurde

§ 55Abs.

1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit vorliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 09.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.09.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich vom 25.08.2023 bis 31.01.2024 einer durch Beschäftigungsbewilligung gedeckten Beschäftigung nach. Zuvor bestritt die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Derzeit lebt die Beschwerdeführerin in einer Asylunterkunft der XXXX . Die Beschwerdeführerin ist Mitglied eines Vereins und mehrfach ehrenamtlich tätig. Während ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiets absolvierte sie einen Deutschkurs (Modul A0) in der Akademie der XXXX , legte aber bis dato keine Sprachmodulprüfung ab. Beim österreichischen Roten Kreuz nahm die Beschwerdeführerin an einem Basismodul des Projekts „Integration“ teil.Die Beschwerdeführerin ging in Österreich vom 25.08.2023 bis 31.01.2024 einer durch Beschäftigungsbewilligung gedeckten Beschäftigung nach. Zuvor bestritt die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Derzeit lebt die Beschwerdeführerin in einer Asylunterkunft der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist Mitglied eines Vereins und mehrfach ehrenamtlich tätig. Während ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiets absolvierte sie einen Deutschkurs (Modul A0) in der Akademie der römisch 40 , legte aber bis dato keine Sprachmodulprüfung ab. Beim österreichischen Roten Kreuz nahm die Beschwerdeführerin an einem Basismodul des Projekts „Integration“ teil. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und ist strafrechtlich unbescholten. 1.

  1. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist gesund und befindet sich überdies in einem erwerbsfähigem Alter. 1.
  2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits keinerlei Fluchtgründe betreffend den Staat Armenien, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Armenien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt war noch im Falle ihrer Einreise in Armenien ausgesetzt werden wird. Vielmehr buchte die Beschwerdeführerin nachweislich selbst einen Weiterflug nach Jerewan. Für die Beschwerdeführerin besteht im Falle der Einreise in Armenien auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  3. Länderfeststellungen An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. Zur Lage in Armenien legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die 11 Version der Länderfeststellungen (vom 20.04.2023) zu Grunde. Im Hinblick auf die Aktualität der Länderfeststellungen bestehen keine Bedenken, da sich aus der aktuellen Version keine verfahrensrelevanten Neuerungen ergeben haben. Nachdem die Länderfeststellungen bereits Bestandteil der behördlichen Entscheidung darstellten, wurde auch das Parteiengehör der Beschwerdeführerin gewahrt. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur Lage in Armenien legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die 11 Version der Länderfeststellungen (vom 20.04.2023) zu Grunde. Im Hinblick auf die Aktualität der Länderfeststellungen bestehen keine Bedenken, da sich aus der aktuellen Version keine verfahrensrelevanten Neuerungen ergeben haben. Nachdem die Länderfeststellungen bereits Bestandteil der behördlichen Entscheidung darstellten, wurde auch das Parteiengehör der Beschwerdeführerin gewahrt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: Politische Lage Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eineAmtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Obwohl Pashinyans Sieg von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht die Wahlergebnisse (FHDie internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Obwohl Pashinyans Sieg von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht die Wahlergebnisse (FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021). Die neue Armenien-Allianz unter Führung des ehemaligen Präsidenten Robert Kocharyan erhielt 29 Sitze und 21,1 % der Stimmen. Ein weiterer neuer Block, die vom ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan (der nicht mitArmen Sargsyan verwandt ist) gegründete „Ich-habe-Ehre-Allianz“, errang 7 Sitze, nachdem sie 5,2 % der Stimmen erhalten hatte. Obwohl Parteienbündnisse eine Wahlhürde von 7 % der Stimmen erreichen müssen, wurde diese Hürde für Sargsjan’s Bündnis aufgehoben, da das armenische Gesetz vorschreibt, dass die Legislative aus nicht weniger als drei Parteien bestehen muss (FH 10.3.2023). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Seit MitteApril 2022 kam es zu anhaltenden Protesten gegen Ministerpräsident Nikol Paschinjan, die sich gegen Paschinjans Politik in Bezug auf die zwischen Armenien und Aserbaidschan umstrittene Region Berg-Karabach richteten. Armenien strebt nun unter internationaler Vermittlung, u.a. von Russland, ein Friedensabkommen mit dem Nachbarland Aserbaidschan an. Bisher wird ein Waffenstillstand zwischen beiden Staaten von russischen Soldaten überwacht. Die Opposition befürchtet, dass Paschinjan die Region Bergkarabach komplett an Aserbaidschan abtreten will (BAMF 13.6.2022). Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in der die Vereinigten Staaten, Frankreich und Russland gemeinsam den Vorsitz führen, nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzugeben, „alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in den Konfliktregionen erforderlich sind“, die „Zugangsbeschränkungen zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen“ aufzuheben, das religiöse und kulturelle Erbe zu bewahren und zu schützen und „direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den vom Konflikt betroffenen Gemeinschaften“ zu fördern (HRW 13.1.2022) Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten internationalen Experten stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, militärisch unterstützt (Der Standard 3.2.2022; vgl. Euronews 12.3.2022).Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten internationalen Experten stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, militärisch unterstützt (Der Standard 3.2.2022; vergleiche Euronews 12.3.2022). Sicherheitslage Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb angespannt und es kam immer wieder zu Gefechten (AI 27.3.2023). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vgl. Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022).Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb angespannt und es kam immer wieder zu Gefechten (AI 27.3.2023). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vergleiche Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022). Politische Spannungen und wachsende Unsicherheit aufgrund des ungelösten Konflikts um Berg-Karabach beherrschten die Ereignisse in Armenien. Der von Russland vermittelte Waffenstillstand wurde mehrfach gebrochen, als Aserbaidschan in Berg-Karabach und Armenien einmarschierte. Sporadische militärische Auseinandersetzungen bedrohten weiterhin die Sicherheit und den Lebensunterhalt der Zivilbevölkerung in Dörfern in Berg-Karabach und in mehreren umliegenden Bezirken sowie entlang der Grenze zwischenArmenien undAserbaidschan. Die politische Opposition machte Premierminister Nikol Pashinyan dafür verantwortlich, veranstaltete anhaltende Proteste und forderte seinen Rücktritt (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023).Politische Spannungen und wachsende Unsicherheit aufgrund des ungelösten Konflikts um Berg-Karabach beherrschten die Ereignisse in Armenien. Der von Russland vermittelte Waffenstillstand wurde mehrfach gebrochen, als Aserbaidschan in Berg-Karabach und Armenien einmarschierte. Sporadische militärische Auseinandersetzungen bedrohten weiterhin die Sicherheit und den Lebensunterhalt der Zivilbevölkerung in Dörfern in Berg-Karabach und in mehreren umliegenden Bezirken sowie entlang der Grenze zwischenArmenien undAserbaidschan. Die politische Opposition machte Premierminister Nikol Pashinyan dafür verantwortlich, veranstaltete anhaltende Proteste und forderte seinen Rücktritt (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Die Bedingungen in den an Aserbaidschan und Berg-Karabach angrenzenden Gebieten, einem mehrheitlich armenischen Gebiet, das 1994 de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan erlangte, haben sich nach dem militärischen Konflikt in der Region im Jahr 2020 verschlechtert. Die Zivilbevölkerung in der Region ist nach wie vor dem Risiko ausgesetzt, physischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Im September 2022 drangen aserbaidschanische Streitkräfte in armenisches Gebiet ein. Bei der Eskalation des laufenden militärischen Konflikts wurden über 200 armenische Soldaten getötet und mehr als 293 verletzt. Auch zivile Siedlungen und Gebäude in den Provinzen Syunik, Gegharkunik und Vayots Dzor wurden angegriffen. Die aktiven Feindseligkeiten dauerten zwar nur kurz, doch wurde die anschließende Waffenruhe regelmäßig gebrochen (FH 10.3.2023). Seit der Vermittlung des Waffenstillstandsabkommens vom November 2020, mit dem der Konflikt um Berg-Karabach pausiert wurde, übt Russland als Hauptvermittler in den armenisch-aserbaidschanischen Verhandlungen einen größeren Einfluss in Armenien aus und hat Militärkräfte an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze stationiert (FH 10.3.2023). Sicherheitslage Zur aktuellen Konfliktsituation (siehe dazu auch Kapitel Sicherheitslage) Armenische Truppen übernahmen Anfang der 1990er-Jahre gewaltsam die Kontrolle über die Enklave und sieben angrenzende Regionen, und seit fast 30 Jahren wird sie de facto von Behörden mit Sitz in der Stadt Stepanakert regiert. Doch 2020 gewann Aserbaidschan in einem sechswöchigen Krieg, in dem mehr als 7.000 Soldaten getötet wurden, die Kontrolle über etwa ein Drittel des aus der Sowjetzeit stammenden Autonomen Gebiets Bergkarabach und die meisten der sieben angrenzenden Gebiete zurück. Russland vermittelte ein Waffenstillstandsabkommen zur Beendigung des Krieges und unternahm auch Schritte zur Wahrung des Friedens. Es setzte Friedenstruppen ein, um die wieder aufflammenden Kämpfe in und um die Enklave einzudämmen, und Grenzsoldaten auf armenischer Seite, um die Parteien von Kämpfen entlang der Grenze abzuhalten. Im Laufe des Jahres 2022 kam es trotz der Bemühungen der Vermittler um ein umfassendes Friedensabkommen zu drei größeren Kampfhandlungen, die die Unbeständigkeit der Situation deutlich machen. Während die Zukunft von Berg-Karabach nach wie vor im Mittelpunkt des Nachbarschaftskonflikts steht, haben die Kämpfe vom September, die entlang der Grenze zwischen den Ländern und innerhalb Armeniens stattfanden, das Schlachtfeld erweitert (ICG 30.1.2023). Der Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das ehemalige Autonome Gebiet Bergkarabach (russ.: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien nach Umbenennung 2018 überwiegend „Artsakh“ genannt) ist noch nicht gelöst. Allerdings wurden von beiden Regierungen - auch unter Vermittlung der EU - im Frühjahr 2022 Sonderbeauftragte in Baku und Eriwan für den Friedensprozess ernannt. Im Mai 2022 wurde eine bilaterale Grenzkommission eingesetzt sowie die Außenminister mit der Erarbeitung von Elementen eines Friedensvertrags beauftragt. Die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“, im Jahr 1991 ausgerufen) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die sogenannte „OSZE-Minsk-Gruppe“ hat weiterhin das Mandat für Friedensverhandlungen; seit dem russischen Überfall auf die Ukraine sind die Ko-Vorsitzenden jedoch nicht mehr gemeinsam aktiv geworden. Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 ist immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des Zweiten Berg-Karabach-Kriegs am
  4. September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert. Mit Ende des Krieges (
  5. November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren.

einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am

  1. November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hat Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verbindet (AA 25.7.2022). Seit dem 12.12.2022 ist der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, blockiert. An diesem Tag begannen angebliche aserbaidschanische Umweltschützende den Latschin-Korridor zu blockieren, um gegen die aus ihrer Sicht umweltzerstörende Ausbeutung von Bodenschätzen durch Berg-Karabach-Armenier zu protestieren. Aus Sicht der armenischen Regierung handelt es sich hierbei in Wirklichkeit um Mitarbeitende des aserbaidschanischen Geheimdienstes. Mit der Blockade solle der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Aserbaidschans Präsident Alijew die vollständige Kontrolle und Einnahme Berg-Karabachs zumindest mittelfristig anstrebt. Auch die seit rund zwei Jahren als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Es ist nicht klar, ob Russland zu sehr mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt ist oder ob ihm die Situation sogar in die Hände spielt. Denn Alijew pflegt engen Kontakt zu Russlands Präsident Putin. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors sind rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen. Derzeit liefere vor allem das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) humanitäre Hilfe vor Ort. Sowohl die US-Botschaft in Jerewan als auch Vertreterinnen und Vertreter der EU forderten die sofortige Wiedereröffnung der Landverbindung von Armenien nach Bergkarabach (BAMF 16.1.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (US- DOS 12.4.2022). Ein von Human Rights Watch authentifiziertes Video zeigt die außergerichtliche Hinrichtung von mindestens sieben armenischen Soldaten, offenbar durch aserbaidschanische Streitkräfte, während der Kämpfe im September 2022 (HRW 12.1.2023). In einem Bericht der unabhängigen Gruppe International Partnership for Human Rights über Verletzungen des humanitären Völkerrechts während des Berg-Karabach-Krieges wurden „Anscheinsbeweise für zwei außergerichtliche Hinrichtungen von verwundeten aserbaidschanischen Kämpfern durch armenische/nagorno-karabachische Soldaten“ gefunden. Human Rights Watch sind keine Untersuchungen der armenischen Behörden über angebliche Kriegsverbrechen bekannt, die von armenischen Streitkräften während des Krieges begangen wurden (HRW 13.1.2022). Auch Armenien erkennt die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten - neben ihrem „RBK“-Pass - armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an EU-Recht werden auch von der „RBK“ übernommen. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“ - einschließlich der besetzten Gebiete - als unabhängiger Staat. Die „Republik Bergkarabach“ hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Sie verfügt über eigene quasi-staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen sind eng an die Armeniens gebunden. Von der „RBK“ ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Pässen zu unterscheiden. „Amtssprache“ ist armenisch; die „Währung“ ist der armenische Dram (AA 25.7.2022). Die Sicherheitslage an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb mit häufigen Gefechten angespannt (AI 27.3.2023). Nach intensiven Kämpfen zwischen aserbaidschanischen und armenischen Streitkräften Mitte September 2022 gab es glaubwürdige Berichte über rechtswidrige Tötungen, bei denen armenische Soldaten in aserbaidschanischem Gewahrsam im Schnellverfahren hingerichtet wurden. Ebenso gab es Berichte, dass aserbaidschanische Streitkräfte medizinische Rettungsfahrzeuge und andere für die Zivilbevölkerung benötigte Gegenstände beschossen (USDOS 20.3.2023). Politische Lage Von den 33 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden alle über Parteilisten gewählt. Die Wahlen fanden 2020 parallel zu den Präsidentschaftswahlen statt. Zehn politische Parteien - fast doppelt so viele wie bei den Wahlen 2015 - nahmen daran teil und organisierten sich in zwei Blöcken. Die Parteien führten ungehindert Wahlkampf in Städten und Dörfern und nahmen an Fernsehauftritten und Debatten teil. Die von Harutyunyan gegründete Partei Freies Vaterland (Azat Hayrenik) behielt ihre dominierende Stellung in der Legislative und gewann 16 Sitze. Die neu gegründete Partei Miasnakan Hayrenik (Vereinigtes Vaterland), die von dem Oppositionspolitiker Samvel Babayan angeführt wird, erhielt neun Sitze. Die übrigen Sitze gingen an drei andere Parteien - die Armenische Revolutionäre Föderation-Daschnaktsutyun (drei Sitze), die Ardarutyun (Gerechtigkeit) (ebenfalls drei Sitze) und die Artsakhi Zhoghovrdarakan Kusaktsutyun (Demokratische Partei vonArtsakh) (zwei Sitze) -, die imAllgemeinen mit Politikern früherer Regierungskoalitionen verbunden sind (FH 28.2.2022). Die im Jahr 2014 verabschiedeten Änderungen führten zu einigen Verbesserungen des Wahlgesetzes. Unter anderem wurde die Zahl der Parlamentssitze im Rahmen des Verhältniswahlsystems erhöht, und die Schwelle für die Wahlbeteiligung wurde auf 5 % für politische Parteien und 7 % für Wahlbündnisse gesenkt, was eine breitere politische Beteiligung ermöglicht. Mit den im Juli 2019 für die Wahlen im Jahr 2020 beschlossenen Änderungen des Wahlgesetzes wurde das Parlament auf ein vollständiges Verhältniswahlsystem umgestellt und die einzelnen Wahlkreise abgeschafft. Seit dem Waffenstillstand von 2020 und der Verlagerung der territorialen Kontrolle wurden keine Änderungen am Wahlgesetz vorgenommen (FH 28.2.2022). Viele ausländische Beobachter konnten aufgrund der COVID-19-bedingten Schließung der internationalen Grenzen nicht teilnehmen. Lokale Beobachter, darunter auch solche, die von den führenden armenischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) geschult und unterstützt wurden, bezeichneten die Wahl als frei und fair, obwohl es in einigen Wahllokalen zu administrativen Unregelmäßigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein soll. Frühere Wahlen waren durch Probleme wie das Fehlen eines echten Wettbewerbs und angeblichen Missbrauch von Verwaltungsressourcen beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Die Fähigkeit der lokal gewählten Beamten, die Regierungspolitik festzulegen und umzusetzen, wird in der Praxis durch Sicherheitsbedrohungen entlang der Kontaktlinie zwischen Berg-Karabach und den aserbaidschanischen Streitkräften, durch Warnungen aus Baku und durch die dominante Rolle der armenischen Regierung eingeschränkt. Die Verfassung sieht eine enge Zusammenarbeit mit Armenien in der politischen, wirtschaftlichen und militärischen Politik vor (FH 28.2.2022). Es gibt nur wenige formale Beschränkungen für die Gründung von und den Beitritt zu politischen Parteien, aber die politische Landschaft war in den vergangenen Jahren in der Praxis eingeschränkt. Angesichts des umstrittenen Status des Gebiets wurden offener Dissens und lebhafter Wettbewerb als Zeichen der Illoyalität oder sogar als Sicherheitsrisiko angesehen (FH 28.2.2022). Menschenrechte Die Judikative ist in der Praxis nicht unabhängig. Die Gerichte werden sowohl von der Exekutive als auch von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber Polizei und Gerichte halten sie in der Praxis nicht immer ein. Offen politische Dissidenten wurden von den Behörden schikaniert (FH 28.2.2022). Berg-Karabach leidet nach wie vor unter erheblicher Korruption, insbesondere im Bauwesen und bei der Entwicklung der Infrastruktur. Bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst praktizieren Beamte Günstlingswirtschaft (FH 28.2.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und anderen Kategorien. Frauen sind jedoch im öffentlichen und privaten Sektor unterrepräsentiert und werden in der Praxis weiterhin diskriminiert. Um den armenischen Charakter des Gebiets zu bewahren, förderte die staatliche Politik vor dem Konflikt von 2020 die armenische Sprache und Kultur und ermutigte ethnische Armenier, nach Berg-Karabach zu migrieren (FH 28.2.2022). Formal sind Frauen politisch gleichberechtigt, aber soziale Zwänge und ein vorherrschendes Gefühl der Militarisierung des lokalen Lebens schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein, und sie sind in Führungspositionen kaum vertreten. Obwohl das Wahlgesetz von 2014 den Parteien vorschreibt, dass jeder fünfte Platz auf ihrer Parlamentsliste von einer Frau besetzt sein muss, errangen 2015 nur fünf Frauen einen Parlamentssitz. Vor den Wahlen 2020 wurde die Geschlechterquote auf einen von vier Kandidaten auf den Parteilisten erhöht, sodass sieben Frauen in der neuen Nationalversammlung vertreten sind. Bei den Präsidentschaftswahlen 2020 traten zum ersten Mal zwei Frauen an (FH 28.2.2022). Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. Die Charta erkennt auch die Armenische Apostolische Kirche als „Nationalkirche“ des armenischen Volkes an. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen ist in der Praxis eingeschränkt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2009 verbietet die religiöse Betätigung nicht registrierter Gruppen und den Proselytismus von Minderheitsreligionen und erschwert die Registrierung von Minderheitengruppen (FH 28.2.2022). Der beliebteste lokale Fernsehsender ist das staatlich geführte Artsakh TV. Die redaktionelle Politik des Senders hat sich seit der politischen Öffnung in Armenien im Jahr 2018 erheblich verändert, und in den letzten Jahren hat er eine größere Meinungsvielfalt gezeigt, insbesondere während der intensiven Wahlkampfzeit vor den Wahlen
  2. Kritiker der Führung des Landes, die früher nicht einmal kurz auftreten durften, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus wurden regelmäßig Debatten zu wichtigen Themen des öffentlichen Lebens in der Region organisiert. Soziale Medienplattformen werden von der Öffentlichkeit und von Regierungsvertretern zunehmend für die Verbreitung und Diskussion von Nachrichten genutzt. Junge Oppositionsführer sind gut mit unabhängigen Medien in Armenien vernetzt. Dennoch üben viele einheimische Journalisten weiterhin Selbstzensur, vor allem bei Themen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Friedensprozess. Die Internetverbreitung ist gering und nimmt nur langsam zu. Mobile Internetdienste sind für die meisten Einwohner weiterhin unerschwinglich (FH 28.2.2022). Mehr als 250 NRO sind in Berg-Karabach registriert, doch die meisten sind inaktiv. Viele Gruppen haben Schwierigkeiten, eine dauerhafte Finanzierung zu sichern, zum Teil, weil Partnerschaften mit ausländischen oder internationalen NROs durch den umstrittenen Status von Berg-Karabach erschwert werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen stehen auch im Wettbewerb mit staatlich organisierten Einrichtungen (FH 28.2.2022). In der „RBK“ gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es „behördliche“ Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und alleinerziehende Mütter. Die wirtschaftliche Situation in der Region ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 25.7.2022). Die Bewegungsfreiheit in Berg-Karabach wird durch den unklaren rechtlichen und diplomatischen Status des Landes, die Instabilität des Waffenstillstands und das Vorhandensein von Landminen behindert (FH 28.2.2022). Die meisten wichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten werden von der Regierung oder einer kleinen Gruppe mächtiger Eliten mit politischen Verbindungen streng kontrolliert. Männer und Frauen sind in Bezug auf Heirat und Scheidung rechtlich gleichgestellt, obwohl die Verfassung die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definiert, was gleichgeschlechtliche Ehen ausschließt. Die Regierung bietet materielle Anreize, um Paare zu ermutigen, Kinder zu bekommen. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht wirksam geahndet. Beschäftigungsmöglichkeiten sind nach wie vor rar und beschränken sich meist auf den staatlichen Sektor oder staatlich subventionierte Unternehmen (FH 28.2.2022). Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter wurden keine nennens- werten Fortschritte erzielt (AI 27.3.2023). Justizwesen/Rechtsschutz Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, ihres Widerstands gegen Reformen und der jüngsten öffentlichkeitswirksamen Skandale nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Zahl der Fälle, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Fachleute davon ab, sich auf Richterstellen zu bewerben (USDOS 20.3.2023). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 10.3.2023). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist. Kollektivhaft (z. B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nicht (AA 25.7.2022). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; die Reformen wurden 2022 fortgesetzt, kamen jedoch nur langsam voran (FH 10.3.2023). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein weitverbreitetes Problem mehr sei, dass aber Verteidiger von ihren Mandanten Geld erpressten, indem sie behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wurde (USDOS 20.3.2023). Am
  3. Juli nahm das Parlament Änderungen am Gerichtsgesetzbuch an, die Disziplinarverfahren gegen Richter ermöglichen, die über Fälle entschieden haben, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens Menschenrechtsverletzungen festgestellt hat (USDOS 20.3.2023). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht nicht durch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtige kamen in der Regel nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen zur Rede stellen, Beweise vorlegen und die Argumente im Vorfeld eines Prozesses prüfen können, doch hatten Angeklagte und ihre Anwälte kaum die Möglichkeit, den Zeugen oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren (USDOS 20.3.203). Menschenrechtsanwälten zufolge wurde weiterhin in erheblichem Umfang von der Untersuchungshaft Gebrauch gemacht, wobei die Verdächtigen die Beweislast dafür tragen, dass sie keine Fluchtgefahr darstellen oder die Ermittlungen nicht behindern. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden auch neue Präventivmaßnahmen wie Hausarrest und Verwaltungsaufsicht eingeführt, die die Inanspruchnahme der Untersuchungshaft möglicherweise verringern könnten (USDOS 20.3.2023). Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen (EU - Rat der EU 18.5.2022). Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist. Seit dem
  4. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben. (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist. Seit dem
  5. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben. (USDOS 20.3.2023). Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für den Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Menschenrechtsanwälten zufolge definiert das Strafgesetzbuch zwar Folter und stellt sie unter Strafe, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 20.6.2021).Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 20.6.2021). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am
  6. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Es gab immer wieder Berichte über Misshandlungen auf Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Kontrolle unterliegen. Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des „Amtsmissbrauchs“ auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Zur Bekämpfung der Folter veranstaltete die Regierung im Laufe des Jahres gezielte Schulungen für Richter, Staatsanwälte, Ermittler, militärisches Führungspersonal, Militärpolizei, Polizei und Gefängnispersonal (USDOS 12.4.2022). Am
  7. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember
  8. Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angaben, dass sie angemessen behandelt worden waren (USDOS 12.4.2022). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden ergriffen Maßnahmen zur Stärkung des institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Schaffung des rechtlichen Rahmens für den Antikorruptionsgerichtshof, der als Spezialgericht für Korruptionsfälle dienen soll. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsorgan für Korruptionsfälle dient, nahm im Laufe des Jahres seine Tätigkeit auf (USDOS 20.3.2023). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 10.3.2023). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet (AA 25.7.2022). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) vonTransparencyInternationalfür das Jahr 2022 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 58 (TI1.2022). OmbudspersonDas Amt des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat den Auftrag, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der Regierung vor Missbrauch zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 20.3.2023). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit LGBTQI+ Personen zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 25.7.2022). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). Der jüngste Krieg und die politischen Krisen lösten hitzige öffentliche Debatten aus, in deren Verlauf es häufig zu hetzerischen Äußerungen von Parlamentsmitgliedern und anderen Amtsträgern kam, die sich zuweilen gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten richteten. Die Regierung unternahm mehrere Versuche, unter anderem durch die Einführung von Gesetzesänderungen, gegen die Verbreitung von hasserfüllten und entwürdigenden Äußerungen vorzugehen (HRW 13.1.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  9. bis zum
  10. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z. B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
  11. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
  12. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022). Armenische Rekruten wurden auch an der Waffenstillstandslinie um Berg-Karabach eingesetzt und 2020 an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  13. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 25.7.2022). Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue flexible Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u. a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 25.7.2022). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen. Nach Ansicht von Organisationen der Zivilgesellschaft und Familienangehörigen der Opfer hat die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Missbräuche aufgedeckt und untersucht werden (USDOS 20.3.2023). Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee, deren Ausmaß unbekannt war. Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich derer, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer und intersexuell (LGBTQI+) identifizierten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023). Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der
  14. oder
  15. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum
  16. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des
  17. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des
  18. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022). Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des
  19. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 25.7.2022). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten,Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 12.5.2021).Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten,Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 12.5.2021). Das armenische Parlament beschloss am
  20. Oktober 2020 eine drastische Erhöhung der Haftstrafen bei Militärdienstentziehung oder Desertion im Kriegsfall. Bei Nichtbefolgung der Einberufung oder Mobilisierung in Kriegszeiten ist nun eine Haftstrafe von sechs bis zwölf Jahren möglich. Zuvor war diese Straftat mit vier bis acht Jahren Haft bewehrt. Militärdienstentziehung unter Kriegsrecht oder Nichtzahlung der Steuer während eines Krieges kann mit einer Haftstrafe von eins bis fünf Jahren verfolgt werden. Zuvor waren es bis zu vier Jahre. Desertion unter Kriegsrecht oder aus dem Kampfgebiet soll nun mit acht bis 15 Jahren Haft verfolgt werden, statt sechs bis zwölf Jahren (Connection e.V. 1.11.2020). Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 25.7.2022). Offen homosexuelle Männer fürchten um ihre körperliche Sicherheit beim Militär und einige versuchen, sich von der Wehrpflicht befreien zu lassen (HRW 13.1.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Artikel 80

der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Die Verfassung und die Gesetze geben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Die Regierung unternahm nur begrenzte Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen (USDOS 29.7.2022). Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Meinungs- und Pressefreiheit In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung hat dieses Recht im Allgemeinen respektiert, wenn auch mit einigen Einschränkungen (USDOS 20.3.2023). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2022 entfernte der Justizminister Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch, die Verleumdung unter Strafe stellten. Diese Bestimmungen waren im Juli 2021 in Kraft getreten und hatten zur Einleitung von mindestens neun Strafverfahren gegen Personen geführt, die der Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschuldigt wurden (FH 10.3.2023). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 10.3.2023). Die meisten Rundfunk- und Fernsehsender und Zeitungen waren im Besitz von Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit der früheren Regierung oder den parlamentarischen Oppositionsparteien in Verbindung standen und die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Derzeitige und frühere Regierungsbehörden und Oppositionsparteien erwarben im Laufe des Jahres weitere Medien, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab nur noch wenige unabhängige Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhingen; diejenigen, die noch existierten, waren aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 20.3.2023). Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Nachrichten- und Informationsquellen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es auch weiterhin für oppositionelle Stimmen zugänglich war (USDOS 20.3.2023). JournalistInnen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 25.7.2022). Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023).(HRW 12.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023). Am

  1. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die „Arbeitsregeln“ der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2022 befindet sich Armenien auf Platz 51 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2022). Im Vergleich zu 2021: Platz 63 (RSF 2022). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder unterbrochen oder Online- Inhalte zensiert, und es gab keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hat. Es gab keine staatlichen Einschränkungen der akademischen Freiheit oder kultureller Veranstaltungen, und die Regierung unterstützte die akademische Freiheit ausdrücklich (USDOS 20.3.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Die Versammlungsfreiheit wurde auch durch das Kriegsrecht eingeschränkt, das im September 2020 nach dem Ausbruch der Kämpfe im Berg-Karabach-Konflikt verhängt wurde. Zu den Einschränkungen des Kriegsrechts gehörte auch ein Verbot von Kundgebungen. Die Einschränkungen wurden im Dezember 2020 offiziell aufgehoben, und das Kriegsrecht endete am
  2. März (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022).Die Versammlungsfreiheit wurde auch durch das Kriegsrecht eingeschränkt, das im September 2020 nach dem Ausbruch der Kämpfe im Berg-Karabach-Konflikt verhängt wurde. Zu den Einschränkungen des Kriegsrechts gehörte auch ein Verbot von Kundgebungen. Die Einschränkungen wurden im Dezember 2020 offiziell aufgehoben, und das Kriegsrecht endete am
  3. März (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 10.3.2023). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 20.3.2023). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen (FH 10.3.2023). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 25.7.2022). Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023). Haftbedingungen In Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, u. a. in Bezug auf die physischen Bedingungen, den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung, die Behandlung von LGBTQI+-Personen und die Ausbeutung durch hierarchische organisierte Kriminalitätsstrukturen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Regierung hat am
  4. Januar zwei Strafvollzugsanstalten geschlossen. Das Parlament verabschiedete am
  5. Juni ein neues Strafvollzugsgesetz, das am
  6. Juli zusammen mit dem im Vorjahr verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in Kraft trat, um die großen Probleme im Strafvollzug systematisch anzugehen (USDOS 20.3.2023).In Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, u. a. in Bezug auf die physischen Bedingungen, den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung, die Behandlung von LGBTQI+-Personen und die Ausbeutung durch hierarchische organisierte Kriminalitätsstrukturen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Regierung hat am
  7. Januar zwei Strafvollzugsanstalten geschlossen. Das Parlament verabschiedete am
  8. Juni ein neues Strafvollzugsgesetz, das am
  9. Juli zusammen mit dem im Vorjahr verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in Kraft trat, um die großen Probleme im Strafvollzug systematisch anzugehen (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen und räumlichen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und mit Telefonkarten telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der vorigen Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 01.01.2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die hygienischen und räumlichen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und mit Telefonkarten telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der vorigen Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 01.01.2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Beobachtern zufolge besteht weiterhin Bedarf an besseren psychologischen Diensten und Personal in den Gefängnissen, obwohl die Regierung Programme zur Erhöhung der Gehälter und zur Umverteilung von Psychologen aus geschlossenen Haftanstalten aufgelegt hat (USDOS 20.3.2023). In seinem Bericht nahm das CPT[Committeefor the Preventionof Torture] die laufende Reform des Gesundheitsdienstes in den Gefängnissen und die Einrichtung eines strafvollzugsmedizinischenZentrums, einer öffentlichen, nicht kommerziellen Organisation für die Gesundheitsversorgung in den Gefängnissen, zur Kenntnis, äußerte jedoch seine Besorgnis darüber, dass sich die Insassen nach wie vor über mangelnden Zugang zu spezialisierter Versorgung beklagten. In den meisten Gefängnissen fehlte es an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit Behinderungen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber der Korruption in den Gefängnissen und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die organisierte, hierarchische kriminelle Struktur, die das Leben in den Gefängnissen beherrschte, zu beseitigen. Beobachter stellten einige Fortschritte bei der Bekämpfung der systemischen Korruption fest, doch Experten schätzten ein, dass die Korruption so lange fortbestehen würde, wie die kriminelle Subkultur weiter bestünde (USDOS 20.3.2023). Die Behörden führten keine zeitnahen Untersuchungen zu glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte in- und ausländischen Menschenrechtsgruppen, einschließlich des CPT, die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten zu überwachen, was sie auch regelmäßig taten. Die Behörden gestatteten den Beobachtern, privat mit Gefangenen zu sprechen, und erlaubten dem IKRK, Gefängnisse und Untersuchungshaftanstalten zu besuchen (USDOS 20.3.2023). Todesstrafe Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.

Artikel 17

der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenischapostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha’is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 2.6.2022; vgl. CIA 6.6.2022).Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenischapostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha’is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 2.6.2022; vergleiche CIA 6.6.2022). Vertreter einiger religiöser Minderheiten wie der Siebenten-Tags-Adventisten und mehrerer evangelikaler Gruppen sowie der Zeugen Jehovas berichteten, dass sich die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber im Vergleich zum Vorjahr allgemein verbessert habe, und berichteten, dass im Laufe des Jahres nur wenige oder keine negativen Inhalte in den Medien erschienen seien. Die evangelikale Kirche „Wort des Lebens“, die von Mitgliedern der früheren Regierung beschuldigt wurde, eine Rolle bei der Organisation der Revolution von 2018 zu spielen, war jedoch nach Angaben von Kirchenvertretern Gegenstand ständiger Hassreden und Verunglimpfungen durch anonyme Social-Media-Konten, die speziell für sie eingerichtet wurden. Die Hassreden- einschließlich der Anschuldigung von Verbindungen zu Aserbaidschan und der Verunglimpfung wegen der Unterstützung von Anti-Covid-19-Impfmaßnahmen - wurden auf verschiedenen Plattformen gepostet (USDOS 2.6.2022). Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022). Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 % Angehörigen anderer Ethnien (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.7.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den oben genannten Gründen, wenn diese Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung von Beamten als erschwerenden Umstand (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Für die vier größten ethnischen Minderheiten des Landes sieht das Gesetz einen zusätzlichen Sitz in der Nationalversammlung vor: Jesiden, Kurden, die assyrische und die russische Gemeinschaft (USDOS 12.4.2022). Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten. Alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance einen Sitz als Vertreter der ethnischen Assyrer gewann (FH 10.3.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte jedoch eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Parlamentarierinnen und andere weibliche Beamte waren häufig mit geschlechtsspezifischer Belästigung und Missbrauch konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 % vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten und Löhne wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen ihnen oft niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, schreibt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Obwohl Frauen im Informations- und Kommunikationstechnologiesektor gut vertreten waren, waren sie in Führungspositionen unterrepräsentiert und wiesen in diesem Sektor ein ausgeprägteres geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf. Der Familienstand spielte bei der Beschäftigung eine Rolle. Geschiedene Frauen stellten die Mehrheit der erwerbstätigen Frauen, während verheiratete Männer bei den Männern die Mehrheit bildeten (USDOS 20.3.2023). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023).Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, „wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt“ in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnungen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022).Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022). Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente der sexuellen Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet „sexuelle Belästigung“ als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. DasArbeitsgesetzbuch enthält keinen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Minderheiten Die Verfassung enthält keine Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung (AA 25.7.2022). Die Antidiskriminierungsgesetze schützen keine Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Geschlechtsausdrucks oder ihrer Geschlechtsmerkmale. Es gibt keine Gesetze gegen Hassverbrechen oder andere strafrechtliche Mechanismen, die bei der Verfolgung von Verbrechen gegen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft helfen. Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkte sich negativ auf alle Lebensbereiche aus, einschließlich der Beschäftigungsaussichten, der Wohnsituation, der Familienbeziehungen und des Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität blieben unzureichend (AI 27.3.2023). Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatpersonen (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023). Keine offen lebenden LGBT+-Personen haben an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt in Armenien berufen (FH 10.3.2023).Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatpersonen (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Keine offen lebenden LGBT+-Personen haben an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt in Armenien berufen (FH 10.3.2023). Stereotype und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023). Die Angst vor Diskriminierung und möglicher Demütigung aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität hält viele LGBT-Personen davon ab, gegen sie gerichtete Straftaten zu melden, selbst wenn diese eindeutig durch Anti-LGBT-Vorurteile motiviert sind. Aber selbst wenn sie Anzeige erstatten, sind die Ermittlungen zu solchen Verbrechen oft nicht schlüssig oder unwirksam (HRW 12.1.2023). Nach Angaben der PMG und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-Personen in Haft weiterhin diskriminiert und misshandelt (USDOS 20.3.2023). New Generation und PINK, zwei LGBT-Rechtsgruppen, dokumentierten bis September 27 Vorfälle körperlicher Angriffe aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität. In 12 Fällen leiteten die Behörden strafrechtliche Ermittlungen ein. Im März fällte ein Strafgericht das erste Urteil, in dem Gewalt gegen eine Person aufgrund eines homophoben Motivs begangen wurde (HRW 12.1.2023). LGBTQI+-Personen vermieden es nach wie vor, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, da sie Angst vor Diskriminierung hatten und nicht darauf vertrauen konnten, dass die Polizei und die Ermittler ihre Rechte schützen und die Täter bestraft werden würden (USDOS 20.3.2023). Menschenrechtsgruppen zufolge waren Personen, die als HIV- und AIDS-gefährdet gelten, wie Sexarbeiter (einschließlich Transgender-Sexarbeiter) und Drogenkonsumenten, mit Diskriminierung und Gewalt seitens der Gesellschaft sowie mit Misshandlungen durch die Polizei konfrontiert. HIV-Infizierte wurden auch von Organisationen diskriminiert, die soziale Dienstleistungen erbringen (USDOS 20.3.2023). Homosexuelle Männer, die im Militär dienten, sahen sich Berichten zufolge physischen und psychischen Misshandlungen sowie Erpressungen sowohl durch befehlshabende Offiziere als auch durch andere Soldaten ausgesetzt. Offen schwule Männer, die nicht bereit waren, sich dem Missbrauch zu stellen, konnten während des Einberufungsverfahrens ihre sexuelle Orientierung erklären und nach einer ärztlichen Diagnose einer psychischen Störung vom Militärdienst befreit werden. Diese Information erscheint in den persönlichen Ausweispapieren des Betreffenden und wird zu einem dauerhaften Hindernis für eine Beschäftigung oder den Erwerb eines Führerscheins (USDOS 20.3.2023) Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch erkennt Feindseligkeit aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität nicht als erschwerende Umstände bei Hassverbrechen an (HRW 12.1.2023). Das im Juli 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch sieht einen besseren Schutz für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) vor (FH 10.3.2023). Auf staatlicher Ebene gab es keine Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von LGBTQI+-Personen oder von Personen, die sich für Themen einsetzen, die für LGBTQI+-Personen wichtig sind (20.3.2023). Kinder Die Regierung räumte der Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung und dem Ausbau der familienbasierten Betreuung weiterhin Priorität ein. Die Umsetzung des umfassenden Programms zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf ein Leben in der Familie und des Rechts auf eine harmonische Entwicklung für den Zeitraum 2020-2023 wurde fortgesetzt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Stärkung und dem Ausbau von Tagesbetreuungsdiensten und des Pflegekinderwesens lag. Die Zahl der in Pflegefamilien untergebrachten Kinder stieg weiter an, auch die Zahl der in Pflegefamilien untergebrachten Kinder mit Behinderungen (USDOS 20.3.2023). Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft von einem oder beiden Elternteilen. Ein zentralisiertes System erstellte eine ärztliche Geburtsbescheinigung, um die Umgehung der Geburtsregistrierung nahezu unmöglich zu machen (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung für Kinder und ihre Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und ihren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Die Einschulungs- und Anwesenheitsquoten von Kindern ethnischer Minderheiten, insbesondere von Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Sieben Schulen im ganzen Land boten jesidischen und assyrischen Sprachunterricht entweder als Teil des Hauptlehrplans oder als außerschulischen Unterricht an. Die jesidische Gemeinschaft hielt die Zahl der Schulen angesichts der Größe der Gemeinschaft für unzureichend. Jesidische Eltern beklagten sich weiterhin darüber, dass der Unterricht keinen Standards entspreche und weitgehend ineffektiv sei (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre, obwohl eine Person mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten im Alter von 17 Jahren oder im Alter von 16 Jahren einen Partner heiraten kann, der mindestens 18 Jahre alt ist. Die frühe Verheiratung von Mädchen war Berichten zufolge in jesidischen Gemeinschaften weit verbreitet. Berichten zufolge verließen einige Mädchen die Schule entweder als Folge der Frühverheiratung oder um einer Entführung und Zwangsheirat zu entgehen (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht Freiheitsstrafen von sieben bis 15 Jahren für die Verurteilung von Verstößen vor. Eine Verurteilung wegen Kinderpornografie wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern (AA 25.7.2022). Das Gesetz verbietet alle schlimmsten Formen der Kinderarbeit. In den meisten Fällen liegt das Mindestalter für die Beschäftigung bei 16 Jahren, doch können Kinder mit Erlaubnis der Eltern oder eines Vormunds bereits ab 14 Jahren arbeiten. Die Behörden haben die geltenden Gesetze nicht wirksam durchgesetzt. Die Strafen für Verstöße entsprachen denen für andere schwere Straftaten, reichten aber nicht aus, um die Einhaltung zu erzwingen. Kinder, die jünger als 14 Jahre waren, arbeiteten in einer Vielzahl von Branchen, darunter in der Landwirtschaft, auf dem Bau und beim Betteln (USDOS 12.4.2022). Die Regierung erhebt nicht routinemäßig offizielle Daten über Kinderarbeit und pflegt diese auch nicht. Darüber hinaus entspricht das Mindestalter für die Arbeit nicht den internationalen Standards, da die Arbeitsgesetzgebung nicht für Kinder gilt, die im informellen Sektor arbeiten (USDOL 28.9.2022). Der Nationale Aktionsplan der Regierung zur Bekämpfung des Menschenhandels trat im Juni 2020 in Kraft, und die Umsetzung in mehreren Bereichen begann sofort. Darüber hinaus verabschiedete die Regierung einen neuen Verweisungsmechanismus, um minderjährigen Opfern des Menschenhandels Unterstützung zu bieten (USDOL 29.9.2021). Im Jahr 2021 machte Armenien minimale Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung hat den Personalbestand ihrer Arbeitsaufsichtsbehörde von 27 auf 50 Inspektoren nahezu verdoppelt und beabsichtigt, mehr als 90 Inspektoren einzustellen. Die Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde veranstaltete außerdem regelmäßige Schulungen für Inspektoren im ganzen Land und schloss eine Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Universität, um Studenten in Arbeitsfragen, einschließlich Kinderarbeit und Menschenhandel, zu schulen. Trotz neuer Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit werden Armenien jedoch nur minimale Fortschritte bescheinigt, da das Land weiterhin Rückschritte in der Gesetzgebung macht, die Fortschritte bei der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verzögern. Die Arbeitsinspektoren sind immer noch nicht befugt, unangekündigte Inspektionen durchzuführen, obwohl sie 2021 zusätzliche Befugnisse erhielten (USDOL 28.9.2022). Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die auf dem Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Die Auswirkungen des Konflikts um Berg-Karabach aus dem Jahr 2020 hielten auch im Jahr 2021 an und schränkten die Bewegungsfreiheit in einigen Grenzgebieten weiter ein. Nach dem Waffenstillstand im November 2020 übernahmen aserbaidschanische Streitkräfte die Kontrolle über einen 21 Kilometer langen Abschnitt der Goris-Kapan-Autobahn, der einzigen Hauptverbindungsstraße zwischen der Region Syunik und dem Rest Armeniens, teilten Dörfer ab und schränkten die Bewegungsfreiheit der Bewohner ein. Im November 2021 errichteten die aserbaidschanischen Streitkräfte neue Kontrollpunkte entlang der Straße, wodurch die Bewegungsfreiheit der armenischen Einwohner in der Region weiter eingeschränkt wurde (FH 28.2.2022). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.7.2022). IDPs und Flüchtlinge Der Krieg um Berg-Karabach führte nach armenischen Angaben zu ca. 90.000 Zufluchtsuchenden aus Berg-Karabach nach Armenien. Dabei handelt es sich überwiegend um Frauen und Kinder sowie Ältere. Etwas mehr als die Hälfte davon soll nach russischen Angaben – humanitäre Angelegenheiten in Berg-Karabach werden von einem russischen Büro in Berg-Karabach kontrolliert – inzwischen wieder in ihre Heimat, insbesondere nach Stepanakert, zurückgekehrt sein. Das Gros der Flüchtlinge sind bei Bekannten und Verwandten v. a. im Großraum Eriwan untergekommen. Die Existenz von „Flüchtlingscamps“ ist nicht bekannt. Die Versorgung der Flüchtlinge durch die Regierung ist unzureichend, die Flüchtlinge sind insoweit auf die Unterstützung durch ihre Netzwerke angewiesen (AA 25.7.2022). Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023). Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier sind, können eine erleichterte Einbürgerung beantragen, die das Bestehen eines Tests erfordert, der sich auf die Kenntnis der Verfassung konzentriert (USDOS 20.3.2023). Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zu

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