RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlL523 2276271-1 SpruchL523 2276271-1/8E, L523 2276271-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Salzburg-Umgebung (AMS) vom 16.03.2023 ein Stellenangebot als XXXX bei der Firma XXXX verbindlich angeboten. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Onlinebewerbung unter XXXX erfolgen.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Salzburg-Umgebung (AMS) vom 16.03.2023 ein Stellenangebot als römisch 40 bei der Firma römisch 40 verbindlich angeboten. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Onlinebewerbung unter römisch 40 erfolgen.
- Am 21.03.2023 gab der Beschwerdeführer dem AMS über das eAMS Konto die Rückmeldung, dass er sich beworben hätte.
- Am 24.03.2023 erhielt das AMS seitens des potentiellen Dienstgebers von Frau XXXX die Rückmeldung, dass sich der Beschwerdeführer auf die Stelle als Bereichsleiter für das Qualitätsmanagement – welche schon besetzt ist – nicht jedoch auf die Stelle als XXXX – beworben habe.
- Am 24.03.2023 erhielt das AMS seitens des potentiellen Dienstgebers von Frau römisch 40 die Rückmeldung, dass sich der Beschwerdeführer auf die Stelle als Bereichsleiter für das Qualitätsmanagement – welche schon besetzt ist – nicht jedoch auf die Stelle als römisch 40 – beworben habe.
- Über diese Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers sowie die Einstellung des Leistungsbezuges wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 29.03.2023 informiert und ihm diesbezüglich am 19.04.2023, um 11:15 Uhr die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache am AMS eingeräumt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin und erstattete keine Stellungnahme.
- Mit Bescheid des AMS vom 09.05.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 24.03.2023 bis 18.05.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 09.05.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 24.03.2023 bis 18.05.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.
- In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für § 10 AlVG nicht gegeben seien, da sich der Beschwerdeführer für eine Stelle beim potentiellen Dienstgeber beworben habe, er hierfür aber eine Absage bekommen habe. Dem Beschwerdeschreiben ist die Absage sowie das Bewerbungsschreiben beigefügt.
- In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für Paragraph 10, AlVG nicht gegeben seien, da sich der Beschwerdeführer für eine Stelle beim potentiellen Dienstgeber beworben habe, er hierfür aber eine Absage bekommen habe. Dem Beschwerdeschreiben ist die Absage sowie das Bewerbungsschreiben beigefügt.
- Im daraufhin geführten Ermittlungsfahren des AMS wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Emailschreiben vom 29.06.2023 über den bisherigen Verfahrensgang samt Ermittlungsergebnisse informiert und aufgefordert, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, warum er sich nicht auf die übermittelte Stelle als XXXX beworben habe.
- Im daraufhin geführten Ermittlungsfahren des AMS wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Emailschreiben vom 29.06.2023 über den bisherigen Verfahrensgang samt Ermittlungsergebnisse informiert und aufgefordert, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, warum er sich nicht auf die übermittelte Stelle als römisch 40 beworben habe.
- Mit Stellungnahme vom 04.07.2023 führte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung aus, dass es zwischen ihm und Frau XXXX vom potentiellen Dienstgeber keinerlei Kontakt gegeben habe. Zudem habe er auf die Stelle als „Bereichsleiter Qualitätsmanagment“ eine Absage erhalten, eine Reaktion im Allgemeinen auf die Stelle als XXXX hingegen habe er nicht bekommen. Der Beschwerdeführer sei aber selbstverständlich bereit, als XXXX tätig zu sein. Möglicherweise liege hier ein Missverständnis vor und ging der Beschwerdeführer mit guten Gründen davon aus, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch betreffend die Position „ XXXX “ zu erhalten. Eine Vereitelungshandlung liege nicht vor.
- Mit Stellungnahme vom 04.07.2023 führte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung aus, dass es zwischen ihm und Frau römisch 40 vom potentiellen Dienstgeber keinerlei Kontakt gegeben habe. Zudem habe er auf die Stelle als „Bereichsleiter Qualitätsmanagment“ eine Absage erhalten, eine Reaktion im Allgemeinen auf die Stelle als römisch 40 hingegen habe er nicht bekommen. Der Beschwerdeführer sei aber selbstverständlich bereit, als römisch 40 tätig zu sein. Möglicherweise liege hier ein Missverständnis vor und ging der Beschwerdeführer mit guten Gründen davon aus, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch betreffend die Position „ römisch 40 “ zu erhalten. Eine Vereitelungshandlung liege nicht vor.
- Ergänzend befragt, warum der Beschwerdeführer glaube, gute Gründe zu haben, davon ausgehen zu können eine Einladung zum Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle als „ XXXX “ zu erhalten, gab dieser am 06.07.2023 hierzu gegenüber dem AMS an, dass er nach seiner schriftlichen Bewerbung auf die Stelle als „Bereichsleiter für das Qualitätsmanagement“ beim potentiellen Dienstgeber angerufen und mitgeteilt habe, dass seine Bewerbung auch für die Stelle als „ XXXX “ gelte. Da der Beschwerdeführer primär den Job eines Bereichsleiters angestrebt hätte, habe er sich entscheiden bei der Bewerbungsart zwischen den zwei Stellen zu unterscheiden mit schriftlich und telefonisch. Den Namen der Person mit der er telefoniert habe, könne er leider nicht mehr benennen.
- Ergänzend befragt, warum der Beschwerdeführer glaube, gute Gründe zu haben, davon ausgehen zu können eine Einladung zum Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle als „ römisch 40 “ zu erhalten, gab dieser am 06.07.2023 hierzu gegenüber dem AMS an, dass er nach seiner schriftlichen Bewerbung auf die Stelle als „Bereichsleiter für das Qualitätsmanagement“ beim potentiellen Dienstgeber angerufen und mitgeteilt habe, dass seine Bewerbung auch für die Stelle als „ römisch 40 “ gelte. Da der Beschwerdeführer primär den Job eines Bereichsleiters angestrebt hätte, habe er sich entscheiden bei der Bewerbungsart zwischen den zwei Stellen zu unterscheiden mit schriftlich und telefonisch. Den Namen der Person mit der er telefoniert habe, könne er leider nicht mehr benennen.
- Seitens des potentiellen Dienstgebers erfolgte daraufhin am 07.07.2023 die Rückmeldung, dass sich hinsichtlich des Beschwerdeführers und dessen behauptete telefonische Bewerbung als „ XXXX “ weder die Mitarbeiterin am Empfang noch Frau XXXX selbst – diese beiden wären die Ansprechpartner bei Bewerbungen – an ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer erinnern könnten und gäbe es diesbezüglich auch keinerlei Aufzeichnungen. Die Mitarbeiterin am Empfang arbeite schon sehr lange, sehr genau und verlässlich im Unternehmen und habe alle Akten auch noch einmal durchgesehen und für das Jahr 2022 einen Eintrag gefunden. Da habe sich der Beschwerdeführer bereits auf eine Stelle als XXXX beworben, am 01.04.2022 hierzu ein Vorstellungsgespräch absolviert und dann aber angegeben, dass er sich melden würde, wenn er die Stelle annehmen wolle. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet (dies sei in Erinnerung geblieben).
- Seitens des potentiellen Dienstgebers erfolgte daraufhin am 07.07.2023 die Rückmeldung, dass sich hinsichtlich des Beschwerdeführers und dessen behauptete telefonische Bewerbung als „ römisch 40 “ weder die Mitarbeiterin am Empfang noch Frau römisch 40 selbst – diese beiden wären die Ansprechpartner bei Bewerbungen – an ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer erinnern könnten und gäbe es diesbezüglich auch keinerlei Aufzeichnungen. Die Mitarbeiterin am Empfang arbeite schon sehr lange, sehr genau und verlässlich im Unternehmen und habe alle Akten auch noch einmal durchgesehen und für das Jahr 2022 einen Eintrag gefunden. Da habe sich der Beschwerdeführer bereits auf eine Stelle als römisch 40 beworben, am 01.04.2022 hierzu ein Vorstellungsgespräch absolviert und dann aber angegeben, dass er sich melden würde, wenn er die Stelle annehmen wolle. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet (dies sei in Erinnerung geblieben).
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2023 [fälschlich datiert mit 11.07.2022], GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die vermittelte Stelle als „ XXXX “, sondern auf eine höher qualifizierte Stelle beworben habe. Die erst am 05.07.2023 erstmals vorgebrachte Behauptung, dass der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber angerufen und angegeben habe, dass die erfolgte Onlinebewerbung auch für die Stelle als „ XXXX “ gelte, werde als Schutzbehauptung gewertet. So sei einerseits im Stellenvorschlag ohnehin eindeutig gefordert, dass eine Bewerbung online zu erfolgen habe und andererseits gehe aus der schlüssigen Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers klar hervor, dass ein solches Telefongespräch nicht stattgefunden habe. Zudem sei der Onlinebewerbung für die höher qualifizierte Stelle zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorzugsweise eine Arbeitsstelle mit Kundenkontakt haben würde, aber weder die Stelle als Qualitätsmanager noch jene als XXXX würden dies ermöglichen, sodass auch darin eine Vereitelungshandlung zu sehen sei. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2023 [fälschlich datiert mit 11.07.2022], GZ: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die vermittelte Stelle als „ römisch 40 “, sondern auf eine höher qualifizierte Stelle beworben habe. Die erst am 05.07.2023 erstmals vorgebrachte Behauptung, dass der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber angerufen und angegeben habe, dass die erfolgte Onlinebewerbung auch für die Stelle als „ römisch 40 “ gelte, werde als Schutzbehauptung gewertet. So sei einerseits im Stellenvorschlag ohnehin eindeutig gefordert, dass eine Bewerbung online zu erfolgen habe und andererseits gehe aus der schlüssigen Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers klar hervor, dass ein solches Telefongespräch nicht stattgefunden habe. Zudem sei der Onlinebewerbung für die höher qualifizierte Stelle zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorzugsweise eine Arbeitsstelle mit Kundenkontakt haben würde, aber weder die Stelle als Qualitätsmanager noch jene als römisch 40 würden dies ermöglichen, sodass auch darin eine Vereitelungshandlung zu sehen sei. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen.
- Mit rechtzeitig eingebrachtem Vorlageantrag beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am 16.03.2023 ein Stellenangebot als XXXX bei der Firma XXXX verbindlich angeboten. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Onlinebewerbung unter XXXX erfolgen.Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am 16.03.2023 ein Stellenangebot als römisch 40 bei der Firma römisch 40 verbindlich angeboten. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Onlinebewerbung unter römisch 40 erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die vermittelte Stelle als XXXX via Onlinebewerbung beworben. Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die vermittelte Stelle als römisch 40 via Onlinebewerbung beworben. Der Beschwerdeführer hat sich am 21.03.2023 via Onlinebewerbung auf die höher qualifizierte Stelle als Bereichsleiter für das Qualitätsmanagement beim potentiellen Dienstgeber beworben. Am 22.03.2023 erhielt der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Absage, da die Stelle schon vergeben war. Das vermittelte Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.01.2021 Leistungen aus der Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 26.01.2023 ist dokumentiert, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufsgebietsleiter bzw. Einzelhandelskaufmann – XXXX oder im Bereich Außendienst im Einzelhandel/Lebensmittel und auch im gesamten Hilfs- und Anlernbereich entsprechend den Notstandshilferichtlinien unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung vom 26.01.2023 ist dokumentiert, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufsgebietsleiter bzw. Einzelhandelskaufmann – römisch 40 oder im Bereich Außendienst im Einzelhandel/Lebensmittel und auch im gesamten Hilfs- und Anlernbereich entsprechend den Notstandshilferichtlinien unterstützt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, das Stellenangebot, der AMS Dokumenteverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, das Stellenangebot, der AMS Dokumenteverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als XXXX bei der Firma XXXX verbindlich übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 16.03.2023 und ist unstrittig. Die Feststellung zur geforderten Bewerbungsmodalität per Onlinebewerbung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Stellenangebot (Auftragsnummer 15216367).Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als römisch 40 bei der Firma römisch 40 verbindlich übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 16.03.2023 und ist unstrittig. Die Feststellung zur geforderten Bewerbungsmodalität per Onlinebewerbung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Stellenangebot (Auftragsnummer 15216367). Dass eine wie von der Firma XXXX geforderte Onlinebewerbung auf die gegenständlich vermittelte Stelle als XXXX seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist, ist unstrittig und geht sowohl aus den Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers klar hervor. Dass eine wie von der Firma römisch 40 geforderte Onlinebewerbung auf die gegenständlich vermittelte Stelle als römisch 40 seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist, ist unstrittig und geht sowohl aus den Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers klar hervor. Dass sich der Beschwerdeführer am 21.03.2023 via Onlinebewerbung auf die höher qualifizierte Stelle als Bereichsleiter für das Qualitätsmanagement beim potentiellen Dienstgeber beworben hat und er tags darauf eine Absage erhielt, da die Stelle bereits vergeben war, ist dem diesbezüglichen und im Akt befindlichen Bewerbungsschreiben sowie dem Absageschreiben eindeutig zu entnehmen und wird nicht bestritten. Dass das vermittelte Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, steht unbestritten fest. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 04.08.
- Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus ebendieser. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22).
- Bezogen auf den Beschwerdeführer Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als XXXX nicht bestritten, vielmehr in einer Stellungnahme am 04.07.2023 selbst ausgeführt, dass er bereit zu dieser Tätigkeit sei. Auch sonst sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, sodass bei der gegenständlich zugewiesenen Beschäftigung von der Zumutbarkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als römisch 40 nicht bestritten, vielmehr in einer Stellungnahme am 04.07.2023 selbst ausgeführt, dass er bereit zu dieser Tätigkeit sei. Auch sonst sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, sodass bei der gegenständlich zugewiesenen Beschäftigung von der Zumutbarkeit auszugehen ist. Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX XXXX vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde. Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 römisch 40 vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde. Wie unbestritten festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer auf die ihm am 16.03.2023 zugewiesene Stelle als XXXX , nicht wie in der Stellenausschreibung gefordert via Onlinebewerbung beworben. Wie unbestritten festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer auf die ihm am 16.03.2023 zugewiesene Stelle als römisch 40 , nicht wie in der Stellenausschreibung gefordert via Onlinebewerbung beworben. Dass sich der Beschwerdeführer am 21.03.2023 via Onlinebewerbung auf die höher qualifizierte Stelle als Bereichsleiter für das Qualitätsmanagement beim potentiellen Dienstgeber (erfolglos) beworben hat, vermag daran nichts zu ändern. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese in der Behauptung, dass der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber angerufen und angegeben habe, dass die erfolgte Onlinebewerbung auch für die Stelle als „ XXXX “ gelte, eine Schutzbehauptung sehe. So hat einerseits der Beschwerdeführer dieses angebliche Telefonat erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, und andererseits geht auch aus der schlüssigen Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers hervor, dass sich dieser an ein derartiges Gespräch nicht erinnern könne. Da aber ohnehin der Beschwerdeführer eine Bewerbung in der geforderten Form – nämlich per E-Mail – unterließ, ist sein Verhalten, selbst im Falle einer telefonischen Bewerbung, als nicht ordnungsgemäße Bewerbung zu werten. Im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, BVwG 5.10.2020 W262 2228467-1). Eine Bewerbung in der gewünschten Form, nämlich online, ist durch den Beschwerdeführer jedenfalls unstrittig nicht erfolgt. Dass sich der Beschwerdeführer am 21.03.2023 via Onlinebewerbung auf die höher qualifizierte Stelle als Bereichsleiter für das Qualitätsmanagement beim potentiellen Dienstgeber (erfolglos) beworben hat, vermag daran nichts zu ändern. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese in der Behauptung, dass der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber angerufen und angegeben habe, dass die erfolgte Onlinebewerbung auch für die Stelle als „ römisch 40 “ gelte, eine Schutzbehauptung sehe. So hat einerseits der Beschwerdeführer dieses angebliche Telefonat erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, und andererseits geht auch aus der schlüssigen Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers hervor, dass sich dieser an ein derartiges Gespräch nicht erinnern könne. Da aber ohnehin der Beschwerdeführer eine Bewerbung in der geforderten Form – nämlich per E-Mail – unterließ, ist sein Verhalten, selbst im Falle einer telefonischen Bewerbung, als nicht ordnungsgemäße Bewerbung zu werten. Im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, BVwG 5.10.2020 W262 2228467-1). Eine Bewerbung in der gewünschten Form, nämlich online, ist durch den Beschwerdeführer jedenfalls unstrittig nicht erfolgt. Insofern hat der Beschwerdeführer durch die unterbliebene Onlinebewerbung auf die vermittelte Stelle eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Das Unterlassen einer (ordnungsgemäßen) Bewerbung auf die vermittelte Stelle durch den Beschwerdeführer ist kausal für das Nicht-Zustandekommen einer Beschäftigung. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zeitnah kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zeitnah kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die nicht erfolgte Onlinebewerbung des Beschwerdeführers auf die vermittelte Stelle nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die nicht erfolgte Onlinebewerbung des Beschwerdeführers auf die vermittelte Stelle nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2276271.1.00