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{'item': 'L529 2206122-6'}

Obsah (17)Art 133§ 114§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 13§ 53§ 58§ 46a§ 68§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlL529 2206122-6 SpruchL529 2206122-6/4E, L529 2206122-6/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Der BF brachte erstmals am 12.11.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er als Fotograf die Zusammenarbeit mit den Milizen verweigert habe, weshalb er von diesen verfolgt werde. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Der BF brachte erstmals am 12.11.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er als Fotograf die Zusammenarbeit mit den Milizen verweigert habe, weshalb er von diesen verfolgt werde. Der BF wurde am 10.01.2018 wegen des Verdachts der Schlepperei

§ 114

FPG als Mitglied einer international agierenden Schlepperorganisation in Untersuchungshaft genommen.Der BF wurde am 10.01.2018 wegen des Verdachts der Schlepperei

Paragraph 114, FPG als Mitglied einer international agierenden Schlepperorganisation in Untersuchungshaft genommen. Am 04.05.2018 wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust des legalen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht.Am 04.05.2018 wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust des legalen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 14.08.2018, Zl. XXXX ,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.)

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G wurde weiters festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2018 verloren habe und wurde gleichzeitig

§ 53Abs.

3 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 14.08.2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.)

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wurde weiters festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2018 verloren habe und wurde gleichzeitig

Paragraph 53, Absatz 3, FPG gegen den BF ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.12.2018, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen, die doppelte Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 3 FPG, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die hohe Anzahl der Geschleppten gewertet. Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.12.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen, die doppelte Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 3, FPG, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die hohe Anzahl der Geschleppten gewertet. Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Der BF befand sich ab 10.01.2018 in Haft und wurde am 10.01.2020 bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren entlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, G312 2206122-1/16E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. - VIII. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IX. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 21.01.2020 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, G312 2206122-1/16E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch acht. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch neun. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 21.01.2020 in Rechtskraft. Mit Beschluss des VfGH vom 20.03.2020, E 903/2020-4, wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben und mit Beschluss vom 08.06.2020, E 903/2020-7, die Behandlung der Beschwerde des BF abgelehnt. I.2. Der BF stellte am 20.11.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G, welcher mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021, Zl. XXXX ,

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, GZ: L502 2206122-2/3E, als unbegründet abgewiesen. römisch eins.2. Der BF stellte am 20.11.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, GZ: L502 2206122-2/3E, als unbegründet abgewiesen. I.3. Der BF stellte am 20.04.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021, Zl: XXXX ,

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 FPG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid des BFA erwuchs mit 05.07.2021 in Rechtskraft. römisch eins.3. Der BF stellte am 20.04.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021, Zl: römisch 40 ,

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, FPG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid des BFA erwuchs mit 05.07.2021 in Rechtskraft. I.4. Am 20.04.2021 stellte der BF einen (zweiten) Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.10.2021, Zl: XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Am 20.04.2021 stellte der BF einen (zweiten) Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.10.2021, Zl: römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die neuerliche Asylantragstellung begründete der BF damit, dass er im Auftrag der polnischen Botschaft Gräber von jüdischen Gefallenen aus dem II. Weltkrieg fotografiert habe, er jedoch aufgrund der Beantragung der Ausstellung einer irakischen Geburtsurkunde in den Fokus der irakischen Behörden gekommen sei und nun ein Festnahmebefehl gegen ihn existiere. Der Vorwurf laute auf Entführung und Spionage und er fürchte, als Spion verurteilt und getötet zu werden. Die neuerliche Asylantragstellung begründete der BF damit, dass er im Auftrag der polnischen Botschaft Gräber von jüdischen Gefallenen aus dem römisch zwei. Weltkrieg fotografiert habe, er jedoch aufgrund der Beantragung der Ausstellung einer irakischen Geburtsurkunde in den Fokus der irakischen Behörden gekommen sei und nun ein Festnahmebefehl gegen ihn existiere. Der Vorwurf laute auf Entführung und Spionage und er fürchte, als Spion verurteilt und getötet zu werden. Das BFA stellte fest, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden könne und sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2021, L529 2206122-3/6E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss (Ra 2022/20/0006-4) des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.02.2022 wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. I.

  1. Der BF stellte am 07.03.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022, Zl. XXXX , aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung und des bestehenden Einreiseverbotes gegen den BF abgewiesen wurde.römisch eins.
  2. Der BF stellte am 07.03.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022, Zl. römisch 40 , aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung und des bestehenden Einreiseverbotes gegen den BF abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2022, L504 2206122-4/3E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. I.
  3. Der BF stellte am 25.02.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Der BF kam dem Verbesserungsauftrag des BFA, sich ein Reisedokument zu besorgen, nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen, da der BF die Abschiebung aktiv vereitle und diese aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen nicht unmöglich sei.römisch eins.
  4. Der BF stellte am 25.02.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der BF kam dem Verbesserungsauftrag des BFA, sich ein Reisedokument zu besorgen, nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen, da der BF die Abschiebung aktiv vereitle und diese aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen nicht unmöglich sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2023, L504 2206122-5/4E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. I.7.
  5. Der BF stellte am 16.11.2022 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.7.
  6. Der BF stellte am 16.11.2022 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. I.7.
  7. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag berief sich der BF auf seine in den vorhergehenden Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe, diese seien nach wie vor aufrecht. Ergänzend gab er an, dass er im Jahr 2015 durch Angehörige der Almahdi Armee auch vergewaltigt worden sei; dies habe er bislang wegen der Anwesenheit seiner Frau in Österreich nicht erzählen wollen. Bei Rückkehr fürchte er, getötet zu werden oder dass seine Geschichte veröffentlicht werde.römisch eins.7.
  8. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag berief sich der BF auf seine in den vorhergehenden Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe, diese seien nach wie vor aufrecht. Ergänzend gab er an, dass er im Jahr 2015 durch Angehörige der Almahdi Armee auch vergewaltigt worden sei; dies habe er bislang wegen der Anwesenheit seiner Frau in Österreich nicht erzählen wollen. Bei Rückkehr fürchte er, getötet zu werden oder dass seine Geschichte veröffentlicht werde. I.7.
  9. Am 03.10.2023 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er im Jahr 2015 etwa zwei Monate vor seiner Ausreise von der Almahdi Armee geschlagen und vergewaltigt und ihm der rechte Zeigefinger gebrochen worden sei. Er habe dazu nun auch Fotos von der Kopfverletzung, die er als Beweis seines Vorbringens vorlegen könne. Bislang habe er von diesem Fluchtgrund nichts erzählt, weil ihm einerseits die Beweismittel gefehlt hätten und er anderseits vor seiner Frau und seinen Kindern von der erlittenen Vergewaltigung nicht habe erzählen wollen. römisch eins.7.
  10. Am 03.10.2023 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er im Jahr 2015 etwa zwei Monate vor seiner Ausreise von der Almahdi Armee geschlagen und vergewaltigt und ihm der rechte Zeigefinger gebrochen worden sei. Er habe dazu nun auch Fotos von der Kopfverletzung, die er als Beweis seines Vorbringens vorlegen könne. Bislang habe er von diesem Fluchtgrund nichts erzählt, weil ihm einerseits die Beweismittel gefehlt hätten und er anderseits vor seiner Frau und seinen Kindern von der erlittenen Vergewaltigung nicht habe erzählen wollen. I.
  11. Der gegenständliche (dritte) Antrag des BF vom 16.11.2022 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.01.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.8. Der gegenständliche (dritte) Antrag des BF vom 16.11.2022 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.01.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Bezüglich der neuen Gründe werde dem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang angefochten.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang angefochten. I.
  3. Der Verwaltungsakt langte am 26.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. römisch eins.
  4. Der Verwaltungsakt langte am 26.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Mit 27.02.2024 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen der Verwaltungsakten in der Außenstelle Linz bestätigt. I.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
  8. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  9. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
  10. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
  11. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. römisch zwei.1.
  12. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Der BF ist geschieden und hat drei Kinder. Die Ehe zwischen dem BF und seiner (damaligen) Ehefrau wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.07.2019 einvernehmlich geschieden, die Obsorge über die Kinder wurde der Kindesmutter übertragen. Der Exfrau und den Kindern wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2020, G312 2206160-1, G312 2206204-1, G312 2206207-1 und G312 2206206-1, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der BF ist geschieden und hat drei Kinder. Die Ehe zwischen dem BF und seiner (damaligen) Ehefrau wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.07.2019 einvernehmlich geschieden, die Obsorge über die Kinder wurde der Kindesmutter übertragen. Der Exfrau und den Kindern wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2020, G312 2206160-1, G312 2206204-1, G312 2206207-1 und G312 2206206-1, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der BF stammt aus XXXX . Er reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und seinen drei Kindern legal aus dem Irak aus; die Familie stellte am 12.11.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.Der BF stammt aus römisch 40 . Er reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und seinen drei Kindern legal aus dem Irak aus; die Familie stellte am 12.11.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 06.12.2018, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er war von 10.01.2018 – 10.01.2020 in Haft.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 06.12.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er war von 10.01.2018 – 10.01.2020 in Haft. Der BF ist nicht akut lebensbedrohlich erkrankt, eine medikamentöse Behandlung des BF ist derzeit nicht erforderlich. Er ist arbeitsfähig. II.1.
  13. Zum Erstantrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2015römisch zwei.1.
  14. Zum Erstantrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 Der BF stellte am 12.11.2015 im österreichischen Bundesgebiet einen Erstantrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Umstand, wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Fotograf von (schiitischen) Milizen verfolgt worden zu sein. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2018 wurde der (erste) Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G wurde weiters festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) und wurde gleichzeitig

§ 53Abs.

3 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.). Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2018 wurde der (erste) Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wurde weiters festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) und wurde gleichzeitig

Paragraph 53, Absatz 3, FPG gegen den BF ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, G312 2206122-1/16E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.-VIII. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IX. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 21.01.2020 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, G312 2206122-1/16E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-VIII. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch neun. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 21.01.2020 in Rechtskraft. II.1.

  1. Zum zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.04.2021römisch zwei.1.
  2. Zum zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.04.2021 Der BF stellte am 20.04.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete die neuerliche Asylantragstellung damit, dass er im Auftrag der polnischen Botschaft Gräber von jüdischen Gefallenen aus dem II. Weltkrieg fotografiert habe, er aufgrund der Beantragung der Ausstellung einer irakischen Geburtsurkunde in den Fokus der irakischen Behörden gekommen und nun ein Festnahmebefehl gegen ihn existiere. Er begründete die neuerliche Asylantragstellung damit, dass er im Auftrag der polnischen Botschaft Gräber von jüdischen Gefallenen aus dem römisch zwei. Weltkrieg fotografiert habe, er aufgrund der Beantragung der Ausstellung einer irakischen Geburtsurkunde in den Fokus der irakischen Behörden gekommen und nun ein Festnahmebefehl gegen ihn existiere. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2021 wurde dieser zweite Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2021 wurde dieser zweite Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2021, L529 2206122-3/6E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen, weil der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz dem Grunde nach auf dieselben Ausreisegründe, die er bereits im vorangegangen Asylverfahren geltend gemacht hat, gestützt habe und ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte. II.1.

  1. Zum gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2022.römisch zwei.1.
  2. Zum gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.
  3. Der BF stellte am 16.11.2022 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung dieses Antrages stützte sich der BF einerseits auf jene Rückkehrbefürchtung, die er bereits in den vorangegangen Asylverfahren vorgebracht hatte, brachte aber neu vor, dass er im Jahr 2015 durch Angehörige der Almahdi Armee geschlagen, verletzt und vergewaltigt worden sei; dies habe er bislang wegen der Anwesenheit seiner Frau in Österreich nicht erzählen wollen. Bei Rückkehr fürchte er, getötet zu werden oder dass seine Geschichte veröffentlicht werde. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 21.01.2020, G312 2206122-1/16E, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. II.1.
  4. Gegen den BF besteht eine seit 21.01.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Erlassung eines sechsjährigen Einreiseverbotes. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb nach der Entscheidung des BVwG vom 21.01.2020 in Österreich.römisch zwei.1.
  5. Gegen den BF besteht eine seit 21.01.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Erlassung eines sechsjährigen Einreiseverbotes. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb nach der Entscheidung des BVwG vom 21.01.2020 in Österreich. II.1.
  6. Zur Lage im Herkunftsland römisch zwei.1.
  7. Zur Lage im Herkunftsland II.1.7.
  8. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an. römisch zwei.1.7.
  9. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak ist seit der Erlassung der immer noch aufrechten Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2020 nicht eingetreten. , II.
  10. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  11. Beweiswürdigung II.2.
  12. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und der hg. Gerichtsakten der Vorverfahren Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  13. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und der hg. Gerichtsakten der Vorverfahren Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  14. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Bereits das BFA und auch das BVwG (Erkenntnisse vom 16.01.2020 und 02.12.2021) konnten die Identität des BF aufgrund der Vorlage geeigneter Dokumente feststellen und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.
  15. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Bereits das BFA und auch das BVwG (Erkenntnisse vom 16.01.2020 und 02.12.2021) konnten die Identität des BF aufgrund der Vorlage geeigneter Dokumente feststellen und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellung hinsichtlich seiner Asylantragsstellungen bzw. Vorverfahren in Österreich, zur Ab- bzw. Zurückweisung seiner Anträge und zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung und zu seinem Haftaufenthalt ergeben sich aus dem angeführten Urteil in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er seit eineinhalb Jahren Diabetes habe. Er nehme aber keine Medikamente und er habe auch keine Befunde, er müsse nur beim Essen aufpassen. Dies geht auch aus der vorgelegten Verordnung vom 15.04.2022 hervor, aus welcher die Therapieform „Lebensstiländerung“ ersichtlich ist. Eine medikamentöse Behandlung des BF ist - seinen eigenen Angaben zufolge - derzeit nicht erforderlich. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Die Arbeitsfähigkeit des BF war aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und mangels anderslautender Hinweise festzustellen. II.2.
  16. Zum Vorbringen des BF zu seiner nunmehrigen Antragstellung:römisch zwei.2.
  17. Zum Vorbringen des BF zu seiner nunmehrigen Antragstellung: Die diesbezüglichen Ausführungen des BFA sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben II.1.5), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben römisch zwei.1.5), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Der BF begründete seine nunmehrige Antragstellung dahingehend, dass er zwei Monate vor seiner Ausreise von der Almahdi Armee im Irak geschlagen, verletzt und vergewaltigt worden sei. Er habe dies bislang deshalb nicht erzählt, weil er die Vergewaltigung nicht im Beisein seiner damaligen Ehefrau habe erzählen wollen und er erst jetzt Beweismittel (Fotos) für seine Kopfverletzungen vorlegen könne. Das BFA erachtete das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubhaft. II.2.3.
  18. Dem BFA ist zunächst dahingehend beizupflichten, dass der BF - trotz diesbezüglicher Belehrung - den nunmehr angegebenen Fluchtgrund, der sich auf einen Zeitraum vor seiner Ausreise bezieht und somit dem BF schon beim ersten Asylverfahren bekannt war, auch bei seiner (zweiten) Asylantragstellung am 01.06.2021 nicht erwähnte. Der BF wurde in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.06.2021 ausdrücklich auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und verneinte die Frage, ob er noch etwas Asylrelevantes angeben möchte (Einvernahmeprotokoll vom 16.06.2021 S. 11 von 12). römisch zwei.2.3.
  19. Dem BFA ist zunächst dahingehend beizupflichten, dass der BF - trotz diesbezüglicher Belehrung - den nunmehr angegebenen Fluchtgrund, der sich auf einen Zeitraum vor seiner Ausreise bezieht und somit dem BF schon beim ersten Asylverfahren bekannt war, auch bei seiner (zweiten) Asylantragstellung am 01.06.2021 nicht erwähnte. Der BF wurde in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.06.2021 ausdrücklich auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und verneinte die Frage, ob er noch etwas Asylrelevantes angeben möchte (Einvernahmeprotokoll vom 16.06.2021 S. 11 von 12). Dem BF, der immerhin über eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss verfügt, hätte jedenfalls bewusst sein müssen, dass seine Angaben im Asylverfahren eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind, zumal der BF auch in jedem seiner Verfahren aufgefordert wurde, wahre und vollständige Angaben zu machen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. II.2.3.
  20. Auch ist dem BFA dahingehend beizupflichten, wenn dieses darauf verweist, dass seit der Ausreise des BF aus dem Irak mehr als acht Jahre vergangen sind, mittlerweilen zwei Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sind und der BF bereits beim ersten Folgeantrag am 01.06.2021 geschieden gewesen sei, weshalb die Erklärung des BF, er habe den Umstand der behaupteten Vergewaltigung bislang wegen der Anwesenheit seiner Ehefrau nicht vorbringen können/wollen, auch für das BVwG nicht nachvollziehbar ist. römisch zwei.2.3.
  21. Auch ist dem BFA dahingehend beizupflichten, wenn dieses darauf verweist, dass seit der Ausreise des BF aus dem Irak mehr als acht Jahre vergangen sind, mittlerweilen zwei Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sind und der BF bereits beim ersten Folgeantrag am 01.06.2021 geschieden gewesen sei, weshalb die Erklärung des BF, er habe den Umstand der behaupteten Vergewaltigung bislang wegen der Anwesenheit seiner Ehefrau nicht vorbringen können/wollen, auch für das BVwG nicht nachvollziehbar ist. II.2.3.
  22. Als weiteren Grund für die nunmehrige Asylantragstellung gab der BF an, ihm seien zum Zeitpunkt der früheren Asylantragstellungen die Beweismittel (Fotos von einer Kopfverletzung) nicht zur Verfügung gestanden. Aber auch diese Begründung des BF überzeugt nicht, zumal der BF auch seine früheren Asylgründe nicht bzw. nicht glaubhaft belegen konnte, dies ihn aber dennoch nicht an der Antragstellung bzw. (unglaubwürdigen) Begründung seiner Anträge gehindert hat. römisch zwei.2.3.
  23. Als weiteren Grund für die nunmehrige Asylantragstellung gab der BF an, ihm seien zum Zeitpunkt der früheren Asylantragstellungen die Beweismittel (Fotos von einer Kopfverletzung) nicht zur Verfügung gestanden. Aber auch diese Begründung des BF überzeugt nicht, zumal der BF auch seine früheren Asylgründe nicht bzw. nicht glaubhaft belegen konnte, dies ihn aber dennoch nicht an der Antragstellung bzw. (unglaubwürdigen) Begründung seiner Anträge gehindert hat. II.2.3.
  24. Hinzu kommt, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel (Fotos einer Kopfverletzung) nicht geeignet sind, das Vorbringen des BF zu stützen. Das BFA wies zur Recht darauf hin, dass schon aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahmen gemacht wurden und wie die abgebildete Verletzung zu Stande gekommen sei, die vorgelegten Fotos kein geeignetes Beweismittel darstellen würden. Darüber hinaus sei auch nicht glaubhaft bzw. nachvollziehbar, dass diese Aufnahmen im Jahr 2015 entstanden seien, zumal schon ein Vergleich der Fotos mit dem Foto des 2015 ausgestellten Reisepasses zeigen würde, dass die nunmehr vorgelegten Fotos - aufgrund des deutlich schüttereren Haarwuchses - zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sein müssten. römisch zwei.2.3.
  25. Hinzu kommt, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel (Fotos einer Kopfverletzung) nicht geeignet sind, das Vorbringen des BF zu stützen. Das BFA wies zur Recht darauf hin, dass schon aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahmen gemacht wurden und wie die abgebildete Verletzung zu Stande gekommen sei, die vorgelegten Fotos kein geeignetes Beweismittel darstellen würden. Darüber hinaus sei auch nicht glaubhaft bzw. nachvollziehbar, dass diese Aufnahmen im Jahr 2015 entstanden seien, zumal schon ein Vergleich der Fotos mit dem Foto des 2015 ausgestellten Reisepasses zeigen würde, dass die nunmehr vorgelegten Fotos - aufgrund des deutlich schüttereren Haarwuchses - zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sein müssten. II.2.3.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten; In der Beschwerde sind keine Ausführungen enthalten, die die Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel ziehen könnten.römisch zwei.2.3.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten; In der Beschwerde sind keine Ausführungen enthalten, die die Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel ziehen könnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages keinen glaubhaften Kern aufweist. II.2.3.
  28. Es ist es dem BF somit (wiederum) nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Bereits im ersten Asylverfahren wurde die Verfolgung des BF durch schiitische Milizen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fotograf für unglaubwürdig befunden. Die im zweiten Asylverfahren behauptete Verfolgung hatte ihren Ursprung in einer Tätigkeit des BF, welche bereits im ersten Asylverfahren bestanden hat und wurde zudem sein Vorbringen für nicht glaubwürdig erachtet. Im nunmehrigen dritten Asylverfahren brachte der BF eine Bedrohungshandlung vor, welche bereits zum Zeitpunkt seiner ersten beiden Asylverfahren bestanden hat. Einen plausiblen Grund, weshalb er bislang nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Bedrohung darzulegen, konnte der BF nicht angeben, zumal die von ihm angegebenen Begründungen - wie ausgeführt - weder nachvollziehbar noch glaubhaft sind, sodass auch diesem Fluchtvorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen war. römisch zwei.2.3.
  29. Es ist es dem BF somit (wiederum) nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Bereits im ersten Asylverfahren wurde die Verfolgung des BF durch schiitische Milizen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fotograf für unglaubwürdig befunden. Die im zweiten Asylverfahren behauptete Verfolgung hatte ihren Ursprung in einer Tätigkeit des BF, welche bereits im ersten Asylverfahren bestanden hat und wurde zudem sein Vorbringen für nicht glaubwürdig erachtet. Im nunmehrigen dritten Asylverfahren brachte der BF eine Bedrohungshandlung vor, welche bereits zum Zeitpunkt seiner ersten beiden Asylverfahren bestanden hat. Einen plausiblen Grund, weshalb er bislang nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Bedrohung darzulegen, konnte der BF nicht angeben, zumal die von ihm angegebenen Begründungen - wie ausgeführt - weder nachvollziehbar noch glaubhaft sind, sodass auch diesem Fluchtvorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen war. II.2.3.
  30. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass das neue Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommen könnte und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das BFA hat in Ermangelung einer glaubhaften individuellen konkreten Bedrohung zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen.römisch zwei.2.3.7. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass das neue Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommen könnte und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das BFA hat in Ermangelung einer glaubhaften individuellen konkreten Bedrohung zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Letztlich weist auch die wiederholte Asylantragstellung, die Ausschöpfung des Rechtsweges sowie die erfolglose Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, sein Asylverfahren in Österreich missbräuchlich zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. II.2.

  1. zur allgemeinen Situation im Herkunftslandrömisch zwei.2.
  2. zur allgemeinen Situation im Herkunftsland II.2.4.
  3. Die vom BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht auch kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.römisch zwei.2.4.
  4. Die vom BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht auch kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen und wurde die Aktualität der Länderfeststellungen in der Beschwerde auch nicht thematisiert. II.2.4.
  5. Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die schiitischen Milizen heute nach so vielen Jahren noch viel aggressiver, brutaler und hochbewaffnet agieren würden, so ist einerseits darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des BF, von Milizen bedroht zu werden, wiederholt und rechtskräftig für unglaubwürdig befunden wurde. Darüber hinaus kann eine derart markante Änderung der Lage im Irak in Hinblick auf schiitische Milizen aus den der Entscheidung des BFA zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden. Auch wenn insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen, eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle agieren, so hat sich dennoch die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert. römisch zwei.2.4.
  6. Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die schiitischen Milizen heute nach so vielen Jahren noch viel aggressiver, brutaler und hochbewaffnet agieren würden, so ist einerseits darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des BF, von Milizen bedroht zu werden, wiederholt und rechtskräftig für unglaubwürdig befunden wurde. Darüber hinaus kann eine derart markante Änderung der Lage im Irak in Hinblick auf schiitische Milizen aus den der Entscheidung des BFA zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden. Auch wenn insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen, eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle agieren, so hat sich dennoch die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert.
  7. Rechtliche Beurteilung:Zu A)
  8. Rechtliche Beurteilung:, Zu A) II.3.
  9. Zur Abweisung der Beschwerde römisch zwei.3.
  10. Zur Abweisung der Beschwerde II.3.1.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019714/0091, mHa VwGH 10.06.1998, 96/20/0266, und vom

  1. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019714/0091, mHa VwGH 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
  2. 10.1999, 96/21/0097). II.3.1.
  3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung des BF, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2020, G312 2206122-1/16E, in Rechtskraft erwachsen. römisch zwei.3.1.
  4. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung des BF, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2020, G312 2206122-1/16E, in Rechtskraft erwachsen. In diesem Erkenntnis wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.01.2020 in Rechtskraft. Das Vorbringen im zweiten Asylverfahren beinhaltete keinen „glaubhaften Kern“, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen abgewiesen wurde. Das Vorbringen im zweiten Asylverfahren beinhaltete keinen „glaubhaften Kern“, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen abgewiesen wurde. Im nunmehr dritten Asylverfahren gab der BF an, bereits vor seiner Ausreise von Angehörigen der Almahdi Armee geschlagen, verletzt und vergewaltigt worden zu sein. Dieses Vorbringen beruht jedoch auf Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben und ist eine neue Sachentscheidung schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Auch wenn der BF behauptet, er habe erst jetzt Beweismittel für dieses Vorbringen erhalten, so ist einerseits - wie beweiswürdigend ausgeführt (vgl. Punkt II.2.3.) nicht glaubwürdig bzw. nachvollziehbar, weshalb der BF dieses Vorbringen bis jetzt nicht erstatten habe können und haben sich andererseits die näheren Umstände der der (behaupteten) Verfolgung zugrundeliegenden Ereignisse schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet und begründen daher keinen „neuen Sachverhalt“. Wie sich jedoch aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die – wie eben auch im vorliegenden Fall – bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Zudem wies das Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern auf (vgl. Punkt II.2.3.). Es hat sich somit gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Im nunmehr dritten Asylverfahren gab der BF an, bereits vor seiner Ausreise von Angehörigen der Almahdi Armee geschlagen, verletzt und vergewaltigt worden zu sein. Dieses Vorbringen beruht jedoch auf Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben und ist eine neue Sachentscheidung schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Auch wenn der BF behauptet, er habe erst jetzt Beweismittel für dieses Vorbringen erhalten, so ist einerseits - wie beweiswürdigend ausgeführt vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.) nicht glaubwürdig bzw. nachvollziehbar, weshalb der BF dieses Vorbringen bis jetzt nicht erstatten habe können und haben sich andererseits die näheren Umstände der der (behaupteten) Verfolgung zugrundeliegenden Ereignisse schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet und begründen daher keinen „neuen Sachverhalt“. Wie sich jedoch aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die – wie eben auch im vorliegenden Fall – bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Zudem wies das Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern auf vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Es hat sich somit gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Das BFA hat daher zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen.Das BFA hat daher zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines „novum productum“ behauptet. II.3.1.

  1. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. römisch zwei.3.1.
  2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen Folgeverfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen Folgeverfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation im Irak notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert vorgebracht, dass er an einer Erkrankung leiden würde, welche ein Abschiebehindernis in den Irak darstellen würde. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Auch wenn die Sicherheitslage im Irak in manchen Bereichen instabil sein mag, so hat sich seit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) die Sicherheitslage verbessert. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der BF in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Auch wenn die Sicherheitslage im Irak in manchen Bereichen instabil sein mag, so hat sich seit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) die Sicherheitslage verbessert. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der BF in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Es geht aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers im Irak ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung und arbeitsfähig ist. II.3.1.4.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleiben Rückkehrentscheidungen, welche mit einem Einreiseverbot verbunden sind weiterhin aufrecht (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).römisch zwei.3.1.4.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleiben Rückkehrentscheidungen, welche mit einem Einreiseverbot verbunden sind weiterhin aufrecht vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Ferner ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2018, Ra 2017/19/0553-6 zu verweisen, in welchem der Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen die Behebung eines Bescheides durch das BVwG, mit welchem der Antrag wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG zurückgewiesen wurde aber keine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, stattgegeben wurde.Ferner ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2018, Ra 2017/19/0553-6 zu verweisen, in welchem der Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen die Behebung eines Bescheides durch das BVwG, mit welchem der Antrag wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde aber keine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, stattgegeben wurde. Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation im Irak und auch die Rechtslage in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert haben, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Im gegenständlichen Fall wurden auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine derart geänderten Umstände vorgebracht, welche eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127, 05.05.2015, Ra 2014/22/0115), weshalb das BFA zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung Abstand genommen.Im gegenständlichen Fall wurden auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine derart geänderten Umstände vorgebracht, welche eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127, 05.05.2015, Ra 2014/22/0115), weshalb das BFA zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung Abstand genommen. Zwar gab der BF an, nunmehr eine Beziehung zu führen und mit dieser Frau einen Heiratsvertrag zu haben, doch führt der BF mit ihr keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer andauernden Wohn-, Wirtschats- und Geschlechtsgemeinschaft. Zudem ging der BF diese Beziehung zu einem Zeitpunkt ein, in dem ihm - gerade in Anbetracht seiner mehrfach erfolglosen Asylverfahren - die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen und er damit rechnen musste, in den Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen. Auch die vom BF nunmehr nachgewiesene Erwerbstätigkeit (seit 06/2023) wurde vom BF zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem er sich schon aufgrund seiner aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Verpflichtung, das österreichische Bundesgebiet verlassen zu müssen, bewusst sein hätte müssen. Zwar gab der BF an, nunmehr eine Beziehung zu führen und mit dieser Frau einen Heiratsvertrag zu haben, doch führt der BF mit ihr keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer andauernden Wohn-, Wirtschats- und Geschlechtsgemeinschaft. Zudem ging der BF diese Beziehung zu einem Zeitpunkt ein, in dem ihm - gerade in Anbetracht seiner mehrfach erfolglosen Asylverfahren - die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen und er damit rechnen musste, in den Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen. Auch die vom BF nunmehr nachgewiesene Erwerbstätigkeit (seit 06 aus 2023,) wurde vom BF zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem er sich schon aufgrund seiner aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Verpflichtung, das österreichische Bundesgebiet verlassen zu müssen, bewusst sein hätte müssen. II.3.2.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. II.3.2.
  4. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet (mehr) vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstücks des FPG. Der Aufenthalt des BF ist auch nicht geduldet und es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch nichts dargetan.römisch zwei.3.2.

  1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet (mehr) vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG. Der Aufenthalt des BF ist auch nicht geduldet und es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch nichts dargetan. II.3.

  1. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie in der Beschwerde angeregt, konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.römisch zwei.3.
  2. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie in der Beschwerde angeregt, konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen. Somit war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Gänze abzuweisen. II.3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
  4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung II.3.4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch zwei.3.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. II.3.4.

  1. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde tritt den Erwägungen der belangten Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache inhaltlich nicht substantiiert entgegen und zeigt keinen nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt auf. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen.römisch zwei.3.4.
  2. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde tritt den Erwägungen der belangten Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache inhaltlich nicht substantiiert entgegen und zeigt keinen nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt auf. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage im Wesentlichen übertragbar. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029-4, vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084, und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit welchen die außerordentlichen Revisionen in Verfahren

§ 68

AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurden.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage im Wesentlichen übertragbar. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029-4, vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084, und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit welchen die außerordentlichen Revisionen in Verfahren

Paragraph 68, AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurden. Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2206122.6.00

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