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{'item': 'L530 2285570-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlL530 2285570-1 SpruchL530 2285570-1/19E, L530 2285570-1/19E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 5. FEBRUAR 2024 MÜND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am

  1. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch, illegal mit dem PKW nach Deutschland zu gelangen, von den deutschen Behörden kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass er nicht im Besitz eines Reisepasses bzw. eines erforderlichen Visums oder Aufenthaltstitels war und dass er keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung hatte. Aufgrund der erfolgten Einreiseverweigerung durch die deutsche Polizei wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag der österreichischen Polizei übergeben, wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und von der Polizei befragt, wobei er angab, in der Türkei zu leben. Weiters übernahm er nachweislich die Verständigung über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, nahm aber dazu keine Stellung. Mit Bescheid vom
  2. Juli 2023 verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist. Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer eines Jahres befristetes Einreiseverbot, gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheid vom
  3. Juli 2023 verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist. Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer eines Jahres befristetes Einreiseverbot, gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer versuchte am
  4. Jänner 2024 um 06:35 Uhr mit dem Flixbus von Turin über Mailand nach Frankfurt am Main zu gelangen und er reiste zu diesem Zweck illegal nach Deutschland ein; er verfügt über einen gültigen türkischen Pass, wobei die Gültigkeitsdauer seiner italienischen Aufenthaltsberechtigung bereits am
  5. Juli 2021 ausgelaufen ist und er sich scheinbar vor kurzem um eine weitere Aufenthaltsberechtigung für Italien bemüht hat. Da zusätzlich ein ,,Einreise-/Aufenthaltsverbot“ für Deutschland aufrecht ist, wurde ihm die Einreise nach Deutschland verweigert und wurde er nach Österreich zurückgewiesen. Bei seiner Einvernahme gab er an, über fünf Euro zu verfügen und bis auf zwei in Österreich lebende Bekannte über keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  6. Jänner 2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß ,,§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  7. Jänner 2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß ,,Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ angeordnet. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom
  8. Jänner 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in seinem Fall keine erhebliche Fluchtgefahr vorliegen würde. Der Sicherungszweck hätte zudem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde A)
  9. Feststellungen Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er hat bereits ab
  10. Dezember 2014 bis
  11. März 2018 in Österreich als Asylwerber gelebt, was er in der mündlichen Verhandlung am
  12. Februar 2024 erst nach mehrfacher Nachfrage einräumte und was jedenfalls seiner Behauptung widerspricht, wonach er seit acht Jahren in Italien lebe. Er verschwieg auch, dass er bereits von
  13. März 2018 bis
  14. März 2018 in Schubhaft angehalten und von Österreich nach Italien abgeschoben wurde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer am
  15. Februar 2024 seine unbegleitete Abschiebung in die Türkei vereitelte, weil es sich gegen die Abschiebung vehement wehrte. Der Beschwerdeführer unterhält keine Bindungen zu Österreich und ist nicht integriert. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Er verfügt auch über keine Barmittel, um seinen Unterhalt vorläufig zu sichern. Er verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und hat hier auch sonst keinen festen Wohnsitz. Es bestehen keine Hinweise für gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die vor der Anordnung der Schubhaft einer ärztlichen Abklärung bedurft hätten. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. A)
  16. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Außerdem wurde die Beschwerdesache mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am
  17. Februar 2024 erörtert. A)
  18. Rechtliche Beurteilung Das unter Punkt A)
  19. festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er nicht bereit ist, die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und sich legitimen fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu fügen. Somit besteht auch die erhebliche Gefahr, dass er sich einer Rückführung in die Türkei – etwa durch Untertauchen oder eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat – entziehen wird, sollte seine Abschiebung nicht durch seine Anhaltung in Schubhaft gesichert werden. Angesichts der unter Punkt A)
  20. festgestellten mangelnden Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und wegen der fehlenden Barmittel ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen nach wie vor bestehender erheblicher Fluchtgefahr erweist sich als rechtmäßig und verhältnismäßig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers macht deutlich, dass er erheblich geneigt ist, sich über die Rechtsordnung, insbesondere die fremden-, und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, hinwegzusetzen und den von ihm gewünschten Sachverhalt durch faktisches, rechtswidriges Handeln herzustellen. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass in dieser Hinsicht ein Gesinnungswandel eintrat. Aufgrund dieses Umstandes, in Verbindung mit der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr, hat sich der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen, was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auch, dass der Beschwerdeführer die Einreisebestimmungen nach Österreich innerhalb von acht Monaten bereits zweimal verletzt hat, spricht gegen die Anordnung gelinderer Mittel. Ein gelinderes Mittel ist angesichts dieser Erwägungen zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, sondern wäre vielmehr davon auszugehen, dass er sich, bei der Anwendung von Mitteln mit einem geringeren Sicherungszeck, weiteren Sicherungsmaßnahmen entziehen wird. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 22a BFA-Verfahrensgesetz iVm § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abzuweisen war.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abzuweisen war. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wurde bei Weitem nicht überschritten und es ist zu erwarten, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist – innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters – erreicht werden wird, zumal der Beschwerdeführer wegen seines gültigen Reisepasses jederzeit in die Türkei abgeschoben werden kann. Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Betrachtet man die lnteressen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen bzw. familiären Verhältnisse im lnland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Die öffentlichen lnteressen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen daher im vorliegenden Fall die lnteressen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei im gegenständlichen Erkenntnis, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Aufwandersatz. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Revision spruchgemäß für nicht zulässig zu erklären. Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung nicht stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L530.2285570.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.