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{'item': 'W114 2270580-2'}

Obsah (7)Art. 133Art. 18Art. 131§ 1§ 31Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW114 2270580-2 Spruch, W114 2270580-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der AMA vom 30.08.2023, AZ. II/4-DZ/22- 23286863010, wurden XXXX BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 6,3784 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 9,8251 ha, aber nur einer im Rahmen einer Verwaltungskontrolle von der AMA festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 7,9173 ha ausgegangen. Aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung wurde unter Hinweis auf § 19a der VO (EU) 640/2014 bei der Basisprämie eine Flächensanktion im Ausmaß von 36,14 % bzw. in Höhe von EUR XXXX verfügt.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 30.08.2023, AZ. II/4-DZ/22- 23286863010, wurden römisch 40 BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von 6,3784 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 9,8251 ha, aber nur einer im Rahmen einer Verwaltungskontrolle von der AMA festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 7,9173 ha ausgegangen. Aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung wurde unter Hinweis auf Paragraph 19 a, der VO (EU) 640 aus 2014, bei der Basisprämie eine Flächensanktion im Ausmaß von 36,14 % bzw. in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.09.2023 zugestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig am 28.09.2023 elektronisch Beschwerde. Darin wies er darauf hin, dass er am 14.03.2022 im Zuge des MFA 2022 einen Referenzänderungsantrag auf Umwandlung von Almflächen in Dauer- und Hutweiden gestellt habe. Unter Hinweis auf § 18a Abs. 8 Z 12 MOG führte er dabei aus, dass ihn keinerlei Schuld treffe, bzw. ihm nicht zuzurechnen sei, dass die zuständige Abteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung im Jahre 2022 keine abschließende Beurteilung bzw. Entscheidung über die Almreferenzfläche getroffen habe und die Flächen nicht aus dem Kärntner Almkataster genommen habe. In einer E-Mail vom 15.03.2022 und in vielen Telefonaten während des Jahres 2022 mit der zuständigen Leiterin sei versucht worden zu erläutern, dass die besagten Flächen als Dauer- und Hutweiden zu kategorisieren seien und kein Grund für den Verbleib der Flächen im Kärntner Almkataster vorliege. Dies sei seinerseits zeitgerecht vorgenommen worden, um den Auftrieb der Tiere ordnungsgemäß vornehmen zu können. Da es aber zu keinerlei Entscheidung der Behörde gekommen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, die Tiere wie ursprünglich vorgesehen, in dieser Zeitspanne auf die Flächen aufzutreiben.Unter Hinweis auf Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 12, MOG führte er dabei aus, dass ihn keinerlei Schuld treffe, bzw. ihm nicht zuzurechnen sei, dass die zuständige Abteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung im Jahre 2022 keine abschließende Beurteilung bzw. Entscheidung über die Almreferenzfläche getroffen habe und die Flächen nicht aus dem Kärntner Almkataster genommen habe. In einer E-Mail vom 15.03.2022 und in vielen Telefonaten während des Jahres 2022 mit der zuständigen Leiterin sei versucht worden zu erläutern, dass die besagten Flächen als Dauer- und Hutweiden zu kategorisieren seien und kein Grund für den Verbleib der Flächen im Kärntner Almkataster vorliege. Dies sei seinerseits zeitgerecht vorgenommen worden, um den Auftrieb der Tiere ordnungsgemäß vornehmen zu können. Da es aber zu keinerlei Entscheidung der Behörde gekommen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, die Tiere wie ursprünglich vorgesehen, in dieser Zeitspanne auf die Flächen aufzutreiben.
  4. Die AMA legte am 09.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass der vorliegende Fall einen besonderen Ausnahmefall darstelle, da sowohl 2021 als auch 2022 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erstmalig zugeteilt worden wären und 2022 zusätzlich eine Flächenabweichung vorliege.

Art. 18Abs.

1 letzter Satz der VO (EU) 640/2014 müssten im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bei Flächenabweichungen Sanktionen verhängt werden, auch wenn die Abweichung in der Mehrfläche liege. 2021 sei bei diesem Betrieb das erste Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Es sei jedoch seitens der AMA richtigerweise keine Sanktion verhängt worden, da keine Flächenabweichung vorgelegen sei.Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass der vorliegende Fall einen besonderen Ausnahmefall darstelle, da sowohl 2021 als auch 2022 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erstmalig zugeteilt worden wären und 2022 zusätzlich eine Flächenabweichung vorliege.

Artikel 18

, Absatz eins, letzter Satz der VO (EU) 640 aus 2014, müssten im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bei Flächenabweichungen Sanktionen verhängt werden, auch wenn die Abweichung in der Mehrfläche liege. 2021 sei bei diesem Betrieb das erste Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Es sei jedoch seitens der AMA richtigerweise keine Sanktion verhängt worden, da keine Flächenabweichung vorgelegen sei. 2022 sei von der AMA eine Sanktion verhängt worden, da auch in diesem Jahr erstmalig Zahlungsansprüche in der Höhe von 0,4910 aus der nationalen Reserve zugeteilt worden wären. Die Sanktion sei von der AMA jedoch nicht richtig berechnet worden, da die Sanktion so berechnet worden wäre, als ob alle 6,3784 vorhandenen Zahlungsansprüche erst 2022 neu zugewiesen worden wären. Im Juni 2024 werde in diesem speziell gelagerten Ausnahmefall eine neue Berechnung erfolgen, bei der die Sanktion aufgehoben werde. In der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die AMA würde betreffend die Aufhebung der Sanktion der Beschwerde stattgeben, wenn die AMA noch zuständig wäre. Die Flächenabweichung müsse aus Sicht der AMA jedoch bestehen bleiben. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.In der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Die AMA würde betreffend die Aufhebung der Sanktion der Beschwerde stattgeben, wenn die AMA noch zuständig wäre. Die Flächenabweichung müsse aus Sicht der AMA jedoch bestehen bleiben. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. Die AMA könne jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach Einbringung der Beschwerde keinen Abänderungsbescheid erlassen, da die nächste Berechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 erst im Juni 2024 stattfinden werde. Daher müsse der Fall an das BVwG übermittelt werden. Abschließend wurde von der AMA noch darauf hingewiesen, dass nach Aufhebung der Sanktion der Beschwerdeführer keine Beschwer mehr habe, zumal dann alle 6,3784 vorhandenen Zahlungsansprüche ausbezahlt werden würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.2. Rechtsgrundlagen § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: „

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 2.3. Zur Zurückverweisung Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass die gegenständliche Angelegenheit zu einer für den Beschwerdeführer positiven Entscheidung führen würde und widerspricht im Begleitschreiben, dass eine Entscheidung durch das BVwG erfolgt, zumal, so die Auffassung der AMA, eine sofortige positive Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an. Eine sofortige stattgebende Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2270580.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.