← Österreich

{'item': 'W147 2282928-1'}

Obsah (18)§ 21Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 4a§ 1§ 8§ 32§ 50§ 2§ 3§ 72§ 48§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW147 2282928-1 Spruch, W147 2282928-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 21Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, i

Vm § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 72 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX für die Zeiträume

  1. September 2023 bis
  2. Oktober 2023 sowie
  3. Dezember 2023 bis
  4. Februar 2026 eine Rundfunkgebührenbefreiung bzw. eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erteilt wird und für die Stromzählpunktnummer XXXX die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag vom
  5. September 2023 bis
  6. Oktober 2023 sowie vom
  7. Dezember 2023 bis
  8. Februar 2026 nicht zu entrichten sind. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, sowie Paragraph 72, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 für die Zeiträume

  1. September 2023 bis
  2. Oktober 2023 sowie
  3. Dezember 2023 bis
  4. Februar 2026 eine Rundfunkgebührenbefreiung bzw. eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erteilt wird und für die Stromzählpunktnummer römisch 40 die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag vom
  5. September 2023 bis
  6. Oktober 2023 sowie vom
  7. Dezember 2023 bis
  8. Februar 2026 nicht zu entrichten sind. II. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. März 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin den Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigeschlossen: ● Ein Informationsblatt der belangten Behörde, ● eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
  3. September 2021 über den Leistungsanspruch des Mitbewohners der Beschwerdeführerin, ● Jahresabrechnungen für Wärme und Warmwasser, ● eine Gehaltsabrechnung des Mitbewohners vom Jänner 2023, ● Meldebestätigungen der Haushaltsmitglieder, ● eine Teilbetragsvorschreibung für Strom vom
  4. Februar 2023, ● ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom
  5. März 2023 sowie ● Mietkostenvorschreibungen für eine Wohnung und einen Garagenstellplatz.
  6. Mit Schreiben vom
  7. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr nachzureichen: ● Nachweis über den Bezug einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand), ● Nachweis aller Bezüge der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Dezidiert wurden Nachweise über die aktuellen Bezüge und über einen aktuellen Bezug von Studienbeihilfe gefordert.
  8. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Prüfung ihres Antrages auf EAG-Kostenbefreiung vorläufig ergeben hätte, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie nicht zum von der Rundfunkgebühr befreiten Personenkreis zähle.
  9. Hierauf wurden der belangten Behörde folgende Unterlagen übermittelt: ● Eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
  10. Dezember 2022, ● ein Einkommenssteuerbescheid des Mitbewohners der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022, ● die Jahresabrechnungen für Wärme und Warmwasser, ● die Gehaltsabrechnung des Mitbewohners für den Jänner 2023, ● die Meldebestätigungen, ● der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom
  11. März 2023 sowie ● die Mietkostenvorschreibungen.
  12. Mit Schreiben vom
  13. Juni 2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 103,10) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr abgewiesen werden müsse.
  14. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Prüfung ihres Antrages auf EAG-Kostenbefreiung vorläufig ergeben hätte, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie nicht zu dem von der Rundfunkgebühr befreiten Personenkreis zähle.
  15. Mit Eingabe vom
  16. Juni 2023 wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Haushaltseinkommens einen zu geringen Betrag für die Mietkosten abgezogen und die Höhe des Einkommens des Mitbewohners falsch angenommen hätte. Der Eingabe waren die bereits übermittelten Unterlagen erneut beigeschlossen.
  17. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  18. August 2023, GZ: 100002438932-5RFS, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab. Begründend führte sie aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebühren- und Kostenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin habe keine Abzugsposten nachgereicht, die Richtsatzüberschreitung bleibe bestehen. Das Einkommen des Mitbewohners sei auf Grundlage des vorliegenden Gehaltszettels und der Mitteilung des Arbeitsmarktservice berechnet worden, die Miete für einen Garagenplatz könne nicht berücksichtigt werden. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
  19. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Mitbewohner der Beschwerdeführerin beziehe nur noch bis Ende August Bildungsteilzeitentgelt, dessen Einkünfte seien generell zu hoch angesetzt. Der Beschwerde waren die bereits im Verwaltungsverfahren übermittelten Unterlagen beigeschlossen.
  20. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
  21. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  22. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  23. Jänner 2024 wurde die Beschwerdeführerin über das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und aufgefordert, den Nachweis weiterer abzugsfähiger Ausgaben nachzureichen.
  24. Hierauf wurden der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde und eine Mietkostenvorschreibung übermittelt.
  25. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  26. Februar 2024 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  27. Am
  28. Februar 2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der keine Einwände gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme erhoben wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Sommersemester 2023 im Bachelorstudium FH-BachelorStG Hebammen, bezieht Studienbeihilfe und lebt in einem Zweipersonenhaushalt. 1.
  31. Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrug von März 2023 bis einschließlich Oktober 2023 € 519,- und ab November 2023 € 778,- pro Monat. 1.
  32. Der Mitbewohner der Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Gehalt in Höhe von € 1.779,- netto. Daneben bezog der Mitbewohner im Zeitraum ab März 2023 bis zum
  33. August 2023 Bildungsteilzeitgeld in Höhe von € 12,74 pro Tag. 1.
  34. Die Miete einschließlich der Betriebskosten betrug ab Antragstellung bis November 2023 € 590,85 und beträgt seit Dezember 2023 € 626,56 pro Monat. 1.
  35. Die dem Stromzähler des antragsgegenständlichen Haushaltes zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: XXXX 1.
  36. Die dem Stromzähler des antragsgegenständlichen Haushaltes zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: römisch 40
  37. Beweiswürdigung: 2.
  38. Die Feststellungen zum Studium der Beschwerdeführer und dem Bezug von Studienbeihilfe ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom
  39. März 2023, jene über die Haushaltsgröße aus den Angaben auf dem Antragsformular und den vorgelegten Meldebestätigungen. 2.
  40. Die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem bereits erwähnten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. 2.
  41. Die Höhe des Gehaltes des Mitbewohners der Beschwerdeführerin wurde auf Grundlage der Gehaltsabrechnung vom Jänner 2023 angenommen. Da diese der aktuellste vorliegende Einkommensnachweis ist, war sie anstelle des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2022 zur Ermittlung des Erwerbseinkommens heranzuziehen. Die Höhe und Dauer des bezogenen Bildungsteilzeitentgelts ergibt sich aus der vorgelegten Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
  42. Dezember
  43. 2.
  44. Die Miete ergibt sich aus der Vorschreibung vom
  45. Dezember 2022 und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Wohnkostenvorschreibung vom
  46. Dezember
  47. 1.
  48. Die Stromzählpunktnummer ergibt sich aus den Angaben auf dem Antragsformular in Zusammenschau mit der vorliegenden Teilbetragsvorschreibung vom
  49. Februar
  50. Rechtliche Beurteilung: 3.
  51. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie § 72 Abs. 2 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023 iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraph 72, Absatz 2, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

§ 21Abs.

7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.

§ 4a

ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, welche die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.

Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, welche die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn,
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder,
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)bis
(5)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)bis
(4)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…)“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):„ABSCHNITT XIDie Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet (auszugsweise):, „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. Lehrlinge

§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.Paragraph 47,

(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:,
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,,
  8. Lehrlinge

Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie, 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer

§ 8Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer

Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren. § 48.

(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
  1. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  3. der Antragsteller muss volljährig sein,
  4. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  5. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:,
  6. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,,
  7. der Antragsteller muss volljährig sein,,
  8. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,,
  9. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:,
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,,
  2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie,
  3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage

§ 32Abs.

5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmena) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowieb) in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage

Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen,

  1. a)in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie,
  2. b)in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)bis
(4)(…)“. § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, lautet:Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lautet: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.

I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
  1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
  5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
  6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über,
  1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;,
  2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;,
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;,
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;,
  5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;,
  6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4)(…)“ § 4 der EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, lautet:Paragraph 4, der EAG-Befreiungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lautet: „
(1)Die Befreiung

§ 2

oder die Deckelung

§ 3

sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.„

(1)Die Befreiung

Paragraph 2, oder die Deckelung

Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:1. durch den Anspruchsberechtigten

§ 2dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs.

1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;2. durch den Anspruchsberechtigten

§ 3dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:, 1. durch den Anspruchsberechtigten

Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;, 2. durch den Anspruchsberechtigten

Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“ Zu Spruchteil A) 3.
  1. Zu Spruchteil A) I. Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum
  2. September 2023 bis
  3. Oktober 2023 und
  4. Dezember 2023 bis
  5. Februar 2026:3.
  6. Zu Spruchteil A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum
  7. September 2023 bis
  8. Oktober 2023 und
  9. Dezember 2023 bis
  10. Februar 2026: 3.4.
  11. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. nunmehr vom ORF-Beitrag unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus.

Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.3.4.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. nunmehr vom ORF-Beitrag unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus.

Absatz 3, leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Auch die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ist

§ 72EAG i

Vm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an die Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze gebunden.Auch die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ist

Paragraph 72, EAG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an die Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze gebunden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf EAG-Kostenbefreiung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf EAG-Kostenbefreiung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches nach Berücksichtigung aller Einkünfte der Haushaltsmitglieder und nach Abzug des Hauptmietzinses

§ 48Abs.

5 Fernmeldegebührenordnung im Zeitraum September bis Oktober 2023 € 1.707,15 betrug und seit Dezember 2023 € 1.930,44 beträgt, unterschreitet die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt jeweils erhöht um 12% für das Jahr 2023 € 1.961,75 und für das Jahr 2024 € 2.152,03). Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches nach Berücksichtigung aller Einkünfte der Haushaltsmitglieder und nach Abzug des Hauptmietzinses

Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung im Zeitraum September bis Oktober 2023 € 1.707,15 betrug und seit Dezember 2023 € 1.930,44 beträgt, unterschreitet die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt jeweils erhöht um 12% für das Jahr 2023 € 1.961,75 und für das Jahr 2024 € 2.152,03). In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und somit eine in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Transferleistung der öffentlichen Hand. In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und somit eine in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Transferleistung der öffentlichen Hand.

§ 51Abs.

2 Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Regelstudienzeit (bis Ende des Wintersemesters 2025/2026) erscheint die Zuerkennung der Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung bis zum 28. Februar 2026 im gegenständlichen Fall angemessen.

Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Regelstudienzeit (bis Ende des Wintersemesters 2025 aus 2026,) erscheint die Zuerkennung der Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung bis zum

  1. Februar 2026 im gegenständlichen Fall angemessen. Somit war der Beschwerde stattzugeben und die Befreiung von der Rundfunkgebühr im Zeitraum
  2. September 2023 bis
  3. Oktober 2023 sowie von
  4. Dezember 2023 bis
  5. Februar 2026 zuzuerkennen. 3.4.
  6. Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist

§ 72Abs. 1 EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 i

Vm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden. Somit setzt auch die Zuerkennung einer Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrages eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Netto-Haushaltseinkommen voraus.3.4.2. Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist

Paragraph 72, Absatz eins, EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden. Somit setzt auch die Zuerkennung einer Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrages eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Netto-Haushaltseinkommen voraus. Da das Haushaltsnettoeinkommen im Zeitraum

  1. September 2023 bis
  2. Oktober 2023 sowie ab
  3. Dezember 2023 die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Betragsgrenze unterschritten hat, war der Beschwerde auch in diesem Umfang stattzugeben und die EAG-Kostenbefreiung im gleichen Umfang zuzuerkennen. Da das Haushaltsnettoeinkommen im Zeitraum
  4. September 2023 bis
  5. Oktober 2023 sowie ab
  6. Dezember 2023 die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Betragsgrenze unterschritten hat, war der Beschwerde auch in diesem Umfang stattzugeben und die EAG-Kostenbefreiung im gleichen Umfang zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag im Jahr 2023 und für das Jahr 2024 nicht eingehoben wurden bzw. werden. Zu Spruchteil A) II. Abweisung der Beschwerde für den darüber hinaus gehenden Zeitraum:Zu Spruchteil A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde für den darüber hinaus gehenden Zeitraum: 2.5.
  7. Für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum ergibt sich hingegen eine Richtsatzüberschreitung: Unter Berücksichtigung aller Einkünfte der Haushaltsmitglieder und nach Abzug des Hauptmietzinses

§ 48Abs.

5 Fernmeldegebührenordnung ergibt sich im Zeitraum März bis August 2023 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.089,35 und im November 2023 in Höhe von € 1.966,15. In diesem Sinne übersteigt dieses den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt erhöht um 12% für das Jahr 2023 € 1.961,75).Unter Berücksichtigung aller Einkünfte der Haushaltsmitglieder und nach Abzug des Hauptmietzinses

Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung ergibt sich im Zeitraum März bis August 2023 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.089,35 und im November 2023 in Höhe von € 1.966,

  1. In diesem Sinne übersteigt dieses den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt erhöht um 12% für das Jahr 2023 € 1.961,75). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom
  3. November 2003, 2003/17/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom
  5. November 2003, 2003/17/0245). Soweit im Überschreitungsfall

§ 48Abs.

5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Soweit im Überschreitungsfall

Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Da die Abweisung des Antrags auf Rundfunkgebührenbefreiung im vorliegenden Fall für die Zeiträume ab Antragstellung im März 2023 bis August 2023 sowie im November 2023 insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.5.2. Sohin erfolgte auch die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrages für diesen Zeitraum

§ 72Abs. 1 EAG i

Vm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu Recht. Die Beschwerde war somit auch dahingehend als unbegründet abzuweisen.3.5.2. Sohin erfolgte auch die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrages für diesen Zeitraum

Paragraph 72, Absatz eins, EAG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu Recht. Die Beschwerde war somit auch dahingehend als unbegründet abzuweisen. 3.6. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), bezüglich des Vorliegens eines einheitlichen Standortes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), bezüglich des Vorliegens eines einheitlichen Standortes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2282928.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.