RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW153 2109277-5 Spruch, W153 2109277-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G. Am 13.07.2022 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. In der schriftlichen Antragsbegründung vom 03.08.2022 führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie eine Lebensgemeinschaft mit einem namentlich bezeichneten österreichischen Staatsbürger führe. Am 27.06.2023 wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Schwarzarbeit XXXX betreten und zur Anzeige gebracht. Infolge ihrer Festnahme und Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum wurde die BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Am 27.06.2023 wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Schwarzarbeit römisch 40 betreten und zur Anzeige gebracht. Infolge ihrer Festnahme und Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum wurde die BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass sie sich seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufhalte und beabsichtige, dauerhaft hier zu bleiben. Sie werde von „dem Österreicher“ finanziert, sie sei mit ihm zusammen. Sie sei in einem XXXX angetroffen worden, habe dort aber nicht als XXXX gearbeitet, sondern sich nur dort aufgehalten. Sie wohne zusammen mit „dem Österreicher“ in einer Wohnung, deren genaue Adresse sie nicht angeben könne. Auf Nachfrage nannte die BF den Familiennamen des Mannes; sie kommuniziere mit ihm per Google-Übersetzer. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie dessen Vornamen nicht kenne. Sie arbeite sechs Mal pro Woche in dem XXXX und habe einen Tag die Woche frei. An ihrem freien Tag verbringe sie Zeit mit „dem Österreicher“. Sie habe bislang keine Schritte gesetzt, um ihren illegalen Aufenthalt zu beenden und verfüge über keine finanziellen Mittel. Befragt, wie sie ihren Unterhalt finanziere, gab die BF an, dass sie im Geschäft Essen erhalte und dort auch wohnen könne. Sie habe keine familiären, verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Bindungen in Österreich. Sie habe keine Integrationsschritte gesetzt und keinen Deutschkurs abgeschlossen. Gegen eine Rückkehr nach China spreche, dass sie gesundheitliche Beschwerden habe, die sie in Österreich behandeln lassen möchte. Genaueres könne sie dazu nicht angeben. Sie habe keine Verwandten in China. Die Frage nach dem Verbleib ihrer Eltern und Geschwister beantwortete die BF nicht. Sie gab zusammengefasst an, dass sie sich seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufhalte und beabsichtige, dauerhaft hier zu bleiben. Sie werde von „dem Österreicher“ finanziert, sie sei mit ihm zusammen. Sie sei in einem römisch 40 angetroffen worden, habe dort aber nicht als römisch 40 gearbeitet, sondern sich nur dort aufgehalten. Sie wohne zusammen mit „dem Österreicher“ in einer Wohnung, deren genaue Adresse sie nicht angeben könne. Auf Nachfrage nannte die BF den Familiennamen des Mannes; sie kommuniziere mit ihm per Google-Übersetzer. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie dessen Vornamen nicht kenne. Sie arbeite sechs Mal pro Woche in dem römisch 40 und habe einen Tag die Woche frei. An ihrem freien Tag verbringe sie Zeit mit „dem Österreicher“. Sie habe bislang keine Schritte gesetzt, um ihren illegalen Aufenthalt zu beenden und verfüge über keine finanziellen Mittel. Befragt, wie sie ihren Unterhalt finanziere, gab die BF an, dass sie im Geschäft Essen erhalte und dort auch wohnen könne. Sie habe keine familiären, verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Bindungen in Österreich. Sie habe keine Integrationsschritte gesetzt und keinen Deutschkurs abgeschlossen. Gegen eine Rückkehr nach China spreche, dass sie gesundheitliche Beschwerden habe, die sie in Österreich behandeln lassen möchte. Genaueres könne sie dazu nicht angeben. Sie habe keine Verwandten in China. Die Frage nach dem Verbleib ihrer Eltern und Geschwister beantwortete die BF nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023 wurde gegen die BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion in zweitägigem Abstand verhängt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion in zweitägigem Abstand verhängt. Am 18.07.2023 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin der BF eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie vom 14.07.2023 zum Betreff „Zumutbarkeit der Absolvierung eines Deutschkurses“, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass bei der BF „soweit bei kompletter Sprachbarriere beurteilbar“ Analphabetismus bestehe, sodass es nachvollziehbar sei, dass ihr der erfolgreiche Abschluss eines Deutschkurses nicht möglich sei. Zudem liege die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 und 11 Asyl
G zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10 und 11 Asyl
G zurück. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF in Österreich wiederholt Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt habe und eine mit einem Einreiseverbot verbundene rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufrecht sei. Die BF habe in Österreich teils unter falscher Identität und falschen Angaben hinsichtlich des Vorhandenseins eines Reisepasses gehandelt und sei gegenwärtig zeitgleich mit unterschiedlichen Identitäten an zwei Meldeadressen mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei es sich bei den Unterkunftgebern um jene Männer handle, die die BF im vorliegenden und im vorangegangenen Verfahren als ihren Ehegatten bezeichnet habe. An der Authentizität der von ihr vorgelegten Bestätigung eines Facharztes für Neurologie bestünden begründete Zweifel, zumal eine Internetrecherche ergeben habe, dass die betreffende Ordination einen Urlaub bis 29.07.2023 gemeldet habe; zudem sei es der BF möglich gewesen, die für die Ausstellung des Heimreisezertifikates nötigen Formulare auszufüllen, sodass sie keine Analphabetin sein könne. Die BF habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und habe keine Integrationsschritte gesetzt. Sie sei seit 03.09.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätige angemeldet. Sie sei als Prosituierte tätig. Ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK sowie eine tiefer greifende und über das übliche Maß hinausgehende Integration in Österreich habe in den bisherigen Verfahren nicht festgestellt werden können. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens sowie hinsichtlich ihrer Integration eingetreten bzw. für die Behörde ersichtlich. Darüber hinaus liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und dem rechtskräftigen Abschluss ihres letzten Asylverfahrens nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF in Österreich wiederholt Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt habe und eine mit einem Einreiseverbot verbundene rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufrecht sei. Die BF habe in Österreich teils unter falscher Identität und falschen Angaben hinsichtlich des Vorhandenseins eines Reisepasses gehandelt und sei gegenwärtig zeitgleich mit unterschiedlichen Identitäten an zwei Meldeadressen mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei es sich bei den Unterkunftgebern um jene Männer handle, die die BF im vorliegenden und im vorangegangenen Verfahren als ihren Ehegatten bezeichnet habe. An der Authentizität der von ihr vorgelegten Bestätigung eines Facharztes für Neurologie bestünden begründete Zweifel, zumal eine Internetrecherche ergeben habe, dass die betreffende Ordination einen Urlaub bis 29.07.2023 gemeldet habe; zudem sei es der BF möglich gewesen, die für die Ausstellung des Heimreisezertifikates nötigen Formulare auszufüllen, sodass sie keine Analphabetin sein könne. Die BF habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und habe keine Integrationsschritte gesetzt. Sie sei seit 03.09.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätige angemeldet. Sie sei als Prosituierte tätig. Ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK sowie eine tiefer greifende und über das übliche Maß hinausgehende Integration in Österreich habe in den bisherigen Verfahren nicht festgestellt werden können. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens sowie hinsichtlich ihrer Integration eingetreten bzw. für die Behörde ersichtlich. Darüber hinaus liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und dem rechtskräftigen Abschluss ihres letzten Asylverfahrens nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Gegen diesen Bescheid brachte die bevollmächtigte Vertreterin der BF am 14.09.2023 die vorliegende Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Behörde eine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens der BF eingetreten sei, zumal sie eine Lebensgemeinschaft mit einem namentlich bezeichneten österreichischen Staatsbürger führe. Sie wohne zusammen mit ihrem Lebensgefährten und verbringe ihre Freizeit mit ihm. Selbst wenn die im Bescheid angeführte Meldung an einer anderen Anschrift tatsächlich vorliegen sollte, wäre diese zur Beurteilung des tatsächlichen Aufenthalts der BF irrelevant. Die BF habe zudem bereits in früheren Verfahren der Behörde gegenüber bekanntgegeben, dass sie einem Erwerb als XXXX nachgehe; bei ihrer letzten Einvernahme habe sie jedoch dargelegt, dass sie ihre Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme beendet habe und am 27.06.2023 nur deshalb an ihrem vormaligen Arbeitsort gewesen sei, um einer Freundin zu helfen und Bereitschafts- und Portierdienste zu leisten. Gegen diesen Bescheid brachte die bevollmächtigte Vertreterin der BF am 14.09.2023 die vorliegende Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Behörde eine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens der BF eingetreten sei, zumal sie eine Lebensgemeinschaft mit einem namentlich bezeichneten österreichischen Staatsbürger führe. Sie wohne zusammen mit ihrem Lebensgefährten und verbringe ihre Freizeit mit ihm. Selbst wenn die im Bescheid angeführte Meldung an einer anderen Anschrift tatsächlich vorliegen sollte, wäre diese zur Beurteilung des tatsächlichen Aufenthalts der BF irrelevant. Die BF habe zudem bereits in früheren Verfahren der Behörde gegenüber bekanntgegeben, dass sie einem Erwerb als römisch 40 nachgehe; bei ihrer letzten Einvernahme habe sie jedoch dargelegt, dass sie ihre Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme beendet habe und am 27.06.2023 nur deshalb an ihrem vormaligen Arbeitsort gewesen sei, um einer Freundin zu helfen und Bereitschafts- und Portierdienste zu leisten. Nachdem für die BF ein von 22.08.2023 bis 22.11.2023 gültiges chinesisches Heimreisezertifikat ausgestellt worden war, wurde sie am 09.09.2023 auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und führt die im Erkenntniskopf angeführten Personalien. Die BF stellte am 13.05.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 01.09.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag – in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2015 – mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens zur Gänze ab, erteilte der BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Die BF stellte am 13.05.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 01.09.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag – in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2015 – mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens zur Gänze ab, erteilte der BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Am 30.10.2018 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Der BF wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ihr der Auftrag erteilt wurde.Am 30.10.2018 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2019 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Der BF wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ihr der Auftrag erteilt wurde. Die BF stellte am 07.02.2020 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 02.09.2020 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte der BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach China zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.Die BF stellte am 07.02.2020 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 02.09.2020 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte der BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach China zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Jenem Erkenntnis wurden u.a. die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt: „Die Beschwerdeführerin ist zwar strafgerichtlich unbescholten war jedoch zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erst- und Zweitverfahrens und der dritten Antragstellung – und somit etwas mehr als zwei Jahre – illegal im Bundesgebiet aufhältig. In Österreich leben keine Familienangehörige der Beschwerdeführerin. Sie verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation. Die Beschwerdeführerin, die keine Grundversorgung bezieht, ist in Österreich als XXXX tätig. Sie lebt mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt, wobei ein Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht. Eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin, die keine Grundversorgung bezieht, ist in Österreich als römisch 40 tätig. Sie lebt mit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt, wobei ein Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht. Eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Wie bereits im Vorverfahren festgestellt, lebt der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China.“ Eine dagegen gerichtete außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.04.2021, XXXX , zurück. Eine dagegen gerichtete außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.04.2021, römisch 40 , zurück. Mit Bescheid vom 22.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG gerichteten Antrag der BF gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ab, zumal gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem rechtskräftigen Einreiseverbot vorliege. Mit Erkenntnis vom 15.06.2022, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der BF als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.07.2022, XXXX , zurück.Mit Bescheid vom 22.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, AsylG gerichteten Antrag der BF gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, zumal gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem rechtskräftigen Einreiseverbot vorliege. Mit Erkenntnis vom 15.06.2022, römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der BF als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.07.2022, römisch 40 , zurück. Am 13.07.2022 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G.Am 13.07.2022 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Am 09.09.2023 wurde die BF in die VR China abgeschoben. Seither hält sie sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die BF hat trotz der (mehrfach ausgesprochenen) rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen und hielt sich somit seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung rechtswidirg in Österreich auf. Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 18.02.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 18.02.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. Die BF hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin keine familiären, verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Sie hat weiterhin keine Integrationsschritte gesetzt, spricht die deutsche Sprache nicht und ging weiterhin einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit als XXXX nach. Dass sie im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führte, konnte nicht festgestellt werden. Zudem konnte sie auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthaltes in Österreich nicht vertrauen. Die BF hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin keine familiären, verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Sie hat weiterhin keine Integrationsschritte gesetzt, spricht die deutsche Sprache nicht und ging weiterhin einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit als römisch 40 nach. Dass sie im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führte, konnte nicht festgestellt werden. Zudem konnte sie auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthaltes in Österreich nicht vertrauen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihrem der Behörde im Original vorgelegten chinesischen Reisepass (vgl. Kopie AS 44
- ff)sowie dem ausgestellten chinesischen Heimreisezertifikat (AS 417) in Zusammenschau mit ihren Angaben. Dass sie in Österreich darüber hinaus unter der im Erkenntniskopf angeführten Alias-Identität aufgetreten ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihrem der Behörde im Original vorgelegten chinesischen Reisepass vergleiche Kopie AS 44
- ff)sowie dem ausgestellten chinesischen Heimreisezertifikat (AS 417) in Zusammenschau mit ihren Angaben. Dass sie in Österreich darüber hinaus unter der im Erkenntniskopf angeführten Alias-Identität aufgetreten ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen in Bezug auf ihre rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren und jene, dass sich BF seit zumindest 18.02.2021 rechtwidrig im Bundesgebiet aufhält, können aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. Die BF brachte in ihrer Einvernahme am 28.06.2023 selbst vor, dass sie sich seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufgehalten und keine Schritte zur Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt habe. Die BF begründete ihren Antrag mit dem Umstand, dass sie sich nunmehr in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger befinde. Wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, vermochte die BF dies jedoch nicht glaubwürdig darzulegen: Bereits aufgrund des Umstandes, dass die BF bereits ihren vorangegangenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Lebensgemeinschaft zu einem (anderen) österreichischen Staatsbürger begründete, den sie im Antragsformular (tatsachenwidrig) als ihren Ehemann bezeichnete und sie zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde unter zwei unterschiedlichen Identitäten Hauptwohnsitzmeldungen aufwies, wobei als Unterkunftgeber einmal der im früheren Verfahren genannte Lebensgefährte und einmal der im nunmehrigen Verfahren genannte Lebensgefährte aufscheint (vgl. AS 348 ff), war das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens höchst zweifelhaft. Bereits aufgrund des Umstandes, dass die BF bereits ihren vorangegangenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Lebensgemeinschaft zu einem (anderen) österreichischen Staatsbürger begründete, den sie im Antragsformular (tatsachenwidrig) als ihren Ehemann bezeichnete und sie zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde unter zwei unterschiedlichen Identitäten Hauptwohnsitzmeldungen aufwies, wobei als Unterkunftgeber einmal der im früheren Verfahren genannte Lebensgefährte und einmal der im nunmehrigen Verfahren genannte Lebensgefährte aufscheint vergleiche AS 348 ff), war das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens höchst zweifelhaft. Dass eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen der BF und dem von ihr bezeichneten Lebensgefährten nicht vorliegt, wird zudem durch den Umstand untermauert, dass die BF ihn in der Einvernahme vor dem BFA als „den Österreicher“ bezeichnete, erst auf Nachfrage seinen Familiennamen angab und keine Kenntnis über dessen Vornamen hatte. Festzuhalten ist auch, dass der Vorname des angeblichen Lebensgefährten selbst in der Beschwerde nicht gleichbleibend bezeichnet wurde, sondern zunächst mit XXXX und in weiterer Folge mit XXXX angegeben wurde (vgl. AS 422 ff). Dass eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen der BF und dem von ihr bezeichneten Lebensgefährten nicht vorliegt, wird zudem durch den Umstand untermauert, dass die BF ihn in der Einvernahme vor dem BFA als „den Österreicher“ bezeichnete, erst auf Nachfrage seinen Familiennamen angab und keine Kenntnis über dessen Vornamen hatte. Festzuhalten ist auch, dass der Vorname des angeblichen Lebensgefährten selbst in der Beschwerde nicht gleichbleibend bezeichnet wurde, sondern zunächst mit römisch 40 und in weiterer Folge mit römisch 40 angegeben wurde vergleiche AS 422 ff). Auch ihre Angabe, dass sie die deutsche Sprache nicht beherrsche und mit ihrem angeblichen Lebensgefährten über Google-Translate kommuniziere, spricht gegen die in der Antragsbegründung vorgebrachte enge Bindung. Soweit in der Antragsbegründung und in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die BF mit ihrem angeblichen Lebensgefährten zusammenwohne und ihren Alltag gemeinsam mit ihm gestalte, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid von einer Unglaubwürdigkeit auszugehen, denn die BF räumte in der Einvernahme vor dem BFA selbst ein, dass sie sechs Tage pro Woche in dem XXXX , in dem sie arbeite, gratis wohne und Verpflegung erhalte und lediglich an ihrem freien Tag Zeit mit dem angeblichen Lebensgefährten verbringe (AS 369). Aufgrund dieses Vorbringens war auch festzustellen, dass die BF im damaligen Zeitraum (Juni 2023) weiterhin als XXXX arbeitete. Soweit in der Antragsbegründung und in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die BF mit ihrem angeblichen Lebensgefährten zusammenwohne und ihren Alltag gemeinsam mit ihm gestalte, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid von einer Unglaubwürdigkeit auszugehen, denn die BF räumte in der Einvernahme vor dem BFA selbst ein, dass sie sechs Tage pro Woche in dem römisch 40 , in dem sie arbeite, gratis wohne und Verpflegung erhalte und lediglich an ihrem freien Tag Zeit mit dem angeblichen Lebensgefährten verbringe (AS 369). Aufgrund dieses Vorbringens war auch festzustellen, dass die BF im damaligen Zeitraum (Juni 2023) weiterhin als römisch 40 arbeitete. Somit ist den Erwägungen im angefochtenen Bescheid, dass die BF die zur Antragsbegründung geltend gemachte Lebensgemeinschaft tatsachenwidrig behauptet hat, zu folgen. Eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der familiären und privaten Situation der BF (die im Übrigen im Verfahren zur Erlassung der vorangegangenen Rückkehrentscheidung das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einem – anderen – österreichischen Staatsbürger vorbrachte) ist demnach nicht eingetreten. Sonstige Änderungen ihrer privaten und familiären Umstände seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung wurden von der BF nicht genannt, sodass auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten. Sie brachte vielmehr vor, dass sie (weiterhin) keine familiären, verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet habe, keine Integrationsschritte gesetzt habe und sich keine Deutschkenntnisse angeeignet habe. Soweit sie darauf verwies, gesundheitliche Beschwerden zu haben und diese in Österreich behandeln lassen zu wollen, konkretisierte sie dies nicht näher und legte keine ärztlichen Unterlagen vor, aus denen sich eine Diagnose oder ein konkreter Behandlungsbedarf ergeben würden, vor. Nähere Erwägungen zur Authentizität der – im angefochtenen Bescheid in Zweifel gezogenen – fachärztlichen Stellungnahme vom 14.07.2023, die im Wesentlichen eine fehelende Zumutbarkeit des positiven Abschlusses eines Deutschkurses aufgrund von Analphabetismus attestieren soll, konnten im vorliegenden Verfahren mangels Relevanz für den Verfahrensausgang unterbleiben. Die BF hat demnach insgesamt keine konkreten Sachverhalte genannt, welche erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 neu entstanden wären, vielmehr berief er sich auf im Wesentlichen jenen Sachverhalt, welcher bereits im damaligen Verfahren festgestellt und der Interessensabwägung zugrunde gelegt worden ist. Eine allfällige seitherige Intensivierung ihrer Bindungen im Bundesgebiet – welche angesichts des erst vergleichsweise kurzen Zeitraumes seit Ausspruch der vorangegangenen Rückkehrentscheidung ohnedies nur im geringen Ausmaß angenommen werden könnte –, erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich die BF der drohenden Aufenthaltsbeendigung im hohen Maß bewusst sein musste. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/0196. mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/0196. mwN). Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen.Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN). Im vorliegenden Fall wurde gegen die BF mit dem ihre Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, XXXX , rechtskräftig seit 18.02.2021, eine Rückkehrentscheidung erlassen.Im vorliegenden Fall wurde gegen die BF mit dem ihre Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, römisch 40 , rechtskräftig seit 18.02.2021, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit 18.02.2021 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben der BF gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit 18.02.2021 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben der BF gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde (vgl. BVwG 15.02.2021, XXXX , S. 19 ff; sowie die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH mit Beschluss vom 21.04.2021, XXXX ), ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration der BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG entgegenstünde. Diese hat im Wesentlichen auf die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten und der Beurteilung zugrunde gelegten Umstände verwiesen, jedoch keine neu entstandenen Sachverhalte vorgebracht. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde vergleiche BVwG 15.02.2021, römisch 40 , S. 19 ff; sowie die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH mit Beschluss vom 21.04.2021, römisch 40 ), ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration der BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegenstünde. Diese hat im Wesentlichen auf die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten und der Beurteilung zugrunde gelegten Umstände verwiesen, jedoch keine neu entstandenen Sachverhalte vorgebracht. Soweit sie sich zur Begründung ihres Antrages auf das zwischenzeitige Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger bezog, konnte eine solche Beziehung aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen (gleichzeitige Hauptwohnsitzmeldung an zwei Adressen, fehlende Kenntnis über den Vornamen des angeblichen Lebensgefährten, keine gemeinsame Sprache) nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre auch im Fall des hypothetischen Bestehens einer Lebensgemeinschaft als maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF diese Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hätte, als gegen sie bereits eine rechtskräftige mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorlag. Da sowohl sie selbst als auch ihr angeblicher Lebensgefährte sich über die Verpflichtung der BF zur Ausreise bewusst gewesen wären und somit zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet hätten vertrauen können, käme einer solchen Beziehung auch insofern keine maßgebliche Schutzwürdigkeit zu. Die BF ging weiterhin keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat trotz der mehrjährigen Aufenthaltsdauer keine Integrationsschritte gesetzt und keine Deutschkenntnisse erlangt, und hat weiterhin keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Eine maßgebliche Änderung ihrer gesundheitlichen Situation wurde von der BF ebenfalls nicht dargelegt, zumal sie gesundheitliche Beschwerden nur unsubtantiiert behauptete. Auch der Zeitablauf von rund zweieinhalb Jahren seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung führt für sich genommen zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, XXXX , davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG idF vor 2012/I/097 darstellen.Auch der Zeitablauf von rund zweieinhalb Jahren seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung führt für sich genommen zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, römisch 40 , davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Es ist zudem als maßgeblich festzuhalten, dass eine allfällige seither erfolgte Intensivierung des Privatlebens der BF im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, als gegen sie bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat, weshalb unter Berücksichtigung des erst kurzen Zeitraums seit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 15.02.2021 auszuschließen ist, dass nun eine andere Beurteilung im Hinblick auf die (Un)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geboten sein könnte. Hervorzuheben ist in diesem Kontext nochmals, dass sich die BF ihres unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit Ablauf der ihr gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihr rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst war und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch ihr beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenz einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Die BF stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag infolge unrechtmäßigen Verbleibs im Bundessgebiet in Missachtung ihrer mit Erkenntnis vom 15.02.2021 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung, nachdem zuvor bereits drei Anträge auf internationalen Schutz sowie ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen worden waren. Hervorzuheben ist in diesem Kontext nochmals, dass sich die BF ihres unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit Ablauf der ihr gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihr rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst war und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch ihr beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenz einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Die BF stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag infolge unrechtmäßigen Verbleibs im Bundessgebiet in Missachtung ihrer mit Erkenntnis vom 15.02.2021 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung, nachdem zuvor bereits drei Anträge auf internationalen Schutz sowie ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen worden waren. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der BF hat sich keine wesentliche Änderung ergeben, wobei dies im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK nicht zu beanstanden.Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden.
Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. Auf die Frage, ob der vom BFA zusätzlich herangezogene Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 AsylG ebenfalls erfüllt ist, brauchte bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. Auf die Frage, ob der vom BFA zusätzlich herangezogene Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ebenfalls erfüllt ist, brauchte bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen legten die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine vertiefte soziale Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN).Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen legten die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine vertiefte soziale Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W153.2109277.5.00