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{'item': 'W161 2282371-1'}

Obsah (16)§ 21Art. 133Art. 14§ 5§ 61Art. 8§ 17§ 6§ 58Art. 130§§ 4Artikel 18Art. 12Art. 3Art. 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW161 2282371-1 Spruch, W161 2282371-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 21Abs.

3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine Staatsangehörige von Venezuela, brachte am 07.09.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
  2. Bei der Erstbefragung am 07.09.2023 gab die BF im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 26.05.2023 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei über Panama nach Spanien gelangt. Zum Nachweis ihrer Identität habe sie einen venezolanischen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde. Sie sei in Spanien sechs Stunden am Flughafen gewesen und habe auf den Anschlussflug gewartet. Sie möchte hier in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab die BF an, sie habe ihre Heimat verlassen, weil ihr Freund in Österreich lebe und wegen der Situation in ihrem Land. Es gäbe viel Korruption, Frauen würden vergewaltigt. Man habe nicht die Mittel, um die Grundbedürfnisse zu decken. Sie sei bei Protesten gegen die Diktatur dabei gewesen und vom Militär belästigt und verfolgt worden.
  3. Am 12.09.2023 gab die BF einen Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung ab und gab an, sie werde von ihrem Verlobten XXXX versorgt.
  4. Am 12.09.2023 gab die BF einen Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung ab und gab an, sie werde von ihrem Verlobten römisch 40 versorgt.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 05.10.2023 ein auf Art. 14 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 05.10.2023 ein auf Artikel 14, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 26.10.2023 stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 14Abs.

1 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 26.10.2023 stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 14, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

  1. Bei der Einvernahme durch das BFA am 09.11.2023 gab die BF im Wesentlichen an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren, sie sei gesund. Sie sei in der XXXX oder XXXX Woche schwanger. Sie kenne XXXX seit Februar
  2. Sie habe ihn persönlich am 28.02.2023 in Kolumbien getroffen, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Sie sei seit 27.05.2023 in Österreich. Sie habe zuvor in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Es sei korrekt, dass sie am 27.05.2023 in Spanien auf den Luftweg in die EU eingereist sei. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Spanien gab die BF an, sie sei schwanger und ihr Verlobter sei Österreicher. Sie möchte nicht nach Spanien zurück.
  3. Bei der Einvernahme durch das BFA am 09.11.2023 gab die BF im Wesentlichen an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren, sie sei gesund. Sie sei in der römisch 40 oder römisch 40 Woche schwanger. Sie kenne römisch 40 seit Februar
  4. Sie habe ihn persönlich am 28.02.2023 in Kolumbien getroffen, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Sie sei seit 27.05.2023 in Österreich. Sie habe zuvor in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Es sei korrekt, dass sie am 27.05.2023 in Spanien auf den Luftweg in die EU eingereist sei. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Spanien gab die BF an, sie sei schwanger und ihr Verlobter sei Österreicher. Sie möchte nicht nach Spanien zurück. Die BF legte bei ihrer Einvernahme eine Bestätigung eines Gynäkologen vom 08.11.2023 vor, wonach sie in der XXXX Schwangerschaftswoche sei. Als voraussichtlicher Geburtstermin ist der XXXX angeführt.Die BF legte bei ihrer Einvernahme eine Bestätigung eines Gynäkologen vom 08.11.2023 vor, wonach sie in der römisch 40 Schwangerschaftswoche sei. Als voraussichtlicher Geburtstermin ist der römisch 40 angeführt.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2023 wurde I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien

Art. 14Abs.

1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG deren Abschiebung nach Spanien zulässig sei.6. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2023 wurde römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien

Artikel 14

, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Dieser Bescheid legt seiner Begründung Feststellungen zu Spanien mit Stand 18.10.2022 zugrunde und führte aus, dass in Spanien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Begründend wird ausgeführt, die Identität der BF stehe fest. Diese leide an keinen Krankheiten oder besonderen Beschwerden. Sie sei in der XXXX Schwangerschaftswoche. Sie habe am 07.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Ihr Reisepass habe einen Einreisestempel Spaniens gezeigt. Sie habe seit ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union dieses nicht wieder verlassen. Die BF habe in Österreich keine engen Familienangehörigen. Ihre engste Bindung zu ihrer Kernfamilie bestehe durch ihre Mutter, aufhältig in XXXX und ihre beiden minderjährigen Geschwister, wohnhaft in ihrem Herkunftsstaat. Sie habe in Österreich einen Freund namens XXXX , österreichischer Staatsbürger und sei bei ihm wohnhaft. Laut BF sei er ihr Verlobter und würde sie ein Kind von ihm erwarten. Die BF habe erst in der XXXX Schwangerschaftswoche den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Spanien habe mit Schreiben vom 26.10.2023

Art. 14Abs.

1 Dublin III-Verordnung seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens erklärt. Begründend wird ausgeführt, die Identität der BF stehe fest. Diese leide an keinen Krankheiten oder besonderen Beschwerden. Sie sei in der römisch 40 Schwangerschaftswoche. Sie habe am 07.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Ihr Reisepass habe einen Einreisestempel Spaniens gezeigt. Sie habe seit ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union dieses nicht wieder verlassen. Die BF habe in Österreich keine engen Familienangehörigen. Ihre engste Bindung zu ihrer Kernfamilie bestehe durch ihre Mutter, aufhältig in römisch 40 und ihre beiden minderjährigen Geschwister, wohnhaft in ihrem Herkunftsstaat. Sie habe in Österreich einen Freund namens römisch 40 , österreichischer Staatsbürger und sei bei ihm wohnhaft. Laut BF sei er ihr Verlobter und würde sie ein Kind von ihm erwarten. Die BF habe erst in der römisch 40 Schwangerschaftswoche den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Spanien habe mit Schreiben vom 26.10.2023

Artikel 14

, Absatz eins, Dublin III-Verordnung seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens erklärt. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharter bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharter bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, die BF habe angegeben, in einer Beziehung mit den österreichischen Staatsbürger XXXX zu leben. Sie sei derzeit in der XXXX . Woche schwanger und mit ihm verlobt. Die beiden würden im gemeinsamen Haushalt leben und werde der Lebensunterhalt der BF gänzlich von der Familie ihres Verlobten finanziert. Sie erhalte keinerlei staatliche Leistungen, was jedenfalls als Abhängigkeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Spanien würde die BF in ihrem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt werden. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, insbesondere durch ergänzendes Nachfragen oder auch durch die in solchen Fällen gebotene Einvernahme ihres Verlobten sowie dessen Eltern, hätte sie erkannt, dass die BF und ihr Verlobter in Österreich ein schützenwertes Privat- und Familienleben

Art. 8EMRK führen.7.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, die BF habe angegeben, in einer Beziehung mit den österreichischen Staatsbürger römisch 40 zu leben. Sie sei derzeit in der römisch 40 . Woche schwanger und mit ihm verlobt. Die beiden würden im gemeinsamen Haushalt leben und werde der Lebensunterhalt der BF gänzlich von der Familie ihres Verlobten finanziert. Sie erhalte keinerlei staatliche Leistungen, was jedenfalls als Abhängigkeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Spanien würde die BF in ihrem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt werden. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, insbesondere durch ergänzendes Nachfragen oder auch durch die in solchen Fällen gebotene Einvernahme ihres Verlobten sowie dessen Eltern, hätte sie erkannt, dass die BF und ihr Verlobter in Österreich ein schützenwertes Privat- und Familienleben

Artikel 8, EMRK führen. 8. Mit Beschluss des BVw

G vom 06.12.2023 wurde der Beschwerde

§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 8. Mit Beschluss des BVw

G vom 06.12.2023 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF reiste am 27.05.2023 über Panama in Spanien legal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein. Sie reiste in Folge weiter und stellte am 07.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA richtete am 05.10.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 26.10.2023 der Wiederaufnahme

Art. 14Abs.

1 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 05.10.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 26.10.2023 der Wiederaufnahme

Artikel 14, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF das Gebiet der Dublin-Staaten seit ihrer Einreise in das Gebiet der Dublin-Staaten für mehr als drei Monate verlassen hätte. Die BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Sie ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX . Als Vater ihres Kindes nannte die BF im Verfahren den österreichischen Staatangehörigen XXXX . Diesen kannte sie bereits vor ihrer Ankunft in Österreich. Sie ist mit ihm zwischenzeitlich verlobt und sorgt er bzw. seine Familie seit dem Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung durch die BF am 12.09.2023 für deren Lebensunterhalt. Die BF lebt mit dem Kindesvater auch im gemeinsamen Haushalt.Sie ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 . Als Vater ihres Kindes nannte die BF im Verfahren den österreichischen Staatangehörigen römisch 40 . Diesen kannte sie bereits vor ihrer Ankunft in Österreich. Sie ist mit ihm zwischenzeitlich verlobt und sorgt er bzw. seine Familie seit dem Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung durch die BF am 12.09.2023 für deren Lebensunterhalt. Die BF lebt mit dem Kindesvater auch im gemeinsamen Haushalt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der BF ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den spanischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme der BF nach der Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist.Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den spanischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme der BF nach der Bestimmung des Artikel 14, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zur Schwangerschaft und den Verlobten der BF ergeben sich aus den Angaben der BF, dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung XXXX .Die Feststellungen zur Schwangerschaft und den Verlobten der BF ergeben sich aus den Angaben der BF, dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung römisch 40 . Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Familienlebens der BF mit ihrem Verlobten basieren auf ihren glaubwürdigen und überzeugenden Angaben im Verfahren. Dieser begleitete die BF auch als Vertrauensperson zur Einvernahme vor dem BFA.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ … ] Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Rumänien kraft vorangegangener Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer

Art. 12

Abs.2 Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Rumänien kraft vorangegangener Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:

Art. 3Abs.

1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom

  1. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ (vgl. Rn. 57, mwN). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  2. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedsstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Im vorliegenden Fall kannte die BF ihren nunmehrigen Verlobten, einen österreichischen Staatsbürger vor ihrer Einreise nach Österreich bereits seit Februar
  3. Zwischen der BF und ihrem Verlobten besteht seit ihrer Einreise in Österreich ein intensives Familienleben. Beide leben in einem gemeinsamen Haushalt und kommt der Verlobte der BF für deren Unterhalt auf. Die mittlerweile hochschwangere BF erwartet demnächst das erste gemeinsame Kind.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGM 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430/2011 ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079/2018. Auch hier wird gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430 aus 2011, ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079 aus 2018,. Auch hier wird gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen

§ 5Asylgesetz 2005 auch Art.

8 EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen

Paragraph 5, Asylgesetz 2005 auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Jedenfalls ist die BF in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders auf die Hilfe ihres Verlobten angewiesen und hat das Kind einen Anspruch auf ein Familienleben auch mit seinem Vater, welches bei einem Säugling nicht durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Jedenfalls ist die BF in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders auf die Hilfe ihres Verlobten angewiesen und hat das Kind einen Anspruch auf ein Familienleben auch mit seinem Vater, welches bei einem Säugling nicht durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann. In casu ist der Vater des Kindes der BF österreichischer Staatsangehöriger. Zwischen der BF und dem Vater des Kindes intensivierte sich seit der Einreise der BF das Familienleben in Österreich. Somit liegt jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, welches sich in Folge der Geburt des gemeinsamen Kindes noch weiter intensivieren wird.In casu ist der Vater des Kindes der BF österreichischer Staatsangehöriger. Zwischen der BF und dem Vater des Kindes intensivierte sich seit der Einreise der BF das Familienleben in Österreich. Somit liegt jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, welches sich in Folge der Geburt des gemeinsamen Kindes noch weiter intensivieren wird. Im vorliegenden Fall ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung, dass die Auswirkungen einer Trennung der BF von ihrem Verlobten und Vater ihres Kindes jedenfalls schwerer wiegen würde als die Abstandnahme davon. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die die BF im Falle einer Überstellung nach Spanien einem „real risk“ der Verletzung in ihren durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die die BF im Falle einer Überstellung nach Spanien einem „real risk“ der Verletzung in ihren durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen.

3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2282371.1.00

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