GVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen zurückverwiesen.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), sind (angeblich) ein Ehepaar und die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen (im Folgenden BF3 - BF5), sind deren (angebliche) Kinder. Die BF1 - BF5 (im Folgenden: BF), alle Staatsangehörige Afghanistans, brachten am 15.10.2020 bei der österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G 2005 ein. Die BF1 - BF5 (im Folgenden: BF), alle Staatsangehörige Afghanistans, brachten am 15.10.2020 bei der österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Ein zuvor für den 24.02.2020 für die Antragstellung vereinbarter Termin bei der ÖB Teheran hatte mangels Begleichung der Konsulargebühren durch die BF nicht wahrgenommen werden können. In der Folge konnte aufgrund der Corona-Pandemie vor dem 15.10.2020 kein Termin abgehalten werden. In den am 15.10.2020 bei der Botschaft persönlich eingereichten Einreiseanträgen wurde als Bezugsperson der (damals) minderjährige (angebliche) Sohn des BF1 und der BF2 (angebliche Bruder der BF3 - BF5), angegeben, dem nach Asylantragstellung am 30.11.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2018, GZ: W255 2189231-1/6E, nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 02.08.2018, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Den Anträgen waren die Reisepässe der BF, die Geburtsurkunden des BF1 und der BF2 (ohne Übersetzung) und eine Heiratsurkunde des BF1 und der BF2 (ohne Übersetzung) in Kopie angeschlossen. Weiter wurden Kopien des Konventionsreisepasses und eines ZMR-Auszuges der Bezugsperson vorgelegt. Nach Erhalt der Einreiseanträge („Befragungsformulare im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005“) samt Unterlagen teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der ÖB Teheran mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 23.10.2020 mit, dass weitere Dokumente zur Feststellung der Familieneigenschaft benötigt würden. Das BFA wies darauf hin, dass bei Unmöglichkeit der Vorlage eines Familienbuches oder anderer geeigneter, die Familieneigenschaft bestätigender Unterlagen auf eine DNA - Analyse zurückgegriffen werden müsse. Weiter hätten die BF ihren vom Zunamen der Bezugsperson abweichenden Zunamen zu erklären. Nach Erhalt der Einreiseanträge („Befragungsformulare im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG 2005“) samt Unterlagen teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der ÖB Teheran mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 23.10.2020 mit, dass weitere Dokumente zur Feststellung der Familieneigenschaft benötigt würden. Das BFA wies darauf hin, dass bei Unmöglichkeit der Vorlage eines Familienbuches oder anderer geeigneter, die Familieneigenschaft bestätigender Unterlagen auf eine DNA - Analyse zurückgegriffen werden müsse. Weiter hätten die BF ihren vom Zunamen der Bezugsperson abweichenden Zunamen zu erklären. Mit E-Mail vom 25.10.2020 leitete die ÖB Teheran das Schreiben des BFA zum Erfordernis weiterer Unterlagen zur Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft und zur Aufklärung der abweichenden Familiennamen der Bezugsperson und der BF vom 23.10.2020 an die rechtliche Vertretung der BF weiter. Es erging das Ersuchen um Übermittlung entsprechender Nachweise/Erörterungen bis spätestens 15.11.2020, sowie um Bekanntgabe, ob die BF und die Bezugsperson einer etwaigen DNA - Analyse zustimmen würden. Mit E-Mail vom 16.11.2020 teilte die rechtliche Vertretung der BF der ÖB Teheran mit, dass es kein Familienbuch gebe. Es könnten lediglich die Tazkiras des Vaters und des Onkels vorgelegt werden, aus welchen deren Namen und die Namen derer Väter und Großväter, jedoch keine Familiennamen hervorgehen würden. Der Sohn der BF (Bezugsperson) sowie der Onkel hätten bei ihren Einvernahmen in Österreich angegeben, dass sie im Iran, aus Angst, durch den Familiennamen gefunden zu werden, andere Familiennamen verwendet hätten. Sie hätten die Familiennamen der mütterlichen Seite und nicht die der Vaterseite verwendet. Mit einer DNA - Analyse wären alle einverstanden. Mit E-Mail an die ÖB Teheran vom 04.12.2020 ersuchte das BFA die Botschaft um Information der BF, dass zum Nachweis der Familienzusammengehörigkeit der Eltern zu den antragstellenden Kindern und zur in Österreich aufhältigen Bezugsperson eine DNA - Analyse erforderlich sei und ersuchte um Ausfolgung des entsprechenden Informationsblattes an die BF und dessen unterfertigte Retournierung an das BFA. Weiter ersuchte das BFA die Botschaft, die BF zur Nachreichung einer Übersetzung der Heiratsurkunde und etwaiger weiterer Beweismittel aufzufordern. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an die BF vom 12.01.2021 informierte die ÖB Teheran die BF entsprechend dem Ersuchen des BFA vom 04.12.2020. Mit E-Mail vom 19.01.2021 setzte die ÖB Teheran das BFA in Kenntnis, dass eine Übersetzung der Heiratsurkunde und/oder etwaige weitere Beweismittel nicht nachgereicht worden seien und merkte an, dass die BF bereits bei ihrer Antragstellung das Informationsblatt zur Möglichkeit einer DNA - Analyse sowie die Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA - Analyse unterschrieben hätten und sich diese Unterlagen im jeweiligen Antrag befinden würden. Am 05.04.2021 unterfertigten der BF1 und die BF2 bei der Botschaft Einwilligungserklärungen zur Abnahme von Mundhöhlenabstrichen zum Zweck der Untersuchung der genetischen Verwandtschaft samt Datenverarbeitung durch ein forensisches Zentrallabor. In der Folge wurden dem BF1 und der BF2 am 05.04.2021 bei der Botschaft von einem Arzt Mundhöhlenabstriche abgenommen. Bezüglich der BF3 - BF5 war der rechtlichen Vertretung der BF zuvor auf deren Rückfrage von der Botschaft mitgeteilt worden, dass die Kinder (BF3 - BF5) nicht zur Abnahme von Mundhöhlenabstrichen erscheinen müssten. Mit per E-Mail vom 10.06.2021 übermitteltem Schreiben vom 09.06.2021 („Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
G 2005“) teilte das BFA der ÖB Teheran mit, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Bezugsperson sei am 24.12.2002 geboren. Sie sei daher volljährig. Die Bezugsperson sei während des Einreiseverfahrens und der hierfür notwendig gewordenen DNA - Überprüfungen (verzögert durch Covidmaßnahmen) volljährig geworden. Aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt sei die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Mit per E-Mail vom 10.06.2021 übermitteltem Schreiben vom 09.06.2021 („Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, AsylG 2005“) teilte das BFA der ÖB Teheran mit, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Bezugsperson sei am 24.12.2002 geboren. Sie sei daher volljährig. Die Bezugsperson sei während des Einreiseverfahrens und der hierfür notwendig gewordenen DNA - Überprüfungen (verzögert durch Covidmaßnahmen) volljährig geworden. Aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt sei die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 28.06.2021, wurde den BF unter Anschluss der Stellungnahme des BFA vom 09.06.2021 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 06.07.2021 führte die rechtliche Vertretung der BF aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Termin der Familie auf den 15.10.2020 verschoben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson 17 Jahre alt gewesen. Sohin seien die Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als die Bezugsperson noch minderjährig gewesen sei.
G 2005 komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die Verzögerung sei keinem Verschulden ihrer Mandanten, sondern der Pandemie zuzuschreiben. Dennoch seien die Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die Bezugsperson noch minderjährig gewesen sei. Sohin sei den Anträgen stattzugeben und ein Visum zu erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 06.07.2021 führte die rechtliche Vertretung der BF aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Termin der Familie auf den 15.10.2020 verschoben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson 17 Jahre alt gewesen. Sohin seien die Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als die Bezugsperson noch minderjährig gewesen sei.
Paragraph 35, AsylG 2005 komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die Verzögerung sei keinem Verschulden ihrer Mandanten, sondern der Pandemie zuzuschreiben. Dennoch seien die Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die Bezugsperson noch minderjährig gewesen sei. Sohin sei den Anträgen stattzugeben und ein Visum zu erteilen. Nach Erhalt der Stellungnahme der Rechtsvertretung hielt das BFA mit Schreiben an die ÖB Teheran vom 26.07.2021 unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach es bei Einreiseanträgen von Elternteilen auf die Minderjährigkeit der asylberechtigten Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ankomme, an seiner bisherigen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest. Nachdem die in Österreich befindliche Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt volljährig sei, könne der Einreiseantrag nicht positiv erledigt werden. Mit Schreiben der ÖB Teheran an die Rechtsvertretung vom 26.07.2021 (abermals mit Schreiben vom 02.12.2021 und vom 12.12.2022, zuletzt an die nunmehrige Rechtsvertretung), wurde den BF die Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid vom 18.12.2022 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid vom 18.12.2022 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen die Bescheide wurden am 13.01.2023 fristgerecht Beschwerden eingebracht, worin im Wesentlichen wie bisher ausgeführt wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie und aufgrund dessen, dass ein DNA - Test gefordert worden sei und sich die Behörde mit der Entscheidung Zeit gelassen habe, sei die Bezugsperson volljährig geworden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023 wies die ÖB Teheran die Beschwerden
GVG mit bisheriger Begründung unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf die Minderjährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt des Einreiseverfahrens ankomme, als unbegründet ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023 wies die ÖB Teheran die Beschwerden
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit bisheriger Begründung unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf die Minderjährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt des Einreiseverfahrens ankomme, als unbegründet ab. Am 09.02.2023 wurden Vorlageanträge
GVG bei der ÖB Teheran unter Verweis auf die Beschwerdeausführungen eingebracht. Bei der Minderjährigkeit der Bezugsperson würde es nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen.Am 09.02.2023 wurden Vorlageanträge
Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Teheran unter Verweis auf die Beschwerdeausführungen eingebracht. Bei der Minderjährigkeit der Bezugsperson würde es nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.03.2023, wurden die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet: § 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungen unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwaige schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Solche, zur Behebung im Sinne der Judikatur des VwGH berechtigende Ermittlungslücken sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 zwar an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 zwar an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Die Behörde hat, gestützt auf die negativen Mitteilungen des BFA
G 2005, wonach die Bezugsperson während der anhängigen Einreiseverfahren volljährig geworden und damit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfüllt sei, die Erteilung der Einreiseanträge verweigert. Die Behörde hat, gestützt auf die negativen Mitteilungen des BFA
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Bezugsperson während der anhängigen Einreiseverfahren volljährig geworden und damit der Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht erfüllt sei, die Erteilung der Einreiseanträge verweigert. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254, VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig wird vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254, VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). Der EuGH hat in seinem Urteil C-560/20, CR ua gg Österreich, vom 30.01.2024, betreffend die Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling jedoch jüngst Folgendes ausgesprochen:
Die Gültigkeit der Eheschließung dürfte laut Akteninhalt bislang nicht geprüft worden sein, zumal nicht einmal eine Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung vorhanden ist und sich keinerlei Ausführungen zur Gültigkeit der Eheschließung finden. Im fortgesetzten Verfahren wären daher zunächst das Ergebnis der Abstammungsuntersuchung des BF1 und der BF2 zur Bezugsperson heranzuziehen bzw gegebenenfalls eine nicht abgeschlossene DNA - Untersuchung abzuschließen bzw zu wiederholen. Sollte dies nicht zur Bestätigung der Elternschaft sowohl des BF1 als auch der BF2 führen, sondern nur die Elternschaft entweder des BF1 oder der BF2 zur Bezugsperson ergeben, wäre in einem weiteren Schritt die Gültigkeit der Eheschließung des BF1 und der BF2 zu untersuchen. Eine Einreise auch des Nichtelternteiles zur Bezugsperson könnte in diesem Fall nur zur Fortsetzung des Familienlebens mit dem Ehegatten
Die Gültigkeit der Eheschließung dürfte laut Akteninhalt bislang nicht geprüft worden sein, zumal nicht einmal eine Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung vorhanden ist und sich keinerlei Ausführungen zur Gültigkeit der Eheschließung finden. Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (BF3 - BF5) betrifft, so handelt es sich um keine zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass diese von vornherein nicht vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige
G 2005 gelten. Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (BF3 - BF5) betrifft, so handelt es sich um keine zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Fremden im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, sodass diese von vornherein nicht vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gelten. Im Hinblick darauf ist daher ebenso die Angehörigeneigenschaft zwischen BF1 und BF2 zu den BF3 - BF5 erforderlich und durch DNA - Analyse zu klären. Bei den BF3 - BF5 muss es sich um Kinder zumindest entweder des BF1 oder der BF2 handeln und müssen der BF1 bzw die BF2 (somit Vater bzw Mutter der BF3 - BF5) ihrerseits zum Nachzug im Sinne obiger Ausführungen berechtigt sein. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurden den BF3 - BF5 bislang allerdings offenbar nicht einmal DNA - Proben abgenommen, da dies seitens der Botschaft als nicht erforderlich erachtet wurde. Im fortgesetzten Verfahren wären daher die erforderlichen Ermittlungen wie vorstehend dargelegt, zu veranlassen und neuerliche Entscheidungen entsprechend den Ermittlungsergebnissen zu treffen. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden kann. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11, a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden kann.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W165.2268126.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.