1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Laut Abs. 4 leg.cit. erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.Laut Absatz 4, leg.cit. erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung. Bereits aus diesen Vorschriften folgt die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Antrag richtet sich – auch wenn auf diesem fälschlich handschriftlich „Maßnahmenbeschwerde“ vermerkt wurde – erkenntlich auf die Verfassung einer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen gestellten Antrag auf Akteneinsicht. Da jedoch die – hier offenbar erfolgte – Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 4 AVG nicht bescheidförmig, sondern durch Verfahrensanordnung erfolgt, ist sie für sich genommen nicht anfechtbar und somit aber auch keiner Säumnisbeschwerde zugänglich. Vielmehr kann die Verweigerung der Akteneinsicht nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließende Bescheid bekämpft werden (vgl. etwa auch VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062). Der Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht somit auf keinen der Verfahrenshilfe zugänglichen Gegenstand.Der Antrag richtet sich – auch wenn auf diesem fälschlich handschriftlich „Maßnahmenbeschwerde“ vermerkt wurde – erkenntlich auf die Verfassung einer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen gestellten Antrag auf Akteneinsicht. Da jedoch die – hier offenbar erfolgte – Verweigerung der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG nicht bescheidförmig, sondern durch Verfahrensanordnung erfolgt, ist sie für sich genommen nicht anfechtbar und somit aber auch keiner Säumnisbeschwerde zugänglich. Vielmehr kann die Verweigerung der Akteneinsicht nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließende Bescheid bekämpft werden vergleiche etwa auch VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062). Der Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht somit auf keinen der Verfahrenshilfe zugänglichen Gegenstand. Darüber hinaus wäre ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde zufolge § 8a Abs. 3 VwGVG nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der Behörde, somit also dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einzubringen gewesen.Darüber hinaus wäre ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde zufolge Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der Behörde, somit also dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einzubringen gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2287274.1.00
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