Obsah (12)
§ 18b§ 28Art. 133§ 71Art. 129Art. 130Art. 131Art. 132§ 6§ 31§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW177 2278016-1 Spruch, W177 2278016-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 18bAVRAG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.
Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) vom 07.02.2023, GZ. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Vergütung von Entgelt
Paragraph 18 b, AVRAG, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 07.02.2023, GZ. XXXX , zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 07.02.2023, GZ. römisch 40 , zu lauten hat: „Der Antrag von Herrn XXXX vom 20.01.2023 auf teilweise Vergütung von Entgelt
§ 18b
AVRAG wird zurückgewiesen.“„Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 20.01.2023 auf teilweise Vergütung von Entgelt
Paragraph 18 b, AVRAG wird zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit E-Mail vom 20.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vergütung der Sonderbetreuungszeit für seine Dienstnehmerin. Dabei umfasste der beantragte Vergütungszeitraum den Zeitraum von 24.01.2022 bis 31.01.
- Unter einem stellte er auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er diesen wie folgt begründete: „Ich habe am 10.3.2022 einen Antrag auf Verdienstentgang [betreffend eine meiner Dienstnehmerinnen] bei der XXXX [richtigerweise XXXX ] eingebracht. Diese Antragstellung erfolgte in gutem Glauben, dass es sich um einen Fall des Verdienstentganges gehandelt hat. Nunmehr habe ich durch das Schreiben der XXXX vom 13.1.2023 Kenntnis erlangt, dass es sich im gegenständlichen Fall offenbar um eine Sonderbetreuungszeit handelt. Leider hat die XXXX ihre Manduktionspflicht geb. § 13 A AVG versäumt, weiters wurde der gegenständliche Antrag bis dato nicht an die do. Behörde weitergeleitet. Ich habe also unmittelbar, innerhalb der Fristenrechnung des § 71 AVG den gegenständlichen Antrag auf Vergütung der Sonderbetreuungszeit nunmehr gestellt und beantrage gleichzeitig die W[ie]dereinsetzung in den vorigen Stand. Verweisen möchte ich zusätzlich noch auf das zum fraglichen Zeitpunkt gültige Epidemiegesetz.“„Ich habe am 10.3.2022 einen Antrag auf Verdienstentgang [betreffend eine meiner Dienstnehmerinnen] bei der römisch 40 [richtigerweise römisch 40 ] eingebracht. Diese Antragstellung erfolgte in gutem Glauben, dass es sich um einen Fall des Verdienstentganges gehandelt hat. Nunmehr habe ich durch das Schreiben der römisch 40 vom 13.1.2023 Kenntnis erlangt, dass es sich im gegenständlichen Fall offenbar um eine Sonderbetreuungszeit handelt. Leider hat die römisch 40 ihre Manduktionspflicht geb. Paragraph 13, A AVG versäumt, weiters wurde der gegenständliche Antrag bis dato nicht an die do. Behörde weitergeleitet. Ich habe also unmittelbar, innerhalb der Fristenrechnung des Paragraph 71, AVG den gegenständlichen Antrag auf Vergütung der Sonderbetreuungszeit nunmehr gestellt und beantrage gleichzeitig die W[ie]dereinsetzung in den vorigen Stand. Verweisen möchte ich zusätzlich noch auf das zum fraglichen Zeitpunkt gültige Epidemiegesetz.“
- Mit E-Mail vom selben Tag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass „die Antragstellung für die Phase 6 Sonderbetreuungszeit [...] am Freitag, den 19.08.2022, geendet“ habe und eine Fristverlängerung leider nicht möglich sei. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf den von ihm gestellten Antrag auf Vergütung einer Sonderbetreuungszeit sowie der von ihm ebenfalls begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – mit E-Mail vom 24.01.2023 mit, dass „beide Anträge lapidar mit einem e-mail vom 20.1.2023 ‚beantwortet‘ worden seien.“ Er ersuche, „die beiden genannten Anträge einem Ermittlungsverfahren zuzuführen und um bescheidmäßige Erledigung im Sinne des AVG, damit gegebenenfalls [seinerseits] ein Rechtsmittel erhoben werden“ könne.
- Nach weiterer E-Mail-Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, in deren Rahmen er neuerlich die bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge urgierte, wurde schließlich am 07.02.2023, GZ. XXXX , der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2023 auf teilweise Vergütung von Entgelt
§ 18bAVRAG „abgewiesen“ wurde.
Die Abweisung des Antrages begründete die belangte Behörde – im Wesentlichen – damit, dass der Anspruch auf Vergütung binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeitbei ihr geltend zu machen sei (§ 18b AVRAG). Bei dieser Frist handle es sich – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Vergütungsansprüche nach dem EpidemieG 1950 – um eine materiell-rechtliche Frist. Zwar würde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitraum des Verdienstentganges seiner Dienstnehmerin in die sogenannte Phase 6 der Sonderbetreuungszeit fallen. Die Frist zur Einreichung einer Sonderbetreuungszeit für die Phase 6 habe am 19.08.2022 geendet. Da der Antrag des Beschwerdeführers jedoch erst am 20.01.2023 und somit nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, „war dieser wegen Verstreichen der für die Geltendmachung erforderlichen Frist – nämlich bis zum 19.08.2022 – zu versagen.“ Zum ebenfalls vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung wird vorgebracht, dass ein solcher nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist erfolgreich geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall habe im Antragszeitpunkt kein Verfahren vor der belangten Behörde bestanden, „weshalb keine formelle Frist hätte versäumt werden können in [welche] das Verfahren wiedereinzusetzen“ gewesen wäre.3. Nach weiterer E-Mail-Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, in deren Rahmen er neuerlich die bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge urgierte, wurde schließlich am 07.02.2023, GZ. römisch 40 , der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2023 auf teilweise Vergütung von Entgelt
Paragraph 18 b, AVRAG „abgewiesen“ wurde. Die Abweisung des Antrages begründete die belangte Behörde – im Wesentlichen – damit, dass der Anspruch auf Vergütung binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeitbei ihr geltend zu machen sei (Paragraph 18 b, AVRAG). Bei dieser Frist handle es sich – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Vergütungsansprüche nach dem EpidemieG 1950 – um eine materiell-rechtliche Frist. Zwar würde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitraum des Verdienstentganges seiner Dienstnehmerin in die sogenannte Phase 6 der Sonderbetreuungszeit fallen. Die Frist zur Einreichung einer Sonderbetreuungszeit für die Phase 6 habe am 19.08.2022 geendet. Da der Antrag des Beschwerdeführers jedoch erst am 20.01.2023 und somit nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, „war dieser wegen Verstreichen der für die Geltendmachung erforderlichen Frist – nämlich bis zum 19.08.2022 – zu versagen.“ Zum ebenfalls vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung wird vorgebracht, dass ein solcher nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist erfolgreich geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall habe im Antragszeitpunkt kein Verfahren vor der belangten Behörde bestanden, „weshalb keine formelle Frist hätte versäumt werden können in [welche] das Verfahren wiedereinzusetzen“ gewesen wäre. 4. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2023 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.02.2023 eine Beschwerde. Darin moniert er zunächst, dass über seinen Antrag
§ 71AVG nicht (förmlich) abgesprochen worden sei.
Lediglich in der Begründung sei ausgeführt worden, dass eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG bei materiell-rechtlichen Fristen nicht möglich sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass es sich vorliegend sehr wohl um eine verfahrensrechtliche Frist handeln würde, da eine Frist versäumt worden sei, „die zur Begründung eines Verfahrens gedient hätte.“4. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2023 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.02.2023 eine Beschwerde. Darin moniert er zunächst, dass über seinen Antrag
Paragraph 71, AVG nicht (förmlich) abgesprochen worden sei. Lediglich in der Begründung sei ausgeführt worden, dass eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG bei materiell-rechtlichen Fristen nicht möglich sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass es sich vorliegend sehr wohl um eine verfahrensrechtliche Frist handeln würde, da eine Frist versäumt worden sei, „die zur Begründung eines Verfahrens gedient hätte.“ Der Beschwerdeführer habe fristgerecht einen Antrag auf Verdienstentgang beim XXXX gestellt , wobei diese Antragstellung im guten Glauben daran, dass es sich dabei um einen Antrag auf Verdienstentgang nach dem EpidemieG 1950 gehandelt habe, erfolgt sei. Aufgrund des Schreibens der XXXX vom 13.01.2023 habe er davon Kenntnis erlangt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Sonderbetreuungszeit handeln würde. Diesbezüglich würde ein Rechtsirrtum vorliegen. Unverzüglich nach Bekanntwerden dieses Umstandes habe er bei der belangten Behörde „einen Antrag auf Vergütung gem. § 18b AVRAG und einen Antrag nach § 71 AVG gestellt.“Der Beschwerdeführer habe fristgerecht einen Antrag auf Verdienstentgang beim römisch 40 gestellt , wobei diese Antragstellung im guten Glauben daran, dass es sich dabei um einen Antrag auf Verdienstentgang nach dem EpidemieG 1950 gehandelt habe, erfolgt sei. Aufgrund des Schreibens der römisch 40 vom 13.01.2023 habe er davon Kenntnis erlangt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Sonderbetreuungszeit handeln würde. Diesbezüglich würde ein Rechtsirrtum vorliegen. Unverzüglich nach Bekanntwerden dieses Umstandes habe er bei der belangten Behörde „einen Antrag auf Vergütung gem. Paragraph 18 b, AVRAG und einen Antrag nach Paragraph 71, AVG gestellt.“ Der Beschwerdeführer ersucht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „zu genehmigen bzw. in der Folge den Antrag auf Erstattung der Sonderbetreuungszeit zu bewilligen.“
- Mit Schriftsatz vom 11.09.2023, GZ. XXXX , eingelangt am 14.09.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme in der sie (erneut) ihre bereits im angefochtenen Bescheid dargelegte Rechtsansicht wiedergab und den bisherigen Verfahrenshergang näher darstellte. Schließlich beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem wird seitens der belangten Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- Mit Schriftsatz vom 11.09.2023, GZ. römisch 40 , eingelangt am 14.09.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme in der sie (erneut) ihre bereits im angefochtenen Bescheid dargelegte Rechtsansicht wiedergab und den bisherigen Verfahrenshergang näher darstellte. Schließlich beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem wird seitens der belangten Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: 1.
- Am 10.03.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der XXXX einen Antrag auf (teilweise) Vergütung des Verdienstentganges für seine Dienstnehmerin nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950.1.
- Am 10.03.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der römisch 40 einen Antrag auf (teilweise) Vergütung des Verdienstentganges für seine Dienstnehmerin nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes
- 1.
- Mit Schreiben der XXXX vom 13.01.2023, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass „in Aussicht [genommen werde], dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nicht stattzugeben, da im gegenständlichen Fall keine Maßnahme nach § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz vorliegt.“1.
- Mit Schreiben der römisch 40 vom 13.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass „in Aussicht [genommen werde], dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nicht stattzugeben, da im gegenständlichen Fall keine Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz vorliegt.“ 1.
- In der Folge stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 20.01.2023 einen Antrag auf Zuerkennung der Vergütung im Rahmen der Sonderbetreuungszeit für den Zeitraum von 24.01.2022 bis 31.01.2022
§ 18bAVRAG und begehrte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.1.3.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 20.01.2023 einen Antrag auf Zuerkennung der Vergütung im Rahmen der Sonderbetreuungszeit für den Zeitraum von 24.01.2022 bis 31.01.2022
Paragraph 18 b, AVRAG und begehrte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1.
- Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitraum der (teilweisen) Vergütung des Verdienstentganges seiner Dienstnehmerin fällt in die sog. Phase 6 der Sonderbetreuungszeit (siehe hierzu auch https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit-phase-6/). 1.
- Die Frist für die Beantragung einer Vergütung für die Phase 6 der Sonderbetreuungszeit endete am 19.08.
- 1.
- Nach mehrfacher E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, in deren Rahmen vom Beschwerdeführer nicht nur die Erlassung eines Bescheides urgiert, sondern auch ein (förmlicher) Abspruch über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Beantragung einer Vergütung für die Phase 6 der Sonderbetreuungszeit gefordert wurde, wurde von der belangten Behörde am 07.02.2023 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2023, GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2023 „auf teilweise Vergütung von Entgelt
§ 18bAVRAG [...] abgewiesen.“1.7.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2023 „auf teilweise Vergütung von Entgelt
Paragraph 18 b, AVRAG [...] abgewiesen.“ 1.
- In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde (lediglich in der rechtlichen Begründung des Bescheides) Folgendes festgehalten: „Nur die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen kann durch Wiedereinsetzung ihrer Folgen entkleidet werden, nicht dagegen die Versäumung materiell-rechtlicher Fristen. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenützt verstrichen ist. [...] Im gegenständlichen Fall bestand im Antragszeitpunkt kein Verfahren vor der [belangten Behörde], weshalb keine formelle Frist hätte versäumt werden können in welches das Verfahren wiedereinzusetzen war.“ 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.02.
- 1.
- Mit Schreiben vom 11.09.2023, welches am 14.09.2023 beim BVwG einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor. Unter einem erstattete sie eine schriftliche Stellungnahme, in der sie nicht nur die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte, sondern auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens des Beschwerdeführers selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere dem Schrift- und E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit dem XXXX und der belangten Behörde sowie den seitens der belangten Behörde übermittelter verwaltungsbehördlicher Unterlagen (in erster Linie dem nunmehr angefochtenen Bescheid sowie dem Vorlageschreiben vom 11.09.2023.Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens des Beschwerdeführers selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere dem Schrift- und E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit dem römisch 40 und der belangten Behörde sowie den seitens der belangten Behörde übermittelter verwaltungsbehördlicher Unterlagen (in erster Linie dem nunmehr angefochtenen Bescheid sowie dem Vorlageschreiben vom 11.09.
- Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
- Allgemeine Ausführungen:
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Art. 131Abs.
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
§ 31Abs. 1 Vw
GVG mit Beschluss zu ergehen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. , 3.
- Zur Zuständigkeit des BVwG im vorliegenden Fall: 3.2.
- Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass sich die Bestimmung des § 18b AVRAG in kompetenzrechtlicher Sicht auf Art. 10 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“) stützt, wobei sich das „Sozialentschädigungsrecht“ auch in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG findet.3.2.
- Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass sich die Bestimmung des Paragraph 18 b, AVRAG in kompetenzrechtlicher Sicht auf Artikel 10, Ziffer 11, B-VG („Sozialentschädigungsrecht“) stützt, wobei sich das „Sozialentschädigungsrecht“ auch in der Aufzählung des Artikel 102, Absatz 2, B-VG findet. 3.2.
- Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnete Dienstbehörde in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Bundesverwaltung vollzieht (siehe VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/12/0082; zur Frage der Unterscheidung der Zuständigkeit zwischen BVwG und den sonstigen LVwG siehe auch VwGH vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0071, in Bezug auf die unmittelbare Besorgung durch Bundesorgane im Fall von den in § 22 BPGG genannten Sozialversicherungsträger; vgl. hierzu auch VwGH vom 12.02.2020, Ra 2020/11/0012, hinsichtlich der Zuständigkeit des BVwG über eine Beschwerde im Fall der Streichung aus der Ärzteliste).3.2.
- Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnete Dienstbehörde in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Bundesverwaltung vollzieht (siehe VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/12/0082; zur Frage der Unterscheidung der Zuständigkeit zwischen BVwG und den sonstigen LVwG siehe auch VwGH vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0071, in Bezug auf die unmittelbare Besorgung durch Bundesorgane im Fall von den in Paragraph 22, BPGG genannten Sozialversicherungsträger; vergleiche hierzu auch VwGH vom 12.02.2020, Ra 2020/11/0012, hinsichtlich der Zuständigkeit des BVwG über eine Beschwerde im Fall der Streichung aus der Ärzteliste). 3.2.
- Nachdem somit vorliegend nicht nur eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung (konkret dem AVRAG) unmittelbar durch eine Bundesbehörde (konkret der belangten Behörde) besteht, sondern die Besorgung (auch) unmittelbar durch eine Bundesbehörde vom Bundesgesetzgeber tatsächlich vorgesehen wurde, liegt im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die hier zu beurteilende Beschwerde vor (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 sowie VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/09/0029).3.2.
- Nachdem somit vorliegend nicht nur eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung (konkret dem AVRAG) unmittelbar durch eine Bundesbehörde (konkret der belangten Behörde) besteht, sondern die Besorgung (auch) unmittelbar durch eine Bundesbehörde vom Bundesgesetzgeber tatsächlich vorgesehen wurde, liegt im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die hier zu beurteilende Beschwerde vor vergleiche hierzu auch VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 sowie VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). 3.2.
- Soweit seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (auch) moniert wird, dass über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 71
AVG noch nicht (förmlich) abgesprochen worden sei und lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung von materiell-rechtlichen Fristen vorgesehen sei, gilt es der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung hinzuweisen:3.2.4. Soweit seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (auch) moniert wird, dass über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG noch nicht (förmlich) abgesprochen worden sei und lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung von materiell-rechtlichen Fristen vorgesehen sei, gilt es der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung hinzuweisen: „Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie
§ 33Abs. 4 Vw
GVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.“ (VwGH vom 17.03.2021, Ra 2020/15/0126; vgl. auch VwGH vom 13.02.2023, Ra 2023/03/0007).„Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.“ (VwGH vom 17.03.2021, Ra 2020/15/0126; vergleiche auch VwGH vom 13.02.2023, Ra 2023/03/0007). 3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet dies: 3.3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2023, GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2023 auf „teilweise Vergütung von Entgelt
§ 18bAVRAG“ abgewiesen.
Begründend wurde von der belangten Behörde hierzu – im Wesentlichen und unter Bezugnahme auf § 18b Abs. 1a AVRAG – festgehalten, dass die Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit durch den Bund gezahlten Entgeltes innerhalb von sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der belangten Behörde geltend zu machen sei. Hierbei handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitraum (24.01.2022 bis 31.01.2022) falle in die Phase
- Die Frist zur Einreichung einer Sonderbetreuungszeit für die Phase 6 habe bereits am 19.08.2022 geendet. Dem (erst) am 20.01.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers war aus diesem Grund wegen Verstreichens der für die Geltendmachung erforderlichen Frist der Erfolg zu versagen und wurde der Antrag des Beschwerdeführers aus diesem Grund „abgewiesen“.3.3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2023 auf „teilweise Vergütung von Entgelt
Paragraph 18 b, AVRAG“ abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde hierzu – im Wesentlichen und unter Bezugnahme auf Paragraph 18 b, Absatz eins a, AVRAG – festgehalten, dass die Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit durch den Bund gezahlten Entgeltes innerhalb von sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der belangten Behörde geltend zu machen sei. Hierbei handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitraum (24.01.2022 bis 31.01.2022) falle in die Phase
- Die Frist zur Einreichung einer Sonderbetreuungszeit für die Phase 6 habe bereits am 19.08.2022 geendet. Dem (erst) am 20.01.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers war aus diesem Grund wegen Verstreichens der für die Geltendmachung erforderlichen Frist der Erfolg zu versagen und wurde der Antrag des Beschwerdeführers aus diesem Grund „abgewiesen“. 3.3.
- Dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers außerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gestellt wurde, ist vorliegend unstrittig. Dass sich der Beschwerdeführer seiner verfristeten Antragstellung bewusst war bzw. ist, zeigt sich auch am Umstand, dass von ihm ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor der belangten Behörde gestellt wurde. 3.3.
- Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch vom BVwG – in Übereinstimmung mit der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung der belangten Behörde – davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 18b Abs. 1a AVRAG normierten sechswöchigen Frist um eine materiell-rechtliche Frist handelt.3.3.
- Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch vom BVwG – in Übereinstimmung mit der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung der belangten Behörde – davon ausgegangen, dass es sich bei der in Paragraph 18 b, Absatz eins a, AVRAG normierten sechswöchigen Frist um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (konkret eine Verfahrenshandlung, wie beispielsweise die Erhebung eines Rechtsmittels), zeitlich beschränkt. Im Unterschied dazu ist von einer materiell-rechtlichen Frist immer dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die für eine Rechtshandlung vorgesehene Zeitspanne auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen (konkret die Zuerkennung einer Vergütung für die Sonderbetreuungszeit iSd § 18b AVRAG) gerichtet ist (vgl. VwGH vom 28.08.2008, 2008/22/0348; VwGH vom 09.12.2013, 2011/10/0179; oder auch VwGH vom 21.12.2004, 2003/04/0138).Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (konkret eine Verfahrenshandlung, wie beispielsweise die Erhebung eines Rechtsmittels), zeitlich beschränkt. Im Unterschied dazu ist von einer materiell-rechtlichen Frist immer dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die für eine Rechtshandlung vorgesehene Zeitspanne auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen (konkret die Zuerkennung einer Vergütung für die Sonderbetreuungszeit iSd Paragraph 18 b, AVRAG) gerichtet ist vergleiche VwGH vom 28.08.2008, 2008/22/0348; VwGH vom 09.12.2013, 2011/10/0179; oder auch VwGH vom 21.12.2004, 2003/04/0138). Im Unterschied zum Ablauf einer materiell-rechtlichen (Ausschluss-)Frist, bei der der Anspruch selbst erlischt, wird bei der Versäumung einer verfahrensrechtlichen (Ausschluss-) Frist (lediglich) die Möglichkeit diesen bereits anderweitig begründeten Anspruch rechtlich durchzusetzen durch Zeitablauf beschränkt (vgl. hierzu auch VfSlg 16.461/2002; sowie im Allgemeinen zur Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Fristen Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 2 ff [Stand 01.01.2014, rdb.at]).Im Unterschied zum Ablauf einer materiell-rechtlichen (Ausschluss-)Frist, bei der der Anspruch selbst erlischt, wird bei der Versäumung einer verfahrensrechtlichen (Ausschluss-) Frist (lediglich) die Möglichkeit diesen bereits anderweitig begründeten Anspruch rechtlich durchzusetzen durch Zeitablauf beschränkt vergleiche hierzu auch VfSlg 16.461 aus 2002,; sowie im Allgemeinen zur Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Fristen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, Rz 2 ff [Stand 01.01.2014, rdb.at]). 3.3.
- Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf eine (teilweise) Vergütung von Sonderbetreuungsentgelt für die Phase 6 somit nach Ablauf der hierfür in § 18b Abs. 1a AVRAG vorgesehenen sechswöchigen Frist gestellt wurde, konnte diesem nicht entsprochen werden. Seitens des BVwG wird freilich nicht verkannt, dass der (verspätet gestellte) Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (irrtümlich) nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde (arg. „Der Antrag von Herrn XXXX vom 20.01.2023 auf teilweise Vergütung von Entgelt
§ 18bAVRAG wird abgewiesen.“).
Ungeachtet dessen, vermag unter Berücksichtigung der entsprechenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH ein derartiges vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen, zumal der Zurückweisungswille aus der Begründung hervorgeht (arg. „Da der Antrag am 20.01.2023 bei der [belangten Behörde] eingebracht wurde, war dieser wegen Verstreichens der für die Geltendmachung erforderlichen Frist – nämlich bis zum 19.08.2022 – zu versagen.“ siehe Seite 3 des angefochtenen Bescheides; sowie VwGH vom 29.03.2007, 2006/07/0019; vgl. im Zusammenhang mit einer Ab- statt Zurückweisung einer Beschwerde etwa auch VwGH vom 22.02.2016, Ra 2016/02/0016, sowie VwGH vom 08.02.2022, Ra 2021/22/0009; ebenso VwGH vom 30.08.2022, Ra 2022/08/0109, jeweils mwN).3.3.4. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf eine (teilweise) Vergütung von Sonderbetreuungsentgelt für die Phase 6 somit nach Ablauf der hierfür in Paragraph 18 b, Absatz eins a, AVRAG vorgesehenen sechswöchigen Frist gestellt wurde, konnte diesem nicht entsprochen werden. Seitens des BVwG wird freilich nicht verkannt, dass der (verspätet gestellte) Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (irrtümlich) nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde (arg. „Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 20.01.2023 auf teilweise Vergütung von Entgelt
Paragraph 18 b, AVRAG wird abgewiesen.“). Ungeachtet dessen, vermag unter Berücksichtigung der entsprechenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH ein derartiges vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen, zumal der Zurückweisungswille aus der Begründung hervorgeht (arg. „Da der Antrag am 20.01.2023 bei der [belangten Behörde] eingebracht wurde, war dieser wegen Verstreichens der für die Geltendmachung erforderlichen Frist – nämlich bis zum 19.08.2022 – zu versagen.“ siehe Seite 3 des angefochtenen Bescheides; sowie VwGH vom 29.03.2007, 2006/07/0019; vergleiche im Zusammenhang mit einer Ab- statt Zurückweisung einer Beschwerde etwa auch VwGH vom 22.02.2016, Ra 2016/02/0016, sowie VwGH vom 08.02.2022, Ra 2021/22/0009; ebenso VwGH vom 30.08.2022, Ra 2022/08/0109, jeweils mwN). 3.3.
- Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der Antrag des Beschwerdeführers mangels Rechtzeitigkeit seiner Antragstellung nicht ab-, sondern zurückzuweisen war. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vorweg gilt es festzuhalten, dass die belangte Behörde im Vorlageschreiben ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und auch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde. Zudem wurden von keiner Verfahrenspartei Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen könnten (vgl. VwGH vom 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; sowie VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN).Vorweg gilt es festzuhalten, dass die belangte Behörde im Vorlageschreiben ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und auch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde. Zudem wurden von keiner Verfahrenspartei Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen könnten vergleiche VwGH vom 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; sowie VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Es bestand auch keine Verhandlungspflicht (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; sowie VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Unterlagen bereits hinreichend geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten. Der festgestellte Sachverhalt beruht vielmehr auf vom Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachter Unterlagen bzw. dessen eigenen Angaben. Darüber hinaus waren vorliegend ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, die sich aufgrund bestehender Rechtsprechung des VwGH klären ließen und keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurften (vgl. VwGH vom 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).Es bestand auch keine Verhandlungspflicht (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; sowie VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Unterlagen bereits hinreichend geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten. Der festgestellte Sachverhalt beruht vielmehr auf vom Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachter Unterlagen bzw. dessen eigenen Angaben. Darüber hinaus waren vorliegend ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, die sich aufgrund bestehender Rechtsprechung des VwGH klären ließen und keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurften vergleiche VwGH vom 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Da im konkreten Fall weder ein ausdrücklicher Parteienantrag auf Durchführung einer Verhandlung vorliegt, noch aus Sicht des BVwG eine Verhandlung für erforderlich gehalten wird, liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 (und 4) VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung vor.Da im konkreten Fall weder ein ausdrücklicher Parteienantrag auf Durchführung einer Verhandlung vorliegt, noch aus Sicht des BVwG eine Verhandlung für erforderlich gehalten wird, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, (und 4) VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung vor. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie – wie auch im vorliegenden Fall – ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie – wie auch im vorliegenden Fall – ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Abs. Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2278016.1.00