4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nach der Interpretation der belangten Behörde würde der Gesetzgeber eine Selbstversicherung neben einer Beschäftigung ermöglichen, nicht aber wenn die Pflegeperson erkrankt und ein Krankengeld bezieht. Diese Interpretation widerspreche nicht nur dem Gesetzeszweck des § 18a ASVG, sondern schaffe gleichzeitig eine unsachliche Differenzierung zwischen Beitragszeiten einer Pflichtversicherung. Der Gesetzgeber habe lediglich eine Selbstversicherung neben einem Pensionsbezug sowie eine mehrfache begünstigte Selbstversicherung für mehrere Angehörige ausschließen wollen. Eine solche mehrfache, begünstigte Selbstversicherung – welche der Gesetzgeber mit § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG verhindern wollte – liege gegenständlich jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin werde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Die Beendigung der Selbstversicherung aufgrund eines Krankengeldbezuges sei als Eingriff in die Eigentumsgarantie bzw. als Verletzung des Gleichheitssatzes zu werten. Der Gesetzgeber ermögliche neben der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit. Gleichzeitig solle aber für die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung enden, weil sie erkrankt sei und daher über ihren Krankengeldbezug pflichtversichert sei. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung liege nicht vor und werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Verfassungsgerichtshof den Ausnahmetatbestand des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG zur Prüfung vorlegen. 4. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin die Beendigung der Selbstversicherung einen Verlust von Pensionsbeiträgen und die Reduzierung der künftigen Pensionshöhe bedeute, obwohl sie weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG erfülle. Es sei davon auszugehen, dass diese Konsequenz nicht vom Willen des Gesetzgebers umfasst sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Form von Autismus und ADHS und beziehe Pflegegeld der Stufe 3 sowie erhöhte Familienbeihilfe. Außerhalb der Schulzeiten bedürfe er ständiger Betreuung durch die Beschwerdeführerin. Die Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG schließe eine parallele Beschäftigung nicht aus. Nach der Interpretation der belangten Behörde würde der Gesetzgeber eine Selbstversicherung neben einer Beschäftigung ermöglichen, nicht aber wenn die Pflegeperson erkrankt und ein Krankengeld bezieht. Diese Interpretation widerspreche nicht nur dem Gesetzeszweck des , Paragraph 18 a, ASVG, sondern schaffe gleichzeitig eine unsachliche Differenzierung zwischen Beitragszeiten einer Pflichtversicherung. Der Gesetzgeber habe lediglich eine Selbstversicherung neben einem Pensionsbezug sowie eine mehrfache begünstigte Selbstversicherung für mehrere Angehörige ausschließen wollen. Eine solche mehrfache, begünstigte Selbstversicherung – welche der Gesetzgeber mit Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG verhindern wollte – liege gegenständlich jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin werde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Die Beendigung der Selbstversicherung aufgrund eines Krankengeldbezuges sei als Eingriff in die Eigentumsgarantie bzw. als Verletzung des Gleichheitssatzes zu werten. Der Gesetzgeber ermögliche neben der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit. Gleichzeitig solle aber für die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung enden, weil sie erkrankt sei und daher über ihren Krankengeldbezug pflichtversichert sei. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung liege nicht vor und werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Verfassungsgerichtshof den Ausnahmetatbestand des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG zur Prüfung vorlegen. 5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Stellungnahme der PVA am 19.05.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2021 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX ,
ASVG.Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2021 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Paragraph 18 a, ASVG. In der Folge wurde mit Bescheid der PVA vom 02.03.2022 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab 01.12.2013 stattgegeben. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.08.2021 ein Krankengeld aus einem Dienstverhältnis nach dem ASVG; dies auch weiterhin ab dem 01.12.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Fall liegt ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat vor, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Fall liegt ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat vor, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die zwar beantragt wurde,
GVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die zwar beantragt wurde,
Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids vom 28.03.2023 war die Rechtslage des BGBl. I Nr. 217/2022 anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids vom 28.03.2023 war die Rechtslage des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, anzuwenden. § 18a ASVG idF des BGBl. I Nr. 217/2022 lautet:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, lautet: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Z 1 ASVG trat diese Bestimmung mit 01.01.2023 in Kraft und war mangels Übergangsfrist bei Neuanträgen sofort anwendbar.Der Gesetzgeber hat mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 217 aus 2022, Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG reformiert.
, Paragraph 780, Ziffer eins, ASVG trat diese Bestimmung mit 01.01.2023 in Kraft und war mangels Übergangsfrist bei Neuanträgen sofort anwendbar. Der Gesetzgeber hat jedoch die Endigungsgründe des § 18a Abs. 6 ASVG, insbesondere den zweimaligen Verweis auf Abs. 1 bei den sonstigen Voraussetzungen sowie bei der jährlichen Prüfung, nicht angepasst. Auch systematisch kann eine Miterfassung des Abs. 2 durch Abs. 6 nicht argumentiert werden, da Ausschlussgründe für eine Selbstversicherung anderes regeln als Voraussetzungen für eine Selbstversicherung. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Gesetzgeber hat jedoch die Endigungsgründe des Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG, insbesondere den zweimaligen Verweis auf Absatz eins, bei den sonstigen Voraussetzungen sowie bei der jährlichen Prüfung, nicht angepasst. Auch systematisch kann eine Miterfassung des Absatz 2, durch Absatz 6, nicht argumentiert werden, da Ausschlussgründe für eine Selbstversicherung anderes regeln als Voraussetzungen für eine Selbstversicherung. Dies aus folgenden Erwägungen: So ist beim Antrag auf Selbstversicherung nach § 18a ASVG in einem ersten Schritt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 ASVG (Bezug der erhöhten Familienbeilhilfe, überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft, Pflege in häuslicher Umgebung, Alter des Kindes) zu prüfen. Im zweiten Schritt sind dann die Ausschlussgründe nach § 18a Abs. 2 ASVG zu prüfen. Der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns richtet sich in einem dritten Schritt nach § 18a Abs. 5 ASVG, mit einschränkendem Verweis auf Abs. 1 in Bezug auf die erhöhte Familienbeihilfe.So ist beim Antrag auf Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG in einem ersten Schritt das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG (Bezug der erhöhten Familienbeilhilfe, überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft, Pflege in häuslicher Umgebung, Alter des Kindes) zu prüfen. Im zweiten Schritt sind dann die Ausschlussgründe nach , Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG zu prüfen. Der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns richtet sich in einem dritten Schritt nach Paragraph 18 a, Absatz 5, ASVG, mit einschränkendem Verweis auf Absatz eins, in Bezug auf die erhöhte Familienbeihilfe. Die Endigung der Selbstversicherung nach § 18a Abs. 6 ASVG legt den Zeitpunkt fest und kennt drei Endigungsgründe: den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe, den Wegfall sonstiger Voraussetzungen (Verweis auf Abs. 1), - hierbei handelt es sich um die Prüfung des oben angeführten ersten Schritts -, sowie die Austrittserklärung der Versicherten. Der Verweis auf Abs. 5 ist ein Verweis auf den Beginnzeitpunkt (oben angeführter dritter Schritt), ansonsten sind laut Verweis auf Abs. 1 jährlich die sonstigen Voraussetzungen zu prüfen (oben angeführter erster Schritt). Meldepflicht besteht bei Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe.Die Endigung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG legt den Zeitpunkt fest und kennt drei Endigungsgründe: den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe, den Wegfall sonstiger Voraussetzungen (Verweis auf Absatz eins,), - hierbei handelt es sich um die Prüfung des oben angeführten ersten Schritts -, sowie die Austrittserklärung der Versicherten. Der Verweis auf Absatz 5, ist ein Verweis auf den Beginnzeitpunkt (oben angeführter dritter Schritt), ansonsten sind laut Verweis auf Absatz eins, jährlich die sonstigen Voraussetzungen zu prüfen (oben angeführter erster Schritt). Meldepflicht besteht bei Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe. Die Prüfung des oben angeführten zweiten Schrittes ist bei der Endigung der Selbstversicherung nicht angeordnet. Des Weiteren ist auf die Entscheidung des VwGH vom 09.11.2009, Zl. 2008/09/0025, zu verweisen, in welcher der VwGH in Bezug auf die Einführung neuer Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitserlaubnis nach § 14a und § 14e AuslBG ausführte, dass mit der Neufassung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach den §§ 14a und 14e AuslBG durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 101, nicht bereits bestehende Rechte oder Anwartschaften auf künftige Rechte beseitigt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die künftige Erteilung bzw. Verlängerung von Arbeitserlaubnissen verändert wurden.Des Weiteren ist auf die Entscheidung des VwGH vom 09.11.2009, Zl. 2008/09/0025, zu verweisen, in welcher der VwGH in Bezug auf die Einführung neuer Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, AuslBG ausführte, dass mit der Neufassung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach den Paragraphen 14 a und 14 e AuslBG durch das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101, nicht bereits bestehende Rechte oder Anwartschaften auf künftige Rechte beseitigt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die künftige Erteilung bzw. Verlängerung von Arbeitserlaubnissen verändert wurden. Im gegenständlichen Fall werden mit dem Erstbescheid, sohin mit Bescheid der PVA vom 02.03.2022, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes ab 01.12.2013 stattgegeben wurde, Rechte eingeräumt. Diese bestehen solange weiter, bis diese aus einem Endigungsgrund beendet werden. Es geht hier gerade nicht um eine künftige Neueinräumung der Selbstversicherungsmöglichkeit, sondern um die Beseitigung einer bestehenden, durch Verwaltungsakt (Bescheid) individualisierten, Selbstversicherung. Es handelt sich auch um keine Verlängerung, da diese keiner Beendigung bedarf. Festzuhalten ist überdies, dass § 669 Abs. 3 ASVG wie folgt lautet: „Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“ § 669 Abs. 3 ASVG spricht sohin ebenso nur von der Prüfung der „zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung“, stellt also auch nicht auf die Ausschlussgründe ab.Festzuhalten ist überdies, dass Paragraph 669, Absatz 3, ASVG wie folgt lautet: „Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“ , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG spricht sohin ebenso nur von der Prüfung der „zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung“, stellt also auch nicht auf die Ausschlussgründe ab. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass das fallgegenständliche Vorgehen der belangten Behörde durch die im Zeitpunkt der Bescheiderstellung geltende Rechtslage nicht gedeckt war und die Beendigung der Selbstversicherung mit 31.12.2022 zu Unrecht ausgesprochen wurde. Zur Anregung in der Beschwerde, wonach das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof den Ausnahmetatbestand des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG zur Prüfung vorlegen möge, ist auszuführen, dass mit BGBl. I Nr. 200/2023 das ASVG dahingehend geändert wurde, dass § 18a Abs. 2 Z 3 entfällt und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft trat (vgl. § 792 Abs. 3). § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG gehört sohin seit 01.01.2024 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Zur Anregung in der Beschwerde, wonach das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof den Ausnahmetatbestand des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG zur Prüfung vorlegen möge, ist auszuführen, dass mit , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, das ASVG dahingehend geändert wurde, dass Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft trat vergleiche Paragraph 792, Absatz 3,). Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG gehört sohin seit 01.01.2024 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich ist die Revision zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 vorliegt. Zur Rechtsfrage, ob das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 18a Abs. 2 ASVG zugleich einen Endigungsgrund nach § 18a Abs. 6 ASVG darstellt, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängtGegenständlich ist die Revision zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vorliegt. Zur Rechtsfrage, ob das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG zugleich einen Endigungsgrund nach Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG darstellt, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2272172.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.