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Obsah (7)Art. 133§ 3§ 8§ 19§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW205 2258496-1 Spruch, W205 2258496-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 14.08.2021 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes zu Protokoll: „Weil ich Angst um mein Leben hatte. Es gab einmal Treffen von den Dorfältesten. Die haben beschlossen, dass jede Familie einen jungen Mann aussuchen soll, der für die Miliz Al Shabab kämpfen soll. Mein Vater nahm an dem Treffen teil. Er hat mir gesagt, dass ich fliehen soll. Er wollte nicht, dass ich teilnehme. So schickte er mich nach Mogadischu zu meinem Onkel. Drei Monate später hat Al Shabab ihn (meinen Vater) ermordet.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Al Shabaab ihn töten werde. Am 10.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali einvernommen. Hierbei gab er insbesondere an: „[…] Angaben zu Ihrem Fluchtgrund […] F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Es war Ende
  2. Ich war dort in dem Dorf XXXX . Dieses Dorf war unter der Kontrolle der al-Shabaab. Die Jugendlichen des Dorfes wurden aufgerufen an einer Veranstaltung teilzunehmen. Zunächst gab es Vorträge zu der Unterstützung dieser Gruppe. Nach den Vorträgen haben Sie gesagt, dass jede Familie ein Mitglied schicken müsse, welches sich der al-Shabaab anschließt oder dass man stattdessen eine Zahlung leisten müsse.A: Es war Ende
  3. Ich war dort in dem Dorf römisch 40 . Dieses Dorf war unter der Kontrolle der al-Shabaab. Die Jugendlichen des Dorfes wurden aufgerufen an einer Veranstaltung teilzunehmen. Zunächst gab es Vorträge zu der Unterstützung dieser Gruppe. Nach den Vorträgen haben Sie gesagt, dass jede Familie ein Mitglied schicken müsse, welches sich der al-Shabaab anschließt oder dass man stattdessen eine Zahlung leisten müsse. Die Mitglieder der al-Shabaab haben gesagt, dass man auf die Seite stehen solle, wenn man sich Ihnen freiwillig anschließt. Diejenigen die nicht wollen, könnten auch am Platz stehen bleiben. Ich dachte die ganze Sache sei freiwillig und bin gemeinsam mit eine paar anderen Jugendlichen einfach stehengeblieben. Diejenigen die sich freiwillig angeschlossen haben, von denen wurde Namen und Daten aufgeschrieben. Sie konnten danach gehen. Wir also 10 Jugendliche haben gesagt, dass wir uns ihnen nicht anschließen. Sie haben zu uns gesagt, dass wir darüber nachdenken solle und uns gehen lassen. Ich bin nach Hause und habe die ganze Sache meinem Vater erzählt. Mein Vater sagte, dass es sehr schwierig sei, wenn die al-Shabaab wolle, dass ich mich ihnen anschließe und er mich dann nicht schützen könne. Er hat gesagt, dass ich nach Mogadishu gehen müsse und mein Vater hat die Reise von XXXX nach Mogadishu geplant, aber es war alles heimlich. Er hat auch gesagt, dass ich zurückkommen könne, wenn die Probleme hier gelöst seien. Wir also 10 Jugendliche haben gesagt, dass wir uns ihnen nicht anschließen. Sie haben zu uns gesagt, dass wir darüber nachdenken solle und uns gehen lassen. Ich bin nach Hause und habe die ganze Sache meinem Vater erzählt. Mein Vater sagte, dass es sehr schwierig sei, wenn die al-Shabaab wolle, dass ich mich ihnen anschließe und er mich dann nicht schützen könne. Er hat gesagt, dass ich nach Mogadishu gehen müsse und mein Vater hat die Reise von römisch 40 nach Mogadishu geplant, aber es war alles heimlich. Er hat auch gesagt, dass ich zurückkommen könne, wenn die Probleme hier gelöst seien. Ich bin dann nach Mogadishu und hatte immer Kontakt zu meinem Vater. Mein Onkel hat mich dort in eine Schule gebracht und ich habe dort lesen und schreiben gelernt. Nach drei Monaten hat die al-Shabaab meinen Vater getötet, weil er kein Geld bezahlen konnte und er mich nicht zu Ihnen gebracht hat. Er hat die Anweisungen der al-Shabaab nicht befolgt. Anmerkung: Der AW erzählt und erzählt und zeigt keinerlei Emotionen. Vier Monate nach dem Tod meines Vaters haben die Mitglieder der al-Shabaab dann erfahren, wo ich wohne und auch meine Telefonnummer erhalten. Ich habe plötzlich einen Anruf von einem Mitglied der al-Shabaab erhalten. Man hat mir telefonisch gesagt, dass man meinen Vater getötet habe und man hat dann zu mir gesagt, dass Sie wissen, wo ich wohne und Sie mich auch töten könnten. Ich habe das meinem Onkel erzählt und dieser hat zu mir gesagt, dass wir damit zur Polizei müssen und diese die Spur verfolgen könnten. Die Polizei hat dann nichts unternommen. Ich habe meine Sim Karte weggeschmissen und eine neue bekommen. Nach weiteren drei Monaten habe ich einen Anruf der al-Shabaab bekommen. Die al-Shabaab hat dann zu mir gesagt, entweder komme ich zurück nach XXXX und schließe mich Ihnen an oder Sie werden mich töten. Ich habe aufgehört in die Schule zu gehen für drei Wochen. Normalerweise bin ich immer vormittags zur Schule gegangen. Nach diesen drei Wochen bin ich immer nachmittags gegangen.Vier Monate nach dem Tod meines Vaters haben die Mitglieder der al-Shabaab dann erfahren, wo ich wohne und auch meine Telefonnummer erhalten. Ich habe plötzlich einen Anruf von einem Mitglied der al-Shabaab erhalten. Man hat mir telefonisch gesagt, dass man meinen Vater getötet habe und man hat dann zu mir gesagt, dass Sie wissen, wo ich wohne und Sie mich auch töten könnten. Ich habe das meinem Onkel erzählt und dieser hat zu mir gesagt, dass wir damit zur Polizei müssen und diese die Spur verfolgen könnten. Die Polizei hat dann nichts unternommen. Ich habe meine Sim Karte weggeschmissen und eine neue bekommen. Nach weiteren drei Monaten habe ich einen Anruf der al-Shabaab bekommen. Die al-Shabaab hat dann zu mir gesagt, entweder komme ich zurück nach römisch 40 und schließe mich Ihnen an oder Sie werden mich töten. Ich habe aufgehört in die Schule zu gehen für drei Wochen. Normalerweise bin ich immer vormittags zur Schule gegangen. Nach diesen drei Wochen bin ich immer nachmittags gegangen. Eines Tages bin ich mit dem Tuktuk zur Schule gegangen und ein anderes Tuktuk mit drei Mitgleider der al-Shabaab hat uns verfolgt. Ein Mitglied hat geschossen. Mein Tuktuk-Fahrer dachte, dass er verfolgt wird, hat Gas gegeben und ist zu einer Kontrollstelle der Polizei gefahren. Der Tuktuk Fahrer hat gesagt, dass uns jemand verfolgt und die Polizei hat versucht die Verfolger zu finden. Der Polizist hat dann angefangen uns zu befragen und ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe Ihnen erzählt, dass ich mehrere Anrufe dieser Gruppe bekommen habe und dass ich aus dem Dorf XXXX käme. Die Polizei hat gesagt, dass ich dieser Spur nachgehen müsse, ob das stimmt oder nicht und Sie haben den Tuktuk-Fahrer und Ihn. Über Nachfrage gebe ich an, dass die Polizei wissen wollten, ob wir die Wahrheit gesagt haben, oder ob wir gelogen haben.Eines Tages bin ich mit dem Tuktuk zur Schule gegangen und ein anderes Tuktuk mit drei Mitgleider der al-Shabaab hat uns verfolgt. Ein Mitglied hat geschossen. Mein Tuktuk-Fahrer dachte, dass er verfolgt wird, hat Gas gegeben und ist zu einer Kontrollstelle der Polizei gefahren. Der Tuktuk Fahrer hat gesagt, dass uns jemand verfolgt und die Polizei hat versucht die Verfolger zu finden. Der Polizist hat dann angefangen uns zu befragen und ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe Ihnen erzählt, dass ich mehrere Anrufe dieser Gruppe bekommen habe und dass ich aus dem Dorf römisch 40 käme. Die Polizei hat gesagt, dass ich dieser Spur nachgehen müsse, ob das stimmt oder nicht und Sie haben den Tuktuk-Fahrer und Ihn. Über Nachfrage gebe ich an, dass die Polizei wissen wollten, ob wir die Wahrheit gesagt haben, oder ob wir gelogen haben. Als ich dort beim Polizeistützpunkt war, waren die Mitglieder der al-Shabaab bei meinem Onkel. Ich war zum Glück nicht dort und sie haben mich nicht gefunden. Dann habe ich entschieden Somalia zu verlassen. Mein Onkel hat dann angefangen, meine Reise zu organisieren. Er hat Reisepass und Visum besorgt. Am
  4. September 2020 bin ich von Somalia über Äthiopien nach Istanbul gereist. Anmerkung: Es wird um 14.10 Uhr eine kurze Pause eingelegt. Die Vernehmung wird um 14.35 Uhr fortgesetzt. F: Können Sie mir sagen, seit wann al-Shabaab XXXX unter Kontrolle hat?F: Können Sie mir sagen, seit wann al-Shabaab römisch 40 unter Kontrolle hat? A: Seit ich klein war, war XXXX unter Kontrolle der al-Shabaab. Vor vier Jahren ist dann dort eine Regierung entstanden. Das Dorf befindet sich nicht weit weg und obwohl dieses unter der somalischen Regierung ist, kann die al-Shabaab abends kommen und dort alles machen. Es gibt keinen Stützpunkt der Regierung dort.A: Seit ich klein war, war römisch 40 unter Kontrolle der al-Shabaab. Vor vier Jahren ist dann dort eine Regierung entstanden. Das Dorf befindet sich nicht weit weg und obwohl dieses unter der somalischen Regierung ist, kann die al-Shabaab abends kommen und dort alles machen. Es gibt keinen Stützpunkt der Regierung dort. F: Wann hat diese Veranstaltung genau stattgefunden, bei der die al-Shabaab versuchte Sie zu anzuwerben? A: Die Veranstaltung war
  5. Ich denke, dass diese im Oktober, November oder im Dezember stattgefunden hat. Vorhalt: Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass es sich bei besagter Veranstaltung um eine Versammlung von Dorfältesten gehandelt hat und nun sagen Sie, dass Sie selbst an der Veranstaltung teilgenommen haben. Was stimmt nun? A: Das stimmt. Aber die Veranstaltungen der Jugendlichen war nicht geplant. F: Gab es also mehrere Veranstaltungen? A: Die Jugendlichenveranstaltung kann man nicht als Veranstaltung bezeichnen. Wir haben alle an einem Platz gesessen und die Jugendlichen der al-Shabaab sind zu uns gekommen. F: Warum haben Sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass Sie direkt durch Mitglieder der al-Shabaab angeworben wurden, sondern dort gesagt, dass Sie über Ihren Vater angeworben wurden? A: Der Dolmetscher hat zu uns gesagt, dass man später mehr ins Detail gehen könne und den Fluchtgrund ausführen könne. F: Wann wurde Ihr Vater getötet? A: Dies war im Jänner
  6. F: Hatten Sie während der Zeit, als Sie in Mogadishu waren, Kontakt mit Ihrer gesamten Familie? Also auch mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern? A: Ja ich hatte Kontakt zu Ihnen. F: Wie oft hatten Sie Kontakt? A: Entweder täglich oder zumindest jeden zweiten Tag. F: Warum hat Ihre Familie Ihnen nicht erzählt, dass ihr Vater durch die al-Shabaab getötet wurde und haben dies erst vier Monate nach dem Tod Ihres Vaters erfahren? A: Ich habe gleich erfahren, als er getötet wurde. Vorhalt: Vorher als Sie die Geschichte erzählt haben, haben Sie jedoch gesagt, dass sie erst vier Monate nach dem Tod Ihres Vaters ein Mitglied der al-Shabaab angerufen hat und Ihnen mitgeteilt hat, dass Ihr Vater getötet wurde. Was sagen Sie dazu? A: Ja das stimmt. Man hat mich angerufen, um mir Angst zu machen, aber ich wusste schon, dass mein Vater tot war. F: Wissen Sie, woher die Mitglieder der al-Shabaab Ihre Telefonnummer hatten? A: Nein das weiß ich nicht. F: Wie konnte die al-Shabaab Sie erreichen, nachdem Sie Ihre Sim Karte weggeschmissen haben und eine neue gekauft haben. A: Das weiß ich nicht genau, aber für diese Gruppe ist es sehr leicht, Personeninformationen zu erlangen. F: Kannten Sie die al-Shabaab vor dieser Veranstaltung? A: Ja den Namen und ich wusste auch, dass unser Dorf unter der Kontrolle der al-Shabaab ist. F: Hat Sie auch früher schon einmal direkten Kontakt mit den Mitgliedern der al-Shabaab. A: Nein. F: Warum konnten Sie nicht bei dem Onkel in Mogadishu bleiben? A: Ich war ein Jahr bei meinem Onkel in Mogadishu, aber er konnte mich nicht mehr beschützen. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Das war alles. […] F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Wenn ich zurückkehren müsste, würden Sie mich töten, weil Sie mich ja attackierten. […]“
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab nicht glaubhaft sei, weil seine Angaben widersprüchlich seien und seine Darstellung konstruiert wirke. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage sei ihm eine Rückkehr an seinen Heimatort aber nicht möglich sowie eine Ansiedelung in Mogadischu mangels Schulbildung und Berufsausbildung nicht zumutbar, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. 3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde nach Wiedergabe des von ihm behaupteten Fluchtgrundes vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gerade erst volljährig geworden und im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse noch minderjährig gewesen sei. Dieser Umstand hätte im gesamten Verfahren berücksichtigt und die Befragung an sein Alter angepasst werden müssen. Die Behörde hätte sich auch näher mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und weitere Nachfragen dazu stellen müssen. Außerdem seien die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich sowie die Beweiswürdigung mangelhaft. Dem Beschwerdeführer wäre wegen der ihm drohenden Verfolgung durch die Al Shabaab aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde nach Wiedergabe des von ihm behaupteten Fluchtgrundes vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gerade erst volljährig geworden und im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse noch minderjährig gewesen sei. Dieser Umstand hätte im gesamten Verfahren berücksichtigt und die Befragung an sein Alter angepasst werden müssen. Die Behörde hätte sich auch näher mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und weitere Nachfragen dazu stellen müssen. Außerdem seien die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich sowie die Beweiswürdigung mangelhaft. Dem Beschwerdeführer wäre wegen der ihm drohenden Verfolgung durch die Al Shabaab aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

  1. Am 10.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, der in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen wurde. Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar eine ihm im Fall der Rückkehr drohende Verfolgung durch die Al Shabaab wegen seiner politischen Überzeugung geschildert, vor welcher ihm kein staatlicher Schutz zukomme. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befinde sich in einem von der Al Shabaab kontrollierten Gebiet und stelle Süd- und Zentralsomalia deren Hauptrekrutierungsbereich dar. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 6). Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, wurde in der Stadt XXXX geboren und lebte zuletzt in dem in der Nähe gelegenen Ort XXXX , in der Region Hiiraan, ist sunnitischer Moslem und gehört dem Clan der Hawiye, Subclan XXXX , Sub-Subclan XXXX , Sub-Sub-Subclan XXXX an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Somali.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, wurde in der Stadt römisch 40 geboren und lebte zuletzt in dem in der Nähe gelegenen Ort römisch 40 , in der Region Hiiraan, ist sunnitischer Moslem und gehört dem Clan der Hawiye, Subclan römisch 40 , Sub-Subclan römisch 40 , Sub-Sub-Subclan römisch 40 an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Somali. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen einer ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab oder einer allfälligen Bestrafung aufgrund seiner diesbezüglichen Verweigerung – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird folgendes festgestellt: (Stand 08.01.2024, Version 6) Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte) Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2022-07-26 09:37 Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee (BMLV 19.7.2022). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 28.6.2022, S. 16). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (19.7.2022): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Letzte Änderung 2023-03-17 08:09 Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Abs. 137f). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f).Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Absatz 137 f,). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f). Generell wird festgestellt, dass immer dann, wenn aktive Kampfhandlungen zunehmen, in der Vergangenheit ein damit verbundener Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen war (UNSC 6.10.2021). Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen (AA 28.6.2022, S. 17). Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Abs. 127; vgl. ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022).Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,; vergleiche ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vergleiche UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle verlangt al Shabaab von Familien, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan 6.5.2022). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z.B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). Insgesamt bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan 6.5.2022). Nach Angaben einer Quelle entführt al Shabaab aber systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Auch Mädchen werden für Zwangsehen mit Al-Shabaab-Kämpfern entführt (ÖB 11.2022, S. 6). Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Die Kinder sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden (Sahan 6.5.2022). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (USDOS 12.4.2022, S. 17). Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeeinheiten - wie Danab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien (6.5.2022 Sahan). Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Abs. 46).Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Absatz 46,). (Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Abs. 52).

somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Absatz 52,).

somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vergleiche EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). Frauen: Der Einsatz von Frauen bei al Shabaab erfolgt zumeist in unterstützender Rolle: Als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Waffenpflege oder Spionage (UNSC 10.10.2022, Abs. 29). In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S. 12). Andererseits werden Frauen und Mädchen der Bantu mitunter nicht nur in eine Ehe gezwungen – und zwar unter Todesdrohungen – die Ehe gestaltet sich noch dazu eher als temporäre sexuelle Versklavung (Benstead 2021).Frauen: Der Einsatz von Frauen bei al Shabaab erfolgt zumeist in unterstützender Rolle: Als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Waffenpflege oder Spionage (UNSC 10.10.2022, Absatz 29,). In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S. 12). Andererseits werden Frauen und Mädchen der Bantu mitunter nicht nur in eine Ehe gezwungen – und zwar unter Todesdrohungen – die Ehe gestaltet sich noch dazu eher als temporäre sexuelle Versklavung (Benstead 2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022  Benstead, L. J. / van Lehman, D.

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(2019): Reasons for joining and staying in al-Shabaab in Somalia, Research Brief 5 aus 2019,, https://www.sun.ac.za/english/faculty/milscience/sigla/Documents/Navy%20News%202019/SIGLA%20Brief%205%202019.pdf, Zugriff 23.6.2022  BS - Bertelsmann Stiftung
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(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Somalia [S/2020/949], https://www.ecoi.net/en/file/local/2039997/S_2020_949_E.pdf, Zugriff 23.6.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022  VOA - Voice of America / Harun Maruf (16.11.2022): Somalia Fights Back Against Al-Shabab Attack on Education Sector, https://www.voanews.com/a/somalia-fights-back-against-al-shabab-attack-on-education-sector-/6837584.html, Zugriff 21.11.2022
  1. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die Clan- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Kenntnisse der Sprache Somali beruhen auf seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.06.2022, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2021 sowie der mündlichen Verhandlung am 10.01.
  2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Vorauszuschicken ist, dass bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung Eingang findet, dass die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse in der Jugend des Beschwerdeführers zurückliegen würden, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Im Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer behaupteten ersten Rekrutierungsversuchs Ende des Jahres 2019 war er – unter Zugrundelegung des durch ein altersdiagnostisches Sachverständigengutachten ermittelten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, spätestmöglichen Geburtsdatums (vgl. AS 71ff und AS 146) – 16 Jahre alt. Bei Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags war der Beschwerdeführer schon volljährig. Vorauszuschicken ist, dass bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung Eingang findet, dass die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse in der Jugend des Beschwerdeführers zurückliegen würden, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Im Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer behaupteten ersten Rekrutierungsversuchs Ende des Jahres 2019 war er – unter Zugrundelegung des durch ein altersdiagnostisches Sachverständigengutachten ermittelten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, spätestmöglichen Geburtsdatums vergleiche AS 71ff und AS 146) – 16 Jahre alt. Bei Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags war der Beschwerdeführer schon volljährig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer aber auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters insbesondere aufgrund der zu zentralen Ereignissen grob widersprüchlichen sowie nicht plausiblen Angaben zu den Gründen für seine Ausreise betreffend eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab oder eine allfällige Bestrafung wegen seiner Flucht davor keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat glaubhaft machen. Wie sich aus der Erstbefragung, der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragen Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Die Darlegungen des Beschwerdeführers im Zuge des gegenständlichen Verfahrens weisen jedoch insbesondere in zahlreichen wesentlichen Aspekten grobe Divergenzen auf: Bereits seine Schilderungen zur Situation der erstmaligen Ansprache bezüglich einer Zusammenarbeit mit der Al Shabaab weichen offenkundig voneinander ab. Vor der belangten Behörde beschrieb der Beschwerdeführer, dass die Jugendlichen seines Heimatdorfes zur Teilnahme an einer Veranstaltung aufgerufen worden seien. Nach der Abhaltung von Vorträgen sei ihnen mitgeteilt worden, dass jede Familie ein Mitglied schicken oder eine Zahlung leisten müsse (vgl. AS 149). Im weiteren Verlauf der Befragung meinte der Beschwerdeführer aber – auf Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung bezüglich einer Versammlung der Dorfältesten – wiederum, dass dieses Treffen der Jugendlichen nicht geplant gewesen sei und nicht als Veranstaltung bezeichnet werden könne; sie seien alle an einem Platz gesessen, als die Jugendlichen der Al Shabaab zu ihnen gekommen seien (vgl. AS 151). Anhand seiner vorangegangen Darlegungen bezüglich des Teilnahmeaufrufs wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Jugendlichen einerseits nicht schon beisammen gewesen wären und es sich andererseits nicht um eine eher zufällige Begegnung gehandelt habe, sondern zumindest eine gewisse Planung im Vorfeld stattgefunden hätte. In ähnlicher Weise erklärte er in der Beschwerdeverhandlung zwar, dass er damals mit ca. 10 Personen zusammen gewesen sei. Weiters führte er aber aus, dass die Al Shabaab sie mitgenommen und zu einem Stützpunkt gebracht habe, wo ihnen gesagt worden sei, dass die Al Shabaab ihre Zusammenarbeit wollen würde (vgl. S 5 in OZ 6). Bereits seine Schilderungen zur Situation der erstmaligen Ansprache bezüglich einer Zusammenarbeit mit der Al Shabaab weichen offenkundig voneinander ab. Vor der belangten Behörde beschrieb der Beschwerdeführer, dass die Jugendlichen seines Heimatdorfes zur Teilnahme an einer Veranstaltung aufgerufen worden seien. Nach der Abhaltung von Vorträgen sei ihnen mitgeteilt worden, dass jede Familie ein Mitglied schicken oder eine Zahlung leisten müsse vergleiche AS 149). Im weiteren Verlauf der Befragung meinte der Beschwerdeführer aber – auf Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung bezüglich einer Versammlung der Dorfältesten – wiederum, dass dieses Treffen der Jugendlichen nicht geplant gewesen sei und nicht als Veranstaltung bezeichnet werden könne; sie seien alle an einem Platz gesessen, als die Jugendlichen der Al Shabaab zu ihnen gekommen seien vergleiche AS 151). Anhand seiner vorangegangen Darlegungen bezüglich des Teilnahmeaufrufs wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Jugendlichen einerseits nicht schon beisammen gewesen wären und es sich andererseits nicht um eine eher zufällige Begegnung gehandelt habe, sondern zumindest eine gewisse Planung im Vorfeld stattgefunden hätte. In ähnlicher Weise erklärte er in der Beschwerdeverhandlung zwar, dass er damals mit ca. 10 Personen zusammen gewesen sei. Weiters führte er aber aus, dass die Al Shabaab sie mitgenommen und zu einem Stützpunkt gebracht habe, wo ihnen gesagt worden sei, dass die Al Shabaab ihre Zusammenarbeit wollen würde vergleiche S 5 in OZ 6). In diesem Kontext ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung eine persönliche Begegnung mit Anhängern der Al Shabaab mit keinem Wort erwähnte, sondern nur auf ein Treffen der Dorfältesten, bei welchem sein Vater anwesend gewesen sei, Bezug nahm (vgl. AS 25). Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall erschließt sich aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer einen gegen ihn selbst gerichteten Rekrutierungsversuch an einem Al Shabaab-Stützpunkt nicht einmal ansatzweise erwähnen sollte, sondern demgegenüber nur auf eine Versammlung der Dorfältesten hinwies, welche er wiederum vor dem BFA im Rahmen seiner ausführlichen freien Erzählung des Fluchtgrundes in keiner Weise andeutete (vgl. AS 149f), obwohl dies entsprechend seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung der Grund für das Verlassen seines Heimatdorfs gewesen sein soll (vgl. S 5 in OZ 6). Seine Antworten auf dahingehende Nachfragen des BFA legen zwar nahe, dass beide Ereignisse stattgefunden hätten, als Erklärung für sein fehlendes Vorbringen in der Erstbefragung wies er aber nur darauf hin, dass ihm der Dolmetscher mitgeteilt habe, er könne später mehr ins Detail gehen (vgl. AS 151). Auch wenn im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung keine vollumfassende Schilderung sämtlicher fluchtauslösender Ereignisse erwartet werden kann, ist vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, dass er in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt zwei vollkommen unterschiedliche Ereignisse hinsichtlich der auf ihn bezogenen Rekrutierungsversuche nennen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte, die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche zu kaschieren. Dafür spricht auch, dass im Beschwerdeschriftsatz noch ausdrücklich vorgebracht wurde, die Veranstaltung mit den Dorfältesten habe zuerst stattgefunden und später eine weitere mit allen Jugendlichen (vgl. AS 328f). Nach seinen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung wäre die Reihenfolge dieser Treffen jedoch anders herum gewesen (vgl. S 5 in OZ 6). Abgesehen davon hätten nach dem Beschwerdevorbringen – in Abweichung zu seiner übrigen Darstellung – die Dorfältesten die Jugendlichen eingeladen und über die Al Shabaab informiert (vgl. AS 329). In diesem Kontext ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung eine persönliche Begegnung mit Anhängern der Al Shabaab mit keinem Wort erwähnte, sondern nur auf ein Treffen der Dorfältesten, bei welchem sein Vater anwesend gewesen sei, Bezug nahm vergleiche AS 25). Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben vergleiche etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall erschließt sich aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer einen gegen ihn selbst gerichteten Rekrutierungsversuch an einem Al Shabaab-Stützpunkt nicht einmal ansatzweise erwähnen sollte, sondern demgegenüber nur auf eine Versammlung der Dorfältesten hinwies, welche er wiederum vor dem BFA im Rahmen seiner ausführlichen freien Erzählung des Fluchtgrundes in keiner Weise andeutete vergleiche AS 149f), obwohl dies entsprechend seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung der Grund für das Verlassen seines Heimatdorfs gewesen sein soll vergleiche S 5 in OZ 6). Seine Antworten auf dahingehende Nachfragen des BFA legen zwar nahe, dass beide Ereignisse stattgefunden hätten, als Erklärung für sein fehlendes Vorbringen in der Erstbefragung wies er aber nur darauf hin, dass ihm der Dolmetscher mitgeteilt habe, er könne später mehr ins Detail gehen vergleiche AS 151). Auch wenn im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung keine vollumfassende Schilderung sämtlicher fluchtauslösender Ereignisse erwartet werden kann, ist vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, dass er in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt zwei vollkommen unterschiedliche Ereignisse hinsichtlich der auf ihn bezogenen Rekrutierungsversuche nennen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte, die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche zu kaschieren. Dafür spricht auch, dass im Beschwerdeschriftsatz noch ausdrücklich vorgebracht wurde, die Veranstaltung mit den Dorfältesten habe zuerst stattgefunden und später eine weitere mit allen Jugendlichen vergleiche AS 328f). Nach seinen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung wäre die Reihenfolge dieser Treffen jedoch anders herum gewesen vergleiche S 5 in OZ 6). Abgesehen davon hätten nach dem Beschwerdevorbringen – in Abweichung zu seiner übrigen Darstellung – die Dorfältesten die Jugendlichen eingeladen und über die Al Shabaab informiert vergleiche AS 329). Des Weiteren bestehen Diskrepanzen in seinen Angaben darüber, wie er vom Tod seines Vaters Kenntnis erlangt habe. Einerseits legen seine Erklärungen in der freien Erzählung seines Fluchtgrundes, wonach er vier Monate nach dem Tod von der Al Shabaab angerufen und ihm die Ermordung des Vaters mitgeteilt worden sei (vgl. AS 150; s.a. S 5 in OZ 6), nahe, dass er im Zuge dieses Telefonats von dem Vorfall erfahren habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer aber, dass er täglich oder jeden zweiten Tag mit seiner Familie in Kontakt gestanden sei und „gleich“ erfahren habe, dass sein Vater getötet worden sei (vgl. AS 151). Aber auch wenn man im Sinn dieser Ausführungen davon ausginge, dass er vor dem Gespräch mit der Al Shabaab schon davon gewusst haben sollte und dessen Zweck gewesen sei, dem Beschwerdeführer Angst zu bereiten (vgl. AS 151), weichen seine dahingehenden Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere in zeitlicher Hinsicht von diesen Angaben grob ab. Demnach habe nämlich seine Mutter seinen Onkel angerufen und (bereits) ein paar Tage später habe ihn die Al Shabaab angerufen und den Tod des Vaters bestätigt (vgl. S 9 in OZ 6). Ferner gab er an, dass dies im Jänner 2020 gewesen, wobei sein Vater laut seiner Angaben gegenüber dem BFA ebenfalls in diesem Monat verstorben sei (vgl. AS 151). Diese Darstellungen lassen sich aber insbesondere nicht mit der oben erwähnten Behauptung vereinbaren, wonach er erst vier Monat nach dem Tod des Vaters von der Al Shabaab angerufen worden sei. Angesichts der Intensität der behaupteten Tötung einer Bezugsperson ist es nicht naheliegend, dass ein tatsächlich Betroffener verwechselt, von wem und in welchem Kontext er die traurige Nachricht erstmals erfahren hat.Des Weiteren bestehen Diskrepanzen in seinen Angaben darüber, wie er vom Tod seines Vaters Kenntnis erlangt habe. Einerseits legen seine Erklärungen in der freien Erzählung seines Fluchtgrundes, wonach er vier Monate nach dem Tod von der Al Shabaab angerufen und ihm die Ermordung des Vaters mitgeteilt worden sei vergleiche AS 150; s.a. S 5 in OZ 6), nahe, dass er im Zuge dieses Telefonats von dem Vorfall erfahren habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer aber, dass er täglich oder jeden zweiten Tag mit seiner Familie in Kontakt gestanden sei und „gleich“ erfahren habe, dass sein Vater getötet worden sei vergleiche AS 151). Aber auch wenn man im Sinn dieser Ausführungen davon ausginge, dass er vor dem Gespräch mit der Al Shabaab schon davon gewusst haben sollte und dessen Zweck gewesen sei, dem Beschwerdeführer Angst zu bereiten vergleiche AS 151), weichen seine dahingehenden Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere in zeitlicher Hinsicht von diesen Angaben grob ab. Demnach habe nämlich seine Mutter seinen Onkel angerufen und (bereits) ein paar Tage später habe ihn die Al Shabaab angerufen und den Tod des Vaters bestätigt vergleiche S 9 in OZ 6). Ferner gab er an, dass dies im Jänner 2020 gewesen, wobei sein Vater laut seiner Angaben gegenüber dem BFA ebenfalls in diesem Monat verstorben sei vergleiche AS 151). Diese Darstellungen lassen sich aber insbesondere nicht mit der oben erwähnten Behauptung vereinbaren, wonach er erst vier Monat nach dem Tod des Vaters von der Al Shabaab angerufen worden sei. Angesichts der Intensität der behaupteten Tötung einer Bezugsperson ist es nicht naheliegend, dass ein tatsächlich Betroffener verwechselt, von wem und in welchem Kontext er die traurige Nachricht erstmals erfahren hat. Die Zeitangaben des Beschwerdeführers weisen außerdem hinsichtlich des Schulbesuchs grobe Widersprüche auf. Entsprechend seiner Darstellung gegenüber der belangten Behörde habe er nach dem erwähnten Telefonat mit der Al Shabaab seine SIM-Karte gewechselt und sei nach drei Monaten wieder von der Terrororganisation angerufen worden. Daraufhin habe er für 3 Wochen die Schule nicht besucht und sei danach immer nachmittags statt vormittags in die Schule gegangen (vgl. AS 150). Im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits 2 Monate nach Beginn des Schulbesuchs Ende des Jahres 2019 am Nachmittag den Unterricht besucht habe (vgl. S 9 in OZ 6). Demnach habe er spätestens im Februar 2020 seine Schulbesuchszeiten geändert. Selbst wenn aber man anhand der für ihn günstigsten Aussage im Sinn seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung davon ausginge, dass der erste Anruf der Al Shabaab schon im Jänner 2020 stattgefunden habe (vgl. S 9 in OZ 6), würde sich der vor dem Bundesamt behauptete zeitliche Abstand von drei Monaten nicht ausgehen. Ferner konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Grund dafür nennen, weshalb er plötzlich nachmittags in die Schule gegangen sei (vgl. S 9 in OZ 6). Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer zunächst in der behördlichen Einvernahme, dass er drei Wochen nicht in die Schule gegangen sei (vgl. AS 150), während diese Zeitspanne entsprechend seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung nur zwei Wochen gewesen sei (vgl. S 5 in OZ 5).Die Zeitangaben des Beschwerdeführers weisen außerdem hinsichtlich des Schulbesuchs grobe Widersprüche auf. Entsprechend seiner Darstellung gegenüber der belangten Behörde habe er nach dem erwähnten Telefonat mit der Al Shabaab seine SIM-Karte gewechselt und sei nach drei Monaten wieder von der Terrororganisation angerufen worden. Daraufhin habe er für 3 Wochen die Schule nicht besucht und sei danach immer nachmittags statt vormittags in die Schule gegangen vergleiche AS 150). Im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits 2 Monate nach Beginn des Schulbesuchs Ende des Jahres 2019 am Nachmittag den Unterricht besucht habe vergleiche S 9 in OZ 6). Demnach habe er spätestens im Februar 2020 seine Schulbesuchszeiten geändert. Selbst wenn aber man anhand der für ihn günstigsten Aussage im Sinn seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung davon ausginge, dass der erste Anruf der Al Shabaab schon im Jänner 2020 stattgefunden habe vergleiche S 9 in OZ 6), würde sich der vor dem Bundesamt behauptete zeitliche Abstand von drei Monaten nicht ausgehen. Ferner konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Grund dafür nennen, weshalb er plötzlich nachmittags in die Schule gegangen sei vergleiche S 9 in OZ 6). Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer zunächst in der behördlichen Einvernahme, dass er drei Wochen nicht in die Schule gegangen sei vergleiche AS 150), während diese Zeitspanne entsprechend seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung nur zwei Wochen gewesen sei vergleiche S 5 in OZ 5). Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA zusammenfassend sei sein Vater infolge der Ende 2019 entstandenen Probleme (vgl. AS 149) erst drei Monate nach dem Umzug in die Stadt Mogadischu ermordet worden und habe – wie bereits oben erwähnt – die Al Shabaab den Beschwerdeführer vier Monate nach dem Tod angerufen, woraufhin der Wechsel der SIM-Karte erfolgt sei (vgl. AS 150). Angesichts des darauf wiederum folgenden zeitlichen Abstands von drei Monaten bis zum neuerlichen Telefonat (vgl. AS 150), läge zwischen dem Umzug nach Mogadischu und diesem zweiten Anruf insgesamt eine Zeitspanne von etwa 10 Monaten, welche der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere in Anbetracht seiner Angabe zum Wechsel der Schulbesuchszeiten – erheblich kürzer darstellte. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA zusammenfassend sei sein Vater infolge der Ende 2019 entstandenen Probleme vergleiche AS 149) erst drei Monate nach dem Umzug in die Stadt Mogadischu ermordet worden und habe – wie bereits oben erwähnt – die Al Shabaab den Beschwerdeführer vier Monate nach dem Tod angerufen, woraufhin der Wechsel der SIM-Karte erfolgt sei vergleiche AS 150). Angesichts des darauf wiederum folgenden zeitlichen Abstands von drei Monaten bis zum neuerlichen Telefonat vergleiche AS 150), läge zwischen dem Umzug nach Mogadischu und diesem zweiten Anruf insgesamt eine Zeitspanne von etwa 10 Monaten, welche der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere in Anbetracht seiner Angabe zum Wechsel der Schulbesuchszeiten – erheblich kürzer darstellte. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer das gegen ihn gerichtete Schussattentat während einer Fahrt mit dem Tuktuk grob widersprüchlich und erheblich gesteigert dar. Insbesondere erwähnte er in der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass der Fahrer im Zuge dieses Vorfalls einen blutenden Streifschuss an der rechten Schulter erlitten habe (vgl. S 6 in OZ 6). In der behördlichen Einvernahme wies er diesbezüglich nur allgemein darauf hin, dass ein Mitglied der Al Shabaab geschossen habe (vgl. AS 150). Wäre tatsächlich der Fahrer getroffen worden, wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits vor dem BFA angeführt und nicht nur erklärt hätte, dass dieser „Gas gegeben“ habe und zu einer Polizeistelle gefahren sei (vgl. AS 150).Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer das gegen ihn gerichtete Schussattentat während einer Fahrt mit dem Tuktuk grob widersprüchlich und erheblich gesteigert dar. Insbesondere erwähnte er in der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass der Fahrer im Zuge dieses Vorfalls einen blutenden Streifschuss an der rechten Schulter erlitten habe vergleiche S 6 in OZ 6). In der behördlichen Einvernahme wies er diesbezüglich nur allgemein darauf hin, dass ein Mitglied der Al Shabaab geschossen habe vergleiche AS 150). Wäre tatsächlich der Fahrer getroffen worden, wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits vor dem BFA angeführt und nicht nur erklärt hätte, dass dieser „Gas gegeben“ habe und zu einer Polizeistelle gefahren sei vergleiche AS 150). Zudem erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgeschichte vor dem Hintergrund der in der Länderinformation beschriebenen Rekrutierungspraxis der Al Shabaab als nicht plausibel: Darin wird insbesondere ausgeführt, dass Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht – wie im vorliegend behauptet – an Einzelpersonen richtet. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Außerdem handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Auch das ist gegenständlich nicht der Fall (vgl. AS 147 und S 3 in OZ 6, wonach er ein Jahr in Mogadischu eine Privatschule besucht habe).Darin wird insbesondere ausgeführt, dass Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht – wie im vorliegend behauptet – an Einzelpersonen richtet. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Außerdem handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Auch das ist gegenständlich nicht der Fall vergleiche AS 147 und S 3 in OZ 6, wonach er ein Jahr in Mogadischu eine Privatschule besucht habe). Ferner wird direkter Zwang bei einer Rekrutierung nur selten angewendet, jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Im vorliegenden Verfahren sind aber keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen, dass die Al Shabaab ein spezielles Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben könnte oder sonst spezifische Umstände vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint aber nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer wegen der Ablehnung des Rekrutierungsversuchs bedroht sowie bis nach Mogadischu verfolgt worden sein soll und die Al Shabaab aus diesem Grund seinen Vater ermordet habe. Außerdem ergibt sich aus den Länderberichten, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine Kompensation zu tätigen, damit die Al Shabaab eine Verweigerung akzeptiert. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern. Diese Wahlmöglichkeit sei dem Vater des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch eingeräumt worden, wobei sich dieser den als Alternative angebotenen Kauf einer Waffe für die Al Shabaab nicht habe leisten können (vgl. S 5 in OZ 6). Es besteht zwar im Allgemeinen die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, dass Al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Auch angesichts dessen vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater infolge seiner Ausreise aus dem Heimatdorf umgebracht worden sei, nicht zu überzeugen, zumal hinsichtlich der – wenn auch schwierigen – Entziehung vor einer Rekrutierung durch die Al Shabaab in der Länderinformation darauf Bezug genommen wird, dass Eltern ihre Kinder trotzdem mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete schicken. Etwaige Hinweise, dass den Eltern in solchen Fällen eine Ermordung drohe, lassen sich den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen.Außerdem ergibt sich aus den Länderberichten, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine Kompensation zu tätigen, damit die Al Shabaab eine Verweigerung akzeptiert. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern. Diese Wahlmöglichkeit sei dem Vater des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch eingeräumt worden, wobei sich dieser den als Alternative angebotenen Kauf einer Waffe für die Al Shabaab nicht habe leisten können vergleiche S 5 in OZ 6). Es besteht zwar im Allgemeinen die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, dass Al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Auch angesichts dessen vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater infolge seiner Ausreise aus dem Heimatdorf umgebracht worden sei, nicht zu überzeugen, zumal hinsichtlich der – wenn auch schwierigen – Entziehung vor einer Rekrutierung durch die Al Shabaab in der Länderinformation darauf Bezug genommen wird, dass Eltern ihre Kinder trotzdem mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete schicken. Etwaige Hinweise, dass den Eltern in solchen Fällen eine Ermordung drohe, lassen sich den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. In diesem Kontext ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass betreffend Kindersoldaten ausgeführt wird, dass die Al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle von Familien verlangt, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen. Auch auf Grundlage dieser Information wäre nicht anzunehmen, dass der Vater des damals 16-jährigen Beschwerdeführers als Konsequenz für die verweigerte Rekrutierung des Beschwerdeführers ermordet worden sei. Insgesamt entstand für das Gericht daher der Eindruck, dass es sich bei den Erzählungen des Beschwerdeführers über seine fluchtauslösenden Ereignisse lediglich um eine auswendig gelernte, konstruierte Geschichte handelt. Der Beschwerdeführer erweckte auch im Hinblick auf die in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin keinen glaubwürdigen Eindruck hinsichtlich seiner Darlegungen über die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats. Vor diesem Hintergrund geht daher im Ergebnis das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Gefahr durch die Al Shabaab glaubhaft zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten eingeräumt, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,

  1. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
  2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion kann unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (Hinweis VwGH
  3. September 2003, 99/20/0126;
  4. Mai 2004,. 2001/20/0256;
  5. April 2011, 2008/23/0124, jeweils mwN). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren. Es liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Daher ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2258496.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.