4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab nicht glaubhaft sei, weil seine Angaben widersprüchlich seien und seine Darstellung konstruiert wirke. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage sei ihm eine Rückkehr an seinen Heimatort aber nicht möglich sowie eine Ansiedelung in Mogadischu mangels Schulbildung und Berufsausbildung nicht zumutbar, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. 3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde nach Wiedergabe des von ihm behaupteten Fluchtgrundes vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gerade erst volljährig geworden und im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse noch minderjährig gewesen sei. Dieser Umstand hätte im gesamten Verfahren berücksichtigt und die Befragung an sein Alter angepasst werden müssen. Die Behörde hätte sich auch näher mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und weitere Nachfragen dazu stellen müssen. Außerdem seien die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich sowie die Beweiswürdigung mangelhaft. Dem Beschwerdeführer wäre wegen der ihm drohenden Verfolgung durch die Al Shabaab aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung internationaler Schutz
G zu gewähren gewesen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde nach Wiedergabe des von ihm behaupteten Fluchtgrundes vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gerade erst volljährig geworden und im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse noch minderjährig gewesen sei. Dieser Umstand hätte im gesamten Verfahren berücksichtigt und die Befragung an sein Alter angepasst werden müssen. Die Behörde hätte sich auch näher mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und weitere Nachfragen dazu stellen müssen. Außerdem seien die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich sowie die Beweiswürdigung mangelhaft. Dem Beschwerdeführer wäre wegen der ihm drohenden Verfolgung durch die Al Shabaab aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Absatz 52,).
somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vergleiche EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). Frauen: Der Einsatz von Frauen bei al Shabaab erfolgt zumeist in unterstützender Rolle: Als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Waffenpflege oder Spionage (UNSC 10.10.2022, Abs. 29). In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S. 12). Andererseits werden Frauen und Mädchen der Bantu mitunter nicht nur in eine Ehe gezwungen – und zwar unter Todesdrohungen – die Ehe gestaltet sich noch dazu eher als temporäre sexuelle Versklavung (Benstead 2021).Frauen: Der Einsatz von Frauen bei al Shabaab erfolgt zumeist in unterstützender Rolle: Als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Waffenpflege oder Spionage (UNSC 10.10.2022, Absatz 29,). In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S. 12). Andererseits werden Frauen und Mädchen der Bantu mitunter nicht nur in eine Ehe gezwungen – und zwar unter Todesdrohungen – die Ehe gestaltet sich noch dazu eher als temporäre sexuelle Versklavung (Benstead 2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Benstead, L. J. / van Lehman, D.
G 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall erschließt sich aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer einen gegen ihn selbst gerichteten Rekrutierungsversuch an einem Al Shabaab-Stützpunkt nicht einmal ansatzweise erwähnen sollte, sondern demgegenüber nur auf eine Versammlung der Dorfältesten hinwies, welche er wiederum vor dem BFA im Rahmen seiner ausführlichen freien Erzählung des Fluchtgrundes in keiner Weise andeutete (vgl. AS 149f), obwohl dies entsprechend seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung der Grund für das Verlassen seines Heimatdorfs gewesen sein soll (vgl. S 5 in OZ 6). Seine Antworten auf dahingehende Nachfragen des BFA legen zwar nahe, dass beide Ereignisse stattgefunden hätten, als Erklärung für sein fehlendes Vorbringen in der Erstbefragung wies er aber nur darauf hin, dass ihm der Dolmetscher mitgeteilt habe, er könne später mehr ins Detail gehen (vgl. AS 151). Auch wenn im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung keine vollumfassende Schilderung sämtlicher fluchtauslösender Ereignisse erwartet werden kann, ist vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, dass er in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt zwei vollkommen unterschiedliche Ereignisse hinsichtlich der auf ihn bezogenen Rekrutierungsversuche nennen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte, die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche zu kaschieren. Dafür spricht auch, dass im Beschwerdeschriftsatz noch ausdrücklich vorgebracht wurde, die Veranstaltung mit den Dorfältesten habe zuerst stattgefunden und später eine weitere mit allen Jugendlichen (vgl. AS 328f). Nach seinen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung wäre die Reihenfolge dieser Treffen jedoch anders herum gewesen (vgl. S 5 in OZ 6). Abgesehen davon hätten nach dem Beschwerdevorbringen – in Abweichung zu seiner übrigen Darstellung – die Dorfältesten die Jugendlichen eingeladen und über die Al Shabaab informiert (vgl. AS 329). In diesem Kontext ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung eine persönliche Begegnung mit Anhängern der Al Shabaab mit keinem Wort erwähnte, sondern nur auf ein Treffen der Dorfältesten, bei welchem sein Vater anwesend gewesen sei, Bezug nahm vergleiche AS 25). Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben vergleiche etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall erschließt sich aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer einen gegen ihn selbst gerichteten Rekrutierungsversuch an einem Al Shabaab-Stützpunkt nicht einmal ansatzweise erwähnen sollte, sondern demgegenüber nur auf eine Versammlung der Dorfältesten hinwies, welche er wiederum vor dem BFA im Rahmen seiner ausführlichen freien Erzählung des Fluchtgrundes in keiner Weise andeutete vergleiche AS 149f), obwohl dies entsprechend seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung der Grund für das Verlassen seines Heimatdorfs gewesen sein soll vergleiche S 5 in OZ 6). Seine Antworten auf dahingehende Nachfragen des BFA legen zwar nahe, dass beide Ereignisse stattgefunden hätten, als Erklärung für sein fehlendes Vorbringen in der Erstbefragung wies er aber nur darauf hin, dass ihm der Dolmetscher mitgeteilt habe, er könne später mehr ins Detail gehen vergleiche AS 151). Auch wenn im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung keine vollumfassende Schilderung sämtlicher fluchtauslösender Ereignisse erwartet werden kann, ist vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, dass er in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt zwei vollkommen unterschiedliche Ereignisse hinsichtlich der auf ihn bezogenen Rekrutierungsversuche nennen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte, die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche zu kaschieren. Dafür spricht auch, dass im Beschwerdeschriftsatz noch ausdrücklich vorgebracht wurde, die Veranstaltung mit den Dorfältesten habe zuerst stattgefunden und später eine weitere mit allen Jugendlichen vergleiche AS 328f). Nach seinen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung wäre die Reihenfolge dieser Treffen jedoch anders herum gewesen vergleiche S 5 in OZ 6). Abgesehen davon hätten nach dem Beschwerdevorbringen – in Abweichung zu seiner übrigen Darstellung – die Dorfältesten die Jugendlichen eingeladen und über die Al Shabaab informiert vergleiche AS 329). Des Weiteren bestehen Diskrepanzen in seinen Angaben darüber, wie er vom Tod seines Vaters Kenntnis erlangt habe. Einerseits legen seine Erklärungen in der freien Erzählung seines Fluchtgrundes, wonach er vier Monate nach dem Tod von der Al Shabaab angerufen und ihm die Ermordung des Vaters mitgeteilt worden sei (vgl. AS 150; s.a. S 5 in OZ 6), nahe, dass er im Zuge dieses Telefonats von dem Vorfall erfahren habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer aber, dass er täglich oder jeden zweiten Tag mit seiner Familie in Kontakt gestanden sei und „gleich“ erfahren habe, dass sein Vater getötet worden sei (vgl. AS 151). Aber auch wenn man im Sinn dieser Ausführungen davon ausginge, dass er vor dem Gespräch mit der Al Shabaab schon davon gewusst haben sollte und dessen Zweck gewesen sei, dem Beschwerdeführer Angst zu bereiten (vgl. AS 151), weichen seine dahingehenden Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere in zeitlicher Hinsicht von diesen Angaben grob ab. Demnach habe nämlich seine Mutter seinen Onkel angerufen und (bereits) ein paar Tage später habe ihn die Al Shabaab angerufen und den Tod des Vaters bestätigt (vgl. S 9 in OZ 6). Ferner gab er an, dass dies im Jänner 2020 gewesen, wobei sein Vater laut seiner Angaben gegenüber dem BFA ebenfalls in diesem Monat verstorben sei (vgl. AS 151). Diese Darstellungen lassen sich aber insbesondere nicht mit der oben erwähnten Behauptung vereinbaren, wonach er erst vier Monat nach dem Tod des Vaters von der Al Shabaab angerufen worden sei. Angesichts der Intensität der behaupteten Tötung einer Bezugsperson ist es nicht naheliegend, dass ein tatsächlich Betroffener verwechselt, von wem und in welchem Kontext er die traurige Nachricht erstmals erfahren hat.Des Weiteren bestehen Diskrepanzen in seinen Angaben darüber, wie er vom Tod seines Vaters Kenntnis erlangt habe. Einerseits legen seine Erklärungen in der freien Erzählung seines Fluchtgrundes, wonach er vier Monate nach dem Tod von der Al Shabaab angerufen und ihm die Ermordung des Vaters mitgeteilt worden sei vergleiche AS 150; s.a. S 5 in OZ 6), nahe, dass er im Zuge dieses Telefonats von dem Vorfall erfahren habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer aber, dass er täglich oder jeden zweiten Tag mit seiner Familie in Kontakt gestanden sei und „gleich“ erfahren habe, dass sein Vater getötet worden sei vergleiche AS 151). Aber auch wenn man im Sinn dieser Ausführungen davon ausginge, dass er vor dem Gespräch mit der Al Shabaab schon davon gewusst haben sollte und dessen Zweck gewesen sei, dem Beschwerdeführer Angst zu bereiten vergleiche AS 151), weichen seine dahingehenden Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere in zeitlicher Hinsicht von diesen Angaben grob ab. Demnach habe nämlich seine Mutter seinen Onkel angerufen und (bereits) ein paar Tage später habe ihn die Al Shabaab angerufen und den Tod des Vaters bestätigt vergleiche S 9 in OZ 6). Ferner gab er an, dass dies im Jänner 2020 gewesen, wobei sein Vater laut seiner Angaben gegenüber dem BFA ebenfalls in diesem Monat verstorben sei vergleiche AS 151). Diese Darstellungen lassen sich aber insbesondere nicht mit der oben erwähnten Behauptung vereinbaren, wonach er erst vier Monat nach dem Tod des Vaters von der Al Shabaab angerufen worden sei. Angesichts der Intensität der behaupteten Tötung einer Bezugsperson ist es nicht naheliegend, dass ein tatsächlich Betroffener verwechselt, von wem und in welchem Kontext er die traurige Nachricht erstmals erfahren hat. Die Zeitangaben des Beschwerdeführers weisen außerdem hinsichtlich des Schulbesuchs grobe Widersprüche auf. Entsprechend seiner Darstellung gegenüber der belangten Behörde habe er nach dem erwähnten Telefonat mit der Al Shabaab seine SIM-Karte gewechselt und sei nach drei Monaten wieder von der Terrororganisation angerufen worden. Daraufhin habe er für 3 Wochen die Schule nicht besucht und sei danach immer nachmittags statt vormittags in die Schule gegangen (vgl. AS 150). Im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits 2 Monate nach Beginn des Schulbesuchs Ende des Jahres 2019 am Nachmittag den Unterricht besucht habe (vgl. S 9 in OZ 6). Demnach habe er spätestens im Februar 2020 seine Schulbesuchszeiten geändert. Selbst wenn aber man anhand der für ihn günstigsten Aussage im Sinn seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung davon ausginge, dass der erste Anruf der Al Shabaab schon im Jänner 2020 stattgefunden habe (vgl. S 9 in OZ 6), würde sich der vor dem Bundesamt behauptete zeitliche Abstand von drei Monaten nicht ausgehen. Ferner konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Grund dafür nennen, weshalb er plötzlich nachmittags in die Schule gegangen sei (vgl. S 9 in OZ 6). Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer zunächst in der behördlichen Einvernahme, dass er drei Wochen nicht in die Schule gegangen sei (vgl. AS 150), während diese Zeitspanne entsprechend seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung nur zwei Wochen gewesen sei (vgl. S 5 in OZ 5).Die Zeitangaben des Beschwerdeführers weisen außerdem hinsichtlich des Schulbesuchs grobe Widersprüche auf. Entsprechend seiner Darstellung gegenüber der belangten Behörde habe er nach dem erwähnten Telefonat mit der Al Shabaab seine SIM-Karte gewechselt und sei nach drei Monaten wieder von der Terrororganisation angerufen worden. Daraufhin habe er für 3 Wochen die Schule nicht besucht und sei danach immer nachmittags statt vormittags in die Schule gegangen vergleiche AS 150). Im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits 2 Monate nach Beginn des Schulbesuchs Ende des Jahres 2019 am Nachmittag den Unterricht besucht habe vergleiche S 9 in OZ 6). Demnach habe er spätestens im Februar 2020 seine Schulbesuchszeiten geändert. Selbst wenn aber man anhand der für ihn günstigsten Aussage im Sinn seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung davon ausginge, dass der erste Anruf der Al Shabaab schon im Jänner 2020 stattgefunden habe vergleiche S 9 in OZ 6), würde sich der vor dem Bundesamt behauptete zeitliche Abstand von drei Monaten nicht ausgehen. Ferner konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Grund dafür nennen, weshalb er plötzlich nachmittags in die Schule gegangen sei vergleiche S 9 in OZ 6). Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer zunächst in der behördlichen Einvernahme, dass er drei Wochen nicht in die Schule gegangen sei vergleiche AS 150), während diese Zeitspanne entsprechend seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung nur zwei Wochen gewesen sei vergleiche S 5 in OZ 5). Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA zusammenfassend sei sein Vater infolge der Ende 2019 entstandenen Probleme (vgl. AS 149) erst drei Monate nach dem Umzug in die Stadt Mogadischu ermordet worden und habe – wie bereits oben erwähnt – die Al Shabaab den Beschwerdeführer vier Monate nach dem Tod angerufen, woraufhin der Wechsel der SIM-Karte erfolgt sei (vgl. AS 150). Angesichts des darauf wiederum folgenden zeitlichen Abstands von drei Monaten bis zum neuerlichen Telefonat (vgl. AS 150), läge zwischen dem Umzug nach Mogadischu und diesem zweiten Anruf insgesamt eine Zeitspanne von etwa 10 Monaten, welche der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere in Anbetracht seiner Angabe zum Wechsel der Schulbesuchszeiten – erheblich kürzer darstellte. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA zusammenfassend sei sein Vater infolge der Ende 2019 entstandenen Probleme vergleiche AS 149) erst drei Monate nach dem Umzug in die Stadt Mogadischu ermordet worden und habe – wie bereits oben erwähnt – die Al Shabaab den Beschwerdeführer vier Monate nach dem Tod angerufen, woraufhin der Wechsel der SIM-Karte erfolgt sei vergleiche AS 150). Angesichts des darauf wiederum folgenden zeitlichen Abstands von drei Monaten bis zum neuerlichen Telefonat vergleiche AS 150), läge zwischen dem Umzug nach Mogadischu und diesem zweiten Anruf insgesamt eine Zeitspanne von etwa 10 Monaten, welche der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere in Anbetracht seiner Angabe zum Wechsel der Schulbesuchszeiten – erheblich kürzer darstellte. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer das gegen ihn gerichtete Schussattentat während einer Fahrt mit dem Tuktuk grob widersprüchlich und erheblich gesteigert dar. Insbesondere erwähnte er in der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass der Fahrer im Zuge dieses Vorfalls einen blutenden Streifschuss an der rechten Schulter erlitten habe (vgl. S 6 in OZ 6). In der behördlichen Einvernahme wies er diesbezüglich nur allgemein darauf hin, dass ein Mitglied der Al Shabaab geschossen habe (vgl. AS 150). Wäre tatsächlich der Fahrer getroffen worden, wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits vor dem BFA angeführt und nicht nur erklärt hätte, dass dieser „Gas gegeben“ habe und zu einer Polizeistelle gefahren sei (vgl. AS 150).Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer das gegen ihn gerichtete Schussattentat während einer Fahrt mit dem Tuktuk grob widersprüchlich und erheblich gesteigert dar. Insbesondere erwähnte er in der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass der Fahrer im Zuge dieses Vorfalls einen blutenden Streifschuss an der rechten Schulter erlitten habe vergleiche S 6 in OZ 6). In der behördlichen Einvernahme wies er diesbezüglich nur allgemein darauf hin, dass ein Mitglied der Al Shabaab geschossen habe vergleiche AS 150). Wäre tatsächlich der Fahrer getroffen worden, wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits vor dem BFA angeführt und nicht nur erklärt hätte, dass dieser „Gas gegeben“ habe und zu einer Polizeistelle gefahren sei vergleiche AS 150). Zudem erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgeschichte vor dem Hintergrund der in der Länderinformation beschriebenen Rekrutierungspraxis der Al Shabaab als nicht plausibel: Darin wird insbesondere ausgeführt, dass Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht – wie im vorliegend behauptet – an Einzelpersonen richtet. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Außerdem handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Auch das ist gegenständlich nicht der Fall (vgl. AS 147 und S 3 in OZ 6, wonach er ein Jahr in Mogadischu eine Privatschule besucht habe).Darin wird insbesondere ausgeführt, dass Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht – wie im vorliegend behauptet – an Einzelpersonen richtet. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Außerdem handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Auch das ist gegenständlich nicht der Fall vergleiche AS 147 und S 3 in OZ 6, wonach er ein Jahr in Mogadischu eine Privatschule besucht habe). Ferner wird direkter Zwang bei einer Rekrutierung nur selten angewendet, jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Im vorliegenden Verfahren sind aber keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen, dass die Al Shabaab ein spezielles Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben könnte oder sonst spezifische Umstände vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint aber nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer wegen der Ablehnung des Rekrutierungsversuchs bedroht sowie bis nach Mogadischu verfolgt worden sein soll und die Al Shabaab aus diesem Grund seinen Vater ermordet habe. Außerdem ergibt sich aus den Länderberichten, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine Kompensation zu tätigen, damit die Al Shabaab eine Verweigerung akzeptiert. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern. Diese Wahlmöglichkeit sei dem Vater des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch eingeräumt worden, wobei sich dieser den als Alternative angebotenen Kauf einer Waffe für die Al Shabaab nicht habe leisten können (vgl. S 5 in OZ 6). Es besteht zwar im Allgemeinen die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, dass Al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Auch angesichts dessen vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater infolge seiner Ausreise aus dem Heimatdorf umgebracht worden sei, nicht zu überzeugen, zumal hinsichtlich der – wenn auch schwierigen – Entziehung vor einer Rekrutierung durch die Al Shabaab in der Länderinformation darauf Bezug genommen wird, dass Eltern ihre Kinder trotzdem mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete schicken. Etwaige Hinweise, dass den Eltern in solchen Fällen eine Ermordung drohe, lassen sich den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen.Außerdem ergibt sich aus den Länderberichten, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine Kompensation zu tätigen, damit die Al Shabaab eine Verweigerung akzeptiert. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern. Diese Wahlmöglichkeit sei dem Vater des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch eingeräumt worden, wobei sich dieser den als Alternative angebotenen Kauf einer Waffe für die Al Shabaab nicht habe leisten können vergleiche S 5 in OZ 6). Es besteht zwar im Allgemeinen die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, dass Al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Auch angesichts dessen vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater infolge seiner Ausreise aus dem Heimatdorf umgebracht worden sei, nicht zu überzeugen, zumal hinsichtlich der – wenn auch schwierigen – Entziehung vor einer Rekrutierung durch die Al Shabaab in der Länderinformation darauf Bezug genommen wird, dass Eltern ihre Kinder trotzdem mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete schicken. Etwaige Hinweise, dass den Eltern in solchen Fällen eine Ermordung drohe, lassen sich den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. In diesem Kontext ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass betreffend Kindersoldaten ausgeführt wird, dass die Al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle von Familien verlangt, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen. Auch auf Grundlage dieser Information wäre nicht anzunehmen, dass der Vater des damals 16-jährigen Beschwerdeführers als Konsequenz für die verweigerte Rekrutierung des Beschwerdeführers ermordet worden sei. Insgesamt entstand für das Gericht daher der Eindruck, dass es sich bei den Erzählungen des Beschwerdeführers über seine fluchtauslösenden Ereignisse lediglich um eine auswendig gelernte, konstruierte Geschichte handelt. Der Beschwerdeführer erweckte auch im Hinblick auf die in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin keinen glaubwürdigen Eindruck hinsichtlich seiner Darlegungen über die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats. Vor diesem Hintergrund geht daher im Ergebnis das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Gefahr durch die Al Shabaab glaubhaft zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten eingeräumt, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2258496.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.