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{'item': 'W208 2286641-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW208 2286641-1 Spruch, W208 2286641-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Tauglichkeit des BF wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.06.2010 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 23.06.2010 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (BF) mit 10.06.2010 festgestellt.
  2. In der Folge wurde der BF zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes von 01.01.2012 bis 30.09.2012 (Dienstantritt 02.01.2012) bei der Einrichtung „ XXXX “ zur Verrichtung von „Hilfsdiensten im Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst bei der Altenhilfe im Behindertenservice Telefon- Journal und Reinigungsdienste“ zugewiesen. Er trat den Zivildienst an.
  3. In der Folge wurde der BF zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes von 01.01.2012 bis 30.09.2012 (Dienstantritt 02.01.2012) bei der Einrichtung „ römisch 40 “ zur Verrichtung von „Hilfsdiensten im Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst bei der Altenhilfe im Behindertenservice Telefon- Journal und Reinigungsdienste“ zugewiesen. Er trat den Zivildienst an.
  4. Mit Schreiben vom 23.02.2012 teilte die ZISA dem BF seine vorzeitige Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst gemäß § 19a Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) mit, da er sich laut Auskunft der zuständigen Einrichtung seit 30.01.2012 durchgehend im Krankenstand befunden habe.
  5. Mit Schreiben vom 23.02.2012 teilte die ZISA dem BF seine vorzeitige Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) mit, da er sich laut Auskunft der zuständigen Einrichtung seit 30.01.2012 durchgehend im Krankenstand befunden habe.
  6. Mit Schreiben der ZISA vom 09.03.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zeitraum von 08.02.2012 bis 09.02.2012 gemäß § 15 Abs 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen, weil dafür keine Krankmeldung iSd § 23c Abs 2 ZDG übermittelt worden sei. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
  7. Mit Schreiben der ZISA vom 09.03.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zeitraum von 08.02.2012 bis 09.02.2012 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen, weil dafür keine Krankmeldung iSd Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG übermittelt worden sei. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
  8. Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom 27.03.2012 wurde festgestellt, dass der Zeitraum von 08.09.2012 – 09.02.2012 (2 Tage) gemäß § 15 Abs 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da aufgrund des ermittelten Sachverhalts, zu dem der BF sich innerhalb der gesetzten Frist nicht weiter habe erklären wollen, feststehe, dass er für den genannten Zeitraum keine Krankmeldung nach § 23c Abs 2 Z 2 ZDG übermittelt habe.
  9. Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom 27.03.2012 wurde festgestellt, dass der Zeitraum von 08.09.2012 – 09.02.2012 (2 Tage) gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da aufgrund des ermittelten Sachverhalts, zu dem der BF sich innerhalb der gesetzten Frist nicht weiter habe erklären wollen, feststehe, dass er für den genannten Zeitraum keine Krankmeldung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG übermittelt habe.
  10. Mit Eingabe vom 10.04.2012 ersuchte der BF um Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.04.2012 die Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß §§ 3 Abs 1, 9 Abs 1 ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst.
  11. Mit Eingabe vom 10.04.2012 ersuchte der BF um Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.04.2012 die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 9, Absatz eins, ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst.
  12. Mit Schreiben der ZISA vom 25.05.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass die amtsärztlich durchgeführte Untersuchung laut Gutachten vom 23.05.2012 die gesundheitliche Eignung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ergeben hat.
  13. In der Folge beantragte der BF am 24.08.2012 den Antritt zum ordentlichen Zivildienst bis zum Ende seines Studiums der Zahnmedizin ab dem Wintersemester 2012/2013 aufzuschieben. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der ZISA vom 13.09.2012 stattgegeben und der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 30.06.2018 aufgeschoben, da eine Unterbrechung zum sofortigen Verlusts des Studienplatzes führen wurde.
  14. In der Folge beantragte der BF am 24.08.2012 den Antritt zum ordentlichen Zivildienst bis zum Ende seines Studiums der Zahnmedizin ab dem Wintersemester 2012 aus 2013, aufzuschieben. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der ZISA vom 13.09.2012 stattgegeben und der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 30.06.2018 aufgeschoben, da eine Unterbrechung zum sofortigen Verlusts des Studienplatzes führen wurde.
  15. Mit Bescheid der ZISA vom 02.02.2021 wurde der BF der Einrichtung „ XXXX “ von 01.04.2021 bis 15.11.2021 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  16. Mit Bescheid der ZISA vom 02.02.2021 wurde der BF der Einrichtung „ römisch 40 “ von 01.04.2021 bis 15.11.2021 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  17. Daraufhin brachte der BF am 23.03.2021 einen Antrag auf Befreiung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wegen besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen ein und begründete dies im Wesentlichen mit dem Betreiben einer Vertragszahnarztordination.
  18. Mit Bescheid vom 23.06.2021 wurde der BF gemäß § 13 Abs 1 Z 1 ZDG aus öffentlichem Interesse von der Ableistung des Zivildienstes befristet bis 31.12.2021 befreit und dies mit seinem vorgelegten Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.09.2020 begründet. Das Mehrbegehren, eine Befreiung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG wurde als unbegründet abgewiesen und dabei auf die maßgebliche Harmonisierungspflicht verwiesen.
  19. Mit Bescheid vom 23.06.2021 wurde der BF gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG aus öffentlichem Interesse von der Ableistung des Zivildienstes befristet bis 31.12.2021 befreit und dies mit seinem vorgelegten Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.09.2020 begründet. Das Mehrbegehren, eine Befreiung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG wurde als unbegründet abgewiesen und dabei auf die maßgebliche Harmonisierungspflicht verwiesen.
  20. Mit Bescheid der ZISA vom 06.10.2021 wurde der BF von 01.01.2022 bis 17.08.2022 der Einrichtung „ XXXX “ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  21. Mit Bescheid der ZISA vom 06.10.2021 wurde der BF von 01.01.2022 bis 17.08.2022 der Einrichtung „ römisch 40 “ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  22. Daraufhin beantragte am 09.11.2021 die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes und begründete dies wiederum mit seiner Tätigkeit als Vertragszahnarzt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15.02.2022 (zugestellt durch Hinterlegung am 18.02.2023) abgewiesen und begründend im Wesentlichen auf den bisherigen Sachverhalt und die einschlägige Harmonisierungspflicht verwiesen.
  23. Mit Bescheid vom 14.02.2022 wurde der Zuweisungsbescheid vom 06.10.2021, mit welchem der BF zur Ableistung des Zivildienstes von 01.01.2022 bis 17.08.2022 zugewiesen wurde, gemäß § 22 Abs 1a ZDG behoben, da der BF seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten hat. Mit Schreiben vom 12.05.2022 übermittelte die ZISA deshalb eine Anzeige gemäß § 60 ZDG gegen den BF an das Magistrat XXXX .
  24. Mit Bescheid vom 14.02.2022 wurde der Zuweisungsbescheid vom 06.10.2021, mit welchem der BF zur Ableistung des Zivildienstes von 01.01.2022 bis 17.08.2022 zugewiesen wurde, gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG behoben, da der BF seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten hat. Mit Schreiben vom 12.05.2022 übermittelte die ZISA deshalb eine Anzeige gemäß Paragraph 60, ZDG gegen den BF an das Magistrat römisch 40 .
  25. Mit Bescheid vom 01.03.2022 wurde der BF von 01.05.2022 – 15.12.2022 der Einrichtung „ XXXX “ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid wurde in Folge mit Bescheid vom 09.06.2022 gemäß 22 Abs 1a ZDG behoben, da der BF seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten hat. Mit Schreiben vom 10.10.2022 übermittelte die ZISA deshalb erneut eine Anzeige gemäß § 60 ZDG gegen den BF an das Magistrat XXXX .
  26. Mit Bescheid vom 01.03.2022 wurde der BF von 01.05.2022 – 15.12.2022 der Einrichtung „ römisch 40 “ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid wurde in Folge mit Bescheid vom 09.06.2022 gemäß 22 Absatz eins a, ZDG behoben, da der BF seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten hat. Mit Schreiben vom 10.10.2022 übermittelte die ZISA deshalb erneut eine Anzeige gemäß Paragraph 60, ZDG gegen den BF an das Magistrat römisch 40 .
  27. Mit Bescheid vom 21.06.2022 wurde der BF von 01.09.2022 – 17.04.2023 (Dienstantritt 01.09.2022) der Einrichtung „ XXXX “ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid wurde in Folge mit Bescheid vom 12.10.2022 gemäß § 22 Abs 1a ZDG behoben, da der BF seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten hat. Mit Schreiben vom 18.10.2022 übermittelte die ZISA deshalb erneut eine Anzeige gemäß § 60 ZDG gegen den BF an das Magistrat XXXX .
  28. Mit Bescheid vom 21.06.2022 wurde der BF von 01.09.2022 – 17.04.2023 (Dienstantritt 01.09.2022) der Einrichtung „ römisch 40 “ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid wurde in Folge mit Bescheid vom 12.10.2022 gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG behoben, da der BF seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten hat. Mit Schreiben vom 18.10.2022 übermittelte die ZISA deshalb erneut eine Anzeige gemäß Paragraph 60, ZDG gegen den BF an das Magistrat römisch 40 .
  29. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2023 (zugestellt durch Hinterlegung am 22.12.2023) wurde der BF von 01.02.2024 – 16.09.2024 (Dienstantritt 01.02.2024) der Einrichtung „LEBENSHILFE XXXX “ zur (restlichen) Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu folgenden Dienstleistungen zugewiesen: „Hilfsdienste bei der Betreuung, Förderung und beim Transport behinderter Menschen; im untergeordneten Ausmaß: Kraftfahr- und Verwaltungsdienste, Reinigungs- und Gartenarbeiten“.
  30. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2023 (zugestellt durch Hinterlegung am 22.12.2023) wurde der BF von 01.02.2024 – 16.09.2024 (Dienstantritt 01.02.2024) der Einrichtung „LEBENSHILFE römisch 40 “ zur (restlichen) Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu folgenden Dienstleistungen zugewiesen: „Hilfsdienste bei der Betreuung, Förderung und beim Transport behinderter Menschen; im untergeordneten Ausmaß: Kraftfahr- und Verwaltungsdienste, Reinigungs- und Gartenarbeiten“.
  31. Am 15.01.2024 brachte der BF einen „Antrag auf neuerliche Stellung zur Feststellung seiner Untauglichkeit“ ein und legte ein ärztliches Attest von Dr. XXXX vom 08.01.2024 vor, darin führt dieser aus, dass seit 07/2023 beim BF eine akute Wespengiftallergie bekannt sei.
  32. Am 15.01.2024 brachte der BF einen „Antrag auf neuerliche Stellung zur Feststellung seiner Untauglichkeit“ ein und legte ein ärztliches Attest von Dr. römisch 40 vom 08.01.2024 vor, darin führt dieser aus, dass seit 07 aus 2023, beim BF eine akute Wespengiftallergie bekannt sei.
  33. Am 18.01.2024 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Zuweisungbescheid ein. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid entgegen § 8 Abs 2 ZDG dem BF am 23.12.2023 zugestellt und damit nicht 6 Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Zivildienstantritts genehmigt worden sei. Darüber hinaus würden die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Erklärung der Tauglichkeit des BF nicht mehr vorliegen. Der BF leide nämlich unter einer Wespenallergie, weshalb ein gesundheitlicher Hinderungsgrund vorliege und er dauerhaft unfähig sei, den ordentlichen Zivildienst abzuleisten.
  34. Am 18.01.2024 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Zuweisungbescheid ein. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid entgegen Paragraph 8, Absatz 2, ZDG dem BF am 23.12.2023 zugestellt und damit nicht 6 Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Zivildienstantritts genehmigt worden sei. Darüber hinaus würden die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Erklärung der Tauglichkeit des BF nicht mehr vorliegen. Der BF leide nämlich unter einer Wespenallergie, weshalb ein gesundheitlicher Hinderungsgrund vorliege und er dauerhaft unfähig sei, den ordentlichen Zivildienst abzuleisten.
  35. Mit der daraufhin ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024 wies die ZISA gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Zuweisungsbescheid zumindest 6 Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt worden sei, nämlich am 20.12.2023, und – wie in § 8 Abs 2 vorgesehen – unverzüglich am 22.12.2023 dem BF zugestellt worden sei. In der Beschwerde würden offensichtlich die Begriffe „Genehmigung“ und „Zustellung“ verwechselt, zumal darin auf die fälschlich mit 23.12.2023 statt laut Zustellnachweis mit 22.12.2023 datierte Zustellung abgestellt würde. Zur behaupteten Dienstunfähigkeit sei anzuführen, dass es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gebe. Ein vorgelegtes ärztliches Attest vom 08.01.2024 würde zwar eine Wespengiftallergie bescheinigen, inwieweit diese einen Hinderungsgrund darstellen solle, hätte der BF jedoch nicht weiter ausgeführt. Es sei auch sonst nicht nachvollziehbar, wieso der BF aufgrund einer Wespengiftallergie die im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht verrichten könnte. Zudem sei amtsbekannt, dass Wespen eher selten bis gar nicht in Behinderteneinrichtungen anzutreffen seien.
  36. Mit der daraufhin ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024 wies die ZISA gemäß Paragraph 14, VwGVG die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Zuweisungsbescheid zumindest 6 Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt worden sei, nämlich am 20.12.2023, und – wie in Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehen – unverzüglich am 22.12.2023 dem BF zugestellt worden sei. In der Beschwerde würden offensichtlich die Begriffe „Genehmigung“ und „Zustellung“ verwechselt, zumal darin auf die fälschlich mit 23.12.2023 statt laut Zustellnachweis mit 22.12.2023 datierte Zustellung abgestellt würde. Zur behaupteten Dienstunfähigkeit sei anzuführen, dass es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gebe. Ein vorgelegtes ärztliches Attest vom 08.01.2024 würde zwar eine Wespengiftallergie bescheinigen, inwieweit diese einen Hinderungsgrund darstellen solle, hätte der BF jedoch nicht weiter ausgeführt. Es sei auch sonst nicht nachvollziehbar, wieso der BF aufgrund einer Wespengiftallergie die im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht verrichten könnte. Zudem sei amtsbekannt, dass Wespen eher selten bis gar nicht in Behinderteneinrichtungen anzutreffen seien.
  37. Mit Anzeige vom 02.02.2024 erstatte die ZISA eine Anzeige gegen den BF gemäß § 58 Abs 1a ZDG bei der Staatsanwaltschaft XXXX , da der BF bereits dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsvertretung nach §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen (4.) Zuweisung keine Folge geleistet hat.
  38. Mit Anzeige vom 02.02.2024 erstatte die ZISA eine Anzeige gegen den BF gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, ZDG bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 , da der BF bereits dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsvertretung nach Paragraphen 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen (4.) Zuweisung keine Folge geleistet hat.
  39. In Folge ersuchte der BF mit Vorlageantrag vom 06.02.2024 um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  40. Mit Schreiben vom 15.02.2024 (eingelangt beim BVwG am 16.02.2024), wurde der Akt und die Beschwerde von der ZISA dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen: Der oa Verfahrensgang und Sachverhalt steht fest. Die Tauglichkeit des am XXXX geborenen BF wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.06.2010 festgestellt. Die Tauglichkeit des am römisch 40 geborenen BF wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.06.2010 festgestellt. Insbesondere steht fest, dass der BF seine erste Zuweisung zum Zivildienst am 01.01.2012 angetreten ist, daraus jedoch wegen länger als 18 Tage andauerndem Krankenstand (vgl § 19a Abs 2 ZDG idgF BGBl I Nr 107/2018 geändert auf 24 Tage) vorzeitig entlassen wurde. Insbesondere steht fest, dass der BF seine erste Zuweisung zum Zivildienst am 01.01.2012 angetreten ist, daraus jedoch wegen länger als 18 Tage andauerndem Krankenstand vergleiche Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2018, geändert auf 24 Tage) vorzeitig entlassen wurde. Die auf Ansuchen des BF daraufhin durchgeführte Überprüfung der Dienstfähigkeit am 23.05.2012 hat seine gesundheitliche Eignung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes (für die damals angeordneten Tätigkeiten „Hilfsdienste im Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst bei der Altenhilfe im Behindertenservice Telefon- Journal und Reinigungsdienste“) ergeben. Weiters steht fest, dass der BF in Folge am 13.09.2012 einen Aufschub zur Beendigung seines Studiums bis 30.06.2018 gewährt bekommen hat. Daraufhin wurde er am 02.02.2021 erneut zugewiesen, ihm jedoch abermals auf Antrag eine befristete Befreiung aus öffentlichen Interessen bis 31.12.2021 wegen der Führung seiner Kassenordination als Vertragszahnarzt gewährt. Ein weiterer Antrag des BF vom 09.11.2022 auf befristete Befreiung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Gründen wurde sodann im Hinblick auf die Harmonisierungspflicht abgewiesen. Ein rechtskräftiger Bescheid über einen aktuellen Aufschub oder eine Befreiung liegt nicht vor. Der BF wurde zur Ableistung seines restlichen Zivildienstes insgesamt bereits vier Mal – zuletzt mit angefochtenem Bescheid vom 20.12.2023 – zugewiesen und ist nie dazu angetreten. Er hat sich all die Jahre auch nie selbst um eine Zuweisung bemüht. Es liegen drei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen des BF gemäß § 60 ZDG vor. Außerdem wurde am 02.02.2024 gegen den BF eine strafrechtliche Anzeige wegen § 58 ZDG bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht. Es liegen drei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen des BF gemäß Paragraph 60, ZDG vor. Außerdem wurde am 02.02.2024 gegen den BF eine strafrechtliche Anzeige wegen Paragraph 58, ZDG bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht. Es wird überdies festgestellt, dass – trotz Wespengiftallergie – die gesundheitliche Eignung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für die zugewiesenen Dienstleistungen „Hilfsdienste bei der Betreuung, Förderung und beim Transport behinderter Menschen; im untergeordneten Ausmaß: Kraftfahr- und Verwaltungsdienste, Reinigungs- und Gartenarbeiten“ bei der LEBENSHILFE XXXX gegeben ist. Bei Meldung seiner Wespengiftallergie, kann die Behörde die Einrichtung anweisen bzw kann die Einrichtung aus eigenem durch entsprechende Einteilung Sorge tragen, dass der BF im Rahmen seiner Tätigkeiten Wespen nicht stärker ausgesetzt ist, als in seinem alltäglichen Leben (zB: Vermeidung von Gartenarbeiten, kein Dienst bei der Essensausgabe oder – einnahme in der Wespenzeit). Es wird überdies festgestellt, dass – trotz Wespengiftallergie – die gesundheitliche Eignung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für die zugewiesenen Dienstleistungen „Hilfsdienste bei der Betreuung, Förderung und beim Transport behinderter Menschen; im untergeordneten Ausmaß: Kraftfahr- und Verwaltungsdienste, Reinigungs- und Gartenarbeiten“ bei der LEBENSHILFE römisch 40 gegeben ist. Bei Meldung seiner Wespengiftallergie, kann die Behörde die Einrichtung anweisen bzw kann die Einrichtung aus eigenem durch entsprechende Einteilung Sorge tragen, dass der BF im Rahmen seiner Tätigkeiten Wespen nicht stärker ausgesetzt ist, als in seinem alltäglichen Leben (zB: Vermeidung von Gartenarbeiten, kein Dienst bei der Essensausgabe oder – einnahme in der Wespenzeit). Gerichtnotorisch ist, dass Wespen- bzw Bienengiftallergiker stets ein Notfallset bei sich tragen. Schließlich steht fest, dass der angefochtene Zuweisungsbescheid am 20.12.2023 (und daher 6 Wochen und 1 Tag vor zugewiesenem Dienstantritt am 01.02.2024) durch die ZISA genehmigt und dem BF durch Hinterlegung am 22.12.2023 wirksam zugestellt wurde.
  42. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, insbesondere aus den im Akt aufliegenden und den im Verfahrensgang dargestellten Bescheiden der ZISA. Die drei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des BF gemäß § 60 ZDG ergeben sich aus den drei vom Magistrat XXXX vorgelegten Schreiben vom 13.11.2023 über den jeweiligen Verfahrensausgang. Die strafrechtliche Anzeige gemäß § 58 ZDG bei der Staatsanwaltschaft XXXX ergibt sich ebenfalls aus Mitteilung der ZISA vom 02.02.2024.Die drei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des BF gemäß Paragraph 60, ZDG ergeben sich aus den drei vom Magistrat römisch 40 vorgelegten Schreiben vom 13.11.2023 über den jeweiligen Verfahrensausgang. Die strafrechtliche Anzeige gemäß Paragraph 58, ZDG bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ergibt sich ebenfalls aus Mitteilung der ZISA vom 02.02.
  43. Zur gesundheitlichen Eignung des BF ist auszuführen, dass das Vorhandensein einer Wespengiftallergie unstrittig ist (die Behörde geht im angefochten Bescheid davon aus, das genannte Attest findet sich nicht im Akt). Im Hinblick auf die vom BF im Rahmen seines Zivildienstes zu verrichtenden Dienstleistungen ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine Wespengiftallergie ihn dabei beeinträchtigen würde bzw diese eine gesundheitliche Gefahr für den BF darstellen würde, zumal kein größeres Aufkommen von Wespen in einer Behinderteneinrichtung als in in seinem täglichen Lebensumfeld zu erwarten ist, wenn er bestimmte Situation meidet. Dass als Dienstleistungen im untergeordneten Ausmaß „Gartenarbeiten“ vermerkt sind und im Rahmen der Behindertenbetreuung es auch vorkommen kann, dass den behinderten Menschen beim Essen geholfen werden muss oder diese bei der Essensausgabe unterstützt werden müssen, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Allergie des BF (die nunmehr bekannt ist) in der Wespensaison seitens der betroffenen Einrichtung Berücksichtigung finden wird. Es gibt zahlreiche andere Bereiche, wo der BF in dieser Zeit in der Behinderteneinrichtung eingesetzt werden kann, ohne Gefahr zu laufen, mit Wespen in Berührung zu kommen. Weiters ist davon auszugehen, dass der BF als Allergiker und Arzt im täglichen Leben über ein Notfallset verfügt, dass er immer bei sich trägt. Er kann dieses auch während des Zivildienstes immer bei sich tragen und im unwahrscheinlichen Fall eines Stiches einsetzen, sodass keinerlei Gefährdung, die über seinen gewöhnlichen Alltag hinausgeht, zu erwarten ist. Die Behauptung, die Wespengiftallergie würde ihn dahingehend beeinträchtigen, dass keine „Tauglichkeit“ mehr vorliege, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr erwecken die im Verfahrensgang angeführten Ereignisse den Eindruck, dass es der BF darauf anlegt, das Verfahren bis zu seinem
  44. Lebensjahr zu verzögern, um eine Ableistung des Zivildienstes generell zu vermeiden. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der BF nicht geltend gemacht. Im Ergebnis besteht über die gesundheitliche Eignung des BF kein Zweifel, weshalb auch von der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens Abstand genommen werden kann. Das Genehmigungsdatum des Zuweisungsbescheides (20.12.2023) ergibt sich aus dem darauf gedruckten Datum und wird vom BF auch nicht bestritten, da dieser fälschicherweise auf das Zustellungsdatum abstellt.
  45. Rechtliche Beurteilung: 3.
  46. Zuständigkeit des BVwG Gemäß § 2a Abs 4 ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 hat es über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  47. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  48. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, hat es über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  49. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  50. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Von der Durchführung einer – auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  51. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die relevanten Normen des Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679/1986 idgF, lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG):Die relevanten Normen des Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr 679 aus 1986, idgF, lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG): „§ 7

(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […]“ „§ 8
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.„§ 8
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist. […] § 9
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. […]“Paragraph 9,
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. […]“ „§ 12 Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
  1. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
  2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.“
  3. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.“ „§ 13
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
  2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern. § 13a
(1)Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:Paragraph 13 a,
(1)Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
  1. ausgeweihte Priester,
  2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
  3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
  4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten. […]“ „§ 17.Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
  5. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist, […] „§ 19 […]
(2)In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.“
(2)In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.“ § 19a
(1)Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.Paragraph 19 a,
(1)Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2)Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen. […]“
(4)Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen. […] § 58.
(1)Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 8 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Paragraph 58,
(1)Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(1a)Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.
(1a)Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht. […]“ Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende Aussagen getroffen: § 8 Abs 2 ZDG räumt dem Zivildienstpflichtigen ein subjektives Recht auf Einhaltung der dort genannten Fristen ein. Sollte nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung der Zweck des Einsatzes ein Unterschreiten der Mindestfristen erfordern, ist dies im Zuweisungsbescheid entsprechend zu begründen (Hinweis E 15.3.1994, 93/11/0275) (VwGH 23.04.1996, 95/11/0337).Paragraph 8, Absatz 2, ZDG räumt dem Zivildienstpflichtigen ein subjektives Recht auf Einhaltung der dort genannten Fristen ein. Sollte nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung der Zweck des Einsatzes ein Unterschreiten der Mindestfristen erfordern, ist dies im Zuweisungsbescheid entsprechend zu begründen (Hinweis E 15.3.1994, 93/11/0275) (VwGH 23.04.1996, 95/11/0337). Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (Hinweis E 2000/11/21, Zl. 2000/11/0154). Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht (VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108). Vor dem Hintergrund, dass beim Stellungspflichtigen unstrittig eine Wespengiftallergie vorliegt, wäre es - zumal nicht etwa notorisch ist, dass eine solche Allergie keine wesentlichen Auswirkungen auf den menschlichen Körper und daraus resultierende Einschränkungen haben kann - erforderlich gewesen, dass die Behörde begründete Ausführungen zur Frage tätigt, ob und in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige auf Grund dieses Zustands in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. das - eine Bienenallergie betreffende - E vom
  1. Juli 2007, 2007/11/0061; VwGH 24.01.2012, 2011/11/0018). Vor dem Hintergrund, dass beim Stellungspflichtigen unstrittig eine Wespengiftallergie vorliegt, wäre es - zumal nicht etwa notorisch ist, dass eine solche Allergie keine wesentlichen Auswirkungen auf den menschlichen Körper und daraus resultierende Einschränkungen haben kann - erforderlich gewesen, dass die Behörde begründete Ausführungen zur Frage tätigt, ob und in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige auf Grund dieses Zustands in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist vergleiche das - eine Bienenallergie betreffende - E vom
  2. Juli 2007, 2007/11/0061; VwGH 24.01.2012, 2011/11/0018). 3.
  3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Der BF moniert in der vorliegenden Beschwerde einerseits, dass die belangte Behörde im angefochtenen Zuweisungsbescheid die in § 8 Abs 2 ZDG festgesetzte Frist von 6 Wochen zwischen Genehmigungszeitpunkt und Beginn der Zuweisung nicht eingehalten habe und überdies, dass aufgrund der mittlerweile vorliegenden Wespengiftallergie des BF keine „Tauglichkeit“ mehr vorliege. Der BF moniert in der vorliegenden Beschwerde einerseits, dass die belangte Behörde im angefochtenen Zuweisungsbescheid die in Paragraph 8, Absatz 2, ZDG festgesetzte Frist von 6 Wochen zwischen Genehmigungszeitpunkt und Beginn der Zuweisung nicht eingehalten habe und überdies, dass aufgrund der mittlerweile vorliegenden Wespengiftallergie des BF keine „Tauglichkeit“ mehr vorliege. 3.3.
  4. Hinsichtlich der ins Treffen geführten Wespengiftallergie des BF ist Folgendes auszuführen: Die Tauglichkeit des BF steht aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 10.06.2010 fest. Gemäß § 19 Abs 2 ZDG kann die Nichteignung zur weiteren Dienstleistung bei der Einrichtung, der ein Zivildienstleistender bescheidmäßig zugewiesen worden ist, festgestellt werden. Darüber hinaus ist gemäß § 19a Abs 1 ZDG ein Zivildienstpflichtiger nur dann dienstunfähig, wenn er zu „jedem Zivildienst“ unfähig ist. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ZDG kann die Nichteignung zur weiteren Dienstleistung bei der Einrichtung, der ein Zivildienstleistender bescheidmäßig zugewiesen worden ist, festgestellt werden. Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, ZDG ein Zivildienstpflichtiger nur dann dienstunfähig, wenn er zu „jedem Zivildienst“ unfähig ist. Dass der BF aufgrund einer bisher unbekannten Wespengiftallergie für den zugewiesenen Zivildienst nicht geeignet ist, hat er jedoch nicht überzeugend vorgebracht und erschließt sich auch sonst nicht. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, haben daher weder die ZISA noch das BVwG (das sich insb mit dem Erkenntnis des VwGH 24.01.2012, 2011/11/0018 intensiv auseinandergesetzt und die erforderlichen Feststellungen getroffen hat) Zweifel daran, dass der BF die im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstleistungen „Hilfsdienste bei der Betreuung, Förderung und beim Transport behinderter Menschen; im untergeordneten Ausmaß: Kraftfahr- und Verwaltungsdienste, Reinigungs- und Gartenarbeiten“ vollständig oder zumindest zum Teil (in der Wespenzeit) erfüllen können wird. Gegenständlich liegt daher keine gesundheitliche Nichteignung für den zugewiesenen Zivildienst gemäß § 19 Abs 2 ZDG und daher kein Ausschlussgrund nach § 12 Abs 1 Z 2 ZDG vor. Gegenständlich liegt daher keine gesundheitliche Nichteignung für den zugewiesenen Zivildienst gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ZDG und daher kein Ausschlussgrund nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG vor. 3.3.
  5. Hinsichtlich der geltend gemachten Nichteinhaltung der Frist von 6 Wochen zwischen Genehmigung des Zuweisungsbescheides und Dienstantritt der Zuweisung gemäß § 8 Abs 2 ZDG ist Nachstehendes auszuführen: 3.3.
  6. Hinsichtlich der geltend gemachten Nichteinhaltung der Frist von 6 Wochen zwischen Genehmigung des Zuweisungsbescheides und Dienstantritt der Zuweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZDG ist Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 8 Abs 2 haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, […] und der Bescheid unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, […] und der Bescheid unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen ist. Dass fallbezogen der Zuweisungsbescheid am 20.12.2023 – und damit 6 Wochen und 1 Tag vor zugewiesenem Dienstantritt am 01.02.2024 – genehmigt wurde, ergibt sich eindeutig aus dem angefochtenen Bescheid. Dies wird auch – wie beweiswürdigend ausgeführt – vom BF nicht bestritten, sondern stützt sich der BF in seiner Fristberechnung auf das Datum der Zustellung und hier wiederum fälschlicherweise auf den 23.12.2023 anstatt den 22.12.2023, an welchem die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZuStG stattgefunden hat. Dass fallbezogen der Zuweisungsbescheid am 20.12.2023 – und damit 6 Wochen und 1 Tag vor zugewiesenem Dienstantritt am 01.02.2024 – genehmigt wurde, ergibt sich eindeutig aus dem angefochtenen Bescheid. Dies wird auch – wie beweiswürdigend ausgeführt – vom BF nicht bestritten, sondern stützt sich der BF in seiner Fristberechnung auf das Datum der Zustellung und hier wiederum fälschlicherweise auf den 23.12.2023 anstatt den 22.12.2023, an welchem die Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZuStG stattgefunden hat. Ein Überschreiten der in § 8 Abs 2 ZDG normierten Frist ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen daher nicht ersichtlich und führt die diesbezügliche Argumentation des BF daher ins Leere. Ein Überschreiten der in Paragraph 8, Absatz 2, ZDG normierten Frist ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen daher nicht ersichtlich und führt die diesbezügliche Argumentation des BF daher ins Leere. 3.3.
  7. Nachdem die vom BF geltend gemachten Gründe nicht vorliegen ist noch zu prüfen, ob ein sonstiger Befreiungsgrund oder Ausschlusstatbestand vorliegt, der von der Behörde von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre. Weitere Ausschlussgründe iSd § 12 ZDG oder Befreiungsgründe nach §§ 13, § 13a ZDG sind nicht hervorgekommen.Weitere Ausschlussgründe iSd Paragraph 12, ZDG oder Befreiungsgründe nach Paragraphen 13,, Paragraph 13 a, ZDG sind nicht hervorgekommen. Der letzte Antrag vom 09.11.2021 des BF auf Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG wurde mit Bescheid der ZISA vom 15.02.2022 (dem BF zugestellt durch Hinterlegung am 18.02.2023) rechtskräftig abgewiesen.Der letzte Antrag vom 09.11.2021 des BF auf Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG wurde mit Bescheid der ZISA vom 15.02.2022 (dem BF zugestellt durch Hinterlegung am 18.02.2023) rechtskräftig abgewiesen. Der BF ist daher zivildienstpflichtig und war gemäß § 8 Abs 1 ZDG von der ZISA einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zuzuweisen, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.Der BF ist daher zivildienstpflichtig und war gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG von der ZISA einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zuzuweisen, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des BF zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom BF durch die vorgebrachten Beschwerdegründe nicht aufgezeigt. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des BF zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom BF durch die vorgebrachten Beschwerdegründe nicht aufgezeigt. Da der BF das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und kein Grund zu sehen ist, dass er nicht im Stande sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. 3.
  8. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der BF auf die oa Strafbestimmung der § 58 Abs 1a ZDG hinzuweisen, sollte er den Zivildienst nach Zuweisung neuerlich nicht antreten.3.
  9. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der BF auf die oa Strafbestimmung der Paragraph 58, Absatz eins a, ZDG hinzuweisen, sollte er den Zivildienst nach Zuweisung neuerlich nicht antreten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2286641.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.