RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW215 2252565-2 Spruch, W215 2252565-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zahl 1282143608/222117017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zahl 1282143608/222117017, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren: Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt über mehrere Länder nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt über mehrere Länder nach Österreich, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022, Zahl 1282143608/211094437, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022, Zahl 1282143608/211094437, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022, zugestellt am 01.02.2022, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.02.2022 Beschwerde erhoben und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023 die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2023, Zahl 2252565-1/6E, gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2023 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022, zugestellt am 01.02.2022, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.02.2022 Beschwerde erhoben und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023 die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2023, Zahl 2252565-1/6E, gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2023 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. 2. erstinstanzliches Verfahren: Der Beschwerdeführer brachte am 12.09.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte ein. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen. Der Beschwerdeführer haben bei der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt, welche bestätigen, dass ihm die syrische Botschaft endgültig (nicht nur temporär) kein heimatstaatliches Reisedokument ausstellt. Für die Abgabe einer Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen. Der Beschwerdeführer haben bei der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt, welche bestätigen, dass ihm die syrische Botschaft endgültig (nicht nur temporär) kein heimatstaatliches Reisedokument ausstellt. Für die Abgabe einer Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 31.10.2023, Zahl 1282143608/222117017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 31.10.2023, Zahl 1282143608/222117017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. 3. Beschwerdeverfahren: Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, zugestellt am 10.11.2023, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.12.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage vom 12.02.2024 langte am 20.02.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022, Zahl 1282143608/211094437, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2022 zugestellt und er erwuchs damit in Rechtskraft.Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022, Zahl 1282143608/211094437, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2022 zugestellt und er erwuchs damit in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2023, Zahl 2252565-1/6E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2023 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2023, Zahl 2252565-1/6E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2023 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer brachte am 12.09.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 31.10.2023, Zahl 1282143608/222117017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 31.10.2023, Zahl 1282143608/222117017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, nach Vorlage seines syrischen Personalausweises, festgestellt werden. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2252565-1.Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2252565-1.
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (§ 92 Abs. 1 FPG).Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass, 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;, 2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;, 3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;, 4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;, 5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Paragraph 92, Absatz eins, FPG). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2023, Zahl 2252565-1/6E, wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am 10.03.2023, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2022, Zahl 1282143608/211094437, als unbegründet abgewiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der Region bzw. der XXXX stammt. Die Herkunftsregion und der Herkunftsort standen bei der Ausreise des Beschwerdeführers, als auch gegenwärtig nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Das syrische Regime hat in dieser Region keinen unmittelbaren Zugriff auf Personen. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind nach wie vor in XXXX aufhältig und der Beschwerdeführer steht mit diesen in regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass er an seinem Herkunftsort konkret von dem syrischen Regime oder der syrischen Armee, die am Herkunftsort keinen Zugriff auf Personen hat, oder seitens der HTS, FSA oder anderen oppositionellen Gruppen einer ihn unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung vor seiner Ausreise ausgesetzt war oder gesucht wurde, bzw. hat er nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass er eine solche Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret zu befürchten hätte. Weites wird wörtlich ausgeführt: „...Der nunmehr XXXX jährige BF befindet sich nicht mehr im wehrfähigen Alter und hat im Jahr XXXX den Wehrdienst für das syrische Regime bei der Armee bereits abgeleistet. Der BF hat kein besonderes militärisches oder sonstiges Wissen oder Fähigkeiten, die ihn für eine Einziehung zum syrischen Militär, bzw. bei Oppositionsgruppen besonders qualifizieren würden. Im Falle einer Rückkehr besteht für den BF derzeit keine Gefahr in seiner Herkunftsregion, als Reservist zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, bzw. besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an seinem Herkunftsort keine Gefahr seitens oppositioneller Gruppen Zwangsrekrutiert zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF auf einer Liste als Oppositionsgegner des Regimes aufscheint. Der BF ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise. Er hat im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten, bzw. hat der BF das Vorliegen einer solchen ihn unmittelbar konkret betreffenden Gefährdung im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können. Dem BF droht damit keine glaubhafte individuelle asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seitens des syrischen Regimes, durch die HTS, die Al-Nusra Front, der FSA oder anderer oppositioneller Gruppen. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht...“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2023, Zahl 2252565-1/6E, wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am 10.03.2023, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2022, Zahl 1282143608/211094437, als unbegründet abgewiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der Region bzw. der römisch 40 stammt. Die Herkunftsregion und der Herkunftsort standen bei der Ausreise des Beschwerdeführers, als auch gegenwärtig nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Das syrische Regime hat in dieser Region keinen unmittelbaren Zugriff auf Personen. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind nach wie vor in römisch 40 aufhältig und der Beschwerdeführer steht mit diesen in regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass er an seinem Herkunftsort konkret von dem syrischen Regime oder der syrischen Armee, die am Herkunftsort keinen Zugriff auf Personen hat, oder seitens der HTS, FSA oder anderen oppositionellen Gruppen einer ihn unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung vor seiner Ausreise ausgesetzt war oder gesucht wurde, bzw. hat er nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass er eine solche Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret zu befürchten hätte. Weites wird wörtlich ausgeführt: „...Der nunmehr römisch 40 jährige BF befindet sich nicht mehr im wehrfähigen Alter und hat im Jahr römisch 40 den Wehrdienst für das syrische Regime bei der Armee bereits abgeleistet. Der BF hat kein besonderes militärisches oder sonstiges Wissen oder Fähigkeiten, die ihn für eine Einziehung zum syrischen Militär, bzw. bei Oppositionsgruppen besonders qualifizieren würden. Im Falle einer Rückkehr besteht für den BF derzeit keine Gefahr in seiner Herkunftsregion, als Reservist zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, bzw. besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an seinem Herkunftsort keine Gefahr seitens oppositioneller Gruppen Zwangsrekrutiert zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF auf einer Liste als Oppositionsgegner des Regimes aufscheint. Der BF ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise. Er hat im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten, bzw. hat der BF das Vorliegen einer solchen ihn unmittelbar konkret betreffenden Gefährdung im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können. Dem BF droht damit keine glaubhafte individuelle asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seitens des syrischen Regimes, durch die HTS, die Al-Nusra Front, der FSA oder anderer oppositioneller Gruppen. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht...“ Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im gegenständlichen Bescheid kurz zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer - der im rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahren keine Verfolgung in Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte – nach wie vor in Besitz seines syrischen Personalausweises für den Nachweis seiner Identität ist und damit für die Ausstellung eines heimatstaatlichen Dokuments auf der syrischen Botschaft in Österreich vorstellig werden kann. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass es Personen, welchen über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen, zumutbar ist, bei der Botschaft ihres Herkunftslandes für die Beantragung eines Reisepasses vorstellig zu werden. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2023, E1077/2023, in einem ähnlichen Fall geht hervor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob es für den Beschwerdeführer bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft von seinem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlangte, auseinanderzusetzen und Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer befürchteten negativen Auswirkungen einer Antragstellung in der syrischen Botschaft in Österreich zu treffen hat. Der Beschwerdeführer gibt erstmals in seiner Beschwerde zusammengefasst an, dass er nicht zur syrischen Botschaft gehen könne, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine in der Heimat verbliebene Familie, welche nach wie vor in XXXX lebe, Probleme bekommen könne, zumal die syrische Regierung irgendwann wieder die Herrschaft über das Gebiet übernehmen könnte. Anschließend wird aus Länderberichten zitiert.Der Beschwerdeführer gibt erstmals in seiner Beschwerde zusammengefasst an, dass er nicht zur syrischen Botschaft gehen könne, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine in der Heimat verbliebene Familie, welche nach wie vor in römisch 40 lebe, Probleme bekommen könne, zumal die syrische Regierung irgendwann wieder die Herrschaft über das Gebiet übernehmen könnte. Anschließend wird aus Länderberichten zitiert. Dabei wird jedoch übersehen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass XXXX nur bis XXXX unter Kontrolle der Regierung war und seit XXXX durchgehen bis dato (März 2024) immer noch unter Kontrolle XXXX steht, weshalb die bloß hypothetische Vermutung, dass sich dies irgendwann doch noch einmal ändern könnte, nicht ausreicht davon auszugehen, dass die, nach wie vor in XXXX lebende Familie des Beschwerdeführers, tatsächlich Probleme mit syrischen Behördenvertretern im – seit vielen Jahren nicht in deren Einflussbereich liegenden - XXXX bekommt. Dabei wird jedoch übersehen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass römisch 40 nur bis römisch 40 unter Kontrolle der Regierung war und seit römisch 40 durchgehen bis dato (März 2024) immer noch unter Kontrolle römisch 40 steht, weshalb die bloß hypothetische Vermutung, dass sich dies irgendwann doch noch einmal ändern könnte, nicht ausreicht davon auszugehen, dass die, nach wie vor in römisch 40 lebende Familie des Beschwerdeführers, tatsächlich Probleme mit syrischen Behördenvertretern im – seit vielen Jahren nicht in deren Einflussbereich liegenden - römisch 40 bekommt. Zudem treffen die Zitate in der Beschwerde aus Länderberichten nicht auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers zu, da dieser eben nicht aus einem von der Regierung kontrollierten Gebiet kommt und auch nie behauptet hat XXXX zu betreiben oder über den Flughafen der Landeshauptstadt Damaskus zurückkehren zu wollen. Es konnte auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden, wie die syrischen Behördenvertreter es anstellen sollten im Einflussgebiet der XXXX den Beschwerdeführer oder dessen Familie zu verfolgen. Zudem treffen die Zitate in der Beschwerde aus Länderberichten nicht auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers zu, da dieser eben nicht aus einem von der Regierung kontrollierten Gebiet kommt und auch nie behauptet hat römisch 40 zu betreiben oder über den Flughafen der Landeshauptstadt Damaskus zurückkehren zu wollen. Es konnte auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden, wie die syrischen Behördenvertreter es anstellen sollten im Einflussgebiet der römisch 40 den Beschwerdeführer oder dessen Familie zu verfolgen. Nachdem in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses besitzt, er in der Lage und es ihm, aufgrund der obigen Ausführungen, zumutbar ist, sich bei seiner Botschaft in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, im konkreten Fall nicht vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses besitzt, er in der Lage und es ihm, aufgrund der obigen Ausführungen, zumutbar ist, sich bei seiner Botschaft in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, im konkreten Fall nicht vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte und derartiges auch nicht für sich oder seine Familie für den Fall, dass er sich an die Behörden der Botschaft in Österreich wenden sollte, glaubhaft machen kann, weshalb ihm dieses möglich und zumutbar ist. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte und derartiges auch nicht für sich oder seine Familie für den Fall, dass er sich an die Behörden der Botschaft in Österreich wenden sollte, glaubhaft machen kann, weshalb ihm dieses möglich und zumutbar ist. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W215.2252565.2.00