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{'item': 'W217 2154837-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 14§ 169f§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW217 2154837-1 Spruch, W217 2154837-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 21.03.2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2016 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.230,50 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.396,54, ● einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 367,73 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto € 466,
  2. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich ab
  3. Oktober 2016 im Ruhestand. Er sei nach dem
  4. Dezember 1954 geboren sowie vor dem
  5. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden und habe sich am
  6. Dezember 2004 im Dienststand befunden. Da vor Ablauf der Vollendung des Kalenderjahres der Vollendung des
  7. Lebensjahres Versicherungsmonate erworben worden seien, sei eine Vergleichsberechnung

§ 6Abs.

3 APG durchzuführen. Bei der Vergleichsberechnung seien ausschließlich Versicherungszeiten und Teilgutschriften nach Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des

  1. Lebensjahres zu berücksichtigen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich ab
  2. Oktober 2016 im Ruhestand. Er sei nach dem
  3. Dezember 1954 geboren sowie vor dem
  4. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden und habe sich am
  5. Dezember 2004 im Dienststand befunden. Da vor Ablauf der Vollendung des Kalenderjahres der Vollendung des
  6. Lebensjahres Versicherungsmonate erworben worden seien, sei eine Vergleichsberechnung

Paragraph 6, Absatz 3, APG durchzuführen. Bei der Vergleichsberechnung seien ausschließlich Versicherungszeiten und Teilgutschriften nach Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des

  1. Lebensjahres zu berücksichtigen.
  2. Mit Schreiben vom 20.04.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Vordienstzeit auch zwischen dem
  3. und
  4. Lebensjahr neu festgesetzt wird. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Erstbehörde die Erlassung eines neuen Bescheides aufgetragen werden. Auch wurde ein Innehalten des Verfahrens angeregt. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zum 01.10.2016 für den ruhegenussfähigen Monatsbezug gem. § 93 Abs. 3 PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lediglich die Gehaltsstufe 15 in der Verwendungsgruppe E2b anerkannt worden sei, anstatt der Gehaltsstufe
  5. Die Gehaltsstufe 17 wäre als Grundlage deshalb zu berücksichtigen gewesen, weil der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der geltenden Fassung des GehG mit 12.02.2015 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages bereits Ansprüche auf Anrechnung auch der Zeit zwischen dem
  6. und
  7. Lebensjahr erworben habe. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zum 01.10.2016 für den ruhegenussfähigen Monatsbezug gem. Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lediglich die Gehaltsstufe 15 in der Verwendungsgruppe E2b anerkannt worden sei, anstatt der Gehaltsstufe
  8. Die Gehaltsstufe 17 wäre als Grundlage deshalb zu berücksichtigen gewesen, weil der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der geltenden Fassung des GehG mit 12.02.2015 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages bereits Ansprüche auf Anrechnung auch der Zeit zwischen dem
  9. und
  10. Lebensjahr erworben habe. Die Beschwerde verkenne nicht, dass die aktuell geltende Bestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 GehG zwar formal gegen diese Auffassung sprechen würde. Diese erweise sich jedoch als verfassungswidrig, weil sie eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers mit anderen Beamten darstelle, deren für sie maßgeblicher Vorrückungsstichtag bei völlig identen Voraussetzungen auf der Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 32/2015 zu beurteilen war. Der Beschwerdeführer erachte sich insbesondere in seinem Grundrecht auf Schutz des Eigentums in Form erworbener Vermögensrechte verletzt. Die Wortfolge „laufenden und zukünftigen Verfahren“ in § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 GehG idgF erweise sich als rückwirkende Entziehung gesetzlich verbriefter Rechte zudem als mit dem Grundrechtsanspruch auf ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren unvereinbar, was schon im Rahmen der Gesetzgebung zu gewährleisten gewesen wäre. Die Beschwerde verkenne nicht, dass die aktuell geltende Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG zwar formal gegen diese Auffassung sprechen würde. Diese erweise sich jedoch als verfassungswidrig, weil sie eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers mit anderen Beamten darstelle, deren für sie maßgeblicher Vorrückungsstichtag bei völlig identen Voraussetzungen auf der Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, zu beurteilen war. Der Beschwerdeführer erachte sich insbesondere in seinem Grundrecht auf Schutz des Eigentums in Form erworbener Vermögensrechte verletzt. Die Wortfolge „laufenden und zukünftigen Verfahren“ in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG idgF erweise sich als rückwirkende Entziehung gesetzlich verbriefter Rechte zudem als mit dem Grundrechtsanspruch auf ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren unvereinbar, was schon im Rahmen der Gesetzgebung zu gewährleisten gewesen wäre. Mittlerweile habe der mit einer vergleichbaren Konstellation befasste Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, 9 ObA 141/15y, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Besoldungsreform 2015 wesentliche unionsrechtliche Fragestellungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Beachtlichkeit der ausstehenden Entscheidung des EuGH sei deshalb gegeben, weil die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000 in Art. 3 Abs. 1 die Anwendbarkeit für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen festgelegt habe.Mittlerweile habe der mit einer vergleichbaren Konstellation befasste Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, 9 ObA 141/15y, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Besoldungsreform 2015 wesentliche unionsrechtliche Fragestellungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Beachtlichkeit der ausstehenden Entscheidung des EuGH sei deshalb gegeben, weil die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000 in Artikel 3, Absatz eins, die Anwendbarkeit für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen festgelegt habe. Um Rechtsnachteile im Sinne des Verlustes der sogenannten „Ergreiferprämie“ zu vermeiden, sei der Beschwerdeführer zur fristgerechten Anfechtung gezwungen gewesen. Die nach der vormals anspruchsbegründenden Rechtslage zwischen dem
  11. und
  12. Lebensjahr erworbenen Vordienstzeiten würden sich aus der Personalakte des Beschwerdeführers ergeben und seien als amtsbekannt zu bewerten, ohne dass es insoweit einer weiteren Beweisführung bedürfe. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass seine besoldungsrechtliche Stellung auch durch den Vorrückungsstichtag bestimmt würde und zwar insbesondere in der Auswirkung auf das Funktionszulagenschema.
  13. Am 28.04.2017 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Mit Beschluss vom 18.09.2017, W217 2154837-1/4Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19.12.2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag ausgesetzt.
  15. Mit Schreiben vom 27.09.2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er zwischenzeitig am 26.09.2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung an die LPD XXXX gestellt habe.
  16. Mit Schreiben vom 27.09.2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er zwischenzeitig am 26.09.2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung an die LPD römisch 40 gestellt habe.
  17. In der Folge übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 09.06.2020, worin gegenüber der Landespolizeidirektion XXXX der Antrag vom 26.09.2019 unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Antrages vom 11.04.2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten vor dem
  18. Lebensjahr, zurückgezogen wird.
  19. In der Folge übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 09.06.2020, worin gegenüber der Landespolizeidirektion römisch 40 der Antrag vom 26.09.2019 unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Antrages vom 11.04.2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten vor dem
  20. Lebensjahr, zurückgezogen wird.
  21. Mit Beschluss vom 13.01.2021, W217 2154837-1/7Z, wurde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19.12.2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag infolge des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 08.05.2019, Rs C-24/17 beendet.
  22. Mit Beschluss vom 14.01.2021, W217 2154837-1/9Z, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ausgesetzt.
  23. Am 20.12.2023 übermittelte die LPD XXXX den zwischenzeitlich rechtskräftig ergangenen Bescheid vom 13.03.2021, mit dem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.281,8334 Tagen festgesetzt wurde. Dies ergab einen Vergleichsstichtag 11.11.1984 und eine Differenz von +1 Tag.
  24. Am 20.12.2023 übermittelte die LPD römisch 40 den zwischenzeitlich rechtskräftig ergangenen Bescheid vom 13.03.2021, mit dem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.281,8334 Tagen festgesetzt wurde. Dies ergab einen Vergleichsstichtag 11.11.1984 und eine Differenz von +1 Tag.
  25. Mit hg. Schreiben vom 28.12.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe ersucht, ob er angesichts des Umstandes, dass die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung lediglich ein Plus von einem Tag ergeben habe, seine Beschwerde aufrecht erhalte.
  26. Mit Schreiben vom 11.01.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte. Der Beschwerdeführer könne die behauptete Stellungnahme der LPD XXXX nicht nachvollziehen. Immerhin gehe es bei der gegenständlichen Beschwerde um die Anrechnung von Dienstzeiten im Umfang von mehreren Jahren, die nach der aktuellen Judikatur des EuGH zur Gänze anzurechnen seien. Eine Differenz von nur einem Tag ohne Auswirkungen auf die Bezüge sei für den Beschwerdeführer daher in keiner Weise nachvollziehbar.
  27. Mit Schreiben vom 11.01.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte. Der Beschwerdeführer könne die behauptete Stellungnahme der LPD römisch 40 nicht nachvollziehen. Immerhin gehe es bei der gegenständlichen Beschwerde um die Anrechnung von Dienstzeiten im Umfang von mehreren Jahren, die nach der aktuellen Judikatur des EuGH zur Gänze anzurechnen seien. Eine Differenz von nur einem Tag ohne Auswirkungen auf die Bezüge sei für den Beschwerdeführer daher in keiner Weise nachvollziehbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen 1.
  29. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit
  30. Oktober 2016

§ 14Abs.

1 und 5 BDG im Ruhestand. Mit Bescheid der BVAEB vom 21.03.2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2016 eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.230,50 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 1. Oktober 2016

Paragraph 14, Absatz eins und 5 BDG im Ruhestand. Mit Bescheid der BVAEB vom 21.03.2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2016 eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.230,50 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: ● einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.396,54, ● einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 367,73 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto € 466,

  1. 1.
  2. Die besoldungsrechtliche Einstufung erfolgte bislang auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem. Dieses System erlaubte für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten, die nach Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Mit Bescheid der Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom 27.05.1987, GZ XXXX wurde der Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
  4. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten mit 12.11.1984 festgesetzt.1.
  5. Die besoldungsrechtliche Einstufung erfolgte bislang auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem. Dieses System erlaubte für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten, die nach Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Mit Bescheid der Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom 27.05.1987, GZ römisch 40 wurde der Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
  7. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten mit 12.11.1984 festgesetzt. 1.
  8. Der EuGH beurteilte dieses System in seinen Urteilen vom
  9. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375), und vom
  10. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373) als Diskriminierung wegen des Alters. Um diese Diskriminierung zu beseitigen, wurde das GehG 2015 durch die
  11. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl. I 58/2019) und die Dienstrechts-Novelle 2020 (BGBl. I 153/2020) geändert.1.
  12. Der EuGH beurteilte dieses System in seinen Urteilen vom
  13. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375), und vom
  14. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373) als Diskriminierung wegen des Alters. Um diese Diskriminierung zu beseitigen, wurde das GehG 2015 durch die
  15. Dienstrechts-Novelle 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,) und die Dienstrechts-Novelle 2020 Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020,) geändert. 1.
  16. In der Folge wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.03.2021, GZ XXXX das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10.281,8334 Tagen neu festgesetzt. Dies ergab einen Vergleichsstichtag 11.11.1984 und eine Differenz zu jenem mit Bescheid der Dienstbehörde vom 27.05.1987, GZ XXXX festgesetzten Vorrückungsstichtag von +1 Tag. Es erfolgte daher keine Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge und damit auch keine Anweisung einer allfälligen Nachzahlung durch die Dienstbehörde, da sich der Vorrückungstermin mit diesem Vergleichsstichtag nicht verändert hat. Der Bescheid der LPD XXXX vom 13.03.2021 erwuchs in Rechtskraft.1.4. In der Folge wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.03.2021, GZ römisch 40 das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10.281,8334 Tagen neu festgesetzt. Dies ergab einen Vergleichsstichtag 11.11.1984 und eine Differenz zu jenem mit Bescheid der Dienstbehörde vom 27.05.1987, GZ römisch 40 festgesetzten Vorrückungsstichtag von +1 Tag. Es erfolgte daher keine Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge und damit auch keine Anweisung einer allfälligen Nachzahlung durch die Dienstbehörde, da sich der Vorrückungstermin mit diesem Vergleichsstichtag nicht verändert hat. Der Bescheid der LPD römisch 40 vom 13.03.2021 erwuchs in Rechtskraft.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. 2.
  3. Die Feststellungen zum Bescheid der Dienstbehörde vom 27.05.1987 sowie zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch den Bescheid der LPD XXXX vom 13.03.2021, zu dessen Rechtskraft sowie zum Unterbleiben einer Aufrollung der Bezüge des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Bescheid vom 13.03.2021 in Zusammenschau mit Anfragebeantwortungen der LPD XXXX vom 20.12.2023 und 27.12.
  4. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 28.12.2023 vorgehalten. Die Rechtskraft des Bescheides vom 13.03.2021 ist unstrittig.2.
  5. Die Feststellungen zum Bescheid der Dienstbehörde vom 27.05.1987 sowie zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch den Bescheid der LPD römisch 40 vom 13.03.2021, zu dessen Rechtskraft sowie zum Unterbleiben einer Aufrollung der Bezüge des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Bescheid vom 13.03.2021 in Zusammenschau mit Anfragebeantwortungen der LPD römisch 40 vom 20.12.2023 und 27.12.
  6. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 28.12.2023 vorgehalten. Die Rechtskraft des Bescheides vom 13.03.2021 ist unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: In seiner Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sein Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Vordienstzeit auch zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr neu festgesetzt werde. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 1. Oktober 2016

§ 14Abs.

1 und 5 BDG im Ruhestand. Mit Bescheid der BVA vom 21.03.2017 wurden die pensionsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers festgestellt. Die besoldungsrechtliche Einstufung erfolgte bislang auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem, welches in der Rechtsprechung des EuGH für diskriminierend befunden wurde. Dieses System erlaubte für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 1. Oktober 2016

Paragraph 14, Absatz eins und 5 BDG im Ruhestand. Mit Bescheid der BVA vom 21.03.2017 wurden die pensionsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers festgestellt. Die besoldungsrechtliche Einstufung erfolgte bislang auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem, welches in der Rechtsprechung des EuGH für diskriminierend befunden wurde. Dieses System erlaubte für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten, die nach Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2015 ergab und vom Gerichtshof in den Urteilen vom
  2. Mai 2019, Leitner (C-396/17, im Folgenden: Urteil Leitner, EU:C:2019:375), und vom
  3. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373), festgestellt wurde, wurde das GehG 2015 durch die
  4. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl. I 58/2019) und die Dienstrechts-Novelle 2020 (BGBl. I 153/2020) geändert.Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2015 ergab und vom Gerichtshof in den Urteilen vom
  5. Mai 2019, Leitner (C-396/17, im Folgenden: Urteil Leitner, EU:C:2019:375), und vom
  6. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373), festgestellt wurde, wurde das GehG 2015 durch die
  7. Dienstrechts-Novelle 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,) und die Dienstrechts-Novelle 2020 Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020,) geändert. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Folge auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.03.2021 das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10.281,8334 Tagen neu festgesetzt. Dies ergab einen Vergleichsstichtag 11.11.1984 und eine Differenz zu jenem mit Bescheid der Dienstbehörde vom 27.05.1987, GZ XXXX , festgesetzten Vorrückungsstichtag von +1 Tag.Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Folge auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.03.2021 das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10.281,8334 Tagen neu festgesetzt. Dies ergab einen Vergleichsstichtag 11.11.1984 und eine Differenz zu jenem mit Bescheid der Dienstbehörde vom 27.05.1987, GZ römisch 40 , festgesetzten Vorrückungsstichtag von +1 Tag. Daraus folgt für das pensionsrechtliche Verfahren: Die Anknüpfung an die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten und an die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages bewirkt, dass die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu beurteilen hat, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärte Zulagen in dem für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen und gebührten, und dass nur diese bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind und nicht etwa jene Beträge, die einem Beamten tatsächlich ausgezahlt oder von denen Pensionsbeiträge entrichtet wurden. Dabei ist die Pensionsbehörde an allfällige rechtskräftige Feststellungsbescheide der (Aktiv-)Dienstbehörde(

  1. n)betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden (zur Beurteilung der Vorfrage der „besoldungsrechtlichen Stellung" nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung vor dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997 durch die Pensionsbehörde vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0269, mwN). (VwGH 2011/12/0183)Die Anknüpfung an die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten und an die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages bewirkt, dass die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu beurteilen hat, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärte Zulagen in dem für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen und gebührten, und dass nur diese bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind und nicht etwa jene Beträge, die einem Beamten tatsächlich ausgezahlt oder von denen Pensionsbeiträge entrichtet wurden. Dabei ist die Pensionsbehörde an allfällige rechtskräftige Feststellungsbescheide der (Aktiv-)Dienstbehörde(
  2. n)betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden (zur Beurteilung der Vorfrage der „besoldungsrechtlichen Stellung" nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung vor dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997 durch die Pensionsbehörde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0269, mwN). (VwGH 2011/12/0183) Gegenständlich wurde – wie bereits oben ausgeführt – infolge der Änderung der Rechtslage auf Antrag des Beschwerdeführers eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters durchgeführt, welche ein Plus von lediglich einem Tag ergab. Da sich dadurch der Vorrückungstermin nicht veränderte, erfolgte keine Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge und damit auch keine Anweisung einer allfälligen Nachzahlung durch die Dienstbehörde. Dementsprechend kam es auch zu keiner Änderung in den der Pensionsberechnung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen, die eine allfällige Neubemessung seitens der Pensionsbehörde gerechtfertigt hätte. Im Ergebnis hat die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen bzw. der daraus seitens der belangten Behörde berechneten Gesamtpension hervorgetan. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.01.2024 nunmehr das Ergebnis der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages moniert, so ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung im Wege einer Beschwerde gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 13.03.2021 geltend zu machen gewesen wären. Mit diesem Bescheid der Dienstbehörde wurde die für das pensionsrechtliche Verfahren maßgebliche Vorfrage der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden und sind sowohl die belangte Behörde, als auch das Bundesverwaltungsgericht an den Ausspruch der Dienstbehörde gebunden. Die damit erfolgte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ist somit einer Überprüfung im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdefahrens nicht zugänglich. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zur Anregung des Beschwerdeführers, einen Antrag auf Aufhebung der § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, ist festzuhalten, dass diesem Antrag durch die Novellierung des Gehaltsgesetzes, die im Fall des Beschwerdeführers zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung geführt hat, hinreichend Rechnung getragen wurde.Zur Anregung des Beschwerdeführers, einen Antrag auf Aufhebung der Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, ist festzuhalten, dass diesem Antrag durch die Novellierung des Gehaltsgesetzes, die im Fall des Beschwerdeführers zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung geführt hat, hinreichend Rechnung getragen wurde. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und dadurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zumal zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und dadurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zumal zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2154837.1.00

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