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Art. 133§§ 2§ 4§ 6§ 28§ 24§ 25a§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW221 2283936-1 Spruch, W221 2283936-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 12.06.2023, eingelangt am 14.06.2023, begehrte der Beschwerdeführer vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in Folge: belangte Behörde) zur Vorbereitung seiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe, welche die Durchführung von Meinungsumfragen betreffen würden, Auskunft
§§ 2
und 3 Auskunftspflichtgesetz über folgende Fragen:Mit Schreiben vom 12.06.2023, eingelangt am 14.06.2023, begehrte der Beschwerdeführer vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in Folge: belangte Behörde) zur Vorbereitung seiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe, welche die Durchführung von Meinungsumfragen betreffen würden, Auskunft
Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz über folgende Fragen: „
- Für welche Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 wurden auch Tabellenbände vom Auftragnehmer übermittelt?
- Wie viele Personen beantworteten die einzelnen Fragen der Fragebögen der Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 jeweils mit welcher Antwortoption?
- Welche Auswertungen wurden für die einzelnen Fragestellungen der Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 vorgenommen und zu welchen Ergebnissen kamen diese jeweils in Prozent und in absoluten Zahlen?“ Mit Schreiben vom 25.07.2023, zugestellt am 08.08.2023, verweigerte die belangte Behörde die Erteilung der begehrten Auskunft. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass nicht anzunehmen sei, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG und das Auskunftspflichtgesetz jedes Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. Das Verhältnis zwischen dem Nationalrat und den Mitgliedern der Bundesregierung werde vielmehr durch bestimmte verfassungsgesetzlich vorgesehene Rechtsinstrumente abschließend geregelt, was insbesondere für die vorgesehenen parlamentarischen Kontrollrechte, konkret das Recht zur Interpellation, gelte. Es sei umgekehrt auch nicht Zweck des Auskunftspflichtgesetzes, parlamentarische Kontrollrechte auf jeden auszudehnen. Weiteres sehe § 6 Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich vor, dass dieses nicht anzuwenden sei, soweit nach Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Im gegenständlichen Fall bestehe somit kein Auskunftsanspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz.Mit Schreiben vom 25.07.2023, zugestellt am 08.08.2023, verweigerte die belangte Behörde die Erteilung der begehrten Auskunft. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass nicht anzunehmen sei, dass durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG und das Auskunftspflichtgesetz jedes Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. Das Verhältnis zwischen dem Nationalrat und den Mitgliedern der Bundesregierung werde vielmehr durch bestimmte verfassungsgesetzlich vorgesehene Rechtsinstrumente abschließend geregelt, was insbesondere für die vorgesehenen parlamentarischen Kontrollrechte, konkret das Recht zur Interpellation, gelte. Es sei umgekehrt auch nicht Zweck des Auskunftspflichtgesetzes, parlamentarische Kontrollrechte auf jeden auszudehnen. Weiteres sehe Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich vor, dass dieses nicht anzuwenden sei, soweit nach Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Im gegenständlichen Fall bestehe somit kein Auskunftsanspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz. Mit Schreiben vom 10.08.2023, zugestellt am 16.08.2023, beantragte der Beschwerdeführer
§ 4
Auskunftspflichtgesetz die Erlassung eines Bescheides.Mit Schreiben vom 10.08.2023, zugestellt am 16.08.2023, beantragte der Beschwerdeführer
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz die Erlassung eines Bescheides. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.10.2023, zugestellt am 12.10.2023, wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren vom 12.06.2023 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens vom 25.07.2023 wiederholt. Mit Schreiben vom 06.11.2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der belangten Behörde stehe die Leitungsbefugnis über das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu. Zu dieser Leitungsbefugnis gehöre insbesondere auch die Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, wozu Aufträge für Meinungsumfragen durch das genannte Bundesministerium zu zählen seien. Die belangte Behörde sei daher für die Erteilung einer Auskunft über den Inhalt von Meinungsumfragen, die im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstellt wurden, zuständig. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Die belangte Behörde habe § 6 Auskunftspflichtgesetz denkunmöglich und somit willkürlich ausgelegt. Bei den Kontrollrechten des Nationalrates handle es sich nicht um besondere Auskunftspflichten im Sinne des § 6 Auskunftspflichtgesetz. Andernfalls hätte das Auskunftspflichtgesetz keinerlei Anwendungsbereich, da jegliches Auskunftsbegehren insoweit von den genannten Regelungen verdrängt wäre. Das Recht auf Auskunft stehe „jedermann“ und somit auch Abgeordneten zum Nationalrat zu. Einzelne Abgeordnete zum Nationalrat seien keine Organe des Nationalrates und somit keine Staatsorgane, sondern lediglich Mitglieder eines staatlichen Kollegialorgans und somit „Private“. Sie würden auch kein Amt ausüben, sondern einem „Beruf“ nachgehen. Zudem hätte die belangte Behörde den Antrag allenfalls ab-, aber nicht zurückzuweisen gehabt. Der Verweis auf die Judikatur des VwGH sei verfehlt, da im gegenständlichen Fall keine Mutwilligkeit von der belangten Behörde angenommen worden sei. Aufgrund seiner Stellung als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR komme dem Beschwerdeführer ein aus Art. 10 EMRK abgeleitetes Recht auf Zugang zu Informationen zu. Für den EGMR stelle Interpellation politische Rede dar, die „zweifellos“ von Art. 10 EMRK geschützt sei.Mit Schreiben vom 06.11.2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der belangten Behörde stehe die Leitungsbefugnis über das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu. Zu dieser Leitungsbefugnis gehöre insbesondere auch die Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, wozu Aufträge für Meinungsumfragen durch das genannte Bundesministerium zu zählen seien. Die belangte Behörde sei daher für die Erteilung einer Auskunft über den Inhalt von Meinungsumfragen, die im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstellt wurden, zuständig. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Die belangte Behörde habe Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz denkunmöglich und somit willkürlich ausgelegt. Bei den Kontrollrechten des Nationalrates handle es sich nicht um besondere Auskunftspflichten im Sinne des Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz. Andernfalls hätte das Auskunftspflichtgesetz keinerlei Anwendungsbereich, da jegliches Auskunftsbegehren insoweit von den genannten Regelungen verdrängt wäre. Das Recht auf Auskunft stehe „jedermann“ und somit auch Abgeordneten zum Nationalrat zu. Einzelne Abgeordnete zum Nationalrat seien keine Organe des Nationalrates und somit keine Staatsorgane, sondern lediglich Mitglieder eines staatlichen Kollegialorgans und somit „Private“. Sie würden auch kein Amt ausüben, sondern einem „Beruf“ nachgehen. Zudem hätte die belangte Behörde den Antrag allenfalls ab-, aber nicht zurückzuweisen gehabt. Der Verweis auf die Judikatur des VwGH sei verfehlt, da im gegenständlichen Fall keine Mutwilligkeit von der belangten Behörde angenommen worden sei. Aufgrund seiner Stellung als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR komme dem Beschwerdeführer ein aus Artikel 10, EMRK abgeleitetes Recht auf Zugang zu Informationen zu. Für den EGMR stelle Interpellation politische Rede dar, die „zweifellos“ von Artikel 10, EMRK geschützt sei. Mit Schreiben vom 11.01.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt vor. In der beiliegenden Stellungnahme wurde auf den Bescheid vom 08.10.2023 verwiesen und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schreiben vom 12.06.2023 begehrte der Beschwerdeführer, ein Abgeordneter zum Nationalrat, von der belangten Behörde
§§ 2
und 3 Auskunftspflichtgesetz Auskunft über folgende Fragen:Mit Schreiben vom 12.06.2023 begehrte der Beschwerdeführer, ein Abgeordneter zum Nationalrat, von der belangten Behörde
Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz Auskunft über folgende Fragen: „
- Für welche Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 wurden auch Tabellenbände vom Auftragnehmer übermittelt?
- Wie viele Personen beantworteten die einzelnen Fragen der Fragebögen der Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 jeweils mit welcher Antwortoption?
- Welche Auswertungen wurden für die einzelnen Fragestellungen der Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 vorgenommen und zu welchen Ergebnissen kamen diese jeweils in Prozent und in absoluten Zahlen?“ Er trat dabei ausdrücklich in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat auf und gab an, die Auskünfte für seine weitere parlamentarische Tätigkeit zu brauchen. Zuvor stellte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat am 24.02.2023 mit vier weiteren Abgeordneten eine Anfrage an den Bundeminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit den drei gleichen Fragen. Diese parlamentarische Anfrage wurde vom Bundeminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 24.04.2023 beantwortet, wobei die erste Frage auch tatsächlich beantwortet wurde und hinsichtlich der beiden anderen Fragen die Beantwortung unter Hinweis auf den hohen Verwaltungsaufwand abgelehnt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers basieren auf dem Schreiben vom 12.06.2023, das Teil des Akteninhalts ist. Dass der Beschwerdeführer ein Abgeordneter zum Nationalrat ist, ist gerichtsnotorisch und geht auch aus seinem eigenen Vorbringen hervor. Dass er das Verfahren ausdrücklich in seiner Funktion als Abgeordneter führt, ergibt sich daraus, dass er für das Auskunftsbegehren das offizielle Briefpapier von Abgeordneten zum Nationalrat verwendete, auf dem Briefumschlag die Adresse des österreichischen Parlaments als Absender angab, den Antrag mit „Abg. z. NR XXXX “ unterschrieb und im Auskunftsbegehren selbst darlegte, er benötige die Auskünfte für die Vorbereitung seiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit.Dass der Beschwerdeführer ein Abgeordneter zum Nationalrat ist, ist gerichtsnotorisch und geht auch aus seinem eigenen Vorbringen hervor. Dass er das Verfahren ausdrücklich in seiner Funktion als Abgeordneter führt, ergibt sich daraus, dass er für das Auskunftsbegehren das offizielle Briefpapier von Abgeordneten zum Nationalrat verwendete, auf dem Briefumschlag die Adresse des österreichischen Parlaments als Absender angab, den Antrag mit „Abg. z. NR römisch 40 “ unterschrieb und im Auskunftsbegehren selbst darlegte, er benötige die Auskünfte für die Vorbereitung seiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit. Die Feststellungen zur parlamentarischen Anfrage vom 24.02.2023 und deren Beantwortung ergeben sich aus der über die Website des Parlaments öffentlich einsehbaren Unterlagen zur Zahl 13812/AB.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 141/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20 […]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; […] Artikel 52.
(1)Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. […]
(4)Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. 410/1975 idF BGBl. I 99/2014, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2014,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 90 Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. § 91Paragraph 91
(1)Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen. […]
(4)Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.“
(4)Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 81 sinngemäß Anwendung.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, BGBl. 287/1987 idF BGBl. I 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
- Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
- Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. […] §
- Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“Paragraph 6, Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“ Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die
BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die
BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung
(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. […]
(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“ Zum Interpellationsrecht der Abgeordneten zum Nationalrat: Art 52 B-VG bildet historisch die Grundlage der parlamentarischen Kontrollrechte. Diese bilden ein zentrales Element im System der Gewaltentrennung und -verbindung des B-VG. In systematischer Hinsicht stellen die Kontrollrechte eine Form der Mitwirkung des NR und des BR an der Vollziehung des Bundes dar. Entschließungen und Fragerechte ermöglichen eine Einflussnahme auf das Handeln der Vollziehung im klassischen Sinne von „checks and balances“ (Kahl, Art 52 Abs 1, 2–4 B-VG, in Korinek/Holoubek et al, Rz 13) und im neueren Sinn von „accountability“ im Politikzyklus (Rumler-Korinek, „Governance“ und „Accountability“, JRP 2004, 227). Kontrollrechte ermöglichen dem NR und BR und deren Mitgliedern den Zugang zu fundierten Informationen für die politischen und gesetzgeberischen Aktivitäten und die Geltendmachung demokratischer Verantwortlichkeit. ISd Demokratiekonzepts des B-VG, das auf der vermittelnden Rolle allgemeiner Vertretungskörper aufbaut, muss parlamentarische Kontrolle grundsätzlich immer auch auf Öffentlichkeit ausgerichtet sein. Die Wahrnehmung von und der Umgang mit Kontrollrechten bilden im parlamentarischen Regierungssystem eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Handelns von Parlament, Parlamentariern und Regierungsmitgliedern. […] Die Kontrollrechte nach Art 52 B-VG wurden von Beginn an als auf bestimmte Formen beschränkt verstanden (Kelsen/Froehlich/Merkl 133). Diese Auffassung wurde vom VfGH in VfSlg. 1454/1932 übernommen und dahingehend angewandt, dass NR und BR nur jene Rechte und Kompetenzen ausüben können, die eine ausdrückliche Grundlage in der Bundesverfassung haben. Insoweit konnten aus Art. 52 B-VG StF nur die dort genannten Fragerechte und das Entschließungsrecht folgen, alle anderen Rechte und jeder Ausbau parlamentarischer Kontroll- und Mitwirkungsrechte mussten demnach eigenständig verfassungsrechtlich geregelt werden ([s. Art. 52 Abs. 1a und 3, Art. 52a, Art. 52b, Art. 53 B-VG ebenso wie Art. 23e ff, Art. 50a ff und Art. 51d B-VG] Konrath/Neugebauer in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 52 B-VG Rz 1, 4).Artikel 52, B-VG bildet historisch die Grundlage der parlamentarischen Kontrollrechte. Diese bilden ein zentrales Element im System der Gewaltentrennung und -verbindung des B-VG. In systematischer Hinsicht stellen die Kontrollrechte eine Form der Mitwirkung des NR und des BR an der Vollziehung des Bundes dar. Entschließungen und Fragerechte ermöglichen eine Einflussnahme auf das Handeln der Vollziehung im klassischen Sinne von „checks and balances“ (Kahl, Artikel 52, Absatz eins, 2 –, 4, B-VG, in Korinek/Holoubek et al, Rz 13) und im neueren Sinn von „accountability“ im Politikzyklus (Rumler-Korinek, „Governance“ und „Accountability“, JRP 2004, 227). Kontrollrechte ermöglichen dem NR und BR und deren Mitgliedern den Zugang zu fundierten Informationen für die politischen und gesetzgeberischen Aktivitäten und die Geltendmachung demokratischer Verantwortlichkeit. ISd Demokratiekonzepts des B-VG, das auf der vermittelnden Rolle allgemeiner Vertretungskörper aufbaut, muss parlamentarische Kontrolle grundsätzlich immer auch auf Öffentlichkeit ausgerichtet sein. Die Wahrnehmung von und der Umgang mit Kontrollrechten bilden im parlamentarischen Regierungssystem eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Handelns von Parlament, Parlamentariern und Regierungsmitgliedern. […] Die Kontrollrechte nach Artikel 52, B-VG wurden von Beginn an als auf bestimmte Formen beschränkt verstanden (Kelsen/Froehlich/Merkl 133). Diese Auffassung wurde vom VfGH in VfSlg. 1454 aus 1932, übernommen und dahingehend angewandt, dass NR und BR nur jene Rechte und Kompetenzen ausüben können, die eine ausdrückliche Grundlage in der Bundesverfassung haben. Insoweit konnten aus Artikel 52, B-VG Stammfassung nur die dort genannten Fragerechte und das Entschließungsrecht folgen, alle anderen Rechte und jeder Ausbau parlamentarischer Kontroll- und Mitwirkungsrechte mussten demnach eigenständig verfassungsrechtlich geregelt werden ([s. Artikel 52, Absatz eins a und 3, Artikel 52 a,, Artikel 52 b,, Artikel 53, B-VG ebenso wie Artikel 23 e, ff, Artikel 50 a, ff und Artikel 51 d, B-VG] Konrath/Neugebauer in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 52, B-VG Rz 1, 4). Die Kontrollbefugnis ist dem NR und dem BR vorbehalten; sie darf nicht durch ein einfaches Gesetz an ein anderes Organ übertragen werden und darf nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsieht, ausgeübt werden. Dem NR steht nicht das Recht einer ständigen, ununterbrochen fortlaufenden Einsichtnahme in die Verwaltungsgeschäfte zu ([VfSlg 1454], Muzak, B-VG6 Art. 52 Rz 2).Die Kontrollbefugnis ist dem NR und dem BR vorbehalten; sie darf nicht durch ein einfaches Gesetz an ein anderes Organ übertragen werden und darf nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsieht, ausgeübt werden. Dem NR steht nicht das Recht einer ständigen, ununterbrochen fortlaufenden Einsichtnahme in die Verwaltungsgeschäfte zu ([VfSlg 1454], Muzak, B-VG6 Artikel 52, Rz 2). Das Interpellationsrecht ist als Minderheitenrecht gestaltet: Mündliche Anfragen kann jeder einzelne Abgeordnete an die Mitglieder der BReg richten (Art. 52 Abs. 3; § 94 Abs. 1 GOG-NR), schriftliche Anfragen müssen von wenigstens fünf Abgeordneten unterschrieben sein (§ 91 Abs. 1 GOG-NR). Bei schriftlichen Anfragen kann dieselbe Zahl von Abgeordneten verlangen, dass über die schriftliche Beantwortung der Anfrage (§ 92 GOG-NR) oder bereits über die Anfrage selbst (§ 93 GOG-NR; dringliche Anfrage) eine Aussprache stattfindet. Jede Anfrage ist zu beantworten: schriftliche Anfragen innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten (§ 91 Abs. 4 GOG-NR), mündliche Fragen in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 94 Abs. 2 GOG-NR). Kann die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden, so ist dies in der Beantwortung zu begründen. Die Verpflichtung der Mitglieder der BReg zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber dem NR ([Art. 20 Abs. 3] Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 52 Rz 5f).Das Interpellationsrecht ist als Minderheitenrecht gestaltet: Mündliche Anfragen kann jeder einzelne Abgeordnete an die Mitglieder der BReg richten (Artikel 52, Absatz 3,; Paragraph 94, Absatz eins, GOG-NR), schriftliche Anfragen müssen von wenigstens fünf Abgeordneten unterschrieben sein (Paragraph 91, Absatz eins, GOG-NR). Bei schriftlichen Anfragen kann dieselbe Zahl von Abgeordneten verlangen, dass über die schriftliche Beantwortung der Anfrage (Paragraph 92, GOG-NR) oder bereits über die Anfrage selbst (Paragraph 93, GOG-NR; dringliche Anfrage) eine Aussprache stattfindet. Jede Anfrage ist zu beantworten: schriftliche Anfragen innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten (Paragraph 91, Absatz 4, GOG-NR), mündliche Fragen in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden (Paragraph 94, Absatz 2, GOG-NR). Kann die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden, so ist dies in der Beantwortung zu begründen. Die Verpflichtung der Mitglieder der BReg zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber dem NR (["Art". 20 Absatz 3 ], Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 52, Rz 5f). Der erste Satz des § 90 GOG gibt den Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 B-VG wieder, soweit diese Vorschrift das Interpellationsrecht des NR zum Gegenstand hat. Dieses Recht wird iSd Abs. 4 des Art. 52 B-VG durch die Bestimmungen der §§ 90 bis 97 näher ausgeführt. Zweck des Interpellationsrechtes ist die Kontrolle der Vollziehung, soweit sie durch die BReg bzw. deren Mitglieder zu verantworten ist. Dieses Recht soll dem NR die Möglichkeit geben, die erforderlichen Informationen über den Bereich der Vollziehung als Grundlage für Beschlüsse in Ausübung der politischen Kontrolle zu erlangen. […] Gegenstand einer Anfrage können nur Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes sein. Dem Fragerecht unterliegen nur solche Gegenstände, hinsichtlich derer eine Zuständigkeit der BReg oder eines ihrer Mitglieder besteht, und nur Handlungen und Unterlassungen der Regierungsmitglieder selbst oder jener Organe, gegenüber denen ein BM ein Weisungsrecht oder zumindest ein Aufsichtsrecht (Selbstverwaltungskörper) hat; demnach die gesamte – von der BReg oder ihren Mitgliedern beeinflussbare – Verwaltung des Bundes (s dazu auch Adamovich 399; Walter 333; Walter/Mayer Rz 502; Adamovich/Funk 205; Laurer 9 f; Pabel, Die Kontrollfunktion des Parlaments, 151; Kahl in Korinek/Holoubek, Art. 52 B-VG Rz 25; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht (Band 2) 3. Auflage, Rz 21.034). […] Aus dem Wortlaut des Abs 1 dieser Verfassungsbestimmung folgt, dass alle mit der Vollziehung nur irgendwie zusammenhängenden Fragen Gegenstand des Fragerechtes sein können. Demnach kann nicht nur gefragt werden, welche Maßnahmen gesetzt worden sind, sondern auch aus welchen Gründen diese gesetzt wurden, welche Kosten sie verursacht haben und zu welchen Ergebnissen die Maßnahmen geführt haben (s. Erl 1640 BlgNR 13. GP zum GOG 1975, BGBl. 410/1975). In der parlamentarischen Praxis wird auch nach beabsichtigten Maßnahmen gefragt (Zögernitz, NR-GO4 § 90 GOG).Der erste Satz des Paragraph 90, GOG gibt den Wortlaut des Artikel 52, Absatz eins, B-VG wieder, soweit diese Vorschrift das Interpellationsrecht des NR zum Gegenstand hat. Dieses Recht wird iSd Absatz 4, des Artikel 52, B-VG durch die Bestimmungen der Paragraphen 90 bis 97 näher ausgeführt. Zweck des Interpellationsrechtes ist die Kontrolle der Vollziehung, soweit sie durch die BReg bzw. deren Mitglieder zu verantworten ist. Dieses Recht soll dem NR die Möglichkeit geben, die erforderlichen Informationen über den Bereich der Vollziehung als Grundlage für Beschlüsse in Ausübung der politischen Kontrolle zu erlangen. […] Gegenstand einer Anfrage können nur Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes sein. Dem Fragerecht unterliegen nur solche Gegenstände, hinsichtlich derer eine Zuständigkeit der BReg oder eines ihrer Mitglieder besteht, und nur Handlungen und Unterlassungen der Regierungsmitglieder selbst oder jener Organe, gegenüber denen ein BM ein Weisungsrecht oder zumindest ein Aufsichtsrecht (Selbstverwaltungskörper) hat; demnach die gesamte – von der BReg oder ihren Mitgliedern beeinflussbare – Verwaltung des Bundes (s dazu auch Adamovich 399; Walter 333; Walter/Mayer Rz 502; Adamovich/Funk 205; Laurer 9 f; Pabel, Die Kontrollfunktion des Parlaments, 151; Kahl in Korinek/Holoubek, Artikel 52, B-VG Rz 25; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht (Band 2) 3. Auflage, Rz 21.034). […] Aus dem Wortlaut des Absatz eins, dieser Verfassungsbestimmung folgt, dass alle mit der Vollziehung nur irgendwie zusammenhängenden Fragen Gegenstand des Fragerechtes sein können. Demnach kann nicht nur gefragt werden, welche Maßnahmen gesetzt worden sind, sondern auch aus welchen Gründen diese gesetzt wurden, welche Kosten sie verursacht haben und zu welchen Ergebnissen die Maßnahmen geführt haben (s. Erl 1640 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode zum GOG 1975, Bundesgesetzblatt 410 aus 1975,). In der parlamentarischen Praxis wird auch nach beabsichtigten Maßnahmen gefragt (Zögernitz, NR-GO4 Paragraph 90, GOG).
§ 6Auskunftspflicht
G ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen.
Paragraph 6, AuskunftspflichtG ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Der VwGH hat zur alten – aber inhaltlich gleichlautenden – Fassung dieser Bestimmung (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz Auskunftspflichtgesetz 1986 idF BGBl. Nr. 447/1990) ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes für die Auskunftserteilung nach § 22 Markenschutzgesetz nicht gelten, was bedeute, dass der Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz zurückzuweisen ist, und zwar im Grunde der §§ 4 und 5 Abs. 2 zweiter Satz Auskunftspflichtgesetz (VwGH 18.10.1994, 93/04/0069). Ebenso wenig ist das AuskunftspflichtG auf Meldeauskünfte anzuwenden, da diese im Meldegesetz geregelt sind (VwGH 24.09.2002, 2002/16/0202).Der VwGH hat zur alten – aber inhaltlich gleichlautenden – Fassung dieser Bestimmung (Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Auskunftspflichtgesetz 1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,) ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes für die Auskunftserteilung nach Paragraph 22, Markenschutzgesetz nicht gelten, was bedeute, dass der Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz zurückzuweisen ist, und zwar im Grunde der Paragraphen 4 und 5 Absatz 2, zweiter Satz Auskunftspflichtgesetz (VwGH 18.10.1994, 93/04/0069). Ebenso wenig ist das AuskunftspflichtG auf Meldeauskünfte anzuwenden, da diese im Meldegesetz geregelt sind (VwGH 24.09.2002, 2002/16/0202). Das AuskunftspflichtG räumt das Recht auf Auskunftserteilung - in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG – „jedermann“ ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen - gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten (vgl. zB Art. 22 B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte […] (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).Das AuskunftspflichtG räumt das Recht auf Auskunftserteilung - in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG – „jedermann“ ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen - gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten vergleiche zB Artikel 22, B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte […] (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Das Auskunftspflichtgesetz dient auch nicht der Ausdehnung des in Art. 52 B-VG dem Nationalrat und dem Bundesrat eingeräumten Interpellationsrechtes auf jedermann (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022).Das Auskunftspflichtgesetz dient auch nicht der Ausdehnung des in Artikel 52, B-VG dem Nationalrat und dem Bundesrat eingeräumten Interpellationsrechtes auf jedermann (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: Aus § 6 Auskunftspflichtgesetz ergibt sich, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Das aus dem Auskunftspflichtgesetz herrührende Auskunftsrecht tritt folglich als subsidiär hinter anderen, spezielleren Auskunftsrechten zurück. Eine solche besondere Auskunftspflicht ergibt sich aus Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975, zumal aus der oben zitierten Literatur hervorgeht, dass darauf gestützte Anfragen obligatorisch zu beantworten sind und das daraus resultierende Auskunftsrecht logischerweise einem engeren Berechtigtenkreis zukommt als das „jedermann“ zukommende Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz.Aus Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ergibt sich, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Das aus dem Auskunftspflichtgesetz herrührende Auskunftsrecht tritt folglich als subsidiär hinter anderen, spezielleren Auskunftsrechten zurück. Eine solche besondere Auskunftspflicht ergibt sich aus Artikel 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975, zumal aus der oben zitierten Literatur hervorgeht, dass darauf gestützte Anfragen obligatorisch zu beantworten sind und das daraus resultierende Auskunftsrecht logischerweise einem engeren Berechtigtenkreis zukommt als das „jedermann“ zukommende Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten ist und die Kontrollbefugnis des Nationalrats wie oben bereits dargelegt nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsieht, ausgeübt werden darf, konnte er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 stützen, sodass das Auskunftspflichtgesetz
§ 6leg.cit.
im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist.Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten ist und die Kontrollbefugnis des Nationalrats wie oben bereits dargelegt nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsieht, ausgeübt werden darf, konnte er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Artikel 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 stützen, sodass das Auskunftspflichtgesetz
Paragraph 6, leg.cit. im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach, ist entgegenzuhalten, dass sehr wohl Fallkonstellationen denkbar sind, in denen keine andere, besondere Auskunftspflicht besteht und ein Auskunftsbegehren folglich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt werden könnte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, schlüssig darzulegen, warum diese Rechtsansicht dazu führe, dass das Auskunftspflichtgesetz keinerlei Anwendungsbereich hätte. Umgekehrt würde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach das Auskunftspflichtgesetz trotz des Bestehens der besonderen Auskunftspflicht nach Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 anwendbar sei, darin resultieren, dass die Subsidiaritätsregelung des § 6 Auskunftspflichtgesetz ad absurdum geführt werde und somit in jedem Fall ein Auskunftsanspruch nach diesem Gesetz bestehen würde. Dies wäre außerdem mit dem Bestehen besonderer, vorrangig zur Anwendung kommender Auskunftspflichten sowie mit dem Umstand, dass die Kontrollbefugnis des Nationalrats wie oben dargelegt nur mit den im B-VG vorgesehenen Mitteln ausgeübt werden soll, nicht sinnvoll in Einklang zu bringen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach, ist entgegenzuhalten, dass sehr wohl Fallkonstellationen denkbar sind, in denen keine andere, besondere Auskunftspflicht besteht und ein Auskunftsbegehren folglich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt werden könnte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, schlüssig darzulegen, warum diese Rechtsansicht dazu führe, dass das Auskunftspflichtgesetz keinerlei Anwendungsbereich hätte. Umgekehrt würde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach das Auskunftspflichtgesetz trotz des Bestehens der besonderen Auskunftspflicht nach Artikel 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 anwendbar sei, darin resultieren, dass die Subsidiaritätsregelung des Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ad absurdum geführt werde und somit in jedem Fall ein Auskunftsanspruch nach diesem Gesetz bestehen würde. Dies wäre außerdem mit dem Bestehen besonderer, vorrangig zur Anwendung kommender Auskunftspflichten sowie mit dem Umstand, dass die Kontrollbefugnis des Nationalrats wie oben dargelegt nur mit den im B-VG vorgesehenen Mitteln ausgeübt werden soll, nicht sinnvoll in Einklang zu bringen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 EMRK beruft, ist nicht erkennbar, wie die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter nach dem Auskunftspflichtgesetz vorzugehen, seine Freiheit der Meinungsäußerung einschränken sollte, zumal ihm – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit zur Verfügung steht, parlamentarische Anfragen zu stellen. Diesbezüglich ist auch aus dem Verweis auf das EGMR Urteil vom 08.11.2016, Szanyi, Nr. 35493/13, nichts gewonnen, da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt von einem Oppositionspolitiker im ungarischen Parlament handelt, dessen schriftliche Anfragen vom Präsidenten des Parlaments abgelehnt wurden, was eine Verletzung von Art. 10 EMRK darstellte. Genau das liegt hier nicht vor, da es dem Beschwerdeführer möglich war, sein ihm zukommendes parlamentarisches Interpellationsrecht wahrzunehmen.Soweit sich der Beschwerdeführer auf Artikel 10, EMRK beruft, ist nicht erkennbar, wie die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter nach dem Auskunftspflichtgesetz vorzugehen, seine Freiheit der Meinungsäußerung einschränken sollte, zumal ihm – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit zur Verfügung steht, parlamentarische Anfragen zu stellen. Diesbezüglich ist auch aus dem Verweis auf das EGMR Urteil vom 08.11.2016, Szanyi, Nr. 35493/13, nichts gewonnen, da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt von einem Oppositionspolitiker im ungarischen Parlament handelt, dessen schriftliche Anfragen vom Präsidenten des Parlaments abgelehnt wurden, was eine Verletzung von Artikel 10, EMRK darstellte. Genau das liegt hier nicht vor, da es dem Beschwerdeführer möglich war, sein ihm zukommendes parlamentarisches Interpellationsrecht wahrzunehmen. Aus den dargelegten Gründen sowie im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur zum damals in Geltung gestandenen § 5 Abs. 2 zweiter Satz Auskunftspflichtgesetz, der inhaltsgleich mit dem aktuell in Geltung stehenden § 6 Auskunftspflichtgesetz ist, ist folglich festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.Aus den dargelegten Gründen sowie im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur zum damals in Geltung gestandenen Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Auskunftspflichtgesetz, der inhaltsgleich mit dem aktuell in Geltung stehenden Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ist, ist folglich festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und einer allfälligen Subsidiarität im Sinne des § 6 AuskunftspflichtG gegenüber dem Interpellationsrecht
§ 52Abs.
1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 befasst. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt insofern eine grundsätzliche Bedeutung zu, als denkbar ist, dass es zu einer Vielzahl gleich bzw. ähnlich gelagerter Fälle, in denen Abgeordnete zum Nationalrat in Ausübung ihrer Funktion Auskünfte auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes anstatt unter Berufung auf andere Rechtsgrundlagen begehren, kommen könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und einer allfälligen Subsidiarität im Sinne des Paragraph 6, AuskunftspflichtG gegenüber dem Interpellationsrecht
Paragraph 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 befasst. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt insofern eine grundsätzliche Bedeutung zu, als denkbar ist, dass es zu einer Vielzahl gleich bzw. ähnlich gelagerter Fälle, in denen Abgeordnete zum Nationalrat in Ausübung ihrer Funktion Auskünfte auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes anstatt unter Berufung auf andere Rechtsgrundlagen begehren, kommen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2283936.1.00