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{'item': 'W235 2283534-1'}

Obsah (24)§ 5Art. 12§ 21Art. 133§ 28§ 29§ 61§ 57Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW235 2283534-1 Spruch, W235 2283534-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. Satz 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. Satz 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Art. 12Abs.

4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Schweden zuständig.“„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Schweden zuständig.“

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Volksrepublik China tibetischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin am XXXX 10.2023 von der schwedischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengenvisum für neun Tage im Zeitraum XXXX 10.2023 bis XXXX 11.2023 erteilt worden war, wobei die Beschwerdeführerin als indische Staatsangehörige geführt und das Visum in ihren indischen Reisepass eingetragen worden war (vgl. AS 15). Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2023 von der schwedischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengenvisum für neun Tage im Zeitraum römisch 40 10.2023 bis römisch 40 11.2023 erteilt worden war, wobei die Beschwerdeführerin als indische Staatsangehörige geführt und das Visum in ihren indischen Reisepass eingetragen worden war vergleiche AS 15). 1.
  2. Am 11.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Zuge der Aufnahme ihrer persönlichen Daten angab, Staatsangehörige von China und Zugehörige der Volksgruppe der Tibeter zu sein. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Sie sei am XXXX 07.2023 aus China bzw. Tibet ausgereist und habe nach Indien gewollt, damit ihre Tochter eine gute Schulbildung bekomme. Sie sei mit einem gefälschten indischen Reisepass, der in Neu Delhi ausgestellt worden sei, gereist. Diesen Reisepass habe der Schlepper bei sich behalten. Von China (Tibet) aus sei sie nach Nepal gelangt, wo sie sich ca. drei Monate aufgehalten habe. Dann sei sie mit dem Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort geflogen und von dort aus an einen anderen Ort weitergeflogen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit dem Zug nach Österreich gefahren, wisse jedoch nicht, wie lange sie gefahren sei. Um Asyl habe sie nirgends angesucht. Die Beschwerdeführerin habe ein Touristenvisum für Schweden gehabt. Dieses habe der Schlepper organisiert. Sie selbst habe weder das Visum noch den Reisepass jemals gesehen. Sie habe in Nepal zwei Schlepper kennengelernt, die ihr den gefälschten indischen Reisepass und das Visum besorgt hätten. 1.
  3. Am 11.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Zuge der Aufnahme ihrer persönlichen Daten angab, Staatsangehörige von China und Zugehörige der Volksgruppe der Tibeter zu sein. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Sie sei am römisch 40 07.2023 aus China bzw. Tibet ausgereist und habe nach Indien gewollt, damit ihre Tochter eine gute Schulbildung bekomme. Sie sei mit einem gefälschten indischen Reisepass, der in Neu Delhi ausgestellt worden sei, gereist. Diesen Reisepass habe der Schlepper bei sich behalten. Von China (Tibet) aus sei sie nach Nepal gelangt, wo sie sich ca. drei Monate aufgehalten habe. Dann sei sie mit dem Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort geflogen und von dort aus an einen anderen Ort weitergeflogen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit dem Zug nach Österreich gefahren, wisse jedoch nicht, wie lange sie gefahren sei. Um Asyl habe sie nirgends angesucht. Die Beschwerdeführerin habe ein Touristenvisum für Schweden gehabt. Dieses habe der Schlepper organisiert. Sie selbst habe weder das Visum noch den Reisepass jemals gesehen. Sie habe in Nepal zwei Schlepper kennengelernt, die ihr den gefälschten indischen Reisepass und das Visum besorgt hätten. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 11.11.2023 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit dem ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Schweden die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 11.11.2023 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit dem ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Schweden die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Schweden. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Schweden. Mit Schreiben vom 20.11.2023 stimmte die schwedische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 20.11.2023 stimmte die schwedische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Schweden für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag nachweislich übergeben (vgl. AS 61). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Schweden für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag nachweislich übergeben vergleiche AS 61). 1.

  1. Am 11.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tibetisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Im Bereich der Europäischen Union habe sie keine Verwandten und auch in Österreich gebe es keine Bezugspersonen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Befragt zu ihrer Reiseroute gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Tibet zu Fuß nach Nepal gegangen sei. Dort sei sie ca. dreieinhalb Monate geblieben und habe jemandem Geld bezahlt um ausreisen zu können. Von Nepal aus sei sie geflogen und zweimal umgestiegen, wisse jedoch nicht, wo sie hingeflogen sei. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht sagen, in welchem Land sie gelandet sei. Dann sei sie mit dem Zug nach Österreich gefahren. Sie sei niemals in Schweden aufhältig gewesen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden zu treffen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle in Österreich bleiben und nicht nach Schweden gehen. Schweden kenne sie nicht, aber Österreich sei schon wie eine zweite Heimat für die Beschwerdeführerin. Sie fühle sich hier wohl. Das sei der einzige Grund. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Schweden brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie diese nicht gelesen habe. Sie wolle hierbleiben und nicht „wohin“ geschickt werden.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden

Art. 12Abs.

2 oder 3 [richtig: Abs. 4] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Schweden zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 [richtig: Absatz 4 ], Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Schweden zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.12.2023 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht zur tatsächlichen Situation von Asylwerbern in schwedischen Asylunterkünften befragt worden sei. Ferner habe sie dem Bundesamt mitgeteilt, dass sie Angst vor Abschiebungen nach Tibet habe. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid veraltete Länderberichte herangezogen, die sich auf die Jahre 2019 bis 2021 beziehen würden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls aktuelle Länderberichte zur Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrern einholen müssen. Es sei der Beschwerdeführerin und anderen Flüchtlingen in Schweden bekannt, dass Flüchtlinge aufgrund der politischen Entwicklung nach den Wahlen 2022 derzeit in Schweden keinen Schutz erhalten würden, was sich mit Medienberichten aus dem Jahr 2023 decke, welche belegen würden, dass Schweden rigoros Abschiebungen durchführe. In der Folge wurden drei links zu Zeitungsberichten vom 22.12.2023 angeführt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da sie nicht zur Situation in Schweden befragt worden sei. Sie hätte sagen können, dass sie Angst habe von Schweden nach Tibet abgeschoben zu werden, da Schweden seit einiger Zeit Asylverfahren stets negativ entscheide. Weiters habe die Beschwerdeführerin schlimme Fluchterfahrungen erlebt, die ihre physische und psychische Gesundheit schwer belastet hätten. Sie habe sich mittlerweile in Österreich durch die Hilfe einer Freundin stabilisiert. Aufgrund der unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts sei die belangte Behörde auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung und der Nichtgewährung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da sie nicht zur Situation in Schweden befragt worden sei. Sie hätte sagen können, dass sie Angst habe von Schweden nach Tibet abgeschoben zu werden, da Schweden seit einiger Zeit Asylverfahren stets negativ entscheide. Weiters habe die Beschwerdeführerin schlimme Fluchterfahrungen erlebt, die ihre physische und psychische Gesundheit schwer belastet hätten. Sie habe sich mittlerweile in Österreich durch die Hilfe einer Freundin stabilisiert. Aufgrund der unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts sei die belangte Behörde auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung und der Nichtgewährung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG vorlägen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Tibeter Gemeinschaft Österreich vom 03.01.2024 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin registriertes Mitglied dieser Gemeinschaft ist.

  1. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 01.02.2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Schweden überstellt worden war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China tibetischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am XXXX 10.2023 von der schwedischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengenvisum für neun Tage im Zeitraum XXXX 10.2023 bis XXXX 11.2023 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 10.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines schwedischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China tibetischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am römisch 40 10.2023 von der schwedischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengenvisum für neun Tage im Zeitraum römisch 40 10.2023 bis römisch 40 11.2023 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 10.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines schwedischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2023 ein Aufnahmegesuch an Schweden, welches von der schwedischen Dublinbehörde am 20.11.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schwedens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2023 ein Aufnahmegesuch an Schweden, welches von der schwedischen Dublinbehörde am 20.11.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schwedens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Schweden aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 01.02.2024 komplikationslos auf dem Luftweg nach Schweden überstellt wurde. 1.

  1. Zum schwedischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Schweden: Zum schwedischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Schweden wurden auf den Seiten 7 bis 15 im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a) Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021). Wenn das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren weitergeführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden, fallen unter die Zuständigkeit der Polizei und werden normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zu ihrer Außerlandesbringung getroffen (AIDA 4.2021). b). Non-Refoulement: In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat, mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden (USDOS 30.3.2021). Bei der Drittstaatssicherheit und wenn bereits ein Schutzstatus in einem anderen Land vorliegt, beachtet Schweden das Prinzip des Non-Refoulement (AIDA 4.2021). c). Versorgung: Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021).Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021). Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird von Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je nach Familiengröße (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021b). Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird von Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je nach Familiengröße (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021b). […] Ab dem dritten Kind wird die Beihilfe um 50% gekürzt. Einige NGOs kritisieren diese Beträge als zu niedrig. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Die Unterstützung für Asylwerber ist deutlich niedriger als jene für schwedische Staatsangehörige (AIDA 4.2021). Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre, sind jedoch im wesentlichen auf den ungelernten Bereich beschränkt, wo ihnen hohe Arbeitslosigkeit und die Sprachbarriere zu schaffen machen (AIDA 4.2021). Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung. Dies hat zu Kritik aus der Zivilgesellschaft geführt und hatte zur Folge, dass sich Betroffene öfter an Organisationen der Zivilgesellschaft bezüglich Hilfe bei Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung wenden müssen (AIDA 4.2021). Auf der Netzseite des Migrationsamtes findet sich eine Liste mit Links zu elf Organisationen, die Unterstützung für Asylwerber anbieten (Migrationsverket 21.4.2021). d). Unterbringung: Der Anspruch auf Unterkunft beginnt, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und endet mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides, einer Abschiebeanordnung oder wenn die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist (AIDA 4.2021). Familien mit Kindern können weiterhin in den vom schwedischen Migrationsamt bereitgestellten vorübergehenden Unterkünften leben und das Recht auf finanzielle Unterstützung behalten, bis sie Schweden verlassen oder aus anderen Gründen von der Aufnahmeeinrichtung abgemeldet werden (Migrationsverket 7.1.2021). Schweden verfügt über 20.575 offizielle Unterbringungsplätze. 2020 befanden sich 20.176 Antragsteller in privater Unterbringung. Bei den Unterbringungen des Migrationsamts handelt es sich überwiegend um Wohnungen in normalen Wohngegenden oder in Unterbringungszentren in Gemeinden in ganz Schweden. Oft sind die Wohnungen in großen Wohnblöcken, die dann als Unterbringungszentrum gelten, aber immer noch individuelle Unterbringung bieten. Bei bestimmten Verfahren (z.B. Dublin, Flughafenverfahren) liegt die Unterbringung etwa näher an Flughäfen um die Außerlandesbringung zu erleichtern. Familien bekommen immer ein eigenes Zimmer. Singles müssen sich ein Zimmer mit einer Person des gleichen Geschlechts teilen. Für Bewerber mit besonderen Bedürfnissen wird versucht eine ihrer Situation angepasste Unterbringung zu finden (AIDA 4.2021). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Schweden den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin am XXXX 10.2023 von der schwedischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengenvisum für neun Tage im Zeitraum XXXX 10.2023 bis XXXX 11.2023 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 10.11.2023 in Besitz eines schwedischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin am XXXX 09.2023 ein Antrag auf Erteilung eines Visums Typ C bei der schwedischen Botschaft in Neu Delhi gestellt wurde, welches ihr am XXXX 10.2023 mit der Nummer XXXX erteilt worden war (vgl. AS 15). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die schwedische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie ein Touristenvisum für Schweden gehabt habe (vgl. AS 21). Dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2023 von der schwedischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengenvisum für neun Tage im Zeitraum römisch 40 10.2023 bis römisch 40 11.2023 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 10.11.2023 in Besitz eines schwedischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin am römisch 40 09.2023 ein Antrag auf Erteilung eines Visums Typ C bei der schwedischen Botschaft in Neu Delhi gestellt wurde, welches ihr am römisch 40 10.2023 mit der Nummer römisch 40 erteilt worden war vergleiche AS 15). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die schwedische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie ein Touristenvisum für Schweden gehabt habe vergleiche AS 21). Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch Schweden ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Schwedens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, dass sie an keinen Krankheiten leide, gesund sei und keine Medikamente nehme (vgl. AS 20 bzw. AS 85) sowie, dass sie keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Österreich und/oder in der Europäischen Union habe und es auch keine Bezugspersonen gebe, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe (vgl. AS 19 bzw. AS 87). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, dass sie an keinen Krankheiten leide, gesund sei und keine Medikamente nehme vergleiche AS 20 bzw. AS 85) sowie, dass sie keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Österreich und/oder in der Europäischen Union habe und es auch keine Bezugspersonen gebe, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe vergleiche AS 19 bzw. AS 87). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 01.02.
  6. 2.
  7. Die Feststellungen zum schwedischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Schweden beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Schweden ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Schweden ergibt sich sohin aus den durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie lediglich an, dass sie diese nicht gelesen habe, hierbleiben und nicht „wohin“ geschickt werden wolle (vgl. AS 89). Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden, da die Beschwerdeführerin nicht zur Situation in Schweden befragt worden sei, ins Leere. Die Beschwerdeführerin hätte in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Möglichkeit gehabt, sich zur Situation in Schweden anhand der vorab ausgefolgten Länderberichte zu äußern. Aufgrund der Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tibetisch zur Einvernahme wäre es der Beschwerdeführerin auch unbenommen gewesen, sich die Länderfeststellungen zur Gänze oder auszugsweise übersetzen zu lassen. Dass die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Interesse gezeigt hätte, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme allerdings nicht entnehmen. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen. Richtig ist zwar, dass die Länderberichte im angefochtenen Bescheid aus dem Jahr 2021 stammen, jedoch wird nicht aufgezeigt, inwieweit sich diese Berichte von aktuelleren unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Beschwerde keine alternativen Berichte auf gleicher Ebene in das Verfahren einführte, sondern lediglich auf Medienberichte verweist, die wohl eher die Meinung der jeweiligen Verfasser widerspiegeln, im Gegensatz zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im Einzelnen richtet, kann sohin nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Schweden ergibt sich sohin aus den durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie lediglich an, dass sie diese nicht gelesen habe, hierbleiben und nicht „wohin“ geschickt werden wolle vergleiche AS 89). Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden, da die Beschwerdeführerin nicht zur Situation in Schweden befragt worden sei, ins Leere. Die Beschwerdeführerin hätte in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Möglichkeit gehabt, sich zur Situation in Schweden anhand der vorab ausgefolgten Länderberichte zu äußern. Aufgrund der Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tibetisch zur Einvernahme wäre es der Beschwerdeführerin auch unbenommen gewesen, sich die Länderfeststellungen zur Gänze oder auszugsweise übersetzen zu lassen. Dass die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Interesse gezeigt hätte, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme allerdings nicht entnehmen. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen. Richtig ist zwar, dass die Länderberichte im angefochtenen Bescheid aus dem Jahr 2021 stammen, jedoch wird nicht aufgezeigt, inwieweit sich diese Berichte von aktuelleren unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Beschwerde keine alternativen Berichte auf gleicher Ebene in das Verfahren einführte, sondern lediglich auf Medienberichte verweist, die wohl eher die Meinung der jeweiligen Verfasser widerspiegeln, im Gegensatz zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im Einzelnen richtet, kann sohin nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines schwedischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Zudem stimmte die schwedische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.11.2023

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus diesem Grund war auch Spruchpunkt I. Satz 2 des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines schwedischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Zudem stimmte die schwedische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.11.2023

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Aus diesem Grund war auch Spruchpunkt römisch eins. Satz 2 des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie mit einem gefälschten indischen Reisepass, der in Neu Delhi ausgestellt worden sei und den der Schlepper bei sich behalten habe, gereist sei sowie, dass ihr das schwedische Visum vom Schlepper besorgt worden sei und sie weder das Visum noch den Reisepass jemals gesehen habe, ist ihr Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO entgegenzuhalten, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein, im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes, von der schwedischen Botschaft in Neu Delhi ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte die Beschwerdeführerin ihr Reisedokument mit dem Visum nicht vor, sondern gab an, dass sie den Reisepass nie gesehen und diesen der Schlepper behalten habe (vgl. AS 21), weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, vorliegen. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die schwedischen Behörden dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt haben. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie mit einem gefälschten indischen Reisepass, der in Neu Delhi ausgestellt worden sei und den der Schlepper bei sich behalten habe, gereist sei sowie, dass ihr das schwedische Visum vom Schlepper besorgt worden sei und sie weder das Visum noch den Reisepass jemals gesehen habe, ist ihr Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-VO entgegenzuhalten, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein, im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes, von der schwedischen Botschaft in Neu Delhi ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte die Beschwerdeführerin ihr Reisedokument mit dem Visum nicht vor, sondern gab an, dass sie den Reisepass nie gesehen und diesen der Schlepper behalten habe vergleiche AS 21), weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, vorliegen. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die schwedischen Behörden dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt haben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Schweden

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Schweden

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin kein Vorbringen zur Lage in Schweden erstattet hat, da sie nie in Schweden aufhältig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass sie in Österreich bleiben und nicht nach Schweden gehen wolle. Schweden kenne sie nicht, aber Österreich sei schon wie eine zweite Heimat für die Beschwerdeführerin. Sie fühle sich hier wohl. Das sei der einzige Grund. Vor dem Hintergrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin von gerade einmal einem Monat in Österreich im Zeitpunkt der Einvernahme durch das Bundesamt, ist das Vorbringen, Österreich sei wie eine zweite Heimat für sie, schon nahezu als absurd zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführerin nicht deutsch spricht und an Integrationsleistungen lediglich eine Mitgliedschaft bei der Tibeter Gemeinschaft Österreich vorweisen kann. Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie befürchtet, in Schweden keinen Zugang zum Asylverfahren und/oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin hätte sagen können, dass sie Angst habe von Schweden nach Tibet abgeschoben zu werden, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesamt im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens einvernommen wurde, und – im Fall des Zutreffens – jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, ein derartiges Vorbringen zu erstatten. Weiters widerspricht sich die Beschwerde diesbezüglich selbst, da an anderer Stelle vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesamt mitgeteilt habe, dass sie Angst vor Abschiebungen nach Tibet habe (was jedoch nicht dem Akteninhalt entspricht). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Schweden

den getroffenen Länderfeststellungen [auch] bei Drittstaatssicherheit und wenn bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus vorliegt, das Prinzip des Non-Refoulement beachtet. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur tatsächlichen Situation von Asylwerbern in schwedischen Asylunterkünften befragt worden sei, ist sie darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nie in Schweden war und daher auch keine derartigen Wahrnehmungen hätte machen können. Richtig ist zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht -, dass Schweden seine Asyl- und Migrationspolitik verschärft hat, jedoch kann keine Rede davon sein, dass Flüchtlinge in Schweden derzeit keinen Schutz erhalten würden. Die Aufnahmequote beträgt 27,2%, wie eine einfache Internetrecherche zeigt. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass in Schweden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Für die Versorgung von Asylwerbern ist das schwedische Migrationsamt zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen und schwankt je nach Familiengröße. Für besondere Ausgaben kann eine Sonderzulage beantragt werden. Der Anspruch auf Unterkunft beginnt, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und endet mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder wenn die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist. Für Bewerber mit besonderen Bedürfnissen wird versucht eine ihrer Situation angepasste Unterbringung zu finden. Systemische Mängel im schwedischen Asyl- und Aufnahmesystem sind hieraus keinesfalls zu erblicken. Daher kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des schwedischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind schon auf der Basis der Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu erkennen. Sohin ist Schweden – wie bereits ausgeführt – nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt bzw. wurde diese bereits nach Schweden überstellt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Schweden überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.4.

  1. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Im Rahmen der Einvernahme gab sie an, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme (vgl. AS 85). Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe schlimme Fluchterfahrungen erlebt, die ihre physische und psychische Gesundheit schwer belastet hätten, ist darauf zu verweisen, dass sich eine solche Aussage in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht findet. Ferner wurden auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die dieses Vorbringen hätten belegen können. Daher ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als Scheinbehauptung zu werten und nicht näher zu berücksichtigen. Unabhängig davon hat ein Asylwerber in Schweden während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck für die Identifizierung von Vulnerabilität angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Daher ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Schweden gewährt werden würde.3.2.4.
  2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Im Rahmen der Einvernahme gab sie an, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme vergleiche AS 85). Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe schlimme Fluchterfahrungen erlebt, die ihre physische und psychische Gesundheit schwer belastet hätten, ist darauf zu verweisen, dass sich eine solche Aussage in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht findet. Ferner wurden auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die dieses Vorbringen hätten belegen können. Daher ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als Scheinbehauptung zu werten und nicht näher zu berücksichtigen. Unabhängig davon hat ein Asylwerber in Schweden während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck für die Identifizierung von Vulnerabilität angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Daher ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Schweden gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Schweden überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Schweden überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.

  1. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.4.
  2. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.5.

  1. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Schweden kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Österreich sei wie eine zweite Heimat für sie, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.3.2.5.
  2. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Schweden kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Österreich sei wie eine zweite Heimat für sie, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. zweieinhalb Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Schweden) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. zweieinhalb Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Schweden) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.
  3. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen und war somit die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 5Asyl

G als unbegründet abzuweisen. 3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen und war somit die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2.7.

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.2.7.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Schweden überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.2.8.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.8.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN). Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden vergleiche hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN). 3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2283534.1.00

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