← Österreich

{'item': 'W246 2281051-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW246 2281051-1 Spruch, W246 2281051-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2024, Zl. W246 2281051-1/13Z, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2024, Zl. W246 2281051-1/13Z, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen diesen Beschluss ein. Dabei stellte sie den Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und führte dazu insbesondere wie folgt aus: „Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Mit dem angefochtenen Beschluss ist dem Revisionswerber jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden. In gegenständlichem Verfahren über die Bewertung seines Arbeitsplatzes ist der Revisionswerber nicht Partei des Verfahrens, was ihm – weil ihm kein (rechtliches) Gehör zukommt – zu seinem Nachteil gereicht. Schließlich muss er eine Entscheidung hinnehmen, die ihn unmittelbar betrifft, ohne in der Sache selbst Anträge stellen bzw. Äußerungen erstatten zu können. Dadurch liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG vor.„Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Mit dem angefochtenen Beschluss ist dem Revisionswerber jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden. In gegenständlichem Verfahren über die Bewertung seines Arbeitsplatzes ist der Revisionswerber nicht Partei des Verfahrens, was ihm – weil ihm kein (rechtliches) Gehör zukommt – zu seinem Nachteil gereicht. Schließlich muss er eine Entscheidung hinnehmen, die ihn unmittelbar betrifft, ohne in der Sache selbst Anträge stellen bzw. Äußerungen erstatten zu können. Dadurch liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vor. Der Revisionswerber hat bereits in der Revision aufgezeigt, dass ihn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der dinglichen Wirkung nach § 143 BDG unmittelbar berührt. Wie bereits aufgezeigt, ändern daran die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes nichts, dass der Revisionswerber in einem von ihm anzustrengenden Verfahren eine neuerliche Bewertung seines Arbeitsplatzes herbeiführen könne.Der Revisionswerber hat bereits in der Revision aufgezeigt, dass ihn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der dinglichen Wirkung nach Paragraph 143, BDG unmittelbar berührt. Wie bereits aufgezeigt, ändern daran die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes nichts, dass der Revisionswerber in einem von ihm anzustrengenden Verfahren eine neuerliche Bewertung seines Arbeitsplatzes herbeiführen könne. In dem die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren ist zwar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu prüfen und daher in diesem Provisorialverfahren in der Regel zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG relevanten Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen. Hat jedoch dieses – wie im vorliegenden Fall – eine wesentliche Norm, deren Anwendung unabdingbar ist, außer Acht gelassen, so kann nicht vom Zutreffen der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden.“In dem die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren ist zwar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu prüfen und daher in diesem Provisorialverfahren in der Regel zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG relevanten Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen. Hat jedoch dieses – wie im vorliegenden Fall – eine wesentliche Norm, deren Anwendung unabdingbar ist, außer Acht gelassen, so kann nicht vom Zutreffen der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
  2. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
  3. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zu entscheiden.
  4. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zu entscheiden.
  5. Dem Revisionsfall liegt ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss entfaltet keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; die Rechtsposition des Revisionswerbers wäre nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Beschlusses weggedacht werden. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist sohin einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. zur aufschiebenden Wirkung bei Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung zB VwGH 20.12.2018, Ra 2018/07/0478, mwN). Der dagegen erhobenen Revision kann folglich schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
  6. Dem Revisionsfall liegt ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss entfaltet keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; die Rechtsposition des Revisionswerbers wäre nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Beschlusses weggedacht werden. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist sohin einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche zur aufschiebenden Wirkung bei Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung zB VwGH 20.12.2018, Ra 2018/07/0478, mwN). Der dagegen erhobenen Revision kann folglich schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2281051.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.