Obsah (9)
§ 6§ 2§ 1Art 52§ 91§ 24§ 25aArt 133§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW252 2277888-1 Spruch, W252 2277888-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 6Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen.“A) römisch eins.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:, „
- Der Antrag des römisch 40 auf Bescheiderlassung vom 27.04.2023 in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit wird
Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 27.04.2023 stellte der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde samt Antrag auf Bescheiderlassung. Hintergrund des Auskunftsbegehrens war ein XXXX . Mit Schreiben vom 30.06.2023 wiederholte der BF seinen Antrag auf Bescheiderlassung.
- Mit Eingabe vom 27.04.2023 stellte der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde samt Antrag auf Bescheiderlassung. Hintergrund des Auskunftsbegehrens war ein römisch 40 . Mit Schreiben vom 30.06.2023 wiederholte der BF seinen Antrag auf Bescheiderlassung.
- Mit Bescheid vom 09.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF ab und verweigerte die Auskunft. Begründend führte sie aus, dass dem BF die geforderten Unterlagen bereits bekannt seien, ihm über das Auskunftspflichtgesetz keine Akteneinsicht zustehe und die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehe (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt
- Stellte die belangte Behörde fest, dass keine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei.
- Dagegen erhob der BF am 05.09.2023 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er als XXXX ein „public-watchdog“ iSd Rechsprechung des EGMR sei, weshalb die Argumente hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit ins Leere gingen. Ihm seien die geforderten Dokumente entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht bekannt und die Auskunft zu erteilen.
- Dagegen erhob der BF am 05.09.2023 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er als römisch 40 ein „public-watchdog“ iSd Rechsprechung des EGMR sei, weshalb die Argumente hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit ins Leere gingen. Ihm seien die geforderten Dokumente entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht bekannt und die Auskunft zu erteilen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 23.02.2023 stellte der BF – mit der notwendigen Unterstützung weiterer Abgeordneter – eine parlamentarische XXXX an die belangte Behörde XXXX . Die parlamentarische Anfrage lautete im Detail:1.
- Am 23.02.2023 stellte der BF – mit der notwendigen Unterstützung weiterer Abgeordneter – eine parlamentarische römisch 40 an die belangte Behörde römisch 40 . Die parlamentarische Anfrage lautete im Detail: „
- XXXX „
- römisch 40 1.
- Mit Anfragebeantwortung vom XXXX verwies die belangte Behörde auf den bereits veröffentlichten Bericht und führte hinsichtlich XXXX aus, dass wesentliche Geheimhaltungsinteressen eine Veröffentlichung entgegenstehen würden. XXXX “1.
- Mit Anfragebeantwortung vom römisch 40 verwies die belangte Behörde auf den bereits veröffentlichten Bericht und führte hinsichtlich römisch 40 aus, dass wesentliche Geheimhaltungsinteressen eine Veröffentlichung entgegenstehen würden. römisch 40 “ 1.
- Der BF ist Abgeordneter zum Nationalrat und stellte das Auskunftsbegehren vom 27.04.2023 samt Antrag auf Bescheiderlassung auf dem offiziellen Briefpapier von Abgeordneten zum Nationalrats, welches ihn als solchen ausweist und ein Logo des österreichischen Parlaments aufweist. Dieses Schreiben unterfertigte der BF mit der Bezeichnung „Abg.z.NR [Name]“ unter seiner Signatur. Einleitend stellte er darin klar, dass er das Auskunftsbegehren zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit stellt. Der BF stellte das Auskunftsbegehren nicht als Privatperson. Im Detail lautet das Auskunftsbegehren wie folgt: „Zur Vorbereitung meiner Parlamentarischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Aufklärung XXXX beantrage ich
§ 2
und 3 Auskunftspflichtgesetz folgende Auskunft:„Zur Vorbereitung meiner Parlamentarischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Aufklärung römisch 40 beantrage ich
Paragraph 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz folgende Auskunft: XXXX “ römisch 40 “ 1.
- Der Wortlaut der parlamentarischen Anfrage und des Auskunftsbegehrens ist nahezu ident. Beide zielen auf eine Herausgabe des XXXX ab.1.
- Der Wortlaut der parlamentarischen Anfrage und des Auskunftsbegehrens ist nahezu ident. Beide zielen auf eine Herausgabe des römisch 40 ab. 1.
- Mit Bescheid vom 09.08.2023 verweigerte die belangte Behörde die Auskunft mit näherer Begründung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur parlamentarischen Anfrage XXXX ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem diese beiliegt. In seiner Bescheidbeschwerde brachte der BF selbst vor, diese parlamentarische Anfrage gestellt zu haben (vgl Bescheidbeschwerde, S 2, 6).2.
- Die Feststellungen zur parlamentarischen Anfrage römisch 40 ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem diese beiliegt. In seiner Bescheidbeschwerde brachte der BF selbst vor, diese parlamentarische Anfrage gestellt zu haben vergleiche Bescheidbeschwerde, S 2, 6). 2.
- Die Anfragebeantwortung vom XXXX liegt ebenso dem unbedenklichen Verwaltungsakt bei und der BF bezieht sich in seiner Bescheidbeschwerde auf diese (vgl Bescheidbeschwerde, S 2, 6).2.
- Die Anfragebeantwortung vom römisch 40 liegt ebenso dem unbedenklichen Verwaltungsakt bei und der BF bezieht sich in seiner Bescheidbeschwerde auf diese vergleiche Bescheidbeschwerde, S 2, 6). 2.
- Dass der BF Abgeordneter zum Nationalrat ist, ergibt sich bereits aus seinem Auskunftsbegehren, in dem er sich als solchen bezeichnet und als solcher unterschreibt. Die Feststellung, dass der BF für sein Auskunftsbegehren sein offizielles Briefpapier verwendete ergibt sich, ebenso wie der konkrete Inhalt des Begehrens, bereits aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem das entsprechende Schreiben beiliegt. Im Übrigen verwies der BF bereits in seinem Begehren vom 27.04.2023, dass er die Auskunft „zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit“ beantrage, was seine Funktion bestätigt. Den Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde, wonach er das Auskunftsbegehren als Privatperson gestellt habe (siehe die Bescheidbeschwerde S 8), kann nicht gefolgt werden. Es ist aufgrund der zahlreichen, vom BF selbst stammenden, Hinweise auf sein Mandat im Nationalrat (Verwendung des speziellen Briefpapiers, Anführung seiner Funktionsbezeichnung) eindeutig, dass er in dieser Funktion aufgetreten ist. Die Argumente des BF, wonach er als Privatperson aufgetreten sei und gerade nicht in Ausübung seines Berufs tätig geworden sei, konnten nicht überzeugen. Gerade weil er sein Auskunftsbegehren „zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit“ stellte, gibt es keine Zweifel an der getroffenen Feststellung (siehe den Wortlaut des Auskunftsbegehrens; sowie die Bescheidbeschwerde, S 8). Im Übrigen verweist der BF selbst in seiner Bescheidbeschwerde darauf, dass er die Auskunft benötige, um „seine politische Kontrolltätigkeit auszuüben“ (vgl die Bescheidbeschwerde, S 6).Den Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde, wonach er das Auskunftsbegehren als Privatperson gestellt habe (siehe die Bescheidbeschwerde S 8), kann nicht gefolgt werden. Es ist aufgrund der zahlreichen, vom BF selbst stammenden, Hinweise auf sein Mandat im Nationalrat (Verwendung des speziellen Briefpapiers, Anführung seiner Funktionsbezeichnung) eindeutig, dass er in dieser Funktion aufgetreten ist. Die Argumente des BF, wonach er als Privatperson aufgetreten sei und gerade nicht in Ausübung seines Berufs tätig geworden sei, konnten nicht überzeugen. Gerade weil er sein Auskunftsbegehren „zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit“ stellte, gibt es keine Zweifel an der getroffenen Feststellung (siehe den Wortlaut des Auskunftsbegehrens; sowie die Bescheidbeschwerde, S 8). Im Übrigen verweist der BF selbst in seiner Bescheidbeschwerde darauf, dass er die Auskunft benötige, um „seine politische Kontrolltätigkeit auszuüben“ vergleiche die Bescheidbeschwerde, S 6). 2.
- Dass sowohl die parlamentarische Anfrage, als auch das Auskunftsbegehren beinahe den selben Wortlaut und jedenfalls denselben Zweck haben, ergibt sich aus einem Vergleich der beiden Begehren. Es ist aufgrund des vergleichbaren Wortlauts der Anfragen, in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung, ersichtlich, dass die parlamentarische Anfrage nicht zum gewünschten Ergebnis führte (diese „blieb in der Sache unbeantwortet“; siehe Bescheidbeschwerde, S 6). Diese Annahme wird durch den zeitlichen Ablauf bestätigt, wonach das Auskunftsbegehren mit einem (beinahe) identen Wortlaut nur wenige Tage nach der erfolglosen parlamentarischen Anfrage gestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass der BF mit seinem Auskunftsbegehren denselben Zweck verfolgte, wie bereits mit seiner parlamentarischen Anfrage. 2.
- Die Auskunftsverweigerung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, der dem unbedenklichen Verwaltungsakt beiliegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I.)Zu Spruchpunkt A) römisch eins.) Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. 3.
- Zum rechtlichen Gehör Sofern der BF vorbringt, dass ihm von der belangten Behörde kein Parteiengehör gewährt worden sei (siehe Bescheidbeschwerde, S 9 f), ist auszuführen, dass dieser allfällige Verfahrensmangel jedenfalls durch die Einbringung seiner Beschwerde an das VwG und der damit verbundenen – und von ihm auch wahrgenommenen – Möglichkeit zu diesem Thema Stellung zu nehmen, saniert wurde (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Sofern der BF vorbringt, dass ihm von der belangten Behörde kein Parteiengehör gewährt worden sei (siehe Bescheidbeschwerde, S 9 f), ist auszuführen, dass dieser allfällige Verfahrensmangel jedenfalls durch die Einbringung seiner Beschwerde an das VwG und der damit verbundenen – und von ihm auch wahrgenommenen – Möglichkeit zu diesem Thema Stellung zu nehmen, saniert wurde vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). 3.
- Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:
§ 1
Abs 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden (vgl § 6 Auskunftspflichtgesetz).Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz). Das AuskunftspflichtG 1987 (vgl. § 2) räumt das Recht auf Auskunftserteilung - in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG - "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen - gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten (vgl. zB Art. 22 B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. […] (vgl VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).Das AuskunftspflichtG 1987 vergleiche Paragraph 2,) räumt das Recht auf Auskunftserteilung - in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG - "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen - gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten vergleiche zB Artikel 22, B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. […] vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).
Art 52
B-VG ist der Nationalrat unter anderem befugt die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
§ 91
Abs 4 Geschäftsordnungsgesetz 1975 hat der Befragte innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten.
Artikel 52
, B-VG ist der Nationalrat unter anderem befugt die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Paragraph 91, Absatz 4, Geschäftsordnungsgesetz 1975 hat der Befragte innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. 3.3. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Dem BF kommt als Abgeordnetem zum Nationalrat mit dem Interpellationsrecht nach Art 52 B-VG iVm § 90 ff Geschäftsordnungsgesetz 1975 ein besonderes/spezielles Auskunftsrecht zu, welches er auch ausgeübt hat.Dem BF kommt als Abgeordnetem zum Nationalrat mit dem Interpellationsrecht nach Artikel 52, B-VG in Verbindung mit Paragraph 90, ff Geschäftsordnungsgesetz 1975 ein besonderes/spezielles Auskunftsrecht zu, welches er auch ausgeübt hat. Außerdem unterliegt die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht
Art 52B-VG i
Vm § 91 Abs 4 Geschäftsordnungsgesetz 1975 (einem Bundesgesetz) einer besonderen Auskunftspflicht.Außerdem unterliegt die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht
Artikel 52
, B-VG in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 4, Geschäftsordnungsgesetz 1975 (einem Bundesgesetz) einer besonderen Auskunftspflicht. Zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit kann sich der BF daher in Ausübung seiner Funktion und in dieser Angelegenheit nicht auf das Auskunftspflichtgesetz berufen, da dieses
§ 6
Auskunftspflichtgesetz, aufgrund des Bestehens einer besonderen Auskunftspflicht, nicht anwendbar ist (vgl im Zusammenhang mit der „besonderen“ Auskunftspflicht nach dem Meldegesetz VwGH 24.09.2002, 2002/16/0202).Zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit kann sich der BF daher in Ausübung seiner Funktion und in dieser Angelegenheit nicht auf das Auskunftspflichtgesetz berufen, da dieses
Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz, aufgrund des Bestehens einer besonderen Auskunftspflicht, nicht anwendbar ist vergleiche im Zusammenhang mit der „besonderen“ Auskunftspflicht nach dem Meldegesetz VwGH 24.09.2002, 2002/16/0202). Es ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht davon auszugehen, dass dem BF, neben dem speziellen Auskunftsrecht nach Art 52 B-VG iVm § 90 ff, ein weiteres, allgemeines, auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes, Auskunftsrecht zukommt (vgl auf den „speziellen“ Auskunftsanspruch nach Art 22 B-VG bezugnehmend VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).Es ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht davon auszugehen, dass dem BF, neben dem speziellen Auskunftsrecht nach Artikel 52, B-VG in Verbindung mit Paragraph 90, ff, ein weiteres, allgemeines, auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes, Auskunftsrecht zukommt vergleiche auf den „speziellen“ Auskunftsanspruch nach Artikel 22, B-VG bezugnehmend VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Die belangte Behörde hätte das Auskunftsbegehren des BF, bzw dessen Antrag auf Bescheiderlassung, mangels Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückweisen müssen. Der Bescheid war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen wird. Zu Spruchpunkt A) II.)Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.) 3.
- Hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Ausspruches der belangten Behörde in Spruchpunkt 2., wonach der BF keine Verwaltungsabgabe zu entrichten hat, fehlt es dem BF an einem konkreten Rechtsschutzinteresse. Es macht für den BF keinen Unterschied, ob dieser Ausspruch, der ihm keinerlei Verpflichtungen auferlegt, aufrecht bleibt, oder aufgehoben wird. Darüber hinaus finden sich in der Beschwerde des BF keine konkreten Ausführungen, die sich gegen Spruchpunkt
- richten. Da das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen ist, lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu lösen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommt, war die diesbezügliche Beschwerde zurückzuweisen (vgl in diesem Sinne VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139).3.
- Hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Ausspruches der belangten Behörde in Spruchpunkt 2., wonach der BF keine Verwaltungsabgabe zu entrichten hat, fehlt es dem BF an einem konkreten Rechtsschutzinteresse. Es macht für den BF keinen Unterschied, ob dieser Ausspruch, der ihm keinerlei Verpflichtungen auferlegt, aufrecht bleibt, oder aufgehoben wird. Darüber hinaus finden sich in der Beschwerde des BF keine konkreten Ausführungen, die sich gegen Spruchpunkt
- richten. Da das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen ist, lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu lösen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommt, war die diesbezügliche Beschwerde zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139). 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs 2 Z 1 1. und 2. Fall Vw
GVG entfallen, da bereits der verfahrenseinleitende Antrag bzw die Beschwerde zurückzuweisen waren. Hinzu kommt, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt oder Beweisanträge gestellt hat, weshalb von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen war (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).3.6. Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
- und
- Fall VwGVG entfallen, da bereits der verfahrenseinleitende Antrag bzw die Beschwerde zurückzuweisen waren. Hinzu kommt, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt oder Beweisanträge gestellt hat, weshalb von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen war (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191). Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und der allfälligen Subsidiarität gegenüber dem Interpellationsrecht
§ 52Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 befasst.es fehlt an Rechtssprechung des Vw
GH, ob das Interpellationsrecht nach Art 52 B-VG iVm § 90 ff Geschäftsordnungsgesetz 1975 eine „besondere“ Auskunftspflicht im Sinne des § 6 Auskunftspflichtgesetz ist und ob das Interpellationsrecht bzw die damit einhergehende Antwortpflicht eine „spezielle“ Auskunftspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung sind (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und der allfälligen Subsidiarität gegenüber dem Interpellationsrecht
Paragraph 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 befasst.es fehlt an Rechtssprechung des VwGH, ob das Interpellationsrecht nach Artikel 52, B-VG in Verbindung mit Paragraph 90, ff Geschäftsordnungsgesetz 1975 eine „besondere“ Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ist und ob das Interpellationsrecht bzw die damit einhergehende Antwortpflicht eine „spezielle“ Auskunftspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung sind (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt insofern eine grundsätzliche Bedeutung zu, als denkbar ist, dass es zu einer Vielzahl gleich bzw. ähnlich gelagerter Fälle, in denen Abgeordnete zum Nationalrat in Ausübung ihrer Funktion Auskünfte auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes anstatt unter Berufung auf andere Rechtsgrundlagen begehren, kommen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2277888.1.00