Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 28 Abs 4 bis 6 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Bf nach verfahrensmäßigen Erörterungen von der KommAustria (in Folge: belangte Behörde)
Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 4 bis 6 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass ihr die Befugnis nicht zukomme, eine allfällige Verletzung von Vorschriften des ORF-G durch eine Bundesministerin zu überprüfen und gegebenenfalls festzustellen. Sie verwies dazu auf die Entscheidung des BVwG vom 18.12.2014, W194 2008697-1, worin es um die Prüfung der Einhaltung einer an den damals Bundeskanzler gerichteten Anordnung des ORF-G ging. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G seien seither nicht verändert worden. Aus Sicht der belangten Behörde sei § 35 Abs. 1 ORF-G keiner Auslegung zugänglich, die für die belangte Behörde Aufsichtsbefugnisse begründe, die über die Prüfung der Tätigkeiten des ORF und seiner Tochtergesellschaften hinausgehen. Der Überprüfung eines obersten Organs der Vollziehung stünden auch verfassungsrechtliche Erwägungen entgegen. Es handle sich gegenständlich um einfachgesetzliche Normen, die keine Ermächtigung der KommAustria enthalten würden, eine rechtliche Kontrolle über Entscheidungen oberster Organe iSd Art. 19 B-VG auszuüben. Auch Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG beinhalte keine entsprechende Ermächtigung, weil die KommAustria mit der Einführung dieser Bestimmung nur weisungsfrei gestellt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach entschieden, dass Verwaltungsbehörden nicht ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage zur nachprüfenden Kontrolle von Entscheidungen eines obersten Organs der Verwaltung berufen sind, selbst wenn es sich um qualifizierte bzw. weisungsfrei gestellte Verwaltungsbehörden handle (VfSlg 15.578, 13.626). Für die Ansicht der KommAustria spreche auch, dass mit dem BVG MedKF-T für das MedKF-TG eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen wurde, um der KommAustria die Nachprüfung des Handelns oberster Organe zu ermöglichen. Eine solche ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage fehle dem ORF-G und dem KOG. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass ihr die Befugnis nicht zukomme, eine allfällige Verletzung von Vorschriften des ORF-G durch eine Bundesministerin zu überprüfen und gegebenenfalls festzustellen. Sie verwies dazu auf die Entscheidung des BVwG vom 18.12.2014, W194 2008697-1, worin es um die Prüfung der Einhaltung einer an den damals Bundeskanzler gerichteten Anordnung des ORF-G ging. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G seien seither nicht verändert worden. Aus Sicht der belangten Behörde sei Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G keiner Auslegung zugänglich, die für die belangte Behörde Aufsichtsbefugnisse begründe, die über die Prüfung der Tätigkeiten des ORF und seiner Tochtergesellschaften hinausgehen. Der Überprüfung eines obersten Organs der Vollziehung stünden auch verfassungsrechtliche Erwägungen entgegen. Es handle sich gegenständlich um einfachgesetzliche Normen, die keine Ermächtigung der KommAustria enthalten würden, eine rechtliche Kontrolle über Entscheidungen oberster Organe iSd Artikel 19, B-VG auszuüben. Auch Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5, B-VG beinhalte keine entsprechende Ermächtigung, weil die KommAustria mit der Einführung dieser Bestimmung nur weisungsfrei gestellt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach entschieden, dass Verwaltungsbehörden nicht ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage zur nachprüfenden Kontrolle von Entscheidungen eines obersten Organs der Verwaltung berufen sind, selbst wenn es sich um qualifizierte bzw. weisungsfrei gestellte Verwaltungsbehörden handle (VfSlg 15.578, 13.626). Für die Ansicht der KommAustria spreche auch, dass mit dem BVG MedKF-T für das MedKF-TG eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen wurde, um der KommAustria die Nachprüfung des Handelns oberster Organe zu ermöglichen. Eine solche ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage fehle dem ORF-G und dem KOG. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen. 2. Dagegen erhob die Bf am XXXX fristgerecht die vorliegende Beschwerde und stellte die Anträge, 2. Dagegen erhob die Bf am römisch 40 fristgerecht die vorliegende Beschwerde und stellte die Anträge, „das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Bundesministerin, Herrn XXXX zum Mitglied des Publikumsrats zu bestellen, festzustellen,der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Bundesministerin, Herrn römisch 40 zum Mitglied des Publikumsrats zu bestellen, festzustellen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Kommunikationsbehörde Austria als zuständige Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ 3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Über den Verfahrensgang hinaus wird festgestellt: 1.1. Die Bf ist ein bei der Bundespolizeidirektion Wien unter der ZVR-Zahl XXXX eingetragener gemeinnütziger Verein. Er vertritt die Interessen der 22 österreichischen Universitäten.1.1. Die Bf ist ein bei der Bundespolizeidirektion Wien unter der ZVR-Zahl römisch 40 eingetragener gemeinnütziger Verein. Er vertritt die Interessen der 22 österreichischen Universitäten. Mit Verlautbarung in der Wiener Zeitung vom XXXX forderte die XXXX repräsentative Einrichtungen und Organisationen
Abs 4 ORF-G auf, Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des ORF bis zum XXXX zu erstatten.Mit Verlautbarung in der Wiener Zeitung vom römisch 40 forderte die römisch 40 repräsentative Einrichtungen und Organisationen
Paragraph 28, Absatz 4, ORF-G auf, Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des ORF bis zum römisch 40 zu erstatten. Am XXXX wurden die eingelangten Vorschläge repräsentativer Einrichtungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt gemacht. Für den Bereich „ XXXX “ wurde ein Einer-Vorschlag des Vereins „ XXXX “ sowie ein Dreier-Vorschlag des Beschwerdeführers namhaft gemacht.Am römisch 40 wurden die eingelangten Vorschläge repräsentativer Einrichtungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt gemacht. Für den Bereich „ römisch 40 “ wurde ein Einer-Vorschlag des Vereins „ römisch 40 “ sowie ein Dreier-Vorschlag des Beschwerdeführers namhaft gemacht. Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt bestellte am XXXX den von der „ XXXX “ vorgeschlagenen Vertreter zum Mitglied des Publikumsrats des ORF für den Bereich XXXX . Der Publikumsrat des ORF konstituierte sich am XXXX .“ Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt bestellte am römisch 40 den von der „ römisch 40 “ vorgeschlagenen Vertreter zum Mitglied des Publikumsrats des ORF für den Bereich römisch 40 . Der Publikumsrat des ORF konstituierte sich am römisch 40 .“ 1.2. Die Behörde erließ insoweit den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch: „Die Beschwerde wird
Vm § 28 Abs 4 bis 6 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr. 126/2022, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“„Die Beschwerde wird
Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 4 bis 6 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2022,, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“
1 Z 1 lit. b ORF-G ist unstrittig.Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G ist unstrittig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Austria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (Paragraph 37, KOG). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Rechtsgrundlagen Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. nur etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, mwN). Eine andere Betrachtungsweise hat aber – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung – dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu treffen ist, muss aus den maßgebenden Bestimmungen selbst ermittelt werden (vgl. etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044, mwN).Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden vergleiche nur etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, mwN). Eine andere Betrachtungsweise hat aber – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung – dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu treffen ist, muss aus den maßgebenden Bestimmungen selbst ermittelt werden vergleiche etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044, mwN). Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung von Rechtsverletzungen nach § 36 ORF-G. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde hat – bei Zulässigkeit der verfahrenseinleitenden Beschwerde –
1 ORF-G in der Feststellung zu bestehen, „ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist“. Diese Formulierung weist eine zeitraumbezogene Komponente auf. Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung, also des in Beschwerde gezogenen „Sachverhalts“, das ORF-G verletzt wurde. Die allfällige Feststellung der Rechtsverletzung hat sich daher auf den – regelmäßig in der Vergangenheit liegenden – Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Tathandlung zu beziehen. Maßgeblich ist somit jeweils, welche Rechtslage zum Zeitpunkt der gerügten Verletzung galt (vgl. zur gleichen Systematik nach dem AMD-G: VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0015).Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung von Rechtsverletzungen nach Paragraph 36, ORF-G. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde hat – bei Zulässigkeit der verfahrenseinleitenden Beschwerde –
Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G in der Feststellung zu bestehen, „ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist“. Diese Formulierung weist eine zeitraumbezogene Komponente auf. Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung, also des in Beschwerde gezogenen „Sachverhalts“, das ORF-G verletzt wurde. Die allfällige Feststellung der Rechtsverletzung hat sich daher auf den – regelmäßig in der Vergangenheit liegenden – Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Tathandlung zu beziehen. Maßgeblich ist somit jeweils, welche Rechtslage zum Zeitpunkt der gerügten Verletzung galt vergleiche zur gleichen Systematik nach dem AMD-G: VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0015). 3.2.1. Art. 20 Abs. 1 und 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, lautet auszugsweise:3.2.1. Artikel 20, Absatz eins und 2 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lautet auszugsweise: Artikel 20.
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Artikel 20.
Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
den Z 2, 5 und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.“von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe
den Ziffer 2, 5 und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.“ 3.2.
Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. […] Stiftungsrat § 20.
Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
Absatz 4, durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
Paragraph 33, Absatz 6,
GH gebunden. Wenn der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis – so wie hier – eine Frist gesetzt hat, ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls anzuwenden. Weder handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen (Quasi-)Anlassfall, noch hat der VfGH die Anlassfallwirkung erstreckt. Die aufhebende Entscheidung hat daher keine Auswirkung darauf, welche Normen des ORF-G auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. Die betroffenen Normen des ORF-G bleiben zur Gänze anwendbar und wurden „verfassungsrechtlich unangreifbar“, somit „immunisiert“. Die Einleitung eines weiteren Gesetzesprüfungsverfahrens und eine – neuerliche – Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035).
GH gebunden. Wenn der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis – so wie hier – eine Frist gesetzt hat, ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls anzuwenden. Weder handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen (Quasi-)Anlassfall, noch hat der VfGH die Anlassfallwirkung erstreckt. Die aufhebende Entscheidung hat daher keine Auswirkung darauf, welche Normen des ORF-G auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. Die betroffenen Normen des ORF-G bleiben zur Gänze anwendbar und wurden „verfassungsrechtlich unangreifbar“, somit „immunisiert“. Die Einleitung eines weiteren Gesetzesprüfungsverfahrens und eine – neuerliche – Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035). 3.2.5. Die
3 B-VG erlassene Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird (BGBl. II 3/2022), lautet auszugsweise:3.2.5. Die
, Absatz 3, B-VG erlassene Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird Bundesgesetzblatt Teil 2, 3 aus 2022,), lautet auszugsweise: „Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt XXXX die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:„Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt römisch 40 die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
Zm der in den Feststellungen beschriebenen Bestellung eines Publikumsrates durch die Bundesministerin für ua Medien festzustellen.3.3.2. Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Bf zentral geltend, dass
Paragraph 35, ff ORF-G die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei, eine allfällige Verletzung des ORF-G iZm der in den Feststellungen beschriebenen Bestellung eines Publikumsrates durch die Bundesministerin für ua Medien festzustellen. 3.3.3. Der erkennende Senat verweist einleitend auf die Erwägungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu W194 2008697-1/3E vom 18.12.2014; diese lauten wie folgt: „§ 35 Abs 1 ORF-G regelt in Satz 1 die ‚Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk‘ und präzisiert in Satz 2, dass die Rechtsaufsicht (gemeint kann hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der generellen Anordnung des ersten Satzes folgend nur die Rechtsaufsicht über den ORF sein) der Regulierungsbehörde, konkret der im Beschwerdefall belangten Behörde (siehe Abs 3 leg cit), obliegt. Schon diese Erwägungen zeigen aber, dass die Prüfung der Einhaltung einer an den Bundeskanzler [Anm, im dort gegenständlichen Fall] gerichteten Anordnung des ORF-G keinesfalls dem Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde unterliegen kann. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid dazu auch zutreffend auf § 2 KOG, welcher die Aufgaben und Ziele der belangten Behörde zusammenfasst, und in Bezug auf den ORF in Abs. 1 Z 9 leg cit insbesondere die ‚Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes‘ als Aufgabe nennt.“„§ 35 Absatz eins, ORF-G regelt in Satz 1 die ‚Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk‘ und präzisiert in Satz 2, dass die Rechtsaufsicht (gemeint kann hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der generellen Anordnung des ersten Satzes folgend nur die Rechtsaufsicht über den ORF sein) der Regulierungsbehörde, konkret der im Beschwerdefall belangten Behörde (siehe Absatz 3, leg cit), obliegt. Schon diese Erwägungen zeigen aber, dass die Prüfung der Einhaltung einer an den Bundeskanzler [Anm, im dort gegenständlichen Fall] gerichteten Anordnung des ORF-G keinesfalls dem Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde unterliegen kann. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid dazu auch zutreffend auf Paragraph 2, KOG, welcher die Aufgaben und Ziele der belangten Behörde zusammenfasst, und in Bezug auf den ORF in Absatz eins, Ziffer 9, leg cit insbesondere die ‚Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes‘ als Aufgabe nennt.“ Die Erwägungen der zitierten hg Entscheidung gelten auch für den vorliegenden Fall. § 35 Abs. 1 ORF-G legt fest, dass die Aufsicht des Bundes über den ORF sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe des ORF-G beschränkt; Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde auch die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des ORF im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G umfasst. Hieraus ergibt sich eine doppelte Beschränkung der Rechtsaufsicht, welche zu üben die KommAustria befugt ist. Zum einen darf die
Abs. 3 leg. cit. als Regulierungsbehörde eingesetzte KommAustria lediglich Verstöße „dieses Bundesgesetzes“, somit des ORF-G, feststellen. Zum anderen kann es sich dabei nur um Verstöße durch den ORF (Abs. 1 leg. cit.) oder dessen Tochtergesellschaften (Abs. 2 leg. cit.) handeln. Wäre die KommAustria befugt, Rechtsverletzungen jedweden Akteurs zu rügen, hätte es des Abs. 2 leg. cit. nicht bedurft. Diese Ansicht vertritt auch die herrschende Lehre, wonach die Rechtsaufsicht sich lediglich auf den ORF und seine Tochtergesellschaften erstreckt (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, § 35 ORF-G, zu Abs. 1). Zu berücksichtigen ist auch, dass § 2 Abs. 3 erster Satz ORF-G ausdrücklich die Anwendbarkeit des ORF-G auf die Tätigkeit von Tochtergesellschaften des ORF-G normiert. Wiederum gilt, dass es dieser Bestimmung nicht bedurft hätte, würde das ORF-G unterschiedslos für alle denkmöglichen Akteure gelten. Der zweite Satz leg. cit. sieht vor, dass näher genannte Bestimmungen des ORF auf Tochtergesellschaften des ORF nicht anwendbar sind, konkret, soweit diese keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erbringen. Hieraus ergibt sich eine weitere Beschränkung der abstrakten Möglichkeit der KommAustria, Rechtsaufsicht nach Maßgabe des ORF-G zu üben. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 leg. cit. näher genannten Bestimmungen des ORF-G darf die KommAustria nur Rechtsaufsicht über Tochtergesellschaften des ORF üben, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen.Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G legt fest, dass die Aufsicht des Bundes über den ORF sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe des ORF-G beschränkt; Absatz 2, leg. cit. sieht vor, dass die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde auch die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des ORF im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G umfasst. Hieraus ergibt sich eine doppelte Beschränkung der Rechtsaufsicht, welche zu üben die KommAustria befugt ist. Zum einen darf die
Absatz 3, leg. cit. als Regulierungsbehörde eingesetzte KommAustria lediglich Verstöße „dieses Bundesgesetzes“, somit des ORF-G, feststellen. Zum anderen kann es sich dabei nur um Verstöße durch den ORF (Absatz eins, leg. cit.) oder dessen Tochtergesellschaften (Absatz 2, leg. cit.) handeln. Wäre die KommAustria befugt, Rechtsverletzungen jedweden Akteurs zu rügen, hätte es des Absatz 2, leg. cit. nicht bedurft. Diese Ansicht vertritt auch die herrschende Lehre, wonach die Rechtsaufsicht sich lediglich auf den ORF und seine Tochtergesellschaften erstreckt vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Paragraph 35, ORF-G, zu Absatz eins,). Zu berücksichtigen ist auch, dass Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz ORF-G ausdrücklich die Anwendbarkeit des ORF-G auf die Tätigkeit von Tochtergesellschaften des ORF-G normiert. Wiederum gilt, dass es dieser Bestimmung nicht bedurft hätte, würde das ORF-G unterschiedslos für alle denkmöglichen Akteure gelten. Der zweite Satz leg. cit. sieht vor, dass näher genannte Bestimmungen des ORF auf Tochtergesellschaften des ORF nicht anwendbar sind, konkret, soweit diese keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erbringen. Hieraus ergibt sich eine weitere Beschränkung der abstrakten Möglichkeit der KommAustria, Rechtsaufsicht nach Maßgabe des ORF-G zu üben. Hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. näher genannten Bestimmungen des ORF-G darf die KommAustria nur Rechtsaufsicht über Tochtergesellschaften des ORF üben, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen. Schon aus dem einfachen Gesetz ergibt sich daher, dass die KommAustria für die allfällige Feststellung einer Rechtsverletzung wegen der Bestellung von Publikumsratsmitgliedern durch den Bundeskanzler, bzw. gegenständlich per Verordnung zuständig gemacht, der Bundesministerin für ua Medien, nicht zuständig ist. Dies steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Überlegungen, wonach es unzulässig ist, kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag einem obersten Organ der Vollziehung überzuordnen oder diesen – ohne verfassungsrechtliche Grundlage – die Befugnis einzuräumen, die Entscheidung oberster Organe nachzuprüfen (vgl. VfSlg 15.578; 13.626). Eine entsprechende Norm findet sich weder im BVG-Rundfunk, noch in einem anderen möglicherweise einschlägigen Gesetz wie dem ORF-G oder dem KOG. Auch Art. 20 Abs. 2 Z 2 und Z 5 B-VG ändern nichts an der Notwendigkeit einer gesonderten verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Kontrolle der Entscheidungen oberster Organe iSd Art. 19 B-VG. Dieser enthält lediglich die Ermächtigung, bestimmte Kategorien von Behörden durch einfaches Gesetz weisungsfrei zu stellen (ErläutRV 314 BlgNR 23. GP, Seite 8
1 erster Satz Z 4 ORF-G. Zwar ist für den Publikumsrat, wie bereits angesprochen (siehe oben Punkt IV.B.6.2.2.), seine rundfunkverfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie sowie in Rechnung zu stellen, dass eine von ihm vorgenommene Bestellung – anders als eine Bestellung durch die Bundesregierung oder die Länder – der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterliegt. […]“„Vergleichbares gilt grundsätzlich auch für die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates durch den Publikumsrat
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz Ziffer 4, ORF-G. Zwar ist für den Publikumsrat, wie bereits angesprochen (siehe oben Punkt römisch vier.B.6.2.2.), seine rundfunkverfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie sowie in Rechnung zu stellen, dass eine von ihm vorgenommene Bestellung – anders als eine Bestellung durch die Bundesregierung oder die Länder – der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterliegt. […]“ Die vom VfGH zitierte Literaturstelle lautet (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, § 35 ORF-G, zu Abs. 1):Die vom VfGH zitierte Literaturstelle lautet (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Paragraph 35, ORF-G, zu Absatz eins,): „Dass sich die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde nicht nur auf Handlungen, die vom ORF bzw seiner Tochtergesellschaften zu verantworten sind, bezieht, sondern darüber hinaus auch Verletzungen des ORF-G durch andere Rechtsträger – wie zB die Bundesregierung bei der Bestellung von Stiftungsräten (so Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht5, S 220, zu § 29 RFG) – umfassen soll, ist aufgrund der Textierung des Abs 1, die sich ausdrücklich auf die ‚Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk‘ beschränkt, zu verneinen. Zudem wäre eine rechtliche Kontrolle von Handlungen oberster Organe im Sinne des Art 19 B-VG durch die Regulierungsbehörde von der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in Art 20 Abs 2 Z 5 B-VG (‚zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien‘) nicht gedeckt (vgl idZ auch VfSlg 15.578/1999).“„Dass sich die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde nicht nur auf Handlungen, die vom ORF bzw seiner Tochtergesellschaften zu verantworten sind, bezieht, sondern darüber hinaus auch Verletzungen des ORF-G durch andere Rechtsträger – wie zB die Bundesregierung bei der Bestellung von Stiftungsräten (so Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht5, S 220, zu Paragraph 29, RFG) – umfassen soll, ist aufgrund der Textierung des Absatz eins,, die sich ausdrücklich auf die ‚Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk‘ beschränkt, zu verneinen. Zudem wäre eine rechtliche Kontrolle von Handlungen oberster Organe im Sinne des Artikel 19, B-VG durch die Regulierungsbehörde von der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5, B-VG (‚zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien‘) nicht gedeckt vergleiche idZ auch VfSlg 15.578 aus 1999,).“ Der Verfassungsgerichtshof hat damit geklärt, dass die Bestellung von Publikumsratsmitgliedern, die durch die obersten Organe der Verwaltung erfolgt, nicht der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterliegt. Die belangte Behörde hat den Antrag der verfahrenseinleitenden Beschwerde zutreffend mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die dagegen an das BVwG erhobene Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die von der Bf in ihrer Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Argumente vermögen mit Blick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht zu überzeugen. 3.3.4. Verfahrensrechtlich ist zudem auszuführen wie folgt:
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die anwaltlich vertretene Bf hat in der Beschwerde keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt, was einem impliziten Verzicht gleichkommt (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0017). Somit wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, noch war diese erforderlich. So ließen die Akten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die anwaltlich vertretene Bf hat in der Beschwerde keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt, was einem impliziten Verzicht gleichkommt (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0017). Somit wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, noch war diese erforderlich. So ließen die Akten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre. 3.3.5. Nachdem die Zurückweisung im angefochtenen Bescheid zu Recht erging, musste auf die Argumente des Bf zur vorgebrachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des kritisierten Bestellungsakts nicht mehr eingegangen werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W271.2266165.1.00
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