4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 08.06.2022 reichten die Beschwerdeführer bei der KommAustria (im Folgenden: „belangte Behörde“) eine Beschwerde nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G ein. Sie monierten Verletzungen des ORF-G und stellten den Antrag,
Vm § 37 Abs. 1 ORF-G festzustellen,1. Mit Eingabe vom 08.06.2022 reichten die Beschwerdeführer bei der KommAustria (im Folgenden: „belangte Behörde“) eine Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G ein. Sie monierten Verletzungen des ORF-G und stellten den Antrag,
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G festzustellen,
dem ersten Feststellungsantrag keine Rechtshandlung des ORF vorliege, sondern es sich wegen des Einschreitens einer Ministerin um eine Frage der politischen Verantwortung handeln würde. Die Kontrolle oberster Organe durch andere Verwaltungsbehörden, hier durch die belangte Behörde, sei ohne bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung unzulässig (vgl. VfSlg 13.626 und 15.578). Dies gelte auch für die mittelbare Kontrolle von Entscheidungen oberster Organe, die im zweiten und dritten Feststellungsantrag der Beschwerdeführer begehrt werde. Auch diese Anträge seien mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen. Sehe man die Bestellung der Mitglieder des ORF-Publikumsrat als Hoheitsakt, handle es sich um einen Bescheid, an den die belangte Behörde – ungeachtet der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit – gebunden sei; handle es sich dabei um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung, sei dieser bis zu seiner allfälligen Auflösung wirksam. Auch inhaltlich seien der zweite und dritte Feststellungsantrag unberechtigt. Die Bestellung allenfalls ausgeschlossener Personen zu Organmitgliedern sei nicht nichtig, sondern bloß anfechtbar; das betreffende Mitglied sei für Beschlussfassung und organschaftliches Handeln bis zum Ende der Organstellung wie ein wirksam bestelltes Mitglied zu behandeln. Der ORF leitet aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen, konkret der „Kausalitätstheorie“ her, dass selbst angeblich rechtswidrig abgegebene Stimmen unproblematisch seien, wenn ein Beschluss auch ohne solche Stimmen wirksam zustande gekommen wäre. Gegenständlich liege keine Relevanz der behaupteten Rechtswidrigkeiten vor.Der ORF führte aus, dass bei der Ministerentscheidung
dem ersten Feststellungsantrag keine Rechtshandlung des ORF vorliege, sondern es sich wegen des Einschreitens einer Ministerin um eine Frage der politischen Verantwortung handeln würde. Die Kontrolle oberster Organe durch andere Verwaltungsbehörden, hier durch die belangte Behörde, sei ohne bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung unzulässig vergleiche VfSlg 13.626 und 15.578). Dies gelte auch für die mittelbare Kontrolle von Entscheidungen oberster Organe, die im zweiten und dritten Feststellungsantrag der Beschwerdeführer begehrt werde. Auch diese Anträge seien mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen. Sehe man die Bestellung der Mitglieder des ORF-Publikumsrat als Hoheitsakt, handle es sich um einen Bescheid, an den die belangte Behörde – ungeachtet der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit – gebunden sei; handle es sich dabei um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung, sei dieser bis zu seiner allfälligen Auflösung wirksam. Auch inhaltlich seien der zweite und dritte Feststellungsantrag unberechtigt. Die Bestellung allenfalls ausgeschlossener Personen zu Organmitgliedern sei nicht nichtig, sondern bloß anfechtbar; das betreffende Mitglied sei für Beschlussfassung und organschaftliches Handeln bis zum Ende der Organstellung wie ein wirksam bestelltes Mitglied zu behandeln. Der ORF leitet aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen, konkret der „Kausalitätstheorie“ her, dass selbst angeblich rechtswidrig abgegebene Stimmen unproblematisch seien, wenn ein Beschluss auch ohne solche Stimmen wirksam zustande gekommen wäre. Gegenständlich liege keine Relevanz der behaupteten Rechtswidrigkeiten vor.
Vm § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G, wegen Unzuständigkeit zurück, soweit die Feststellung begehrt wurde, „dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27.04.2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien, XXXX , Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden“ (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wies die belangte Behörde die verfahrenseinleitende Beschwerde
Vm §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3 sowie 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die verfahrenseinleitende Beschwerde
Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 4 bis 6 ORF-G, wegen Unzuständigkeit zurück, soweit die Feststellung begehrt wurde, „dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27.04.2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien, römisch 40 , Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden“ (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wies die belangte Behörde die verfahrenseinleitende Beschwerde
Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz 2, 20, Absatz eins und 3 sowie 28 Absatz 4 bis 6 ORF-G als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).
4 ORF-G auf, Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des ORF bis zum 21.04.2022 zu erstatten. Mit Verlautbarung in der Wiener Zeitung vom 22.03.2022 forderte die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt repräsentative Einrichtungen und Organisationen
Paragraph 28, Absatz 4, ORF-G auf, Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des ORF bis zum 21.04.2022 zu erstatten. Feststellungen zum ersten Beschwerdeantrag: Am 27.04.2022 wurden die folgenden eingelangten Vorschläge im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt gemacht: Bereich Vorschlagende Einrichtung/Institution Anzahl vorgeschlagener Personen BILDUNG XXXX römisch 40 1 HOCHSCHULEN XXXX römisch 40 1 XXXX römisch 40 3 KUNST XXXX römisch 40 1 XXXX römisch 40 1 SPORT XXXX römisch 40 1 JUGEND XXXX römisch 40 3 XXXX römisch 40 3 SCHÜLER XXXX römisch 40 3 ÄLTERE MENSCHEN XXXX römisch 40 1 XXXX römisch 40 1 BEHINDERTE MENSCHEN XXXX römisch 40 3 XXXX römisch 40 1 ELTERN BZW. FAMILIEN XXXX römisch 40 3 XXXX römisch 40 1 VOLKSGRUPPEN XXXX römisch 40 1 XXXX römisch 40 1 TOURISTIK XXXX römisch 40 1 KRAFTFAHRER XXXX römisch 40 3 XXXX römisch 40 3 KONSUMENTEN XXXX römisch 40 1 UMWELTSCHUTZ XXXX römisch 40 1 XXXX römisch 40 2 XXXX römisch 40 3 Feststellungen zum zweiten Beschwerdeantrag: Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt bestellte am 27.04.2022 folgende 17 Personen zu Mitgliedern des Publikumsrats
6 ORF-G: Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt bestellte am 27.04.2022 folgende 17 Personen zu Mitgliedern des Publikumsrats
Paragraph 27, Absatz 6, ORF-G: Bereich Vorschlagende Einrichtung/Institution Person BILDUNG XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 HOCHSCHULEN XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 KUNST XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 SPORT XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 JUGEND XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 SCHÜLER XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 ÄLTERE MENSCHEN XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 BEHINDERTE MENSCHEN XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 ELTERN BZW. FAMILIEN XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 VOLKSGRUPPEN XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 TOURISTIK XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 KRAFTFAHRER XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 KONSUMENTEN XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 UMWELTSCHUTZ XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Feststellungen zum dritten Beschwerdeantrag: Der Publikumsrat des ORF konstituierte sich am 05.05.
1 Z 1 lit. b ORF-G ist unstrittig.Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G ist unstrittig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Austria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (Paragraph 37, KOG). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung zu prüfen, zumal auch die Beschwerdeführer eine zeitpunktbezogene Überprüfung begehren. Zu A) 3.2. Rechtsgrundlagen Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. nur etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, mwN). Eine andere Betrachtungsweise hat aber – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung – dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu treffen ist, muss aus den maßgebenden Bestimmungen selbst ermittelt werden (vgl. etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044, mwN).Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden vergleiche nur etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, mwN). Eine andere Betrachtungsweise hat aber – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung – dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu treffen ist, muss aus den maßgebenden Bestimmungen selbst ermittelt werden vergleiche etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044, mwN). Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung von Rechtsverletzungen nach § 36 ORF-G. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde hat – bei Zulässigkeit der verfahrenseinleitenden Beschwerde –
1 ORF-G in der Feststellung zu bestehen, „ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist“. Diese Formulierung weist eine zeitraumbezogene Komponente auf. Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung, also des in Beschwerde gezogenen „Sachverhalts“, das ORF-G verletzt wurde. Die allfällige Feststellung der Rechtsverletzung hat sich daher auf den – regelmäßig in der Vergangenheit liegenden – Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Tathandlung zu beziehen. Maßgeblich ist somit jeweils, welche Rechtslage zum Zeitpunkt der gerügten Verletzung galt (vgl. zur gleichen Systematik nach dem AMD-G: VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0015).Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung von Rechtsverletzungen nach Paragraph 36, ORF-G. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde hat – bei Zulässigkeit der verfahrenseinleitenden Beschwerde –
Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G in der Feststellung zu bestehen, „ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist“. Diese Formulierung weist eine zeitraumbezogene Komponente auf. Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung, also des in Beschwerde gezogenen „Sachverhalts“, das ORF-G verletzt wurde. Die allfällige Feststellung der Rechtsverletzung hat sich daher auf den – regelmäßig in der Vergangenheit liegenden – Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Tathandlung zu beziehen. Maßgeblich ist somit jeweils, welche Rechtslage zum Zeitpunkt der gerügten Verletzung galt vergleiche zur gleichen Systematik nach dem AMD-G: VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0015). 3.2.1. Art. 20 Abs. 1 und 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, lautet auszugsweise:3.2.1. Artikel 20, Absatz eins und 2 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lautet auszugsweise: Artikel 20.
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Artikel 20.
Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
den Z 2, 5 und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.“von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe
den Ziffer 2, 5 und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.“ 3.2.
Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. […] Stiftungsrat § 20.
Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
Absatz 4, durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
Paragraph 33, Absatz 6,
GH gebunden. Wenn der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis – so wie hier – eine Frist gesetzt hat, ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls anzuwenden. Weder handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen (Quasi-)Anlassfall, noch hat der VfGH die Anlassfallwirkung erstreckt. Die aufhebende Entscheidung hat daher keine Auswirkung darauf, welche Normen des ORF-G auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. Die betroffenen Normen des ORF-G bleiben zur Gänze anwendbar und wurden „verfassungsrechtlich unangreifbar“, somit „immunisiert“. Die Einleitung eines weiteren Gesetzesprüfungsverfahrens und eine – neuerliche – Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035).
GH gebunden. Wenn der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis – so wie hier – eine Frist gesetzt hat, ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls anzuwenden. Weder handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen (Quasi-)Anlassfall, noch hat der VfGH die Anlassfallwirkung erstreckt. Die aufhebende Entscheidung hat daher keine Auswirkung darauf, welche Normen des ORF-G auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. Die betroffenen Normen des ORF-G bleiben zur Gänze anwendbar und wurden „verfassungsrechtlich unangreifbar“, somit „immunisiert“. Die Einleitung eines weiteren Gesetzesprüfungsverfahrens und eine – neuerliche – Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035). 3.2.5. Die
3 B-VG erlassene Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird (BGBl. II 3/2022), lautet auszugsweise:3.2.5. Die
, Absatz 3, B-VG erlassene Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird Bundesgesetzblatt Teil 2, 3 aus 2022,), lautet auszugsweise: „Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt XXXX die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:„Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt römisch 40 die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
BVG-Rundfunk und Art. 10 EMRK garantierten Unabhängigkeit des Rundfunks.
BVG-Rundfunk und Artikel 10, EMRK garantierten Unabhängigkeit des Rundfunks. ii) Es dürfe keine unüberprüfbaren Staatsakte geben. iii) Es würde eine unsachliche Ungleichbehandlung vorliegen, weil je nachdem, wer einen Publikumsrat auswähle, eine Nachprüfbarkeit oder eben nicht bestehe, was zu einem Zweiklassensystem von Publikums- bzw. Stiftungsräten führen würde. - o- Zusammengefasst wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Bestellung von Publikumsratsmitgliedern am 27.04.2022 durch die Bundesministerin für ua Medien nach § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G (diese ist
BGBl. II 3/2022 anstelle des Bundeskanzlers für die Bestellung zuständig), weil diese Bestellung (verfassungs-)rechtswidrig sei. Die belangte Behörde verneinte ihre Zuständigkeit, über diese von einem obersten Organ der Verwaltung getroffene Entscheidung abzusprechen und wies die Beschwerde zurück.Zusammengefasst wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Bestellung von Publikumsratsmitgliedern am 27.04.2022 durch die Bundesministerin für ua Medien nach Paragraph 28, Absatz 4 bis 6 ORF-G (diese ist
Bundesgesetzblatt Teil 2, 3 aus 2022, anstelle des Bundeskanzlers für die Bestellung zuständig), weil diese Bestellung (verfassungs-)rechtswidrig sei. Die belangte Behörde verneinte ihre Zuständigkeit, über diese von einem obersten Organ der Verwaltung getroffene Entscheidung abzusprechen und wies die Beschwerde zurück. Diese Zurückweisung ist nicht zu beanstanden: § 35 Abs. 1 ORF-G legt fest, dass die Aufsicht des Bundes über den ORF sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe des ORF-G beschränkt; Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde auch die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des ORF im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G umfasst. Hieraus ergibt sich eine doppelte Beschränkung der Rechtsaufsicht, welche zu üben die KommAustria befugt ist. Zum einen darf die
Abs. 3 leg. cit. als Regulierungsbehörde eingesetzte KommAustria lediglich Verstöße „dieses Bundesgesetzes“, somit des ORF-G, feststellen. Zum anderen kann es sich dabei nur um Verstöße durch den ORF (Abs. 1 leg. cit.) oder dessen Tochtergesellschaften (Abs. 2 leg. cit.) handeln. Wäre die KommAustria befugt, Rechtsverletzungen jedweden Akteurs zu rügen, hätte es des Abs. 2 leg. cit. nicht bedurft. Diese Ansicht vertritt auch die herrschende Lehre, wonach die Rechtsaufsicht sich lediglich auf den ORF und seine Tochtergesellschaften erstreckt (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, § 35 ORF-G, zu Abs. 1). Zu berücksichtigen ist auch, dass § 2 Abs. 3 erster Satz ORF-G ausdrücklich die Anwendbarkeit des ORF-G auf die Tätigkeit von Tochtergesellschaften des ORF-G normiert. Wiederum gilt, dass es dieser Bestimmung nicht bedurft hätte, würde das ORF-G unterschiedslos für alle denkmöglichen Akteure gelten. Der zweite Satz leg. cit. sieht vor, dass näher genannte Bestimmungen des ORF auf Tochtergesellschaften des ORF nicht anwendbar sind, konkret, soweit diese keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erbringen. Hieraus ergibt sich eine weitere Beschränkung der abstrakten Möglichkeit der KommAustria, Rechtsaufsicht nach Maßgabe des ORF-G zu üben. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 leg. cit. näher genannten Bestimmungen des ORF-G darf die KommAustria nur Rechtsaufsicht über Tochtergesellschaften des ORF üben, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen.Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G legt fest, dass die Aufsicht des Bundes über den ORF sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe des ORF-G beschränkt; Absatz 2, leg. cit. sieht vor, dass die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde auch die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des ORF im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G umfasst. Hieraus ergibt sich eine doppelte Beschränkung der Rechtsaufsicht, welche zu üben die KommAustria befugt ist. Zum einen darf die
Absatz 3, leg. cit. als Regulierungsbehörde eingesetzte KommAustria lediglich Verstöße „dieses Bundesgesetzes“, somit des ORF-G, feststellen. Zum anderen kann es sich dabei nur um Verstöße durch den ORF (Absatz eins, leg. cit.) oder dessen Tochtergesellschaften (Absatz 2, leg. cit.) handeln. Wäre die KommAustria befugt, Rechtsverletzungen jedweden Akteurs zu rügen, hätte es des Absatz 2, leg. cit. nicht bedurft. Diese Ansicht vertritt auch die herrschende Lehre, wonach die Rechtsaufsicht sich lediglich auf den ORF und seine Tochtergesellschaften erstreckt vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Paragraph 35, ORF-G, zu Absatz eins,). Zu berücksichtigen ist auch, dass Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz ORF-G ausdrücklich die Anwendbarkeit des ORF-G auf die Tätigkeit von Tochtergesellschaften des ORF-G normiert. Wiederum gilt, dass es dieser Bestimmung nicht bedurft hätte, würde das ORF-G unterschiedslos für alle denkmöglichen Akteure gelten. Der zweite Satz leg. cit. sieht vor, dass näher genannte Bestimmungen des ORF auf Tochtergesellschaften des ORF nicht anwendbar sind, konkret, soweit diese keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erbringen. Hieraus ergibt sich eine weitere Beschränkung der abstrakten Möglichkeit der KommAustria, Rechtsaufsicht nach Maßgabe des ORF-G zu üben. Hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. näher genannten Bestimmungen des ORF-G darf die KommAustria nur Rechtsaufsicht über Tochtergesellschaften des ORF üben, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen. Schon aus dem einfachen Gesetz ergibt sich daher, dass die KommAustria für die allfällige Feststellung einer Rechtsverletzung wegen der Bestellung von Publikumsratsmitgliedern durch den Bundeskanzler, bzw. gegenständlich per Verordnung zuständig gemacht, der Bundesministerin für ua Medien, nicht zuständig ist. Dies steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Überlegungen, wonach es unzulässig ist, kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag einem obersten Organ der Vollziehung überzuordnen oder diesen – ohne verfassungsrechtliche Grundlage – die Befugnis einzuräumen, die Entscheidung oberster Organe nachzuprüfen (vgl. VfSlg 15.578; 13.626). Eine entsprechende Norm findet sich weder im BVG-Rundfunk, noch in einem anderen möglicherweise einschlägigen Gesetz wie dem ORF-G oder dem KOG. Auch Art. 20 Abs. 2 Z 2 und Z 5 B-VG ändern nichts an der Notwendigkeit einer gesonderten verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Kontrolle der Entscheidungen oberster Organe iSd Art. 19 B-VG. Dieser enthält lediglich die Ermächtigung, bestimmte Kategorien von Behörden durch einfaches Gesetz weisungsfrei zu stellen (ErläutRV 314 BlgNR 23. GP, Seite 8
1 erster Satz Z 4 ORF-G. Zwar ist für den Publikumsrat, wie bereits angesprochen (siehe oben Punkt IV.B.6.2.2.), seine rundfunkverfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie sowie in Rechnung zu stellen, dass eine von ihm vorgenommene Bestellung – anders als eine Bestellung durch die Bundesregierung oder die Länder – der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterliegt. […]“„Vergleichbares gilt grundsätzlich auch für die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates durch den Publikumsrat
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz Ziffer 4, ORF-G. Zwar ist für den Publikumsrat, wie bereits angesprochen (siehe oben Punkt römisch vier.B.6.2.2.), seine rundfunkverfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie sowie in Rechnung zu stellen, dass eine von ihm vorgenommene Bestellung – anders als eine Bestellung durch die Bundesregierung oder die Länder – der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterliegt. […]“ Die vom VfGH zitierte Literaturstelle lautet (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, § 35 ORF-G, zu Abs. 1):Die vom VfGH zitierte Literaturstelle lautet (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Paragraph 35, ORF-G, zu Absatz eins,): „Dass sich die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde nicht nur auf Handlungen, die vom ORF bzw seiner Tochtergesellschaften zu verantworten sind, bezieht, sondern darüber hinaus auch Verletzungen des ORF-G durch andere Rechtsträger – wie zB die Bundesregierung bei der Bestellung von Stiftungsräten (so Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht5, S 220, zu § 29 RFG) – umfassen soll, ist aufgrund der Textierung des Abs 1, die sich ausdrücklich auf die ‚Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk‘ beschränkt, zu verneinen. Zudem wäre eine rechtliche Kontrolle von Handlungen oberster Organe im Sinne des Art 19 B-VG durch die Regulierungsbehörde von der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in Art 20 Abs 2 Z 5 B-VG (‚zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien‘) nicht gedeckt (vgl idZ auch VfSlg 15.578/1999).“„Dass sich die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde nicht nur auf Handlungen, die vom ORF bzw seiner Tochtergesellschaften zu verantworten sind, bezieht, sondern darüber hinaus auch Verletzungen des ORF-G durch andere Rechtsträger – wie zB die Bundesregierung bei der Bestellung von Stiftungsräten (so Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht5, S 220, zu Paragraph 29, RFG) – umfassen soll, ist aufgrund der Textierung des Absatz eins,, die sich ausdrücklich auf die ‚Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk‘ beschränkt, zu verneinen. Zudem wäre eine rechtliche Kontrolle von Handlungen oberster Organe im Sinne des Artikel 19, B-VG durch die Regulierungsbehörde von der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5, B-VG (‚zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien‘) nicht gedeckt vergleiche idZ auch VfSlg 15.578 aus 1999,).“ Der Verfassungsgerichtshof hat damit geklärt, dass die Bestellung von Publikumsratsmitgliedern, die durch die obersten Organe der Verwaltung erfolgt, nicht der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterliegt. Die belangte Behörde hat den ersten Antrag der verfahrenseinleitenden Beschwerde zutreffend mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die dagegen ans BVwG erhobene Bescheidbeschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3.3.2. Publikumsratsbeschluss vom 05.05.2020, mit dem sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt wurden Die Beschwerdeführer monieren den Publikumsratsbeschluss vom 05.05.2020, mit dem
1 Z 4 ORF-G sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt wurden. Sie bringen dazu vor, die Bestellung von Stiftungsräten aus dem Kreis der Publikumsräte sei mit einem Makel behaftet, weil (von der Ministerin) rechtswidrig bestellte Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hätten. Die Rechtswidrigkeit bei der Bestellung der Publikumsräte übertrage sich auf die Beschlussfassung des Publikumsrates. Den aus den Bereichen Touristik und Konsumenten in den Stiftungsrat entsendeten Publikumsräten würde es aufgrund ihrer rechtswidrigen Bestellung zum Publikumsrat auch am passiven „Bestellungsrecht“ zum Stiftungsrat fehlen (verfahrenseinleitende Beschwerde, Seiten 10 f; 15 f). Die Beschwerdeführer monieren den Publikumsratsbeschluss vom 05.05.2020, mit dem
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, ORF-G sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt wurden. Sie bringen dazu vor, die Bestellung von Stiftungsräten aus dem Kreis der Publikumsräte sei mit einem Makel behaftet, weil (von der Ministerin) rechtswidrig bestellte Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hätten. Die Rechtswidrigkeit bei der Bestellung der Publikumsräte übertrage sich auf die Beschlussfassung des Publikumsrates. Den aus den Bereichen Touristik und Konsumenten in den Stiftungsrat entsendeten Publikumsräten würde es aufgrund ihrer rechtswidrigen Bestellung zum Publikumsrat auch am passiven „Bestellungsrecht“ zum Stiftungsrat fehlen (verfahrenseinleitende Beschwerde, Seiten 10 f; 15 f). Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass durch den Publikumsratsbeschluss vom 05.05.2020 (richtig wohl: 2022), mit dem sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt wurden, Bestimmungen des ORF-G verletzt worden seien. Die KommAustria wies diesen Antrag als unzulässig zurück. Sie begründet die Zurückweisung damit, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des Beschlusses im Wesentlichen ausschließlich auf den Umstand gestützt worden sei, dass an diesem Beschluss Personen mitgewirkt hätten, die von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im BKA entgegen § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G oder von der Bundesregierung unter Verletzung von § 20 Abs. 3 (Z 4) ORF-G bestellt worden seien. Die belangte Behörde hätte hier – mittelbar – über die Rechtmäßigkeit des Handelns oberster Organe abzusprechen, was ihr aus den bereits zum ersten Antrag angestellten Erwägungen untersagt sei. Zwar sei sie grundsätzlich für die Überprüfung von Beschlüssen der Organe des ORF zuständig; das Vorbringen der Beschwerdeführer führe jedoch dazu, dass die belangte Behörde materiell einen Bereich überprüfen sollte oder müsste, der ihrer Kognitionsbefugnis wegen verfassungsrechtlicher Überlegungen entzogen sei.Sie begründet die Zurückweisung damit, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des Beschlusses im Wesentlichen ausschließlich auf den Umstand gestützt worden sei, dass an diesem Beschluss Personen mitgewirkt hätten, die von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im BKA entgegen Paragraph 28, Absatz 4 bis 6 ORF-G oder von der Bundesregierung unter Verletzung von Paragraph 20, Absatz 3, (Ziffer 4,) ORF-G bestellt worden seien. Die belangte Behörde hätte hier – mittelbar – über die Rechtmäßigkeit des Handelns oberster Organe abzusprechen, was ihr aus den bereits zum ersten Antrag angestellten Erwägungen untersagt sei. Zwar sei sie grundsätzlich für die Überprüfung von Beschlüssen der Organe des ORF zuständig; das Vorbringen der Beschwerdeführer führe jedoch dazu, dass die belangte Behörde materiell einen Bereich überprüfen sollte oder müsste, der ihrer Kognitionsbefugnis wegen verfassungsrechtlicher Überlegungen entzogen sei. In ihrer Bescheidbeschwerde weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Heranziehung verfassungsgesetzlicher Argumente zur Beurteilung der Kognitionsbefugnis zu verneinen sei. Zudem ginge es um eine andere Konstellation als bei der Frage der Bestellung der Publikumsräte, liege doch hier eine Handlung des ORF vor. Der fragliche Bestellvorgang sei nicht mehr außerhalb, sondern im Zentrum der Sphäre des ORF angesiedelt. Dass die Rechtswidrigkeit ihren ursprünglichen Ausgang in einer Handlung der Bundesministerin gehabt habe, könne nicht dazu führen, dass solchermaßen die verfassungsgesetzlich garantierte Unabhängigkeit des ORF ausgehöhlt werde. Eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde für eine so zentrale Unternehmensentscheidung widerspreche allen Anforderungen, die an öffentlich-rechtlichen Rundfunk als zentrale Säule der Demokratie gestellt würden. - o - Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde ist auch hinsichtlich des zweiten Antrags der verfahrenseinleitenden Beschwerde nicht zu beanstanden: Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich treffsicher die Bestellmodalitäten der Stiftungsratsmitglieder durch den Publikumsrat
1 erster Satz Z 4 ORF-G kritisierten. Der Verfassungsgerichtshof hob ua diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das BVG Rundfunk in seinem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215/2022, unter Setzung einer Frist bis 31.03.2025, auf. Mangels Vorliegens einer Anlassfallwirkung ist die Bestimmung weiterhin anzuwenden.Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich treffsicher die Bestellmodalitäten der Stiftungsratsmitglieder durch den Publikumsrat
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz Ziffer 4, ORF-G kritisierten. Der Verfassungsgerichtshof hob ua diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das BVG Rundfunk in seinem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215 aus 2022,, unter Setzung einer Frist bis 31.03.2025, auf. Mangels Vorliegens einer Anlassfallwirkung ist die Bestimmung weiterhin anzuwenden. Wie bereits unter II.3.3.
6 ORF-G. Die Teilnahme rechtswidrig bestellter Mitglieder zum Stiftungsrat behafte die Beschlussfassung mit Rechtswidrigkeit.Die Beschwerdeführer monieren die Beschlussfassung des Stiftungsrates vom 19.05.2022 zur Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden
Paragraph 20, Absatz 6, ORF-G. Die Teilnahme rechtswidrig bestellter Mitglieder zum Stiftungsrat behafte die Beschlussfassung mit Rechtswidrigkeit. Zum einen schlage sich die Rechtswidrigkeit bei der Bestellung der Stiftungsräte durch Beschluss des Publikumsrats am 05.05.2022 (Punkt II.3.3.
2 ORF-G bei der Ausübung ihrer Funktion im ORF an keine Weisungen und Aufträge gebunden, doch schlössen sich die Mitglieder des Stiftungsrates ganz offen in Freundeskreisen entlang von Parteilinien zusammen und würden ihre Beschlüsse strikt entlang dieser Linien fassen (die sich immer wieder mit Wünschen der Parteien decken würden). Die Regulierungsbehörde habe ausgesprochen, dass dies kein Problem darstelle, solange keine konkreten Anordnungen an einzelne Mitglieder des Stiftungsrates erteilt würden, „die im Hinblick auf die Gestion als Stiftungsrat zu einer Beeinträchtigung ihrer Funktion führen könne. Eine solche Weisung müsste in einer bestimmten Anweisung liegen, mit der die Adressaten zu einem Tun oder Unterlassen aufgefordert werden.“ (KommAustria 14.08.2012, KOA 11.400/12-020). Solange dies nicht der Fall sei, so die KommAustria, liege daher auch keine Verletzung der Unabhängigkeit vor. Die Beschwerdeführer vertreten hingegen die Ansicht, dass es nicht auf die Explizität ankomme, sondern die Unabhängigkeit bereits dann entscheidend beeinträchtigt werde, wenn auch nur indirekt oder implitzit zum Ausdruck gebrachte parteipolitische Wünsche kausal für das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Stiftungsrates seien. Im „Side-Letter“, einer Nebenvereinbarung zum Regierungsübereinkommen zwischen den Grünen und der ÖVP aus dem Jänner 2020, liege zwar keine direkte Anweisung, doch trete die Kausalität so deutlich zu Tage wie nie zuvor. So hätten zwei politische Partien vereinbart, wie unabhängige Stiftungsräte zu handeln hätten – und tatsächlich sei diese Regierungsvereinbarung durch die Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden dann auch umgesetzt worden. Daran würden sich glasklar politische Vorgaben und diesen folgendes Abstimmungsverhalten zeigen. In der Umsetzung dieses Regierungswillens liege ein Verstoß gegen die Weisungsfreiheit
2 ORF-G, was eine Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses zur Folge habe (siehe verfahrenseinleitende Beschwerde, Seiten 11 ff; 16 ff).Die Beschwerdeführer argumentieren, dass Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, ORF-G die Bestellung der Stiftungsräte durch die politischen Parteien, die Bundesregierung, die Länder, den Publikumsrat und den Zentralbetriebsrat regle. Da die Bundesregierung 17 von 30 Publikumsräten bestelle, könne sie damit indirekt auch die vom Publikumsrat bestellten Stiftungsräte bestimmen. Auf diese Weise ergebe sich bei fünf im Nationalrat vertretenen Parteien immer eine einfache Mehrheit der von der Regierung bestimmten Vertreter im Stiftungsrat. Da auch die von den Ländern bestellten Stiftungsräte politischen Parteien zuzuordnen seien, sei die „Regierungsmehrheit“ meist komfortabel. Zwar seien die Stiftungsräte
Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G bei der Ausübung ihrer Funktion im ORF an keine Weisungen und Aufträge gebunden, doch schlössen sich die Mitglieder des Stiftungsrates ganz offen in Freundeskreisen entlang von Parteilinien zusammen und würden ihre Beschlüsse strikt entlang dieser Linien fassen (die sich immer wieder mit Wünschen der Parteien decken würden). Die Regulierungsbehörde habe ausgesprochen, dass dies kein Problem darstelle, solange keine konkreten Anordnungen an einzelne Mitglieder des Stiftungsrates erteilt würden, „die im Hinblick auf die Gestion als Stiftungsrat zu einer Beeinträchtigung ihrer Funktion führen könne. Eine solche Weisung müsste in einer bestimmten Anweisung liegen, mit der die Adressaten zu einem Tun oder Unterlassen aufgefordert werden.“ (KommAustria 14.08.2012, KOA 11.400/12-020). Solange dies nicht der Fall sei, so die KommAustria, liege daher auch keine Verletzung der Unabhängigkeit vor. Die Beschwerdeführer vertreten hingegen die Ansicht, dass es nicht auf die Explizität ankomme, sondern die Unabhängigkeit bereits dann entscheidend beeinträchtigt werde, wenn auch nur indirekt oder implitzit zum Ausdruck gebrachte parteipolitische Wünsche kausal für das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Stiftungsrates seien. Im „Side-Letter“, einer Nebenvereinbarung zum Regierungsübereinkommen zwischen den Grünen und der ÖVP aus dem Jänner 2020, liege zwar keine direkte Anweisung, doch trete die Kausalität so deutlich zu Tage wie nie zuvor. So hätten zwei politische Partien vereinbart, wie unabhängige Stiftungsräte zu handeln hätten – und tatsächlich sei diese Regierungsvereinbarung durch die Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden dann auch umgesetzt worden. Daran würden sich glasklar politische Vorgaben und diesen folgendes Abstimmungsverhalten zeigen. In der Umsetzung dieses Regierungswillens liege ein Verstoß gegen die Weisungsfreiheit
Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G, was eine Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses zur Folge habe (siehe verfahrenseinleitende Beschwerde, Seiten 11 ff; 16 ff). Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass durch den Stiftungsratsbeschluss am 19.05.2022, mit dem der Stiftungsratsvorsitzende gewählt wurde, Bestimmungen des ORF-G verletzt worden seien. Die KommAustria wies diesen Antrag als unzulässig zurück. Sie begründet die Zurückweisung damit, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des genannten Beschlusses im Wesentlichen ausschließlich auf den Umstand gestützt worden sei, dass daran Personen mitgewirkt hätten, die von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im BKA entgegen § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G oder von der Bundesregierung unter Verletzung von § 20 Abs. 3 Z 4 ORF-G bestellt worden seien. Die belangte Behörde hätte auch hier – mittelbar – über die Rechtmäßigkeit des Handelns oberster Organe abzusprechen, was ihr untersagt sei. Zwar sei sie grundsätzlich für die Überprüfung von Beschlüssen der Organe des ORF zuständig; das Vorbringen der Beschwerdeführer führe jedoch dazu, dass die belangte Behörde materiell einen Bereich überprüfen sollte oder müsste, der ihrer Kognitionsbefugnis wegen verfassungsrechtlicher Überlegungen entzogen sei. Die inkriminierte Bestellung des Stiftungsratsvorsitzenden, beruhend auf der Koordination sogenannter „Freundeskreise“ sei nicht rechtswidrig; ebenso wenig wie eine allfällige Mitgliedschaft zu sonstigen Vereinigungen oder Rechtsträgern abseits der konkret in § 20 Abs. 3 ORF-G geregelten Fälle. Lediglich konkrete Anordnungen an einzelne Mitglieder des Stiftungsrates durch Dritte könnten eine Verletzung der Unabhängigkeit darstellen. Für solche behaupteten Anordnungen müsse für die Zulässigkeit einer Beschwerde ein konkretes Tatsachensubstrat vorgebracht werden (vgl. KOA 01.06.2012, KOA 11.400/12-012). Ein solches stelle ein bloßer Verweis auf eine Vereinbarung eines „Vorschlagsrechts“ der Grünen für den Stiftungsratsvorsitzenden nicht dar. Die Beschwerde verweise weder auf eine Vorbesprechung noch auf ein konkretes Verhalten, in dessen Rahmen eine Rechtsverletzung hätte stattfinden können.Sie begründet die Zurückweisung damit, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des genannten Beschlusses im Wesentlichen ausschließlich auf den Umstand gestützt worden sei, dass daran Personen mitgewirkt hätten, die von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im BKA entgegen Paragraph 28, Absatz 4 bis 6 ORF-G oder von der Bundesregierung unter Verletzung von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, ORF-G bestellt worden seien. Die belangte Behörde hätte auch hier – mittelbar – über die Rechtmäßigkeit des Handelns oberster Organe abzusprechen, was ihr untersagt sei. Zwar sei sie grundsätzlich für die Überprüfung von Beschlüssen der Organe des ORF zuständig; das Vorbringen der Beschwerdeführer führe jedoch dazu, dass die belangte Behörde materiell einen Bereich überprüfen sollte oder müsste, der ihrer Kognitionsbefugnis wegen verfassungsrechtlicher Überlegungen entzogen sei. Die inkriminierte Bestellung des Stiftungsratsvorsitzenden, beruhend auf der Koordination sogenannter „Freundeskreise“ sei nicht rechtswidrig; ebenso wenig wie eine allfällige Mitgliedschaft zu sonstigen Vereinigungen oder Rechtsträgern abseits der konkret in Paragraph 20, Absatz 3, ORF-G geregelten Fälle. Lediglich konkrete Anordnungen an einzelne Mitglieder des Stiftungsrates durch Dritte könnten eine Verletzung der Unabhängigkeit darstellen. Für solche behaupteten Anordnungen müsse für die Zulässigkeit einer Beschwerde ein konkretes Tatsachensubstrat vorgebracht werden vergleiche KOA 01.06.2012, KOA 11.400/12-012). Ein solches stelle ein bloßer Verweis auf eine Vereinbarung eines „Vorschlagsrechts“ der Grünen für den Stiftungsratsvorsitzenden nicht dar. Die Beschwerde verweise weder auf eine Vorbesprechung noch auf ein konkretes Verhalten, in dessen Rahmen eine Rechtsverletzung hätte stattfinden können. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Bescheidbeschwerde auf ihre Ausführungen zu den vorab behandelten Anträgen. Sie ergänzen, dass es gegenständlich um die Willensbildung des einflussreichsten ORF-Organs, des Stiftungsrates, ginge. Die Handlung deren Rechtswidrigkeit hier angesprochen sei, betreffe gewissermaßen das Herz des ORF. Die Sphäre der ursprünglich die Rechtswidrigkeit auslösenden Handlung der Bundesministerin sei von der Sphäre dieser ureigenen ORF-Entscheidung so weit entfernt, dass eine Nichtüberprüfbarkeit dieser Stiftungsratsentscheidung wegen einer Nichtzuständigkeit für die Überprüfung von Entscheidungen oberster Verwaltungsorgane grotesk anmute und nicht nachvollziehbar sei. - o - Auch diesen dritten Antrag der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde zurecht zurück. Die Beschwerdeführer monieren, die behauptete Rechtswidrigkeit der Bestellung von Stiftungsräten durch den Beschluss des Publikumsrats am 05.05.2022 (vgl. Punkt II.3.3.1. oben) schlage auf die Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden durch. Dazu ist sie neuerlich darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass Entscheidungen von obersten Organen der Verwaltung nicht der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde unterliegen.Die Beschwerdeführer monieren, die behauptete Rechtswidrigkeit der Bestellung von Stiftungsräten durch den Beschluss des Publikumsrats am 05.05.2022 vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.1. oben) schlage auf die Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden durch. Dazu ist sie neuerlich darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass Entscheidungen von obersten Organen der Verwaltung nicht der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde unterliegen. Die Beschwerdeführer sehen die Rechtswidrigkeit des Stiftungsratsbeschlusses vom 19.05.2022 jedoch auch darin gelegen, dass Stiftungsräte, die Unvereinbarkeitsgründe
3 ORF-G erfüllen würden, daran teilgenommen hätten. Sie argumentieren, dass die mit BGBl 83/2001 eingeführte Unvereinbarkeitsbestimmung für Stiftungsräte die Verbindung von Beratung, Lobbyismus, Politik, Geschäftsinteressen und Kommunikation zu wenig berücksichtigen. Somit liege eine „planwidrige, offene, nachträgliche Lücke“ vor, welche die Beschwerdeführer über eine „Gesamtanalogie“ schließen wollen, um einen weiteren Unvereinbarkeitstatbestand zu konstruieren, den vier näher bezeichnete Stiftungsräte erfüllen würden. Dem ist zu entgegnen, dass das ORF-G seit Einführung der Unvereinbarkeitsbestimmungen mehrfach novelliert wurde und der Gesetzgeber somit mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen und den Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 20 Abs. 3 ORF-G entsprechende Tatbestände hinzuzufügen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag angesichts der zahlreichen Novellierungen des ORF-G als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten keine derartige Lückenhaftigkeit im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit festzustellen, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung von Unvereinbarkeitsbestimmungen im Wege der (Gesamt-)Analogie in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/12/0071). Die behauptete Unvereinbarkeit der vier in der Popularbeschwerde näher bezeichneten Stiftungsratsmitglieder kann daher nicht vorliegen.Die Beschwerdeführer sehen die Rechtswidrigkeit des Stiftungsratsbeschlusses vom 19.05.2022 jedoch auch darin gelegen, dass Stiftungsräte, die Unvereinbarkeitsgründe
Paragraph 20, Absatz 3, ORF-G erfüllen würden, daran teilgenommen hätten. Sie argumentieren, dass die mit Bundesgesetzblatt 83 aus 2001, eingeführte Unvereinbarkeitsbestimmung für Stiftungsräte die Verbindung von Beratung, Lobbyismus, Politik, Geschäftsinteressen und Kommunikation zu wenig berücksichtigen. Somit liege eine „planwidrige, offene, nachträgliche Lücke“ vor, welche die Beschwerdeführer über eine „Gesamtanalogie“ schließen wollen, um einen weiteren Unvereinbarkeitstatbestand zu konstruieren, den vier näher bezeichnete Stiftungsräte erfüllen würden. Dem ist zu entgegnen, dass das ORF-G seit Einführung der Unvereinbarkeitsbestimmungen mehrfach novelliert wurde und der Gesetzgeber somit mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen und den Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, ORF-G entsprechende Tatbestände hinzuzufügen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag angesichts der zahlreichen Novellierungen des ORF-G als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten keine derartige Lückenhaftigkeit im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit festzustellen, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung von Unvereinbarkeitsbestimmungen im Wege der (Gesamt-)Analogie in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/12/0071). Die behauptete Unvereinbarkeit der vier in der Popularbeschwerde näher bezeichneten Stiftungsratsmitglieder kann daher nicht vorliegen. Den Beschwerdeführern ist grundsätzlich zuzustimmen, dass ein Arbeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen
3 Z 4 ORF-G tatsächlich eine Unvereinbarkeit bewirkt. Diese Unvereinbarkeit sehen die Beschwerdeführer bei XXXX , weil er Prokurist eines Medienunternehmens sei. Seine Bestellung erfolgte jedoch durch die Bundesregierung
1 Z 3 ORF-G. Damit ist die begehrte Feststellung einer Rechtsverletzung – wenn auch nur eine mittelbare Überprüfung begehrt wird – wiederum der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde entzogen (vgl. VfGH 05.10.2023, G 215/2022, Rz 74).Den Beschwerdeführern ist grundsätzlich zuzustimmen, dass ein Arbeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen
Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, ORF-G tatsächlich eine Unvereinbarkeit bewirkt. Diese Unvereinbarkeit sehen die Beschwerdeführer bei römisch 40 , weil er Prokurist eines Medienunternehmens sei. Seine Bestellung erfolgte jedoch durch die Bundesregierung
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-G. Damit ist die begehrte Feststellung einer Rechtsverletzung – wenn auch nur eine mittelbare Überprüfung begehrt wird – wiederum der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde entzogen vergleiche VfGH 05.10.2023, G 215 aus 2022,, Rz 74).
2 ORF-G sind die Mitglieder des Stiftungsrats bei der Ausübung ihrer Funktion im ORF an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Die Beschwerdeführer gehen selbst davon aus, dass keine Weisung und kein expliziter Auftrag gegenüber den Stiftungsräten erteilt wurde (vgl. Seiten 18 f ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde). Eine Verletzung des § 19 Abs. 2 ORF-G kann daher nicht vorliegen und hat die belangte Behörde zurecht eine abschlägige Entscheidung getroffen.
Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G sind die Mitglieder des Stiftungsrats bei der Ausübung ihrer Funktion im ORF an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Die Beschwerdeführer gehen selbst davon aus, dass keine Weisung und kein expliziter Auftrag gegenüber den Stiftungsräten erteilt wurde vergleiche Seiten 18 f ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde). Eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G kann daher nicht vorliegen und hat die belangte Behörde zurecht eine abschlägige Entscheidung getroffen. -o- Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre.Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W271.2266361.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.