RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW602 2275503-1 Spruch, W602 2275503-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 24.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.07.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Asylantrag statt. Nach Verfahrensanordnung vom 21.03.2023 legte der Beschwerdeführer sein Militärbuch und seinen syrischen Personalausweis im Original vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. Eine durchgeführte Dokumentenüberprüfung ergab, dass es sich dabei nach derzeitigem Wissenstand um Originaldokumente handelt. Am 31.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Von der zuständigen Stelle des Arbeitsmarktservice wurde am 23.05.2023 eine Bescheidausfertigung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 22.06.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 22.06.2023 rechtswirksam zugestellt. Am 14.07.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 21.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 14.07.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 21.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in XXXX im Gouvernement Raqqa geboren und ist dort aufgewachsen bis zumindest Ende
- Der Beschwerdeführer besucht zwölf Jahre die Schule. Nach der Matura war er an der Universität in Aleppo inskribiert und hielt sich dort auch zeitweise auf, betrieb das Studium aber nicht ernsthaft. Der Beschwerdeführer hielt sich etwa ab 2012 überwiegend in der Ortschaft XXXX nahe XXXX bei seiner Familie auf. Von Ende Dezember 2016 bis Mitte Februar 2022 war der Beschwerdeführer im Libanon aufhältig. Er erlernte keinen Beruf, arbeitete aber als Elektriker in der Firma seines Vaters.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 im Gouvernement Raqqa geboren und ist dort aufgewachsen bis zumindest Ende
- Der Beschwerdeführer besucht zwölf Jahre die Schule. Nach der Matura war er an der Universität in Aleppo inskribiert und hielt sich dort auch zeitweise auf, betrieb das Studium aber nicht ernsthaft. Der Beschwerdeführer hielt sich etwa ab 2012 überwiegend in der Ortschaft römisch 40 nahe römisch 40 bei seiner Familie auf. Von Ende Dezember 2016 bis Mitte Februar 2022 war der Beschwerdeführer im Libanon aufhältig. Er erlernte keinen Beruf, arbeitete aber als Elektriker in der Firma seines Vaters. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2016 verheiratet, der Ehe entstammen zwei Kinder. Die Ehefrau lebt mit beiden Kindern bei ihren Eltern in der Ortschaft XXXX im Gouvernement Raqqa. Die Eltern des Beschwerdeführers leben wieder in XXXX , der Bruder zog im Jahr 2019 nach XXXX . Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern im Alter von 16 bis 30 Jahren. Alle Familienmitglieder sind spätestens seit 2019 wieder im kurdischen kontrollierten Gebiet des Gouvernements Raqqa aufhältig, zuvor lebten sie in XXXX nahe XXXX . In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2016 verheiratet, der Ehe entstammen zwei Kinder. Die Ehefrau lebt mit beiden Kindern bei ihren Eltern in der Ortschaft römisch 40 im Gouvernement Raqqa. Die Eltern des Beschwerdeführers leben wieder in römisch 40 , der Bruder zog im Jahr 2019 nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern im Alter von 16 bis 30 Jahren. Alle Familienmitglieder sind spätestens seit 2019 wieder im kurdischen kontrollierten Gebiet des Gouvernements Raqqa aufhältig, zuvor lebten sie in römisch 40 nahe römisch 40 . In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und lernt Deutsch. In Österreich war der Beschwerdeführer von 11.07.2023 bis 04.08.2023 und von 01.09.2023 bis 21.01.2024 Vollzeit beschäftigt erwerbstätig. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist unbescholten. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 aus Syrien in die Türkei aus. Dort hielt er sich etwa vier Monate auf und reiste dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Slowakei und die Tschechische Republik unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, um am 24.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ließ sich am XXXX 04.2014 in XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, das Militärbuch ausstellen und fand am selben Tag die medizinische Untersuchung statt. Darin vermerkt sind zwei Aufschübe, zuletzt bis XXXX 03.2017 sowie eine Ausreiseerlaubnis vom XXXX 12.
- Der Beschwerdeführer wurde vom syrischen Regime nicht aufgefordert, seinen Pflichtwehrdienst anzutreten. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ließ sich am römisch 40 04.2014 in römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, das Militärbuch ausstellen und fand am selben Tag die medizinische Untersuchung statt. Darin vermerkt sind zwei Aufschübe, zuletzt bis römisch 40 03.2017 sowie eine Ausreiseerlaubnis vom römisch 40 12.
- Der Beschwerdeführer wurde vom syrischen Regime nicht aufgefordert, seinen Pflichtwehrdienst anzutreten. Der Beschwerdeführer ist als volljähriger syrischer Staatsbürger zur Ableistung des syrischen Pflichtwehrdienstes verpflichtet. Eine legale Möglichkeit, sich dem Wehrdienst zu entziehen, besteht nicht. Wehrdienstentzug wird mit Haft und im Zuge dessen auch Folter bestraft, bei einem hohen Bedarf an Soldaten kann man ohne Ausbildung auch direkt an die Front geschickt werden. Jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, trägt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Kriegsverbrechen bei, somit wäre auch der Beschwerdeführer gezwungen, sich mittelbar oder unmittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Alters von XXXX Jahren in die Gruppe jener Männer, die zur Ableistung des syrischen Wehrdienstes verpflichtet sind, dennoch besteht für ihn in seiner Herkunftsregion derzeit und in absehbarer Zukunft keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, für den syrischen Pflichtwehrdienst eingezogen zu werden, da das syrische Regime im Heimatgebiet des Beschwerdeführers keine Kontrolle hat und Wehrpflichtige nicht rekrutiert. Somit erfolgt auch keine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes durch das syrische Regime aufgrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes auf die Wehrpflichtigen im Gebiet der AANES. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Alters von römisch 40 Jahren in die Gruppe jener Männer, die zur Ableistung des syrischen Wehrdienstes verpflichtet sind, dennoch besteht für ihn in seiner Herkunftsregion derzeit und in absehbarer Zukunft keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, für den syrischen Pflichtwehrdienst eingezogen zu werden, da das syrische Regime im Heimatgebiet des Beschwerdeführers keine Kontrolle hat und Wehrpflichtige nicht rekrutiert. Somit erfolgt auch keine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes durch das syrische Regime aufgrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes auf die Wehrpflichtigen im Gebiet der AANES. 1.2.
- Der Beschwerdeführer leistete bis dato noch keinen Wehrdienst („Selbstverteidigungsdienst“) bei den Syrian Democratic Forces (im Folgenden SDF). Während seines Aufenthaltes in Syrien wurde er auch nicht aufgefordert, diesen „Selbstverteidigungsdienst“ anzutreten. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt und fällt somit nicht mehr in die Gruppe jener Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren, die für den „Selbstverteidigungsdienst“ im AANES-Gebiet wehrpflichtig sind. Es besteht daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien, in die Region XXXX im Gouvernement Raqqa, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der kurdischen SDF rekrutiert wird.1.2.
- Der Beschwerdeführer leistete bis dato noch keinen Wehrdienst („Selbstverteidigungsdienst“) bei den Syrian Democratic Forces (im Folgenden SDF). Während seines Aufenthaltes in Syrien wurde er auch nicht aufgefordert, diesen „Selbstverteidigungsdienst“ anzutreten. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt und fällt somit nicht mehr in die Gruppe jener Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren, die für den „Selbstverteidigungsdienst“ im AANES-Gebiet wehrpflichtig sind. Es besteht daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien, in die Region römisch 40 im Gouvernement Raqqa, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der kurdischen SDF rekrutiert wird. 1.2.
- Der Beschwerdeführer möchte weder töten noch getötet werden oder an irgendwelchen Kampfhandlungen teilnehmen. Er hält das Regime für „ungerecht und kriminell“. 1.2.
- Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht politisch engagiert und gehört keiner politischen Partei an. Er vertritt keine oppositionelle politische Grundhaltung, weder gegenüber dem syrischen Regime noch gegenüber der kurdischen Selbstverwaltung. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie werden in Syrien als Oppositionelle des oder Regimes als Oppositionelle der kurdischen Selbstverwaltung wahrgenommen. Als solche werden sie auch nicht gesucht oder verfolgt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in Syrien nicht gesucht oder verfolgt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht konkret bedroht. 1.2.
- Der Beschwerdeführer kann über den Grenzübergang Semalka / Fish Khabour nach Syrien ein- und in seine Herkunftsregion weiterreisen, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime für die Ableistung des Pflichtwehrdienstes verhaftet oder zwangsrekrutiert zu werden. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Einreise über diesen Grenzübergang findet nicht statt. 1.
- Sicherheitslage und Machtverhältnisse im Gouvernement Raqqa: 1.3.
- Zu Konfliktbeginn war Raqqa das erste Gouvernement, das der Kontrolle des syrischen Regimes entzogen wurde, die Stadt Raqqa wurde Ende Dezember 2013 vom IS erobert. Gegen Ende des Jahres 2016 begannen internationale Koalitionskräfte mit den Offensiven gegen den Islamischen Staat und gelangte Raqqa im Jahr 2017 unter die Kontrolle der kurdischen SDF (EUAA, Februar 2023, S 164). Seither sind im Gouvernement mehrere Akteure des Konfliktes vertreten (vgl. auch EUAA, Februar 2023, S 164 f): Der Großteil und auch die Hauptstadt Ar-Raqqa, der Herkunftsort XXXX und die anschließenden, südlich gelegenen Gebiete einschließlich der Hauptverkehrsstraßen M15 und 4 sowie die Gebiete südlich und östlich des Assadsees stehen unter der Kontrolle der kurdischen SDF. Das Regime ist an den genannten Hauptverkehrsrouten westlich und östlich davon präsent, sowie weiter südlich der Hauptstadt. An der syrisch-türkischen Grenze im Norden befindet sich das Gebiet der türkischen Operation „Peace Spring“ und vereinzelte geteilte Kontrollbereiche der Kurden und des Regimes. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im März 2022 und auch seit der mündlichen Verhandlung haben sich die Machtverhältnisse in seiner Herkunftsregion nicht verändert (vgl. interaktive Karte CarterCenter, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024). Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen sind nicht in Aussicht. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates regelmäßig Angriffe durchführen. In einem Vergleich von November 2022 bis März 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (vgl. LIB, S 3 f).1.3.
- Zu Konfliktbeginn war Raqqa das erste Gouvernement, das der Kontrolle des syrischen Regimes entzogen wurde, die Stadt Raqqa wurde Ende Dezember 2013 vom IS erobert. Gegen Ende des Jahres 2016 begannen internationale Koalitionskräfte mit den Offensiven gegen den Islamischen Staat und gelangte Raqqa im Jahr 2017 unter die Kontrolle der kurdischen SDF (EUAA, Februar 2023, S 164). Seither sind im Gouvernement mehrere Akteure des Konfliktes vertreten vergleiche auch EUAA, Februar 2023, S 164 f): Der Großteil und auch die Hauptstadt Ar-Raqqa, der Herkunftsort römisch 40 und die anschließenden, südlich gelegenen Gebiete einschließlich der Hauptverkehrsstraßen M15 und 4 sowie die Gebiete südlich und östlich des Assadsees stehen unter der Kontrolle der kurdischen SDF. Das Regime ist an den genannten Hauptverkehrsrouten westlich und östlich davon präsent, sowie weiter südlich der Hauptstadt. An der syrisch-türkischen Grenze im Norden befindet sich das Gebiet der türkischen Operation „Peace Spring“ und vereinzelte geteilte Kontrollbereiche der Kurden und des Regimes. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im März 2022 und auch seit der mündlichen Verhandlung haben sich die Machtverhältnisse in seiner Herkunftsregion nicht verändert vergleiche interaktive Karte CarterCenter, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024). Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen sind nicht in Aussicht. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates regelmäßig Angriffe durchführen. In einem Vergleich von November 2022 bis März 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung vergleiche LIB, S 3 f). 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 46 ff: „Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). […] Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen „Selbstverwaltung“ (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Trigris im äußersten Nordosten verzeichnet: Quelle: TWI 15.3.2022 Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungseinheiten' (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023). Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022). […]“ LIB, S 52: „Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).“LIB, S 52: „Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).“ 1.
- Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 112 ff: „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst 1.4.
- Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. […] 1.4.
- Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. 1.4.
- Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren. Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. 1.4.
- Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden. Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt. […] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus. […] 1.4.
- Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]“ LIB, S 97 ff - Streitkräfte: „Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’ (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021)“ 1.4.
- Wehrdienstverweigerung und Desertion Wehrdienstverweigerung / Desertion (LIB, S 131 ff) „Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).“ 1.
- Zum Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten und der SDF: 1.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 141 ff: Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" „Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. […] Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde. […] Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt.“ 1.
- Die Behandlung von Rückkehrern: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 258 ff: „Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird. Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind. Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.. Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr, und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort.“ 1.
- Zur Einreise nach Syrien: Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, S 46 ff: „Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent. Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den 46 jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen. Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen. Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang. Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt. Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise. Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist. Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten. Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen. So erwähnte Arafat das Beispiel von Regin Sherro, einer Korrespondentin des Medienunternehmens Rudaw, die von Asayish der AANES wegen ihrer Arbeit für Rudaw misshandelt wurde. Rudaw ist eine der führenden Fernsehstationen in der KRI. Sie hatte vor sechs Jahren politische Differenzen mit der „von der PKK kontrollierten“ AANES. Dies ereignete sich jedoch nicht an der Grenze, ebenso wie andere Vorwürfe von Folter und Tod in Haft. Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr
- Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze. Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab. Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irakoffiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden. Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen. Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist."
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweismittel: Beweis wurde erhoben insbesondere durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle im Verfahren und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 (LIB) einschließlich darin genannter Quellen, z. B. Bericht des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service, May 2020 (DIS, Mai 2020) und Anfragebeantwortung zu Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022 (AB BVwG vom 14.10.2022), der Bericht des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service, Juli 2023 (DIS, Juli 2023), die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien, „Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (…) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungkritiker:innen ermöglichen“ vom 24.08.2023 (AB ACCORD [a-12197]), die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien, „Aktualität von Dekret Nr. 3 vom
- September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können“ vom 07.09.2023 (AB-ACCORD [a-122012]), die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien, „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung der Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht“ an der Front vom 06.09.2023 (AB ACCORD [a-12188-v2]) einschließlich des darin zitierten Bericht des DIS, Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien, „Provinz Ar-Raqqa: Wehrdienst: Möglichkeit der Freistellung, Aufschub, Freikauf“ vom 09.07.2023 (AB-ACCORD [a-11612-2]) und der Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge).Beweis wurde erhoben insbesondere durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle im Verfahren und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 (LIB) einschließlich darin genannter Quellen, z. B. Bericht des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service, May 2020 (DIS, Mai 2020) und Anfragebeantwortung zu Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022 Ausschussbericht BVwG vom 14.10.2022), der Bericht des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service, Juli 2023 (DIS, Juli 2023), die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien, „Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (…) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungkritiker:innen ermöglichen“ vom 24.08.2023 Ausschussbericht ACCORD [a-12197]), die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien, „Aktualität von Dekret Nr. 3 vom
- September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können“ vom 07.09.2023 (AB-ACCORD [a-122012]), die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien, „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung der Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht“ an der Front vom 06.09.2023 Ausschussbericht ACCORD [a-12188-v2]) einschließlich des darin zitierten Bericht des DIS, Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien, „Provinz Ar-Raqqa: Wehrdienst: Möglichkeit der Freistellung, Aufschub, Freikauf“ vom 09.07.2023 (AB-ACCORD [a-11612-2]) und der Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge). Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nimmt auch die Beschwerde darauf Bezug. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere jene zur Kontrolle des Gebietes durch die Kurden, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die historischen sowie tagesaktuellen Karten von CarterCenter (https://www.cartercenter.org/) sowie Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com/). 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem vorgelegten Identitätsdokument (EB AS 1 f; EV AS 299 f; VHS S 8; Kopie und Teilübersetzung Personalausweis AS 39). Die Überprüfung des vorgelegten syrischen Personalausweises hat keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben (AS 55) und steht seine Identität somit fest. 2.2.
- Der Beschwerdeführer ist in XXXX im Gouvernement Raqqa geboren (Kopie und Teilübersetzung Personalausweis AS 39) und hat er dies auch im Verfahren angegeben (EV AS 299; VHS S 8). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die konkrete Frage, ob es sich dabei um einen Stadtteil von Raqqa handle, mit „Ja, das stimmt.“ beantwortete (VHS, S 8), wohingegen eine Recherche in den Kartendiensten ergab, dass es zentral in der Stadt Raqqa einen Stadtteil namens XXXX gibt und etwa XXXX Kilometer Luftlinie westlich eine größere Ortschaft namens XXXX liegt (vgl. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und https://syria.liveuamap.com/, beide zuletzt abgerufen am 15.02.2024). Die Lage außerhalb der Hauptstadt ist mit den Angaben des Beschwerdeführers, die Familie habe schon immer Viehzucht betrieben, in Einklang zu bringen (vgl. VHS S 16), ebenso mit dem handschriftlichen Vermerk des Bundesamtes im vorgelegten Verwaltungsakt, da bei der Übersetzung des Personalausweises neben dem Geburtsort in Klammer XXXX vermerkt ist (AS 39), was in etwa der Entfernung nach dem Routenplaner von google-maps entspricht ( XXXX ; abgerufen am 15.02.2024). Zudem hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärt, dass XXXX , ein kleines Dorf und der eigentliche Ursprungsort der Familie zu XXXX gehöre und dieses wieder gehöre zu Al Raqqa (VHS S 11). Alle Örtlichkeiten liegen jedoch in jenem Gebiet des Gouvernements Raqqa, das von der kurdischen SDF kontrolliert wird (unter Verweis auf den zuvor angeführten Abruf der Kartendienste von SyriaLivemap und CarterCenter).2.2.
- Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 im Gouvernement Raqqa geboren (Kopie und Teilübersetzung Personalausweis AS 39) und hat er dies auch im Verfahren angegeben (EV AS 299; VHS S 8). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die konkrete Frage, ob es sich dabei um einen Stadtteil von Raqqa handle, mit „Ja, das stimmt.“ beantwortete (VHS, S 8), wohingegen eine Recherche in den Kartendiensten ergab, dass es zentral in der Stadt Raqqa einen Stadtteil namens römisch 40 gibt und etwa römisch 40 Kilometer Luftlinie westlich eine größere Ortschaft namens römisch 40 liegt vergleiche https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und https://syria.liveuamap.com/, beide zuletzt abgerufen am 15.02.2024). Die Lage außerhalb der Hauptstadt ist mit den Angaben des Beschwerdeführers, die Familie habe schon immer Viehzucht betrieben, in Einklang zu bringen vergleiche VHS S 16), ebenso mit dem handschriftlichen Vermerk des Bundesamtes im vorgelegten Verwaltungsakt, da bei der Übersetzung des Personalausweises neben dem Geburtsort in Klammer römisch 40 vermerkt ist (AS 39), was in etwa der Entfernung nach dem Routenplaner von google-maps entspricht ( römisch 40 ; abgerufen am 15.02.2024). Zudem hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärt, dass römisch 40 , ein kleines Dorf und der eigentliche Ursprungsort der Familie zu römisch 40 gehöre und dieses wieder gehöre zu Al Raqqa (VHS S 11). Alle Örtlichkeiten liegen jedoch in jenem Gebiet des Gouvernements Raqqa, das von der kurdischen SDF kontrolliert wird (unter Verweis auf den zuvor angeführten Abruf der Kartendienste von SyriaLivemap und CarterCenter). Auch die weiteren Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers innerhalb Syriens bedürfen einer näheren Betrachtung, da er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machte und sein Vorbringen in Richtung eines überwiegenden Aufenthalts im Regimegebiet steigerte. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Wohnsitzadresse im Herkunftsland „Alraqqa, XXXX Syrien“ an (EB AS 3). Ebenfalls aus der Erstbefragung ergibt sich, dass ihm der syrische Personalausweis vom „IM in Alraqqa“ ausgestellt wurde (EB AS 5). Aus der erfolgten Übersetzung geht hervor, dass der Personalausweis am XXXX 2010 ausgestellt wurde (AS 39). Vor dem Bundesamt gab er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er in Aleppo studiert und dort auch gewohnt habe. Wegen des Studiums habe er Aufschübe vom Militärdienst bekommen, es habe dabei Schwierigkeiten gegeben, weil Ar-Raqqa nicht unter Kontrolle des Regimes sei (EV AS 300). Am XXXX 2016 sei er in den Libanon ausgereist, davor habe er in Aleppo und XXXX gewohnt (EV AS 301). Seine Eltern und Geschwister würden nun in Ar-Raqqa in einer Mietwohnung leben, seine Ehefrau und die Kinder bei ihrer Familie in Aleppo (EV AS 301). Er habe 2014 mit dem Studium begonnen und sei zwei Jahre inskribiert gewesen, habe es aber nicht abgeschlossen (EV AS 302).Auch die weiteren Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers innerhalb Syriens bedürfen einer näheren Betrachtung, da er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machte und sein Vorbringen in Richtung eines überwiegenden Aufenthalts im Regimegebiet steigerte. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Wohnsitzadresse im Herkunftsland „Alraqqa, römisch 40 Syrien“ an (EB AS 3). Ebenfalls aus der Erstbefragung ergibt sich, dass ihm der syrische Personalausweis vom „IM in Alraqqa“ ausgestellt wurde (EB AS 5). Aus der erfolgten Übersetzung geht hervor, dass der Personalausweis am römisch 40 2010 ausgestellt wurde (AS 39). Vor dem Bundesamt gab er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er in Aleppo studiert und dort auch gewohnt habe. Wegen des Studiums habe er Aufschübe vom Militärdienst bekommen, es habe dabei Schwierigkeiten gegeben, weil Ar-Raqqa nicht unter Kontrolle des Regimes sei (EV AS 300). Am römisch 40 2016 sei er in den Libanon ausgereist, davor habe er in Aleppo und römisch 40 gewohnt (EV AS 301). Seine Eltern und Geschwister würden nun in Ar-Raqqa in einer Mietwohnung leben, seine Ehefrau und die Kinder bei ihrer Familie in Aleppo (EV AS 301). Er habe 2014 mit dem Studium begonnen und sei zwei Jahre inskribiert gewesen, habe es aber nicht abgeschlossen (EV AS 302). Das vorgelegte Militärbuch wurde einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und wurden keine Hinweise auf eine Fälschung festgestellt (AS 57). Aus der Übersetzung der wesentlichsten Eintragungen ergibt sich, dass das Militärbuch am XXXX 04.2014 nach der medizinischen Untersuchung ausgestellt wurde und dass dem Beschwerdeführer zwei Aufschübe gewährt wurden, der erste bis zum XXXX 2016 und der zweite bis zum XXXX
- Mit Datum vom XXXX 2016 wurde ihm eine Ausreisegenehmigung erteilt (AS 29). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass das Militärbuch im Gouvernement Deir ez-Zor ausgestellt worden sei. Als Ausstellungsort ist XXXX (phonetisch) vermerkt, als Rekrutierungsstelle XXXX (VHS S 21 f). Das vorgelegte Militärbuch wurde einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und wurden keine Hinweise auf eine Fälschung festgestellt (AS 57). Aus der Übersetzung der wesentlichsten Eintragungen ergibt sich, dass das Militärbuch am römisch 40 04.2014 nach der medizinischen Untersuchung ausgestellt wurde und dass dem Beschwerdeführer zwei Aufschübe gewährt wurden, der erste bis zum römisch 40 2016 und der zweite bis zum römisch 40
- Mit Datum vom römisch 40 2016 wurde ihm eine Ausreisegenehmigung erteilt (AS 29). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass das Militärbuch im Gouvernement Deir ez-Zor ausgestellt worden sei. Als Ausstellungsort ist römisch 40 (phonetisch) vermerkt, als Rekrutierungsstelle römisch 40 (VHS S 21 f). In der Beschwerde und im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals und somit gesteigert vor, dass seine Familie nach XXXX in Aleppo umgezogen sei, als er noch „sehr jung“ gewesen sei. Er könne sich „wirklich an nichts mehr erinnern“, wo er in Al Raqqa gewesen sei. Er habe in Aleppo die Schule von der ersten bis zur elften Klasse besucht (AS 531 ff; VHS S 10). Als Belege legte er Fotos von Schulzeugnissen vor, die als Beilage ./A und ./B der Verhandlungsschrift zum Akt genommen wurden, eines stamme aus dem Gouvernement Aleppo aus dem Jahr 2010, das andere aus dem Gouvernement Al Hasaka aus dem Jahr 2013, die Originale habe er nicht (VHS S 10 f). Etwa zu Beginn des Jahres 2012 sei die gesamte Familie nach XXXX umgezogen und dort bis 2019 geblieben (VHS S 12). Danach habe es „die Probleme zwischen den Türken und den Kurden“ gegeben, die Familie sei nach XXXX zurückgekehrt, 2019 seien dann sein Bruder und seine Schwestern in andere Ortschaften gezogen (VHS S 13). Etwas später gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was er studiert habe an: „Das war das Jahr 2013/
- Ich habe aber nicht wirklich studiert. Ich habe mich angemeldet, einen Aufschub erhalten und bin zurückgekehrt. Im zweiten Studienjahr war dasselbe. Ich habe mich im zweiten Jahr angemeldet, habe einen weiteren Aufschub erhalten und bin zurückgekehrt.“ Auf die Frage, wohin er zurückgekehrt sei, gab er an „Wieder durch Al Raqqa durchgereist nach XXXX .“ (VHS S 14).In der Beschwerde und im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals und somit gesteigert vor, dass seine Familie nach römisch 40 in Aleppo umgezogen sei, als er noch „sehr jung“ gewesen sei. Er könne sich „wirklich an nichts mehr erinnern“, wo er in Al Raqqa gewesen sei. Er habe in Aleppo die Schule von der ersten bis zur elften Klasse besucht (AS 531 ff; VHS S 10). Als Belege legte er Fotos von Schulzeugnissen vor, die als Beilage ./A und ./B der Verhandlungsschrift zum Akt genommen wurden, eines stamme aus dem Gouvernement Aleppo aus dem Jahr 2010, das andere aus dem Gouvernement Al Hasaka aus dem Jahr 2013, die Originale habe er nicht (VHS S 10 f). Etwa zu Beginn des Jahres 2012 sei die gesamte Familie nach römisch 40 umgezogen und dort bis 2019 geblieben (VHS S 12). Danach habe es „die Probleme zwischen den Türken und den Kurden“ gegeben, die Familie sei nach römisch 40 zurückgekehrt, 2019 seien dann sein Bruder und seine Schwestern in andere Ortschaften gezogen (VHS S 13). Etwas später gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was er studiert habe an: „Das war das Jahr 2013 aus 2014,. Ich habe aber nicht wirklich studiert. Ich habe mich angemeldet, einen Aufschub erhalten und bin zurückgekehrt. Im zweiten Studienjahr war dasselbe. Ich habe mich im zweiten Jahr angemeldet, habe einen weiteren Aufschub erhalten und bin zurückgekehrt.“ Auf die Frage, wohin er zurückgekehrt sei, gab er an „Wieder durch Al Raqqa durchgereist nach römisch 40 .“ (VHS S 14). Bereits aufgrund dieser in sich unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass sein Vorbringen, den Großteil seines Lebens in Aleppo verbracht zu haben, weshalb er dorthin die stärksten Bindungen habe, nicht glaubhaft ist. Betreffend die vorgelegten Fotos zweier Schulzeugnisse ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich nur um Fotografien (Cam-Scans) handelt, deren Echtheit nicht überprüft werden kann. Laut der ACCORD-Anfragebeantwortung [a-12196] zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) vom 03.08.2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html, (Zugriff am 15.02.2024), berichten mehrere Quellen darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen. Die Zahl gefälschter und manipulierter Dokumente habe seit Beginn des Bürgerkrieges zugenommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem angegeben, dass es sich bei einem der beiden „Zeugnisse“ um das Maturazeugnis aus dem Jahr 2013 aus Al Hasaka handle (VHS S 5, 12). Wenn der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule besucht hat – und dies ist aufgrund der gewährten Aufschübe und seinem Vorbringen, an einer Universität inskribiert gewesen zu sein – auch plausibel, hätte er als im Jänner geborener bereits im Alter von fünfeinhalb Jahren mit dem Schulbesuch begonnen und erscheint dies in Hinblick auf die Länderberichte, wonach die Schulpflicht in Syrien für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht (LIB, S 188), als nicht glaubhaft. Zudem ist nicht schlüssig, weshalb dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt nach seinen Angaben mit der gesamten Familie schon mehrere, nach seinem Vorbringen nahezu 14, Jahre in Aleppo gelebt habe, im April 2010 der Personalausweis in Raqqa ausgestellt wurde, da in Anbetracht des Konfliktverlaufes jedenfalls entsprechend zuständige Behörden in Aleppo-Stadt zur Verfügung gestanden wären. Im Gegenzug erscheint es glaubhaft, dass die Familie den Herkunftsort aufgrund der Einnahme Raqqas durch den IS im Jahr 2012 verlassen hat und nach XXXX (phonetisch: XXXX VHS S 12) nahe XXXX im Gouvernement Al Hasakah gezogen ist.Im Gegenzug erscheint es glaubhaft, dass die Familie den Herkunftsort aufgrund der Einnahme Raqqas durch den IS im Jahr 2012 verlassen hat und nach römisch 40 (phonetisch: römisch 40 VHS S 12) nahe römisch 40 im Gouvernement Al Hasakah gezogen ist. Am Aufenthalt des Beschwerdeführers im Libanon von Ende Dezember 2016 bis Mitte Februar 2022 bestehen keine Zweifel, da er diesen bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (gleichlautend) vorgebracht hat und sich im Militärbuch auch eine Ausreisegenehmigung findet, die zu diesem Datum passt (EV AS 299 und 301; AS 29). Ebenso passt das Vorbringen, dass sein Aufschub demnächst ausgelaufen wäre und er dann zum Wehrdienst einberufen worden wäre (vgl. VHS S 19), zur Ausreise in den Libanon, da aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer das Studium nicht ernsthaft betrieben hat, nicht angenommen werden kann, dass er sich für ein weiteres Studienjahr einschreiben hätte können.Am Aufenthalt des Beschwerdeführers im Libanon von Ende Dezember 2016 bis Mitte Februar 2022 bestehen keine Zweifel, da er diesen bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (gleichlautend) vorgebracht hat und sich im Militärbuch auch eine Ausreisegenehmigung findet, die zu diesem Datum passt (EV AS 299 und 301; AS 29). Ebenso passt das Vorbringen, dass sein Aufschub demnächst ausgelaufen wäre und er dann zum Wehrdienst einberufen worden wäre vergleiche VHS S 19), zur Ausreise in den Libanon, da aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer das Studium nicht ernsthaft betrieben hat, nicht angenommen werden kann, dass er sich für ein weiteres Studienjahr einschreiben hätte können. Aufgrund der angeführten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass er in XXXX im Gouvernement Raqqa geboren wurde und auch dort aufgewachsen ist. Anfang 2012 zog er mit der Familie nach XXXX im Gouvernement Al Hasakah, wo er auch überwiegend aufhältig war, als er an der Universität Aleppo inskribiert war, um Aufschübe vom Pflichtwehrdienst zu erhalten. Ende Dezember 2016 reiste er in Anbetracht des bevorstehenden Endes seines zweiten Aufschubes in den Libanon aus, von wo er Mitte Februar 2022 in den Herkunftsort zu seiner Familie zurückkehrte, um wenig später endgültig aus Syrien auszureisen.Aufgrund der angeführten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass er in römisch 40 im Gouvernement Raqqa geboren wurde und auch dort aufgewachsen ist. Anfang 2012 zog er mit der Familie nach römisch 40 im Gouvernement Al Hasakah, wo er auch überwiegend aufhältig war, als er an der Universität Aleppo inskribiert war, um Aufschübe vom Pflichtwehrdienst zu erhalten. Ende Dezember 2016 reiste er in Anbetracht des bevorstehenden Endes seines zweiten Aufschubes in den Libanon aus, von wo er Mitte Februar 2022 in den Herkunftsort zu seiner Familie zurückkehrte, um wenig später endgültig aus Syrien auszureisen. Die Feststellung zur Dauer der Schuldbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB AS 2, EV AS 302; VHS S 12 und 18). Die Angaben zum Familienstand beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (EB AS 3; EV AS 301; VHS S 14 f). Jedoch waren auch die Angaben zur Herkunft seiner Frau nicht stimmig, da er vor dem Bundesamt noch angab, dass seine Frau bei ihrer Familie in Aleppo leben würde (EV AS 301), während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie bei ihrer Familie in der Ortschaft XXXX nördlich der Stadt Raqqa leben würde (VHS S 14 f). Auf Nachfrage, wo seine Frau geboren sei, antwortete er „Entweder in XXXX oder in XXXX . Sie ist meine Cousine.“ (VHS S 26). Geheiratet habe er sie im Oktober 2016 in XXXX und seien sie dann gemeinsam in den Libanon ausgereist (VHS S 20). Einen längeren Aufenthalt seiner Ehefrau im Regimegebiet bzw. konkret in Aleppo erwähnte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr. In Anbetracht der vorigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers aus einem nunmehr kurdisch kontrollierten Gebiet im Gouvernement Raqqa stammt, der Beschwerdeführer konnte auch durch sie keine gefestigte Bindung an Aleppo glaubhaft machen.Die Angaben zum Familienstand beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (EB AS 3; EV AS 301; VHS S 14 f). Jedoch waren auch die Angaben zur Herkunft seiner Frau nicht stimmig, da er vor dem Bundesamt noch angab, dass seine Frau bei ihrer Familie in Aleppo leben würde (EV AS 301), während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie bei ihrer Familie in der Ortschaft römisch 40 nördlich der Stadt Raqqa leben würde (VHS S 14 f). Auf Nachfrage, wo seine Frau geboren sei, antwortete er „Entweder in römisch 40 oder in römisch 40 . Sie ist meine Cousine.“ (VHS S 26). Geheiratet habe er sie im Oktober 2016 in römisch 40 und seien sie dann gemeinsam in den Libanon ausgereist (VHS S 20). Einen längeren Aufenthalt seiner Ehefrau im Regimegebiet bzw. konkret in Aleppo erwähnte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr. In Anbetracht der vorigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers aus einem nunmehr kurdisch kontrollierten Gebiet im Gouvernement Raqqa stammt, der Beschwerdeführer konnte auch durch sie keine gefestigte Bindung an Aleppo glaubhaft machen. Die Feststellungen zu den aktuellen Aufenthaltsorten seiner Stammfamilie in Syrien beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren (EV AS 301; VHS S 13), ebenso, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat (EB AS 3; EV AS 303). Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen und dass er in Österreich bereits erwerbstätig war, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren (EV, AS 300; VHS S 5 und 8), sowie aus dem eingeholten AJ-Web-Auszug vom 31.01.2024 (OZ 2). 2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV AS 299; VHS S 7). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV AS 299; VHS S 7). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.
- Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.3.
- Die Feststellung zur endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (EB AS 4 f; EV AS 301; VHS S 27). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (EB, AS 7). 2.3.
- Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet (vgl. Pkt. 1.5.). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der endgültigen Ausreise aus Syrien bereits im wehrpflichtigen Alter.2.3.
- Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4, Litera b,, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet vergleiche Pkt. 1.5.). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der endgültigen Ausreise aus Syrien bereits im wehrpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer ließ sich im April 2014 ein Militärbuch ausstellen und hat er dies im Behördenverfahren im Original vorgelegt. Eine Dokumentenüberprüfung ergab, dass keine Hinweise auf eine Fälschung vorliegen, sodass auch der Inhalt als wahr anzunehmen ist. In der mündlichen Verhandlung wurde durch den anwesenden Dolmetscher Einsicht in die im Akt enthaltene Kopie genommen und festgestellt, dass das Militärbuch in XXXX (phonetisch) ausgestellt wurde und liegt dieser Ort nach Angabe des Beschwerdeführers in Deir ez-Zor (VHS S 22). Auf Nachfrage, weshalb er wegen der Ausstellung in Deir ez-Zor gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu dieser Zeit in XXXX gewesen und daher Deir ez-Zor am Nähesten gewesen sei (VHS S 22); dies bekräftigt auch die Annahme, dass er sich zu dieser Zeit nicht überwiegend in Aleppo aufgehalten hat, da er sich das Militärbuch sonst auch dort ausstellen lassen hätte können. Auf den Vorhalt, dass die Stadt Al Hasaka dazwischengelegen wäre, antwortete er, dass man in Al Hasaka kein Wehrbuch bekomme (VHS S 22). Dies erscheint in Hinblick auf die Präsenz des syrischen Regimes zum damaligen Zeitpunkt nicht glaubhaft, da nach den historischen Karten die Stadt überwiegend vom Regime kontrolliert wurde (siehe interaktive Karte CarterCenter zur Region Al-Hasakah, Stand 01.01.2014 und 01.06.2014, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; abgerufen am 15.02.2024). Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nur ein Jahr zuvor ein Maturazeugnis in Al Hasaka erhalten hat, welches vom syrischen Bildungsministerium ausgestellt bzw. vom syrischen Regime anerkannt wird, aber ein Jahr später in derselben Stadt kein Militärbuch ausgestellt bekommen kann. Weshalb der Beschwerdeführer daher in Deir ez-Zor gewesen ist, um sich das Militärbuch ausstellen zu lassen, konnte er nicht schlüssig darlegen.Der Beschwerdeführer ließ sich im April 2014 ein Militärbuch ausstellen und hat er dies im Behördenverfahren im Original vorgelegt. Eine Dokumentenüberprüfung ergab, dass keine Hinweise auf eine Fälschung vorliegen, sodass auch der Inhalt als wahr anzunehmen ist. In der mündlichen Verhandlung wurde durch den anwesenden Dolmetscher Einsicht in die im Akt enthaltene Kopie genommen und festgestellt, dass das Militärbuch in römisch 40 (phonetisch) ausgestellt wurde und liegt dieser Ort nach Angabe des Beschwerdeführers in Deir ez-Zor (VHS S 22). Auf Nachfrage, weshalb er wegen der Ausstellung in Deir ez-Zor gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu dieser Zeit in römisch 40 gewesen und daher Deir ez-Zor am Nähesten gewesen sei (VHS S 22); dies bekräftigt auch die Annahme, dass er sich zu dieser Zeit nicht überwiegend in Aleppo aufgehalten hat, da er sich das Militärbuch sonst auch dort ausstellen lassen hätte können. Auf den Vorhalt, dass die Stadt Al Hasaka dazwischengelegen wäre, antwortete er, dass man in Al Hasaka kein Wehrbuch bekomme (VHS S 22). Dies erscheint in Hinblick auf die Präsenz des syrischen Regimes zum damaligen Zeitpunkt nicht glaubhaft, da nach den historischen Karten die Stadt überwiegend vom Regime kontrolliert wurde (siehe interaktive Karte CarterCenter zur Region Al-Hasakah, Stand 01.01.2014 und 01.06.2014, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; abgerufen am 15.02.2024). Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nur ein Jahr zuvor ein Maturazeugnis in Al Hasaka erhalten hat, welches vom syrischen Bildungsministerium ausgestellt bzw. vom syrischen Regime anerkannt wird, aber ein Jahr später in derselben Stadt kein Militärbuch ausgestellt bekommen kann. Weshalb der Beschwerdeführer daher in Deir ez-Zor gewesen ist, um sich das Militärbuch ausstellen zu lassen, konnte er