RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlW602 2275510-1 Spruch, W602 2275510-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , alias: XXXX , alias: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , alias: römisch 40 , alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 07.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Asylantrag statt. Am 23.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte diverse Dokumente (Personenregisterauszug, Heiratsurkunde, Familienregisterauszug, Gerichtsbeschluss über die Heirat), mit Übersetzung, vor. Einige Wochen später legte er in Erfüllung des Auftrages seinen syrischen Personalausweis und das Militärbuch im Original vor; eine Dokumentenüberprüfung ergab, dass der syrische Personalausweis und das Militärbuch unbedenklich sind. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 12.06.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 12.06.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Am 28.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 21.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 28.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 21.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 25.01.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX , alias: XXXX , alias: XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 , alias: römisch 40 , alias: römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in XXXX (alternative Schreibweise im Akt: XXXX ; auch XXXX ) im südlichen Teil des Gouvernement Idlib geboren und aufgewachsen, er lebte dort bis April 2020. Ab diesem Zeitpunkt hielt er sich bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 im Flüchtlingslager XXXX , ebenfalls im Gouvernement Idlib, auf. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre die Schule besucht und die Mittelstufe abgeschlossen. Er hatte vor, die Maturaprüfung in Aleppo zu absolvieren und hat sich deshalb auch für ca. vier bis fünf Wochen dort aufgehalten, er hat sie aber nicht abgelegt.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (alternative Schreibweise im Akt: römisch 40 ; auch römisch 40 ) im südlichen Teil des Gouvernement Idlib geboren und aufgewachsen, er lebte dort bis April 2020. Ab diesem Zeitpunkt hielt er sich bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 im Flüchtlingslager römisch 40 , ebenfalls im Gouvernement Idlib, auf. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre die Schule besucht und die Mittelstufe abgeschlossen. Er hatte vor, die Maturaprüfung in Aleppo zu absolvieren und hat sich deshalb auch für ca. vier bis fünf Wochen dort aufgehalten, er hat sie aber nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit März 2020 traditionell verheiratet, die Ehe wurde im Mai 2022 registriert, er ist kinderlos. Seine Ehefrau lebt in Homs, seine Eltern, der Bruder und drei Schwestern leben unverändert im Flüchtlingslager in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner Familie. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und lernt Deutsch. Er absolvierte in Syrien keine Berufsausbildung, er arbeitete in der Apotheke des Vaters, der Tierarzt war, auch in der Landwirtschaft der Familie hat er mitgeholfen. Zum Eigentum der Familie in Syrien gehören zwei Grundstücke, davon wird eines landwirtschaftlich genutzt, ein großes Wohnhaus und drei Ladengeschäfte; das Haus und die Grundstücke werden von der Familie derzeit nicht bewohnt oder bewirtschaftet. 1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist unbescholten. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Mitte Mai 2022 aus Syrien in die Türkei ausgereist. Von dort reiste er dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, um am 07.06.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.2. Der Beschwerdeführer leistete bis dato keinen Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee und wurde zu diesem auch nicht einberufen. Er besitzt ein Militärbuch, dass er sich wegen seines Vorhabens, die Matura absolvieren zu wollen, im Jänner 2020 ausstellen ließ. Darin ist als Ergebnis der Erstuntersuchung vermerkt, dass er zwischen Juli und September 2020 bei der Amtsstelle erscheinen müsse. Die endgültige medizinische Untersuchung hat nicht stattgefunden. Seit der Ausstellung des Militärbuches kam es zu keinem weiteren Kontakt zum oder zu einem Rekrutierungsversuch durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer ist seit Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren als syrischer Staatsbürger zur Ableistung des syrischen Pflichtwehrdienstes verpflichtet. Eine legale Möglichkeit, sich dem Wehrdienst zu entziehen, besteht nicht. Wehrdienstentzug wird mit Haft und im Zuge dessen auch Folter bestraft, bei einem hohen Bedarf an Soldaten kann man ohne Ausbildung auch direkt an die Front geschickt werden. Jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, trägt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Kriegsverbrechen bei, somit wäre auch der Beschwerdeführer gezwungen, sich mittelbar oder unmittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Alters von XXXX Jahren in die Gruppe jener Männer, die zur Ableistung des syrischen Wehrdienstes verpflichtet sind, dennoch besteht für ihn in seiner Herkunftsregion derzeit und in absehbarer Zukunft keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, für den syrischen Pflichtwehrdienst eingezogen zu werden, da das syrische Regime in der Heimatregion des Beschwerdeführers keine Personen zum Pflichtwehrdienst einberufen kann.Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Alters von römisch 40 Jahren in die Gruppe jener Männer, die zur Ableistung des syrischen Wehrdienstes verpflichtet sind, dennoch besteht für ihn in seiner Herkunftsregion derzeit und in absehbarer Zukunft keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, für den syrischen Pflichtwehrdienst eingezogen zu werden, da das syrische Regime in der Heimatregion des Beschwerdeführers keine Personen zum Pflichtwehrdienst einberufen kann. Dem Beschwerdeführer droht daher in seinem Herkunftsgebiet im Falle einer Rückkehr aktuell keine Verpflichtung zur Absolvierung seines Militärdienstes beim syrischen Regime und auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Wehrdienst durch seine illegale Ausreise. Das syrische Regime ist nicht in der Lage, in Gebieten, in denen es keine Kontrolle hat, zu rekrutieren oder Wehrdienstverweigerer zu verhaften und zu bestrafen. 1.2.3. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Idlib in Syrien, steht unter der Kontrolle oppositioneller Gruppierungen, darunter vor allem der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS; vormals „Al-Nusra“).1.2.3. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 im Gouvernement Idlib in Syrien, steht unter der Kontrolle oppositioneller Gruppierungen, darunter vor allem der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS; vormals „Al-Nusra“). Dem Beschwerdeführer droht keine konkrete Gefahr durch andere oppositionelle Gruppierungen, wie der Freien Syrischen Armee (FSA) oder der HTS, zwangsrekrutiert zu werden. Was oppositionelle Milizen in Syrien betrifft, ist zwar der soziale Druck, sich diesen anzuschließen, in den von den oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Der Beschwerdeführer selbst wurde aber weder bedroht noch persönlich aufgefordert, sich der HTS anzuschließen. Anders als die syrische Regierung erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrpflicht auf. So hat auch die HTS im von ihr kontrollierten Gebiet keinen Pflichtwehrdienst eingeführt. Dem Beschwerdeführer droht durch die HTS auch keine Verfolgung aufgrund einer wegen des nur wenige Wochen dauernden Aufenthalts in Aleppo unterstellten Zusammenarbeit mit dem Regime. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch die HTS aufgrund einer Reflexverfolgung wegen seines Nachnamens oder wegen Verwandter im Regimegebiet, die denselben Nachnamen tragen. 1.2.4. Der Beschwerdeführer hat Angst vor dem Krieg, würde es diesen nicht geben, würde er den Militärdienst leisten. Er lehnt den Wehrdienst nicht aus Gewissensgründen ab. 1.2.5. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht politisch engagiert. Er vertritt keine oppositionelle politische Grundhaltung, weder gegenüber dem syrischen Regime noch gegenüber anderen Bürgerkriegsparteien. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie werden in Syrien als Oppositionelle des Regimes oder anderer Bürgerkriegsparteien wahrgenommen und ihnen wird auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Als solche werden sie auch nicht gesucht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer wird auch nicht wegen wegen entfernter Verwandter mit demselben Nachnamen, die der Opposition angehören, vom syrischen Regime bedroht oder verfolgt. 1.2.6. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers, seiner Asylantragstellung in Österreich, der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet oder einer ihm allfällig unterstellten oppositionellen Gesinnung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Das Regime hat zudem keinen Zugriff auf Personen aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat auch nicht bedroht oder verfolgt, weil er aus dem Gouvernement Idlib stammt. 1.2.7. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht konkret bedroht. 1.2.8. Der Beschwerdeführer kann über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Bab al-Hawa nach Syrien ein- und in seine Herkunftsregion weiterreisen, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime für die Ableistung des Pflichtwehrdienstes verhaftet oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichbar. 1.3. Sicherheitslage und Machtverhältnisse im Gouvernement Idlib: 1.3.1. XXXX liegt im südlichen Teil des Gouvernements Idlib in der Region XXXX , das von der HTS verwaltet und militärisch kontrolliert wird. XXXX befindet sich knapp oberhalb der Frontlinie zwischen der Opposition und dem syrischen Regime und ist derzeit militärisches Gebiet. Es bildet die südliche Grenze des Oppositionsgebietes der HTS, das sich vom nordöstlichen Teil Latakias über die Provinz Idlib bis nach Aleppo erstreckt.1.3.1. römisch 40 liegt im südlichen Teil des Gouvernements Idlib in der Region römisch 40 , das von der HTS verwaltet und militärisch kontrolliert wird. römisch 40 befindet sich knapp oberhalb der Frontlinie zwischen der Opposition und dem syrischen Regime und ist derzeit militärisches Gebiet. Es bildet die südliche Grenze des Oppositionsgebietes der HTS, das sich vom nordöstlichen Teil Latakias über die Provinz Idlib bis nach Aleppo erstreckt. Derzeit übt in diesem Gebiet die HTS die Kontrolle aus. Seit der mündlichen Verhandlung haben sich die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion nicht verändert (Karte Syria Livemap, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 02.02.2024) und sind Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen nicht in Aussicht, die Grenzen sind in diesem Gebiet seit knapp vier Jahren stabil (Karte CarterCenter, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria. html; abgerufen am 02.02.2024). Auch wenn es an den Frontverläufen zwischen dem Oppositions- und dem Regimegebiet immer wieder zu Kampfhandlungen kommt, bleibt der Frontverlauf stabil und es kommt zu keinen Veränderungen der Machtverhältnisse. Versuche der syrischen Regierung, das Gebiet zurückzuerobern, scheiterten, unter anderem, weil die Türkei versucht zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten würden. Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien, wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft. Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten. Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten. Seit einer Offensive des syrischen Regimes im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, wechselte das Gebiet den Besitzer nicht mehr. Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen. Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten, sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter. 1.3.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 33 ff: „Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 29.3.2023), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).“Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023).“ 1.4. Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes: 1.4.1. Zusammenfassung: Der syrische Pflichtwehrdienst ist im Alter zwischen 18 und 42 Jahren für männliche syrische Staatsbürger verpflichtend. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen sowie für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Eine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung besteht nicht, Wehrdienstverweigerung wird oft mit Haft und im Zuge dessen auch Folter bestraft. Die offizielle Wehrdienstzeit beträgt zwei Jahre. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dienst, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, das Regime achtet weder das Kriegsrecht noch humanitäres Recht. Die Wehrpflicht ist in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stehen, de facto nicht umsetzbar, da der Zugriff auf die Administration und die davon betroffenen Personen fehlt, es sei denn, eine Person würde aus dem Oppositionsgebiet ins Regimegebiet wechseln. Die syrische Regierung kann daher im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keine Personen einberufen, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen. 1.4.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 112 ff: „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst 1.4.2.1. Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. […] 1.4.2.2. Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. 1.4.2.3. Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren. Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. 1.4.2.4. Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle […] Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). […][…] Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). […] 1.4.2.5. Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]“ LIB, S 97ff - Streitkräfte: „Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’ (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021)“ 1.4.3. Wehrdienstverweigerung und Desertion Wehrdienstverweigerung / Desertion (LIB, 131
- ff)„Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).“ 1.5. Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfeindlich): 1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 139 ff: […] „Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“[…] „Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“ 1.6. Die Behandlung von Rückkehrern: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 258 ff: „Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird. Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind. Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.. Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr, und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort.“ 1.7. Zur Einreise nach Syrien: Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, S 62 ff: „Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung Hinsichtlich der Einreisebestimmungen auf syrischer Seite gibt das niederländische Außenministerium unter Berufung auf eine vertrauliche Quelle an, dass abseits des Besitzes eines gültigen Ausweises keine anderen Verfahren oder Bedingungen der Behörden der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) und der Syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt seien. Während die Akteure auf der syrischen Seite der Grenzübergänge bestimmte Kontrollen durchführen und beispielsweise die Identität der Einreisenden aus der Türkei überprüfen können, betont ein mit der Grenzregion von Nordwestsyrien befasster Experte jedoch, dass die syrische Seite bezüglich der Frage der Grenzübertritte sehr wenig Mitspracherecht hat. Die Akteure auf der syrischen Seite erhalten Anweisungen von den entsprechenden türkischen Vilayets [Provinzen] wie Kilis, Gaziantep und Hatay bezüglich der Frage, wer die Grenze überqueren darf und wer nicht. Einreisen von der Türkei nach Syrien sind grundsätzlich möglich, so die türkischen Grenzbehörden dies zulassen. Die syrischen Behörden spielen bei der Entscheidung keine Rolle, wenn Personen mit Zustimmung der türkischen Grenzbehörden nach Syrien einreisen. Falls Personen eine Einreisegenehmigung der türkischen Seite haben, steht es für die syrische Seite ebenfalls außer Frage, eine Ausreise aus Syrien abzulehnen und solange keine Einreisegenehmigung von türkischer Seite vorliegt, kann niemand syrische Grenzposten in Richtung Türkei verlassen. Da die Regelungen an allen Grenzübergängen von der türkischen Seite bestimmt werden, macht es im Grunde keinen Unterschied, ob es sich hierbei beispielsweise um den Grenzübergang Bab al-Hawa [im Gebiet der SSG] oder Bab as-Salam [im Gebiet der SIG] handelt. Die Türkei und Syrien hoben die Visapflicht für Einreisen im Jahr 2009 auf und die türkische „Politik der offenen Grenze“ ermöglichte Syrer:innen in der Anfangszeit des Krieges eine legale Einreise in die Türkei. 2012 und 2013 war die Lage an den Grenzübergängen eher chaotisch. Viele Personen reisten auch illegal ein, beispielsweise, weil sie bei der Flucht ihren Pass nicht mitgenommen hatten, oder weil sie aus Gebieten einreisten, die von Gruppierungen kontrolliert wurden, welche die Türkei oder Syrien nicht anerkannten. Es gibt Erzählungen von Personen, die, weil sie ihren Pass nicht dabei hatten, Grenzübergänge schlicht umgingen, um illegal in die Türkei einzureisen. 2015 schloss die Türkei ihre Südgrenze jedoch und reglementierte den Grenzübertritt stärker. Internationale Grenzübergänge Das UNOCHA-Büro in der Türkei hat im April 2023 eine Übersichtsgrafik zum Status der Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien veröffentlicht. Eingezeichnet sind hierbei der Status der Grenzübergänge sowie Informationen zu den Behörden und Gruppierungen, welche die Grenzübergänge kontrollieren. Die Informationen dazu, ob ein bestimmter Grenzübergang geöffnet oder geschlossen ist, spiegeln allerdings nicht unbedingt die Lage für syrische Zivilist:innen wider, da deren Ein- und Ausreisemöglichkeiten sehr beschränkt sind - auch an jenen Grenzübergängen, die UNOCHA als „offen“ klassifiziert. Es gibt diverse inoffizielle Grenzübergänge, die für Lieferungen von mit der Türkei verbundenen Gruppierungen in den türkisch dominierten Gebieten von Idlib, Azaz, al-Bab, Jarablus, Afrin, Tal Abyad (kurdisch: Girê Spî) und Ra’s al-’Ain (kurdisch: Serêkaniyê) offen stehen (vgl. Türkiye | Syrien: Status der Grenzübergänge (18. April 2023) [EN/AR/TR] - Arabische Republik Syrien | ReliefWeb) […]Das UNOCHA-Büro in der Türkei hat im April 2023 eine Übersichtsgrafik zum Status der Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien veröffentlicht. Eingezeichnet sind hierbei der Status der Grenzübergänge sowie Informationen zu den Behörden und Gruppierungen, welche die Grenzübergänge kontrollieren. Die Informationen dazu, ob ein bestimmter Grenzübergang geöffnet oder geschlossen ist, spiegeln allerdings nicht unbedingt die Lage für syrische Zivilist:innen wider, da deren Ein- und Ausreisemöglichkeiten sehr beschränkt sind - auch an jenen Grenzübergängen, die UNOCHA als „offen“ klassifiziert. Es gibt diverse inoffizielle Grenzübergänge, die für Lieferungen von mit der Türkei verbundenen Gruppierungen in den türkisch dominierten Gebieten von Idlib, Azaz, al-Bab, Jarablus, Afrin, Tal Abyad (kurdisch: Girê Spî) und Ra’s al-’Ain (kurdisch: Serêkaniyê) offen stehen vergleiche Türkiye | Syrien: Status der Grenzübergänge (18. April 2023) [EN/AR/TR] - Arabische Republik Syrien | ReliefWeb) […] Auf der türkischen Seite ist die Aufgabenverteilung bei der Grenzkontrolle aus rechtlicher Sicht klar geregelt. Gemäß Gesetzen aus dem Jahr 1988 und 1991 ist das Innenministerium für die Verwaltung der Grenzen zuständig. Die türkische Grenzwache ist die für die Grenzkontrolle zuständige militärische Körperschaft. Vor allem seit den türkischen Invasionen auf syrisches Staatsgebiet ab 2017 teilen sich allerdings unterschiedliche Sicherheitsdienste die Kontrolle auf. Seitdem haben sich verschiedene Abteilungen der türkischen Armee und des Geheimdienstes MIT (Milli İstihbarat Teşkilatı) auf beiden Seiten der Grenze ausgebreitet. Die Grenzen sind entlang dieser besetzten Gebiete in dieser Hinsicht stark verwischt. An einigen Grenzübergängen verwalten mit der Türkei verbundene Milizen der Syrian National Army (SNA) ausgewählte Kontrollpunkte. Da die angrenzende türkische Provinzverwaltung diese Gebiete oft verwaltet, sind die Provinzverwaltungen auch an den Grenzübergängen tätig. So wird beispielsweise die ehemals kurdisch kontrollierte Region Afrin heute von der Provinzverwaltung von Hatay kontrolliert, und die Provinzverwaltung von Urfa kontrolliert das türkisch besetzte Gebiet um Tel Abiyad und Ra’s al-’Ain. Über ihre militärischen Aktivitäten hinaus hat die Türkei ihre Rolle in den Bereichen humanitäre Hilfe, Stabilisierung und Regierungsführung auf ein neues Niveau gehoben. Bis zur Intervention der Türkei in Syrien hatte der türkische Halbmond beispielsweise betont, dass seine Hilfsoperationen seit August 2012 „ohne Verletzung ihrer [der syrischen] Grenzrechte“ durchgeführt worden waren. Als die Türkei jedoch in den Nordwesten Syriens vordrang - mit der Operation „Euphrates Shield“, gefolgt von der Operation in Afrin [„Olive Branch“] im Jahr 2018 und „Peace Spring“ im Jahr 2019 - veränderte sie einseitig die international anerkannte Grenze. Die türkischen Streitkräfte bauten bestehende kleine Grenzübergänge aus und eröffneten neue. Insbesondere die Grenzübergänge Jarabulus und ar-Ra’i im „Euphrates Shield“-Gebiet wurden im November 2016 bzw. Mai 2017 erweitert und zu zivilen, humanitären und kommerziellen Grenzübergängen ausgebaut. Außerdem überwachte die Türkei im Gegensatz zu den Anfangsjahren der Hilfsmaßnahmen genau, was über die Grenzübergänge eingeführt wurde und von wem dies stammte. Auf der syrischen Seite werden die Grenzübergänge zwischen Samira und Atmeh von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert, bzw. im Fall des Grenzübergangs Bab al-Hawa laut UNOCHA von einer „lokalen Verwaltungseinheit“. An Grenzübergängen wie Bab as-Salam und ar-Ra’i sind die Kontrollverhältnisse deutlich unklarer, da mindestens zwei Akteure involviert sind - einerseits die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG), die beispielsweise einen Teil der Einnahmen auf Importe über den Grenzübergang Bab as-Salam erhält, und andererseits bewaffnete Gruppierungen, welche die Verwaltung vor Ort übernehmen. Die Einreisebestimmungen sowie die kontrollierenden Gruppierungen auf der syrischen Seite variieren z. T. je nach Grenzübergang. Nachfolgend sind kurze Beschreibungen zu den wichtigsten Grenzübergängen zu entnehmen: Der zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab al-Hawa verbindet die syrische Provinz Idlib mit der türkischen Provinz Hatay und wird von der Allgemeinen Behörde für den Grenzübergang Bab al-Hawa (General Authority of the Bab al-Hawa Crossing) verwaltet, die in der Praxis der Grenzverwaltung der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) untersteht. Bab al-Hawa ist gemäß Resolution 2672 (9.1.2023) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UN) der einzige Grenzübergang, welcher für humanitäre Hilfslieferungen der UN verwendet werden kann. Während in der Verwaltung des Grenzübergangs Zivilist:innen tätig sind, wird der Grenzübergang bezüglich der Einhebung von Abgaben und Steuern eigentlich von der HTS kontrolliert. Bab al-Hawa ist der größte Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft. Der Grenzübergang ist die wichtigste Einnahmequelle der HTS. Die Besteuerung von Hilfsorganisationen ist dabei eine sensible Angelegenheit. UN-Hilfslieferungen werden von der HTS nicht besteuert, die Konvois manch anderer Hilfsorganisationen allerdings schon. Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang Bab al-Hawa zu benutzen. […] So Grenzschließungen stattfinden, sind diese stark von den Entscheidungen der türkischen Regierung abhängig, wobei sie inzwischen nicht mehr so häufig sind. Zwischen 2012 und 2015 passierte es vergleichsweise oft, dass die Grenzübergänge aus Sicherheitsgründen von den türkischen Behörden für ein oder zwei Wochen geschlossen wurden. Nach dem Erdbeben vom Februar 2023 waren die Grenzübergänge Bab al-Hawa und Hamam/Olive Branch kurzzeitig de facto geschlossen, da die Straßen unpassierbar waren. Ein weiterer Faktor für bestimmte Grenzöffnungen und -schließungen sind Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats.“ […] 1.7.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Türkei, Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023: „Laut vorliegenden Informationen benötigen Syrer und Syrerinnen seit 2016 bei der Einreise aus einem Drittstaat ein türkisches Visum, nicht jedoch bei direkter Einreise aus Syrien. Mit einem Visum ist ein beschränkter Aufenthalt bzw. die Durchreise bis zur türkisch-syrischen Grenze möglich. […] Für Syrer und Syrerinnen sollte eine Durchreise, vorausgesetzt sie verfügen über die notwendigen Dokumente, gemäß Aussage des Direktors der türkischen Migrationsbehörde möglich sein. Die Lage an den Grenzübergängen zu Syrien ist volatil hinsichtlich der Passierbarkeit. Unklar ist mitunter auch, ob Grenzübergänge, die für Hilfsgüter, etwa der UNO, geöffnet sind, auch den Grenzübertritt von Individuen nach Syrien erlauben. […] Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf diverse Quellen im August 2023, dass im März 2022 nur der Grenzübergang Bab al-Hawa geöffnet war. Dieser Grenzübergang ermöglichte Grenzübertritte zwischen der Türkei und der syrischen Provinz Idlib. Neben dem Grenzübergang Bab al-Hawa wurden im April 2023 nach den Erdbeben im Februar 2023 weitere Grenzübergänge vollständig geöffnet. Zwei weitere Grenzübergänge in der Provinz Aleppo ermöglichten den Zugang von der Türkei zum SIG (Syrian Interim Government)-Territorium, nämlich die Grenzübergänge ar-Ra’i und Bab as-Salameh. Zusätzlich zu diesen drei Übergängen waren im April 2023 noch fünf Grenzübergänge von der Türkei zum SIG – und einen Grenzübergang von der Türkei zum von den syrischen Behörden kontrollierten Gebiet – der Provinz Latakia – in begrenztem Umfang geöffnet. – Geografisch umfasste das SIG-Gebiet die nördlichen Teile der Provinzen Aleppo, Raqqa und Hasaka. – Das Territorium der SSG (Syrian Salvation Government) erstreckt sich auf die Hälfte der Provinz Idlib, einen kleinen Teil der nordwestlichen Provinz Aleppo und noch kleinere Teile der Provinzen Latakia und Hama. Hier übt der bewaffneten Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Kontrolle aus.“ […] „Der österreichische Verbindungsbeamte in Ankara gab auf der Basis eines Interviews mit dem Direktor der türkischen Migrationsbehörde Ende 2022 folgende detaillierte Auskunft zu Fragen der Durchreise von Syrern durch die Türkei mit dem Ziel Syrien bzw. zur Situation an den Grenzübergängen: (Frage) 4. Werden syrischen Staatsangehörige bei Reisebewegungen innerhalb der Türkei mit dem Ziel, über die Grenzübergänge Syrien zu erreichen, faktisch – daher unabhängig von der Rechtslage – in ihrer Bewegung beschränkt (Kontrollen, Festnahmen, Strafen etc.?) Antwort: Hängt von Fall zu Fall ab; wenn sie die notwendigen Voraussetzungen zur legalen Einreise in die Türkei erbringen konnten, während ihres Aufenthaltes nicht gegen andere türkische Gesetze verstoßen haben, dann sollten sie nicht in ihrer Bewegung eingeschränkt sein. Türkische Sicherheitsorgane können jeden zu jeder Zeit nach deren Auftrag kontrollieren, eigene Landsleute und Ausländer.“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweismittel: Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle und Stellungnahmen im Verfahren und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 (LIB) einschließlich darin genannter Quellen, z.B. Bericht des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service, May 2020 (DIS, Mai 2020) und Anfragebeantwortung zu Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022 (AB BVwG vom 14.10.2022), Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge) und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023 (AB Türkei, Ein- und Durchreise für Syrer, 24.10.2023).Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle und Stellungnahmen im Verfahren und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 (LIB) einschließlich darin genannter Quellen, z.B. Bericht des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service, May 2020 (DIS, Mai 2020) und Anfragebeantwortung zu Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022 Ausschussbericht BVwG vom 14.10.2022), Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge) und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023 Ausschussbericht Türkei, Ein- und Durchreise für Syrer, 24.10.2023). Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nimmt auch die Beschwerde darauf Bezug. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere jene zur Kontrolle des Gebietes durch die HTS, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die historischen sowie tagesaktuellen Karten von CarterCenter (https://www.cartercenter.org/) sowie Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com/). 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie den vorgelegten Dokumenten (EB, AS 3 f; EV, AS 75 f und 81; VHS, S 7 f), die Aliasdaten zum Namen ergeben sich schlicht aus falschen Schreibweisen, der Beschwerdeführer hat seinen Namen in der Einvernahme richtiggestellt (EV, AS 75). Die Überprüfung des vorgelegten syrischen Personalausweises hat keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben (AS 181) und steht seine Identität somit fest. 2.2.2. Der Beschwerdeführer ist in XXXX im Gouvernement Idlib geboren und aufgewachsen. Im Jänner 2020 wohnte er für etwa vier bis fünf Wochen in Aleppo, da er beabsichtigte, dort die Maturaprüfung abzulegen, er kehrte danach wieder zur Familie zurück. Ab April 2020 hielt er sich mit seiner Familie im Flüchtlingslager XXXX im Gouvernement Idlib auf, bis er im Mai 2022 aus Syrien ausreiste (EV, AS 80 f; VHS, S 9, 11, 13, 15 und 20). Auch da der Beschwerdeführer auf die Frage, wohin er im Falle einer Rückkehr gehen würde, XXXX nannte (VHS, S 10), und überdies ein Aufenthalt in einem Flüchtlingslager keine Grundlage für eine maßgebliche Bindung in Bezug auf einen Heimatort darstellt, war XXXX als Heimatort des Beschwerdeführers festzustellen. 2.2.2. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren und aufgewachsen. Im Jänner 2020 wohnte er für etwa vier bis fünf Wochen in Aleppo, da er beabsichtigte, dort die Maturaprüfung abzulegen, er kehrte danach wieder zur Familie zurück. Ab April 2020 hielt er sich mit seiner Familie im Flüchtlingslager römisch 40 im Gouvernement Idlib auf, bis er im Mai 2022 aus Syrien ausreiste (EV, AS 80 f; VHS, S 9, 11, 13, 15 und 20). Auch da der Beschwerdeführer auf die Frage, wohin er im Falle einer Rückkehr gehen würde, römisch 40 nannte (VHS, S 10), und überdies ein Aufenthalt in einem Flüchtlingslager keine Grundlage für eine maßgebliche Bindung in Bezug auf einen Heimatort darstellt, war römisch 40 als Heimatort des Beschwerdeführers festzustellen. Die Feststellung zur Schuldbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB, AS 4; EV, AS 81; VHS, S 9 und 15 f). Die Angaben zu seinen Familienangehörigen in Syrien ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (EB, AS 7; EV, AS 79 f; VHS, S 11). Die Feststellungen zu seinem Familienstand ergeben sich einerseits aus seinen Angaben (EB, AS 3; EV, AS 78 f; VHS, S 11 f), sowie den im Akte befindlichen Kopien und Übersetzungen der vorgelegten Auszüge aus dem Familien- und Zivilregister sowie der Heiratsurkunde und des Gerichtsbeschlusses (AS 99-129). Hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Ehefrau machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Vor dem Bundesamt gab er noch an, dass sie im Libanon bei seinem Onkel lebe (EV, AS 78), in der mündlichen Verhandlung vermeinte er zunächst, dass sie „zwischen Homs und Libanon“ lebe (VHS, S 12), beantwortete aber die konkrete Frage am Ende der Verhandlung, wo seine Frau lebe, eindeutig mit „Homs“ (VHS, S 31), sodass festzustellen war, dass seine Ehefrau in Homs und somit in Syrien aufhältig ist. Die zunächst in der Einvernahme erwähnten, jedoch nicht näher konkretisierten Verwandten in Österreich (EV, AS 80), wurden von diesem weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung nochmals erwähnt, sodass festzustellen war, dass keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sind. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, dass er keine Berufsausbildung absolviert, jedoch bei seinem Vater und in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung (EB, A 3; EV, AS 76 und 81; VHS, S 8 f). Die Feststellung zu den Besitztümern der Familie und dass derzeit keiner mehr im Haus im Herkunftsort lebt, beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (VHS, S 10). 2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV, AS 78; VHS, S 7). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 19.01.2024 (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV, AS 78; VHS, S 7). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 19.01.2024 (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.3. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.3.1. Die Feststellungen zur Fluchtroute beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (EB, AS 11 f; EV, AS 80; VHS, S 13), das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (EB, AS 4). 2.3.2. Die Feststellung zur aktuellen Kontrollsituation und zum Konfliktverlauf (siehe Pkt. II.1.3.) im Herkunftsort ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (VHS, S 9
- f)in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten und der ergänzenden Einsichtnahme in aktuelle Landkarten, die die Einflussbereiche in Syrien abbilden. Die während der mündlichen Verhandlung vorgenommene Einsicht in die tagesaktuellen Karten von Syria Livemap und CarterCenter (https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/), beide zuletzt abgerufen am 02.02.2024, ergaben, dass XXXX im Gouvernement Idlib, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, zumindest seit Beginn der Aufzeichnung von CarterCenter (Anm.: 01.01.2014) unter Kontrolle der Opposition, vor allem der HTS, steht; seit knapp vier Jahren besteht die derzeitige, südliche Front zum Regimegebiet in unveränderter Lage Die Feststellung, dass es an den Frontverläufen immer wieder zu Kampfhandlungen kommt, ergibt sich aus den Angaben des LIB und der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte von Syria Livemap, in der Kampfhandlungen entlang der Gebietsgrenzen und auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ausgewiesen sind. 2.3.2. Die Feststellung zur aktuellen Kontrollsituation und zum Konfliktverlauf (siehe Pkt. römisch zwei.1.3.) im Herkunftsort ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (VHS, S 9
- f)in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten und der ergänzenden Einsichtnahme in aktuelle Landkarten, die die Einflussbereiche in Syrien abbilden. Die während der mündlichen Verhandlung vorgenommene Einsicht in die tagesaktuellen Karten von Syria Livemap und CarterCenter (https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/), beide zuletzt abgerufen am 02.02.2024, ergaben, dass römisch 40 im Gouvernement Idlib, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, zumindest seit Beginn der Aufzeichnung von CarterCenter Anmerkung, 01.01.2014) unter Kontrolle der Opposition, vor allem der HTS, steht; seit knapp vier Jahren besteht die derzeitige, südliche Front zum Regimegebiet in unveränderter Lage Die Feststellung, dass es an den Frontverläufen immer wieder zu Kampfhandlungen kommt, ergibt sich aus den Angaben des LIB und der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte von Syria Livemap, in der Kampfhandlungen entlang der Gebietsgrenzen und auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ausgewiesen sind. Die Feststellungen zu den Grenzen des aktuellen Oppositionsgebiets, welches sich vom Nordosten des Gouvernements Latakia über Idlib bis nach Aleppo erstreckt, und der Konfliktverlauf in dem Gebiet sind dem Länderinformationsblatt zu Syrien (LIB, S 33
- f)und der darin enthaltenen Grafik (LIB, S 36) entnommen. Die Angaben im LIB werden durch das einschlägige Kartenmaterial von Syria Livemap und CarterCenter untermauert. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Regime aufgrund der täglich stattfindenden Kämpfe „jederzeit einrücken und die Region übernehmen“ (VHS, S 29), kann zwar insofern nachvollzogen werden, als dass die Kampfaktivitäten durch das tagesaktuelle Kartenmaterial und die Länderberichte objektiviert werden können, eine tatsächliche Einnahme des Gebietes erscheint jedoch in Hinblick auf den nunmehr – trotz dieser Kampfhandlung – knapp vier Jahre stabil vorliegenden Frontverlauf in diesem Gebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.3.3. Die Rahmenbedingungen des syrischen Pflichtwehrdienstes, die Konsequenzen der Verweigerung und der Einsatz im Bürgerkrieg, sind im Wesentlichen dem Länderinformationsblatt zu Syrien entnommen. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet (vgl. Pkt. 1.4.). Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im wehrpflichtigen Alter.2.3.3. Die Rahmenbedingungen des syrischen Pflichtwehrdienstes, die Konsequenzen der Verweigerung und der Einsatz im Bürgerkrieg, sind im Wesentlichen dem Länderinformationsblatt zu Syrien entnommen. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4, Litera b,, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet vergleiche Pkt. 1.4.). Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im wehrpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer besitzt ein Militärbuch, das er bereits vor der belangten Behörde im Original vorgelegt hat, dieses wurde in Kopie zum Akt genommen (AS 165-173) und übersetzt (AS 177 f). Eine Dokumentenüberprüfung ergab, dass keine Hinweise auf eine Fälschung vorliegen (AS 181), sodass von der Echtheit auszugehen war. Die Eintragungen zum Ausstellungsdatum, der Erstuntersuchung und deren Ergebnis (AS 177
- f)stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung überein (VHS, S 14 f, 19 und 27 f). Bezüglich der Umstände der Erlangung des Militärbuches waren die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig: Zunächst brachte er vor, „im 1. Monat 2020“ (Jänner) erfahren zu haben, dass ihm unterstellt werde, für das Regime kämpfen zu wollen (VHS, S 17), auf Nachfrage gab er an, dass er Anrufe von Freunden und der Familie bekommen habe, sein „Vater [hat] habe ihn zuerst darüber ihn formiert“, er könne sich noch genau an das Telefonat erinnern, den Tag selbst wisse er jetzt nicht genau (VHS, S 18). Nach diesem Anruf habe er versucht, sich ein Militärbuch ausstellen zu lassen, um Regierungscheckpoints passieren zu können. Auf Nachfrage erklärte er, dass eine Rückkehr ohne gültiges Militärbuch nicht möglich sei, man könne die Checkpoints des Regimes nicht „durchqueren“. Deshalb habe er sich ein Militärbuch ausstellen lassen, mit der Ausstellung bekomme man automatisch einen Verwaltungsaufschub, weil er als Schüler gemeldet gewesen sei (VHS, S 18 f). Auf Nachfrage, was passiert wäre, wenn er ohne Militärbuch an einem Checkpoint aufgehalten worden wäre, gab der Beschwerdeführer an „Ich hätte ihnen meine Anmeldung zur Matura gezeigt. Ich bin mir nicht sicher, ob das ausreicht. Manchmal reicht das aus und manchmal wird man zurückgeschickt oder mitgenommen.“ (VHS, S 20). Später gab er auf Nachfrage an, dass der Anruf des Vaters im Februar gewesen sei, er habe das Militärbuch damals bereits beantragt, aber noch nicht bekommen gehabt (VHS, S 26). Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, dass er es sich nach dem Anruf abgeholt habe, darin jedoch als Datum der Aushändigung der XXXX vermerkt sei, brachte er vor, dass das Wehrbuch schon fast fertig gewesen sei, es habe noch ein Stempel oder eine Unterschrift gefehlt und habe man ihm bei der Rekrutierungsstelle gesagt, dass man ihn anrufen werde, wenn es fertig sei (VHS, S 27). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer wie folgt an: „Wenn man sich zur Maturaprüfung anmeldet, muss man gleich ein Militärbuch beantragen. Das ist die einzige Möglichkeit, einen Aufschub zu bekommen. Deswegen habe ich das behördliche Verfahren bereits gestartet und ein Militärbuch beantragt. Man kann auch im Militärbuch nachlesen, dass ich die endgültige medizinische Untersuchung nicht gemacht habe. Ich hatte viele Termine und konnte diesen Termin nicht wahrnehmen.“ (VHS, S 27). Durch seine Antworten auf Nachfragen und Vorhalte konnte dieser Widerspruch nicht aufgeklärt werden, die Erklärungsversuche wirkten auch konstruiert, stimmten jedoch nicht mit dem übrigen Vorbringen überein. Es erscheint plausibel, dass sich junge Männer wie der Beschwerdeführer ein Militärbuch ausstellen lassen (müssen), um einen Aufschub für eine weitere Schulbildung, wie etwa die Matura, zu erhalten, auch wenn in den Länderberichten hauptsächlich ausgeführt wird, dass Studierende an Universitäten Aufschübe erhalten können (vgl. LIB, S 122; EUAA Country Guidance, Februar 2023, S 69; UNHCR, März 2021, S 134), da die Matura eine Voraussetzung für den Zugang zu Universitäten darstellt. Auch vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich das Militärbuch wegen des geplanten Antritts zur Maturaprüfung ausstellen habe lassen (EV, AS 82). Ein Zusammenhang mit dem behaupteten Anruf des Vaters, dass er nach Hause zurückkehren solle, ist hingegen nicht glaubhaft. Dies einerseits aufgrund der zeitlichen Unstimmigkeiten, aber auch zumal der Beschwerdeführer vorhatte, für längere Zeit (zumindest sechs Monate, denn solange hatte er ein Haus gemietet (VHS, S 29)) in der Stadt Aleppo und somit im Regimegebiet zu bleiben, wo für ihn das Risiko, im wehrpflichtigen Alter ohne Militärbuch und Nachweis eines Aufschubes an einem Checkpoint herausgefiltert und zum Wehrdienst eingezogen zu werden, aufgrund der Länderberichte vorhanden war bzw. ist (LIB, S 115). Erstmals brachte er in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage vor, dass er an seine Adresse in Aleppo eine „schriftliche Benachrichtigung“ erhalten habe und sein Cousin ihn darüber informiert habe. Andere Kontaktaufnahmen habe es nicht gegeben, der Cousin lebe immer noch in Aleppo (VHS, S 31). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er ein solches Schreiben nicht bereits vor dem Bundesamt erwähnt hätte, wenn er tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, und wird diesem gesteigerten Fluchtvorbringen daher keine Glaubhaftigkeit zuerkannt.Der Beschwerdeführer besitzt ein Militärbuch, das er bereits vor der belangten Behörde im Original vorgelegt hat, dieses wurde in Kopie zum Akt genommen (AS 165-173) und übersetzt (AS 177 f). Eine Dokumentenüberprüfung ergab, dass keine Hinweise auf eine Fälschung vorliegen (AS 181), sodass von der Echtheit auszugehen war. Die Eintragungen zum Ausstellungsdatum, der Erstuntersuchung und deren Ergebnis (AS 177
- f)stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung überein (VHS, S 14 f, 19 und 27 f). Bezüglich der Umstände der Erlangung des Militärbuches waren die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig: Zunächst brachte er vor, „im 1. Monat 2020“ (Jänner) erfahren zu haben, dass ihm unterstellt werde, für das Regime kämpfen zu wollen (VHS, S 17), auf Nachfrage gab er an, dass er Anrufe von Freunden und der Familie bekommen habe, sein „Vater [hat] habe ihn zuerst darüber ihn formiert“, er könne sich noch genau an das Telefonat erinnern, den Tag selbst wisse er jetzt nicht genau (VHS, S 18). Nach diesem Anruf habe er versucht, sich ein Militärbuch ausstellen zu lassen, um Regierungscheckpoints passieren zu können. Auf Nachfrage erklärte er, dass eine Rückkehr ohne gültiges Militärbuch nicht möglich sei, man könne die Checkpoints des Regimes nicht „durchqueren“. Deshalb habe er sich ein Militärbuch ausstellen lassen, mit der Ausstellung bekomme man automatisch einen Verwaltungsaufschub, weil er als Schüler gemeldet gewesen sei (VHS, S 18 f). Auf Nachfrage, was passiert wäre, wenn er ohne Militärbuch an einem Checkpoint aufgehalten worden wäre, gab der Beschwerdeführer an „Ich hätte ihnen meine Anmeldung zur Matura gezeigt. Ich bin mir nicht sicher, ob das ausreicht. Manchmal reicht das aus und manchmal wird man zurückgeschickt oder mitgenommen.“ (VHS, S 20). Später gab er auf Nachfrage an, dass der Anruf des Vaters im Februar gewesen sei, er habe das Militärbuch damals bereits beantragt, aber noch nicht bekommen gehabt (VHS, S 26). Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, dass er es sich nach dem Anruf abgeholt habe, darin jedoch als Datum der Aushändigung der römisch 40 vermerkt sei, brachte er vor, dass das Wehrbuch schon fast fertig gewesen sei, es habe noch ein Stempel oder eine Unterschrift gefehlt und habe man ihm bei der Rekrutierungsstelle gesagt, dass man ihn anrufen werde, wenn es fertig sei (VHS, S 27). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer wie folgt an: „Wenn man sich zur Maturaprüfung anmeldet, muss man gleich ein Militärbuch beantragen. Das ist die einzige Möglichkeit, einen Aufschub zu bekommen. Deswegen habe ich das behördliche Verfahren bereits gestartet und ein Militärbuch beantragt. Man kann auch im Militärbuch nachlesen, dass ich die endgültige medizinische Untersuchung nicht gemacht habe. Ich hatte viele Termine und konnte diesen Termin nicht wahrnehmen.“ (VHS, S 27). Durch seine Antworten auf Nachfragen und Vorhalte konnte dieser Widerspruch nicht aufgeklärt werden, die Erklärungsversuche wirkten auch konstruiert, stimmten jedoch nicht mit dem übrigen Vorbringen überein. Es erscheint plausibel, dass sich junge Männer wie der Beschwerdeführer ein Militärbuch ausstellen lassen (müssen), um einen Aufschub für eine weitere Schulbildung, wie etwa die Matura, zu erhalten, auch wenn in den Länderberichten hauptsächlich ausgeführt wird, dass Studierende an Universitäten Aufschübe erhalten können vergleiche LIB, S 122; EUAA Country Guidance, Februar 2023, S 69; UNHCR, März 2021, S 134), da die Matura eine Voraussetzung für den Zugang zu Universitäten darstellt. Auch vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich das Militärbuch wegen des geplanten Antritts zur Maturaprüfung ausstellen habe lassen (EV, AS 82). Ein Zusammenhang mit dem behaupteten Anruf des Vaters, dass er nach Hause zurückkehren solle, ist hingegen nicht glaubhaft. Dies einerseits aufgrund der zeitlichen Unstimmigkeiten, aber auch zumal der Beschwerdeführer vorhatte, für längere Zeit (zumindest sechs Monate, denn solange hatte er ein Haus gemietet (VHS, S 29)) in der Stadt Aleppo und somit im Regimegebiet zu bleiben, wo für ihn das Risiko, im wehrpflichtigen Alter ohne Militärbuch und Nachweis eines Aufschubes an einem Checkpoint herausgefiltert und zum Wehrdienst eingezogen zu werden, aufgrund der Länderberichte vorhanden war bzw. ist (LIB, S 115). Erstmals brachte er in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage vor, dass er an seine Adresse in Aleppo eine „schriftliche Benachrichtigung“ erhalten habe und sein Cousin ihn darüber informiert habe. Andere Kontaktaufnahmen habe es nicht gegeben, der Cousin lebe immer noch in Aleppo (VHS, S 31). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er ein solches Schreiben nicht bereits vor dem Bundesamt erwähnt hätte, wenn er tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, und wird diesem gesteigerten Fluchtvorbringen daher keine Glaubhaftigkeit zuerkannt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt nicht im Regimegebiet, sondern im Oppositionsgebiet, in dem vor allem die HTS die Kontrolle ausübt (siehe dazu Pkt. II.1.2.3, II.1.3. und II. 2.3.2.). Den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass die syrische Regierung die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen, nicht umsetzen könne. Laut einem Militärexperten des österreichischen Verteidigungsministeriums, der in der Anfragebeantwortung zitiert wird, sei die Wehrpflicht in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stehen würden, de facto nicht umsetzbar, da der Zugriff auf die Administration und die davon betroffenen Personen fehlen würde, es sei denn, eine Person würde aus dem Oppositionsgebiet ins Regimegebiet wechseln. Zudem berichtet ein Rechtsexperte der österreichischen Botschaft Damaskus, dass sich das Gouvernement Idlib (außer einem kleinen Teil, der unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe) außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befinde und dieses dort keine Personen einberufen könne. Die syrische Regierung kontrolliere die Melderegister des Gouvernements Idlib, was es ihr ermögliche, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht hätten, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtern würde, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen würden. Aus der Berichtslage geht sohin zusammengefasst hervor, dass Regierungskräfte de facto keine Rekrutierungen in den von der Opposition kontrollierten Gebieten, wozu auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehört, durchführen können (AB BVwG vom 14.10.2022). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt nicht im Regimegebiet, sondern im Oppositionsgebiet, in dem vor allem die HTS die Kontrolle ausübt (siehe dazu Pkt. römisch zwei.1.2.3, römisch zwei.1.3. und römisch zwei. 2.3.2.). Den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass die syrische Regierung die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen, nicht umsetzen könne. Laut einem Militärexperten des österreichischen Verteidigungsministeriums, der in der Anfragebeantwortung zitiert wird, sei die Wehrpflicht in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stehen würden, de facto nicht umsetzbar, da der Zugriff auf die Administration und die davon betroffenen Personen fehlen würde, es sei denn, eine Person würde aus dem Oppositionsgebiet ins Regimegebiet wechseln. Zudem berichtet ein Rechtsexperte der österreichischen Botschaft Damaskus, dass sich das Gouvernement Idlib (außer einem kleinen Teil, der unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe) außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befinde und dieses dort keine Personen einberufen könne. Die syrische Regierung kontrolliere die Melderegister des Gouvernements Idlib, was es ihr ermögliche, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht hätten, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtern würde, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen würden. Aus der Berichtslage geht sohin zusammengefasst hervor, dass Regierungskräfte de facto keine Rekrutierungen in den von der Opposition kontrollierten Gebieten, wozu auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehört, durchführen können Ausschussbericht BVwG vom 14.10.2022). Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsort war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vom syrischen Regime zum Wehrdienst einberufen wird. Dem syrischen Regime ist es aufgrund der Kontrolle des Herkunftsgebietes durch oppositionelle Gruppierungen, insbesondere der HTS, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, den Beschwerdeführer zum Militärdienst zu rekrutieren oder ihn wegen Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Zur allgemeinen politischen sowie der Sicherheitslage im Herkunftsort siehe Punkt II.1.3. und II.2.3.2. und die dortigen Ausführungen.Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsort war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vom syrischen Regime zum Wehrdienst einberufen wird. Dem syrischen Regime ist es aufgrund der Kontrolle des Herkunftsgebietes durch oppositionelle Gruppierungen, insbesondere der HTS, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, den Beschwerdeführer zum Militärdienst zu rekrutieren oder ihn wegen Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Zur allgemeinen politischen sowie der Sicherheitslage im Herkunftsort siehe Punkt römisch zwei.1.3. und römisch zwei.2.3.2. und die dortigen Ausführungen. 2.3.4. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, von der HTS (Anm.: er nennt sie unter der früheren Bezeichnung „Al-Nusra-Front“), bedroht und verfolgt zu werden, man habe versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren (EV, AS 82; VHS, S 14 ff). Wie zuvor unter Pkt. II.2.3.2. ausgeführt, wird die Herkunftsregion des Beschwerdeführers von der HTS (vormals „Al-Nusra-Front“) kontrolliert, die Machtverhältnisse sind seit Jahren unverändert und ist es daher plausibel, dass es zu Aufforderungsversuchen dieser oppositionellen Gruppierungen bei jungen Männern kommen kann. Aus den Länderberichten (siehe Pkt. II.1.5.) geht dazu hervor, dass die oppositionellen Milizen durch Nötigung und sozialen Druck versuchen, Personen für ihre Interessen zu rekrutieren, es wird den Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten jedoch keine Wehrdienstpflicht auferlegt (LIB,