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Art 133§ 57§ 53§ 71§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlG305 2283159-1 Spruch, G305 2283159-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder: BF) wurde am XXXX 2023 wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und ordnete die belangte Behörde zuletzt mit Mandatsbescheid vom XXXX 2023 die Schubhaft über sie an.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder: BF) wurde am römisch 40 2023 wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und ordnete die belangte Behörde zuletzt mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2023 die Schubhaft über sie an.
- Am XXXX 2023 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde oder: BFA) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich dokumentiert einvernommen, wobei diese Einvernahme abgebrochen werden musste.
- Am römisch 40 2023 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde oder: BFA) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich dokumentiert einvernommen, wobei diese Einvernahme abgebrochen werden musste.
- Mit dem in der Folge erlassenen Bescheid vom XXXX 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber der BF aus, dass ihr ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem in der Folge erlassenen Bescheid vom römisch 40 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber der BF aus, dass ihr ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF lediglich EUR 2,00 an Unterhaltsmitteln habe vorweisen können und im gegenständlichen Fall keine beruflichen und/oder sozialen Bindungen zu Österreich bestünden Zwar habe die BF keinen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und auch die sichtvermerkfreie Zeit nicht überschritten, dennoch ergäbe sich aus ihrem Gesamtverhalten und den Lebensumständen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots notwendig sei, um die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF lediglich EUR 2,00 an Unterhaltsmitteln habe vorweisen können und im gegenständlichen Fall keine beruflichen und/oder sozialen Bindungen zu Österreich bestünden Zwar habe die BF keinen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt und auch die sichtvermerkfreie Zeit nicht überschritten, dennoch ergäbe sich aus ihrem Gesamtverhalten und den Lebensumständen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots notwendig sei, um die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
- Am XXXX 2023 wurde die BF außer Landes gebracht.
- Am römisch 40 2023 wurde die BF außer Landes gebracht.
- Hinsichtlich dieses Bescheides stellte sie im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrag und verband diesen mit der (als versäumt anzusehenden) Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.). Ihre Beschwerde verband sie mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den gesamten Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückzuverweisen.
- Hinsichtlich dieses Bescheides stellte sie im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrag und verband diesen mit der (als versäumt anzusehenden) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier.). Ihre Beschwerde verband sie mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den gesamten Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückzuverweisen.
- Am XXXX 2023 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und verband die Beschwerdevorlage mit dem Antrag, die gegen den Bescheid vom XXXX 2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am römisch 40 2023 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und verband die Beschwerdevorlage mit dem Antrag, die gegen den Bescheid vom römisch 40 2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 26.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der BF, jedoch im Beisein ihrer Rechtsvertretung, und in Abwesenheit der Behördenvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführerin ist Doppelstaatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina und von Serbien. Ihre Muttersprache ist Serbisch und Bosnisch, zudem spricht sie zumindest rudimentär Deutsch.1.
- Die am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführerin ist Doppelstaatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina und von Serbien. Ihre Muttersprache ist Serbisch und Bosnisch, zudem spricht sie zumindest rudimentär Deutsch. Im Bundesgebiet leben die beiden minderjährigen Kinder der BF, der XXXX und die am XXXX geborene XXXX . Zudem lebt der Bruder der BF, XXXX , im Bundesgebiet und ist er hier als Saisonarbeiter tätigt. Im Bundesgebiet leben die beiden minderjährigen Kinder der BF, der römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 . Zudem lebt der Bruder der BF, römisch 40 , im Bundesgebiet und ist er hier als Saisonarbeiter tätigt. Die beiden Kinder der BF leben bei ihrem Ex-Ehegatten, XXXX , in XXXX . Für den gemeinsamen Sohn liegt das alleinige Sorgerecht bei XXXX , hinsichtlich der gemeinsamen Tochter teilen sich die BF und ihr Ex-Ehegatte das Sorgerecht. Für beide Kinder sind Sorgerechtsverfahren anhängig. Die beiden Kinder der BF leben bei ihrem Ex-Ehegatten, römisch 40 , in römisch 40 . Für den gemeinsamen Sohn liegt das alleinige Sorgerecht bei römisch 40 , hinsichtlich der gemeinsamen Tochter teilen sich die BF und ihr Ex-Ehegatte das Sorgerecht. Für beide Kinder sind Sorgerechtsverfahren anhängig. Die beiden Kinder der Ehegattin und deren Ex-Ehegatte sind österreichische Staatsangehörige. Zu keinem Zeitpunkt verfügte die BF über einen Aufenthaltstitel für Österreich, sowie für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auch über keine Meldeadresse in Österreich. Zuletzt reiste sie im XXXX 2019 in das Bundesgebiet ein und verfügte von XXXX 2019 bis XXXX 2023 über eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse ihres Exmannes in XXXX . Zuvor verfügte sie von XXXX bis XXXX 2014 und von XXXX 2017 bis XXXX 2018 über Hauptwohnsitzmeldungen, von XXXX bis XXXX 2019 bestand ein Nebenwohnsitz an der Anschrift ihres Exmannes.Zuletzt reiste sie im römisch 40 2019 in das Bundesgebiet ein und verfügte von römisch 40 2019 bis römisch 40 2023 über eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse ihres Exmannes in römisch 40 . Zuvor verfügte sie von römisch 40 bis römisch 40 2014 und von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 über Hauptwohnsitzmeldungen, von römisch 40 bis römisch 40 2019 bestand ein Nebenwohnsitz an der Anschrift ihres Exmannes. Sie ist im Besitz eines bis XXXX 2027 gültigen bosnischen Personalausweises zur Nummer: XXXX .Sie ist im Besitz eines bis römisch 40 2027 gültigen bosnischen Personalausweises zur Nummer: römisch 40 . Die BF war im Bundesgebiet bisher noch nie erwerbstätig. 1.
- Ihr Vater lebt in Bosnien-Herzegowina. Aber auch er hat, wie die BF, Anknüpfungspunkte zu Serbien. 1.
- Die BF verfügt weder über nennenswerte Ersparnisse oder finanzielle Rücklagen, noch über ein Immobilienvermögen in Österreich oder Serbien. 1.
- Sie leidet an einer bipolaren affektiven Störung F31.1 und wird medikamentös mit Dominal 80mg, Solian, 400mg, Convulex 500mg und Gewaclam 10mg behandelt. Nach einem Suizidversuch befindet sie sich in einer psychiatrischen Klinik in Šabac (Serbien). 1.
- Im XXXX 2022 wurde gegen die sie in Österreich ein Waffenverbot erlassen. Im XXXX 2023 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Entwendung (§§ 15, 141 StGB) durch die Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. 1.
- Im römisch 40 2022 wurde gegen die sie in Österreich ein Waffenverbot erlassen. Im römisch 40 2023 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Entwendung (Paragraphen 15, 141, StGB) durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt. Ihre am XXXX 2023 stattgehabte niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA musste ob ihres unkooperativen Verhaltens abgebrochen werden. Während der über sie mit Mandatsbescheid vom XXXX 2023 verhängten Schubhaft wurde sie ob ihres aggressiven Verhaltens gegenüber anderen Mitinsassinnen und eines mutmaßlichen Diebstahls von Zigaretten in eine Einzelzelle verlegt.Ihre am römisch 40 2023 stattgehabte niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA musste ob ihres unkooperativen Verhaltens abgebrochen werden. Während der über sie mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2023 verhängten Schubhaft wurde sie ob ihres aggressiven Verhaltens gegenüber anderen Mitinsassinnen und eines mutmaßlichen Diebstahls von Zigaretten in eine Einzelzelle verlegt. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten und liegen keine Hinweise über Verwaltungsübertretungen vor. Hinsichtlich der Zwischenfälle während der Schubhaft kam es zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen von Seiten der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Die Vorfälle vor dem BFA und während der Schubhaft gründen auf dem psychischen Zustand der BF. Deshalb war sie auch nicht in der Lage, den verfahrensgegenständlichen Bescheid entgegenzunehmen und sich seiner Auswirkungen bewusst zu sein. Auch resultiert die Weigerung, den nunmehr bekämpften Bescheid anzunehmen, auf ihrem schwierigen psychischen Gesundheitszustand. 1.
- Nachdem die belangte Behörde am XXXX 2023 die Schubhaft über die BF angeordnet hatte, wurde sie am XXXX 2023 außer Landes gebracht. 1.
- Nachdem die belangte Behörde am römisch 40 2023 die Schubhaft über die BF angeordnet hatte, wurde sie am römisch 40 2023 außer Landes gebracht.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Beschwerdeverfahrens. Zusätzlich beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Angaben der Rechtsvertretung der BF, die diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2024 gemacht hatte. Die Sprachkenntnisse der BF ergeben sich aus ihrer Herkunft und der Tatsache, dass für die abgebrochene niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA die Beiziehung einer Dolmetscherin notwendig war. Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Meldungen über ihr Vollzugsverhalten in Schubhaft (AS 229 ff). Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden. Der bosnische Personalausweis der BF liegt als Datenblattkopie vor und bezeugt ihre diesbezügliche Staatsangehörigkeit bzw. jene zur Republik Srpska (AS 23 f). Die im Bescheid erwähnten Reisepässe der BF (Bescheid Seite 3) liegen im Verwaltungsakt nicht ein; daher konnten diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Da jedoch im ZMR und im IZR Serbien als Herkunftsstaat der BF aufscheint, dies auch im Bescheid so erwähnt wird und zudem die Beschwerde dem nicht entgegentritt, war festzustellen, dass die BF auch serbische Staatsangehörige ist. Die von der BF geführten unterschiedlichen Nachnamen XXXX und XXXX ergeben sich aus der Verehelichung mit XXXX , wobei die Differenzierung nicht entscheidungsrelevant ist, weshalb hier weitere Nachforschungen unterbleiben konnten.Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden. Der bosnische Personalausweis der BF liegt als Datenblattkopie vor und bezeugt ihre diesbezügliche Staatsangehörigkeit bzw. jene zur Republik Srpska (AS 23 f). Die im Bescheid erwähnten Reisepässe der BF (Bescheid Seite 3) liegen im Verwaltungsakt nicht ein; daher konnten diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Da jedoch im ZMR und im IZR Serbien als Herkunftsstaat der BF aufscheint, dies auch im Bescheid so erwähnt wird und zudem die Beschwerde dem nicht entgegentritt, war festzustellen, dass die BF auch serbische Staatsangehörige ist. Die von der BF geführten unterschiedlichen Nachnamen römisch 40 und römisch 40 ergeben sich aus der Verehelichung mit römisch 40 , wobei die Differenzierung nicht entscheidungsrelevant ist, weshalb hier weitere Nachforschungen unterbleiben konnten. Aus ihren Wohnsitzmeldungen laut ZMR-Auszug zu ihrer Person ergeben sich die Zeiten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet. Mangels valider Datenlage konnte nicht festgestellt werden, wann und wie oft sie zuletzt aus dem Bundesgebiet und auch Schengenraum ein- und ausgereist ist. Da ihr selbst das BFA eine Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts nicht vorgeworfen hatte, konnten Feststellungen dahingehend unterbleiben. Die Feststellungen zum Aufenthalt ihrer beiden minderjährigen Kinder und zu deren österreichischer Staatsangehörigkeit konnten anhand der Angaben in der Beschwerde in Verbindung mit einem aktuellen ZMR-Auszug getroffen werden. Hinsichtlich der Tochter der BF, XXXX , ist diese laut ZMR bei ihrem Vater, XXXX , in XXXX meldeamtlich erfasst. Der Sohn der BF, XXXX , findet sich unter diesem Namen, aber auch mit der Suche XXXX oder XXXX laut ZMR zwar nicht an der Anschrift von XXXX , ob der nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde konnte jedoch trotzdem festgestellt werden, dass die BF die Mutter beider Kinder ist. Die Feststellungen zum Aufenthalt ihrer beiden minderjährigen Kinder und zu deren österreichischer Staatsangehörigkeit konnten anhand der Angaben in der Beschwerde in Verbindung mit einem aktuellen ZMR-Auszug getroffen werden. Hinsichtlich der Tochter der BF, römisch 40 , ist diese laut ZMR bei ihrem Vater, römisch 40 , in römisch 40 meldeamtlich erfasst. Der Sohn der BF, römisch 40 , findet sich unter diesem Namen, aber auch mit der Suche römisch 40 oder römisch 40 laut ZMR zwar nicht an der Anschrift von römisch 40 , ob der nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde konnte jedoch trotzdem festgestellt werden, dass die BF die Mutter beider Kinder ist. Dass die BF bisher in Österreich nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus ihren Versicherungsdaten aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, welche auf den Namen der BF einen negativen Treffer ergab. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich bzw. für einen anderen Mitgliedstaat wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten oder dem IZR dazu etwas entnehmen. Die Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch ihren Strafregisterauszug, der keine Eintragungen enthält, belegt. Der Abbruch der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ist im Protokoll dokumentiert. Die Konstatierungen zu ihrem unkooperativen und teils aggressiven Verhalten gründen auf den diesbezüglichen Meldungen des AHZ. Weitere Verfolgungshandlungen von Strafverfolgungsbehörden sind nicht aktenkundig, weshalb dementsprechende Feststellungen getroffen werden konnten. Unterlagen, den psychischen Zustand der BF betreffend, wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Anhand dieser Informationen konnte auch festgestellt werden, dass das Verhalten der BF vor dem BFA und auch während der Schubhaft diesen Zuständen geschuldet war. Die Konstatierung, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Annahmeverweigerung dessen geistig nicht in der Lage war, die vollen Auswirkungen des Inhaltes des Bescheides zu erkennen, gründet ebenfalls auf derselben Quelle. Die Abschiebung der BF nach Sarajewo wird durch den dem Verwaltungsakt einliegenden Abschiebebericht (AS 337) bestätigt und ist zudem im IZR dokumentiert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.
- Mit Schreiben vom XXXX 2023 begehrte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung des mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl.: XXXX , rechtskräftig erledigten Verfahrens.3.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2023 begehrte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung des mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zl.: römisch 40 , rechtskräftig erledigten Verfahrens. Ihren Wiedereinsetzungsantrag stützte sie erkennbar auf ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.Ihren Wiedereinsetzungsantrag stützte sie erkennbar auf ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. 3.1.2.
§ 71Abs.
1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn3.1.2.
Paragraph 71, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
- die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Gem. § 71 Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gem. Paragraph 71, Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (Abs. 3).Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (Absatz 3,).
§ 71Abs.
4 AVG ist die Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig.
Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist die Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig. 3.1.
- Als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann „unabwendbar“ anzusehen, wenn der Eintritt dieses Ereignisses von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als „unvorhergesehen“ zu werten, wenn es die Partei tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH vom 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH vom 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher „minderer Grad“ des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 und vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit den Behörden ankommt (VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).3.1.
- Als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann „unabwendbar“ anzusehen, wenn der Eintritt dieses Ereignisses von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als „unvorhergesehen“ zu werten, wenn es die Partei tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH vom 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH vom 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher „minderer Grad“ des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 und vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit den Behörden ankommt (VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH vom 07.08.1992, Zl. 92/14/0033 und vom 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH vom 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH vom 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). 3.1.
- Umgelegt auf den konkreten Anlassfall bedeutet dies: Ihren auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrag stützt die BF darauf, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, da sie bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Bescheides nicht geschäftsfähig gewesen sei. Ob des in der Beschwerde dokumentierten Verlaufs versuchter Beratungsgespräche, beginnend mit XXXX 2023, also noch innerhalb der Beschwerdefrist, und auch der festgehaltenen Information durch PolizeibeamtInnen, wonach die BF teilweise nicht ansprechbar und auch aggressiv war, ist in Verbindung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen erkennbar, dass die BF über einen längeren Zeitraum psychisch in einer Art instabil war, dass davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum die Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen war und auch eine effektive, zielgerichtete Rechtsvertretung nicht möglich machte. Ausgehend von der Tatsache, dass eine solche Rechtsvertretung erst ab XXXX 2023 möglich war, ist es nachvollziehbar, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 71 Abs. 2 AVG zu laufen begonnen hat, weshalb der Schriftsatz vom XXXX 2023 firstgerecht eingebracht wurde. Mit gleichem Schriftsatz wurde zudem die versäumte Handlung nachgeholt und Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. erhoben.Ob des in der Beschwerde dokumentierten Verlaufs versuchter Beratungsgespräche, beginnend mit römisch 40 2023, also noch innerhalb der Beschwerdefrist, und auch der festgehaltenen Information durch PolizeibeamtInnen, wonach die BF teilweise nicht ansprechbar und auch aggressiv war, ist in Verbindung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen erkennbar, dass die BF über einen längeren Zeitraum psychisch in einer Art instabil war, dass davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum die Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen war und auch eine effektive, zielgerichtete Rechtsvertretung nicht möglich machte. Ausgehend von der Tatsache, dass eine solche Rechtsvertretung erst ab römisch 40 2023 möglich war, ist es nachvollziehbar, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu laufen begonnen hat, weshalb der Schriftsatz vom römisch 40 2023 firstgerecht eingebracht wurde. Mit gleichem Schriftsatz wurde zudem die versäumte Handlung nachgeholt und Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. erhoben. Ob dieser Fakten war dementsprechend dem Antrag auf Wiedereinsetzung Folge zu geben und die Wiedereinsetzung zu bewilligen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. Die Beschwerde richtet sich laut AS 324 ausschließlich gegen Spruchpunkt IV., was auch durch den Beschwerdepunkt 2.
- („zu Spruchpunkt IV.“) verdeutlicht ist.Die Beschwerde richtet sich laut AS 324 ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier., was auch durch den Beschwerdepunkt 2.
- („zu Spruchpunkt römisch vier.“) verdeutlicht ist.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
§ 53Abs.
1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten der Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten der Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
§ 53Abs.
3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann ein Einreiseverbot auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann ein Einreiseverbot auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten der Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihr ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf ihre privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt, hat das VwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Hier ist zu berücksichtigen, dass die BF im Bundesgebiet unbescholten ist, was auch das BFA korrekt festgestellt hat. Auch wurde im Bescheid korrekt festgehalten, dass sie einerseits keine Ziffer des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und zudem die sichtvermerkfreie Zeit nicht überschritten wurde. Lediglich aus der Tatsache, dass sie ausschließlich EUR 2,00 als Unterhaltsmittel vorweisen konnte, nahm die belangte Behörde eine von der BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben an. Ohne tiefergehende Prüfung ihrer familiären Verhältnisse im Bundesgebiet (so ergibt sich aus dem ZMR-Auszug auf AS 101 die Eintragung ins Ehebuch) wurde daraufhin ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen, nachdem die belangte Behörde zuvor noch festgestellt hatte, dass keiner der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist und kurz danach festgehalten ist, dass sie den visumfreien Aufenthalt nicht überschritten hat.Hier ist zu berücksichtigen, dass die BF im Bundesgebiet unbescholten ist, was auch das BFA korrekt festgestellt hat. Auch wurde im Bescheid korrekt festgehalten, dass sie einerseits keine Ziffer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt und zudem die sichtvermerkfreie Zeit nicht überschritten wurde. Lediglich aus der Tatsache, dass sie ausschließlich EUR 2,00 als Unterhaltsmittel vorweisen konnte, nahm die belangte Behörde eine von der BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben an. Ohne tiefergehende Prüfung ihrer familiären Verhältnisse im Bundesgebiet (so ergibt sich aus dem ZMR-Auszug auf AS 101 die Eintragung ins Ehebuch) wurde daraufhin ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen, nachdem die belangte Behörde zuvor noch festgestellt hatte, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt ist und kurz danach festgehalten ist, dass sie den visumfreien Aufenthalt nicht überschritten hat. Die BF ist Mutter zweier minderjähriger Kinder, die jeweils österreichische StaatsbürgerInnen sind und lässt ihr bisheriges Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkennen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtfertigen könnte. Die Tatsache, dass sie während ihres Aufenthalts nur geringste Barmittel mit sich führte, und ihr unkooperatives Verhalten bei ihrer Einvernahme vor dem BFA wurden ihr zum Vorwurf gemacht. Allerdings hatte das Verhalten der BF keine weiteren Folgen im Sinne von Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Konsequenzen. All dies reicht für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Einreiseverbot rechtfertigen würde, bei Weitem nicht aus. In Anbetracht dessen, dass im Bundesgebiet die beiden minderjährigen Kinder der BF leben, die österreichische Staatsbürger sind, die BF im Bundesgebiet unbescholten ist, ihr Aufenthalt mangels strafgerichtlich relevanter Handlungen rechtmäßig und ihr auch keine Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts vorgeworfen werden kann, erweist sich das gegen sie erlassene Einreiseverbot als nicht rechtmäßig, weshalb Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.In Anbetracht dessen, dass im Bundesgebiet die beiden minderjährigen Kinder der BF leben, die österreichische Staatsbürger sind, die BF im Bundesgebiet unbescholten ist, ihr Aufenthalt mangels strafgerichtlich relevanter Handlungen rechtmäßig und ihr auch keine Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts vorgeworfen werden kann, erweist sich das gegen sie erlassene Einreiseverbot als nicht rechtmäßig, weshalb Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2283159.1.00