4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
2 FPG) vorsehe und das Bundesamt beabsichtige, dem Antrag nicht stattzugeben. 4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass sich sein Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützte und der in diesem Fall allenfalls anwendbarer Paragraph 60, Absatz 2, FPG keinen Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (im Gegensatz zu Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich Einreiseverboten
Paragraph 53, Absatz 2, FPG) vorsehe und das Bundesamt beabsichtige, dem Antrag nicht stattzugeben. Unter einem wurde noch aufgeführt, dass sich das Bundesamt jedoch bereiterkläre, das Einreiseverbot für das gesamte Schengen-Gebiet zu löschen. Das nationale Einreiseverbot würde jedoch bis 23.06.2026 aufrecht bleiben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
2 FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer
AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.).8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.09.2023 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 78, AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Aufhebung eines nach § 53 Abs. 3 FPG erlassenen Einreiseverbotes in § 60 Abs. 2 FPG nicht vorgesehen sei und sich dieser daher als unzulässig erweise, sodass dieser zurückzuweisen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassenen Einreiseverbotes in Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht vorgesehen sei und sich dieser daher als unzulässig erweise, sodass dieser zurückzuweisen sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte und
Da das Einreiseverbot nach wie vor aufrecht sei, bestünde tatsächlich keine Rechtsgrundlage, die Ausschreibung zu löschen und sei die weitere Ausschreibung nach wie vor für fremdenrechtliche Zwecke zur Kontrolle des geltenden Einreiseverbotes notwendig. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte und
Da das Einreiseverbot nach wie vor aufrecht sei, bestünde tatsächlich keine Rechtsgrundlage, die Ausschreibung zu löschen und sei die weitere Ausschreibung nach wie vor für fremdenrechtliche Zwecke zur Kontrolle des geltenden Einreiseverbotes notwendig. Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertretung am 28.09.2023 nachweislich mittels RSa-Schreiben zugestellt.
G nicht erteilt und gegen ihn
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) (vgl. Verfahrensgang und Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E, S 2 ff; aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil I, AS 5 ff).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2017, Zahl: römisch 40 , wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) vergleiche Verfahrensgang und Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E, S 2 ff; aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil römisch eins, AS 5 ff). Ausschließlich gegen die Erlassung des in Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 17.07.2017 verhängten Einreiseverbotes erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde wurde mit der Maßgabe stattgeben, dass das Einreiseverbot auf eine Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wurde. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss zurückgewiesen (vgl. aktenkundiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E).Ausschließlich gegen die Erlassung des in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 17.07.2017 verhängten Einreiseverbotes erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde wurde mit der Maßgabe stattgeben, dass das Einreiseverbot auf eine Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wurde. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss zurückgewiesen vergleiche aktenkundiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E). 1.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; vgl. auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) des Antrages durch die belangte Behörde, daher die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070; vgl. auch VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 VwGVG Rz 39 (Stand 15.02.2017, rdb.at).Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; vergleiche auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) des Antrages durch die belangte Behörde, daher die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070; vergleiche auch VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, VwGVG Rz 39 (Stand 15.02.2017, rdb.at). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot
3 Z 1 FPG erlassen. Demnach ist in seinem Fall – wie die Behörde bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2023 aber auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – § 60 Abs. 2 FPG maßgeblich. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Demnach ist in seinem Fall – wie die Behörde bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2023 aber auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – Paragraph 60, Absatz 2, FPG maßgeblich. Schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 60 Abs. 2 FPG kommt die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des Einreiseverbotes, welche lediglich in § 60 Abs. 1 FPG für auf § 53 Abs. 2 FPG gestützte Einreiseverbot vorgesehen ist, nicht in Betracht. Darüber hinaus setzt die Aufhebung – wie auch die hier wegen des gegen den Beschwerdeführer
3 Z 1 FPG erlassenen Einreiseverbotes allein in Betracht kommende Verkürzung dieses Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG – voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mit Verweis auf VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, Rn. 11/12, mwN). Schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG kommt die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des Einreiseverbotes, welche lediglich in Paragraph 60, Absatz eins, FPG für auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützte Einreiseverbot vorgesehen ist, nicht in Betracht. Darüber hinaus setzt die Aufhebung – wie auch die hier wegen des gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassenen Einreiseverbotes allein in Betracht kommende Verkürzung dieses Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG – voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mit Verweis auf VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, Rn. 11/12, mwN). Wie das Bundesamt somit zutreffend ausgeführt hat, ist ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes iSd. § 60 Abs. 1 FPG für auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG basierende Einreiseverbot nicht vorgesehen und erweist sich der gegenständliche Antrag daher bereits deswegen als unzulässig, sodass die Zurückweisung durch die Behörde zu Recht erfolgte (vgl. abermals VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11).Wie das Bundesamt somit zutreffend ausgeführt hat, ist ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes iSd. Paragraph 60, Absatz eins, FPG für auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG basierende Einreiseverbot nicht vorgesehen und erweist sich der gegenständliche Antrag daher bereits deswegen als unzulässig, sodass die Zurückweisung durch die Behörde zu Recht erfolgte vergleiche abermals VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11). Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Pkt. IV.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rn. 12).Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049 aus 2016,, Pkt. römisch vier.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rn. 12). Lediglich der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass das gegenständliche Einreiseverbot bereits während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers, der wegen massiver Eigentumsdelikte trotz bisheriger Unbescholtenheit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden war, in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (und damit auch die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise) nicht bekämpft, sondern lediglich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes eine Beschwerde erhoben. Es ist nach Einsicht in den entsprechenden Verwaltungsvorakt auch kein Hinweis dahingehend hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des Einreiseverbotes für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung um eine unverzügliche freiwillige Ausreise bemüht oder diese beantragt hätte. Schließlich war angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und der darauf basierenden Gefährlichkeit auch begründet davon auszugehen, dass die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers durch Abschiebung aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. § 46 Abs. 1 Z 1 FPG jedenfalls notwendig gewesen ist.Lediglich der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass das gegenständliche Einreiseverbot bereits während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers, der wegen massiver Eigentumsdelikte trotz bisheriger Unbescholtenheit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden war, in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (und damit auch die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise) nicht bekämpft, sondern lediglich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes eine Beschwerde erhoben. Es ist nach Einsicht in den entsprechenden Verwaltungsvorakt auch kein Hinweis dahingehend hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des Einreiseverbotes für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung um eine unverzügliche freiwillige Ausreise bemüht oder diese beantragt hätte. Schließlich war angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und der darauf basierenden Gefährlichkeit auch begründet davon auszugehen, dass die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers durch Abschiebung aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG jedenfalls notwendig gewesen ist. Zwar hat der VwGH unlängst in seiner Entscheidung vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, ausgesprochen, dass eine zwangsweise Abschiebung nicht in jedem Fall per se dazu führt, dass keine fristgerechte und freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet vorliegt und daher eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes bereits deshalb ausscheidet. In diesem Fall handelte es sich aber – wie auch der VwGH selbst festhielt – um eine besondere Fallkonstellation, in welcher dem dortigen Revisionswerber mit Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden war, er daher nach § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet gewesen war, wobei allerdings nicht ersichtlich gewesen ist, dass dem Revisionswerber zwischen der Zustellung des Bescheides zu einem Zeitpunkt, in dem er sich bereits in Schubhaft befand (Zustellung am 21.09.2020), und seiner Abschiebung am 24.09.2020 überhaupt die Möglichkeit eingeräumt worden war, aus Eigenem unverzüglich auszureisen, oder dass er etwa versucht habe, die Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu konterkarieren, indem er eine freiwillige Ausreise abgelehnt hätte. Vielmehr hatte der Revisionswerber schon bei der Einvernahme nach seiner Festnahme angegeben, er würde seiner Ausreiseverpflichtung auch freiwillig nachkommen und übermittelte dem Bundesamt zudem auch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welche das Bundesamt mit der Begründung, es wären bereits Schritte zur Außerlandesbringung eingeleitet worden, abgelehnte. Der Fall war somit dadurch gekennzeichnet, dass die vom Revisionswerber zeitgerecht erklärte (und seitens des Bundesamtes offenbar nicht bezweifelte) Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise vom Bundesamt durch (die weitere Anhaltung in Schubhaft und) die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen wurde, wiewohl eine Abschiebung fallbezogen
1 Z 3 FPG nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen wäre, der Revisionswerber werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (vgl. dazu VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 21).Zwar hat der VwGH unlängst in seiner Entscheidung vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, ausgesprochen, dass eine zwangsweise Abschiebung nicht in jedem Fall per se dazu führt, dass keine fristgerechte und freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet vorliegt und daher eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes bereits deshalb ausscheidet. In diesem Fall handelte es sich aber – wie auch der VwGH selbst festhielt – um eine besondere Fallkonstellation, in welcher dem dortigen Revisionswerber mit Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden war, er daher nach Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet gewesen war, wobei allerdings nicht ersichtlich gewesen ist, dass dem Revisionswerber zwischen der Zustellung des Bescheides zu einem Zeitpunkt, in dem er sich bereits in Schubhaft befand (Zustellung am 21.09.2020), und seiner Abschiebung am 24.09.2020 überhaupt die Möglichkeit eingeräumt worden war, aus Eigenem unverzüglich auszureisen, oder dass er etwa versucht habe, die Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu konterkarieren, indem er eine freiwillige Ausreise abgelehnt hätte. Vielmehr hatte der Revisionswerber schon bei der Einvernahme nach seiner Festnahme angegeben, er würde seiner Ausreiseverpflichtung auch freiwillig nachkommen und übermittelte dem Bundesamt zudem auch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welche das Bundesamt mit der Begründung, es wären bereits Schritte zur Außerlandesbringung eingeleitet worden, abgelehnte. Der Fall war somit dadurch gekennzeichnet, dass die vom Revisionswerber zeitgerecht erklärte (und seitens des Bundesamtes offenbar nicht bezweifelte) Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise vom Bundesamt durch (die weitere Anhaltung in Schubhaft und) die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen wurde, wiewohl eine Abschiebung fallbezogen
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen wäre, der Revisionswerber werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen vergleiche dazu VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 21). Der gegenständliche Fall – wo eine Abschiebung des Beschwerdeführers
1 Z 1 FPG wegen der bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durchzuführen war – ist somit mit dem, der Entscheidung des VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, zumal diesem Verfahren auch „bloß“ ein auf § 53 Abs. 2 FPG gestütztes Einreiseverbot zugrunde lag.Der gegenständliche Fall – wo eine Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wegen der bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durchzuführen war – ist somit mit dem, der Entscheidung des VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, zumal diesem Verfahren auch „bloß“ ein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot zugrunde lag. Zusätzlich zu dem Umstand, dass sich der gegenständliche Antrag schon deshalb als unzulässig erwies, weil § 60 Abs. 2 FPG keine Aufhebung, sondern allenfalls eine Verkürzung eines Einreiseverbotes vorsieht, liegt im gegenständlichen Fall auch die (materiellrechtliche, vgl. abermals 25.10.2023, Ra 2023/21/0121) Voraussetzung der fristgerechten und freiwilligen Ausreise gar nicht vor. Zusätzlich zu dem Umstand, dass sich der gegenständliche Antrag schon deshalb als unzulässig erwies, weil Paragraph 60, Absatz 2, FPG keine Aufhebung, sondern allenfalls eine Verkürzung eines Einreiseverbotes vorsieht, liegt im gegenständlichen Fall auch die (materiellrechtliche, vergleiche abermals 25.10.2023, Ra 2023/21/0121) Voraussetzung der fristgerechten und freiwilligen Ausreise gar nicht vor. Das Bundesamt hat den Antrag daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zur schengenweiten Gültigkeit des gegenständlichen Einreiseverbotes ist der Beschwerdeführer zudem auch schon auf die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E, dargelegte Rechtslage zu verweisen. Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbots auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Einbruchsdiebstählen der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die nationalen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet wegen dort bestehender Bindungen gestatten (siehe dazu EuGH 31.12.2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03). Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und insbesondere dem Schengener Grenzkodex ergibt. Durch das Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Österreich entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer österreichischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen. Seitens des Beschwerdeführers besteht bzw. bestand jedenfalls – unabhängig von der Auskunft des Bundesamtes – kein Anspruch darauf, das ex lege schengenweit geltende Einreiseverbot aus dem Schengener Informationssystem zu löschen. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Bundesverwaltungsabgaben: § 78 AVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 78, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „§ 78.
1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. II Nr. 371/2006, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2006,, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach § 60 Abs. 1 noch Abs. 2 FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 Anm. 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)).Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach Paragraph 60, Absatz eins, noch Absatz 2, FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005 Anmerkung 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)). Demnach liegt die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers in seinem Privatinteresse, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.Demnach liegt die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers in seinem Privatinteresse, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2166289.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.