← Österreich

{'item': 'G315 2166289-3'}

Obsah (13)Art 133§ 53§ 60§ 78Art. 24§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 59§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlG315 2166289-3 Spruch, G315 2166289-3/4EG315 2166289-3/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit einem italienischen Schriftsatz einer in Italien ansässigen Rechtsanwaltskanzlei vom 30.05.2022, beim Bundesamt nach Weiterleitung durch das Bundeverwaltungsgericht am 01.08.2022 zur Zahl I403 2166289-2/2E am 04.08.2022 einlangend, beantragte der Beschwerdeführer erkennbar die Aufhebung des gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018 zur Zahl G314 2166289-1/6E rechtskräftig erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von sieben Jahren.
  2. Der Antrag wurde vom Bundesamtes mit Schriftsatz vom 19.01.2023 an die italienische Kanzlei mit dem Hinweis, dass dieser in der Amtssprache Deutsch einzubringen ist, zur Verbesserung binnen vier Wochen im Original zurückgestellt. Das Postkuvert samt Inhalt wurde jedoch von der italienischen Post mit dem Vermerk „Sconosciuto“ (also: „Unbekannt“) an das Bundesamt retourniert und langte am 16.02.2023 ein.
  3. Bereits am 24.01.2023 war beim Bundesamt der Schriftsatz vom 23.01.2023 eingelangt, mit welchem die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Österreich die Vertretungsvollmacht bekanntgab und unter einem einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes beim Bundesamt einbrachte.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass sich sein Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG stützte und der in diesem Fall allenfalls anwendbarer § 60 Abs. 2 FPG keinen Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (im Gegensatz zu Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich Einreiseverboten

§ 53Abs.

2 FPG) vorsehe und das Bundesamt beabsichtige, dem Antrag nicht stattzugeben. 4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass sich sein Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützte und der in diesem Fall allenfalls anwendbarer Paragraph 60, Absatz 2, FPG keinen Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (im Gegensatz zu Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich Einreiseverboten

Paragraph 53, Absatz 2, FPG) vorsehe und das Bundesamt beabsichtige, dem Antrag nicht stattzugeben. Unter einem wurde noch aufgeführt, dass sich das Bundesamt jedoch bereiterkläre, das Einreiseverbot für das gesamte Schengen-Gebiet zu löschen. Das nationale Einreiseverbot würde jedoch bis 23.06.2026 aufrecht bleiben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

  1. Mit am 19.04.2023 per E-Mail beim Bundesamt einlangender schriftlicher Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit der in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme 12.04.2023 angeführten Vorgehensweise des Bundesamtes hinsichtlich der Löschung des Einreiseverbotes für das gesamte Schengen-Gebiet einverstanden erkläre. Es wurde weiters um Mitteilung ersucht, welche weiteren Schritte seitens der Rechtsvertretung zu unternehmen wären.
  2. In weiterer Folge wurde seitens der Rechtsvertretung beim Bundesamt mehrfach eine Rückantwort urgiert, auf welche seitens des Bundesamtes keine Reaktion erfolgte. Mit Schriftsatz vom 25.07.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung neuerlich um Bekanntgabe der weiteren Vorgehensweise ersucht und wurden weiters diverse Unterlagen zur Vorlage gebracht.
  3. Per E-Mail vom 18.09.2023 erfolgte seitens der Rechtsvertretung eine neuerliche Urgenz unter Androhung einer Säumnisbeschwerde und neuerlicher Vorlage aller bereits aktenkundigen Unterlagen.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.09.2023 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

2 FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer

§ 78

AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.).8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.09.2023 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 78, AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Aufhebung eines nach § 53 Abs. 3 FPG erlassenen Einreiseverbotes in § 60 Abs. 2 FPG nicht vorgesehen sei und sich dieser daher als unzulässig erweise, sodass dieser zurückzuweisen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassenen Einreiseverbotes in Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht vorgesehen sei und sich dieser daher als unzulässig erweise, sodass dieser zurückzuweisen sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte und

Art. 24SIS II-VO für dessen Dauer auch im SIS auszuschreiben sei.

Da das Einreiseverbot nach wie vor aufrecht sei, bestünde tatsächlich keine Rechtsgrundlage, die Ausschreibung zu löschen und sei die weitere Ausschreibung nach wie vor für fremdenrechtliche Zwecke zur Kontrolle des geltenden Einreiseverbotes notwendig. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte und

Artikel 24, SIS II-VO für dessen Dauer auch im SIS auszuschreiben sei.

Da das Einreiseverbot nach wie vor aufrecht sei, bestünde tatsächlich keine Rechtsgrundlage, die Ausschreibung zu löschen und sei die weitere Ausschreibung nach wie vor für fremdenrechtliche Zwecke zur Kontrolle des geltenden Einreiseverbotes notwendig. Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertretung am 28.09.2023 nachweislich mittels RSa-Schreiben zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 19.10.2023, beim Bundesamt am 20.10.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen – sofern hier relevant – ausgeführt, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts vom 17.07.2017 verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf sieben Jahre herabgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 23.06.2019 direkt nach seiner Haftentlassung nach Albanien abgeschoben worden und habe somit fristgerecht das Bundesgebiet verlassen. Er sei seither nicht mehr nach Österreich eingereist und habe sich durchgehend an das Einreiseverbot gehalten. Der angefochtene Bescheid weise keine § 60 AVG entsprechende Begründung auf und sei daher mangelhaft. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Antrag zurückgewiesen worden sei. Hinsichtlich den Ausführungen zur nicht möglichen Löschung der schengenweiten Geltung des Einreiseverbotes könne sich das Bundesamt lediglich auf seine eigenen Ausführungen im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs vom 12.04.2023 beziehen. Das Bundesamt habe von sich aus dieses Vorgehensweise vorgeschlagen und in weiterer Folge auf dementsprechende Anfragen der Rechtsvertretung nicht mehr reagiert, sondern einfach den gegenständlichen Bescheid erlassen. Die Hälfte des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes sei zudem bereits abgelaufen. Er sei nicht mehr eingereist und strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Begründend wurde im Wesentlichen – sofern hier relevant – ausgeführt, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts vom 17.07.2017 verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf sieben Jahre herabgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 23.06.2019 direkt nach seiner Haftentlassung nach Albanien abgeschoben worden und habe somit fristgerecht das Bundesgebiet verlassen. Er sei seither nicht mehr nach Österreich eingereist und habe sich durchgehend an das Einreiseverbot gehalten. Der angefochtene Bescheid weise keine Paragraph 60, AVG entsprechende Begründung auf und sei daher mangelhaft. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Antrag zurückgewiesen worden sei. Hinsichtlich den Ausführungen zur nicht möglichen Löschung der schengenweiten Geltung des Einreiseverbotes könne sich das Bundesamt lediglich auf seine eigenen Ausführungen im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs vom 12.04.2023 beziehen. Das Bundesamt habe von sich aus dieses Vorgehensweise vorgeschlagen und in weiterer Folge auf dementsprechende Anfragen der Rechtsvertretung nicht mehr reagiert, sondern einfach den gegenständlichen Bescheid erlassen. Die Hälfte des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes sei zudem bereits abgelaufen. Er sei nicht mehr eingereist und strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 03.11.2023 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden auch als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:1.
  5. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden auch als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl. etwa aktenkundige Kopie des albanischen Reisepasses, AS 43).1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien vergleiche etwa aktenkundige Kopie des albanischen Reisepasses, AS 43). 1.
  8. Er wurde am 13.01.2017 im Bundesgebiet verhaftet und in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.06.2017, XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (vgl. Verfahrensgang und Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E, S 2 ff).1.
  9. Er wurde am 13.01.2017 im Bundesgebiet verhaftet und in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.06.2017, römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt vergleiche Verfahrensgang und Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E, S 2 ff). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2017, Zahl: XXXX , wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) (vgl. Verfahrensgang und Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E, S 2 ff; aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil I, AS 5 ff).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2017, Zahl: römisch 40 , wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) vergleiche Verfahrensgang und Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E, S 2 ff; aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil römisch eins, AS 5 ff). Ausschließlich gegen die Erlassung des in Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 17.07.2017 verhängten Einreiseverbotes erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde wurde mit der Maßgabe stattgeben, dass das Einreiseverbot auf eine Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wurde. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss zurückgewiesen (vgl. aktenkundiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E).Ausschließlich gegen die Erlassung des in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 17.07.2017 verhängten Einreiseverbotes erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde wurde mit der Maßgabe stattgeben, dass das Einreiseverbot auf eine Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wurde. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss zurückgewiesen vergleiche aktenkundiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E). 1.

  1. Am 21.06.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Strafregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.11.2023).1.
  2. Am 21.06.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen vergleiche Strafregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.11.2023). Am 23.06.2019 wurde er auf dem Luftweg vom Bundesgebiet nach Albanien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.06.2019; darüber hinaus unbestritten). Am 23.06.2019 wurde er auf dem Luftweg vom Bundesgebiet nach Albanien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.06.2019; darüber hinaus unbestritten). Es wurde seitens des Beschwerdeführers – soweit aktenkundig – vor seiner Abschiebung kein Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt (vgl. Einsicht in den Verwaltungsakt zum Vorverfahren im elektronischen Aktenverwaltungssystem eVA+ des Bundesverwaltungsgerichtes zur Verfahrenszahl G314 2166289-1). Es wurde seitens des Beschwerdeführers – soweit aktenkundig – vor seiner Abschiebung kein Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt vergleiche Einsicht in den Verwaltungsakt zum Vorverfahren im elektronischen Aktenverwaltungssystem eVA+ des Bundesverwaltungsgerichtes zur Verfahrenszahl G314 2166289-1). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig entgegen des bestehenden Einreiseverbotes wieder nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum gereist ist. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit ein aufrechtes, auf die Dauer von sieben Jahren befristetes, rechtkräftiges Einreiseverbot, welches basierend auf seiner Ausreise durch Abschiebung am 23.06.2019 bis 23.06.2026 gültig ist (vgl. Fremdenregisterauszug vom 06.11.2023).Gegen den Beschwerdeführer besteht somit ein aufrechtes, auf die Dauer von sieben Jahren befristetes, rechtkräftiges Einreiseverbot, welches basierend auf seiner Ausreise durch Abschiebung am 23.06.2019 bis 23.06.2026 gültig ist vergleiche Fremdenregisterauszug vom 06.11.2023).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des albanischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem sowie das Strafregister des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+ zu dem zur Zahl G314 2166289-1 geführten Vorverfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Erlassung des Einreiseverbotes des Beschwerdeführers und den dort archivierten Verwaltungsakt des Bundesamtes zum Vorverfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer bzw. dem Bundesamt zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.
  8. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.: Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: „§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; vgl. auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) des Antrages durch die belangte Behörde, daher die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070; vgl. auch VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 VwGVG Rz 39 (Stand 15.02.2017, rdb.at).Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; vergleiche auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) des Antrages durch die belangte Behörde, daher die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070; vergleiche auch VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, VwGVG Rz 39 (Stand 15.02.2017, rdb.at). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG erlassen. Demnach ist in seinem Fall – wie die Behörde bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2023 aber auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – § 60 Abs. 2 FPG maßgeblich. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Demnach ist in seinem Fall – wie die Behörde bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2023 aber auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – Paragraph 60, Absatz 2, FPG maßgeblich. Schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 60 Abs. 2 FPG kommt die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des Einreiseverbotes, welche lediglich in § 60 Abs. 1 FPG für auf § 53 Abs. 2 FPG gestützte Einreiseverbot vorgesehen ist, nicht in Betracht. Darüber hinaus setzt die Aufhebung – wie auch die hier wegen des gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG erlassenen Einreiseverbotes allein in Betracht kommende Verkürzung dieses Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG – voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mit Verweis auf VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, Rn. 11/12, mwN). Schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG kommt die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des Einreiseverbotes, welche lediglich in Paragraph 60, Absatz eins, FPG für auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützte Einreiseverbot vorgesehen ist, nicht in Betracht. Darüber hinaus setzt die Aufhebung – wie auch die hier wegen des gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassenen Einreiseverbotes allein in Betracht kommende Verkürzung dieses Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG – voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mit Verweis auf VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, Rn. 11/12, mwN). Wie das Bundesamt somit zutreffend ausgeführt hat, ist ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes iSd. § 60 Abs. 1 FPG für auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG basierende Einreiseverbot nicht vorgesehen und erweist sich der gegenständliche Antrag daher bereits deswegen als unzulässig, sodass die Zurückweisung durch die Behörde zu Recht erfolgte (vgl. abermals VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11).Wie das Bundesamt somit zutreffend ausgeführt hat, ist ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes iSd. Paragraph 60, Absatz eins, FPG für auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG basierende Einreiseverbot nicht vorgesehen und erweist sich der gegenständliche Antrag daher bereits deswegen als unzulässig, sodass die Zurückweisung durch die Behörde zu Recht erfolgte vergleiche abermals VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11). Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Pkt. IV.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag

§ 60Abs.

1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rn. 12).Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049 aus 2016,, Pkt. römisch vier.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag

Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rn. 12). Lediglich der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass das gegenständliche Einreiseverbot bereits während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers, der wegen massiver Eigentumsdelikte trotz bisheriger Unbescholtenheit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden war, in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (und damit auch die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise) nicht bekämpft, sondern lediglich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes eine Beschwerde erhoben. Es ist nach Einsicht in den entsprechenden Verwaltungsvorakt auch kein Hinweis dahingehend hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des Einreiseverbotes für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung um eine unverzügliche freiwillige Ausreise bemüht oder diese beantragt hätte. Schließlich war angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und der darauf basierenden Gefährlichkeit auch begründet davon auszugehen, dass die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers durch Abschiebung aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. § 46 Abs. 1 Z 1 FPG jedenfalls notwendig gewesen ist.Lediglich der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass das gegenständliche Einreiseverbot bereits während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers, der wegen massiver Eigentumsdelikte trotz bisheriger Unbescholtenheit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden war, in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (und damit auch die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise) nicht bekämpft, sondern lediglich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes eine Beschwerde erhoben. Es ist nach Einsicht in den entsprechenden Verwaltungsvorakt auch kein Hinweis dahingehend hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des Einreiseverbotes für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung um eine unverzügliche freiwillige Ausreise bemüht oder diese beantragt hätte. Schließlich war angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und der darauf basierenden Gefährlichkeit auch begründet davon auszugehen, dass die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers durch Abschiebung aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG jedenfalls notwendig gewesen ist. Zwar hat der VwGH unlängst in seiner Entscheidung vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, ausgesprochen, dass eine zwangsweise Abschiebung nicht in jedem Fall per se dazu führt, dass keine fristgerechte und freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet vorliegt und daher eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes bereits deshalb ausscheidet. In diesem Fall handelte es sich aber – wie auch der VwGH selbst festhielt – um eine besondere Fallkonstellation, in welcher dem dortigen Revisionswerber mit Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden war, er daher nach § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet gewesen war, wobei allerdings nicht ersichtlich gewesen ist, dass dem Revisionswerber zwischen der Zustellung des Bescheides zu einem Zeitpunkt, in dem er sich bereits in Schubhaft befand (Zustellung am 21.09.2020), und seiner Abschiebung am 24.09.2020 überhaupt die Möglichkeit eingeräumt worden war, aus Eigenem unverzüglich auszureisen, oder dass er etwa versucht habe, die Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu konterkarieren, indem er eine freiwillige Ausreise abgelehnt hätte. Vielmehr hatte der Revisionswerber schon bei der Einvernahme nach seiner Festnahme angegeben, er würde seiner Ausreiseverpflichtung auch freiwillig nachkommen und übermittelte dem Bundesamt zudem auch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welche das Bundesamt mit der Begründung, es wären bereits Schritte zur Außerlandesbringung eingeleitet worden, abgelehnte. Der Fall war somit dadurch gekennzeichnet, dass die vom Revisionswerber zeitgerecht erklärte (und seitens des Bundesamtes offenbar nicht bezweifelte) Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise vom Bundesamt durch (die weitere Anhaltung in Schubhaft und) die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen wurde, wiewohl eine Abschiebung fallbezogen

§ 46Abs.

1 Z 3 FPG nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen wäre, der Revisionswerber werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (vgl. dazu VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 21).Zwar hat der VwGH unlängst in seiner Entscheidung vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, ausgesprochen, dass eine zwangsweise Abschiebung nicht in jedem Fall per se dazu führt, dass keine fristgerechte und freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet vorliegt und daher eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes bereits deshalb ausscheidet. In diesem Fall handelte es sich aber – wie auch der VwGH selbst festhielt – um eine besondere Fallkonstellation, in welcher dem dortigen Revisionswerber mit Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden war, er daher nach Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet gewesen war, wobei allerdings nicht ersichtlich gewesen ist, dass dem Revisionswerber zwischen der Zustellung des Bescheides zu einem Zeitpunkt, in dem er sich bereits in Schubhaft befand (Zustellung am 21.09.2020), und seiner Abschiebung am 24.09.2020 überhaupt die Möglichkeit eingeräumt worden war, aus Eigenem unverzüglich auszureisen, oder dass er etwa versucht habe, die Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu konterkarieren, indem er eine freiwillige Ausreise abgelehnt hätte. Vielmehr hatte der Revisionswerber schon bei der Einvernahme nach seiner Festnahme angegeben, er würde seiner Ausreiseverpflichtung auch freiwillig nachkommen und übermittelte dem Bundesamt zudem auch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welche das Bundesamt mit der Begründung, es wären bereits Schritte zur Außerlandesbringung eingeleitet worden, abgelehnte. Der Fall war somit dadurch gekennzeichnet, dass die vom Revisionswerber zeitgerecht erklärte (und seitens des Bundesamtes offenbar nicht bezweifelte) Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise vom Bundesamt durch (die weitere Anhaltung in Schubhaft und) die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen wurde, wiewohl eine Abschiebung fallbezogen

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen wäre, der Revisionswerber werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen vergleiche dazu VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 21). Der gegenständliche Fall – wo eine Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46Abs.

1 Z 1 FPG wegen der bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durchzuführen war – ist somit mit dem, der Entscheidung des VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, zumal diesem Verfahren auch „bloß“ ein auf § 53 Abs. 2 FPG gestütztes Einreiseverbot zugrunde lag.Der gegenständliche Fall – wo eine Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wegen der bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durchzuführen war – ist somit mit dem, der Entscheidung des VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, zumal diesem Verfahren auch „bloß“ ein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot zugrunde lag. Zusätzlich zu dem Umstand, dass sich der gegenständliche Antrag schon deshalb als unzulässig erwies, weil § 60 Abs. 2 FPG keine Aufhebung, sondern allenfalls eine Verkürzung eines Einreiseverbotes vorsieht, liegt im gegenständlichen Fall auch die (materiellrechtliche, vgl. abermals 25.10.2023, Ra 2023/21/0121) Voraussetzung der fristgerechten und freiwilligen Ausreise gar nicht vor. Zusätzlich zu dem Umstand, dass sich der gegenständliche Antrag schon deshalb als unzulässig erwies, weil Paragraph 60, Absatz 2, FPG keine Aufhebung, sondern allenfalls eine Verkürzung eines Einreiseverbotes vorsieht, liegt im gegenständlichen Fall auch die (materiellrechtliche, vergleiche abermals 25.10.2023, Ra 2023/21/0121) Voraussetzung der fristgerechten und freiwilligen Ausreise gar nicht vor. Das Bundesamt hat den Antrag daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zur schengenweiten Gültigkeit des gegenständlichen Einreiseverbotes ist der Beschwerdeführer zudem auch schon auf die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, G314 2166289-1/6E, dargelegte Rechtslage zu verweisen. Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbots auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Einbruchsdiebstählen der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die nationalen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet wegen dort bestehender Bindungen gestatten (siehe dazu EuGH 31.12.2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03). Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und insbesondere dem Schengener Grenzkodex ergibt. Durch das Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Österreich entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer österreichischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen. Seitens des Beschwerdeführers besteht bzw. bestand jedenfalls – unabhängig von der Auskunft des Bundesamtes – kein Anspruch darauf, das ex lege schengenweit geltende Einreiseverbot aus dem Schengener Informationssystem zu löschen. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Bundesverwaltungsabgaben: § 78 AVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 78, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“

§ 59Abs.

1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

§ 78Abs.

1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

§ 78Abs.

2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. II Nr. 371/2006, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2006,, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach § 60 Abs. 1 noch Abs. 2 FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 Anm. 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)).Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach Paragraph 60, Absatz eins, noch Absatz 2, FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005 Anmerkung 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)). Demnach liegt die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers in seinem Privatinteresse, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.Demnach liegt die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers in seinem Privatinteresse, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2166289.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.