RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlI411 2287523-1 Spruch, I411 2287523-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er seine Heimat verlassen habe, da es keine Arbeit gäbe und große Armut herrsche. Das seien alle seine Fluchtgründe. Am 04.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, antwortete er, dass er keine Zukunft in Tunesien habe, dort herrsche Armut und Arbeitslosigkeit. Mit dem Bescheid vom 28.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ab (Spruchpunkt VI.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein 1-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Mit dem Bescheid vom 28.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein 1-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Am 06.04.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Folgeantrag auf Asyl. Als er gefragt worden ist, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab er an, dass er homosexuell sei. Das habe er bei seinem ersten Antrag nicht angegeben. Er habe Angst gehabt, darüber zu sprechen, weil andere Tunesier mit ihm mitgereist seien und er habe nicht wollen, dass diese davon erfahren. In Tunesien werde man von der Gesellschaft diskriminiert, wenn man homosexuell ist. Er werde von den Menschen verachtet. Er sei deswegen in Gefahr. Am 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 23.02.
- 1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage in Tunesien (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: HOMOSEXUELLE Letzte Änderung 2023-08-02 14:25 Das Gesetz kriminalisiert Sodomie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 22.6.2023; vgl. USDOS 20.4.2023, FH 13.4.2023). Artikel 230 des Strafgesetzbuchs bestraft einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern und Frauen mit bis zu drei Jahren Gefängnis (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023). Homosexuelle Handlungen werden mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt (USDOS 2.3.2022; vgl. FH 13.4.2023, ÖB 10.2022); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB 10.2022). Laut Damj, einer tunesischen Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt, verurteilten Gerichte in mindestens 47 Fällen Menschen nach Artikel 230 (AI 27.3.2023). Laut NGOs nutzten die Behörden das Gesetz, um Personen zu ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu verhaften und zu befragen, Berichten zufolge zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz kriminalisiert Sodomie (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 22.6.2023; vergleiche USDOS 20.4.2023, FH 13.4.2023). Artikel 230 des Strafgesetzbuchs bestraft einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern und Frauen mit bis zu drei Jahren Gefängnis (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Homosexuelle Handlungen werden mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt (USDOS 2.3.2022; vergleiche FH 13.4.2023, ÖB 10.2022); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB 10.2022). Laut Damj, einer tunesischen Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt, verurteilten Gerichte in mindestens 47 Fällen Menschen nach Artikel 230 (AI 27.3.2023). Laut NGOs nutzten die Behörden das Gesetz, um Personen zu ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu verhaften und zu befragen, Berichten zufolge zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat jedoch im September 2017 formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Beendigung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem besteht die Praxis weiterhin (ÖB 10.2022). Behörden und Mediziner setzen unfreiwillig oder erzwungen, diese Praxis der erzwungenen Analuntersuchungen fort. Auch die sogenannte Konversionstherapie ist nicht verboten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden stützen sich bei der Strafverfolgung manchmal auf unrechtmäßig erlangte digitale Beweise. Human Rights Watch hat Fälle dokumentiert, in denen die digitale Überwachung durch die Regierung zu einem harten Vorgehen gegen LGBT-Organisationen und zu willkürlichen Verhaftungen geführt hat (HRW 12.1.2023). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, sind aber ständig von Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z.T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB 10.2022). Die Polizei und andere Regierungsbeamte verüben und dulden Gewalt gegen sexuelle Minderheiten oder gegen Personen, die solche Übergriffe melden. Sexuelle Minderheiten sind mit Diskriminierung und Gewalt konfrontiert, einschließlich Mord- und Vergewaltigungsdrohungen und gesellschaftlicher Stigmatisierung. Die vage Formulierung des Strafgesetzbuchs sowie das Fehlen einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Moral lassen der Polizei einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Straftatbestand der Moral oder der öffentlichen Moral gilt (USDOS 20.3.2023). Im Mai und Juni 2022 verhaftete die Polizei laut Angaben der NGO Damj Association, 14 Personen wegen Sodomie und 45 nicht-binäre Personen wegen "öffentlicher Moral". Sexuelle Minderheiten berichteten, dass sie aufgrund von Wahrnehmungen bezüglich ihres Aussehens, unschuldigen Zuneigungsbekundungen wie Händchenhalten und nach der Selbstidentifizierung als sexuelle Minderheit gegenüber der Polizei verhaftet wurden. Die Damj Association berichtet, dass einige Personen strafrechtlich verfolgt und nach ihrer Verurteilung zu Haftstrafen zwischen zwei Monaten und einem Jahr verurteilt wurden, während andere Fälle bis zum Ende des Jahres weiterliefen (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum geführten Verfahren über den am 03.07.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz und den Unterlagen zum gegenständlichen Verfahren über den Asylantrag vom 06.04.
- 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Tunesien vom 03.08.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des § 21 Abs 7 BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren im Wesentlichen vor, homosexuell zu sein. Aufgrund dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren Punkte vorgebracht, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling bzw. Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, von Relevanz sind. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten zu Tunesien ergibt, ist Homosexualität in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert. Vor diesem Hintergrund kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Tunesien eine Verfolgung droht, nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien angesichts der dortigen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Tunesien eine Verfolgung droht, nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien angesichts der dortigen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I411.2287523.1.00