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{'item': 'I415 2285494-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlI415 2285494-1 Spruch, I415 2285494-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Algerien (alias Libyen alias Marokko), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , XXXX XXXX XXXX vom 23.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Algerien (alias Libyen alias Marokko), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 vom 23.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab libyscher Staatsbürger zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass er kein Problem mit den Behörden habe, jedoch sei 2011 in Libyen Krieg und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht gewesen. Er wolle sich eine Zukunft aufbauen und habe er in Libyen keine Familie mehr.
  2. Im Zuge der am 20.12.2023 erfolgten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) führte der BF erneut eine libysche Staatsangehörigkeit ins Treffen und erklärte in Bezug auf seine Fluchtgründe, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe, zumal er hier ein neues Leben anfange wolle. Eine ihm in Libyen drohende Verfolgung verneinte er dabei ausdrücklich. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen entgegnete er, niemanden mehr in Libyen zu haben.
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.02.2023 verloren habe (Spruchpunkt IX.).
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.02.2023 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.).
  5. Mit dem am 24.01.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF zu treffen und dazu in entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt hätte. Der BF sei libyscher Staatsangehöriger und drohe ihm in Libyen die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sowie unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung aufgrund des anhaltenden Konflikts. Zugleich wurde die Einholung eines Sprachgutachtens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit beantragt. Die vom BF vorgebrachte Verfolgungsgefahr sei glaubhaft und sei ihm selbst bei kurzzeitiger Unterstützung durch Hilfsorganisationen bzw. Rückkehrhilfe eine Existenzgründung ohne vorhandenes soziales Netzwerk nicht möglich. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot sei rechtswidrig erlassen worden und stelle der BF keine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das BFA habe sich nicht mit seinem Persönlichkeitsbild oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben.
  6. Mit dem am 24.01.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF zu treffen und dazu in entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt hätte. Der BF sei libyscher Staatsangehöriger und drohe ihm in Libyen die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sowie unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung aufgrund des anhaltenden Konflikts. Zugleich wurde die Einholung eines Sprachgutachtens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit beantragt. Die vom BF vorgebrachte Verfolgungsgefahr sei glaubhaft und sei ihm selbst bei kurzzeitiger Unterstützung durch Hilfsorganisationen bzw. Rückkehrhilfe eine Existenzgründung ohne vorhandenes soziales Netzwerk nicht möglich. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot sei rechtswidrig erlassen worden und stelle der BF keine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das BFA habe sich nicht mit seinem Persönlichkeitsbild oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 30.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  8. Am 26.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und seiner Rechtsvertretung zur Beschwerdesache einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  10. Zur Person des BF: Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Algerien, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er verfügt über eine zumindest grundlegende Schulbildung und hat Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF in Algerien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt sowie ferner, wann der BF Algerien tatsächlich verlassen hat. Fest steht jedoch, dass er am 28.12.2012 in Bulgarien sowie am 02.05.2013 in XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zudem hat er sich in XXXX , Bulgarien, Belgien und Frankreich unterschiedlicher Alias-Identitäten bedient, wenngleich er dabei stringent eine algerische Staatsbürgerschaft ins Treffen führte. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF in Algerien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt sowie ferner, wann der BF Algerien tatsächlich verlassen hat. Fest steht jedoch, dass er am 28.12.2012 in Bulgarien sowie am 02.05.2013 in römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zudem hat er sich in römisch 40 , Bulgarien, Belgien und Frankreich unterschiedlicher Alias-Identitäten bedient, wenngleich er dabei stringent eine algerische Staatsbürgerschaft ins Treffen führte. Am 11.06.2021 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumal er in der Folge untergetaucht ist und sich nach Holland begab, wurde das Verfahren seitens des BFA am 13.10.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Am 11.06.2021 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumal er in der Folge untergetaucht ist und sich nach Holland begab, wurde das Verfahren seitens des BFA am 13.10.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX vom 04.05.2023, Zl. XXXX wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF für schuldig erkannt dem Privatbeteiligten A.A. EUR 8.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der BF wurde am 05.02.2023 festgenommen und befindet sich aufgrund seiner Verurteilung derzeit nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 05.02.2026.Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF für schuldig erkannt dem Privatbeteiligten A.A. EUR 8.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der BF wurde am 05.02.2023 festgenommen und befindet sich aufgrund seiner Verurteilung derzeit nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 05.02.
  11. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 12.01.2023 in W. den A.A. I.) mit Gewalt, indem er diesem mit einem Messer einen Schnitt unterhalb des Brustbereiches versetzte, wodurch dieser eine ca. 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze erlitt, zu einer Unterlassung nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über seinen E-Scooter genötigt hat;römisch eins.) mit Gewalt, indem er diesem mit einem Messer einen Schnitt unterhalb des Brustbereiches versetzte, wodurch dieser eine ca. 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze erlitt, zu einer Unterlassung nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über seinen E-Scooter genötigt hat; II.) im Anschluss unter die in l.) genannte Handlung, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Umhängetasche des A.A., diesem als dieser nach dem Versetzen der Schnittverletzung schwer verletzt gewesen ist und somit dessen Hilflosigkeit ausnutzte, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;römisch zwei.) im Anschluss unter die in l.) genannte Handlung, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Umhängetasche des A.A., diesem als dieser nach dem Versetzen der Schnittverletzung schwer verletzt gewesen ist und somit dessen Hilflosigkeit ausnutzte, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; III.) durch den in Pkt I.) angeführten Schnitt mit dem Messer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat.römisch drei.) durch den in Pkt römisch eins.) angeführten Schnitt mit dem Messer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Unbescholtenheit des BF als mildernd. Erschwerend fiel hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen ins Gewicht. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass es zwar hinsichtlich der absichtlich schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist, der BF jedoch den hilflosen Zustand des Opfers selbst herbeiführte und es wohl lediglich vom Zufall abhing, dass die Verletzungen des Opfers nicht schwerer wogen. Neben generalpräventiven Überlegungen, könne in spezialpräventiver Hinsicht – insbesondere in Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der Verwendung einer Waffe in einer solchen Konfliktsituation, abzielend auf lebenswichtige Körperregionen – nicht von einer günstigen Prognose im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des XXXX vom 11.07.2023, Zl. XXXX zurückgewiesen, der Berufung wegen Strafe wurde vom XXXX XXXX nicht stattgegeben, wobei zugleich insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass ein Vorgehen nach § 43a Abs. 4 StGB bereits am Fehlen der gesetzlich geforderten günstigen Prognose, der Angeklagte werde künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten mehr begehen, scheitert. Der Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche wurde dahingehend Folge gegeben, dass der an A.A. ergangene Zuspruch aufgehoben und der Privatbeteiligte auch in diesem Umfang auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des römisch 40 vom 11.07.2023, Zl. römisch 40 zurückgewiesen, der Berufung wegen Strafe wurde vom römisch 40 römisch 40 nicht stattgegeben, wobei zugleich insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass ein Vorgehen nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB bereits am Fehlen der gesetzlich geforderten günstigen Prognose, der Angeklagte werde künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten mehr begehen, scheitert. Der Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche wurde dahingehend Folge gegeben, dass der an A.A. ergangene Zuspruch aufgehoben und der Privatbeteiligte auch in diesem Umfang auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Festgestellt wird, dass der BF die vorangeführten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der BF weist auch in XXXX zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Kategorie: Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson) sowie im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Kategorie: Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) verurteilt und wurde er zugleich aus XXXX ausgewiesen. Der BF weist auch in römisch 40 zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Kategorie: Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson) sowie im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Kategorie: Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) verurteilt und wurde er zugleich aus römisch 40 ausgewiesen. Der BF war in Österreich vom 12.06.2021 bis zum 03.07.2021 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. In der Folge war er unbekannten Aufenthaltes. Seit dem 06.02.2023 ist er im Bundesgebiet wieder aufrecht gemeldet, wobei er derzeit in der XXXX aufhältig ist. Der BF verfügt über keine zertifizierten Deutschkenntnisse und hat bislang auch keinen Deutsch-Sprachkurs besucht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Zu keinem Zeitpunkt war er im Bundesgebiet legal erwerbstätig und war er auch um berufliche Aus- und Weiterbildung nicht bemüht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist für rund 20 Tage einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen. Der BF hat seit zwei Jahren eine Freundin, er führt im Bundesgebiet jedoch keine maßgeblichen privaten Beziehungen und verfügt er auch über keinerlei familiäre Anbindungen. Seit seiner Inhaftierung wurde der BF zwei Mal von seiner Freundin besucht. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.Der BF war in Österreich vom 12.06.2021 bis zum 03.07.2021 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. In der Folge war er unbekannten Aufenthaltes. Seit dem 06.02.2023 ist er im Bundesgebiet wieder aufrecht gemeldet, wobei er derzeit in der römisch 40 aufhältig ist. Der BF verfügt über keine zertifizierten Deutschkenntnisse und hat bislang auch keinen Deutsch-Sprachkurs besucht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Zu keinem Zeitpunkt war er im Bundesgebiet legal erwerbstätig und war er auch um berufliche Aus- und Weiterbildung nicht bemüht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist für rund 20 Tage einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen. Der BF hat seit zwei Jahren eine Freundin, er führt im Bundesgebiet jedoch keine maßgeblichen privaten Beziehungen und verfügt er auch über keinerlei familiäre Anbindungen. Seit seiner Inhaftierung wurde der BF zwei Mal von seiner Freundin besucht. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  12. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF: Es ist dem BF – im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Algerien – nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Solche Umstände wurden vom BF bezogen auf Algerien im Verfahren auch nicht behauptet. Der BF hat Algerien aus rein wirtschaftlichen Motiven verlassen und ist in seinem Herkunftsstaat nicht der Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ihm droht in Algerien nicht die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung und Behandlung oder die Todesstrafe. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ihm droht in Algerien nicht die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung und Behandlung oder die Todesstrafe. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Algerien ist gemäß § 1 Z 10 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: COVID-19 Seit Beginn der Pandemie bis zum 9.5.2023 wurden in Algerien 271.719 Infizierte und 6.881 Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 271.719 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 0,62 % der Gesamtbevölkerung. Die Anzahl der Neuinfektionen lag im Verlauf der letzten sieben Tage vor dem 9.5.2023 bei 38 und somit bei einer 7-Tage-Inzidenz von 0,1 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Seit Ausbruch der Pandemie ergibt sich hieraus in Algerien eine Sterblichkeitsrate von etwa 2,5 % (LD 10.5.2023). In Algerien gelten derzeit keine coronabedingten Einreisebeschränkungen. Bei der Einreise nach Algerien wird seit dem 1.11.2022 weder Impf- noch PCR-Testnachweis benötigt (WKO 4.1.2023). Derzeit gelten in Algerien keine durch die Pandemie bedingten Einschränkungen (BMEIA 6.4.2023). Quellen: BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 10.5.2023 LD - Laenderdaten.info (10.5.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 10.5.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.1.2023): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 10.5.2023 Politische Lage Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020).Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Präsident Abdelmadjid Tebboune hat die Präsidentschaftswahlen 2019 gewonnen, nachdem während des gesamten Jahres 2019 Massendemonstrationen (bekannt als Hirak) stattgefunden hatten, bei denen demokratische Reformen gefordert wurden (USDOS 20.3.2023). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 18.1.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 11.4.2023). Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 11.4.2023). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die algerischen Behörden gingen trotz einer Reduktion der Proteste gegen die Regierung weiter gegen Andersdenkende vor und schränkten die Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit ein. Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Anwälte wurden wegen ihres friedlichen Engagements, ihrer Meinung oder im Zusammenhang mit ihrem Beruf verfolgt (HRW 12.1.2023). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021 ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022 DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 MP - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien - Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar, https://www.maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar/, Zugriff 10.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022 Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
  14. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer. Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 20.3.2023). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Sicherheitsbehörden Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 11.4.2023). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.2.2023). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Das Justizministerium erklärte, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Polizeibeamten wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt worden seien (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen werden ungestraft fortgesetzt (AI 27.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Das Justizministerium erklärte, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Polizeibeamten wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt worden seien (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen werden ungestraft fortgesetzt (AI 27.3.2023). Die Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Bürgerkriegs zurückgegangen, aber Menschenrechtsaktivisten werfen der Polizei immer noch vor, übermäßige Gewalt anzuwenden und Gefangene zu misshandeln (FH 11.4.2023). Im August 2022 berichtete der pro-Hirak-Aktivist und Whistleblower Mohamed Benhalima, dass er in der Untersuchungshaft gefoltert worden sei (FH 11.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Bürgerkriegs zurückgegangen, aber Menschenrechtsaktivisten werfen der Polizei immer noch vor, übermäßige Gewalt anzuwenden und Gefangene zu misshandeln (FH 11.4.2023). Im August 2022 berichtete der pro-Hirak-Aktivist und Whistleblower Mohamed Benhalima, dass er in der Untersuchungshaft gefoltert worden sei (FH 11.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 AI - Amnesty International (27.3.2023):Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Algeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089418.html, Zugriff 4.5.2023 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Im Jahr 2019 begannen die Hirak-Proteste [Anm.: Anti-Regierungs-Proteste]. Sie wurden manchmal geduldet, jedoch griffen die Behörden häufig auf Gewalt und willkürliche Verhaftungen zurück, um Kundgebungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor; im Jahr 2022 kam es nicht mehr zu groß angelegten Hirak-Protesten. Die Polizei nahm jedoch im Laufe des Jahres weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 11.4.2023). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 20.3.2023). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 20.3.2023). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden. Zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.7.2022 gingen bei der CNDH 533 Anträge auf Unterstützung ein, was einem Rückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die CNDH prüfte 531 von ihnen, was einer Prüfungsquote von über 99 Prozent und einem Anstieg der Zahl der geprüften Anträge um etwa 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Sie schloss 47 Fälle ab, einen Fall mehr als im Vorjahr, was bedeutet, dass die CNDH den Hilfesuchenden Ratschläge oder Abhilfemaßnahmen erteilte (USDOS 20.3.2023). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023). Quellen: FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023). Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in
  15. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 Medizinische Versorgung Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich leicht überdurchschnittlich entwickelt. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 73,1 und für Frauen bei 75,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 2,1 Jahre niedriger (Männer: 69,8 / Frauen: 74,9 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 235,71 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.058,89 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 10.5.2023). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 80.800 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,
  1. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 10.5.2023). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang zu Allgemeinmediziner Hausarzt betrifft, erhoben, dass 83,6 % des Samples Zugang haben (64,2 % haben immer Zugang und 19,4 % haben einen eingeschränkten Zugang). Zwei Drittel der Befragten (66,2 %) gaben an, dass sie immer Zugang zu einem Zahnarzt haben. Derselben Tendenz folgend, sind auch Fachärzte für fast zwei Drittel der Befragten (63,1 %) immer erreichbar. Insgesamt haben Männer mehr Zugang zu diesem Dienst als Frauen. Wenn es um Behandlungen und Operationen in Krankenhäusern geht, hat die Mehrheit Zugang dazu, entweder immer (57,9 %) oder eingeschränkt (19,5 %) (STDOK 3.1.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.] Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  2. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2021 und vor dem BFA am 20.12.2023, in das Urteil des XXXX XXXX vom 04.05.2023, Zl. XXXX und die Entscheidung des XXXX XXXX vom 25.10.2023, Zl. XXXX sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien vom 17.05.2023 berücksichtigt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2021 und vor dem BFA am 20.12.2023, in das Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 und die Entscheidung des römisch 40 römisch 40 vom 25.10.2023, Zl. römisch 40 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien vom 17.05.2023 berücksichtigt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 26.02.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. 2.
  5. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht mangels Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente, nicht fest. Der fortdauernden Behauptung des BF, er sei Staatsangehöriger von Libyen, kann nicht gefolgt werden, dies aufgrund folgender Erwägungen: Der BF führte sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht als auch in der Beschwerdeschrift eine libysche Staatsangehörigkeit ins Treffen und gab an, in Tripolis geboren zu sein. Identitätsbezeugende Dokumente, die diese Behauptung belegen könnten, brachte er nicht ins Verfahren ein und konnte er auch keinerlei spezifische Landeskenntnisse zu Libyen demonstrieren. So war der BF nicht einmal in der Lage in seiner Einvernahme durch das Bundesamt drei Ortschaften nahe der Hauptstadt Tripolis – wo er immerhin auch geboren sein will – zu bezeichnen, auch einfache Fragen zur Währung Libyens konnte er nicht korrekt beantworten, wie folgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll zeigt: „LA: Nennen Sie mir bitte drei Nachbarortschaften in unmittelbarer Nähe von Tripolis VP: Zuwara, Al Rabga. Ich kenne nur diese zwei Städte. Anm: Al Rabga befindet sich in Saudi-Arabien.Anmerkung, Al Rabga befindet sich in Saudi-Arabien. LA: Nennen Sie mir das libysche Wort für Zigaretten? VP: Zigar. Anm: Die richtige Antwort ist SibsiAnmerkung, Die richtige Antwort ist Sibsi LA: Nennen Sie mir bitte die Währung in Libyen. VP: Dinar die Untereinheit ist Duro. Anm: Die richtige Antwort ist Dinar und DirhamAnmerkung, Die richtige Antwort ist Dinar und Dirham LA: Wie viel Duro ist ein Dinar? VP: 100 Anm: Die richtige Antwort ist 1000Anmerkung, Die richtige Antwort ist 1000 LA: Nennen Sie mir bitte die Stückelung des libyschen Dinars (Scheine). VP: 10, 20, 50,
  6. Anm: 1/4, 1/2, 1, 5, 10, 20, 50 Libysche Dinar“ (S 5f Einvernahmeprotokoll BFA vom 20.12.2023).Anmerkung, 1/4, 1/2, 1, 5, 10, 20, 50 Libysche Dinar“ (S 5f Einvernahmeprotokoll BFA vom 20.12.2023). Der BF vermochte demnach bereits grundlegende und einfach gehaltene Fragen zu Libyen nicht richtig zu beantworten, dies obwohl er ebendort geboren und hauptsozialisiert worden sein will und gelangte der beigezogene Dolmetscher aufgrund des Akzents des BF letztlich zur Einschätzung, dass er mit sehr großer Wahrscheinlichkeit aus Algerien stammt. Auch die in der Beschwerdeverhandlung anwesende, usprünglich aus Marokko stammende Dolmetscherin gab zu Protokoll, dass ihr eigener Dialekt dem des BF sehr ähnlich sei, wobei sie zugleich darauf verwies, dass zwischen marokkanischem und algerischen Arabisch wenig Unterschied bestünde und gilt außerdem besonders anzumerken, dass sich der BF – der niederschriftlichen Einvernahme des BFA vom 20.12.2023 zufolge – im Zuge seiner Befragung stets eine Hand vor den Mund gehalten hat, damit seine Sprache leicht unverständlich wirkt. All diese Umstände lassen für sich genommen erhebliche Zweifel an den Angaben des BF zu seiner Herkunft aufkommen. Dies gilt umso mehr, als der BF bereits aufgrund seines in der Vergangenheit an den Tag gelegten Aussageverhaltens als Person vollkommen unglaubwürdig ist. Aus dem im Akt erliegenden internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 23.02.2023 (AS 195f) geht hervor, dass der BF sich in XXXX , Bulgarien, Belgien und Frankreich jeweils unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente. So trat er in XXXX als XXXX XXXX , geb. XXXX , in Bulgarien als XXXX XXXX , geb. XXXX , in Belgien sowohl als XXXX XXXX , geb. XXXX als auch als XXXX XXXX , geb. XXXX und in Frankreich als XXXX XXXX , geb. XXXX auf, wobei er jedoch stringent eine algerische Staatsbürgerschaft ins Treffen führte. Im gegenständlichen Verfahren behauptete der BF XXXX zu heißen und – im Gegensatz zu seinen zumindest dahingehend bislang gleichlautenden Angaben – erstmals libyscher Staatsangehöriger und in Tripolis geboren zu sein. Auf Vorhalt seiner diesbezüglich divergierenden Angaben erklärte sich der BF in der Beschwerdeverhandlung sodann lediglich wie folgt: „Wenn ich von der Polizei angehalten wurde, dann habe ich ihnen einfach irgendeinen Namen angegeben“ sowie „Ja, die Polizei hält einen an und nimmt die Fingerabdrücke ab und sie fragen einen, wie man heißt, wo man herkommt und welches Geburtsdatum man hat“ (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024). Auch vor dem Bundesamt hat der BF eingeräumt bereits in der Vergangenheit bewusst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht zu haben: „In jedem Land wo ich mich aufgehalten habe, habe ich falsche Angaben gemacht, damit mich die Polizei freilässt“ (AS 179), was den Schluss nahelegt, dass er nunmehr auch im gegenständlichen Verfahren versucht seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern. Dies gilt umso mehr, als der BF bereits aufgrund seines in der Vergangenheit an den Tag gelegten Aussageverhaltens als Person vollkommen unglaubwürdig ist. Aus dem im Akt erliegenden internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 23.02.2023 (AS 195f) geht hervor, dass der BF sich in römisch 40 , Bulgarien, Belgien und Frankreich jeweils unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente. So trat er in römisch 40 als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , in Bulgarien als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , in Belgien sowohl als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 als auch als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 und in Frankreich als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 auf, wobei er jedoch stringent eine algerische Staatsbürgerschaft ins Treffen führte. Im gegenständlichen Verfahren behauptete der BF römisch 40 zu heißen und – im Gegensatz zu seinen zumindest dahingehend bislang gleichlautenden Angaben – erstmals libyscher Staatsangehöriger und in Tripolis geboren zu sein. Auf Vorhalt seiner diesbezüglich divergierenden Angaben erklärte sich der BF in der Beschwerdeverhandlung sodann lediglich wie folgt: „Wenn ich von der Polizei angehalten wurde, dann habe ich ihnen einfach irgendeinen Namen angegeben“ sowie „Ja, die Polizei hält einen an und nimmt die Fingerabdrücke ab und sie fragen einen, wie man heißt, wo man herkommt und welches Geburtsdatum man hat“ (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024). Auch vor dem Bundesamt hat der BF eingeräumt bereits in der Vergangenheit bewusst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht zu haben: „In jedem Land wo ich mich aufgehalten habe, habe ich falsche Angaben gemacht, damit mich die Polizei freilässt“ (AS 179), was den Schluss nahelegt, dass er nunmehr auch im gegenständlichen Verfahren versucht seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es vor dem Hintergrund der aufgezeigten Umstände keinesfalls glaubhaft, dass der BF libyscher Staatsangehöriger ist, vielmehr ist von einer algerischen Staatsbürgerschaft und Herkunft des BF auszugehen. Dafür spricht insbesondere, dass er sich bereits in der Vergangenheit bewusst unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente, womit er als Person vollkommen unglaubwürdig erscheint, er einfache länderspezifische Fragen zu Libyen nicht zu beantworten vermochte, er keinerlei identitätsbezeugende Dokumente, die diese Behauptung belegen könnten, ins Verfahren einbrachte und sowohl der vor der belangten Behörde herangezogene Dolmetscher als auch die Dolmetscherin vor dem erkennenden Gericht auf den algerisch geprägten Akzent des BF hingewiesen haben, weshalb der Dolmetscher des BFA letztlich auch zur Einschätzung gelangte, dass der BF mit sehr großer Wahrscheinlichkeit aus Algerien stammt. Hinzukommt, dass selbst der BF sowohl vor den ungarischen und bulgarischen als auch vor den belgischen und französischen Behörden zumindest dahingehend stets gleichlautend angeführt hat, algerischer Staatsbürger zu sein und kann seinem erstmalig vor den österreichischen Behörden erstatteten Vorbringen, wonach er in Tripolis geboren und libyscher Staatsbürger sei, damit insgesamt keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich letztlich auch die seitens des Rechtsvertretung des BF beantragte Einholung eines Sprachgutachtens, sprechen all die vorangeführten Umstände doch eindeutig für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF sowie für eine algerische Herkunft. Auf dem Boden des Gesagten ist den Feststellungen der belangten Behörde somit vorbehaltlos beizutreten, wonach der BF algerischer Staatsangehöriger ist und Algerien als dessen Herkunftsstaat zu qualifizieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Anbetracht dessen die dahingehenden Ausführungen des BF als vollkommen unglaubwürdig und als reine asyltaktisch motivierte Schutzbehauptungen. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF, zu seinem Familienstand sowie dazu, dass er kinderlos ist, gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren und besteht kein Grund die dahingehenden Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Richter und sind aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen. Daraus abgeleitet war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Sowohl in seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung hat der BF angeführt die Grundschule besucht zu haben, weshalb festzustellen war, dass er zumindest über grundlegende Schulbildung verfügt. Vor dem erkennenden Richter führte er zudem ins Treffen, dass er Berufserfahrung auf Baustellen erworben hat. Aufgrund der unstimmigen Angaben des BF im Verfahren zum Aufenthaltsort etwaiger Angehöriger sowie der Tatsache, dass er im Verfahren vehement bestritten hat, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, konnte nicht festgestellt werden, ob ebendort noch familiäre Anbindungen vorhanden sind. Auch seine Ausführungen hinsichtlich seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat waren in sich widersprüchlich, zumal er einerseits in seiner Erstbefragung das Jahr 2011 und andererseits in der Beschwerdeverhandlung das Jahr 2008 als Aureisezeitpunkt ins Treffen führte, ganz abgesehen davon, dass er sich wiederum darauf bezog, aus seinem vermeintlichen Heimatland Libyen ausgereist zu sein. Angesichts dessen war die Negativfeststellung zu seiner Ausreise aus Algerien zu treffen. Die Feststellung zu den vom BF in Bulgarien und XXXX gestellten Anträgen auf internationalen Schutz gründet auf der seitens der belangten Behörde durchgeführten EURODAC-Abfrage. Dass er sich in XXXX , Bulgarien, Belgien und Frankreich unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente und er dahingehend zumindest stringent angab, algerischer Staatsbürger zu sein, ist – wie bereits vorab dargelegt – durch den im Akt erliegenden internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 23.02.2023 (AS 195f) belegt. Die Feststellung zu den vom BF in Bulgarien und römisch 40 gestellten Anträgen auf internationalen Schutz gründet auf der seitens der belangten Behörde durchgeführten EURODAC-Abfrage. Dass er sich in römisch 40 , Bulgarien, Belgien und Frankreich unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente und er dahingehend zumindest stringent angab, algerischer Staatsbürger zu sein, ist – wie bereits vorab dargelegt – durch den im Akt erliegenden internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 23.02.2023 (AS 195f) belegt. Die Feststellung zur gegenständlichen Asylantragstellung ist unbestritten und ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, wonach der BF in weiterer Folge untergetaucht ist und sich nach Holland begeben hat, woraufhin das Verfahren seitens des BFA am 13.10.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde, fußt auf dem Aktenvermerk vom 13.10.2021 (AS 109f), auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie auf den Angaben des BF vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur gegenständlichen Asylantragstellung ist unbestritten und ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, wonach der BF in weiterer Folge untergetaucht ist und sich nach Holland begeben hat, woraufhin das Verfahren seitens des BFA am 13.10.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt wurde, fußt auf dem Aktenvermerk vom 13.10.2021 (AS 109f), auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie auf den Angaben des BF vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang, zu den Erwägungen des Strafgerichts im Rahmen der Strafzumessung sowie zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Entscheidung über die Berufung, ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des XXXX XXXX vom 04.05.2023, Zl. XXXX sowie aus der Entscheidung des XXXX XXXX vom 25.10.2023, Zl. XXXX . Dass der BF am 05.02.2023 festgenommen wurde, er sich derzeit in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 05.02.2026 ist, geht aus der Personeninformation vom 16.11.2023 (AS 175) sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister hervor. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang, zu den Erwägungen des Strafgerichts im Rahmen der Strafzumessung sowie zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Entscheidung über die Berufung, ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 sowie aus der Entscheidung des römisch 40 römisch 40 vom 25.10.2023, Zl. römisch 40 . Dass der BF am 05.02.2023 festgenommen wurde, er sich derzeit in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 05.02.2026 ist, geht aus der Personeninformation vom 16.11.2023 (AS 175) sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister hervor. Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch ausführlich darzulegen sein. Aufgrund der Angaben des BF anlässlich seiner Asylantragstellung, wonach er in XXXX wegen einer Messerstecherei zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei (AS 25), wurde vom erkennenden Gericht ein Auszug aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Diesem sind die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in XXXX unter seiner ungarischen Aliasidentität sowie zur Ausweisung des BF zu entnehmen. Aufgrund der Angaben des BF anlässlich seiner Asylantragstellung, wonach er in römisch 40 wegen einer Messerstecherei zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei (AS 25), wurde vom erkennenden Gericht ein Auszug aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Diesem sind die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in römisch 40 unter seiner ungarischen Aliasidentität sowie zur Ausweisung des BF zu entnehmen. Die Feststellung zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet basiert auf dem eingeholten ZMR-Auszug. Dass er über keine zertifizierten Deutschkenntnisse verfügt, er keinen Deutsch-Sprachkurs besucht hat, nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und er sich auch nicht ehrenamtlich engagiert hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren und wurde Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt vorgebracht oder nachgewiesen. Aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war und konnte mangels gegenteiliger Angaben ferner festgestellt werden, dass er auch um berufliche Aus- und Weiterbildung nicht bemüht war. Angesichts dessen sowie aufgrund der Tatsache, dass sich der BF aktuell in Strafhaft befindet, war die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 181) sowie in der Beschwerdeverhandlung (S 9 Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024) hat der BF darüber hinaus selbst zugestanden für rund 20 Tage einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen zu sein. Seinen Angaben vor dem erkennenden Richter ist ferner zu entnehmen, dass er seit zwei Jahren eine Freundin hat und diese ihn bislang lediglich zwei Mal in Haft besucht hat. Aus seinen Ausführungen im Verfahren kann insgesamt jedoch nicht abgeleitet werden, dass er in Österreich über maßgebliche private Beziehungen oder über familiäre Anbindungen verfügt und wurde dahingehendes schließlich auch nicht substantiiert behauptet. 2.
  7. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF hat im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien keine Fluchtgründe vorgebracht, sondern bezogen sich seine Fluchtbehauptungen ausschließlich auf Libyen, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393). Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden.Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden. Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber“ abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber“ abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Fallbezogen gilt festzuhalten, dass der BF bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe seiner persönlichen Daten unrichtige Angaben machte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des BF, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des BF bereits für sich genommen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind. Im Rahmen seiner Erstbefragung führte der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er kein Problem mit den Behörden habe, jedoch sei 2011 in Libyen Krieg und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht gewesen. Er wolle sich eine Zukunft aufbauen und habe er in Libyen keine Familie mehr. In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde gab er in weiterer Folge zu Protokoll, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe, zumal er hier ein neues Leben anfangen wolle. Eine konkrete Bedrohung und Verfolgung seiner Person verneinte er hingegen ausdrücklich und berief er sich im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen wiederum darauf, niemanden mehr in Libyen zu haben. Auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung brachte der BF zu seinen Fluchtgründen lediglich vor, dass das Leben nicht leicht, dieses nicht wirklich lebenswert gewesen und er aufgrund der Armut geflohen sei. Konkret befragt dazu, was er im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchtet, entgegnete er nur lapidar, nicht aus Algerien zu stammen. Ganz abgesehen davon, dass der BF damit im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien keinerlei Fluchtgründe ins Treffen geführt hat, begründete er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit wirtschaftlichen Problemen und der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen. Eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hat der BF somit nicht einmal ansatzweise behauptet und stellt sein Fluchtvorbringen keinen der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegenden Konventionsgrund dar. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht, wovon im gegenständlichen Fall – ungeachtet dessen, dass sich seine Fluchtbehauptungen ohnehin nicht auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien bezogen – mangels gegenteiliger Angaben des BF jedoch nicht auszugehen ist. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (E 20.02.1985, 85/01/0052) bereits festgestellt, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht demnach schlüssig nachvollziehbar, dass auch das BFA das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant eingestuft hat. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Ganz abgesehen davon, dass der BF damit im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien keinerlei Fluchtgründe ins Treffen geführt hat, begründete er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit wirtschaftlichen Problemen und der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen. Eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hat der BF somit nicht einmal ansatzweise behauptet und stellt sein Fluchtvorbringen keinen der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegenden Konventionsgrund dar. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht, wovon im gegenständlichen Fall – ungeachtet dessen, dass sich seine Fluchtbehauptungen ohnehin nicht auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien bezogen – mangels gegenteiliger Angaben des BF jedoch nicht auszugehen ist. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (E 20.02.1985, 85/01/0052) bereits festgestellt, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht demnach schlüssig nachvollziehbar, dass auch das BFA das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant eingestuft hat. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF hat folglich im gesamten Verfahren keinerlei asylrelevante Umstände vorgebracht, dies weder hinsichtlich Libyen noch hinsichtlich seines tatsächlichen Herkunftsstaates Algerien. Es haben sich keinerlei Hinweise ergeben, denen zufolge der BF einer wie auch immer gearteten asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung in Algerien ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr nach Algerien drohen würde. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass seinem Vorbringen keine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr zu entnehmen ist. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser vollinhaltlich anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Algerien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig und kann demnach die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des BF am Erwerbsleben festgestellt werden. Er verfügt über eine zumindest grundlegende Schulbildung, hat Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Der BF wurde in Algerien geboren und hauptsozialisiert und ist er mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst wenn er in Algerien über keine familiären Anbindungen mehr verfügen sollte, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Algerien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig und kann demnach die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des BF am Erwerbsleben festgestellt werden. Er verfügt über eine zumindest grundlegende Schulbildung, hat Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Der BF wurde in Algerien geboren und hauptsozialisiert und ist er mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst wenn er in Algerien über keine familiären Anbindungen mehr verfügen sollte, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. 2.
  8. Zur Lage in Algerien: Die unter Punkt 1.
  9. getroffenen Feststellungen zur Lage in Algerien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2023; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  11. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  12. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines andere

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.