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{'item': 'L510 2275363-1'}

Obsah (14)§§ 7Art 133§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlL510 2275363-1 SpruchL510 2275363-1/16E, L510 2275363-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun

§§ 7Abs 2, 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraphen 7, Absatz 2, 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.

und IV. und V.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. und römisch fünf.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 20.12.2023 wurde beim BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
  3. Mit 29.01.2024 wurde der bP von der BH XXXX der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Kartennummer XXXX , gültig bis 28.01.2025, zuerkannt.
  4. Mit 29.01.2024 wurde der bP von der BH römisch 40 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Kartennummer römisch 40 , gültig bis 28.01.2025, zuerkannt.
  5. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 23.02.2024 wurde dem BVwG die Aufenthaltskarte in Kopie vorgelegt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des im Spruch angeführten Bescheides wurde zurückgezogen. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wurde aufrecht erhalten.
  6. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 23.02.2024 wurde dem BVwG die Aufenthaltskarte in Kopie vorgelegt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides wurde zurückgezogen. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wurde aufrecht erhalten. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit 29.01.2024 wurde der bP von der BH XXXX der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Kartennummer XXXX , gültig bis 28.01.2025, zuerkannt. Die bP zog ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück.Mit 29.01.2024 wurde der bP von der BH römisch 40 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Kartennummer römisch 40 , gültig bis 28.01.2025, zuerkannt. Die bP zog ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA. Am Vorliegen einer eindeutigen Erklärung hegt das BVwG keine Zweifel, da die Erklärung durch die Rechtsvertretung nach Vorlage der Kopie des Aufenthaltstitels abgegeben wurde.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I.Einstellung des Verfahrensrömisch eins.Einstellung des Verfahrens § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsvertretung der bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III., war das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsvertretung der bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., war das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). II. Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheidsrömisch zwei. Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids Die bP ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG nicht erlassen werden (vgl. Vw

GH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.Die bP ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden vergleiche VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben., , Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2275363.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.