G iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 04.04.2022 wird
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
dem Dubliner Übereinkommen eine weitere Überstellung der bP nach Österreich, da sie am 05.12.2000 einen weiteren Asylfolgeantrag in Deutschland stellte.
P erstmals vorgebrachte Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft eine unzulässige Neuerung im Berufungsverfahren darstelle und daher nicht zu berücksichtigen sei.16. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Berufung der bP vom 08.03.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2002 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Berufungsverfahren der bP erstmals vorgebrachte Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft eine unzulässige Neuerung im Berufungsverfahren darstelle und daher nicht zu berücksichtigen sei.
P aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen. 19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2008, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 08.05.2008
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
G stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde zudem festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009, Zl. römisch 40 , wurde dem Asylantrag der bP vom 08.05.2008
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde zudem festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 aberkannt und
G festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde ihr
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).28. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde der bP der mit Bescheid vom 22.04.2009, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde ihr
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
G.32. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus und stellte am 04.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG.
Vm § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG ab. 36. Mit Bescheid vom 04.10.2023, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 04.04.2022
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab.
G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK geht im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.08.2021, GZ: XXXX , ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK geht im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
G ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere konnten diese auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: XXXX , entnommen werden.Die Feststellungen zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich, den Anträgen auf internationalen Schutz und den Verfahrensausgängen sowie dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere konnten diese auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , entnommen werden. Die Feststellung, wonach der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: XXXX , in welchem dies ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurde. In dem Erkenntnis wurde hinsichtlich eines positiven Gesinnungswandel unter anderem ausgeführt, dass sich die bP nach wie vor in Haft befinde, weswegen ein Beobachtungszeitraum, ob und wie lange sich die bP - nach dem Vollzug ihrer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe, denkmöglich nicht in Betracht komme. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Entlassung der bP mittlerweile bereits mehr als zwei Jahre her ist, ein Wohlverhalten der bP nach der Entlassung kann jedoch nicht erkannt werden, zumal die bP ihrer Ausreiseverpflichtung, trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, bislang beharrlich nicht nachgekommen ist und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Anstatt nach ihrer Enthaftung somit ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, entschied sie sich bewusst dafür, erneut gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Mit ihrem Verhalten zeigt die bP deutlich, dass sie nicht gewillt ist, sich an österreichische Gesetze zu halten und auch der Vollzug der letzten Strafhaft keine Einstellungsänderung der bP nach sich zog. Ein positiver Gesinnungswandel kann daher nicht erkannt werden und verbietet sich daher eine vom Vorverfahren abweichende Zukunftsprognose im Hinblick auf die von der bP in Hinkunft zu erwartende Rechtstreue bei Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen im gegenständlichen Fall geradezu. Dies bezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Feststellung, wonach der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , in welchem dies ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurde. In dem Erkenntnis wurde hinsichtlich eines positiven Gesinnungswandel unter anderem ausgeführt, dass sich die bP nach wie vor in Haft befinde, weswegen ein Beobachtungszeitraum, ob und wie lange sich die bP - nach dem Vollzug ihrer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe, denkmöglich nicht in Betracht komme. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Entlassung der bP mittlerweile bereits mehr als zwei Jahre her ist, ein Wohlverhalten der bP nach der Entlassung kann jedoch nicht erkannt werden, zumal die bP ihrer Ausreiseverpflichtung, trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, bislang beharrlich nicht nachgekommen ist und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Anstatt nach ihrer Enthaftung somit ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, entschied sie sich bewusst dafür, erneut gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Mit ihrem Verhalten zeigt die bP deutlich, dass sie nicht gewillt ist, sich an österreichische Gesetze zu halten und auch der Vollzug der letzten Strafhaft keine Einstellungsänderung der bP nach sich zog. Ein positiver Gesinnungswandel kann daher nicht erkannt werden und verbietet sich daher eine vom Vorverfahren abweichende Zukunftsprognose im Hinblick auf die von der bP in Hinkunft zu erwartende Rechtstreue bei Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen im gegenständlichen Fall geradezu. Dies bezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP
G im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: XXXX , ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den seitens der Rechtsvertretung der bP erstatteten Stellungnahmen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt zugesonnen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen der bP.Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP
Paragraph 55, AsylG im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den seitens der Rechtsvertretung der bP erstatteten Stellungnahmen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt zugesonnen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen der bP. Wie aus dem im Akt erliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 unzweifelhaft hervorgeht, hat bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden, dass die bP während ihrer Haft eine Lehre zum Koch absolviert und im Jahr 2020 positiv abgeschlossen hat. Sonstige wesentliche Änderungen hinsichtlich der Integration der bP in Österreich, abgesehen von ihrer Aufenthaltsdauer, wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Was die Lebensgefährtin sowie die in Österreich geborene Tochter der bP anbelangt, so wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 ein Familienleben bejaht und fand dies bei der Interessenabwägung Berücksichtigung. Während die bP sich zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 noch in Haft befand, so lebt die bP mittlerweile im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Lebensgefährtin und ihrer Tochter. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl ihr als auch ihrer Lebensgefährtin im Zeitpunkt der Zeugung bewusst gewesen war, dass sich die Beendigung des Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet aufgrund des bereits erstinstanzlich bestehenden Aberkennungsbescheides als äußerst wahrscheinlich darstellt und sich die bP und ihre Lebensgefährtin dennoch bewusst dazu entschieden haben, ein Kind zu bekommen. Ein seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 intensiviertes Familienleben war zudem nur deshalb möglich, weil die bP trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, weswegen dieses entsprechend relativiert werden muss. Zudem ist auch anzumerken, dass ein durchgehender gemeinsamer Haushalt zwischen dem bP und seiner Lebensgefährtin sowie der Tochter erst wieder seit 15.12.2023 besteht. Wie festgestellt wurde, liegt ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und ihrer Lebensgefährtin sowie der Tochter nicht vor. Die Lebensgefährtin der bP hat das alleinige Sorgerecht für die Tochter und ist zudem festzuhalten, dass derzeit eine finanzielle Unterstützung der bP nicht ersichtlich ist und dass aufgrund ihres bisher an den Tag gelegten Verhaltens sowie des Umstands, dass sie bisher keiner berücksichtigungswürdigen legalen Beschäftigung nachgegangen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie allfälligen Sorgepflichten in ausreichendem Maß nachkommen kann, bzw. wird. Sofern im Verfahren vorgebracht wurde, dass die Lebensgefährtin auf die bP angewiesen sei, zumal die bP auf die gemeinsame Tochter aufpasse, wenn die Lebensgefährtin ihrer Teilzeitarbeit nachgehe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Lebensgefährtin der bP für die Betreuung und Unterstützung ihrer Tochter soziale Einrichtungen zur Verfügung stehen und damit jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis einhergeht. Darüber hinaus erfuhr zwar die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP notwendigerweise eine Änderung, es besteht jedoch eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot gegen die bP und wäre sie daher verpflichtet gewesen das Bundesgebiet zu verlassen und stellt die verlängerte Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).Darüber hinaus erfuhr zwar die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP notwendigerweise eine Änderung, es besteht jedoch eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot gegen die bP und wäre sie daher verpflichtet gewesen das Bundesgebiet zu verlassen und stellt die verlängerte Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Weiters ist auch daraus, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt von längerer Dauer ist, nichts für die bP zu gewinnen, vielmehr beweist sie dadurch, dass sie nach Rechtskraft der Entscheidung nicht durch ihre Ausreise den rechtmäßigen Zustand herstellte, neuerlich eindrucksvoll ihre ablehnende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Ihr schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung ihres Aufenthalts in Österreich wird daher gegenständlich durch die längere Dauer desselben nicht erhöht, sondern vielmehr sogar im erheblichen Ausmaß verringert. Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr verlängerten Aufenthalts der bP in Österreich wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Abweisung der Beschwerde 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
GVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
GVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde
4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts
GVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.
Paragraph 27, VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 6, Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde
Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar. In diesem Zusammenhang ist auch auf die eindeutige Judikatur des VwGH vom 19.01.2010, 2009/05/0097 zu verweisen: "Fällt die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe."
G 2005 sind Anträge
als unzulässig zurüchzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurüchzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 Folgendes dar: "Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Da der Zurückweisungsgrund
G 2005 (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führt zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367 ist zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führt zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367 ist zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mit Hinweis auf VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mit Hinweis auf VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).
den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
PolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12). (VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
P auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Artikel 8, EMRK zu prüfen. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war somit jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der bP
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen. Die behördliche Entscheidung war daher mangels maßgeblicher Änderungen im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 mit der Maßgabe, dass der Antrag zurück- anstatt abzuweisen gewesen wäre, zu bestätigen. 3.1.3. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es
G 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.3.1.3. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
G 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116 mwN).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche zuletzt etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116 mwN). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorausgegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Insbesondere ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die detaillierte Befragung der bP nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr finden sich dort im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Vorbringens sowie Kritik an der Beweiswürdigung der belangten Behörde und der rechtlichen Beurteilung. Mit der Beschwerde wurde daher auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht und wurden auch keine weiteren Dokumente oder Unterlagen vorgelegt. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. In Anbetracht der umseitigen Erwägungen war bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückzuweisen war, weshalb gegenständlich die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.In Anbetracht der umseitigen Erwägungen war bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen war, weshalb gegenständlich die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2280714.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.