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{'item': 'L510 2280714-1'}

Obsah (24)§ 58§ 68§ 3§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 60§ 27§ 66§ 28Art. 8§§ 56§ 59§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlL510 2280714-1 SpruchL510 2280714-1/5E, L510 2280714-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 58Abs. 10 Asyl

G iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 04.04.2022 wird

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zusammengefasst damit begründete, dass sie fälschlicherweise als Mitglied der „Aschurischen Demokratischen Partei“ gehalten und in Haft genommen worden sei, wo sie Folter erfahren habe.
  2. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 27.07.1998, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid mit 19.08.1998 in Rechtskraft.
  3. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 27.07.1998, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid mit 19.08.1998 in Rechtskraft.
  4. Die bP stellte am 06.12.1999 einen Asylantrag in Deutschland und wurde in diesem Verfahren ein Übernahmeersuchen nach dem Dublin-Übereinkommen an Österreich gerichtet, woraufhin die bP am 14.06.2000 nach Österreich überstellt wurde.
  5. Am 15.06.2000 stellte die bP neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dahingehend gab sie an, bei ihrer Vernehmung zum ersten Asylverfahren einen gefälschten Ausweis vorgelegt zu haben, da ihr Hauptziel Deutschland gewesen sei. Sohin sei geplant gewesen, bei einer Anhaltung auf dem Weg nach Deutschland den falschen Ausweis vorzulegen, damit die deutschen Behörden von einem Asylantrag in Österreich nichts erfahren würden.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2000, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag vom 15.06.2000 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da sie das im Erstverfahren erstattete Fluchtvorbringen wiederholte und keine neuen Asylgründe vorbrachte.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2000, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag vom 15.06.2000 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da sie das im Erstverfahren erstattete Fluchtvorbringen wiederholte und keine neuen Asylgründe vorbrachte.
  8. Am 16.08.2000 erhob die bP gegen den Bescheid vom 16.08.2000 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat und wies dieser mit Bescheid vom 22.09.2000, Zl. XXXX , die Berufung der bP rechtskräftig ab.
  9. Am 16.08.2000 erhob die bP gegen den Bescheid vom 16.08.2000 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat und wies dieser mit Bescheid vom 22.09.2000, Zl. römisch 40 , die Berufung der bP rechtskräftig ab.
  10. Die bP stellte sodann am 11.09.2000 einen weiteren Asylantrag in Deutschland und sicherte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, mit Schreiben vom 13.11.2000 der Überstellung der bP am 17.11.2000 nach Österreich zu.
  11. Der sodann am 17.11.2000 in Österreich gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2000, Zl: XXXX , erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 27.11.2000 erfolgte ein Rechtsmittelverzicht der bP, sodass die Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.11.2000 wurde die bP aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
  12. Der sodann am 17.11.2000 in Österreich gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2000, Zl: römisch 40 , erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 27.11.2000 erfolgte ein Rechtsmittelverzicht der bP, sodass die Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.11.2000 wurde die bP aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
  13. Am 19.01.2001 erfolgte

dem Dubliner Übereinkommen eine weitere Überstellung der bP nach Österreich, da sie am 05.12.2000 einen weiteren Asylfolgeantrag in Deutschland stellte.

  1. Der nach der Rücküberstellung nach Österreich gestellte vierte Asylantrag der bP vom 19.01.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2001, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs aufgrund des zeitweisen unbekannten Aufenthalts der bP erst am 01.03.2001 in Rechtskraft.
  2. Der nach der Rücküberstellung nach Österreich gestellte vierte Asylantrag der bP vom 19.01.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2001, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs aufgrund des zeitweisen unbekannten Aufenthalts der bP erst am 01.03.2001 in Rechtskraft.
  3. Am 17.09.2001 stellte die bP einen weiteren Asylantrag in Österreich und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2002, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  4. Am 17.09.2001 stellte die bP einen weiteren Asylantrag in Österreich und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2002, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  5. Mit Schriftsatz ihrer damals ausgewiesenen Rechtsvertretung erhob die bP am 08.03.2002 Berufung gegen den Bescheid vom 20.02.2002, wobei die bP am 07.05.2002 nach unbekannt verzogen ist. Das Berufungsverfahren wurde daher vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Aktenvermerk vom 15.05.2002 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich war.
  6. Am 07.10.2002 stellte sie einen Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens und wurde in weiterer Folge für den 30.11.2004 eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt. Die bP leistete ihrer Ladung zur Verhandlung keine Folge und wurde daher das anhängige Berufungsverfahren am 30.11.2004 neuerlich wegen Abwesenheit des Asylwerbers eingestellt.
  7. Am 18.04.2005 wurde die bP wegen des Verdachts der Verbrechen nach dem SMG festgenommen und wurde am 20.04.2005 über die bP die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2005 zu XXXX wurde die bP wegen einem Verbrechen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, und den Vergehen nach §§ 28 Abs. 1, 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, rechtskräftig seit 22.02.2006, verurteilt. Die bP wurde am 18.04.2008, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Freiheitsstrafe entlassen.
  8. Am 18.04.2005 wurde die bP wegen des Verdachts der Verbrechen nach dem SMG festgenommen und wurde am 20.04.2005 über die bP die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.11.2005 zu römisch 40 wurde die bP wegen einem Verbrechen nach Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, und den Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz eins, 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, rechtskräftig seit 22.02.2006, verurteilt. Die bP wurde am 18.04.2008, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Freiheitsstrafe entlassen.
  9. Aufgrund eines Schriftsatzes des damals ausgewiesenen Rechtsvertreters der bP vom 15.12.2004, in welchem der Antrag auf Fortsetzung des Verfahren gestellt wurde, beraumte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Angelegenheit der Berufung der bP gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2002 für 17.10.2006 eine neuerliche mündliche Verhandlung an.
  10. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Berufung der bP vom 08.03.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2002 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zl. XXXX ,

§ 68Abs. 1 AVG rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Berufungsverfahren der b

P erstmals vorgebrachte Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft eine unzulässige Neuerung im Berufungsverfahren darstelle und daher nicht zu berücksichtigen sei.16. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Berufung der bP vom 08.03.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2002 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Berufungsverfahren der bP erstmals vorgebrachte Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft eine unzulässige Neuerung im Berufungsverfahren darstelle und daher nicht zu berücksichtigen sei.

  1. Im Zuge ihrer Festnahme am 08.05.2008 stellte die bP einen weiteren Asylantrag in Österreich und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie befragt zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie ihr Heimatland zwar wegen Problemen mit der Regierung verlassen habe, mittlerweile jedoch befürchte, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft bei einer Rückkehr in den Irak getötet zu werden.
  2. Am 27.05.2008 und am 29.05.2008 erfolgten zwei niederschriftliche Einvernahmen der bP durch das Bundesasylamt und führte die bP hinsichtlich ihrer Fluchtgründe den Terror im Irak sowie die Drohungen und Verfolgungen von Christen im Irak an. Außerdem würden zwei ihrer Schwestern bei „den Amerikanern“ als Dolmetscherinnen arbeiten und sei dadurch die gesamte Familie extrem gefährdet. Die Familie hätte mehrere Drohbriefe erhalten und daher die Wohnung wechseln müssen. Als die Familie in Mosul gelebt habe, seien sie aufgefordert worden, das Gebiet zu verlassen, und sei dieses Gebiet schließlich am 23.01.2008 von Terroristen angegriffen und weitgehend zerstört worden. Zudem wolle sie in der Nähe ihrer in Österreich lebenden Tochter XXXX (A.E.), geb. am XXXX , leben und Österreich nicht verlassen.
  3. Am 27.05.2008 und am 29.05.2008 erfolgten zwei niederschriftliche Einvernahmen der bP durch das Bundesasylamt und führte die bP hinsichtlich ihrer Fluchtgründe den Terror im Irak sowie die Drohungen und Verfolgungen von Christen im Irak an. Außerdem würden zwei ihrer Schwestern bei „den Amerikanern“ als Dolmetscherinnen arbeiten und sei dadurch die gesamte Familie extrem gefährdet. Die Familie hätte mehrere Drohbriefe erhalten und daher die Wohnung wechseln müssen. Als die Familie in Mosul gelebt habe, seien sie aufgefordert worden, das Gebiet zu verlassen, und sei dieses Gebiet schließlich am 23.01.2008 von Terroristen angegriffen und weitgehend zerstört worden. Zudem wolle sie in der Nähe ihrer in Österreich lebenden Tochter römisch 40 (A.E.), geb. am römisch 40 , leben und Österreich nicht verlassen.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2008, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 08.05.2008

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die b

P aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen. 19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2008, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 08.05.2008

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

  1. Der gegen den Bescheid vom 30.08.2008 erhobenen Beschwerde vom 18.09.2008 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  2. Der gegen den Bescheid vom 30.08.2008 erhobenen Beschwerde vom 18.09.2008 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008, Zl. römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2008, XXXX , wurde der Beschwerde vom 18.09.2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof an, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, sich ausreichend mit dem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen, als diese erstmals vorgebracht habe, bei ihrer Rückkehr aufgrund der früheren Tätigkeit ihrer Schwestern als Dolmetscherinnen der sog. „Coalition Provisional Authority (CPA) North“ ebenfalls einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Die unterstützend vorgelegten Unterlagen wären jedoch zu würdigen gewesen und hätte die Behörde aktuelle Berichte heranzuziehen gehabt, um die aktuelle Lage im Irak in Hinblick auf eine Gefährdung aufgrund einer solchen Tätigkeit für die CPA im Nordirak beurteilen zu können.
  4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerde vom 18.09.2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof an, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, sich ausreichend mit dem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen, als diese erstmals vorgebracht habe, bei ihrer Rückkehr aufgrund der früheren Tätigkeit ihrer Schwestern als Dolmetscherinnen der sog. „Coalition Provisional Authority (CPA) North“ ebenfalls einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Die unterstützend vorgelegten Unterlagen wären jedoch zu würdigen gewesen und hätte die Behörde aktuelle Berichte heranzuziehen gehabt, um die aktuelle Lage im Irak in Hinblick auf eine Gefährdung aufgrund einer solchen Tätigkeit für die CPA im Nordirak beurteilen zu können.
  5. Am 22.04.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem Bundesasylamt und erklärte die bP dabei, dass sie als (assyrischer) Christ im Irak bei einer Kontrolle auf der Straße jederzeit sterben könnte. Zudem legte sie Berichte zur Bescheinigung der Verfolgung der christlichen Minderheit in Mosul vor.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009, Zl. XXXX , wurde dem Asylantrag der bP vom 08.05.2008

§ 3Asyl

G stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde zudem festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009, Zl. römisch 40 , wurde dem Asylantrag der bP vom 08.05.2008

Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde zudem festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Am 24.03.2018 wurde über die bP zur Zl. XXXX die Untersuchungshaft wegen des Verdachts nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall verhängt und am 02.07.2018 durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck vor dem Landesgericht XXXX als Schöffengericht Anklage gegen die bP erhoben.
  2. Am 24.03.2018 wurde über die bP zur Zl. römisch 40 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall verhängt und am 02.07.2018 durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck vor dem Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht Anklage gegen die bP erhoben.
  3. Die bP wurde mittels Parteiengehör vom 13.08.2018 über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Möglichkeit gewährt, schriftliche Fragen zu seiner aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich zu beantworten bzw. eine Stellungnahme zur Situation im Irak abzugeben.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 16.08.2018 zu XXXX wurde die bP wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 16.08.2018 zu römisch 40 wurde die bP wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.
  6. Am 29.05.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der bP vor der belangten Behörde.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2019, Zl. XXXX , wurde der bP der mit Bescheid vom 22.04.2009, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde ihr

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).28. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde der bP der mit Bescheid vom 22.04.2009, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde ihr

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2019 erhob die bP durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 01.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 03.08.2021 erfolgte in Anwesenheit und unter Einvernahme der bP eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 30.08.2021 in Rechtskraft.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 30.08.2021 in Rechtskraft.
  5. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus und stellte am 04.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G.32. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus und stellte am 04.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG.

  1. Am 24.02.2023 wurde die bP zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit Schreiben vom 01.03.2023 wurde eine Stellungnahme in Vorlage gebracht.
  3. Am 12.04.2023 wurde die Lebensgefährtin bP als Zeugin niederschriftlich einvernommen
  4. Mit Bescheid vom 04.10.2023, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 04.04.2022

§ 55Abs. 1 i

Vm § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG ab. 36. Mit Bescheid vom 04.10.2023, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 04.04.2022

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  2. Mit Schreiben vom 08.11.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Zustellnachweises des Bescheides vom 04.10.2023, welcher am 09.11.1023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der syrisch-assyrischen Volksgruppe an. Sie spricht muttersprachlich Aramäisch und Arabisch. Ihre Identität steht fest. Die bP stammt aus aus Mosul und besuchte im Irak zunächst neun Jahre die Grund- und Mittelschule sowie anschließend vier Jahre eine Tourismusschule. In weiterer Folge verdiente sie sich ihren Lebensunterhalt durch ihre Arbeit als „Supervisor“ in einem Hotel. Es kann nicht festgestellt werden, ob die bP noch Verwandte im Irak hat und ob sie in Kontakt zu ihren Familienangehörigen steht. Die bP leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an. Sie ist arbeitsfähig. Sie reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.1998, 15.06.2000, 17.11.2000, 19.01.2001 und 17.09.2001 jeweils einen Asylantrag in Österreich sowie am 06.12.1999 und 11.09.2000, 05.12.2000 je einen Asylantrag in Deutschland, welchen jedoch allesamt nicht Folge gegeben wurde. Am 08.05.2008 stellte sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchem letztlich mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 22.04.2009, Zl. XXXX , stattgegeben und der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Durchgängig aufhältig im österreichischen Bundesgebiet ist die bP erst jedenfalls seit April 2005 und war sie davon über sechs Jahre in Haft.Am 08.05.2008 stellte sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchem letztlich mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 22.04.2009, Zl. römisch 40 , stattgegeben und der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Durchgängig aufhältig im österreichischen Bundesgebiet ist die bP erst jedenfalls seit April 2005 und war sie davon über sechs Jahre in Haft. Aus einer früheren Beziehung der beschwerdeführenden Partei mit der Österreicherin XXXX stammt die gemeinsame Tochter XXXX , geb. am XXXX . Die österreichische Staatsbürgerin lebt derzeit in XXXX und besteht kein Kontakt zur bP.Aus einer früheren Beziehung der beschwerdeführenden Partei mit der Österreicherin römisch 40 stammt die gemeinsame Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die österreichische Staatsbürgerin lebt derzeit in römisch 40 und besteht kein Kontakt zur bP. Des Weiteren ist die bP in einer Beziehung mit der syrischen Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX . Ihrer Lebensgefährtin kommt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu und war bzw. ist das Paar von 12.12.2012 bis 25.09.2014, 12.11.2021 bis 30.10.2023 sowie seit 15.12.2023 an derselben Adresse gemeldet. Ein gegenseitiges finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liegt zwischen ihnen nicht vor. Die Lebensgefährtin der bP kann sich nicht vorstellen die bP zu heiraten oder mit dieser noch ein weiteres Kind zu bekommen.Des Weiteren ist die bP in einer Beziehung mit der syrischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 . Ihrer Lebensgefährtin kommt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu und war bzw. ist das Paar von 12.12.2012 bis 25.09.2014, 12.11.2021 bis 30.10.2023 sowie seit 15.12.2023 an derselben Adresse gemeldet. Ein gegenseitiges finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liegt zwischen ihnen nicht vor. Die Lebensgefährtin der bP kann sich nicht vorstellen die bP zu heiraten oder mit dieser noch ein weiteres Kind zu bekommen. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX in Österreich geboren, mit welcher die bP ebenfalls von 12.11.2021 bis 30.10.2023 sowie seit 15.12.2023 an derselben Adresse gemeldet ist. Die Lebensgefährtin der bP hat das alleinige Sorgerecht für die Tochter.Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 in Österreich geboren, mit welcher die bP ebenfalls von 12.11.2021 bis 30.10.2023 sowie seit 15.12.2023 an derselben Adresse gemeldet ist. Die Lebensgefährtin der bP hat das alleinige Sorgerecht für die Tochter. Es leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten der bP in Österreich und weist sie auch sonst keine sonstigen maßgeblichen privaten Beziehungen auf. Sie hat jedoch während ihrem bisherigen Aufenthalt diverse private Bekanntschaften in Österreich geschlossen. Die beschwerdeführende Partei weist Deutschkenntnisse auf und besuchte während ihres Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A
  4. Nicht festgestellt werden konnte, dass die bP eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 positiv abgelegt hat. Sie hat am 01.02.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs sowie zwischen 29.01.2018 bis 02.03.2018 an einem Kompetenzcheck berufliche Integration teilgenommen, jedoch ansonsten keine Weiterbildungen besucht. Während ihrer Haft hat sie eine Lehre zum Koch absolviert und im Jahr 2020 positiv abgeschlossen. Abgesehen von ihrer Mitgliedschaft in einer assyrischen Kirche ist sie kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution in Österreich und verrichtet keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Die bP ging zuletzt im Jahr 2022 einer legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzierte sich ihren Lebensunterhalt in Österreich überwiegend durch Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich bezog die bP zuletzt im Oktober
  5. Während ihrem langjährigen Aufenthalt in Österreich war sie insgesamt etwa ein Jahr und siebeneinhalb Monate – außerhalb ihrer Haftzeiten - legal erwerbstätig. Sie ist in Besitz einer Arbeitsplatzzusage. Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von EUR 14.928,00 aufgrund eines mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.08.2019 zu XXXX für verfallen erklärten Geldbetrages sowie EUR 1.697,55 aufgrund zu Unrecht empfangener Leistungen der Mindestsicherung. Außerdem stehen ihr aufgrund nicht geleisteter Alimentszahlungen Schulden in unbekannter Höhe gegenüber. Die bP schätzt die Höhe ihrer aktuellen Schulden auf ca. 24.000 Euro.Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von EUR 14.928,00 aufgrund eines mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.08.2019 zu römisch 40 für verfallen erklärten Geldbetrages sowie EUR 1.697,55 aufgrund zu Unrecht empfangener Leistungen der Mindestsicherung. Außerdem stehen ihr aufgrund nicht geleisteter Alimentszahlungen Schulden in unbekannter Höhe gegenüber. Die bP schätzt die Höhe ihrer aktuellen Schulden auf ca. 24.000 Euro. Eine entscheidungsrelevante Teilnahme der bP am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben in Österreich kann trotz ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von mindestens 19 Jahren nicht festgestellt werden. Sie weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der ihrer langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkten in sozialer, sprachlicher und wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsschritte der bP vor. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2005 zu XXXX wurde die bP wegen einem Verbrechen nach den §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, und den Vergehen nach den §§ 28 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, rechtskräftig seit 22.02.2006, verurteilt. Die bP wurde am 18.04.2008, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Strafhaft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.11.2005 zu römisch 40 wurde die bP wegen einem Verbrechen nach den Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, und den Vergehen nach den Paragraphen 28, Absatz eins und 27 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, rechtskräftig seit 22.02.2006, verurteilt. Die bP wurde am 18.04.2008, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Strafhaft entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 16.08.2018 zu XXXX wurde die bP wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass die bP im Zeitraum von 2013 bis zu ihrer Festnahme am 23.03.2018 in XXXX , XXXX , XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und dass sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge eingeführt, ausgeführt und anderen überlassen hat, wobei sie die Taten in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 16.08.2018 zu römisch 40 wurde die bP wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass die bP im Zeitraum von 2013 bis zu ihrer Festnahme am 23.03.2018 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und dass sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge eingeführt, ausgeführt und anderen überlassen hat, wobei sie die Taten in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging. Bei der Strafbemessung wurde mildernd die Geständigkeit der bP sowie das längere Wohlverhalten nach der letzten Verurteilung berücksichtigt, wohingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, die hohe Menge des in Verkehr gebrachten Suchtgiftes, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und der lange Tatzeitraum erschwerend gewertet wurden. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die beschwerdeführende Partei befand sich zuletzt von September 2019 bis November 2011 in Haft in der Justizanstalt XXXX und war ab 09.11.2020 Freigänger. Zunächst war sie als Hausmeister zugeteilt, ab 16.08.2021 war sie montags bis freitags in der Küche des Bundesministeriums für XXXX eingeteilt.Die beschwerdeführende Partei befand sich zuletzt von September 2019 bis November 2011 in Haft in der Justizanstalt römisch 40 und war ab 09.11.2020 Freigänger. Zunächst war sie als Hausmeister zugeteilt, ab 16.08.2021 war sie montags bis freitags in der Küche des Bundesministeriums für römisch 40 eingeteilt. Fest steht, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gegen sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot. Aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK geht im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.08.2021, GZ: XXXX , ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK geht im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, der Stellungnahme vom 01.03.2023, des zuletzt geführten Asylaberkennungsverfahrens, insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: XXXX , des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  3. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, der Stellungnahme vom 01.03.2023, des zuletzt geführten Asylaberkennungsverfahrens, insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Zur Person der bP: Die personenbezogenen Daten ergeben sich unbestrittener Weise aus den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln, ihrer niederschriftlichen Angaben und dem bereits abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021, GZ: XXXX . Änderungen hinsichtlich der Feststellungen zur Person der bP wurden weder im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, noch in der Beschwerde vorgebracht.Die personenbezogenen Daten ergeben sich unbestrittener Weise aus den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln, ihrer niederschriftlichen Angaben und dem bereits abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 . Änderungen hinsichtlich der Feststellungen zur Person der bP wurden weder im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, noch in der Beschwerde vorgebracht. Die Identität der bP steht fest, wie dies bereits im Asylaberkennungsverfahren zweifelsfrei festgestellt wurde. Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich und den integrativen Schritten ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den Angaben der bP in der Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2023, den zeugenschaftlichen Angaben der Lebensgefährtin der bP in der Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2023, den vorgelegten Dokumenten, der Stellungnahme vom 01.03.2023, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: XXXX . Ergänzend wurden aktuelle Auskünfte aus dem ZMR, IZR, GVS, AJ-Web und dem SA sowie ZMR und IZR Auskünfte hinsichtlich der Lebensgefährtin und der Tochter der bP eingeholt. Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich und den integrativen Schritten ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den Angaben der bP in der Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2023, den zeugenschaftlichen Angaben der Lebensgefährtin der bP in der Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2023, den vorgelegten Dokumenten, der Stellungnahme vom 01.03.2023, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 . Ergänzend wurden aktuelle Auskünfte aus dem ZMR, IZR, GVS, AJ-Web und dem SA sowie ZMR und IZR Auskünfte hinsichtlich der Lebensgefährtin und der Tochter der bP eingeholt. Die Feststellungen zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich, den Anträgen auf internationalen Schutz und den Verfahrensausgängen sowie dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere konnten diese auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: XXXX , entnommen werden.Die Feststellungen zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich, den Anträgen auf internationalen Schutz und den Verfahrensausgängen sowie dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere konnten diese auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , entnommen werden. Die Feststellung, wonach der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: XXXX , in welchem dies ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurde. In dem Erkenntnis wurde hinsichtlich eines positiven Gesinnungswandel unter anderem ausgeführt, dass sich die bP nach wie vor in Haft befinde, weswegen ein Beobachtungszeitraum, ob und wie lange sich die bP - nach dem Vollzug ihrer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe, denkmöglich nicht in Betracht komme. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Entlassung der bP mittlerweile bereits mehr als zwei Jahre her ist, ein Wohlverhalten der bP nach der Entlassung kann jedoch nicht erkannt werden, zumal die bP ihrer Ausreiseverpflichtung, trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, bislang beharrlich nicht nachgekommen ist und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Anstatt nach ihrer Enthaftung somit ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, entschied sie sich bewusst dafür, erneut gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Mit ihrem Verhalten zeigt die bP deutlich, dass sie nicht gewillt ist, sich an österreichische Gesetze zu halten und auch der Vollzug der letzten Strafhaft keine Einstellungsänderung der bP nach sich zog. Ein positiver Gesinnungswandel kann daher nicht erkannt werden und verbietet sich daher eine vom Vorverfahren abweichende Zukunftsprognose im Hinblick auf die von der bP in Hinkunft zu erwartende Rechtstreue bei Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen im gegenständlichen Fall geradezu. Dies bezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Feststellung, wonach der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , in welchem dies ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurde. In dem Erkenntnis wurde hinsichtlich eines positiven Gesinnungswandel unter anderem ausgeführt, dass sich die bP nach wie vor in Haft befinde, weswegen ein Beobachtungszeitraum, ob und wie lange sich die bP - nach dem Vollzug ihrer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe, denkmöglich nicht in Betracht komme. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Entlassung der bP mittlerweile bereits mehr als zwei Jahre her ist, ein Wohlverhalten der bP nach der Entlassung kann jedoch nicht erkannt werden, zumal die bP ihrer Ausreiseverpflichtung, trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, bislang beharrlich nicht nachgekommen ist und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Anstatt nach ihrer Enthaftung somit ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, entschied sie sich bewusst dafür, erneut gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Mit ihrem Verhalten zeigt die bP deutlich, dass sie nicht gewillt ist, sich an österreichische Gesetze zu halten und auch der Vollzug der letzten Strafhaft keine Einstellungsänderung der bP nach sich zog. Ein positiver Gesinnungswandel kann daher nicht erkannt werden und verbietet sich daher eine vom Vorverfahren abweichende Zukunftsprognose im Hinblick auf die von der bP in Hinkunft zu erwartende Rechtstreue bei Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen im gegenständlichen Fall geradezu. Dies bezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP

§ 55Asyl

G im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: XXXX , ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den seitens der Rechtsvertretung der bP erstatteten Stellungnahmen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt zugesonnen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen der bP.Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP

Paragraph 55, AsylG im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021, GZ: römisch 40 , ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den seitens der Rechtsvertretung der bP erstatteten Stellungnahmen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt zugesonnen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen der bP. Wie aus dem im Akt erliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 unzweifelhaft hervorgeht, hat bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden, dass die bP während ihrer Haft eine Lehre zum Koch absolviert und im Jahr 2020 positiv abgeschlossen hat. Sonstige wesentliche Änderungen hinsichtlich der Integration der bP in Österreich, abgesehen von ihrer Aufenthaltsdauer, wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Was die Lebensgefährtin sowie die in Österreich geborene Tochter der bP anbelangt, so wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 ein Familienleben bejaht und fand dies bei der Interessenabwägung Berücksichtigung. Während die bP sich zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 noch in Haft befand, so lebt die bP mittlerweile im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Lebensgefährtin und ihrer Tochter. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl ihr als auch ihrer Lebensgefährtin im Zeitpunkt der Zeugung bewusst gewesen war, dass sich die Beendigung des Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet aufgrund des bereits erstinstanzlich bestehenden Aberkennungsbescheides als äußerst wahrscheinlich darstellt und sich die bP und ihre Lebensgefährtin dennoch bewusst dazu entschieden haben, ein Kind zu bekommen. Ein seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 intensiviertes Familienleben war zudem nur deshalb möglich, weil die bP trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, weswegen dieses entsprechend relativiert werden muss. Zudem ist auch anzumerken, dass ein durchgehender gemeinsamer Haushalt zwischen dem bP und seiner Lebensgefährtin sowie der Tochter erst wieder seit 15.12.2023 besteht. Wie festgestellt wurde, liegt ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und ihrer Lebensgefährtin sowie der Tochter nicht vor. Die Lebensgefährtin der bP hat das alleinige Sorgerecht für die Tochter und ist zudem festzuhalten, dass derzeit eine finanzielle Unterstützung der bP nicht ersichtlich ist und dass aufgrund ihres bisher an den Tag gelegten Verhaltens sowie des Umstands, dass sie bisher keiner berücksichtigungswürdigen legalen Beschäftigung nachgegangen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie allfälligen Sorgepflichten in ausreichendem Maß nachkommen kann, bzw. wird. Sofern im Verfahren vorgebracht wurde, dass die Lebensgefährtin auf die bP angewiesen sei, zumal die bP auf die gemeinsame Tochter aufpasse, wenn die Lebensgefährtin ihrer Teilzeitarbeit nachgehe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Lebensgefährtin der bP für die Betreuung und Unterstützung ihrer Tochter soziale Einrichtungen zur Verfügung stehen und damit jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis einhergeht. Darüber hinaus erfuhr zwar die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP notwendigerweise eine Änderung, es besteht jedoch eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot gegen die bP und wäre sie daher verpflichtet gewesen das Bundesgebiet zu verlassen und stellt die verlängerte Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).Darüber hinaus erfuhr zwar die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP notwendigerweise eine Änderung, es besteht jedoch eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot gegen die bP und wäre sie daher verpflichtet gewesen das Bundesgebiet zu verlassen und stellt die verlängerte Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Weiters ist auch daraus, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt von längerer Dauer ist, nichts für die bP zu gewinnen, vielmehr beweist sie dadurch, dass sie nach Rechtskraft der Entscheidung nicht durch ihre Ausreise den rechtmäßigen Zustand herstellte, neuerlich eindrucksvoll ihre ablehnende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Ihr schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung ihres Aufenthalts in Österreich wird daher gegenständlich durch die längere Dauer desselben nicht erhöht, sondern vielmehr sogar im erheblichen Ausmaß verringert. Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr verlängerten Aufenthalts der bP in Österreich wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Abweisung der Beschwerde 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 55Abs 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).

§ 55Abs 2 Asyl

G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 60Abs. 1 Asyl

G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).

§ 27Vw

GVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde

§ 66Abs.

4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.

Paragraph 27, VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 6, Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar. In diesem Zusammenhang ist auch auf die eindeutige Judikatur des VwGH vom 19.01.2010, 2009/05/0097 zu verweisen: "Fällt die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe."

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 sind Anträge

§ 55

als unzulässig zurüchzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge

Paragraph 55, als unzulässig zurüchzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR

  1. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 Folgendes dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  2. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 Folgendes dar: "Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Da der Zurückweisungsgrund

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führt zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367 ist zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führt zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367 ist zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mit Hinweis auf VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mit Hinweis auf VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).

den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

§ 60Abs. 3 Z 2 Fr

PolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12). (VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH

  1. Dezember 2012, G 74/12). (VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). 3.1.
  2. Im Lichte dessen, dass die belangte Behörde irrtümlich den verfahrenseinleitenden Antrag der bP abgewiesen hat, anstatt ihn (nach einer Prüfung und allfälliger Feststellung des Nichtvorliegens aufenthaltsrelevanter Änderungen) gegebenenfalls zurückzuweisen, war eine entsprechende Abwägung vom BVwG nachzuholen. Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag der bP auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Art. 8 EMRK zu prüfen. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war somit jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der bP

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, hervorgeht.Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag der b

P auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Artikel 8, EMRK zu prüfen. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war somit jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der bP

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen. Die behördliche Entscheidung war daher mangels maßgeblicher Änderungen im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 mit der Maßgabe, dass der Antrag zurück- anstatt abzuweisen gewesen wäre, zu bestätigen. 3.1.3. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es

§ 59Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem Asyl

G 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.3.1.3. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116 mwN).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche zuletzt etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116 mwN). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorausgegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Insbesondere ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die detaillierte Befragung der bP nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr finden sich dort im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Vorbringens sowie Kritik an der Beweiswürdigung der belangten Behörde und der rechtlichen Beurteilung. Mit der Beschwerde wurde daher auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht und wurden auch keine weiteren Dokumente oder Unterlagen vorgelegt. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. In Anbetracht der umseitigen Erwägungen war bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückzuweisen war, weshalb gegenständlich die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.In Anbetracht der umseitigen Erwägungen war bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen war, weshalb gegenständlich die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2280714.1.00

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