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§ 3§ 8§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlL516 2270643-1 SpruchL516 2270643-1/11E, L516 2270643-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX wird
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza zuerkannt.III.
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird stattgegeben und römisch 40 wird
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza zuerkannt., römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides werden
§ 28Abs 2 Vw
GVG ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus Gaza. Er stellte am 25.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.)
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)
§ 8Abs 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ (IV.)
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Gaza
§ 46
FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus Gaza. Er stellte am 25.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Gaza
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.10.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit einem Rechtsvertreter teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.
- Sachverhalt: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VA=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum Antrag auf internationalen Schutz; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Zur Personen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser, gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und stammt aus XXXX in Gaza. Er ist nicht bei der UNRWA als Flüchtling registriert. (NS EB 26.08.2021 S 1, 2; NS EV 09.06.2022 S 6, 10)Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser, gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und stammt aus römisch 40 in Gaza. Er ist nicht bei der UNRWA als Flüchtling registriert. (NS EB 26.08.2021 S 1, 2; NS EV 09.06.2022 S 6, 10) Der Beschwerdeführer hat in Gaza die Schule bis zur
- Klasse besucht und eine zweijährige Ausbildung zum Schlosser und Schweißer absolviert. Er kann in Arabisch lesen und schreiben. (NS EV 09.06.2022 S 11) Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2018 über Ägypten aus Gaza aus und über mehrere Länder im August 2021 unrechtmäßig in Österreich ein. (NS EB 26.08.2021 S 1, 4; NS EV 09.06.2022 S10) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.2 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst aus, dass er in Gaza eine unerlaubte Beziehung mit einem Mädchen namens XXXX (andere Schreibweise beim BFA auch: XXXX ) geführt habe, es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und im August 2018 die Eltern des Mädchens davon erfahren hätten. Die Familie des Mädchens seien gewöhnliche und einfache Personen, die Familie sei jedoch groß und habe Beziehungen zur Regierung und die Regierung sei die Hamas. Die Familie des Mädchens seien ursprünglich Bauern, der Vater sei Polizist gewesen. Wegen der unerlaubten Beziehung zu dem Mädchen sei seine Familie von der Familie des Mädchens angegriffen und schikaniert worden, die Familie des Mädchens habe das Mädchen umgebracht und es habe schließlich nach außergerichtliche Verhandlungen und im Juni 2020 zur Beilegung des Streits eine Vereinbarung eines Stammesgerichtes gegeben. Seine Familie sei dabei verpflichtet worden, das Gebiet ihres bisherigen Aufenthaltes sofort zu verlassen und 50.000,00 Dinar zu zahlen und es sei entschieden worden, dass der Beschwerdeführer straffrei getötet werden dürfe und müsse. Aus demselben Grund werde er zudem von der Polizei gesucht, seine Familie habe dazu Ladungen erhalten, wonach der Beschwerdeführer bei der Polizei erscheinen hätte sollen. Die Polizei komme ständig zu seiner Familie und frage nach dem Beschwerdeführer. Dies sei der einzige Grund, weshalb er Gaza verlassen habe. (NS EB 26.08.2021 S 6; NS EV 09.06.2022 S 9, 13 ff; VS 25.10.2023 S 7ff)Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst aus, dass er in Gaza eine unerlaubte Beziehung mit einem Mädchen namens römisch 40 (andere Schreibweise beim BFA auch: römisch 40 ) geführt habe, es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und im August 2018 die Eltern des Mädchens davon erfahren hätten. Die Familie des Mädchens seien gewöhnliche und einfache Personen, die Familie sei jedoch groß und habe Beziehungen zur Regierung und die Regierung sei die Hamas. Die Familie des Mädchens seien ursprünglich Bauern, der Vater sei Polizist gewesen. Wegen der unerlaubten Beziehung zu dem Mädchen sei seine Familie von der Familie des Mädchens angegriffen und schikaniert worden, die Familie des Mädchens habe das Mädchen umgebracht und es habe schließlich nach außergerichtliche Verhandlungen und im Juni 2020 zur Beilegung des Streits eine Vereinbarung eines Stammesgerichtes gegeben. Seine Familie sei dabei verpflichtet worden, das Gebiet ihres bisherigen Aufenthaltes sofort zu verlassen und 50.000,00 Dinar zu zahlen und es sei entschieden worden, dass der Beschwerdeführer straffrei getötet werden dürfe und müsse. Aus demselben Grund werde er zudem von der Polizei gesucht, seine Familie habe dazu Ladungen erhalten, wonach der Beschwerdeführer bei der Polizei erscheinen hätte sollen. Die Polizei komme ständig zu seiner Familie und frage nach dem Beschwerdeführer. Dies sei der einzige Grund, weshalb er Gaza verlassen habe. (NS EB 26.08.2021 S 6; NS EV 09.06.2022 S 9, 13 ff; VS 25.10.2023 S 7ff) Der Beschwerdeführer legte zu seinem Vorbringen jeweils in Kopie mehrere Schreiben vor, bei denen es sich dem jeweiligen Inhalt zufolge um drei Polizeiladungen und eine Vereinbarung eines Stammesgerichtes handeln soll. (NS EV 09.06.2022 S 9, 15; AS 139-147) 1.3 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und Rückkehrbefürchtung Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm aus den von ihm genannten Gründen bei einer Rückkehr nach Gaza Verfolgung und der Tod drohe und er aus deshalb auch ausgereist sei, ist nicht glaubhaft. Andere Rückkehrbefürchtungen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass er im Fall seiner Rückkehr in nach Gaza zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird. 1.4 Zur Ländersituation in Gaza Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Gaza, 31.05.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 11.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a).Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a). Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.
Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.
Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Hamas unterhält ein ad hoc-Justizsystem, das getrennt von den Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 28.2.2022). Von der Hamas ernannte Staatsanwälte und Richter arbeiteten de facto vor Gerichten, was die PA als illegal ansah. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch nicht üblich (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas setzte auch weiterhin Beschränkungen für die Bevölkerung des Gazastreifens auf der Grundlage ihrer Auslegung des Islam und der Scharia durch, einschließlich eines von den Gerichten der PA getrennten Justizsystems (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der israelischen NGO B'Tselem, die darauf hinweist, dass der Transport von Gefangenen außerhalb des besetzten Gebiets gegen internationales Recht verstößt, befanden sich Ende September 2020 etwa 254 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Gazastreifen in israelischen Gefängnissen. Die israelischen Militärgerichte, welche die Fälle dieser Gefangenen behandeln, verfügen nicht über die vollständigen Verfahrensgarantien ziviler Gerichte (FH 28.2.2022). Bewohner des Gazastreifens können von der israelischen Regierung keine Wiedergutmachung oder Entschädigung für Sach- oder Personenschäden verlangen, weil der Gazastreifen nach israelischem Recht als „feindliches Gebiet“ eingestuft ist (USDOS 12.4.2022). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018; vgl. USDOS 12.4.2022).Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018; vergleiche USDOS 12.4.2022). Frauen Das Rechtssystem im Gazastreifen gewährleistet nur wenig Schutz vor Belästigung und Diskriminierung von Frauen (FH 28.2.2022). Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012; vgl. USDOS 12.4.2022). Palästinensische Gesetze, teilweise aus der Scharia stammend, und soziale Normen benachteiligen Frauen in den Bereichen Heirat und Scheidung (FH 28.2.2022). Frauen können für den Fall von Scheidung oder Sorgerechtsstreitigkeiten zusätzliche Konditionen in den Ehevertrag einfügen lassen, werden aber generell sozial unter Druck gesetzt, dies nicht zu tun. Frauen werden auch im Erbrecht diskriminiert (USDOS 12.4.2022).Das Rechtssystem im Gazastreifen gewährleistet nur wenig Schutz vor Belästigung und Diskriminierung von Frauen (FH 28.2.2022). Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012; vergleiche USDOS 12.4.2022). Palästinensische Gesetze, teilweise aus der Scharia stammend, und soziale Normen benachteiligen Frauen in den Bereichen Heirat und Scheidung (FH 28.2.2022). Frauen können für den Fall von Scheidung oder Sorgerechtsstreitigkeiten zusätzliche Konditionen in den Ehevertrag einfügen lassen, werden aber generell sozial unter Druck gesetzt, dies nicht zu tun. Frauen werden auch im Erbrecht diskriminiert (USDOS 12.4.2022). Die Hamas setzt in Gaza eine konservative Auslegung des Islam durch, welche Frauen diskriminiert. Die Behörden untersagen generell die öffentliche Vermischung der Geschlechter. Im Gazastreifen gilt vorehelicher Sex als Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet wird. Berichte über geschlechtsspezifische Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz in Gaza sind weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2021 erließen die Hamas-Behörden neue Beschränkungen, die es männlichen Vormunden erlauben, die örtlichen Behörden zu ersuchen, unverheiratete Frauen an der Ausreise aus dem Gazastreifen zu hindern, wenn eine solche Reise „absoluten Schaden“ verursachen würde (HRW 13.1.2022). Frauen genießen eine formelle politische Gleichstellung nach den Gesetzen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) und einige Frauen haben 2006 Sitze im Legislativrat (PLC) gewonnen. Frauen sind jedoch größtenteils von Führungspositionen in der Hamas ausgeschlossen und in der Praxis nicht an öffentlichen politischen Veranstaltungen beteiligt. An Versammlungen der Zivilgesellschaft zu politischen Themen nehmen Frauen aktiv teil (FH 28.2.2022). Vergewaltigung ist nach dem Gesetz der PA illegal, aber die gesetzliche Definition bezieht sich nicht auf Vergewaltigung in der Ehe. Die Strafe bei Verurteilung wegen Vergewaltigung beträgt fünf bis 15 Jahre Haft. Die Palästinensische Autonomiebehörde hob 2018 ein Gesetz auf, das einen Vergewaltiger von der strafrechtlichen Verantwortung befreite, wenn er sein Opfer heiratete. Weder die Palästinensische Autonomiebehörde noch die Hamas setzten die Gesetze zur Vergewaltigung im Westjordanland und im Gazastreifen wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt ist laut Gesetz der PA nicht explizit verboten. Gesetze wurden in Fällen von häuslicher Gewalt weder von der PA noch von der Hamas effektiv durchgesetzt (USDOS 12.4.2022; vgl. al-Monitor 25.6.2021).Vergewaltigung ist nach dem Gesetz der PA illegal, aber die gesetzliche Definition bezieht sich nicht auf Vergewaltigung in der Ehe. Die Strafe bei Verurteilung wegen Vergewaltigung beträgt fünf bis 15 Jahre Haft. Die Palästinensische Autonomiebehörde hob 2018 ein Gesetz auf, das einen Vergewaltiger von der strafrechtlichen Verantwortung befreite, wenn er sein Opfer heiratete. Weder die Palästinensische Autonomiebehörde noch die Hamas setzten die Gesetze zur Vergewaltigung im Westjordanland und im Gazastreifen wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt ist laut Gesetz der PA nicht explizit verboten. Gesetze wurden in Fällen von häuslicher Gewalt weder von der PA noch von der Hamas effektiv durchgesetzt (USDOS 12.4.2022; vergleiche al-Monitor 25.6.2021). Laut einer Stellungnahme der Menschenrechtsorganisation United Nations Watch an die Generalversammlung der Vereinten Nationen ist häusliche Gewalt gegen Frauen im Gazastreifen weit verbreitet (UNGA 8.6.2021). Vergewaltigung und häusliche Gewalt werden selten gemeldet und bleiben traditionell straffrei, weil die Behörden Berichten zufolge zögern, solche Fälle zu verfolgen. Im Jahr 2019 begann die Palästinensische Autonomiebehörde mit der Ausarbeitung eines Gesetzes, das ein Mindestalter für die Eheschließung festlegt, härtere Strafen für Personen vorsieht, die häusliche Gewalt ausüben, und den Schutz für Überlebende häuslicher Gewalt verbessert. Im September 2020 forderte die Hamas die Palästinensische Autonomiebehörde auf, das Gesetz zu widerrufen, bis ein neues Parlament eingesetzt ist. Berichten zufolge kommt es weiterhin zu so genannten „Ehrenmorden“, obwohl die Informationslage zu Gaza begrenzt ist (FH 28.2.2022). Die Zahl der getöteten Frauen im Westjordanland und im Gazastreifen ist in den letzten Jahren gestiegen und hat sich mit der weltweiten Verbreitung von COVID-19 sogar noch verschärft, was auf die Zunahme häuslicher Gewalt während der verhängten Lockdowns und dem Einschließen von Frauen mit ihren Tätern zurückzuführen ist. Die palästinensische Nichtregierungsorganisation Women’s Centre for Legal Aid and Counselling (WCLAC) dokumentierte 37 Fälle von Femiziden im Jahr 2020, verglichen mit 21 Fällen im Jahr
- In den Jahren 2016-2018 dokumentierte das WCLAC 76 Fälle von Femizid im Westjordanland und im Gazastreifen (Al-Muntada et al. 5.2022). Die Hamas-Behörden setzen Beschränkungen für Kleidung und persönliche Verhaltensweisen durch, die sie für unmoralisch halten. Deren Durchsetzung wurde in den letzten Jahren jedoch lascher (FH 28.2.2022). In den wichtigsten städtischen Gebieten des Gazastreifens zwingt die Hamas Frauen nicht, den Hijab zu tragen, wie es in den ersten Jahren unter ihrer Kontrolle der Fall war. In der von der Hamas geführten Islamischen Universität sind die Studierenden nach Geschlechtern getrennt, und Frauen sind verpflichtet, ihr Haar zu bedecken. Die Hamas interveniert in den von ihr kontrollierten Schulen, um ihre Ansichten über islamische Identität und Moral durchzusetzen. Sie greift nicht in großem Umfang in private Universitäten ein, aber die von der Hamas geführte Polizei hat Studentendemonstrationen gewaltsam unterdrückt. Es wird angenommen, dass einige Akademiker im Gazastreifen Selbstzensur üben (FH 28.2.2022). Sich in Hosen und ohne Kopfbedeckung zu zeigen, kann jedoch dazu führen, dass Frauen – nicht nur von Männern – angepöbelt und beschimpft werden. Vielfach ist es für Frauen auch nicht möglich, das Haus ohne männliche Begleitung zu verlassen (SZ 17.8.2018). Im Jahr 2019 wurde in den sozialen Medien der Hashtag #MeTooGaza eingeführt, der palästinensische Frauen dazu ermutigt, ihre eigenen Erfahrungen mit Missbrauch und Belästigung zu teilen (FH 28.2.2022). Kinder Im Gazastreifen gibt es öffentliche, private und vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betriebene Schulen (Xinhua 16.8.2021). Öffentliche Schulen und von der UNRWA betreute Schulen unterrichteten nach demselben Lehrplan wie im Westjordanland (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2020 führte die COVID-19-Pandemie zu Schulschließungen und es gab Schwierigkeiten beim Zugang zum Online-Unterricht. UNICEF berichtet, dass 575.000 Kinder im Gazastreifen keinen Zugang zu Computern, zuverlässiger Stromversorgung und Internet hatten. Im Gaza-Streifen arbeiten die meisten Schulen nach einem geteilten Stundenplan und bieten nur 4 Stunden Unterricht pro Tag an. Überfüllte Klassenzimmer, Gewalt in den Schulen und Schäden an den Schulen, die für wetterbedingte Unterbrechungen des Unterrichts anfällig sind, tragen dazu bei, dass einige Kinder die Schule abbrechen (USDOL 29.9.2021). Bei den Kampfhandlungen im Mai 2021 (HRW 13.1.2022), wie auch schon zuvor, wurden unter anderem auch Bildungseinrichtungen beschädigt (UNSC 6.5.2021). Palästinenser in Gaza berichteten, dass die Einmischung der Hamas in die öffentlichen Schulen auf Primar-, Sekundar- und Universitätsebene aufgrund der COVID-19-bedingten Schulschließungen und der Konzentration auf den Online-Unterricht erheblich zurückgegangen sei (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge bot die Hamas in ihren Schulen im Rahmen von Sommerlagern für Jugendliche Kurse zur militärischen Ausbildung an, für die sich schulpflichtige Kinder um Aufnahme bewerben konnten. Allerdings gab es im Jahr 2021 keine Berichte, dass die Hamas Kindersoldaten rekrutierte oder einsetzte (USDOS 12.4.2022). 2020 verifizierten die Vereinten Nationen dagegen die Rekrutierung und den Einsatz von zwei Kindersoldaten durch die al-Qassam-Brigaden (UNSC 6.5.2021). Die Palästinensische Autonomiebehörde hat Gesetze und Verordnungen zu Kinderarbeit erlassen. Der Rechtsrahmen im Westjordanland und im Gazastreifen weist jedoch Lücken auf, die einen angemessenen Schutz der Kinder vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich des Kinderhandels, verhindern (USDOL 29.9.2021). Die Hamas hat die Gesetze zur Kinderarbeit im Gazastreifen nicht wirksam durchgesetzt; dennoch ist der Prozentsatz der Kinderarbeit im Gazastreifen niedriger als im Westjordanland, was mit der hohen Arbeitslosigkeit in allen Teilen der Gesellschaft und der damit einhergehenden Konkurrenz um Arbeitsplätze in Verbindung gebracht wird. Berichten zufolge ermutigte die Hamas Kinder, Kies und Metallschrott von Bombenabwurfstellen zu sammeln, um sie an Recycling-Händler zu verkaufen. Die Hamas rekrutierte Jugendliche für den Tunnelbau. Kinder arbeiteten informell in Werkstätten, oftmals als Hilfskräfte von Mechanikern und halfen beim Reifenwechsel. Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Not im Gazastreifen war das Betteln auf der Straße, vor allem durch Kinder, von denen die Jüngsten drei Jahre alt waren, im gesamten Gazastreifen üblich, und die Hamas versuchte nicht mehr, diese Praxis zu unterbinden (USDOS 12.4.2022). Das im Westjordanland und im Gazastreifen geltende Strafgesetzbuch erlaubt die körperliche Züchtigung von Kindern durch die Eltern, was nach wie vor eine weit verbreitete Praxis ist (HRW 13.1.2022). Andererseits verbietet das Gesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) Gewalt gegen Kinder; die Behörden der PA und der Hamas im Gazastreifen bestraften jedoch nur selten Personen, denen Gewalt in der Familie vorgeworfen wurde. Berichte über häusliche Gewalt nahmen unter den Coronavirus-Notstandsverordnungen zu (USDOS 12.4.2022). Kinderehen scheinen im Westjordanland und im Gazastreifen nicht weit verbreitet zu sein, wie NGOs berichten (USDOS 12.4.2022). Mädchen sind im Gazastreifen jedoch anfällig für Kinderheirat und frühe Schwangerschaft. Sie sind nicht nur durch das nationale Recht – das die Heirat von Mädchen im Alter von 16 Jahren erlaubt – schlecht geschützt, sondern stehen auch unter erheblichem Druck seitens ihrer Familien, früh zu heiraten, um die „Ehre“ zu wahren, und auch aufgrund von wirtschaftlicher Not. Aus einem Bericht der palästinensischen Statistikbehörde (PCBS) von 2020 geht hervor, dass 17% der Frauen im Gazastreifen im Alter von 20 bis 24 Jahren zum ersten Mal geheiratet haben, bevor sie 18 Jahre alt waren (al-Bayoumi et al. 10.2021). Im Gazastreifen droht Verdächtigen, die der Vergewaltigung eines Opfers, das jünger als 14 Jahre ist, überführt werden, unter der Herrschaft der Hamas die Todesstrafe. Berichten zufolge führten gesellschaftliche Normen im Gazastreifen dazu, dass der Hamas die sexuelle Ausbeutung von Kindern oftmals nicht gemeldet wurde. Im Gazastreifen gibt es kein gesetzliches Schutzalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, weil eine Heirat vor dem Geschlechtsverkehr gesetzlich vorgeschrieben ist (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Innerhalb des Gazastreifens: In dem Bemühen, die Verbreitung von COVID-19 zu bekämpfen, setzte die Hamas gelegentlich Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Gazastreifen durch (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Der Druck, sich der Auslegung der islamischen Normen durch die Hamas anzupassen, schränkte im Allgemeinen die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, die oft in Gruppen reisen mussten, wenn sie bestimmte öffentliche Bereiche wie den Strand besuchten. Vereinzelt wurde berichtet, dass Sicherheitsbeamte von Männern den Nachweis verlangten, dass es sich bei einer Frau, die sie an einem öffentlichen Ort begleitete, um ihre Ehefrau handelte (USDOS 12.4.2022).Innerhalb des Gazastreifens: In dem Bemühen, die Verbreitung von COVID-19 zu bekämpfen, setzte die Hamas gelegentlich Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Gazastreifen durch (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Der Druck, sich der Auslegung der islamischen Normen durch die Hamas anzupassen, schränkte im Allgemeinen die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, die oft in Gruppen reisen mussten, wenn sie bestimmte öffentliche Bereiche wie den Strand besuchten. Vereinzelt wurde berichtet, dass Sicherheitsbeamte von Männern den Nachweis verlangten, dass es sich bei einer Frau, die sie an einem öffentlichen Ort begleitete, um ihre Ehefrau handelte (USDOS 12.4.2022). Kurzinformation der Staatendokumentation, Israel und Gaza-Streifen: Hamas-Israel Krieg 09.10.2023 Israel: Laut israelischem Militär sind 800 und 1.000 Hamas-Kämpfer seit Samstag, den 7.10.2023 nach Israel eingedrungen und haben unter anderem elf Militärstützpunkte und mehr als 20 Orte (ORF 9.10.2023c) attackiert. Auch ein Musikfestival wurde überfallen, wobei bisher 260 Leichen aufgefunden wurden (BBC 8.10.2023). 150 Personen, darunter Kinder, sind aus diversen grenznahen Ortschaften (NYT 9.10.2032) sowie Angehörigen zufolge auch von dem Musikfestival (BBC 8.10.2023) als Geiseln in den Gaza-Streifen verschleppt worden (NYT 9.10.2023a). Bisher soll es in Israel mindestens 700 bestätigte Todesopfer, in der Mehrheit Zivilisten, gegeben haben, aber die Zahl könnte aufgrund noch stattfindender Kampfhandlungen bereits höher sein bzw. steigen (ORF 9.10.2023c). Aktuell gibt es immer wieder in israelischen Städten Luftalarm wegen Raketen aus dem Gaza-Streifen. Laut israelischen Militärangaben sind zwar weiterhin Hamas-Terroristen in Israel aktiv, aber die israelischen Streitkräfte sollen wieder „die Kontrolle“ über die angegriffenen Orte erlangt haben (ORF 9.10.2023c). Es wurde der Kriegszustand ausgerufen und 300.000 ReservistInnen mobilisiert (ORF 9.10.2023c). Der Angriff der Hamas signalisiert „ein schwerwiegendes Geheimdienstversagen und eine schwere Fehleinschätzung der Lage“ durch Israel, wobei Israel der Hamas militärisch weit überlegen ist (ORF 9.10.2023b): „Auch zuvor hat es entlang des Grenzzauns Panzerpositionen gegeben, diese sind aber in einiger Entfernung gewesen. Sie haben am Samstag in den Angriff praktisch nicht eingreifen können, da Hamas-Kämpfer, die mit Fluggeräten die Grenze überwunden haben, die zentrale Militärbasis überfallen und die Kommandozentrale ausgeschaltet haben.“ (ORF 9.10.2023c). Ob und wie stark Iran an der Organisation des Angriffs beteiligt war, wird aktuell von den USA und Israel unterschiedlich eingeschätzt. Während Israel davon ausgeht, können die USA aktuell keine Anzeichen dafür sehen (ORF 9.10.2023c). Es wird aktuell eine Notstands-Einheitsregierung (emergency unity government) unter Einbindung der Opposition diskutiert, und die Kluft in der israelischen Gesellschaft bezüglich des Umbaus der Justiz durch die israelische Regierung „liegt auf Eis“ (ORF 9.10.2023b, vgl. TOI 8.10.2023). Es wird aktuell eine Notstands-Einheitsregierung (emergency unity government) unter Einbindung der Opposition diskutiert, und die Kluft in der israelischen Gesellschaft bezüglich des Umbaus der Justiz durch die israelische Regierung „liegt auf Eis“ (ORF 9.10.2023b, vergleiche TOI 8.10.2023). Gaza-Streifen: Israel reagierte auf den Angriff mit dem Einsatz von „Kampfjets, Hubschrauber, Flugzeuge und Artillerie“ gegen mehr als 500 Ziele im Gaza-Streifen, die es der Hamas oder dem Islamischen Jihad zuschreibt (ORF 9.10.2023c). Durch die israelischen Luftangriffe sind nach palästinensischen Angaben bisher mindestens 493 Menschen gestorben und 2.751 Menschen verletzt worden. Allein im Flüchtlingslager Jabaliya gab es demnach Dutzende Tote oder Verwundete (ORF 9.10.2023c). Laut Einschätzung des ORF handelt es sich für die Hamas um den „wohl größten militärischen Erfolg bisher. Der Preis, den die Hamas, aber vor allem die Zivilbevölkerung im Gazastreifen zahlen werden muss, dürfte hoch werden. Israel wird alles daran setzen, die Abschreckung zumindest mittelfristig wiederherzustellen. Der größte „Trumpf“ in den Händen der Hamas sind die israelischen Geiseln und Kriegsgefangenen.“ (ORF 9.10.2023b). Bis dato ist unklar, ob eine große Bodenoffensive Israels erfolgen wird (ORF 9.10.2023b). Israels Verteidigungsminister Joav Gallant hat heute die totale Blockade des Gazastreifens angeordnet. Der Küstenstreifen solle „keinen Strom, keine Nahrungsmittel, keinen Treibstoff“ mehr erhalten. 123.538 Personen hätten ihre Häuser „aus Angst, aus Sorge um ihren Schutz und wegen der Zerstörung ihrer Häuser“ verlassen, erklärte das UNO-Büro für humanitäre Angelegenheiten (OCHA) heute (ORF 9.10.2023a). Die Wasserversorgung aus Israel wurde eingestellt (ORF 9.10.2023c). Das österreichische Außenministerium fror heute die Entwicklungshilfeprojekte für die palästinensischen Gebiete ein (ORF 9.10.2023c). Die israelische Zeitung Ha’aretz wies diesbezüglich darauf hin, dass bei dem Stopp der Hilfsgelder von 19 Millionen Euro nicht zwischen dem Gazastreifen und dem Gebiet der Autonomiebehörde (im Westjordanland) unterschieden werde, dessen Präsident Mahmoud Abbas ein Gegner der Hamas ist (Ha’aretz 9.10.2023). Auswirkungen: Der ORF weist daraufhin, dass „für die Bevölkerung in Israel und im Gazastreifen die Eskalation selbst für Nahost-Verhältnisse mit den vielen Toten traumatisch ist“, und dass die Folgen „vielfältig“ sein werden – „von innenpolitischen in Israel und bei den Palästinensern bis hin zum Ukraine-Krieg“. Die Hamas hat nun demnach mit dem Angriff eine Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Israel unterbunden, welche den Einfluss Irans und Katars verringern würde. Darüber hinaus ruft die Hamas zu einem Aufstand der palästinensischen Bevölkerung in der Westbank, Ost-Jerusalem und Israel auf (ORF 9.10.2023b). Die Hizbollah ließ unterdessen vom libanesischen Außenministerium verlautbaren, dass sie keinen Angriff auf Israel plane (ORF 9.10.2023c). Der Krieg und die Solidaritätskundgebungen mit den PalästinenserInnen in mehreren arabischen Staaten sowie der Türkei unterstreichen in den Augen der New York Times, was viele Offizielle, WissenschafterInnen und BürgerInnen der Region seit Jahren sagen: Die Frage der Palästinenser wird weiterhin als zentral im Nahen Osten empfunden, und Israels Position wird im Nahen Osten instabil bleiben, so lange dieser Konflikt anhält (NYT 9.10.2023b). Kurzinformation der Staatendokumentation, GAZASTREIFEN, Sicherheitslage, 19.01.2024 Die Kampfhandlungen halten an. Israelische Bombardements aus Luft, vom Boden und von der See aus treffen den Großteil des Gazastreifens, was weitere zivile Opfer und Zerstörung zur Folge hat. Ungezieltes Raketenfeuer palästinensischer bewaffneter Gruppen von Gaza nach Israel erfolgte am
- Jänner ebenfalls. Bodenoperationen sowie Gefechte zwischen israelischen Truppen und palästinensischen bewaffneten Gruppen werden ebenfalls aus dem Großteil des Gebiets gemeldet. Der UN-Generalsekretär fordert einen sofortigen humanitären Waffenstillstand (OCHA 17.1.2024). Es befinden sich weiterhin 136 Menschen, die aus Israel entführt wurden, im Gazastreifen. 121 Geiseln sind wieder frei (Haaretz 19.1.2024a) [Anm.: die Gesamtzahl der seit
- Oktober zu Tode gekommenen Geiseln wird nicht tagesaktuell in der Sonderrubrik angegeben]. Das Tunnel-System der Hamas unter dem Gazastreifen wird mittlerweile vom israelischen Militär auf 350 bis 450 Meilen [Anm.: rund 563 km bis 724 km] geschätzt, was sehr viel ist angesichts dessen, wie klein der Gazastreifen ist. Die Tunnel befinden sich auch unter ziviler Infrastruktur, und israelische Militärs rechnen prinzipiell bei Schulen, Spitälern und Moscheen, dass sich darunter Tunnel befinden. Die Dauer bis zur völligen Zerstörung des Tunnelsystems nach einer Durchsuchung auf die verbliebenen Geiseln wird auf Jahre geschätzt. Eine Flutung mit Meerwasser funktionierte nicht (NYT 16.1.2024). OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) zieht aktuell die Angaben des Gesundheitsministeriums der Hamas heran. Demnach wurden bisher 24.285 PalästinenserInnen getötet, „darunter etwa 1.000 Personen in Israel, einschließlich solcher, welche in den Angriff vom
- Oktober verwickelt waren“. Hinzu kommen 61.154 Verwundete im Gazastreifen (OCHA 16.1.2024). UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugee) gibt die Zahl der intern im Gazastreifen Vertriebenen mit 1,9 Millionen (von insgesamt 2,3 Millionen EinwohnerInnen) an – das sind 85 Prozent der Gesamtbevölkerung (OCHA 16.1.2024). Sie drängen sich nun in Zelten und anderen Behelfsunterkünften vor allem im südlichsten Teil des Gazastreifens im Bezirk und der Stadt Rafah direkt an der ägyptischen Grenze. Aber auch im Gebiet von Rafah kam es in den letzten Tagen zu Bombardements mit mehreren Toten (Haaretz 19.1.2024b). Der Grenzübergang Rafah ist nur für MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen und für einige Verwundete und Kranke offen. 15 von 36 Spitälern funktionieren noch teilweise (OCHA 16.1.2024), wobei dem größten noch teilweise funktionierenden Nasser-Krankenhaus aufgrund der Kampfhandlungen in Khan Younis so wie auch zwei weiteren Spitälern die Schließung droht. Israelische Behörden geben an, dass sich Hamas-Kämpfer im Spital verschanzen, was vom dortigen Personal abgestritten wird (ORF 19.1.2024). Laut dem israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu wird der Krieg noch viele Monate andauern (NYT 19.1.2024). - Informationen speziell zur Sicherheit in und um UNRWA-Einrichtungen: Die UNRWA gibt die Anzahl ihrer bisher getöteten MitarbeiterInnen mit 151 Personen (Stand: 17.1.2024) an (UNRWA 19.1.2024). UNRWA vermeldete bisher 238 Sicherheitsvorfälle betreffend UNRWA-Einrichtungen und darin befindlicher Personen - teilweise mehrere Ereignisse am selben Ort. Darunter waren mindestens 24 Fälle, bei denen ein Gebrauch des Ortes für militärische Zwecke und/oder eine Einmischung militärischer Art stattfand. In einem Fall wird auch explizit der Verwendung eines UNRWA-Schulgeländes durch israelische Truppen und damit einhergehende schwere Bauschäden genannt [Anm.: sonst werden keine militärischen Akteure bzgl. des Missbrauchs von UNRWA-Einrichtungen namentlich erwähnt]. 68 verschiedene UNRWA-Einrichtungen wurden direkt bei Kampfhandlungen getroffen und 69 UNRWA-Einrichtungen wurden als Kollateralschaden beschädigt. Mindestens 334 IDPs/Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen Zuflucht gesucht hatten, wurden getötet, und mindestens 1.159 wurden verletzt. Dazu kommen noch einige weitere Vorfälle, bei denen die Zahl der Verwundeten von UNRWA nicht festgestellt werden konnte (UNRWA 191.2024).
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die im Verfahren vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahmen und von ihm vorgelegten Dokumente. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnte seine Identität nicht abschließend festgestellt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar Palästinenser, aber nicht bei der UNRWA registriert ist, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2022 (NS EV 09.06.2022 S 10), zumal im Verfahren auch keine Hinweise dahingehend hervorkamen, die zu einer gegenteiligen Beurteilung führen würde. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Gaza im Dezember 2018 und seiner Einreise nach Österreich im August 2021 beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich. 2.2 Zum Vorbringen und zur mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.2 und 1.3) 2.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz (oben 1.2) beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Befragungen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, der Einvernahme vor dem BFA sowie seinen schriftlichen Äußerungen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. 2.2.2 Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund einer unerlaubten Liebesbeziehung bei einer Rückkehr nach Gaza Verfolgung und der Tod drohe und er aus deshalb auch ausgereist sei, nicht glaubhaft ist und der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Fall seiner Rückkehr dorthin zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung aufgrund ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird (oben 1.3), waren aus den folgenden Gründen zu treffen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich, unschlüssig, inkonsistent, äußerst vage und ohne nähere Einzelheiten. 2.2.2.1 Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2022 an, dass das Mädchen XXXX , mit dem er eine sexuelle Beziehung geführt habe, „ca. 5-6 Monate älter“ als der Beschwerdeführer gewesen sei. (NS 09.06.2022 S 16). Im Widerspruch dazu brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2023 erstmals vor, das jenes Mädchen „zwei Jahre jünger“ als der Beschwerdeführer gewesen sei. (VS 25.10.2023 S 9) 2.2.2.1 Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2022 an, dass das Mädchen römisch 40 , mit dem er eine sexuelle Beziehung geführt habe, „ca. 5-6 Monate älter“ als der Beschwerdeführer gewesen sei. (NS 09.06.2022 S 16). Im Widerspruch dazu brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2023 erstmals vor, das jenes Mädchen „zwei Jahre jünger“ als der Beschwerdeführer gewesen sei. (VS 25.10.2023 S 9) Es kann nicht erwartet, dass der Beschwerdeführer das exakte Geburtsdatum jenes Mädchens kennt. Allerdings spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht annähernd gleichbleibend und auch nicht widerspruchsfrei angeben konnte, ob jenes Mädchen, das er geliebt und mit dem er seinen Angaben zufolge über eineinhalb Jahre eine (auch) sexuelle Liebesbeziehung geführt haben will, nun mehrere Monate älter oder zwei Jahre jünger als der Beschwerdeführer gewesen ist, gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Antragsbegründung. 2.2.2.2 Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2023 an, dass er jenes Mädchen am Institut seiner Berufsausbildung kennengelernt habe, die Beziehung danach weiter angedauert habe, sie aber nicht heiraten hätten können, da sie noch zu jung gewesen seien und die Beziehung im August 2018 entdeckt worden sei (VS 25.10.2023 S 9). Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im August 2018 bereits achtzehneinhalb Jahre alt war. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers zum Alter des Mädchens in der Einvernahme vor dem BFA aus, dann war das Mädchen bereits neunzehn Jahre alt, geht man von seinen Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dann war das Mädchen zu diesem Zeitpunkt zumindest sechzehn Jahre alt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers befanden sich damit laut den getroffenen Länderfeststellungen sowohl er als auch jenes Mädchens zumindest im August 2018 gemessen an den Verhältnissen in Gaza im heiratsfähigen Alter. Laut den Länderfeststellungen (siehe oben 1.4 Kinder) ist in Gaza die Heirat von Mädchen im Alter von 16 Jahren erlaubt und Mädchen stehen in Gaza auch unter erheblichem Druck seitens ihrer Familien, früh zu heiraten, um die „Ehre“ zu wahren, und auch aufgrund von wirtschaftlicher Not. Aus einem in den Länderfeststellungen zitierten Bericht der palästinensischen Statistikbehörde (PCBS) von 2020 geht hervor, dass 17% der Frauen im Gazastreifen im Alter von 20 bis 24 Jahren zum ersten Mal geheiratet haben, bevor sie 18 Jahre alt waren. Den Länderfeststellungen zufolge stehen in Gaza junge Mädchen unter erheblichem Druck seitens ihrer Familie, früh zu heiraten, um die „Ehre“ zu wahren (siehe oben 1.
- Kinder), und für Frauen ist es vielfach nicht möglich, das Haus ohne männliche Begleitung zu verlassen (siehe oben 1.4 Frauen). Laut den Länderfeststellungen schränkte zudem der Druck, sich der Auslegung der islamischen Normen durch die Hamas anzupassen, im Allgemeinen die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, die oft in Gruppen reisen mussten, wenn sie bestimmte öffentliche Bereiche wie den Strand besuchten (siehe oben 1.4 Bewegungsfreiheit). Vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen ist es daher unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer über eineinhalb Jahre – von Ende 2016 bis August 2018 – unbemerkt eine sexuelle Beziehung mit jenem Mädchen geführt haben will und es tatsächlich möglich gewesen wäre, dass sie sich unbemerkt treffen und ans Meer hätten gehen oder zusammen in den landwirtschaftlichen Feldern sitzen hätten können, wie er dies in der mündlichen Verhandlung behauptet hat (VS 25.10.2023 S 9). Auch dies spricht gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine ihm drohende Verfolgung. 2.2.2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er über eineinhalb Jahre eine Liebesbeziehung mit jenem Mädchen geführt habe. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung des Weiteren an, dass er erst nach der im Juni 2020 getroffenen Vereinbarung des Stammesgerichtes vom Tod jenes Mädchens erfahren habe. (VS 25.10.2023 S 11: „RI[=Richter]: „Wann haben Sie vom Tod Ihrer Freundin erfahren?“ P[=Beschwerdeführer]: „Als ich in der Türkei war. Das war im Jahr
- An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.“ […] RI: „Sie waren 2020 in der Türkei. Auf welche Art und Weise haben Sie die Information bekommen, dass das Mädchen getötet worden sein soll?“ P: „Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Ich hoffe, dass Sie dafür Verständnis haben. Als ich in der Türkei war, habe ich meine Familie kontaktiert und meine Familie hat mich kontaktiert. Mein Vater hat mich angerufen nach diesem Schreiben und meinte, dass das und das passiert ist.““) Es ist nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, dass jenes Mädchen nicht unmittelbar nach Bekanntwerden einer sexuellen Beziehung mit dem Beschwerdeführer im August 2018, sondern erst fast zwei Jahre danach von ihrer Familie im Jahr 2020 zur „Wiederherstellung“ der „Ehre“ jener Familie getötet worden wäre und die Familie des Mädchens so lange damit gewartet hätte. Es ist daher auch nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2020 nach Abschluss der von einem Stammesgericht getroffenen Vereinbarung vom Tod jenes Mädchens erfahren hätte, hätte es ein solches Ereignis tatsächlich gegeben. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er und das Mädchen ineinander verliebt gewesen seien und sie daran gedacht hätten, später zu heiraten (VS 25.10.2023 S 10). Es ist nicht schlüssig und damit nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits viel früher ernsthaft für das Schicksal und Wohlbefinden der von ihm geliebten Person interessiert und sich danach bei seinen Angehörigen oder Freunden erkundigt hätte und so auch von einem Tod des Mädchens erfahren hätte können, wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde. Dass er erfolglos versucht hätte, bereits früher etwas über das Schicksal jenes Mädchens zu erfahren, hat er nicht vorgebracht. 2.2.2.4 Der Beschwerdeführer konnte in der Einvernahme vor dem BFA nur vage etwas zu der von ihm vorgebrachten Vereinbarung eines Stammesgerichtes vom Juni 2020 angeben (vgl NS EV 09.06.2022 S 15: „Ich war dort nicht anwesend. Ich weiß darüber nichts. Bestimmt war die ganze Familie dort. Meine Onkels und Cousins. Ich war aber nicht in der Heimat.“ […] „Nur die Männer waren anwesend.“) Auch in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2023 gab er lediglich an, dass seine Familie Personen zur anderen Familie geschickt habe, es zu Gesprächen zwischen den Stämmen gekommen sei, diese gemeint hätten, dass das Mädchen getötet worden sei und dass auch der Beschwerdeführer getötet werden müsse und seine Familie Geld zahlen und das Haus verlassen müsse. (VS 25.10.2023 S 11)2.2.2.4 Der Beschwerdeführer konnte in der Einvernahme vor dem BFA nur vage etwas zu der von ihm vorgebrachten Vereinbarung eines Stammesgerichtes vom Juni 2020 angeben vergleiche NS EV 09.06.2022 S 15: „Ich war dort nicht anwesend. Ich weiß darüber nichts. Bestimmt war die ganze Familie dort. Meine Onkels und Cousins. Ich war aber nicht in der Heimat.“ […] „Nur die Männer waren anwesend.“) Auch in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2023 gab er lediglich an, dass seine Familie Personen zur anderen Familie geschickt habe, es zu Gesprächen zwischen den Stämmen gekommen sei, diese gemeint hätten, dass das Mädchen getötet worden sei und dass auch der Beschwerdeführer getötet werden müsse und seine Familie Geld zahlen und das Haus verlassen müsse. (VS 25.10.2023 S 11) Ausgehend davon, dass der auslösende Vorfall bereits im August 2018 gewesen und die Vereinbarung erst fast zwei Jahre später im Juni 2020 geschlossen worden sein soll, ist es unschlüssig und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr und nichts Näheres über den zeitlichen und inhaltlichen Prozess der Versöhnungsverhandlungen, welcher der im Juni 2020 getroffenen Vereinbarung vorausgegangen sein muss, erzählen konnte. Seine Erklärung, dass er nicht dabei gewesen sei und er nicht viel Kontakt zur Familie habe und nur selten mit dieser telefoniere (NS EV 09.06.2022 S 15), überzeugt nicht, da es nicht schlüssig ist, dass der Beschwerdeführer als die hauptbetroffene Person überhaupt nichts über den Verlauf der Verhandlungen weiß und auch kein Interesse daran gehabt hätte, auch wenn er selbst zu jenem Zeitpunkt nicht mehr in Gaza gewesen wäre. Auch dies trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung bei. 2.2.2.5 Der Beschwerdeführer legte zu seinem Vorbringen jeweils in Kopie mehrere, nicht auf ihre Echtheit überprüfbare Schreiben vor, bei denen es sich dem jeweiligen Inhalt zufolge um drei Polizeiladungen und eine Vereinbarung eines Stammesgerichtes handeln soll. (NS EV 09.06.2022 S 9, 15; AS 139, 143-147) Das BFA forderte den Beschwerdeführer in der Folge in der Einvernahme am 09.06.2022 explizit auf, die Ladungen und die Entscheidung des Stammesgerichtes im Original innerhalb einer Frist von 4 Wochen an das BFA zu übermitteln oder sich an das BFA zu wenden, falls er dafür mehr Zeit benötigen oder es dabei zu Problemen kommen sollte. (NS EV 09.06.2022 S 14) Der Beschwerdeführer hat in der Folge bis heute keine Originaldokumente vorgelegt und auch weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde oder im weiteren Beschwerdeverfahren erklärt, weshalb ihm eine Vorlage nicht möglich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der zuvor getroffenen einzelnen Ausführungen zu den Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden zur mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt den vorgelegten Kopien keine ausschlaggebende Bedeutung zu und können diese Schreiben nur als Fälschung, Verfälschung oder Gefälligkeitsschreiben erachtet werden, sodass diese Schreiben nicht zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung und Verfolgung führen. 2.2.3 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente insgesamt zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags behauptete vergangene und aktuelle Verfolgungsgefährdung in Bezug auf seine Person in Gaza nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass er im Fall seiner Rückkehr in den nach Gaza zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird. 2.3 Zur Lage in Gaza (oben 1.4) Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Gazastreifen beruhen auf der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA, Israel und Gaza-Streifen: Hamas-Israel Krieg vom 09.10.2023, sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA, Gazastreifen, Sicherheitslage 19.01.
- Die Feststellungen zu den Themen Rechtsschutz, Frauen, Kinder und Bewegungsfreiheit beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Gaza vom 31.05.
- Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm aus den von ihm genannten Gründen bei einer Rückkehr nach Gaza Verfolgung und der Tod drohe und er aus deshalb auch ausgereist sei, ist nicht glaubhaft. Andere Rückkehrbefürchtungen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass er im Fall seiner Rückkehr in nach Gaza zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird. 3.3 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.3.3 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Artikel 3, MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Zum gegenständlichen Verfahren 3.6 Das UNHCR hat bereits in seiner Position zu einer Rückkehr nach Gaza vom März 2022 vor dem Hintergrund der bereits zum damaligen Zeitpunkt im Gazastreifen vorherrschenden Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage die Staatengemeinschaft aufgefordert, Palästinenser inklusive Palästinensische Flüchtlinge, die bei der UNRWA in Gaza registriert sind, nicht zwangsweise abzuschieben. (UNHCR Position on Returns to Gaza, März 2022, Rz 69 f) Ausgehend von den Länderfeststellungen hat sich seit dem
- Oktober 2023 die Lage im Gazastreifen noch dramatisch weiter verschärft und verschlechtert. Die Kampfhandlungen halten auch nach wie vor an. Israelische Bombardements aus Luft, vom Boden und von der See aus treffen den Großteil des Gazastreifens, was weitere zivile Opfer und Zerstörung zur Folge hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrscht im Gazastreifen somit den getroffenen Länderfeststellungen zufolge aktuell ein bewaffneter Konflikt mit verheerenden Auswirkungen auf die Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage, der den gesamten Gazastreifen betrifft und dessen Ende derzeit nicht absehbar ist. Es besteht auch aktuell keine Möglichkeit einer Umsiedlung in ein anderes Operationsgebiet, und damit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. So führt UNHCR bereits in seinem Statement on the Interpretation and Application of Article 1D of the 1951 Convention and Article 12
(1)(a) of the EU Qualification Directive vom 18.08.2020 unter anderem insbesondere aus, dass es keine sichere Annahme dafür gibt, dass Palästinensische Flüchtlinge Zugang zu Schutz und Hilfe der UNRWA in einem anderen Operationsgebiet erhalten kann, in dem sie noch nie aufenthaltsberechtigt waren. („24. No State can safely assume that a Palestinian refugee will be able to access the protection or assistance of UNRWA in a field of operation where they have never resided, or other than that in which he or she was formerly residing. As such, when assessing whether protection or assistance of UNRWA has ceased pursuant to Article 12
(1)(a) of the Qualification Directive, decision-makers should not assess the lawfulness of return in relation to an UNRWA field of operation to which the individual has no previous connection. Doing so would impose unreasonable and insurmountable obstacles on applicants and ignore the general workings of the State-based system of international relations and State sovereignty“) 3.7 Da somit im vorliegenden Fall auf Grund der aktuellen Lage in Gaza bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die konkrete Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte besteht, ist dem Beschwerdeführer
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gaza zuzuerkennen.3.7 Da somit im vorliegenden Fall auf Grund der aktuellen Lage in Gaza bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die konkrete Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte besteht, ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gaza zuzuerkennen. 3.8 Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes
§ 8Abs 3a Asyl
G sind nicht hervorgekommen.3.8 Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG sind nicht hervorgekommen. 3.9 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird daher stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza zuerkannt.3.9 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird daher stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Autonomiegebiet Gaza zuerkannt. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs 4 AsylG 2005)Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) 3.10 Gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt ein Jahr, beginnend mit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses. (siehe VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330 mwN) Spruchpunkt IVSpruchpunkt römisch vier Zur Behebung der Spruchpunkt III und VI des angefochtenen BescheidesZur Behebung der Spruchpunkt römisch drei und römisch sechs des angefochtenen Bescheides 3.11 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis sind gleichzeitig die Spruchpunkt III und VI des angefochtenen Bescheides mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben.3.11 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis sind gleichzeitig die Spruchpunkt römisch drei und römisch sechs des angefochtenen Bescheides mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben. B) Revision 3.12 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.13 Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2270643.1.00