Obsah (16)
§§ 66Art. 133§ 54§ 70§ 52§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§§ 51§ 8Art 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlL519 2283636-1 SpruchL519 2283636-1/5E, L519 2283636-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§§ 66, 70 FPG 2005 idg
F als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 66, 70, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist türkische Staatsangehörige und hat in Frankreich ein Daueraufenthaltsrecht inne („Carte de résident permanent“). Sie ließ sich im Juli 2021 von ihrem Ehemann scheiden, mit dem sie vier gemeinsame Kinder hat. Eines davon ist ihr Sohn XXXX , geb. am XXXX , der französischer Staatsbürger ist und in Vorarlberg wohnt und arbeitet.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist türkische Staatsangehörige und hat in Frankreich ein Daueraufenthaltsrecht inne („Carte de résident permanent“). Sie ließ sich im Juli 2021 von ihrem Ehemann scheiden, mit dem sie vier gemeinsame Kinder hat. Eines davon ist ihr Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , der französischer Staatsbürger ist und in Vorarlberg wohnt und arbeitet. I.
- Mit Schreiben vom 16.01.2023 beantragte die BF bei der BH Bregenz eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54
NAG und legte Kontoauszüge ihres Sohnes Haci sowie eine von diesem unterfertigte „Unterhaltserklärung“ bei, mit welcher er bestätige, dass er seit zumindest zwei Jahren für die Lebenshaltungskosten seiner Mutter, wie Miete, Strom, Lebensmittel, Benzinkosten aufkomme. Seine Mutter gehe keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und beziehe von ihrem Ex-Mann keinen Unterhalt. römisch eins.2. Mit Schreiben vom 16.01.2023 beantragte die BF bei der BH Bregenz eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, NAG und legte Kontoauszüge ihres Sohnes Haci sowie eine von diesem unterfertigte „Unterhaltserklärung“ bei, mit welcher er bestätige, dass er seit zumindest zwei Jahren für die Lebenshaltungskosten seiner Mutter, wie Miete, Strom, Lebensmittel, Benzinkosten aufkomme. Seine Mutter gehe keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und beziehe von ihrem Ex-Mann keinen Unterhalt. I.
- Mit E-Mail der Niederlassungsbehörde vom 26.01.2023 wurde die Vertreterin der BF aufgefordert, die notwendigen Beweise, um die Leistung von Unterhalt durch den Sohn ohne jeden Zweifel zu belegen, zu übermitteln, weil aus den vorgelegten Kontoauszügen keine einzige Überweisung auf das Konto der BF ersichtlich sei.römisch eins.
- Mit E-Mail der Niederlassungsbehörde vom 26.01.2023 wurde die Vertreterin der BF aufgefordert, die notwendigen Beweise, um die Leistung von Unterhalt durch den Sohn ohne jeden Zweifel zu belegen, zu übermitteln, weil aus den vorgelegten Kontoauszügen keine einzige Überweisung auf das Konto der BF ersichtlich sei. I.
- Mit Schreiben vom 08.02.2023 erwiderte die Vertreterin der BF, dass keine Überweisungen erfolgt, sondern die Zahlungen bar geleistet worden seien. Vorgelegt wurde unter anderem eine Einstellungszusage für die BF bei der Firma SABE e.U. in Lustenau und eine Überweisungsbestätigung von € 500 an ein französisches Konto mit dem Empfängernamen „Maman“ und dem Buchungsdatum „Heute“. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 08.02.2023 erwiderte die Vertreterin der BF, dass keine Überweisungen erfolgt, sondern die Zahlungen bar geleistet worden seien. Vorgelegt wurde unter anderem eine Einstellungszusage für die BF bei der Firma SABE e.U. in Lustenau und eine Überweisungsbestätigung von € 500 an ein französisches Konto mit dem Empfängernamen „Maman“ und dem Buchungsdatum „Heute“. I.
- Am 07.03.2023 fand eine Einvernahme der BF seitens der BH Bregenz statt. Die BF gab zusammengefasst an, ihr Lebensmittelpunkt sei in Frankreich, sie sei aber immer wieder für „wenige Wochen“ in Österreich. Ihr Sohn sei bereits seit Anfang 2021 in Österreich. Sie lebe derzeit gemeinsam mit ihren Eltern in deren Eigentumshaus in Frankreich und sei aufgrund ihrer psychischen Belastungssituation durch die Scheidung nicht erwerbstätig. Sie müsse keine Miete zahlen und habe lediglich Ausgaben für Kleidung, Essen und Benzin im Durchschnitt von ca. € 300 pro Monat. Dieses Geld habe sie von ihrem Sohn. Sie erhalte von ihm Barmittel, seit er in Österreich lebe. Sie könne auch dessen Pkw für die Fahrten von Frankreich nach Österreich und retour benützen. Aufgrund des Zuzugs ihrer Kinder nach Vorarlberg möchte sie nun auch hierherkommen.römisch eins.
- Am 07.03.2023 fand eine Einvernahme der BF seitens der BH Bregenz statt. Die BF gab zusammengefasst an, ihr Lebensmittelpunkt sei in Frankreich, sie sei aber immer wieder für „wenige Wochen“ in Österreich. Ihr Sohn sei bereits seit Anfang 2021 in Österreich. Sie lebe derzeit gemeinsam mit ihren Eltern in deren Eigentumshaus in Frankreich und sei aufgrund ihrer psychischen Belastungssituation durch die Scheidung nicht erwerbstätig. Sie müsse keine Miete zahlen und habe lediglich Ausgaben für Kleidung, Essen und Benzin im Durchschnitt von ca. € 300 pro Monat. Dieses Geld habe sie von ihrem Sohn. Sie erhalte von ihm Barmittel, seit er in Österreich lebe. Sie könne auch dessen Pkw für die Fahrten von Frankreich nach Österreich und retour benützen. Aufgrund des Zuzugs ihrer Kinder nach Vorarlberg möchte sie nun auch hierherkommen. Mit einem weiteren Schreiben vom 23.03.2023 wurden zusätzliche Kontoauszüge des Sohnes „mit den einschlägigen Abbuchungen“ von dessen Konto zugunsten der BF „aus dem Titel des Unterhalts“ vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 30.08.2023 wurde die BF seitens des BFA davon verständigt, dass sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden soll, und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diversen Fragen eingeräumt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.08.2023 wurde die BF seitens des BFA davon verständigt, dass sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden soll, und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diversen Fragen eingeräumt. I.
- Mit Schreiben vom 14.09.2023 erklärte die Vertreterin der BF, dass die BF ohne Beschäftigung sei und der Unterhalt von ihrem Sohn Haci bestritten werde. Für Unterkunft habe sie keine Kosten zu tragen, weil das Objekt im Eigentum ihres Vaters stehe. Sie verfüge außerdem über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz in Frankreich. Sie stütze ihr Aufenthaltsrecht als türkische Staatsbürgerin auch auf Art 6 des ARB 1/80.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 14.09.2023 erklärte die Vertreterin der BF, dass die BF ohne Beschäftigung sei und der Unterhalt von ihrem Sohn Haci bestritten werde. Für Unterkunft habe sie keine Kosten zu tragen, weil das Objekt im Eigentum ihres Vaters stehe. Sie verfüge außerdem über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz in Frankreich. Sie stütze ihr Aufenthaltsrecht als türkische Staatsbürgerin auch auf Artikel 6, des ARB 1/
- I.
- Die BF wurde vom BFA zu Einvernahmen für den 17.10.2023 und für den 12.12.2023 geladen; sie erklärte jeweils bereits im Vorhinein über ihre Vertreterin (ohne Begründung), diese Termine nicht wahrzunehmen.römisch eins.
- Die BF wurde vom BFA zu Einvernahmen für den 17.10.2023 und für den 12.12.2023 geladen; sie erklärte jeweils bereits im Vorhinein über ihre Vertreterin (ohne Begründung), diese Termine nicht wahrzunehmen. I.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde
§ 70
Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).römisch eins.9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr ein unionsrechtliches Bleiberecht
§ 52Abs.
1 Z 3 NAG nicht zukomme, weil sie nicht nachweisen habe können, dass sie in Frankreich von ihrem Sohn finanziell abhängig sei. Zwar seien Kontoauszüge ihres Sohnes vorgelegt worden, welche Bargeldbehebungen in Frankreich zeigen würden; diese würden jedoch der Höhe nach keiner Unterhaltsleistung entsprechen und könnten der BF nicht einmal zugeordnet werden. Die Gesamtabwägung habe ergeben, dass die Ausweisung trotz etwaiger privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr ein unionsrechtliches Bleiberecht
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht zukomme, weil sie nicht nachweisen habe können, dass sie in Frankreich von ihrem Sohn finanziell abhängig sei. Zwar seien Kontoauszüge ihres Sohnes vorgelegt worden, welche Bargeldbehebungen in Frankreich zeigen würden; diese würden jedoch der Höhe nach keiner Unterhaltsleistung entsprechen und könnten der BF nicht einmal zugeordnet werden. Die Gesamtabwägung habe ergeben, dass die Ausweisung trotz etwaiger privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. I.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Unterhalt nicht durch kontinuierliche Banküberweisungen bezogen worden sein müsse. Das Bestehen einer Rechtspflicht werde nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig sei es erforderlich, die Gründe für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Schließlich falle die BF unter die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80, weil sie sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalte und ihre Erwerbsabsicht glaubhaft gemacht habe. Die Aufenthaltsbeendigung sei daher anhand der für sie günstigeren Bestimmungen der §§ 47 und 49 Fremdengesetz 1997 zu beurteilen. Ihr Aufenthalt gefährde nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.römisch eins.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Unterhalt nicht durch kontinuierliche Banküberweisungen bezogen worden sein müsse. Das Bestehen einer Rechtspflicht werde nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig sei es erforderlich, die Gründe für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Schließlich falle die BF unter die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80, weil sie sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalte und ihre Erwerbsabsicht glaubhaft gemacht habe. Die Aufenthaltsbeendigung sei daher anhand der für sie günstigeren Bestimmungen der Paragraphen 47 und 49 Fremdengesetz 1997 zu beurteilen. Ihr Aufenthalt gefährde nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und erwerbsfähig sowie Staatsangehörige der Türkei. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF ist geschieden und hat vier Kinder, darunter ihren Sohn XXXX , geb. am XXXX , der französischer Staatsbürger ist und in Vorarlberg wohnt und arbeitet.Die BF ist geschieden und hat vier Kinder, darunter ihren Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , der französischer Staatsbürger ist und in Vorarlberg wohnt und arbeitet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Frankreich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im vorliegenden Verfahren Unterhaltsleistungen von ihrem Sohn bezogen hätte oder sonst in irgendeiner Weise von ihm finanziell abhängig gewesen wäre. Die BF hat in Frankreich ihren Lebensmittelpunkt und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, ihre Eltern leben dort in einem Eigentumshaus, wo auch die BF kostenfrei wohnen kann. Sie ging in Frankreich bis zu ihrem
- Lebensjahr zur Schule und arbeitete dann unter anderem als Lebensmittelhändlerin. In Österreich hielt sich die BF ab 2022 mehrmals für jeweils wenige Wochen auf. Anhaltspunkte für eine besondere Integration der BF in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht (wie etwa nennenswerte Deutschkenntnisse, wesentliche private Anknüpfungspunkte) bestehen nicht. Es liegt lediglich eine Einstellungszusage seitens einer österreichischen Firma vor. Neben ihrem Sohn leben auch zwei Töchter der BF seit Sommer 2022 in Vorarlberg; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Verwandten und der BF ist wechselseitig nicht ersichtlich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den unbedenklichen vorgelegten Unterlagen und den glaubhaften Aussagen der BF im Verwaltungsverfahren. Ihre Identität konnte mangels Prüfung identitätsbezeugender Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Für eine besondere Integration oder ein verfestigtes Familienleben in Österreich ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte und wurde von der BF in dieser Hinsicht auch nichts vorgebracht, bzw. nahm sie beide Einvernahmetermine dazu vor dem BFA ohne Begründung nicht wahr. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).2.
- Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). 2.
- Die BF wurde im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde von dieser von Anfang an darüber aufgeklärt, dass es für den Erfolg ihres Antrages wesentlich darauf ankommt, ob ihr Sohn ihr tatsächlich Unterhalt gewährt oder nicht. Sie wurde von der Behörde sowohl schriftlich als auch in der Einvernahme vom 7.3.2023 mündlich aufgefordert, entsprechende Belege, etwa in Form von Kontoauszügen, für die Unterhaltsgewährung vorzulegen. Die Urkunden, die die BF daraufhin jeweils in Vorlage gebrachte, erbrachten jedoch den erforderlichen Nachweis nicht, wie die belangte Behörde zutreffend festhielt: Zunächst ist klarzustellen, dass eine reine Verpflichtungserklärung der unterhaltsgewährenden Person in einem solchen Fall nicht ausreichend ist, wie der EuGH in der Rechtssache Jia (C-1/05, Rn 42) bei einem vergleichbaren Sachverhalt festgestellt hat. Zwar hielt der Gerichtshof fest, dass ansonsten jeder geeignete Nachweis der Beweisführung dienen kann. Die von der BF im konkreten Fall vorgelegten Kontoauszüge des Sohnes waren aber gerade keine geeigneten Nachweise, weil aus ihnen keine direkten Überweisungen durch den Sohn an seine Mutter hervorgehen und die ersichtlichen Abbuchungen und Behebungen der BF nicht zugeordnet werden können. Konkret vermögen die Kontoauszüge AS 65 ff der Sparkasse Bregenz lediglich nachzuweisen, dass in den ersichtlichen Zeiträumen vom Konto des Sohnes Bezahlungen in Frankreich getätigt wurden; wem diese zugutekamen, bleibt unklar. Was die Kontoauszüge AS 21 ff betrifft, sind auf diesen überhaupt nur österreichische Abbuchungen ohne Frankreich-Bezug ersichtlich. Die Überweisungsbestätigung von € 500 an ein französisches Konto mit dem Empfängernamen „Maman“ und dem Buchungsdatum „Heute“ ist an sich bereits nicht aussagekräftig, weil kein Zeitpunkt dieser Buchung feststellbar ist. Zwar stimmt das Empfängerkonto überein mit einer von der BF vorgelegten Bestätigung über ihr französisches Konto bei der „Caisse de Crédit Mutuel“, es handelt sich jedoch um eine lediglich einmalige Überweisung, wobei naheliegt, dass diese erst nach Antragstellung und Kenntnis von der Notwendigkeit der Unterhaltsgewährung getätigt wurde und daher für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht relevant ist. Sollten tatsächlich nur Barmittel zwischen der BF und ihrem Sohn geflossen seien, würde diese Tatsache die BF nicht von ihrer oben dargestellten Mitwirkungspflicht entheben, diese Geldflüsse der Behörde nachzuweisen oder andere Wege der Unterhaltsgewährung zu wählen, die sie nachzuweisen vermag. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die BF trotz kostenfreier Unterkunft im Eigentumshaus ihrer Eltern weitere Grundbedürfnisse wie Nahrungsmittel oder Kleidung abdecken muss und daher einen monatlichen Geldbedarf hat; ob dieser, wie sie behauptet, von ihrem Sohn gedeckt wird, oder aber etwa von ihren Eltern, oder ob die BF die aus der Scheidung erhaltenen Gelder dafür hergenommen hat (immerhin gab sie in ihrem Antrag Ersparnisse von etwa € 6000 und in der Einvernahme verfügbare Gelder von etwa € 3000 an), kann letztlich mangels Beibringung geeigneter Beweismittel nicht festgestellt werden. Zu verweisen ist dabei nochmals auf die schon zitierte Rechtssache Jia (Rn 37), wo der EuGH festhält, dass aus der konkreten wirtschaftlichen Lage (also hier aus den vorhandenen Ersparnissen) auch folgen kann, dass die betreffende Person ihren Geldbedarf selbst decken kann. Daher war in diesem Punkt im Ergebnis mit einer Negativfeststellung vorzugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.3.2.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
§ 54Abs.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Diese Bestimmung ist
§ 52Abs.
1 Z 3 unter anderem anzuwenden auf Verwandte des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Diese Bestimmung ist
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, unter anderem anzuwenden auf Verwandte des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Die BF ist als Staatsangehörige der Türkei grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch ihr substantiiertes Vorbringen, Verwandte in aufsteigender Linie eines in Österreich aufgrund seiner Arbeitstätigkeit aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers zu sein, der ihr Unterhalt gewähre und dem sie nachziehen wolle, macht sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG geltend, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ausweisung
§ 66FPG (und nicht eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG) prüfte (s. dazu Vw
GH Ra 2021/21/0236 und Ra 2021/21/0143).Die BF ist als Staatsangehörige der Türkei grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch ihr substantiiertes Vorbringen, Verwandte in aufsteigender Linie eines in Österreich aufgrund seiner Arbeitstätigkeit aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers zu sein, der ihr Unterhalt gewähre und dem sie nachziehen wolle, macht sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG geltend, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ausweisung
Paragraph 66, FPG (und nicht eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG) prüfte (s. dazu VwGH Ra 2021/21/0236 und Ra 2021/21/0143). 3.2.
- § 54 Abs 2 NAG lautet:Paragraph 54, Absatz 2, NAG lautet: „Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.“nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.“ § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs 7.
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ § 66 FPG lautet:Paragraph 66, FPG lautet: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.“ § 70 FPG lautet:Paragraph 70, FPG lautet: „
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.“ Kommt die Niederlassungsbehörde also - wie hier - bei der Prüfung der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Ausweisung nach § 66 FPG vorzugehen.Kommt die Niederlassungsbehörde also - wie hier - bei der Prüfung der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG vorzugehen. 3.2.
- Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (s. VwGH Ra 2015/22/0149). Die Arbeitsaussichten des Familienangehörigen im Aufnahmestaat sind dabei nicht zu berücksichtigen (EuGH in C-423/12, Rn. 31). Ebensowenig ist es tunlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln, etwa einen Nachweis zu verlangen, warum der Familienangehörige im Herkunftsstaat keine Arbeit finde oder keine Sozialleistungen erhalte (EuGH in C-423/12, Rn. 23, 25). Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (VwGH Ro 2019/22/0007 unter Berufung auf den EuGH in Jia, C-1/05). Da im konkreten Fall keine tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Sohn der BF an diese im Herkunftsland zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 3 NAG nicht vor. Der nach § 54 Abs 2 Z 2 NAG ausdrücklich vorzulegende „Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung“ wurde nicht in geeigneter Weise vorgelegt und erbracht.Da im konkreten Fall keine tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Sohn der BF an diese im Herkunftsland zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht vor. Der nach Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ausdrücklich vorzulegende „Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung“ wurde nicht in geeigneter Weise vorgelegt und erbracht. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der BF um eine Türkin handelt, gilt es zwar zu beachten, dass aufgrund der Stillhalteklausel (Art. 13 im Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980) nicht nur das aktuelle NAG und FPG anzuwenden sind, sondern auch Normen des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG) einschlägig werden können, sofern diese günstiger waren. Auch im FrG 1997 findet sich jedoch im § 47 Abs 3 Z 3 die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung für Verwandten aufsteigender Linie von EWR-Bürgern, sodass sich für die BF kein günstigeres Ergebnis erzielen lässt.Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der BF um eine Türkin handelt, gilt es zwar zu beachten, dass aufgrund der Stillhalteklausel (Artikel 13, im Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980) nicht nur das aktuelle NAG und FPG anzuwenden sind, sondern auch Normen des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG) einschlägig werden können, sofern diese günstiger waren. Auch im FrG 1997 findet sich jedoch im Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung für Verwandten aufsteigender Linie von EWR-Bürgern, sodass sich für die BF kein günstigeres Ergebnis erzielen lässt. Eine Anwendbarkeit der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des ARB 1/80 (Art 6 und 7) ist mangels bisheriger Arbeitstätigkeit der BF in Österreich offensichtlich nicht gegeben.Eine Anwendbarkeit der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des ARB 1/80 (Artikel 6 und 7) ist mangels bisheriger Arbeitstätigkeit der BF in Österreich offensichtlich nicht gegeben. Da die BF im Ergebnis also kein Aufenthaltsrecht in Österreich hat, ging die belangte Behörde zu Recht
§ 66Abs 1 FPG i
Vm § 55 Abs 3 NAG mit Ausweisung vor. Der Nebensatz des § 66 Abs 1 FPG, wonach eine Einreise zur Arbeitssuche die Ausweisung verhindere, gilt laut VwGH (Ro 2021/21/0016) nur für EWR-Bürger, die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber für begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht nur
§ 54
NAG von einem EWR-Bürger ableiten.Da die BF im Ergebnis also kein Aufenthaltsrecht in Österreich hat, ging die belangte Behörde zu Recht
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit Ausweisung vor. Der Nebensatz des Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach eine Einreise zur Arbeitssuche die Ausweisung verhindere, gilt laut VwGH (Ro 2021/21/0016) nur für EWR-Bürger, die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber für begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht nur
Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten. 3.2.4.
§ 66
Abs 2 FPG ist bei der Entscheidung über eine Ausweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dies entspricht im Wesentlichen der Prüfung nach § 9 Abs 2 BFA-VG aufgrund des Art 8 EMRK (VwGH Ro 2021/21/0016). 3.2.4.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG ist bei der Entscheidung über eine Ausweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dies entspricht im Wesentlichen der Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgrund des Artikel 8, EMRK (VwGH Ro 2021/21/0016). Gem. § 9 BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung
§ 66
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art 8
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Paragraph 9, BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. 3.2.4.2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Die BF hat in Frankreich ihren Lebensmittelpunkt, kann sich dort legal dauerhaft aufhalten und bei ihren Eltern kostenfrei wohnen. Die Bindungen zu diesem Staat (Schulbesuch, Arbeitstätigkeit, langjährige Aufenthaltsdauer, Zusammenleben mit Eltern) überwiegen jene zu Österreich bei weitem. Anhaltspunkte für eine besondere Integration der BF in Österreich in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht (wie etwa nennenswerte Deutschkenntnisse, wesentliche private Anknüpfungspunkte) bestehen nicht. Es liegt lediglich eine Einstellungszusage seitens einer österreichischen Firma vor. Die Aufenthalte der BF in Österreich beschränkten sich nach ihrer eigenen Aussage jeweils nur auf wenige Wochen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den in Österreich lebenden Verwandten und der BF ist wechselseitig nicht ersichtlich. Besuche der BF in Österreich sind im Rahmen von Einreisen zu touristischen Zwecken weiterhin legal möglich. Umgekehrt steht es den Verwandten auch frei, die BF in Frankreich zu besuchen, oder über moderne Fernkommunikationsmittel den Kontakt zu halten. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
§ 9
BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3.
§ 70Abs.
3 FPG ist ua begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund rechtskonform, Zweifel darüber wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan.3.3.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist ua begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund rechtskonform, Zweifel darüber wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Laut VwGH (Ra 2014/20/0142) gilt dafür: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Laut VwGH (Ra 2014/20/0142) gilt dafür: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Da die Beschwerde die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht substantiiert bekämpft, kein neues Vorbringen erstattet und auch keine neuen Beweismittel vorlegt, sondern sich in rechtlichen Erwägungen erschöpft, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Das erkennende Gericht konnte die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Wesentlichen übernehmen und bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L519.2283636.1.00