4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 31.05.2023 wurde I. festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , am 12.10.2021 aufgrund der für die Beschwerdeführerin XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
1 Z 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegt. römisch eins. festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 12.10.2021 aufgrund der für die Beschwerdeführerin römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegt. II. der Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben, aufgrund einer Meldepflichtverletzung
römisch zwei. der Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben, aufgrund einer Meldepflichtverletzung
Paragraph 113, ASVG. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle am 12.10.2021 um 10:39 Uhr an der Adresse XXXX , durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes, Herr XXXX beim Tragen von Möbelstücken im Stiegenhaus und somit arbeitend für den Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen worden sei. Aufgrund des diesbezüglichen Strafantrages der Finanzpolizei, den Angaben des Herrn XXXX wonach dieser bei der Beschwerdeführerin am Tag der Kontrolle beschäftigt gewesen sei, und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sei von einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht auszugehen.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle am 12.10.2021 um 10:39 Uhr an der Adresse römisch 40 , durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes, Herr römisch 40 beim Tragen von Möbelstücken im Stiegenhaus und somit arbeitend für den Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen worden sei. Aufgrund des diesbezüglichen Strafantrages der Finanzpolizei, den Angaben des Herrn römisch 40 wonach dieser bei der Beschwerdeführerin am Tag der Kontrolle beschäftigt gewesen sei, und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sei von einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht auszugehen.
G iVm. § 3 Abs. 2 ABBG durch. Dabei wurden mehrere Dienstnehmer der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen. Der irakische Staatsbürger Herr XXXX , wurde im Kontrollzeitpunkt beim Tragen von Möbelstücken im Stiegenhaus angetroffen, er war nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Am 12.10.2021 um 10:39 Uhr führte ein Kontrollteam der Finanzpolizei Salzburg-Land an der Adresse römisch 40 eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, sowie
Paragraph 89, Absatz 3, EStG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ABBG durch. Dabei wurden mehrere Dienstnehmer der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen. Der irakische Staatsbürger Herr römisch 40 , wurde im Kontrollzeitpunkt beim Tragen von Möbelstücken im Stiegenhaus angetroffen, er war nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Herr XXXX wurde am Kontrolltag um 07.30 Uhr von Herrn XXXX – einem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin der ebenfalls Möbel trug – in XXXX zur Verrichtung seiner Tätigkeit und mit Einverständnis der Beschwerdeführerin abgeholt. Herr römisch 40 wurde am Kontrolltag um 07.30 Uhr von Herrn römisch 40 – einem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin der ebenfalls Möbel trug – in römisch 40 zur Verrichtung seiner Tätigkeit und mit Einverständnis der Beschwerdeführerin abgeholt. Die Finanzpolizei erstatte einen Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin betreffend Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften nach dem ASVG (§§ 33 Abs. 1 iVm. § 111 ASVG) sowie auch einen Strafantrag nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Finanzpolizei erstatte einen Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin betreffend Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften nach dem ASVG (Paragraphen 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG) sowie auch einen Strafantrag nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, der Strafantrag der Finanzpolizei, die Personenblätter zu den im Kontrollzeitpunkt arbeitenden angetroffenen Männern, sowie das Ermittlungsverfahren samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die Beschwerde – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei gehen zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Kontrollblatt und den jeweiligen Personenblättern hervor. Eine Datenbankabfrage der österreichischen Sozialversicherung ergab, dass der irakische Staatsbürger Herr XXXX nicht zur Sozialversicherung gemeldet war und wird dies seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Eine Datenbankabfrage der österreichischen Sozialversicherung ergab, dass der irakische Staatsbürger Herr römisch 40 nicht zur Sozialversicherung gemeldet war und wird dies seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass Herr XXXX mit Einverständnis der Beschwerdeführerin zum Verrichten der angetroffenen Tätigkeit am Kontrolltag herangezogen wurde, ist den vollständigen und schlüssigen Aufzeichnungen der Finanzpolizei zweifelsfrei zu entnehmen. So gab Herr XXXX gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, dass er von Herrn XXXX – einem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, welcher ebenfalls Möbelstücke trug – um 07.30 Uhr des Kontrolltages in XXXX abgeholt wurde. Herr XXXX bestätigte dies und führte aus, dass der Kontrolltag der
GVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und
Abs. 2 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Feststellung der Versicherungspflicht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und
Absatz 2, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. , 2. Feststellung der Versicherungspflicht 2.1. Anzuwendendes Recht § 4 ASVG lautet auszugsweise:
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;[...]
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:, 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;, [...],
1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beträge. Eine Verjährung ist somit im konkreten Fall zweifelsfrei nicht eingetreten. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass der Einwand, dass gegenständlich Verjährung bzw. Verfristung eingetreten sei, da nicht innerhalb von sechs Monaten seitens der belangten Behörde ein Bescheid ausgestellt wurde, ins Leere geht.
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beträge. Eine Verjährung ist somit im konkreten Fall zweifelsfrei nicht eingetreten. Die belangte Behörde hat die Versicherungspflicht des Herrn XXXX mit der Begründung festgestellt, dass dieser am 12.10.2021 durch seine Tätigkeit als Möbelträger als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für die Beschwerdeführerin als Dienstgeber
1 ASVG tätig gewesen ist. Die belangte Behörde hat die Versicherungspflicht des Herrn römisch 40 mit der Begründung festgestellt, dass dieser am 12.10.2021 durch seine Tätigkeit als Möbelträger als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die Beschwerdeführerin als Dienstgeber
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG tätig gewesen ist. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass das Tragen von Möbeln offenkundig als einfache manuelle Tätigkeit zu qualifizieren ist. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde demnach berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 14.10.2015, 2013/08/0269 mwN).Hierzu ist zunächst auszuführen, dass das Tragen von Möbeln offenkundig als einfache manuelle Tätigkeit zu qualifizieren ist. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde demnach berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 14.10.2015, 2013/08/0269 mwN). Gegenständlich wurde Herr XXXX am Kontrolltag von den Organen der Finanzpolizei beim Tragen von Möbeln angetroffen. Die Tatsache, dass er diese einfache Arbeit zusammen mit Dienstnehmern der Beschwerdeführerin erbracht hat, sowie ihn der Dienstnehmer Herr XXXX um 07.30 Uhr eignes zur Durchführung dieser Tätigkeit und wie beweiswürdigend festgestellt im Einverständnis mit seinem Dienstgeber – der Beschwerdeführerin – hierzu abgeholt hat, spricht klar für die Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit. Auch wurde die Tätigkeit des Möbeltragens für die hierfür beauftrage Beschwerdeführerin durchgeführt, was wiederum für deren Dienstgebereigenschaft spricht.Gegenständlich wurde Herr römisch 40 am Kontrolltag von den Organen der Finanzpolizei beim Tragen von Möbeln angetroffen. Die Tatsache, dass er diese einfache Arbeit zusammen mit Dienstnehmern der Beschwerdeführerin erbracht hat, sowie ihn der Dienstnehmer Herr römisch 40 um 07.30 Uhr eignes zur Durchführung dieser Tätigkeit und wie beweiswürdigend festgestellt im Einverständnis mit seinem Dienstgeber – der Beschwerdeführerin – hierzu abgeholt hat, spricht klar für die Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit. Auch wurde die Tätigkeit des Möbeltragens für die hierfür beauftrage Beschwerdeführerin durchgeführt, was wiederum für deren Dienstgebereigenschaft spricht. Zum Einwand, dass es sich bezüglich der Tätigkeit des Herrn XXXX um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst zwischen ihm und dem Dienstnehmer Herr XXXX gehandelt hat, ist auf die hierzu erfolgte und zutreffende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu verweisen. Zusammenfassend liegt folglich weder eine spezifische Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX vor, noch ist beim Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie unentgeltlich die Tätigkeit von Möbelträgern in Anspruch nimmt – wobei hierbei entsprechend der herrschenden Judikatur ohnehin auf den Anspruchslohn und nicht auf eine tatsächlich erfolgte Bezahlung abzustellen ist (VwGH 12.09.2012, 2012/08/0150). Im Übrigen sieht sich das erkennende Gericht diesbezüglich zu keiner näheren Thematisierung veranlasst, da dieser Einwand in der Beschwerde ohnehin nicht mehr vorgebracht wird. Zum Einwand, dass es sich bezüglich der Tätigkeit des Herrn römisch 40 um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst zwischen ihm und dem Dienstnehmer Herr römisch 40 gehandelt hat, ist auf die hierzu erfolgte und zutreffende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu verweisen. Zusammenfassend liegt folglich weder eine spezifische Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 vor, noch ist beim Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie unentgeltlich die Tätigkeit von Möbelträgern in Anspruch nimmt – wobei hierbei entsprechend der herrschenden Judikatur ohnehin auf den Anspruchslohn und nicht auf eine tatsächlich erfolgte Bezahlung abzustellen ist (VwGH 12.09.2012, 2012/08/0150). Im Übrigen sieht sich das erkennende Gericht diesbezüglich zu keiner näheren Thematisierung veranlasst, da dieser Einwand in der Beschwerde ohnehin nicht mehr vorgebracht wird. Zusammenfassend gelangt das entscheidende Gericht daher zur Auffassung, dass Herr XXXX seine Leistungen für die Beschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit erbrachte. Zusammenfassend gelangt das entscheidende Gericht daher zur Auffassung, dass Herr römisch 40 seine Leistungen für die Beschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit erbrachte. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem "Angewiesensein" des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH 4.6.2008, 2007/08/0179). Alledem zufolge hat die belangte Behörde deshalb zu Recht – auch unter rechtskonformer Anwendung der Vermutung, dass die gegenständlich einfachen manuellen Tätigkeiten auf ein Dienstverhältnis im üblichen Sinn hindeuten und atypische Umstände nicht dargelegt werden konnten und sich somit auch weitwendige Untersuchungen erübrigen – die Versicherungspflicht des Herrn XXXX festgestellt.Alledem zufolge hat die belangte Behörde deshalb zu Recht – auch unter rechtskonformer Anwendung der Vermutung, dass die gegenständlich einfachen manuellen Tätigkeiten auf ein Dienstverhältnis im üblichen Sinn hindeuten und atypische Umstände nicht dargelegt werden konnten und sich somit auch weitwendige Untersuchungen erübrigen – die Versicherungspflicht des Herrn römisch 40 festgestellt. 3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages 3.1. Anzuwendendes Recht Entsprechend § 33 ASVG haben Dienstgeber (§ 35 ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Entsprechend Paragraph 33, ASVG haben Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen
2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 3.2. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Die Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX wurde festgestellt. Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeber iSd. § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise
Dadurch, dass Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, liegt objektiv ein Meldeverstoß vor. Die Dienstnehmereigenschaft des Herrn römisch 40 wurde festgestellt. Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeber iSd. Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise
Paragraph 33, ASVG vorzunehmen. Dadurch, dass Herr römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, liegt objektiv ein Meldeverstoß vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146, VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 02.12.2013, 2012/08/0026). Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146, VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 02.12.2013, 2012/08/0026). Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die Verantwortung für das Meldewesen hat die Beschwerdeführerin als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen für eine richtige und fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin Herrn XXXX entgegen der aus § 33 ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des § 113 Abs. 1 ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 entgegen der aus Paragraph 33, ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung
2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400,-- Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600,-- Euro. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,-- Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen nach Abs. 3 dieser Gesetzesvorschrift.Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400,-- Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600,-- Euro. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,-- Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen nach Absatz 3, dieser Gesetzesvorschrift. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass sie – wenn überhaupt – nur ein sehr geringes Verschulden treffe, ihr die Möglichkeit der fristgerechten Nachmeldung nicht angeboten worden sei und die Strafhöhe keinesfalls verhältnismäßig und gerechtfertigt sei bei einem maximalen Beschäftigungsentgelt von etwa EUR
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2274669.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.