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{'item': 'L524 2231866-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlL524 2231866-1 Spruch, L524 2231866-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 8Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
  1. Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 31.03.2019 für Deutschland gültigen Aufenthaltstitel. Er reiste am 14.03.2019 in Österreich ein und wurde am 29.03.2019 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Am 31.03.2019 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Seit 01.04.2019 verfügt der Beschwerdeführer – mangels Antragstellung – über keinen Aufenthaltstitel mehr für Deutschland. In Österreich wurde dem Beschwerdeführer nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Der Beschwerdeführer hält sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist daher zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist daher zulässig.
  2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig,

Art. 8Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,

Art. 8Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349 mwN).Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299 unter Hinweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299 unter Hinweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. In Deutschland leben die Ehegattin, die sieben und zwölf Jahre alten Kinder des Beschwerdeführers sowie sein jüngerer Bruder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist berufstätig. Der Beschwerdeführer hielt sich ab 2009 regelmäßig in Deutschland auf. Im Zeitraum zwischen August 2012 und März 2019 wurden dem Beschwerdeführer insgesamt drei Mal Visa bzw. Aufenthaltstitel für Deutschland erteilt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer ein von 29.01.2014 bis 27.02.2014 gültiges Visum D (einmalige Einreise; 30 Tage Aufenthalt), ein von 05.10.2017 bis 02.01.2018 gültiges Visum D (mehrfache Einreisen, 90 Tage Aufenthalt; Erwerbstätigkeit gestattet) und zuletzt am 11.01.2019 ein bis 31.03.2019 gültiger Aufenthaltstitel (Art des Titels: Aufenthaltserlaubnis; Erwerbstätigkeit gestattet) erteilt. Danach wurde – mangels Antragstellung – kein Aufenthaltstitel mehr erteilt. Über andere bzw. weitere Aufenthaltstitel verfügte der Beschwerdeführer nicht. Soweit der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Deutschland verfügte, lebte er in der Türkei. Anhand dieser Umstände, insbesondere der nur kurze Zeit gültigen Visa bzw. Aufenthaltstitel ist ersichtlich, dass ein tatsächliches Familienleben nur für wenige Monate bestand. Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers Ende März 2019 besteht überhaupt kein Familienleben mehr. Die Ehegattin und die Kinder besuchen den Beschwerdeführer auch nicht in der Haft. Der Kontakt zu seiner Familie beschränkt sich auf Videokonferenzen. Auch von seinem in Deutschland lebenden jüngeren Bruder wurde der Beschwerdeführer in der Haft nicht besucht. Hinsichtlich der Beziehung zu seinem Bruder sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit (wie etwa eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit) hervorgekommen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955).Hinsichtlich der Beziehung zu seinem Bruder sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit (wie etwa eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit) hervorgekommen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse, etwa an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse, etwa an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034).Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034). Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Bindungen nach Deutschland durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235), wie die auch derzeit, mittels Videokonferenzen, der Fall ist. Dem steht auch das Alter seiner Kinder nicht entgegen, zumal sein jüngstes Kind sieben Jahre alt ist.Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Bindungen nach Deutschland durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235), wie die auch derzeit, mittels Videokonferenzen, der Fall ist. Dem steht auch das Alter seiner Kinder nicht entgegen, zumal sein jüngstes Kind sieben Jahre alt ist. In Anbetracht seines Privat- und Familienlebens ist daher eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über intensive Bindungen zu seinem Heimatstaat. Soweit der Beschwerdeführer nämlich über keinen Aufenthaltstitel für Deutschland verfügte, lebte er in der Türkei, wo er mit einem Geschäftspartner eine Möbelfirma leitete. Zudem leben seine Eltern und andere Angehörige in der Türkei. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2019, 51 Hv 38/19a, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 17.12.2019, 22 Bs 285/19a, wurde die unbedingte Freiheitsstrafe auf zehn Jahre erhöht.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2019, 51 Hv 38/19a, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 17.12.2019, 22 Bs 285/19a, wurde die unbedingte Freiheitsstrafe auf zehn Jahre erhöht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des Paragraph 50, FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach Paragraph 8, AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor und es wurde das Vorliegen einer dahingehenden Gefährdung im Rückkehrfall auch nicht vorgebracht. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, wurden im Verfahren auch nicht behauptet und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor und es wurde das Vorliegen einer dahingehenden Gefährdung im Rückkehrfall auch nicht vorgebracht. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, wurden im Verfahren auch nicht behauptet und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Türkei nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Türkei nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig.Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig. Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): § 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. - 4. …5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6. - 9. …
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. - 4. …, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. - 9. …
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)...“ Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0238). Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0238). Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2019, 51 Hv 38/19a, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 17.12.2019, 22 Bs 285/19a, wurde die unbedingte Freiheitsstrafe auf zehn Jahre erhöht. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2019, 51 Hv 38/19a, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 17.12.2019, 22 Bs 285/19a, wurde die unbedingte Freiheitsstrafe auf zehn Jahre erhöht. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer fasste etwa im August 2018 den Entschluss, sich wegen seiner schlechten finanziellen Situation einer kurdisch-türkischen Tätergruppe anzuschließen, die bereits seit mehreren Monaten mit übergroßen Mengen Heroin handelte. Von einer in Österreich registrierten Vertrauensperson und einem verdeckten Ermittler wurde Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt. Nach einigen Telefonaten kam es am 04.03.2019 in XXXX zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Beschwerdeführer, dem verdeckten Ermittler und einer Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer bot dabei 75 kg Heroin zum Verkauf an und gab an, das Geschäft in den nächsten drei Tagen abschließen zu wollen. Da der Beschwerdeführer und ein Mittäter zur Übergabe des Heroins eine Halle benötigten, organisierten die Ermittlungsbeamten eine Halle in XXXX . Der zunächst vereinbarte Übergabetermin konnte vom Beschwerdeführer mit der Begründung, Großabnehmer in Italien hätten die gesamte Lieferung gekauft, nicht eingehalten werden, weshalb er einen neuen Transport organisieren müsse. Auch in den folgenden Tagen gab der Beschwerdeführer immer wieder Probleme bei der Lieferung an und verschob mehrmals den Termin. Am 28.03.2019 teilte er schließlich mit, sein „Cousin“ werde noch am heutigen Tag 60 kg Heroin liefern. Um 22:17 Uhr verständigte der Beschwerdeführer den verdeckten Ermittler, dass sein „Cousin“ in einer Stunde in XXXX eintreffen würde und die Übergabe dann sofort durchgeführt werden solle. Der verdeckte Vermittler lehnte dies mit dem Vorwand eines Sicherheitsrisikos ab und die Übergabe wurde auf den nächsten Tag verschoben. Am 29.03.2019 um 09:30 Uhr fand schließlich das Übergabetreffen zwischen dem verdeckten Ermittler, dem Beschwerdeführer und einem Mittäter statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe wegen Problemen nur 20 kg Heroin geliefert bekommen. Die übrigen 40 kg wären von schlechter Qualität gewesen, weshalb er sie nicht zum Weiterverkauf übernommen hätte. In der Halle öffneten der Beschwerdeführer und der Mittäter den Kofferraum des Leihwagens, worin sich etwa 20 kg Heroin, verpackt in Müllsäcken, befand. Der verdeckte Ermittler entnahm drei Päckchen Heroin, führte einen Schnelltest durch, der positiv verlief, und entfernte sich unter dem Vorwand, eine Waage holen zu müssen. Daraufhin erfolgten der Zugriff und die Festnahme des Beschwerdeführers. Das sichergestellte Suchtgift von 18.044,2 Gramm Heroin wies einen Reinheitsgehalt von 9.360 Gramm auf. Es handelt sich um eine die Grenzmenge um das 3.120-fache übersteigenden Menge.Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer fasste etwa im August 2018 den Entschluss, sich wegen seiner schlechten finanziellen Situation einer kurdisch-türkischen Tätergruppe anzuschließen, die bereits seit mehreren Monaten mit übergroßen Mengen Heroin handelte. Von einer in Österreich registrierten Vertrauensperson und einem verdeckten Ermittler wurde Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt. Nach einigen Telefonaten kam es am 04.03.2019 in römisch 40 zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Beschwerdeführer, dem verdeckten Ermittler und einer Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer bot dabei 75 kg Heroin zum Verkauf an und gab an, das Geschäft in den nächsten drei Tagen abschließen zu wollen. Da der Beschwerdeführer und ein Mittäter zur Übergabe des Heroins eine Halle benötigten, organisierten die Ermittlungsbeamten eine Halle in römisch 40 . Der zunächst vereinbarte Übergabetermin konnte vom Beschwerdeführer mit der Begründung, Großabnehmer in Italien hätten die gesamte Lieferung gekauft, nicht eingehalten werden, weshalb er einen neuen Transport organisieren müsse. Auch in den folgenden Tagen gab der Beschwerdeführer immer wieder Probleme bei der Lieferung an und verschob mehrmals den Termin. Am 28.03.2019 teilte er schließlich mit, sein „Cousin“ werde noch am heutigen Tag 60 kg Heroin liefern. Um 22:17 Uhr verständigte der Beschwerdeführer den verdeckten Ermittler, dass sein „Cousin“ in einer Stunde in römisch 40 eintreffen würde und die Übergabe dann sofort durchgeführt werden solle. Der verdeckte Vermittler lehnte dies mit dem Vorwand eines Sicherheitsrisikos ab und die Übergabe wurde auf den nächsten Tag verschoben. Am 29.03.2019 um 09:30 Uhr fand schließlich das Übergabetreffen zwischen dem verdeckten Ermittler, dem Beschwerdeführer und einem Mittäter statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe wegen Problemen nur 20 kg Heroin geliefert bekommen. Die übrigen 40 kg wären von schlechter Qualität gewesen, weshalb er sie nicht zum Weiterverkauf übernommen hätte. In der Halle öffneten der Beschwerdeführer und der Mittäter den Kofferraum des Leihwagens, worin sich etwa 20 kg Heroin, verpackt in Müllsäcken, befand. Der verdeckte Ermittler entnahm drei Päckchen Heroin, führte einen Schnelltest durch, der positiv verlief, und entfernte sich unter dem Vorwand, eine Waage holen zu müssen. Daraufhin erfolgten der Zugriff und die Festnahme des Beschwerdeführers. Das sichergestellte Suchtgift von 18.044,2 Gramm Heroin wies einen Reinheitsgehalt von 9.360 Gramm auf. Es handelt sich um eine die Grenzmenge um das 3.120-fache übersteigenden Menge. Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013 mwN).Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013 mwN). Das öffentliche Interesse an der Unterbindung der (auch "harte Drogen" wie Heroin betreffenden) Suchtgiftkriminalität hat einen sehr großen Stellenwert (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0549).Das öffentliche Interesse an der Unterbindung der (auch "harte Drogen" wie Heroin betreffenden) Suchtgiftkriminalität hat einen sehr großen Ste

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