RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW101 2247031-1 Spruch, W101 2247031-1/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2021, Zl. 1274318302-210179400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2021, Zl. 1274318302-210179400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
- Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum christlichen Glauben.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2008 verheiratet (christliche Eheschließung) und hat einen am XXXX geborenen Sohn. Seine Ehefrau und sein Sohn befinden sich nach wie vor in XXXX . Die Ehe ist seit 30.11.2008 im syrischen Eheregister registriert.Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2008 verheiratet (christliche Eheschließung) und hat einen am römisch 40 geborenen Sohn. Seine Ehefrau und sein Sohn befinden sich nach wie vor in römisch 40 . Die Ehe ist seit 30.11.2008 im syrischen Eheregister registriert. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (Provinz und Stadt), das sich derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (Provinz und Stadt), das sich derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Er kommt aus einer reichen christlichen Familie. Seine Familie besaß in XXXX (Provinz XXXX ) einen Gebäudekomplex im Zentrum des Ortes bestehend aus zwei Häusern und mehreren Grundstücken, auf denen sich Olivenhaine befanden. Der Beschwerdeführer hat als ca. 23-Jähriger von seinem Vater die Aufgabe übernommen, die Grundstücke an den Olivenhainen und die Häuser zu verwalten. Er hatte aber weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt XXXX . Er pendelte – so wie bereits sein Vater zuvor – wegen der Verwaltung und Arbeit an den Olivenhainen zwischen XXXX und XXXX hin und her. Er kommt aus einer reichen christlichen Familie. Seine Familie besaß in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) einen Gebäudekomplex im Zentrum des Ortes bestehend aus zwei Häusern und mehreren Grundstücken, auf denen sich Olivenhaine befanden. Der Beschwerdeführer hat als ca. 23-Jähriger von seinem Vater die Aufgabe übernommen, die Grundstücke an den Olivenhainen und die Häuser zu verwalten. Er hatte aber weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt römisch 40 . Er pendelte – so wie bereits sein Vater zuvor – wegen der Verwaltung und Arbeit an den Olivenhainen zwischen römisch 40 und römisch 40 hin und her. Im Jahr 2012 hat die Al Nusra-Front in der Region XXXX die Kontrolle übernommen. Zum Zeitpunkt des Einmarsches der Al Nusra-Front hat sich der Beschwerdeführer selbst nicht dort aufgehalten und ist auch nicht dorthin zurückgekehrt. Vom Hören-Sagen weiß er, dass der Gebäudekomplex im Zentrum von XXXX und die Grundstücke mit den Olivenhainen im Zuge des Bürgerkrieges zerstört worden sind. Im Jahr 2012 hat die Al Nusra-Front in der Region römisch 40 die Kontrolle übernommen. Zum Zeitpunkt des Einmarsches der Al Nusra-Front hat sich der Beschwerdeführer selbst nicht dort aufgehalten und ist auch nicht dorthin zurückgekehrt. Vom Hören-Sagen weiß er, dass der Gebäudekomplex im Zentrum von römisch 40 und die Grundstücke mit den Olivenhainen im Zuge des Bürgerkrieges zerstört worden sind. Der Beschwerdeführer hat sich im November 2012 in den Libanon begeben und hat dort mit entsprechenden Aufenthaltsgenehmigungen gearbeitet. In der Zeit seines Aufenthaltes im Libanon ist er regelmäßig in den Ferien (vor der Schulpflicht des Sohnes sogar einmal sechs Monate lang) von der Ehefrau und dem Sohn im Libanon besucht worden. Seine Ehefrau und sein Sohn haben aber weiterhin in der Stadt XXXX gelebt und der Sohn besucht seit seiner Schulpflicht auch dort die Schule. Wann genau der Beschwerdeführer selbst nach XXXX zurückgekehrt ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist aber spätestens 2019 wieder in XXXX gewesen, weil er sich dort im Juli 2019 seinen syrischen Reisepass hat ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich im November 2012 in den Libanon begeben und hat dort mit entsprechenden Aufenthaltsgenehmigungen gearbeitet. In der Zeit seines Aufenthaltes im Libanon ist er regelmäßig in den Ferien (vor der Schulpflicht des Sohnes sogar einmal sechs Monate lang) von der Ehefrau und dem Sohn im Libanon besucht worden. Seine Ehefrau und sein Sohn haben aber weiterhin in der Stadt römisch 40 gelebt und der Sohn besucht seit seiner Schulpflicht auch dort die Schule. Wann genau der Beschwerdeführer selbst nach römisch 40 zurückgekehrt ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist aber spätestens 2019 wieder in römisch 40 gewesen, weil er sich dort im Juli 2019 seinen syrischen Reisepass hat ausstellen lassen. Eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seines christlichen Glaubens hat es bis zu seiner Ausreise aus Syrien nicht gegeben. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 46 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Vom verpflichtenden Militärdienst in Syrien ist er als alleiniger Sohn befreit gewesen. Laut der
- Eintragung im Militärdienstbuch vom 17.06.2001 gilt die Militärdienstbefreiung als alleiniger Sohn „für immer“. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 46 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Vom verpflichtenden Militärdienst in Syrien ist er als alleiniger Sohn befreit gewesen. Laut der
- Eintragung im Militärdienstbuch vom 17.06.2001 gilt die Militärdienstbefreiung als alleiniger Sohn „für immer“. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer ist wegen des Bürgerkrieges am 12.08.2019 legal mit seinem gültigen Reisepass per Flugzeug vom Flughafen XXXX aus Syrien ausgereist und ist im Irak mit gültigem Besuchervisum eingereist. Vom Irak aus ist er über weitere Länder nach Griechenland gelangt, wo er sich rund 1 Jahr lang aufgehalten hat. Nachdem er dort seinen Asylantrag zurückgezogen hatte, ist er in weiterer Folge Anfang 2021 nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer ist wegen des Bürgerkrieges am 12.08.2019 legal mit seinem gültigen Reisepass per Flugzeug vom Flughafen römisch 40 aus Syrien ausgereist und ist im Irak mit gültigem Besuchervisum eingereist. Vom Irak aus ist er über weitere Länder nach Griechenland gelangt, wo er sich rund 1 Jahr lang aufgehalten hat. Nachdem er dort seinen Asylantrag zurückgezogen hatte, ist er in weiterer Folge Anfang 2021 nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens einen syrischen Reisepass im Original, einen syrischen Personalausweis im Original, ein Wehrdienstbuch in Kopie, eine Heiratsurkunde in Kopie, Auszüge aus dem Familien- und Personalregister in Kopien und die Geburtsurkunde seines Sohnes in Kopie vor. Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage dieser Dokumente bzw. Kopien glaubhaft gemacht. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht daher fest. Die Feststellung, dass XXXX (Provinz und Stadt) sich derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.Die Feststellung, dass römisch 40 (Provinz und Stadt) sich derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Die Feststellungen zu der Zerstörung des dem Beschwerdeführer gehörenden Gebäudekomplexes in XXXX und die Grundstücke ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der heutigen Verhandlung und den vorgelegten Beweisen; Fotos und Videos wurden gesichtet, die die Zerstörung belegen. Die Feststellungen zu der Zerstörung des dem Beschwerdeführer gehörenden Gebäudekomplexes in römisch 40 und die Grundstücke ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der heutigen Verhandlung und den vorgelegten Beweisen; Fotos und Videos wurden gesichtet, die die Zerstörung belegen. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Libanon ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der heutigen Verhandlung. Betont wird, dass der Beschwerdeführer offensichtlich diesen Aufenthalt im Libanon zuvor im Asylverfahren verschwiegen hat. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer u.a. angegeben: Im Jahr 2015 habe die Al Nusra-Front die ehemaligen Dorfbewohner wissen lassen, dass sie in das Dorf zurückkehren könnten, jedoch habe der Beschwerdeführer ihnen nicht vertraut und sei von 2012 bis zu seiner Ausreise in XXXX geblieben. Schon diese Aussage des Beschwerdeführers belegt einen seiner zahlreichen Widersprüche im Asylverfahren. Wie oben angeführt, war der Beschwerdeführer ab November 2012 im Libanon aufhältig, und daher ist er sicher nicht im Jahr 2015 von der Al Nusra-Front aufgefordert worden, nach XXXX zurückzukehren. Und es stimmt natürlich seine Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht, dass er sich von 2012 bis zu seiner Ausreise aus Syrien in XXXX aufgehalten habe. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer u.a. angegeben: Im Jahr 2015 habe die Al Nusra-Front die ehemaligen Dorfbewohner wissen lassen, dass sie in das Dorf zurückkehren könnten, jedoch habe der Beschwerdeführer ihnen nicht vertraut und sei von 2012 bis zu seiner Ausreise in römisch 40 geblieben. Schon diese Aussage des Beschwerdeführers belegt einen seiner zahlreichen Widersprüche im Asylverfahren. Wie oben angeführt, war der Beschwerdeführer ab November 2012 im Libanon aufhältig, und daher ist er sicher nicht im Jahr 2015 von der Al Nusra-Front aufgefordert worden, nach römisch 40 zurückzukehren. Und es stimmt natürlich seine Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht, dass er sich von 2012 bis zu seiner Ausreise aus Syrien in römisch 40 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er bei Checkpoints in XXXX immer wieder kontrolliert und gefragt worden sei, warum er nicht im Reservedienst sei und kämpfe. Einmal habe es sogar eine konkrete Aufforderung gegeben, sich beim „Luftwaffensicherheitsdienst“ zu melden. Der Beschwerdeführer behauptet zudem in der heutigen Verhandlung, dass er auch von Paramilizen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er bei Checkpoints in römisch 40 immer wieder kontrolliert und gefragt worden sei, warum er nicht im Reservedienst sei und kämpfe. Einmal habe es sogar eine konkrete Aufforderung gegeben, sich beim „Luftwaffensicherheitsdienst“ zu melden. Der Beschwerdeführer behauptet zudem in der heutigen Verhandlung, dass er auch von Paramilizen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Dieses Vorbringen ist hinsichtlich des syrischen Regimes unglaubwürdig, weil im eindeutigen Widerspruch zur – oben festgestellten – Eintragung im Militärdienstbuch vom 17.06.2001, wonach die Militärdienstbefreiung als alleiniger Sohn „für immer“ gilt. Dieses Vorbringen ist aber auch hinsichtlich der Paramilizen unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer dies erst jetzt in der Verhandlung vorgebracht hat und dies auswendig gelernt wirkt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien aus und in den Irak eingereist ist, ergibt sich aus seinem im Original vorgelegten syrischen Reisepass. Der Reisepass wurde am 07.07.2019 in XXXX ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis zum 06.07.
- Laut eingetragenen Stempeln ist der Beschwerdeführer am 12.08.2019 am Flughafen XXXX ausgereist und am selben Tag am Flughafen XXXX eingereist. Auf dem Flughafen XXXX hat er ein Besuchervisum für 30 Tage erhalten (siehe roter Stempel Seite 6 des Reisepasses). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien aus und in den Irak eingereist ist, ergibt sich aus seinem im Original vorgelegten syrischen Reisepass. Der Reisepass wurde am 07.07.2019 in römisch 40 ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis zum 06.07.
- Laut eingetragenen Stempeln ist der Beschwerdeführer am 12.08.2019 am Flughafen römisch 40 ausgereist und am selben Tag am Flughafen römisch 40 eingereist. Auf dem Flughafen römisch 40 hat er ein Besuchervisum für 30 Tage erhalten (siehe roter Stempel Seite 6 des Reisepasses). Der Beschwerdeführer behauptet, dass er den Reisepass nur mit Hilfe eines Schleppers erlangt habe und dass dieser ihm die Flugreise über den Flughafen XXXX über XXXX organisiert habe. Dieses Vorbringen ist völlig unglaubwürdig und zwar aus folgenden Gründen: Da der Beschwerdeführer von seinem Militärdienst dauerhaft befreit war und da er auch sonst keinerlei Probleme mit syrischen Behörden vorgebracht hat, ist schon nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bei der Abholung seines Reisepasses überhaupt eines Schleppers bedurft hätte. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer vom Libanon aus die Ausreise über den Flughafen XXXX mit Hilfe eines Schleppers organisiert haben soll. Die Richterin ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer sich seinen Reisepass selbst ausstellen hat lassen und auch selbst die Flugreise von XXXX nach XXXX organisiert hat. Auch an der Echtheit des Reisepasses bestehen keine Zweifel, weil Reisepässe an Flughäfen grundsätzlich einer strengen Kontrolle durch staatliche Grenzorgane unterzogen werden. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er den Reisepass nur mit Hilfe eines Schleppers erlangt habe und dass dieser ihm die Flugreise über den Flughafen römisch 40 über römisch 40 organisiert habe. Dieses Vorbringen ist völlig unglaubwürdig und zwar aus folgenden Gründen: Da der Beschwerdeführer von seinem Militärdienst dauerhaft befreit war und da er auch sonst keinerlei Probleme mit syrischen Behörden vorgebracht hat, ist schon nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bei der Abholung seines Reisepasses überhaupt eines Schleppers bedurft hätte. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer vom Libanon aus die Ausreise über den Flughafen römisch 40 mit Hilfe eines Schleppers organisiert haben soll. Die Richterin ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer sich seinen Reisepass selbst ausstellen hat lassen und auch selbst die Flugreise von römisch 40 nach römisch 40 organisiert hat. Auch an der Echtheit des Reisepasses bestehen keine Zweifel, weil Reisepässe an Flughäfen grundsätzlich einer strengen Kontrolle durch staatliche Grenzorgane unterzogen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während des gesamten Verfahrens nicht irgendein Verfolgungsereignis schildern können, das er selbst erlebt hätte. Der Beschwerdeführer hat lediglich versucht die allgemeinen Begebenheiten in Syrien auf seine Person zu beziehen. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nur von der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien betroffen gewesen. Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem christlichen Beschwerdeführer, der sich bereits im
- Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem christlichen Beschwerdeführer, der sich bereits im
- Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2247031.1.00