GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, , , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 08.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des behördlichen Verfahrens gab der Antragsteller insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, ihm drohe aufgrund der Einberufung in den Reservedienst sowie der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes. Mit Bescheid vom 28.09.2021, Zl. 1274315801-210187488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Antragsteller
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 28.09.2021, Zl. 1274315801-210187488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Antragsteller
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Am 20.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der am 20.02.2023 vertagten öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Antragsteller erneut unentschuldigt nicht teilnahm. Sein Rechtsvertreter gab mit Schreiben vom selben Tag bekannt, dass der Antragsteller ihm keinen Auftrag erteilt habe, an der Verhandlung teilzunehmen. Nach Schluss des Beweisverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.03.2023 die Beschwerde des Antragstellers
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (= Spruchteil A.) und sprach aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei (= Spruchteil B.). Am 27.04.2023 war dem Antragsteller die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses vom 26.04.2023 zugestellt worden.Am 20.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der am 20.02.2023 vertagten öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Antragsteller erneut unentschuldigt nicht teilnahm. Sein Rechtsvertreter gab mit Schreiben vom selben Tag bekannt, dass der Antragsteller ihm keinen Auftrag erteilt habe, an der Verhandlung teilzunehmen. Nach Schluss des Beweisverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.03.2023 die Beschwerde des Antragstellers
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (= Spruchteil A.) und sprach aus, dass die Revision
Am 27.04.2023 war dem Antragsteller die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses vom 26.04.2023 zugestellt worden. Am 29.06.2023 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit am 20.03.2023 mündlich verkündeten und am 26.04.2023 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis, Zl. W101 2247807-1/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er am 15.06.2023 durch seinen in Syrien aufhältigen Cousin von einem den Antragsteller betreffenden schriftlichen Einberufungsbefehl als Reservist Kenntnis erlangt habe, den er zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen werde. Mit Schreiben vom 24.07.2023 brachte der Antragsteller als Nachweis der geltend gemachten Gründe einen syrischen Strafregisterauszug, ausgestellt am 05.07.2023, zur Vorlage. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste von Amts wegen eine Übersetzung des Strafregisterauszuges vom Arabischen in das Deutsche durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin. In weiterer Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 30.08.2023 die Kriminaltechnische Untersuchungsanstalt des Bundeskriminalamtes um Überprüfung des syrischen Strafregisterauszuges auf Echtheit und Unverfälschtheit. Mit kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 13.09.2023 (hg eingelangt am 18.09.2023) gab die Kriminaltechnische Untersuchungsanstalt des Bundeskriminalamtes bekannt, dass es sich beim vorgelegten syrischen Strafregisterauszug um eine Totalfälschung handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2.
GVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.2.2.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Voraussetzung ist das Vorliegen eines – von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten – Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichtes. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 32 VwGVG, Anm. 9 auf S. 230f mwN).Voraussetzung ist das Vorliegen eines – von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten – Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichtes. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 9 auf S. 230f mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern es ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern es ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht vergleiche VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096). Der
GVG rechtzeitig eingebrachte Wiederaufnahmeantrag zielt darauf ab, das mit dem am 20.03.2023 mündlich verkündeten und am 26.04.2023 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W101 2247807-1/22E, rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG rechtzeitig eingebrachte Wiederaufnahmeantrag zielt darauf ab, das mit dem am 20.03.2023 mündlich verkündeten und am 26.04.2023 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W101 2247807-1/22E, rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Der Antragsteller vermeint, dass der syrische Strafregisterauszug vom 05.07.2023 ein neu entstandenes Beweismittel sei, das eine Tatsache belege, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vorgelegen habe. Schon das Vorbringen des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag, er werde in Syrien gesucht, hat sich als unglaubwürdig erwiesen. Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass es sich bei dem als Beweismittel vorgelegten syrischen Strafregisterauszug – wie bereits oben festgestellt – um eine Totalfälschung handelt. Aus diesen Gründen steht fest, dass aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten (gefälschten) syrischen Strafregisterauszuges die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt sind. Aus diesen Gründen steht fest, dass aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten (gefälschten) syrischen Strafregisterauszuges die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht erfüllt sind. Folglich ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem am 20.03.2023 mündlich verkündeten und am 26.04.2023 gekürzt ausgefertigten o.a. Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht und die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht und die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich auch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt. 3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2247807.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.