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{'item': 'W112 2241537-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW112 2241537-1 Spruch, W112 2241537-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 und 23.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 und 23.02.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie 55 Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, geb. XXXX , stellte mit ihrem Gatten XXXX , geb. XXXX , und ihren Töchtern XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geboren XXXX , am 23.03.2004 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie vom Grenzüberwachungsposten XXXX festgenommen worden waren. Alle gaben an, Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens zu sein.
  2. Die Beschwerdeführerin, geb. römisch 40 , stellte mit ihrem Gatten römisch 40 , geb. römisch 40 , und ihren Töchtern römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geboren römisch 40 , am 23.03.2004 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie vom Grenzüberwachungsposten römisch 40 festgenommen worden waren. Alle gaben an, Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens zu sein. 1.
  3. In der Erstbefragung am 23.03.2004 gab die Beschwerdeführerin an, sie und die Kinder seien gesund. Ihre Tochter XXXX sei am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin sei in der Nacht auf den 23.03.2004 mit ihrer Familie nach Österreich gekommen. Von zu Hause seien sie im JULI 2001 per Autostopp mit verschiedenen Transportmitteln nach XXXX in BELARUS gefahren. Von dort aus seien sie mit dem Zug nach POLEN gefahren, wo sie einen Asylantrag gestellt haben und in das Lager XXXX gebracht worden seien. Nach ca. ACHT Monaten haben sie eine negative Erledigung bekommen. Sie haben berufen. Es habe DREI Monate lang keine Entscheidung gegeben und sie haben dann das Verfahren „gestoppt“. 1.
  4. In der Erstbefragung am 23.03.2004 gab die Beschwerdeführerin an, sie und die Kinder seien gesund. Ihre Tochter römisch 40 sei am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin sei in der Nacht auf den 23.03.2004 mit ihrer Familie nach Österreich gekommen. Von zu Hause seien sie im JULI 2001 per Autostopp mit verschiedenen Transportmitteln nach römisch 40 in BELARUS gefahren. Von dort aus seien sie mit dem Zug nach POLEN gefahren, wo sie einen Asylantrag gestellt haben und in das Lager römisch 40 gebracht worden seien. Nach ca. ACHT Monaten haben sie eine negative Erledigung bekommen. Sie haben berufen. Es habe DREI Monate lang keine Entscheidung gegeben und sie haben dann das Verfahren „gestoppt“. Im JUNI 2002 seien sie zur tschechischen Grenze Gefahren und haben dort um Asyl angesucht. Sie seien dort in das Quarantänelager XXXX gebracht worden und seien dort drei Wochen lang geblieben. Dann seien sie in das Lager XXXX verlegt worden. Dort seien sie bis zur Weiterreise nach Österreich gewesen. Sie haben das Asylverfahren dort nicht abgewartet und seien mit dem Autobus nach PRAG und von dort mit dem Zug nach XXXX gefahren. Dort seien sie von der Polizei nicht kontrolliert worden und gleich illegal über die tschechisch/österreichische Grenze über eine Wiese, Wald und Straße nach Österreich gegangen. Sie seien dann noch kurz zu Fuß unterwegs gewesen und von der österreichischen Polizei festgenommen worden. Geschleppt worden seien sie nicht.Im JUNI 2002 seien sie zur tschechischen Grenze Gefahren und haben dort um Asyl angesucht. Sie seien dort in das Quarantänelager römisch 40 gebracht worden und seien dort drei Wochen lang geblieben. Dann seien sie in das Lager römisch 40 verlegt worden. Dort seien sie bis zur Weiterreise nach Österreich gewesen. Sie haben das Asylverfahren dort nicht abgewartet und seien mit dem Autobus nach PRAG und von dort mit dem Zug nach römisch 40 gefahren. Dort seien sie von der Polizei nicht kontrolliert worden und gleich illegal über die tschechisch/österreichische Grenze über eine Wiese, Wald und Straße nach Österreich gegangen. Sie seien dann noch kurz zu Fuß unterwegs gewesen und von der österreichischen Polizei festgenommen worden. Geschleppt worden seien sie nicht. Sie sei mittellos, sie und die Kinder seien gesund. Ihr Reisepass sei im Asyllager in TSCHECHIEN verwahrt. Sie habe keine Verwandten in Österreich. Sie beantrage Asyl in Österreich, weil sie ihrem Mann gefolgt sei. Ihre Familie könne nicht mehr zu Hause leben. Nachdem ihr Mann verschwunden sei, seien ständig Russen zu ihnen ins Haus gekommen und haben sie und die Kinder bedroht. Sie haben verlangt, dass sie das Versteck ihres Mannes verraten solle. Sie habe das abgelehnt und sei dann bedroht worden, verhaftet zu werden. Weitere Gründe habe sie nicht. Dabei wies sie Kopien der Duplikate zweier Geburtsurkunden, beide ausgestellt 2001, ihrer Geburtsurkunde, ihres Inlandsreisepasses, ausgestellt 2000, ihrer Asylverfahrenskarte, ausgestellt am 06.07.2003, und des tschechischen Visums, ausgestellt am 06.03.2004, gültig bis 04.05.2004, vor. Ihr Ehemann gab an, manchmal bewusstlos zu werden und dann nicht zu wissen, was mit ihm geschehe. Abgesehen von HÄMORRHOIDEN habe er sonst keine gesundheitlichen Probleme. Auch sein Reisepass sei im TSCHECHISCHEN Asyllager verwahrt. Abgesehen von € 50 sei er mittellos. Er machte dieselben Angaben zu Reiseweg seit 2001 wie die Beschwerdeführerin. Als Gründe für seine Asylantragstellung gab er an, dass sein Vater MULLAH in der Moschee gewesen sei. Die Leute seien immer in die Moschee gegangen und sein Vater habe gegen die Russen gepredigt. Daher sei sein Vater eines Tages getötet worden. Da er immer bei seinem Vater gewesen sei, da er sich selbst nicht helfen habe können, sei er nun auch von den Russen verfolgt und festgenommen worden. Das sei im AUGUST 2001 gewesen. Er sei 24 Stunden im Gefängnis eingesperrt gewesen, in einem Loch. Er sei misshandelt worden und habe eine Kopfverletzung gehabt. Das schlimmste sei gewesen, wenn die Soldaten ihn zu einer Wand zum Erschießen gebracht, angelegt und auch auf ihn geschossen haben. Die Gewehre seien nur mit Platzpatronen geladen gewesen. Das sei psychischer Terror gewesen. Als sein Vater dann begraben habe werden sollen, sei er aus dem Gefängnis für einen Tag freigekauft worden und er habe die Möglichkeit genutzt, um zu verschwinden. Er habe sich bis MÄRZ 2002 versteckt, dann habe er sich entschlossen, weiterzugehen. Weitere Gründe habe er nicht. Er legte dabei Kopien einer Asylverfahrenskarte, eines tschechischen Visums ausgestellt 2003, des am 13.10.2001 ausgestellten Inlandsreisepasses sowie der Heiratsurkunde und eine Liste in russischer Sprache vor. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin war in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht, ihr Gatte nach der Entlassung aus der Schubhaft ab 21.05.2004 in WIEN, XXXX in einem Notquartier des XXXX . Am 04.06.2004 wurde der Gatte der Beschwerdeführerin wegen unleidlichen Verhaltens aus diesem Quartier entlassen. Mit Aktenvermerk vom 22.06.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren ihres Gatten mangels bekannter Abgabestelle ein.1.
  6. Die Beschwerdeführerin war in der Betreuungsstelle römisch 40 untergebracht, ihr Gatte nach der Entlassung aus der Schubhaft ab 21.05.2004 in WIEN, römisch 40 in einem Notquartier des römisch 40 . Am 04.06.2004 wurde der Gatte der Beschwerdeführerin wegen unleidlichen Verhaltens aus diesem Quartier entlassen. Mit Aktenvermerk vom 22.06.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren ihres Gatten mangels bekannter Abgabestelle ein. Am 29.06.2004 beantragte der Gatte der Beschwerdeführerin die Fortsetzung seines Verfahrens und teilte mit, nun ebenfalls in der Betreuungsstelle XXXX wohnhaft zu sein. Am 12.07.2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Verbindung ihrer Einvernahme mit der ihres Gatten.Am 29.06.2004 beantragte der Gatte der Beschwerdeführerin die Fortsetzung seines Verfahrens und teilte mit, nun ebenfalls in der Betreuungsstelle römisch 40 wohnhaft zu sein. Am 12.07.2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Verbindung ihrer Einvernahme mit der ihres Gatten. 1.
  7. Am 16.07.2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an in XXXX geboren zu sein, sie sei TSCHESCHENIN, MOSLEM und RUSSISCHE Staatsangehörige. Sie legte einen 2000 vom Innenministerium im Bezirk XXXX ausgestellten Inlandsreisepass vor. Sie sei verheiratet. Ihre beiden Töchter und ihr Gatte seien in Österreich. Ihre Tochter XXXX sei am XXXX geboren. Ihre Eltern XXXX , und XXXX , leben in XXXX , ihr Bruder und ihre sieben Schwestern leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION.Dabei gab sie an in römisch 40 geboren zu sein, sie sei TSCHESCHENIN, MOSLEM und RUSSISCHE Staatsangehörige. Sie legte einen 2000 vom Innenministerium im Bezirk römisch 40 ausgestellten Inlandsreisepass vor. Sie sei verheiratet. Ihre beiden Töchter und ihr Gatte seien in Österreich. Ihre Tochter römisch 40 sei am römisch 40 geboren. Ihre Eltern römisch 40 , und römisch 40 , leben in römisch 40 , ihr Bruder und ihre sieben Schwestern leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie spreche russisch und tschetschenisch. Sie habe von 1976 bis 1986 die Grundschule in XXXX besucht und von 1989 bis 1990 die berufsbildende höhere Schule in XXXX . 1989 bis 1990 habe sie in XXXX in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Sie habe vor der Ausreise in XXXX in XXXX gelebt. Sie spreche russisch und tschetschenisch. Sie habe von 1976 bis 1986 die Grundschule in römisch 40 besucht und von 1989 bis 1990 die berufsbildende höhere Schule in römisch 40 . 1989 bis 1990 habe sie in römisch 40 in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Sie habe vor der Ausreise in römisch 40 in römisch 40 gelebt. Bei den am 23.03.2004 gestellten Anträgen in ihrem Verfahren und dem ihrer Kinder handle es sich um Erstreckungsanträge auf das Verfahren ihres Gatten. Sie können ihr Leben in keinem anderen Land fortführen und bitte um Durchführung ihres Asylverfahrens und des Verfahrens ihrer Töchter in Österreich. Sie und die beiden Töchter seien auf Grund der Probleme ihres Gatten aus ihrer Heimat ausgereist. Sie selbst und die beiden Töchter haben keine eigenen Gründe anzugeben. Ihr Ehemann gab bei seiner Einvernahme am selben Tag an, in XXXX geboren zu sein, XXXX , MOSLEM und RUSSISCHER Staatsangehöriger. Er legte seine Geburtsurkunde und ein am 17.07.1968 vom Dorfrat von XXXX ausgestelltes Dokument vor, seine 1995 am Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde, sein 1986 beim Militärkommissariat XXXX ausgestelltes Wehrdienstbuch und seinen 2001 vom Innenministerium des Bezirks XXXX ausgestellten Inlandsreisepass in dem sich zwei Kinder, die Wohnsitzregistrierung und die Wehrdienstpflicht eingetragen waren.Ihr Ehemann gab bei seiner Einvernahme am selben Tag an, in römisch 40 geboren zu sein, römisch 40 , MOSLEM und RUSSISCHER Staatsangehöriger. Er legte seine Geburtsurkunde und ein am 17.07.1968 vom Dorfrat von römisch 40 ausgestelltes Dokument vor, seine 1995 am Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde, sein 1986 beim Militärkommissariat römisch 40 ausgestelltes Wehrdienstbuch und seinen 2001 vom Innenministerium des Bezirks römisch 40 ausgestellten Inlandsreisepass in dem sich zwei Kinder, die Wohnsitzregistrierung und die Wehrdienstpflicht eingetragen waren. Sein Vater XXXX sei am XXXX verstorben, seine Mutter XXXX sei ca. XXXX Jahre alt und lebe in XXXX ebenso seine Schwester XXXX , geb. XXXX . Er habe vor der Ausreise in XXXX an der XXXX gelebt, bis XXXX . Sein Vater römisch 40 sei am römisch 40 verstorben, seine Mutter römisch 40 sei ca. römisch 40 Jahre alt und lebe in römisch 40 ebenso seine Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 . Er habe vor der Ausreise in römisch 40 an der römisch 40 gelebt, bis römisch 40 . Er spreche russisch und tschetschenisch und habe von 1975 bis 1984 die Grundschule in XXXX besucht. Den Militärdienst habe er als einfacher Soldat von 1986 bis 1988 bei einer Raketeneinheit in SIBIREN absolviert.Er spreche russisch und tschetschenisch und habe von 1975 bis 1984 die Grundschule in römisch 40 besucht. Den Militärdienst habe er als einfacher Soldat von 1986 bis 1988 bei einer Raketeneinheit in SIBIREN absolviert. Im Übrigen wurde er zu seinem Fluchtvorbringen befragt. 1.
  8. Mit Bescheid vom 18.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung-, Zurückschiebung oder Abschiebung des Gatten der Beschwerdeführerin nach RUSSLAND zulässig war und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.
  9. Mit Bescheid vom 18.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung-, Zurückschiebung oder Abschiebung des Gatten der Beschwerdeführerin nach RUSSLAND zulässig war und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in RUSSLAND bzw. TSCHETSCHENIEN und stellte die Identität und Nationalität sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Gatten der Beschwerdeführerin fest. Sein Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. In seiner Beweiswürdigung tat es dar, dass der Gatte der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die behaupteten Ereignisse detailliert und ausführlich zu schildern; vielmehr sei sein Vorbringen äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Nach einem Hinweis auf die (als unglaubwürdig gewertete) Behauptung des Gatten der Beschwerdeführerin, zum Tode verurteilt worden zu sein, führte das Bundesasylamt widersprüchliche Angaben darüber ins Treffen, wann der Gatte der Beschwerdeführerin von russischen Soldaten gesucht worden sei: Einmal habe er behauptet, seit AUGUST 2001 gesucht zu werden, wogegen er ein anderes Mal ausgesagt habe, bereits vor AUGUST 2001 verfolgt worden zu sein, um schließlich sogar eine mehrmalige Suche seiner Person im Jahr 1994 vorzubringen. Auch die Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin über den Zeitraum vom XXXX bis zu seiner Ausreise seien widersprüchlich gewesen. Was seine Minentransporte anbelangt, habe der Gatte der Beschwerdeführerin zunächst behauptet, die am 21.8.2001 erworbenen Panzerminen auf einem Feld versteckt zu haben, um in weiterer Folge zu schildern, wie er die Minen unter dem Asphalt unter einer Straße deponiert habe, wodurch zwei Panzer zerstört worden seien. Dass der Gatte der Beschwerdeführerin gemäß seiner Darstellung untertags unbehelligt und unerkannt auf einer von Panzern häufig befahrenen Straße zwei Minen legen konnte, erachtete das Bundesasylamt als „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich“. Als unplausibel und nicht nachvollziehbar wertete es ferner die Aussage des Gatten der Beschwerdeführerin, sechs Ladungen der Staatsanwalt XXXX bzw. XXXX erhalten zu haben, da – nach Ansicht des Bundesasylamtes – Personen, die Schützenpanzer in die Luft sprengen würden, mit intensiveren Fahndungsmaßnahmen (als mit Ladungen) verfolgt werden würden.In seiner Beweiswürdigung tat es dar, dass der Gatte der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die behaupteten Ereignisse detailliert und ausführlich zu schildern; vielmehr sei sein Vorbringen äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Nach einem Hinweis auf die (als unglaubwürdig gewertete) Behauptung des Gatten der Beschwerdeführerin, zum Tode verurteilt worden zu sein, führte das Bundesasylamt widersprüchliche Angaben darüber ins Treffen, wann der Gatte der Beschwerdeführerin von russischen Soldaten gesucht worden sei: Einmal habe er behauptet, seit AUGUST 2001 gesucht zu werden, wogegen er ein anderes Mal ausgesagt habe, bereits vor AUGUST 2001 verfolgt worden zu sein, um schließlich sogar eine mehrmalige Suche seiner Person im Jahr 1994 vorzubringen. Auch die Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin über den Zeitraum vom römisch 40 bis zu seiner Ausreise seien widersprüchlich gewesen. Was seine Minentransporte anbelangt, habe der Gatte der Beschwerdeführerin zunächst behauptet, die am 21.8.2001 erworbenen Panzerminen auf einem Feld versteckt zu haben, um in weiterer Folge zu schildern, wie er die Minen unter dem Asphalt unter einer Straße deponiert habe, wodurch zwei Panzer zerstört worden seien. Dass der Gatte der Beschwerdeführerin gemäß seiner Darstellung untertags unbehelligt und unerkannt auf einer von Panzern häufig befahrenen Straße zwei Minen legen konnte, erachtete das Bundesasylamt als „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich“. Als unplausibel und nicht nachvollziehbar wertete es ferner die Aussage des Gatten der Beschwerdeführerin, sechs Ladungen der Staatsanwalt römisch 40 bzw. römisch 40 erhalten zu haben, da – nach Ansicht des Bundesasylamtes – Personen, die Schützenpanzer in die Luft sprengen würden, mit intensiveren Fahndungsmaßnahmen (als mit Ladungen) verfolgt werden würden. Mit Bescheid vom selben Tag wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 ab.Mit Bescheid vom selben Tag wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 ab. 1.
  10. Mit Schriftsatz vom 02.11.2004 erhob der Gatte der Beschwerdeführerin Berufung gegen den Bescheid vom 18.10.2004 an den Unabhängigen Bundesasylsenat, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und Verfahrensmängel gerügt wurden. Unter anderem führte der Gatte der Beschwerdeführerin aus, von 1994 bis 2001 Rebellen unterstützt zu haben, indem er einige Male Waffen an andere Orte transportiert habe, Kämpfer bei sich übernachten habe lassen und auch zwei Minen verlegt habe. Sein Vater sei vermutlich mit ihm verwechselt und deshalb am XXXX ermordet worden. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, sei über seinen Verbleib befragt worden, habe jedoch keine Angaben machen können, da er ihr seinen Aufenthaltsort nie mitgeteilt habe, um sie auf diese Weise gewisser Maßen zu schützen. Er selbst habe sich in jener Nacht bei einem Freund in XXXX aufgehalten und danach nie wieder zu Hause geschlafen.1.
  11. Mit Schriftsatz vom 02.11.2004 erhob der Gatte der Beschwerdeführerin Berufung gegen den Bescheid vom 18.10.2004 an den Unabhängigen Bundesasylsenat, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und Verfahrensmängel gerügt wurden. Unter anderem führte der Gatte der Beschwerdeführerin aus, von 1994 bis 2001 Rebellen unterstützt zu haben, indem er einige Male Waffen an andere Orte transportiert habe, Kämpfer bei sich übernachten habe lassen und auch zwei Minen verlegt habe. Sein Vater sei vermutlich mit ihm verwechselt und deshalb am römisch 40 ermordet worden. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, sei über seinen Verbleib befragt worden, habe jedoch keine Angaben machen können, da er ihr seinen Aufenthaltsort nie mitgeteilt habe, um sie auf diese Weise gewisser Maßen zu schützen. Er selbst habe sich in jener Nacht bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten und danach nie wieder zu Hause geschlafen. Mit Schriftsatz vom 13.11.2004 legte der Gatte der Beschwerdeführerin (neben einer Liste getöteter Tschetschenen, die auch den Namen seines Vaters enthielt) die Kopie einer Ladung der Staatsanwaltschaft XXXX für den 29.8.2001 sowie eine ärztliche Bestätigung vom 18.3.2002 als Beweismittel vor.Mit Schriftsatz vom 13.11.2004 legte der Gatte der Beschwerdeführerin (neben einer Liste getöteter Tschetschenen, die auch den Namen seines Vaters enthielt) die Kopie einer Ladung der Staatsanwaltschaft römisch 40 für den 29.8.2001 sowie eine ärztliche Bestätigung vom 18.3.2002 als Beweismittel vor. Ab 27.12.2004 waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie in XXXX in einem Grundversorgungsquartier untergebracht.Ab 27.12.2004 waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie in römisch 40 in einem Grundversorgungsquartier untergebracht. Am 10.05.2005 fand am Unabhängigen Bundesasylsenat die Berufungsverhandlung in den Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen statt. Dabei brachte der Gatte der Beschwerdeführerin erneut vor, dass sein Vater seinetwegen ermordet worden sei, da er im zweiten Tschetschenien-Krieg Widerstandskämpfer unterstützt habe. Er sei mit Widerstandskämpfern zu russischen Kontrollposten gefahren, wo sie Waffen von russischen Soldaten gekauft haben; dann habe er die Widerstandskämpfer nach XXXX befördert. Nachdem er einmal „so eine Reise gemacht“ habe, sei er abends zu Hause von russischen Soldaten festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Dort sei er 24 Stunden lang in einer Grube gefangen gehalten worden. Man habe ihm Angst eingejagt, indem man simuliert habe, als würde man ihn erschießen, wobei man lediglich Platzpatronen verwendet habe. Unter der Auflage, dass er bei der nächsten Vorladung wiedererscheinen möge, habe er „freigekauft“ werden können. Danach habe er sich bei Verwandten versteckt aufgehalten. Dabei brachte der Gatte der Beschwerdeführerin erneut vor, dass sein Vater seinetwegen ermordet worden sei, da er im zweiten Tschetschenien-Krieg Widerstandskämpfer unterstützt habe. Er sei mit Widerstandskämpfern zu russischen Kontrollposten gefahren, wo sie Waffen von russischen Soldaten gekauft haben; dann habe er die Widerstandskämpfer nach römisch 40 befördert. Nachdem er einmal „so eine Reise gemacht“ habe, sei er abends zu Hause von russischen Soldaten festgenommen und nach römisch 40 gebracht worden. Dort sei er 24 Stunden lang in einer Grube gefangen gehalten worden. Man habe ihm Angst eingejagt, indem man simuliert habe, als würde man ihn erschießen, wobei man lediglich Platzpatronen verwendet habe. Unter der Auflage, dass er bei der nächsten Vorladung wiedererscheinen möge, habe er „freigekauft“ werden können. Danach habe er sich bei Verwandten versteckt aufgehalten. Die Beschwerdeführerin gab in der Berufungsverhandlung an, dass sie am Abend der Ermordung ihres Schwiegervaters anwesend gewesen sei: Maskierte Männer seien um 2.00 Uhr in der Früh in das Haus eingedrungen. Sie selbst habe das Zimmer nicht betreten dürfen und sei von den Männern „wieder rausgeworfen“ worden, als sie hineingegangen sei. Die Kinder seien aufgewacht und hinzugekommen. Sie und die Kinder, haben geschrien. Später habe sie Schüsse gehört; nachdem die Männer gegangen seien, habe sie das Zimmer betreten und ihren Schwiegervater tot vorgefunden. Die maskierten Männer haben ihr noch gesagt, dass das nächste Mal ihr Ehemann zu Hause sein möge, andernfalls weitere Personen festgenommen werden. Der Gatte der Beschwerdeführerin verwies darauf, 1996 mit Widerstandskämpfern in Kontakt gekommen zu sein. Schon im Jahr 1996 hätten die russischen Soldaten nach der ersten Säuberungsaktion erfahren, dass der Beschwerdeführer die Rebellen regelmäßig unterstützt habe. Dies habe er bis 2001 getan. Er sei dreimal festgenommen und dabei immer wieder geschlagen worden. Ab 14.07.2006 waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie in einem Grundversorgungsquartier in XXXX untergebracht.Ab 14.07.2006 waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie in einem Grundversorgungsquartier in römisch 40 untergebracht. Mit Urteil vom 14.09.2006 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Gatten der Beschwerdeführerin gemeinsam mit XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe, weil sie am 15.05.2006 in XXXX einen Elektroscooter weggenommen haben, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit Urteil vom 14.09.2006 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Gatten der Beschwerdeführerin gemeinsam mit römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe, weil sie am 15.05.2006 in römisch 40 einen Elektroscooter weggenommen haben, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Am 18.07.2007 wurden der Gatte der Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter XXXX mit XXXX , geb. XXXX , im Dublinverfahren aus DEUTSCHLAND rückübernommen.Am 18.07.2007 wurden der Gatte der Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter römisch 40 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , im Dublinverfahren aus DEUTSCHLAND rückübernommen. In DEUTSCHLAND hatte die Tochter XXXX angegeben, Auszubildende zu sein und als FRISEURIN zu arbeiten. Sie habe kein Einkommen und lebe von Sozialhilfe. Sie habe mit ihrem Vater und ihrer Cousine von XXXX nach BERLIN fahren, dort drei Tage bleiben und die Stadt ansehen wollen. Danach habe sie zu ihrer Mutter nach Österreich zurückkehren wollen. Sie habe nicht gewusst, dass sie nicht nach DEUTSCHLAND reisen habe dürfen. In DEUTSCHLAND hatte die Tochter römisch 40 angegeben, Auszubildende zu sein und als FRISEURIN zu arbeiten. Sie habe kein Einkommen und lebe von Sozialhilfe. Sie habe mit ihrem Vater und ihrer Cousine von römisch 40 nach BERLIN fahren, dort drei Tage bleiben und die Stadt ansehen wollen. Danach habe sie zu ihrer Mutter nach Österreich zurückkehren wollen. Sie habe nicht gewusst, dass sie nicht nach DEUTSCHLAND reisen habe dürfen. Ab 21.01.2008 waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie in XXXX untergebracht.Ab 21.01.2008 waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie in römisch 40 untergebracht. 1.
  12. Am 01.07.2008 gingen die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als Beschwerdeverfahren auf den Asylgerichtshof über. Am XXXX kam XXXX als Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Gatten zur Welt. Am 10.09.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn. Am römisch 40 kam römisch 40 als Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Gatten zur Welt. Am 10.09.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn. Am 25.08.2008 wurde der Gatte der Beschwerdeführerin wegen aggressiven Verhaltens festgenommen und aus diesem Grund, wegen Lärmerregung und Nichtverwendung des Lichts und Nichtbeachten des Rotlichts als Radfahrer in XXXX angezeigt.Am 25.08.2008 wurde der Gatte der Beschwerdeführerin wegen aggressiven Verhaltens festgenommen und aus diesem Grund, wegen Lärmerregung und Nichtverwendung des Lichts und Nichtbeachten des Rotlichts als Radfahrer in römisch 40 angezeigt. Am 10.10.2008 wurde der Gatte der Beschwerdeführerin wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Betreten auf frischer Tat angezeigt. In seiner Einvernahme am 10.11.2008 verneinte der Gatte der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes XXXX die Frage nach eigenen Fluchtgründen seines Sohnes und gab an, sein Sohn habe die Gründe seines Vaters. Darüber hinaus bejahte er die Frage, ob für seinen Sohn dieselben Rückkehrbefürchtungen wie für ihn, dem Vater des Beschwerdeführers, gelten würden.In seiner Einvernahme am 10.11.2008 verneinte der Gatte der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes römisch 40 die Frage nach eigenen Fluchtgründen seines Sohnes und gab an, sein Sohn habe die Gründe seines Vaters. Darüber hinaus bejahte er die Frage, ob für seinen Sohn dieselben Rückkehrbefürchtungen wie für ihn, dem Vater des Beschwerdeführers, gelten würden. Mit Bescheid vom 11.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Sohnes XXXX auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und wies den Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in TSCHETSCHENIEN und stellte die Nationalität sowie die Identität des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin fest. Ferner stellte das Bundesasylamt fest, dass der Vater des Sohnes für diesen keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe. Der Sohn lebe im Fall einer Rückkehr im Familienverband seiner Eltern und habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Vorbringen des Sohnes zur Gänze auf jenes seiner Eltern beziehe, wobei dieses nicht als glaubhaft zu bewerten gewesen sei. Darüber hinaus habe der Vater von XXXX keine separaten Fluchtgründe für seinen Sohn vorgebracht. Da dem Sohn somit im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er dort über Anknüpfungspunkte verfüge, sei davon auszugehen, dass dem Sohn im Herkunftsstaat auch keine die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigende Gefahren drohen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt auf den Umstand, dass die gesetzlichen Vertreter eine rechtswidrige Verfolgung des Sohnes der Beschwerdeführerin oder wohlbegründete Furcht davor in keiner Weise glaubhaft gemacht haben. Da auch sonst keine Verfolgungsgefahr zu erkennen gewesen sei, sei der Antrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Darüber hinaus bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Sohn im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Die ausgesprochene Ausweisung erachtete das Bundesasylamt vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK als zulässig.Mit Bescheid vom 11.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Sohnes römisch 40 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und wies den Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in TSCHETSCHENIEN und stellte die Nationalität sowie die Identität des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin fest. Ferner stellte das Bundesasylamt fest, dass der Vater des Sohnes für diesen keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe. Der Sohn lebe im Fall einer Rückkehr im Familienverband seiner Eltern und habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Vorbringen des Sohnes zur Gänze auf jenes seiner Eltern beziehe, wobei dieses nicht als glaubhaft zu bewerten gewesen sei. Darüber hinaus habe der Vater von römisch 40 keine separaten Fluchtgründe für seinen Sohn vorgebracht. Da dem Sohn somit im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er dort über Anknüpfungspunkte verfüge, sei davon auszugehen, dass dem Sohn im Herkunftsstaat auch keine die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigende Gefahren drohen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt auf den Umstand, dass die gesetzlichen Vertreter eine rechtswidrige Verfolgung des Sohnes der Beschwerdeführerin oder wohlbegründete Furcht davor in keiner Weise glaubhaft gemacht haben. Da auch sonst keine Verfolgungsgefahr zu erkennen gewesen sei, sei der Antrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Darüber hinaus bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Sohn im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Die ausgesprochene Ausweisung erachtete das Bundesasylamt vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK als zulässig. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Beschwerde wurde u.a. bemängelt, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet sei und das Bundesasylamt es unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Weiters seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und meist nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen, weshalb es das Bundesasylamt unterlassen habe, weitere Feststellungen zu der vom Gatten der Beschwerdeführerin geschilderten Situation vorzunehmen. Entgegen der Meinung des Bundesasylamtes werde hinsichtlich der herrschenden Situation in TSCHETSCHENIEN sowie der RUSSISCHEN FÖDERATION in den jüngsten (teilweise zitierten bzw. der Beschwerdeschrift beigelegten) Dokumenten von Menschenrechtsorganisationen berichtet, dass die Sicherheitslage für Tschetschenen im gesamten russischen Gebiet nach wie vor katastrophal sei. Russische Streitkräfte bekämpfen nach Darstellung der Menschenrechtsorganisationen nicht in erster Linie Widerstandskämpfer, sondern unbescholtene Zivilisten; die russischen Behörden schaffen es nicht, die Menschenrechte zu schützen. Weiters werde in der Beschwerde auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen. Am 27.07.2009 ersuchte das Magistrat der Stadt WIEN um die Übermittlung von Daten der Tochter XXXX anlässlich der Anmeldung einer Eheschließung. Am 24.08.2009 heiratete sie als ausgehend von den Geburtsdaten XXXX oder XXXX Volljährige XXXX am Standesamt WIEN XXXX und nahm seinen Familiennamen an.Am 27.07.2009 ersuchte das Magistrat der Stadt WIEN um die Übermittlung von Daten der Tochter römisch 40 anlässlich der Anmeldung einer Eheschließung. Am 24.08.2009 heiratete sie als ausgehend von den Geburtsdaten römisch 40 oder römisch 40 Volljährige römisch 40 am Standesamt WIEN römisch 40 und nahm seinen Familiennamen an. Mit Schriftsatz vom 02.09.2009 legte der Gatte der Beschwerdeführerin einen Internet-Ausdruck vor, der eine Liste verschwundener bzw. ermordeter Tschetschenen enthielt, welcher auch der Name des Vaters des Beschwerdeführers zu entnehmen war. Am XXXX kam der Sohn der Tochter XXXX , zur Welt. Am 27.10.2009 wurde für ihn ein Asylantrag gestellt. Diesem gab das Bundesamt mit Bescheid vom 01.12.2009 im Familienverfahren nach seinem Vater Folge.Am römisch 40 kam der Sohn der Tochter römisch 40 , zur Welt. Am 27.10.2009 wurde für ihn ein Asylantrag gestellt. Diesem gab das Bundesamt mit Bescheid vom 01.12.2009 im Familienverfahren nach seinem Vater Folge. Die Tochter XXXX zog ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2004 mit Schriftsatz vom 01.12.2009 zurück.Die Tochter römisch 40 zog ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2004 mit Schriftsatz vom 01.12.2009 zurück. Am 18.12.2009 stellte die Tochter XXXX einen neuen Asylantrag. Diesem gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.02.2010 im Familienverfahren Folge.Am 18.12.2009 stellte die Tochter römisch 40 einen neuen Asylantrag. Diesem gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.02.2010 im Familienverfahren Folge. Am 30.03.2010 fand die mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Gatte befragt wurden und vom Verein XXXX vertreten wurden; der Vertreter löste die Vollmacht jedoch nach der ersten Hälfte der Befragung die Vollmacht auf.Am 30.03.2010 fand die mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Gatte befragt wurden und vom Verein römisch 40 vertreten wurden; der Vertreter löste die Vollmacht jedoch nach der ersten Hälfte der Befragung die Vollmacht auf. Im Zuge der Verhandlung brachte der Gatte der Beschwerdeführerin zunächst vor, dass er in seiner Einvernahme am 16.07.2004 vom Organwalter des Bundesasylamtes wiederholt aufgefordert worden sei, andere Fluchtgründe als die von ihm vorgebrachten zu nennen, da diese nicht asylrelevant seien; er habe daher keine andere Wahl gehabt und behauptet, „irgendwo eine Mine gelegt“ zu haben, weshalb ein Panzer explodiert sei. Der Beschwerdeführer habe die Mine schon gesehen, als er Waffen transportiert habe, aber wie man damit umgehe und wie man sie lege, wisse er nicht. Der Referent des Organwalters habe behauptet, dass der bloße Transport der Minen „kein Asylgrund“ sei. In weiterer Folge gab der Gatte der Beschwerdeführerin an, tschetschenische Widerstandskämpfer während des ersten Tschetschenien-Krieges mit Waffentransporten unterstützt zu haben. Nach dem Jahr 1996 habe er dies nicht mehr getan. Im Laufe des zweiten Tschetschenien-Krieges habe er keinen Kontakt mehr zu Rebellen gehabt. Die Waffentransporte habe er lediglich im ersten Krieg durchgeführt. Nach dem Jahr 1999 habe er ausschließlich seinen Vater begleitet, der als Mullah bei russischen Soldaten interveniert habe, damit Tschetschenen, die im Rahmen einer Säuberungsaktion festgenommen worden seien, freikommen. In der Nacht, in der sein Vater ermordet worden sei, habe er in einem anderen Raum als der Rest der Familie geschlafen. Um ca. 24:00 Uhr sei er nach Hause gekommen und habe gerade einschlafen wollen, als seine Ehefrau zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass bei seinem Vater Schüsse zu hören gewesen seien. Die Tür jenes Zimmers, in dem sein Vater genächtigt habe, sei offen gestanden. Sein Vater habe vier Schussverletzungen im Brustbereich und eine Schussverletzung am Arm gehabt. Seine Ehefrau habe ihm auf Nachfrage erzählt, dass sie lediglich uniformierte Männer gesehen habe. Am nächsten Tag seien Angehörige der OMON eingetroffen, haben die Leiche seines Vaters sowie Einschussstellen an der Wand fotografiert und den Beschwerdeführer zur Einvernahme in das Milizgebäude im Bezirk XXXX gebracht, wo er verhört worden sei. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei gefragt worden, ob sein Vater Schulden bei einer anderen Person oder jemand bei seinem Vater Schulden gehabt habe, was der Gatte der Beschwerdeführerin jeweils verneint habe. Ihm sei auch gesagt worden, dass seine Nachbarn ebenfalls verhört worden seien; diese haben ausgesagt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater zwei Tage zuvor einen Streit gehabt habe, weil der Gatte der Beschwerdeführerin betrunken gewesen sei. Man habe vom Gatte der Beschwerdeführerin schließlich verlangt, die Namen der Täter zu nennen, andernfalls man ihm den Mord an seinem Vater unterschieben werde, da die Tat „irgendwie“ geklärt werden müsse. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer in eine Grube geworfen worden, in welcher er die Nacht verbracht habe. Am Morgen haben alte Männer des Dorfes die Miliz gebeten, den Gatten der Beschwerdeführerin als ältesten Sohn des Ermordeten für das Begräbnis freizulassen. Die russischen Soldaten haben den Beschwerdeführer tatsächlich mit der Auflage enthaftet, dass er noch am selben Tag wieder zurückgebracht werde. Der Inlandspass des Gatten der Beschwerdeführerin sei einbehalten worden, damit er nicht flüchten könne. Nach dem Begräbnis habe sich der Gatte der Beschwerdeführerin zu seiner Tante nach XXXX begeben. In der Nacht vom 22.08.2001 auf den 23.08.2001 habe er die Hilfe eines Arztes, der ihn wegen seiner Kopfschmerzen versorgt habe, in Anspruch genommen. Ende August 2001 sei der Gatte der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Taxifahrers über den Kontrollposten XXXX nach XXXX ausgereist, wohin ihm die Beschwerdeführer und seine Kinder samt neuem russischen Inlandspass, den die Beschwerdeführerin noch in TSCHETSCHENIEN besorgt habe, nachgefolgt sei.In weiterer Folge gab der Gatte der Beschwerdeführerin an, tschetschenische Widerstandskämpfer während des ersten Tschetschenien-Krieges mit Waffentransporten unterstützt zu haben. Nach dem Jahr 1996 habe er dies nicht mehr getan. Im Laufe des zweiten Tschetschenien-Krieges habe er keinen Kontakt mehr zu Rebellen gehabt. Die Waffentransporte habe er lediglich im ersten Krieg durchgeführt. Nach dem Jahr 1999 habe er ausschließlich seinen Vater begleitet, der als Mullah bei russischen Soldaten interveniert habe, damit Tschetschenen, die im Rahmen einer Säuberungsaktion festgenommen worden seien, freikommen. In der Nacht, in der sein Vater ermordet worden sei, habe er in einem anderen Raum als der Rest der Familie geschlafen. Um ca. 24:00 Uhr sei er nach Hause gekommen und habe gerade einschlafen wollen, als seine Ehefrau zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass bei seinem Vater Schüsse zu hören gewesen seien. Die Tür jenes Zimmers, in dem sein Vater genächtigt habe, sei offen gestanden. Sein Vater habe vier Schussverletzungen im Brustbereich und eine Schussverletzung am Arm gehabt. Seine Ehefrau habe ihm auf Nachfrage erzählt, dass sie lediglich uniformierte Männer gesehen habe. Am nächsten Tag seien Angehörige der OMON eingetroffen, haben die Leiche seines Vaters sowie Einschussstellen an der Wand fotografiert und den Beschwerdeführer zur Einvernahme in das Milizgebäude im Bezirk römisch 40 gebracht, wo er verhört worden sei. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei gefragt worden, ob sein Vater Schulden bei einer anderen Person oder jemand bei seinem Vater Schulden gehabt habe, was der Gatte der Beschwerdeführerin jeweils verneint habe. Ihm sei auch gesagt worden, dass seine Nachbarn ebenfalls verhört worden seien; diese haben ausgesagt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater zwei Tage zuvor einen Streit gehabt habe, weil der Gatte der Beschwerdeführerin betrunken gewesen sei. Man habe vom Gatte der Beschwerdeführerin schließlich verlangt, die Namen der Täter zu nennen, andernfalls man ihm den Mord an seinem Vater unterschieben werde, da die Tat „irgendwie“ geklärt werden müsse. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer in eine Grube geworfen worden, in welcher er die Nacht verbracht habe. Am Morgen haben alte Männer des Dorfes die Miliz gebeten, den Gatten der Beschwerdeführerin als ältesten Sohn des Ermordeten für das Begräbnis freizulassen. Die russischen Soldaten haben den Beschwerdeführer tatsächlich mit der Auflage enthaftet, dass er noch am selben Tag wieder zurückgebracht werde. Der Inlandspass des Gatten der Beschwerdeführerin sei einbehalten worden, damit er nicht flüchten könne. Nach dem Begräbnis habe sich der Gatte der Beschwerdeführerin zu seiner Tante nach römisch 40 begeben. In der Nacht vom 22.08.2001 auf den 23.08.2001 habe er die Hilfe eines Arztes, der ihn wegen seiner Kopfschmerzen versorgt habe, in Anspruch genommen. Ende August 2001 sei der Gatte der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Taxifahrers über den Kontrollposten römisch 40 nach römisch 40 ausgereist, wohin ihm die Beschwerdeführer und seine Kinder samt neuem russischen Inlandspass, den die Beschwerdeführerin noch in TSCHETSCHENIEN besorgt habe, nachgefolgt sei. Auf die Frage, weshalb er vor dem Bundesasylamt behauptet habe, sein Vater sei seinetwegen (gewissermaßen irrtümlich) ermordet worden, erwiderte der Gatte der Beschwerdeführerin, dass er damit zum Ausdruck habe bringen wollen, dass nicht klar sei, wer genau umgebracht werden hätte sollen. Auf Nachfrage, aus welchem Grund der Gatte der Beschwerdeführerin getötet hätte werden sollen, entgegnete dieser, dass er seinen Vater in seiner Tätigkeit als Mullah begleitet und überdies die Rebellen mit Waffentransporten im ersten Tschetschenien-Krieg unterstützt habe. Im weiteren Verhandlungsverlauf habe der Gatte der Beschwerdeführerin u.a. angegeben, im Jahr 1995 von den Rebellen gezwungen worden zu sein, mit einer anderen Person gemeinsam eine Mine zu legen, weil sie befürchtet hätten, der Gatte der Beschwerdeführerin könne einen ihm namentlich bekannten Rebellen den russischen Soldaten verraten. In Österreich habe ihm ein Tschetschene im vertraulichen Gespräch gesagt, dass jene Tätigkeit, die der Beschwerdeführer damals verübt habe, zu Hause bekannt sei; jene, die damals für den Widerstand tätig gewesen seien, werden auch noch aktuellverfolgt. Der Schwager von Ramzan KADYROW sei mit dem Gatten der Beschwerdeführerin beim Militär gewesen; ihn habe er kontaktiert und gefragt, ob er noch immer auf der Fahndungsliste des heutigen Präsidenten stehe. KADYROWS Schwager habe ihm mitgeteilt, dass er noch immer auf dieser Liste stehe und es auch heute noch für ihn gefährlich sei. Auf Nachfrage führte der Gatte der Beschwerdeführerin aus, im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes im ersten Krieg heute noch verfolgt und ermordet zu werden. Die Beschwerdeführerin gab auf entsprechende Befragung an, jene Fahndungsliste, auf der sich der Name ihres Ehemannes befunden habe, im Passamt in XXXX öffentlich ausgehängt gesehen zu haben. Bei ihrer Aussage in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, wonach sie von den maskierten Männern aus dem Zimmer hinausgeworfen worden sei und geschrien habe, handle es sich um eine falsche Übersetzung, da sie erst durch die Schüsse aufgewacht sei. Vermutlich seien Schalldämpfer benutzt worden.Die Beschwerdeführerin gab auf entsprechende Befragung an, jene Fahndungsliste, auf der sich der Name ihres Ehemannes befunden habe, im Passamt in römisch 40 öffentlich ausgehängt gesehen zu haben. Bei ihrer Aussage in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, wonach sie von den maskierten Männern aus dem Zimmer hinausgeworfen worden sei und geschrien habe, handle es sich um eine falsche Übersetzung, da sie erst durch die Schüsse aufgewacht sei. Vermutlich seien Schalldämpfer benutzt worden. Dabei gab die Beschwerdeführerin u.a. auch an, dass ihre Eltern und ihre Schwester in TSCHETSCHENIEN leben. Väterlicherseits habe sie keine Tanten und Onkel, mütterlicherseits schon; diese leben auch in TSCHETSCHENIEN. Ihr Vater habe als Chauffeur gearbeitet und sei jetzt in Pension. Bis zur Ausreise haben die Kinder und sie in XXXX gelebt. Im JULI 2002 seien sie schon in POLEN angekommen, ein Jahr nach dem Tod ihres Schwiegervaters. Die Heiratsurkunde und die anderen Dokumente abgesehen von ihrem Pass und dem Pass ihrer Kinder habe ihr ihre Schwester dorthin nachgebracht. Einige Dokumente habe sie nach dem Tod ihres Schwiegervaters nach XXXX zu ihren Eltern gebracht. Von XXXX aus sei sie nicht nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt, auch ihr Mann nicht.Dabei gab die Beschwerdeführerin u.a. auch an, dass ihre Eltern und ihre Schwester in TSCHETSCHENIEN leben. Väterlicherseits habe sie keine Tanten und Onkel, mütterlicherseits schon; diese leben auch in TSCHETSCHENIEN. Ihr Vater habe als Chauffeur gearbeitet und sei jetzt in Pension. Bis zur Ausreise haben die Kinder und sie in römisch 40 gelebt. Im JULI 2002 seien sie schon in POLEN angekommen, ein Jahr nach dem Tod ihres Schwiegervaters. Die Heiratsurkunde und die anderen Dokumente abgesehen von ihrem Pass und dem Pass ihrer Kinder habe ihr ihre Schwester dorthin nachgebracht. Einige Dokumente habe sie nach dem Tod ihres Schwiegervaters nach römisch 40 zu ihren Eltern gebracht. Von römisch 40 aus sei sie nicht nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt, auch ihr Mann nicht. 1.
  13. Mit Erkenntnis vom 12.04.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Gatten gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen die Ausweisung statt und behob diese ersatzlos. 1.
  14. Mit Erkenntnis vom 12.04.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Gatten gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen die Ausweisung statt und behob diese ersatzlos. Abgesehen von Feststellungen zur Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION stellte der Asylgerichtshof u.a. fest, dass der Gatte der Beschwerdeführerin russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei, Ehemann der Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Asylerstreckung (bezogen auf seinen Antrag) gestellt habe. Er sei ferner Vater der Töchter XXXX und XXXX . Seine mittlerweile volljährige Tochter habe ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.12.2009 zurückgezogen.Abgesehen von Feststellungen zur Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION stellte der Asylgerichtshof u.a. fest, dass der Gatte der Beschwerdeführerin russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei, Ehemann der Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Asylerstreckung (bezogen auf seinen Antrag) gestellt habe. Er sei ferner Vater der Töchter römisch 40 und römisch 40 . Seine mittlerweile volljährige Tochter habe ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.12.2009 zurückgezogen. In TSCHETSCHENIEN leben die Mutter und die Schwester des Gatten Beschwerdeführerin; sein jüngerer Bruder lebt in XXXX bzw. in XXXX . Vier Schwestern leben in DEUTSCHLAND. Sein Vater sei im August 2001 ermordet worden. In TSCHETSCHENIEN leben die Mutter und die Schwester des Gatten Beschwerdeführerin; sein jüngerer Bruder lebt in römisch 40 bzw. in römisch 40 . Vier Schwestern leben in DEUTSCHLAND. Sein Vater sei im August 2001 ermordet worden. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Gatte der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters zu Hause gewesen sei und am nächsten Tag zwecks Befragung festgenommen, vierundzwanzig Stunden lang festgehalten, misshandelt und lediglich wegen der Bestattung seines Vaters freigelassen worden sei. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass dem Gatten der Beschwerdeführerin der Mord an seinem Vater „untergeschoben“ werden habe sollen. Dass er wegen des Mordes an seinem Vater einer wie immer gearteten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Gatte der Beschwerdeführerin in einem der beiden Tschetschenien-Kriege Widerstandskämpfer unterstützt, Minen gelegt oder Waffen transportiert habe. Dass der Gatte der Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt wäre, habe nicht festgestellt werden können. Begründend führte der Asylgerichtshof u.a. Folgendes aus: „Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer – mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe – nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch die Annahme einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volksgruppenangehöriger scheidet aus (VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 26.6.2008, 2006/20/0756 u.a.). „Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer – mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe – nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch die Annahme einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volksgruppenangehöriger scheidet aus (VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 26.6.2008, 2006/20/0756 u.a.). […] Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – ausgehend von den Länderfeststellungen – nicht. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind nicht hervorgekommen: Der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte in seiner Heimat, die ihn bei einer Reintegration unterstützen können; er hat keine schweren Erkrankungen vorgebracht, die seiner Rückkehr aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegen stünden (vgl. Seite 2 der Verhandlungsniederschrift; zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder in ihren Herkunftsstaat vgl. VfGH 6.3.2008, B 2400/07 mwN). Die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – ausgehend von den Länderfeststellungen – nicht. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind nicht hervorgekommen: Der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte in seiner Heimat, die ihn bei einer Reintegration unterstützen können; er hat keine schweren Erkrankungen vorgebracht, die seiner Rückkehr aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegen stünden vergleiche Seite 2 der Verhandlungsniederschrift; zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder in ihren Herkunftsstaat vergleiche VfGH 6.3.2008, B 2400/07 mwN). Die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden. […] Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig, da eine Ausweisung seiner Ehefrau sowie seiner minderjährigen Tochter, deren Asylerstreckungsanträge gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002, abgewiesen wurden, nicht verfügt worden ist. Wie der referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, eine (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen „nachzutragen“. Da aber die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers – mangels Ausweisung seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter – zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.“Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig, da eine Ausweisung seiner Ehefrau sowie seiner minderjährigen Tochter, deren Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, abgewiesen wurden, nicht verfügt worden ist. Wie der referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, eine (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen „nachzutragen“. Da aber die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers – mangels Ausweisung seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter – zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.“ Mit Erkenntnis vom selben Tag, der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.04.2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom selben Tag, der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.04.2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass er mit Erkenntnis vom selben Tag die Beschwerde ihres Gatten gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (unter gleichzeitiger Behebung der Ausweisungsentscheidung) als unbegründet abgewiesen hat. Wie der Entscheidungsbegründung zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe des Ehegatten der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte – zusammengefasst – nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Heimat einer – wie immer gearteten – Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Asyl durch Erstreckung kann lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt wurde, liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd § 10 Abs. 2 AsylG 1997 betreffende Asylgewährung, nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass er mit Erkenntnis vom selben Tag die Beschwerde ihres Gatten gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 (unter gleichzeitiger Behebung der Ausweisungsentscheidung) als unbegründet abgewiesen hat. Wie der Entscheidungsbegründung zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe des Ehegatten der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte – zusammengefasst – nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Heimat einer – wie immer gearteten – Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Asyl durch Erstreckung kann lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt wurde, liegt die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 betreffende Asylgewährung, nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit im Wesentlichen gleichlautend begründetem Erkenntnis vom selben Tag wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 als unbegründet ab.Mit im Wesentlichen gleichlautend begründetem Erkenntnis vom selben Tag wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 als unbegründet ab. Aus denselben Gründen wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX , gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet ab, aber gab ihr im Hinblick auf die Ausweisung statt und behob diese ersatzlos.Aus denselben Gründen wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet ab, aber gab ihr im Hinblick auf die Ausweisung statt und behob diese ersatzlos. Weder die Beschwerdeführerin noch eines ihrer Familienmitglieder erhob gegen diese Erkenntnisse Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 1.
  15. Am 14.05.2010 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Tochter XXXX , ihr Sohn XXXX und ihr Gatte in Österreich abgemeldet und waren unbekannten Aufenthalts.1.
  16. Am 14.05.2010 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Tochter römisch 40 , ihr Sohn römisch 40 und ihr Gatte in Österreich abgemeldet und waren unbekannten Aufenthalts.
  17. Am 06.05.2010 stellten die Beschwerdeführerin, ihre Tochter XXXX , ihr Sohn XXXX und ihr Gatte in DÄNEMARK Anträge auf internationalen Schutz.
  18. Am 06.05.2010 stellten die Beschwerdeführerin, ihre Tochter römisch 40 , ihr Sohn römisch 40 und ihr Gatte in DÄNEMARK Anträge auf internationalen Schutz. 2.
  19. Über den Gatten der Beschwerdeführerin wurde in DÄNEMARK die Schubhaft verhängt. DÄNEMARK teilte Österreich mit, dass der Gatte der Beschwerdeführerin angegeben haben, vor ein bis zwei Monaten eine negative Asylentscheidung erhalten haben. Ein Anwalt habe ihnen gesagt, dass sie innerhalb von sechs Wochen nach TSCHETSCHENIEN abgeschoben werden können. Sie seien daher für zwei oder drei Wochen zur älteren Tochter der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten, danach, um den 04.05.2010 nach BERLIN gefahren und von dort nach DÄNEMARK gereist, wo der der Gatte der Beschwerdeführerin festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sechs Jahre lang in Österreich gewesen sei, bevor sie vor fünf bis sechs Wochen eine negative Entscheidung bekommen habe. Die Familie habe Angst, nach TSCHETSCHENIEN abgeschoben zu werden, und habe entschieden, in SCHWEDEN Asyl zu beantragen. Sie seien mit dem Auto von WIEN nach XXXX gefahren, von dort seien sie mit Bus und Fähre nach DÄNEMARK gereist. Die Fähre sei von zwei Polizisten gestoppt worden und sie haben sich entschlossen, in DÄNEMARK Asyl zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sechs Jahre lang in Österreich gewesen sei, bevor sie vor fünf bis sechs Wochen eine negative Entscheidung bekommen habe. Die Familie habe Angst, nach TSCHETSCHENIEN abgeschoben zu werden, und habe entschieden, in SCHWEDEN Asyl zu beantragen. Sie seien mit dem Auto von WIEN nach römisch 40 gefahren, von dort seien sie mit Bus und Fähre nach DÄNEMARK gereist. Die Fähre sei von zwei Polizisten gestoppt worden und sie haben sich entschlossen, in DÄNEMARK Asyl zu beantragen. Österreich stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter XXXX , ihres Sohnes XXXX und ihres Gatten zu. Am 16.06.2010 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Tochter XXXX , ihr Sohn XXXX und ihr Gatte aus DÄNEMARK rücküberstellt und stellten am 17.06.2010 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.Österreich stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter römisch 40 , ihres Sohnes römisch 40 und ihres Gatten zu. Am 16.06.2010 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Tochter römisch 40 , ihr Sohn römisch 40 und ihr Gatte aus DÄNEMARK rücküberstellt und stellten am 17.06.2010 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 2.
  20. In der Erstbefragung am 17.06.2010 gab der Gatte der Erstbeschwerdeführerin an, inneren Stress zu haben und seine Kriegszeit nicht vergessen zu können. Er wolle mit einem Psychologen sprechen und diese aufarbeiten. Medikamente nehme er keine. Er habe Österreich verlassen, weil Österreich ihm einen negativen Asylantrag ausgestellt habe. Er habe sich einen Monat und 10 Tage in DÄNEMARK aufgehalten. Er habe dort um Asyl angesucht und DÄNEMARK habe ihn nach Österreich abgeschoben. In die RUSSISCHE FÖDERATION sei er nicht zurückgekehrt. Befragt zu seinen Fluchtgründe gab er an, seine Schwester zu Hause angerufen zu haben. Diese habe ihm gesagt, dass die Leute von KADYROW sehr häufig zu ihr kommen und nach seinem Aufenthalt fragen. Im Jahr 2001 haben die Leute von KADRYOW gesagt, dass wenn er nach Hause komme, werden sie seinen Vater umbringen. Sein Vater sei noch 2001 von diesen Leuten erschossen worden. Er lege zwei Ladungen vor, die beweisen, dass zu Hause noch immer nach ihm gesucht werde. Außerdem eine Bestätigung seines Aufenthaltes in einem russischen Lager 2001 in TSCHETSCHENIEN und das er einen Monat dort festgehalten worden sei. Seine Tochter wohne mit ihrem Ehemann und seinem Enkel als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Auf Nachfrage wiederholte er sein Vorbringen. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben und das seiner Familie. Hinweise dafür, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gebe es nicht. Im Falle der Rückkehr würde er eingesperrt und wahrscheinlich ermordet. Die neuen Fluchtgründe seien ihm seit dem Telefonat mit seiner Schwester vor ca. zwei Monaten bekannt. Dabei legte er ein Schreiben der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ICHKERIA vor. Die Beschwerdeführerin gab an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen. Sie und ihr Mann nicht nach TSCHETSCHENIEN zurückkönnen und daher geflüchtet seien. In DÄNEMARK seien sie in einem Lager in XXXX gewesen. Am 16.06.2010 seien Sie von DÄNEMARK nach Österreich abgeschoben worden. In die RUSSISCHE FÖDERATION seien sie nicht zurückgekehrt.Die Beschwerdeführerin gab an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen. Sie und ihr Mann nicht nach TSCHETSCHENIEN zurückkönnen und daher geflüchtet seien. In DÄNEMARK seien sie in einem Lager in römisch 40 gewesen. Am 16.06.2010 seien Sie von DÄNEMARK nach Österreich abgeschoben worden. In die RUSSISCHE FÖDERATION seien sie nicht zurückgekehrt. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass in TSCHETSCHENIEN noch weiter nach ihrem Mann gesucht werde und er wegen des Krieges auch gesundheitliche Probleme habe. Er sei auch 2001 in einem Lage gewesen, wo es ihm sehr schlecht gegangen sei und von wo er geflüchtet sei. Da er dort gesucht werde, können sie nicht zurückkehren. Sie habe Angst um das Leben ihres Mannes und ihrer Familie. Außerdem lebe ihre Tochter XXXX mit ihrem Ehemann und ihrem Enkel aus anerkannte Flüchtlinge in WIEN. Daher suchen sie und ihr Sohn XXXX neuerlich um Asyl an.Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass in TSCHETSCHENIEN noch weiter nach ihrem Mann gesucht werde und er wegen des Krieges auch gesundheitliche Probleme habe. Er sei auch 2001 in einem Lage gewesen, wo es ihm sehr schlecht gegangen sei und von wo er geflüchtet sei. Da er dort gesucht werde, können sie nicht zurückkehren. Sie habe Angst um das Leben ihres Mannes und ihrer Familie. Außerdem lebe ihre Tochter römisch 40 mit ihrem Ehemann und ihrem Enkel aus anerkannte Flüchtlinge in WIEN. Daher suchen sie und ihr Sohn römisch 40 neuerlich um Asyl an. Auf Nachfrage wiederholte Sie das Fluchtvorbringen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, wieder befragt zu werden und sie sei zugegen gewesen, als sie ihren Schwiegervater umgebracht haben. Sie habe Angst um das Leben ihres Mannes und ihrer Familie. Hinweise dafür, dass ihr bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gebe es nicht. Schriftlich habe sie nichts, aber sie wisse, was sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarten würde. Die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführerin am 23.06.2010 ausgefolgt und das Asylverfahren dadurch zugelassen. 2.
  21. Das Bundesasylamt vernahm den Gatten der Beschwerdeführerin am 23.06.2010 im Asylverfahren niederschriftlich ein. Dabei gab er an, dass seine Angaben in Österreich bisher nicht der Wahrheit entsprechen, er habe Angst gehabt. Er wisse nicht mehr wirklich, was er vorgebracht habe. Auf die Frage, ob sein Vorbringen rein erfunden gewesen sei, gab er an, dass seine Gründe teilweise durchaus zugetroffen haben, aber er habe Angst gehabt, darüber zu sprechen, was er in der Heimat gesagt habe. Er sei nicht vorbestraft, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig, er sei in Schubhaft gewesen, sonst sei er nicht im Gefängnis gewesen. Er habe Österreich nach DÄNEMARK verlassen, weil man ihm sechs Wochen gegeben habe, Österreich zu verlassen. Er habe aber nicht nach Hause können und es deswegen in einem anderen europäischen Land versucht. Befragt, warum er 2004 tatsächlich aus der RUSSISCHEN FÖDERATION geflohen sei, gab er an, dass er mit den Freiheitskämpfern zu tun gehabt habe, er werde auf einer Liste der Polizei geführt. Nachdem er in Österreich einen negativen Bescheid bekommen habe, habe er seine Schwester in der Heimat angerufen. Diese habe ihm gesagt, dass er keinesfalls nach Hause kommen dürfe, da immer noch Ladungen nach Hause kommen. Er werde von den Leuten von KADYROW gesucht, konkret von der Behörde für Innere Angelegenheiten von XXXX . Das stehe auch auf den von ihm vorgelegten Ladungen. Neuere Ladungen – die vorgelegten stammen aus 2006 und 2007 – gebe es nicht, sie schicken solche Ladungen nicht mehr, aber seine Schwester sage ihm, dass sie in letzter Zeit persönlich nach ihm gesucht haben. Er stelle einen neuen Antrag, weil er keinesfalls in seine Heimat zurückkehren könne. Er sei in einer ausweglosen Situation. Er wisse nicht, was er tun solle, damit er hier aufgenommen werde. Sogar seine Mutter sage, dass er keinesfalls zurückkehren solle. Er habe Angst, dass man ihn in seine Heimat abschiebt und deswegen sei er nach DÄNEMARK gefahren. Er habe sich nicht erkundigt, was im Vorverfahren wirklich entschieden worden sei, er habe nur die Teile gelesen, die auf Russisch geschrieben worden seien. Seine Tochter habe mit einem Anwalt telefoniert. Der habe ihnen erklärt, dass eine weitere Beschwerde € 220 koste und das hinausgeworfenes Geld wäre.2.
  22. Das Bundesasylamt vernahm den Gatten der Beschwerdeführerin am 23.06.2010 im Asylverfahren niederschriftlich ein. Dabei gab er an, dass seine Angaben in Österreich bisher nicht der Wahrheit entsprechen, er habe Angst gehabt. Er wisse nicht mehr wirklich, was er vorgebracht habe. Auf die Frage, ob sein Vorbringen rein erfunden gewesen sei, gab er an, dass seine Gründe teilweise durchaus zugetroffen haben, aber er habe Angst gehabt, darüber zu sprechen, was er in der Heimat gesagt habe. Er sei nicht vorbestraft, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig, er sei in Schubhaft gewesen, sonst sei er nicht im Gefängnis gewesen. Er habe Österreich nach DÄNEMARK verlassen, weil man ihm sechs Wochen gegeben habe, Österreich zu verlassen. Er habe aber nicht nach Hause können und es deswegen in einem anderen europäischen Land versucht. Befragt, warum er 2004 tatsächlich aus der RUSSISCHEN FÖDERATION geflohen sei, gab er an, dass er mit den Freiheitskämpfern zu tun gehabt habe, er werde auf einer Liste der Polizei geführt. Nachdem er in Österreich einen negativen Bescheid bekommen habe, habe er seine Schwester in der Heimat angerufen. Diese habe ihm gesagt, dass er keinesfalls nach Hause kommen dürfe, da immer noch Ladungen nach Hause kommen. Er werde von den Leuten von KADYROW gesucht, konkret von der Behörde für Innere Angelegenheiten von römisch 40 . Das stehe auch auf den von ihm vorgelegten Ladungen. Neuere Ladungen – die vorgelegten stammen aus 2006 und 2007 – gebe es nicht, sie schicken solche Ladungen nicht mehr, aber seine Schwester sage ihm, dass sie in letzter Zeit persönlich nach ihm gesucht haben. Er stelle einen neuen Antrag, weil er keinesfalls in seine Heimat zurückkehren könne. Er sei in einer ausweglosen Situation. Er wisse nicht, was er tun solle, damit er hier aufgenommen werde. Sogar seine Mutter sage, dass er keinesfalls zurückkehren solle. Er habe Angst, dass man ihn in seine Heimat abschiebt und deswegen sei er nach DÄNEMARK gefahren. Er habe sich nicht erkundigt, was im Vorverfahren wirklich entschieden worden sei, er habe nur die Teile gelesen, die auf Russisch geschrieben worden seien. Seine Tochter habe mit einem Anwalt telefoniert. Der habe ihnen erklärt, dass eine weitere Beschwerde € 220 koste und das hinausgeworfenes Geld wäre. Ab 28.06.2010 waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie in XXXX in der Grundversorgung untergebracht.Ab 28.06.2010 waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie in römisch 40 in der Grundversorgung untergebracht. Am 26.07.2010 vernahm das Bundesasylamt den Gatten der Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich ein. „F: Fühlen Sie sich gesund? Können wir die Einvernahme machen? A: Ja. […] F: Haben Sie im gesamten Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: In XXXX habe ich schon die Wahrheit gesagt. Ich bin seit 2004 hier. Beim UBAS hatte ich ein Interview. Das war nicht richtig.A: In römisch 40 habe ich schon die Wahrheit gesagt. Ich bin seit 2004 hier. Beim UBAS hatte ich ein Interview. Das war nicht richtig. F: Was genau war nicht richtig bei der UBAS- Verhandlung? A: Ich fürchtete mich wegen der Verbindung zu den Kämpfern in der Heimat. Und dafür, dass ich nicht die Wahrheit gesagt habe erhielt ich einen Negativ-Bescheid. Ich fuhr nach DÄNEMARK. Dort war ich ein Monat im Gefängnis und kam zurück nach Österreich. Befragt: Nach Österreich bin ich doch freiwillig zurückgekehrt. Anmerkung: Der Ast. Legt zusätzliche Unterlagen vor. A: Das erste ist ein Zusatz. (Anm.: befindet sich schon eine Ausfertigung im Akt)Anmerkung, befindet sich schon eine Ausfertigung im Akt) - Bestätigung der Vereinigung von Häftlingen vom Konzentrationslager vom 18.01.2009 - Psychiatrischer Befund vom 22.07.2010 - Befund vom 06.07.2010 ( XXXX )- Befund vom 06.07.2010 ( römisch 40 ) Anmerkung: Im Akt befindet sich auch eine Vorladung der Miliz vom 02.
  23. 2006, in XXXX , Tschetschenien u. vom 14.05.2007, beides vorgelegt nach Stellung des Folgeantrags.Anmerkung: Im Akt befindet sich auch eine Vorladung der Miliz vom 02.
  24. 2006, in römisch 40 , Tschetschenien u. vom 14.05.2007, beides vorgelegt nach Stellung des Folgeantrags. F: Sie leiden noch an Syphilis? A: Ja, alle drei Monate muss eine Kontrolle erfolgen. F: Und was war mit dem HIV – Test? A: Ich habe nur Syphilis. Ich bekam Injektionen. Man sagte, ich wäre geheilt, muss mich aber alle 3 Monate kontrollieren lassen. INHALTLICHE BEFRAGUNG F: Es gab ja schon ein Vorverfahren, welches rechtskräftig entschieden worden ist. Würden Sie mir bitte darlegen, aus welchen Gründen Sie nochmals in Österreich einen Asylantrag gestellt haben? A: Ich habe eine Tochter hier, die verheiratet ist und eine zweite Tochter lernt hier und ich habe hier Fuß gefasst. 6 Jahre lang wurde ich hier versorgt und hier würde ich gerne weiterleben. Ein Sohn von mir wurde hier geboren. Für mich ist es eine zweite Heimat. Nach Hause kann ich nicht. Wenn man mir die Genehmigung zum bleiben erteilt. Würde ich Kurse besuchen. Mein Schicksal hängt von Ihnen. Selbst, wenn ich nach Hause fahren könnte, möchte ich nicht, dass mein Sohn dort getötet wird. F: Hier leben Sie als mit der XXXX , und der Sohn von dem Sie soeben gesprochen haben ist XXXX .F: Hier leben Sie als mit der römisch 40 , und der Sohn von dem Sie soeben gesprochen haben ist römisch 40 . A: Ja. Der Sohn lebt in XXXX . Österreich ist die Heimat meines Sohnes.A: Ja. Der Sohn lebt in römisch 40 . Österreich ist die Heimat meines Sohnes. F: Und wie heißt Ihre Tochter, die hier verheiratet ist? A: XXXX .A: römisch 40 . Befragt: Den Familiennamen weiß ich nicht. F: Wie alt ist diese? A:
  25. F: Hat die Tochter XXXX auch einmal einen Asylantrag gestellt?F: Hat die Tochter römisch 40 auch einmal einen Asylantrag gestellt? A: Ja, wir waren zusammen. F: Sind Ihre vorigen Angaben so zu verstehen, dass Sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt in XXXX immer die Wahrheit gesagt haben, aber im Rahmen der Verhandlung beim Asylgerichtshof haben Sie nicht die Wahrheit gesagt?F: Sind Ihre vorigen Angaben so zu verstehen, dass Sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt in römisch 40 immer die Wahrheit gesagt haben, aber im Rahmen der Verhandlung beim Asylgerichtshof haben Sie nicht die Wahrheit gesagt? A: Nach der Abschiebung, als ich aus DÄNEMARK zurückkam. Dann erst sagte ich die Wahrheit. Am Flughafen und hier. Sie entschuldigen, ich habe nicht die Wahrheit, denn Leute aus TSCHETSCHENIEN hier sagten, wenn man wegen mir den Vater getötet hat, dann sind solche Leute hier nicht nötig. Und dann war alles durcheinander. F: Ich habe in Ihrem Akt gelesen, dass Ihr Vater getötet worden sei. Haben Sie Ihre jetzige Angabe auch auf Ihren Vater bezogen? A: Ja. F: Und was meinten Sie mit der Angabe, „dann sind solche Leute hier nicht nötig“? A: Tschetschenen sagten, wenn man wegen mir den Vater getötet hat, dann sind solche Leute hier nicht nötig. Und weiters sagten sie, wenn ich Verbindung mit den Kämpfern habe, dann braucht man mich hier nicht. F: Was ist mit „hier“ gemeint? Österreich oder TSCHETSCHENIEN? A: Österreich. F: Und das gab Ihnen den Anlass, dass Sie nach DÄNEMARK gingen? A: Nein, weil ich hier einen Negativbescheid erhielt und innerhalb von 6 Wochen das Landverlassen müsse und keine Berufung zulässig sei. Meine ältere Tochter, sie rief einen Anwalt an und erbat mich den Bescheid zuzufaxen. Er sagte, man würde nur Geld verlieren, wenn man beriefe, denn es wäre in allen Punkten abgewiesen worden. Also fuhr ich weg. Nach Hause konnte ich ja nicht. F: Wann haben die TSCHETSCHENEN Ihnen diese genannten Vorhaltungen in Österreich gemacht. A: 2004 in XXXX .A: 2004 in römisch 40 . F: Und wann ungefähr im Jahr 2004? A: Im Mai 2004 kam ich aus dem Gefängnis heraus, F: Und was haben Sie Ihrer Ansicht nach den Behörden bis zu Ihrer Weiterreise nach DÄNEMARK anders gesagt bzw. vorgebracht als Sie jetzt seit Juni 2010 dargelegt haben? A: Was ich jetzt erklären soll, meinen Sie? F: Es gab im Juni 2010 eine polizeiliche Erstbefragung und eine Einvernahme in der Erstaufnahmestelle in XXXX . Können Sie erklären, was Sie im Zuge dieser Befragungen bis dahin noch nicht gesagt hatten in diesem Verfahren?F: Es gab im Juni 2010 eine polizeiliche Erstbefragung und eine Einvernahme in der Erstaufnahmestelle in römisch 40 . Können Sie erklären, was Sie im Zuge dieser Befragungen bis dahin noch nicht gesagt hatten in diesem Verfahren? A: Soll ich das jetzt erklären? F: Ja bitte. A: 1996 kamen zu mir Leute am
  26. August. Sie sagten, sie würden ein Auto benötigen. Ich hatte damals einen UAZ (Anm.: Jeep), sie waren bewaffnet, also offensichtlich Kämpfer. Man konnte nicht ablehnen. Ich sagte, nehmt es. Sie sagten jedoch, sie würden auch einen Chauffeur brauchen und ich fuhr mit ihnen mit nach XXXX . Dort wurden Waffen in einem Sack eingeladen. Ich fragte, ob die jetzt alleine fahren könnten, denn ich würde mich fürchten. Sie sagten, sie würden Umfahrungswege kennen und sie kamen mit mir so in einem MIKROBEZIRK von XXXX . Ich führte sie dorthin. Dort war ein Kellergeschäft, es wurde dort abgeladen und ich fuhr ohne sie in das Dorf XXXX . Dort in XXXX waren alle Flüchtlinge aus diesem MIKROBEZIRK. Bis ein Korridor eröffnet wurde, blieb ich dort eine Woche bzw. 7 Tage. Aus jedem Bezirk kam der Präfekt, um seine Leute aus XXXX mit Autobussen mitzunehmen. Und ich nahm auch Frauen und Kinder mit.A: 1996 kamen zu mir Leute am
  27. August. Sie sagten, sie würden ein Auto benötigen. Ich hatte damals einen UAZ Anmerkung, Jeep), sie waren bewaffnet, also offensichtlich Kämpfer. Man konnte nicht ablehnen. Ich sagte, nehmt es. Sie sagten jedoch, sie würden auch einen Chauffeur brauchen und ich fuhr mit ihnen mit nach römisch 40 . Dort wurden Waffen in einem Sack eingeladen. Ich fragte, ob die jetzt alleine fahren könnten, denn ich würde mich fürchten. Sie sagten, sie würden Umfahrungswege kennen und sie kamen mit mir so in einem MIKROBEZIRK von römisch 40 . Ich führte sie dorthin. Dort war ein Kellergeschäft, es wurde dort abgeladen und ich fuhr ohne sie in das Dorf römisch 40 . Dort in römisch 40 waren alle Flüchtlinge aus diesem MIKROBEZIRK. Bis ein Korridor eröffnet wurde, blieb ich dort eine Woche bzw. 7 Tage. Aus jedem Bezirk kam der Präfekt, um seine Leute aus römisch 40 mit Autobussen mitzunehmen. Und ich nahm auch Frauen und Kinder mit. Nach Rückfrage: Nach Hause. Und danach half ich den Kämpfern weiter. Die russischen Truppen zogen ab und ich saß dann zu Hause, in XXXX .Und danach half ich den Kämpfern weiter. Die russischen Truppen zogen ab und ich saß dann zu Hause, in römisch 40 . Nach zwei Monaten kamen diese Burschen wieder und sie forderten von mir, Verletzte nach DAGESTAN zu bringen, welche weiter nach BAKU zur Heilung gebracht wurden. Es war sinnlos, dies abzulehnen. Später, als sie durch mein Dorf fuhren, kamen sie oft zu mir als Gäste. Ende NOVEMBER 1999 dann kamen wiederum die russischen Truppen. All diese Burschen, die ich kannte, gingen in die Berge. Zwei, drei mal pro Woche fuhr ich zu meinem Vater, nach XXXX , um zu erfahren, wie es der Familie geht.Nach zwei Monaten kamen diese Burschen wieder und sie forderten von mir, Verletzte nach DAGESTAN zu bringen, welche weiter nach BAKU zur Heilung gebracht wurden. Es war sinnlos, dies abzulehnen. Später, als sie durch mein Dorf fuhren, kamen sie oft zu mir als Gäste. Ende NOVEMBER 1999 dann kamen wiederum die russischen Truppen. All diese Burschen, die ich kannte, gingen in die Berge. Zwei, drei mal pro Woche fuhr ich zu meinem Vater, nach römisch 40 , um zu erfahren, wie es der Familie geht. F: Und waren Sie selbst im Jahre 1999 aufhältig? A: In XXXX .A: In römisch 40 . Nach einem Monat waren die Russen überall in der Republik. Es gab Säuberungen. F: Bis wie lange haben Sie diese oder ähnliche Unterstützungsleistungen für diese (Untergrund)kämpfer geleistet? A: Bis
  28. F: Haben Sie selbst einmal Kampfhandlungen gesetzt oder an diesen teilgenommen? A: Nein. F: Haben bei diesen Transporttätigkeiten mit Minen auch einmal etwas zu tun gehabt? A: Ich weiß nicht, was dort war. Es waren Säcke. F: Welche konkreten Probleme ergaben sich durch diese erwähnten Tätigkeiten dann für Sie? A: Nach dem Neujahr 2000 begannen zielgerichtete Säuberungen. Ich erfuhr, dass ich auch auf deren Listen war und fuhr zur Tante nach XXXX .A: Nach dem Neujahr 2000 begannen zielgerichtete Säuberungen. Ich erfuhr, dass ich auch auf deren Listen war und fuhr zur Tante nach römisch 40 . F: Wer Ihrer Angehörigen fuhr da zu Ihrer Tante mit? A: Niemand, nur ich. Alle anderen Familienmitglieder blieben. F: Also blieb Ihre Gattin und Ihre beiden Töchter in diesem Zeitraum in XXXX ?F: Also blieb Ihre Gattin und Ihre beiden Töchter in diesem Zeitraum in römisch 40 ? F: Und wie lange waren Sie dann bei der Tante aufhältig? A: Bis
  29. Mein Cousin war dann verschollen. Er verschwand ohne Nachricht. Wenn es Säuberungen gab, dann begab ich mich zu Freunden. F: Und wo haben die Freunde gelebt? A: In XXXX , oder in XXXX . In jener Zeit kamen Soldaten öfters zu mir nach Hause, mindestens einmal im Monat.A: In römisch 40 , oder in römisch 40 . In jener Zeit kamen Soldaten öfters zu mir nach Hause, mindestens einmal im Monat. F: Sie meinen, in Ihr Haus nach XXXX ?F: Sie meinen, in Ihr Haus nach römisch 40 ? A: XXXX , wo mein Vater lebte.A: römisch 40 , wo mein Vater lebte. F: Lebten Ihre Gattin und die beiden Töchter auch an dieser Adresse? A: Natürlich, ja. Als ich nach Hause kam, in die XXXX sagte meine Frau, dass mein Vater mit den russischen Soldaten sehr geschimpft hätte.A: Natürlich, ja. Als ich nach Hause kam, in die römisch 40 sagte meine Frau, dass mein Vater mit den russischen Soldaten sehr geschimpft hätte. F: In welchem Zeitraum und wie oft in etwa kamen russische Soldaten zu ihnen nach Hause? A: 2000 bis 2001, jedes Monat 1 oder 2 Mal. Als sie das letzte Mal kamen, drangen sie in das Zimmer ein wo er (nachgefragt: mein Vater) immer betet, verschmutzen es und auch alle anderen Zimmer wurden durcheinandergebracht. Und als mein Vater zu schreien begann, mit den Worten, „Ich habe meinen Sohn schon 1 Jahr lang nicht mehr gesehen“, sagte er denen: „Verschwindet!“ Dies alles weiß ich von den Erzählungen meiner Frau. F: Und was nach diesen Vorhalten des Vaters gegenüber den Soldaten? A: Sie sagten, sie würden noch einmal kommen und wenn wir deinen Sohn nicht antreffen, dann wird es Folgen haben, egal ob du alt bist, oder nicht. F: Woher wussten Sie von der Liste, auf denen Ihr Namen gestanden sei? A: Von Mitarbeitern der Miliz erfährt man es und man erfährt es auch von Leuten, die mitgenommen wurden und dann freigelassen wurden. Und am 21.08.2001 kamen sie (nach Rückfrage: russische Soldaten), und erschossen ihn (nach Rückfrage wen:) meinen Vater. Meine Mutter und meine ältere Schwester waren damals in XXXX zur Behandlung oder Heilung, als dies geschah.A: Von Mitarbeitern der Miliz erfährt man es und man erfährt es auch von Leuten, die mitgenommen wurden und dann freigelassen wurden. Und am 21.08.2001 kamen sie (nach Rückfrage: russische Soldaten), und erschossen ihn (nach Rückfrage wen:) meinen Vater. Meine Mutter und meine ältere Schwester waren damals in römisch 40 zur Behandlung oder Heilung, als dies geschah. F: Von wem konkret haben Sie erfahren, dass Sie auf einer Liste standen? A: Er hieß XXXX , war aber dann verschollen. Nach dem dritten Mal kehrte er nicht zurückA: Er hieß römisch 40 , war aber dann verschollen. Nach dem dritten Mal kehrte er nicht zurück F: Und was hatte der XXXX für eine Funktion? Was machte der?F: Und was hatte der römisch 40 für eine Funktion? Was machte der? A: Ich weiß nicht, womit er sich beschäftigt hat. Er wurde jedenfalls dreimal mitgenommen. F: Und von welchen Leuten wurde der XXXX mitgenommen?F: Und von welchen Leuten wurde der römisch 40 mitgenommen? A: Von Militärs, von russischen Soldaten. F: Und wie sind Sie mit ihm in Kontakt gekommen? Von wo kennen sie ihn? A: Er ist aus meinem Dorf. Er sagte mir, dass ich auf einer Liste stehe. F: Haben Sie ihm zu dieser Information irgendwelche Fragen gestellt? A: Nein, ich wusste gar nicht, ob es eine Liste gibt oder nicht. F: Können Sie dann noch bitte sagen, was nach dem Tod Ihres Vaters bis zu Ihrer Ausreise – nach Österreich alles vorgefallen ist? A: Ich fuhr dann nach XXXX , also zu mir nach Hause. Nach drei Tagen erst fuhr ich hin. Zwei Tage lang nach dem Tod des Vaters ließ mich meine Tante nicht zu sich und nicht auf das Begräbnis, weil es zu gefährlich war.A: Ich fuhr dann nach römisch 40 , also zu mir nach Hause. Nach drei Tagen erst fuhr ich hin. Zwei Tage lang nach dem Tod des Vaters ließ mich meine Tante nicht zu sich und nicht auf das Begräbnis, weil es zu gefährlich war. F: Und was war der unmittelbare Anlass Ihrer Abreise im Jahre 2002 nach POLEN und in weiterer Folge nach Österreich? A: Eben diese Verfolgung. Der Vater wurde wegen mir getötet. A: Wenn Soldaten jemanden mitnehmen, dann sagt der mitgenommene über andere, dass er dieses oder jenes gemacht haben solle und was ich damals transportiert hatte, darüber wusste das ganze Dorf Bescheid. Damals durfte man dem Kämpfer nicht einmal ein Glas Wasser geben. F: Ihren bereits im Vorverfahren getätigten Angaben nach haben Sie Ende JUNI 2002 Ihre Heimat verlassen. Ihr Vater wurde im AUGUST 2001 getötet. Warum lag da eine Zeitspanne von 10 Monaten dazwischen? A: Ich war dann noch in einem Filtrationslager (Anhaltelager). Und zwar ab Anfang SEPTEMBER
  30. F: Und bis wie lange waren Sie dort? A: Bis Anfang Oktober 2001, also nicht ganz ein Monat F: Sie haben den Umstand, dass Sie im gesamten Vorverfahren nicht alles oder zum Teil nicht die Wahrheit gesagt haben, wie folgt begründet: „Tschetschenen sagten, wenn man wegen mir den Vater getötet hat, dann sind solche Leute hier nicht nötig. Und weiters sagten sie, wenn ich Verbindung mit den Kämpfern habe, dann braucht man mich hier nicht“. Wie Sie wissen – da Sie ja schon oft belehrt wurden – unterliegen all Ihre Angaben vor dieser Behörde der Geheimhaltung. Wovor hatten Sie also eigentlich Angst, sodass Sie Ihrer Ansicht nach damals zum Teil nicht richtige Angaben gemacht hätten? A: Zum Beispiel, hier in WIEN wurde einer ermordet von den KADYROW-Leuten, die wussten, wo er sich hier befindet – ich glaube überhaupt niemanden. Wenn ich also nach Hause fahren könnte, dann hätte ich dies nicht alles so gesagt. Meine Lage ist aussichtslos. In einem anderen Land nimmt man mich nicht auf. Ich glaube persönlich, dass 80 Prozent der Tschetschenen für den KADYROW arbeiten. Befragt, ob in Österreich gemeint ist: Egal, wo. A: In Österreich gab es nur einen solchen Vorfall. In anderen Ländern wie FRANKREICH, BELGIEN, NORWEGEN mehrere. F: Sie haben zwei Vorladungen zur Miliz als Beweismittel nach Ihrer Rückkehr im JUNI dieses Jahres hier vorgelegt. Wie haben Sie diese Vorladungen überhaupt erhalten? A: Die Schwester hat sie geschickt. — Beim UBAS zweifelten sie an, dass man mich 15 Jahre später noch immer suchen würde. Deshalb rief ich dann meine Schwester an, ob etwas bei ihr geblieben wäre. Jetzt schicken sie keine Vorladungen mehr, sondern kommen selbst. F: Zu Ihrer Schwester? A: Zu meiner Schwester in XXXX A: Zu meiner Schwester in römisch 40 F: Und welche Personen kommen selbst zu Ihrer Schwester? A: Miliz-Leute aus XXXX .A: Miliz-Leute aus römisch 40 . F: Und was haben diese zu Ihrer Schwester gesagt? A: Wo ist dein Bruder? Wir müssen die Sache abschließen. Früher oder später müssten wir die Sache abschließen. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Schwester? A: Im März dieses Jahres. Anmerkung: Das Original der Ladung vom 14.05.2007 wird dem Akt beigeschlossen. F: Bitte beschreiben Sie Ihre gesundheitliche Situation? A: Die angespannte Situation mit der Frau, also Streit, davon habe ich den Kopf voll. Sie sagt: „Wegen dir sind wir seit Jahren hier Flüchtlinge.“ Und meine Tochter hat in 6 Jahren nur zwei Schulklassen absolviert. Jedes Mal vor Schulschluss werden wir in eine andere Pension transferiert. Und das behindert eine ordentliche Schulausbildung. F: Wie sind die Deutschkenntnisse Ihrer 15jährigen Tochter? A: Sie spricht Deutsch ohne Akzent. Auch die Frau kann deutsch. Inhaltliche Befragung zu den Fluchtgründen der Kinder: F: Gibt es – abgesehen von dem Gesagten – für Ihre beiden Kinder, XXXX und XXXX noch Fluchtgründe, die Sie zusätzlich Vorbringen möchten?F: Gibt es – abgesehen von dem Gesagten – für Ihre beiden Kinder, römisch 40 und römisch 40 noch Fluchtgründe, die Sie zusätzlich Vorbringen möchten? A: Nein. F: Haben Sie – abgesehen von den hier schon erwähnten Familienangehörigen (Gattin, 2 Töchter, Sohn) – noch andere Angehörige in Österreich? A: Nein. Nur einen Enkel. Befragt: Mein Enkel ist der Sohn meiner hier verheirateten Tochter. F: Können Sie deutsch sprechen? A: Nein. Einiges verstehe ich, das meiste nicht. F: Besuchen Sie in Österreich irgendwelche Bildungseinrichtungen oder haben Sie solche einmal besucht? A: Nein, man gab mir keinen Kurs. F: Gibt es sonst noch irgendwelche Dinge zu Ihrer Integration in Österreich, die sich inzwischen zu erwähnen sind? A: Nein, ich lebte einfach in den Pensionen. […] F: Was würden Sie befürchten, wenn Sie und Ihre Kinder wieder in Ihre Heimat zurückkehren müssten? A: Wiederum die Verfolgung. Den KADYROW. Befragt: Ich gehe keiner Beschäftigung in Österreich nach. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja. Bezüglich der Tochter XXXX . (Anm.: betrifft nicht dieses Familienverfahren)A: Ja. Bezüglich der Tochter römisch 40 . Anmerkung, betrifft nicht dieses Familienverfahren) Würde ich einen positiven Bescheid bekommen, dann würde ich Kurse besuchen. Zurück zur XXXX : Sie hat manchmal Anfälle, Nervenanfälle – Lassen sie mich in Österreich, damit ich in der Nähe der Töchter bin.Zurück zur römisch 40 : Sie hat manchmal Anfälle, Nervenanfälle – Lassen sie mich in Österreich, damit ich in der Nähe der Töchter bin. F: Leben Sie hier eigentlich mit Ihrer Gattin gemeinsam? A: Ja. Befragt: Meine Tochter XXXX und mein Sohn XXXX wohnt mit uns.Befragt: Meine Tochter römisch 40 und mein Sohn römisch 40 wohnt mit uns. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. Befragt: Keine Anträge mehr. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt,Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt, F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein.“ Dabei legte er ein Schreiben in russischer Sprache, einen psychiatrischen Befund des Vereins XXXX und einen Befund der UNIVERSITÄTSKLINIK für DERMATOLOGIE und VENEROLOGIE vor, demzufolge er wegen frischem LUES (SYPHILIS) behandelt wurde.Dabei legte er ein Schreiben in russischer Sprache, einen psychiatrischen Befund des Vereins römisch 40 und einen Befund der UNIVERSITÄTSKLINIK für DERMATOLOGIE und VENEROLOGIE vor, demzufolge er wegen frischem LUES (SYPHILIS) behandelt wurde. Dem Schreiben des Vereins XXXX zufolge kehrte er nach der Erschießung seines Vaters von seinem damaligen Fluchtort in XXXX zum Begräbnis nach Hause zurück, wo er verhaftet und misshandelt worden sei. Laut einem Befund vom 18.03.2002 sei eine Gehirnerschütterung festgestellt worden. Er sei nach der rechtskräftig negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren nach DÄNEMARK [und dort] in Haft genommen und nach Österreich geschickt worden. Seit langem, seit seiner Gehirnerschütterung, bringe er in seinem Gedächtnis viele Dinge durcheinander, besonders Zahlen und Daten. Er müsse bei solchen Dingen immer seine Frau fragen. Früher habe er auch sehr viel Alkohol getrunken, das habe wohl auch der Leben [gemeint wohl: Leber] und dem Gehirn geschadet. Jetzt habe damit weitgehend aufgehört, Wodka trinke er gar keinen mehr. Er schlafe jetzt schlecht, meist nicht mehr als drei Stunden. Tagsüber sei er sehr müde und unkonzentriert, er könne aber auch nicht mehr als ein bis zwei Stunden Ruhe finden. Oft sei er reizbar und streitsüchtig. Dann schäme er sich für seine Kontrollverluste. Er hoffe, dass es ihm bessergehen würde, wenn er sich mit Arbeit ablenken könne. Leider habe er es auch nicht geschafft, richtig Deutsch zu lernen, da er die meisten Wörter vergesse. Bei ihm sei auch eine SYPHILIS-Infektion festgestellt worden, wegen der er behandelt worden sei. Er werde alle drei Monate kontrolliert. Der Gatte der Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung und Zustand nach Alkoholmissbrauch und werde mit Beruhigungsmitteln behandelt.Dem Schreiben des Vereins römisch 40 zufolge kehrte er nach der Erschießung seines Vaters von seinem damaligen Fluchtort in römisch 40 zum Begräbnis nach Hause zurück, wo er verhaftet und misshandelt worden sei. Laut einem Befund vom 18.03.2002 sei eine Gehirnerschütterung festgestellt worden. Er sei nach der rechtskräftig negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren nach DÄNEMARK [und dort] in Haft genommen und nach Österreich geschickt worden. Seit langem, seit seiner Gehirnerschütterung, bringe er in seinem Gedächtnis viele Dinge durcheinander, besonders Zahlen und Daten. Er müsse bei solchen Dingen immer seine Frau fragen. Früher habe er auch sehr viel Alkohol getrunken, das habe wohl auch der Leben [gemeint wohl: Leber] und dem Gehirn geschadet. Jetzt habe damit weitgehend aufgehört, Wodka trinke er gar keinen mehr. Er schlafe jetzt schlecht, meist nicht mehr als drei Stunden. Tagsüber sei er sehr müde und unkonzentriert, er könne aber auch nicht mehr als ein bis zwei Stunden Ruhe finden. Oft sei er reizbar und streitsüchtig. Dann schäme er sich für seine Kontrollverluste. Er hoffe, dass es ihm bessergehen würde, wenn er sich mit Arbeit ablenken könne. Leider habe er es auch nicht geschafft, richtig Deutsch zu lernen, da er die meisten Wörter vergesse. Bei ihm sei auch eine SYPHILIS-Infektion festgestellt worden, wegen der er behandelt worden sei. Er werde alle drei Monate kontrolliert. Der Gatte der Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung und Zustand nach Alkoholmissbrauch und werde mit Beruhigungsmitteln behandelt. Das Bundesamt ließ die russischsprachigen Schreiben übersetzen. Laut der Übersetzung vom 26.07.2023 handelt es sich um Vorladungen des Gatten der Beschwerdeführerin für den 02.10.2006 und 14.05.2007 zur Abteilung für Inneres für den Bezirk XXXX – ob er als Zeuge oder Beschuldigter geladen wurde, ist nicht angeführt – sowie ein Ersuchen der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ITSCHKERIA – Vereinigung der Häftlinge von Konzentrations-(Filtrations)lagern, dem Gatten der Beschwerdeführerin beim Erhalt von politischem Asyl in einem der Staaten des demokratischen Europa oder des Westens zu gewähren, als Opfer oder Zeuge von Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Republik TSCHETSCHENIEN, er sei der Gefahr der physischen Vernichtung auf dem Gebiet der Russischen Föderation unterlegen und unterliege dieser.Das Bundesamt ließ die russischsprachigen Schreiben übersetzen. Laut der Übersetzung vom 26.07.2023 handelt es sich um Vorladungen des Gatten der Beschwerdeführerin für den 02.10.2006 und 14.05.2007 zur Abteilung für Inneres für den Bezirk römisch 40 – ob er als Zeuge oder Beschuldigter geladen wurde, ist nicht angeführt – sowie ein Ersuchen der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ITSCHKERIA – Vereinigung der Häftlinge von Konzentrations-(Filtrations)lagern, dem Gatten der Beschwerdeführerin beim Erhalt von politischem Asyl in einem der Staaten des demokratischen Europa oder des Westens zu gewähren, als Opfer oder Zeuge von Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Republik TSCHETSCHENIEN, er sei der Gefahr der physischen Vernichtung auf dem Gebiet der Russischen Föderation unterlegen und unterliege dieser. Das Bundesasylamt vernahm die Beschwerdeführerin am 06.08.2010 niederschriftlich ein. Dabei gab sie Folgendes an: „F: Fühlen Sie sich gesund? Können wir die Einvernahme machen? A: Ja. […] F: Haben Sie heute noch irgendwelche Dokumente und/oder Beweismittel mit, die Sie vorlegen möchten (und noch nicht vorgelegt wurden)? A: Alles was es gibt, hat mein Mann schon vorgelegt. […] Anmerkung: Stammdaten werden vorgelesen: […] A: Die Daten sind richtig. F: Sie haben in diesem Verfahren bzw. vor allem im Vorverfahren bereits Angaben zu Ihren Bezugspersonen/Familienangehörigen im In- und Ausland gemacht. Ich bringe Ihnen diese angegeben Daten wiederum mit Hilfe des Dolmetschers zur Kenntnis. Ich ersuche die Daten im Falle der Richtigkeit bestätigen oder im Falle der Unrichtigkeit, korrekt anzugeben. (Anmerkung: DG 4 - Ausdruck / EKIS wird vorgelesen.) A: Alles korrekt. F: Würden Sie mir bitte noch einmal die Geburtsdaten Ihrer Töchter angeben? A: XXXX ist geboren XXXX und die XXXX ist am XXXX geboren. Meine verheiratete Tochter XXXX hat einen positiven Asylbescheid.A: römisch 40 ist geboren römisch 40 und die römisch 40 ist am römisch 40 geboren. Meine verheiratete Tochter römisch 40 hat einen positiven Asylbescheid. Befragt nach dem Geburtsdatum des Sohnes XXXX :Befragt nach dem Geburtsdatum des Sohnes römisch 40 : A: Der ist am XXXX geboren.A: Der ist am römisch 40 geboren. F: Wie sind Ihre Eltern aufhältig? A: Meine Mutter lebt in XXXX , mein Vater auch.A: Meine Mutter lebt in römisch 40 , mein Vater auch. F: Haben Sie im gesamten Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja, habe ich. F: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gekommen? A: 23.03.2004 F: Ist da Ihre verheiratete Tochter auch mitgereist? A: Ja. F: Welche Schulausbildung haben Sie? A: 10 Jahre Grundschule und 2 Jahre berufsbildende Schule. F: Wann haben Sie Ihren mitgereisten Gatten, XXXX geheiratet? F: Wann haben Sie Ihren mitgereisten Gatten, römisch 40 geheiratet? […] A: Traditionell 1990, standesamtlich
  31. F: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie Ihren Gatten geheiratet haben? A: In XXXX .F: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie Ihren Gatten geheiratet haben? A: In römisch 40 . Befragt: Ja bei meinen Eltern. INHALTLICHE BEFRAGUNG F: Ihr Gatte hat bereits in diesem Verfahren und im Vorverfahren seine Gründe für das Verlassen der Heimat dargelegt. Haben Sie selbst auch eigene Fluchtgründe, die Sie geltend machen wollen? A: Ich schließe mich seinen Gründen an. F: Können Sie mir zusammengefasst darlegen, aufgrund welcher Probleme Ihr Gatte ursprünglich aus TSCHETSCHENIEN bzw. aus der RUSSISCHEN FÖDERATION mit Ihrer Familie ausgereist ist? A: Weil er Kämpfern geholfen hat und nicht zu helfen war unmöglich. Und deshalb töteten sie seinen Vater. Er selbst wurde auch mitgenommen. Und dann freigekauft. Damit das nicht noch einmal geschieht haben wir das Land verlassen. F: In welchem Zeitraum hat er Kämpfer unterstützt gehabt? A: Von AUGUST 1996 bis zum Tod seines Vaters
  32. Aber die Haupthilfe war im Jahr 1996 und danach seltener. Er musste sich verstecken und war immer auf der Flucht. F: Von welchen Personen ist der Vater Ihres Gatten getötet worden? A: Ich war damals zu Hause, die Leute waren maskiert, ich weiß nicht wer sie waren. F: Kamen diese Personen einmal oder öfters zu Ihnen nach Hause? A: Einige Male. A: Inwiefern hat Ihr Gatte tschetschenische Kämpfer unterstützt? A: Er hatte ein Auto. Sie kamen und sagten, sie brauchten ein Auto. Sie nahmen ihn zusammen mit dem Auto mit, aber womit sie sich beschäftigten weiß ich nicht. Wahrscheinlich hat er Güter und auch Waffen transportiert. F: Ihr Gatte hat uns bei seiner eigenen Einvernahme hier vor kurzem erzählt, dass er aus Angst im Vorverfahren nicht die ganze Wahrheit bzw. nicht alles gesagt hat. Wie erklären Sie sich diesen Umstand? A: Als wir nach Österreich kamen – hier gibt es Tschetschenen – wir haben die Lage hier nicht verstanden in Österreich. Ich weiß nicht wer was warum gesagt hat und diverse Tschetschenen sagten meinen Mann, dass das Interview Ihres Mannes im Internet stehen würde und besser nicht alles zu sagen, weil man es in RUSSLAND erfahren könnte. Deshalb hat er etwas geändert. F: Wissen Sie, ob im Zeitraum von 2004 bis2009 irgendjemand in TSCHETSCHENIEN einmal nach Ihrem Gatten gefragt hat? A: Ja. Man fragte. F: Wer und wie? – Haben Sie da was erfahren? A: Die Schwester ist zu Hause und teilte es uns telefonisch mit. F: Und wer hat nach Ihrem Mann gefragt? A: Namen weiß ich nicht, wahrscheinlich Militärs oder Soldaten. F: Wurden für Ihren Gatten konkrete Schriftstücke von Militärs oder Behörden in diesem genannten Zeitraum zu Hause hinterlegt? A: Jawohl, die Milizbezirksabteilung von XXXX hat ihn dauernd vorgeladen und hinterließen immer diese Vorladungen.A: Jawohl, die Milizbezirksabteilung von römisch 40 hat ihn dauernd vorgeladen und hinterließen immer diese Vorladungen. F: Was war der Grund der Vorladungstermine? A: Als er freigelassen – sprich freigekauft war, sagten sie ihm, dass er jedes Mal im Falle einer Vorladung dorthin nach XXXX kommen müsse und ihnen jedes Mal Informationen über Kämpfer zukommen lassen müsse. Er kam dem allerdings nicht nach, deshalb kamen sie immer wieder.A: Als er freigelassen – sprich freigekauft war, sagten sie ihm, dass er jedes Mal im Falle einer Vorladung dorthin nach römisch 40 kommen müsse und ihnen jedes Mal Informationen über Kämpfer zukommen lassen müsse. Er kam dem allerdings nicht nach, deshalb kamen sie immer wieder. F: Und warum wurde er ausgerechnet nach XXXX geladen?F: Und warum wurde er ausgerechnet nach römisch 40 geladen? A: Wir gehören zum Bezirk XXXX .A: Wir gehören zum Bezirk römisch 40 . F: Wann haben Sie von diesen Ladungen das erste Mal erfahren, seit Sie in Österreich sind? A: Seit wir TSCHETSCHENIEN verlassen haben, hatten wir telefonischen Kontakt mit der Schwester des Mannes. Und sie teilte uns diese Neuigkeit telefonisch immer mit. Nämlich wann jemand kam, und nach ihm fragte. F: Wie und unter welchen wurde Umständen wurde Ihr Gatte freigekauft? A: Gegen Waffen und gegen Geld. F: Und wann war das? A: Im AUGUST 2001 wurde er mitgenommen und Ende SEPTEMBER freigekauft. F: Wann kam es zur Tötung Ihres Schwiegervaters? A: AUGUST
  33. F: Haben Sie dieses Unglück selbst miterlebt? A: Wie sie ihn erschossen haben, habe ich nicht gesehen, aber alles andere. Alles andere danach. F: Können Sie das ein wenig konkretisieren, was mit „alles andere danach“ gemeint ist? A: Es war in der Nacht. Ich hörte einen Schuss. Ich schlief in einem gegenüberliegenden Zimmer, lief auf den Gang hinaus und erblickte bei der Tür des Zimmers von ihm viele maskierte Leute. Als ich hinauslief, wachten meine Kinder auch auf, erschraken, begannen zu weinen. Sie bedrohten mich mit ihren Waffen und drängten mich zurück in mein Zimmer. Sie sagten weiters, solange die nicht weg seien, dürfte ich nicht hinausgehen. Danach, vielleicht 20 oder 30 Minuten danach, als sie schon weg waren, schaute ich durchs Fenster und war dann sicher, dass sie weg waren. Da ging ich wieder über den Gang zur Tür meines Schwiegervaters und ich verstand, dass sie ihn bereits getötet hatte, denn zuvor hatte ich ja den Schuss gehört. Ich fürchtete jedoch, die Tür aufzumachen. Denn wenn ich ihn tot erblicken würde, könnte mir schlecht werden. Ich lief auf die Straße hinauf und holte meine Nachbarin, damit sie mit mir zusammen in dieses Zimmer geht. Wir beide betraten dieses Zimmer dann und ich sah ihn dann tatsächlich, so wie ich es mir vorgestellt habe. Er lag auf seinem Bett im Blut und er war schon tot. Was konkret dort vor sich ging, weiß ich nicht. Vielleicht gab es einen Konflikt. Neben dem Bett hatte er immer eine Waffe. Vielleicht hat er aus Schreck diese Waffe genommen und deshalb haben sie ihn getötet. Zuvor sagte er mir, die kommen immer in der Nacht. Ich habe schon genug davon. Ich werde beim nächsten Mal meine Waffe packen und in die Hand nehmen um sie zu erschrecken. Er war schon alt. So dachte er. F: Wo war Ihr Gatte zu diesem Zeitpunkt gewesen? A: Er nächtigte zu Hause nicht, sondern an verschiedenen Orten. F: Wann haben Sie Ihren Gatten nach diesem Tötungsvorfall dann das nächste Mal gesehen? A: Einige Tage danach kam er in der Nacht, blieb ca. 20 Minuten und sprach mit uns - er kam über den hinteren Zaun herein und verließ auch diesen über den Fluss ins Nachbardorf. F: Und wo war Ihr Gatte dann bis zu Ihrer gemeinsamen Ausreise aus TSCHETSCHENIEN nach dem August 2001 noch aufhältig? A: An verschiedenen Orten, aus Furcht. Befragt, ob Ihr Gatte bis zur Ausreise/ zur Flucht nicht mehr nach XXXX gekommen ist?A: An verschiedenen Orten, aus Furcht. Befragt, ob Ihr Gatte bis zur Ausreise/ zur Flucht nicht mehr nach römisch 40 gekommen ist? A: Als der Vater getötet wurde, wurde mein Gatte mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt, ca. ein Monat war er dort, dann wurde er freigekauft und am gleichen Tag haben sie ihn zur Tante nach XXXX gebracht. Mit dem Taxi brachte sie ihn sofort nach XXXX .A: Als der Vater getötet wurde, wurde mein Gatte mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt, ca. ein Monat war er dort, dann wurde er freigekauft und am gleichen Tag haben sie ihn zur Tante nach römisch 40 gebracht. Mit dem Taxi brachte sie ihn sofort nach römisch 40 . F: Wann nach der Tötung Ihres Schwiegervaters kam es zur Gefangennahme Ihres Gatten? A: Am 21.08.2001 haben Sie ihn getötet und Ende August wurde er mitgenommen. Inhaltliche Befragung zu den Fluchtgründen der Kinder F: Gibt es – abgesehen von den Gründen Ihres Gatten und dem von Ihnen nun Gesagten – für Ihre beiden minderjährigen Kinder, XXXX und XXXX noch eigene Fluchtgründe, die Sie geltend machen wollen?F: Gibt es – abgesehen von den Gründen Ihres Gatten und dem von Ihnen nun Gesagten – für Ihre beiden minderjährigen Kinder, römisch 40 und römisch 40 noch eigene Fluchtgründe, die Sie geltend machen wollen? A: Der XXXX ist hier geboren und die XXXX war noch klein.A: Der römisch 40 ist hier geboren und die römisch 40 war noch klein. F: Haben Sie – abgesehen von den hier schon erwähnten Familienangehörigen (Gatte, 2 Töchter, Sohn) noch andere Angehörige in Österreich? A: Nein. F: Können Sie Deutsch sprechen? A: Ein wenig. (Anmerkung: Antwortet auf die deutsch formulierte Frage) F: Besuchen Sie in Österreich irgendwelche Bildungseinrichtungen oder haben Sie solche einmal besucht? A: Nein, wir hatten keine Erlaubnis. Befragt, ob Sie einen Deutschkurs besuchen/besucht haben? A: Nein. F: Was machen Ihre minderjährigen Kinder? A: Die XXXX geht in die SchuleA: Die römisch 40 geht in die Schule Befragt: Sie ging bis jetzt in XXXX zur Schule, jetzt sind wir aber in XXXX .Befragt: Sie ging bis jetzt in römisch 40 zur Schule, jetzt sind wir aber in römisch 40 . F: Was würden Sie befürchten, wenn Sie und Ihre Kinder wieder in Ihre Heimat zurückkehren müssten? A: Erstens wegen des Mannes und zweitens auch wegen mir nicht, denn ich war Zeugin dessen wie sie ihn umgebracht hatten. Nachgefragt: Den Schwiegervater. A: Ich habe ein Papier – es gibt eine Website, wo erwähnt wurde, dass mein Schwiegervater umgebracht wurde. Anmerkung: AW wird gebeten, dies vorzulegen. A: hier sind Verzeichnisse von getöteten. Hier steht er drauf. (Anmerkung: 4 Blatt, Kopie wird angefertigt und zum Akt genommen; unter Nummer XXXX sei der Schwiegervater angeführt)(Anmerkung: 4 Blatt, Kopie wird angefertigt und zum Akt genommen; unter Nummer römisch 40 sei der Schwiegervater angeführt) F: Bitte nennen Sie noch einmal den Namen vom Schwiegervater! A: XXXX .A: römisch 40 . […] Befragt: Ich gehe keiner Beschäftigung in Österreich nach. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja, alles gesagt. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja.“ Die Beschwerdeführerin legte dabei die im Vorverfahren vorgelegte Liste der Namen von Opfern in russischer Sprache erneut vor. Am 27.09.2010 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin erneut ein. Dabei gab sie Folgendes an: „F: Fühlen Sie sich gesund? Können wir die Einvernahme machen? A: Ja. […] F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. F: Haben Sie, seitdem Sie in Österreich waren, einmal Deutschkurs besucht? A: Nein. Vor einem Positivbescheid gibt man uns einen solchen nicht. […] F: Besuchen Sie sonst irgendwelche Vereine, Schulen oder nennenswerte Einrichtungen? A: Nein. Ich sitze mit einem kleinen Kind zu Hause.“ 2.
  34. Mit Bescheiden vom 29.09.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerin, ihres Gatten, ihrer Tochter XXXX und ihres Sohnes XXXX vom 17.06.2010 sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und wies sie in die RUSSISCHE FÖDERATION aus.2.
  35. Mit Bescheiden vom 29.09.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerin, ihres Gatten, ihrer Tochter römisch 40 und ihres Sohnes römisch 40 vom 17.06.2010 sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und wies sie in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. Betreffend die Beschwerdeführerin gründete das Bundesamt den Bescheid u.a. auf folgende Feststellungen: „- zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind am XXXX geboren und führen den im Bescheidkopf angeführten Namen.Sie sind Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind am römisch 40 geboren und führen den im Bescheidkopf angeführten Namen. - zum Gesundheitszustand: Sie sind zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung physisch und psychisch gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie an irgendeiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankung leiden. - zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Sie selbst haben keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die von Ihrem Gatten […] behaupteten Gründe waren nicht glaubhaft. Dieser hat mit gegenständlichem Antrag keine neuen bzw. weiteren Gründe vorgebracht bzw. sind dessen Einlassungen, dass zumindest seit Rechtskraft des Erstbescheides für ihn oder für Ihre Familie eine Verfolgungs- und Bedrohungsgefahr in Ihrer Heimat besteht, nicht glaubwürdig. Es können auch keine anderen Verfolgungs- und Bedrohungsgefahren im Hinblick auf Ihre Person festgestellt werden. - zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: In diesem Verfahren konnten keinerlei Feststellungen über das Bestehen einer Bedrohung bzw. über die Gefahr einer Verfolgung Ihrer Person aufgrund politischer oder anderer - aus der GFK ableitbarer - Gründe getroffen werden. Ebenso hat dieses Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Verletzung Ihres Rechtes auf Leben oder eines Verstoßes gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder gegen das Verbot der Todesstrafe (Art 2, 3 EMRK, 6 u. 13 Zusatzprotokoll zur Konvention) im Hinblick auf Ihre Person ergeben und sind Sie als Zivilperson auch nicht einer ernsthaften Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.In diesem Verfahren konnten keinerlei Feststellungen über das Bestehen einer Bedrohung bzw. über die Gefahr einer Verfolgung Ihrer Person aufgrund politischer oder anderer - aus der GFK ableitbarer - Gründe getroffen werden. Ebenso hat dieses Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Verletzung Ihres Rechtes auf Leben oder eines Verstoßes gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder gegen das Verbot der Todesstrafe (Artikel 2, 3, EMRK, 6 u. 13 Zusatzprotokoll zur Konvention) im Hinblick auf Ihre Person ergeben und sind Sie als Zivilperson auch nicht einer ernsthaften Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Eine Rückkehr wird in Ihrem Fall nur gemeinsam mit Ihrem Gatten und Ihren minderjährigen Kindern stattfinden, da in diesem Familienverfahren an alle Angehörigen dieselbe Sachentscheidung ergeht. In Ihrer Heimat TSCHETSCHENIEN leben Ihre Mutter, eine Ihrer Schwestern sowie ein jüngerer Bruder Ihrerseits. Sie haben auch noch weitere familiäre Bezugspersonen wie etwa Ihre Eltern in Ihrer Heimat. Sie stehen im
  36. LEBENSJAHR, sind körperlich und geistig gesund und sind grundsätzlich arbeitsfähig. Es besteht für Sie die Möglichkeit, nach Rückkehr im Hause Ihrer Schwiegermutter zu wohnen. Eine Reintegration in Ihrer Heimat wird insbesondere aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse ohne Komplikationen möglich. Sie haben nach Ihrer Rückkehr nicht den Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu befürchten. - zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben Ihren Gatten namens XXXX […] sowie drei Kinder namens XXXX […], XXXX […] und XXXX , geb. XXXX […] als Bezugspersonen in Österreich. Letztgenannte ist volljährig, verheiratet und ist in Österreich anerkannter Flüchtling. Die übrig genannten Bezugspersonen sind ebenfalls in Österreich aufhältig, Parteien in diesem Familienverfahren und teilen daher dasselbe rechtliche Schicksal wie Sie.Sie haben Ihren Gatten namens römisch 40 […] sowie drei Kinder namens römisch 40 […], römisch 40 […] und römisch 40 , geb. römisch 40 […] als Bezugspersonen in Österreich. Letztgenannte ist volljährig, verheiratet und ist in Österreich anerkannter Flüchtling. Die übrig genannten Bezugspersonen sind ebenfalls in Österreich aufhältig, Parteien in diesem Familienverfahren und teilen daher dasselbe rechtliche Schicksal wie Sie. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zu Ihrer genannten volljährigen Tochter ein intensives Beziehungsverhältnis pflegen und ist auch nicht davon auszugehen, dass es zwischen Ihnen und selbiger finanzielle Abhängigkeiten bestehen. In Ihrer Heimat leben Ihre Eltern. Im Hinblick auf Ihre Person sind geringfügige Deutschkenntnisse feststellbar. Sie besuchen keine Kurse, Schulen oder Universitäten in Österreich. Sind strafgerichtlich unbescholten.“ Betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin gründete das Bundesamt den Bescheid u.a. auf folgende Feststellungen: „- zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Es sind – wie bereits durch den Asylgerichtshof in seinem o.a. Erkenntnis erfolgt nachfolgende (Negativ-)Feststellungen zu treffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zum Zeitpunkt der Ermordung Ihres Vaters zu Hause waren und am nächsten Morgen zwecks Befragung festgenommen, vierundzwanzig Stunden lang angehalten, misshandelt und lediglich wegen der Bestattung Ihres Vaters freigelassen worden sind. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Heimat wegen Mordes an Ihrem Vater belangt worden sind oder werden. Dass Sie wegen des Mordes an Ihrem Vater einer Gefährdung ausgesetzt wären, kann weiters nicht festgestellt werden. Ebenso ist nicht feststellbar, dass Sie in einem der beiden Tschetschenien-Kriege Widerstandskämpfer unterstützt, Minen gelegt oder Waffen transportiert hatten. Sie haben mit gegenständlichem Antrag keine neuen bzw. weiteren Gründe vorgebracht bzw. sind Ihre diesbezüglichen Einlassungen, dass zumindest seit Rechtskraft des Erstbescheides für Sie eine Verfolgungs- und Bedrohungsgefahr in Ihrer Heimat besteht, nicht glaubwürdig. Es können daher auch keine derartigen Verfolgungs- und Bedrohungsgefahren im Hinblick auf Ihre Person festgestellt werden. - zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: In diesem Verfahren konnten keinerlei Feststellungen über das Bestehen einer Bedrohung bzw. über die Gefahr einer Verfolgung Ihrer Person aufgrund politischer oder anderer – aus der GFK ableitbarer – Gründe getroffen werden. Ebenso hat dieses Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Verletzung Ihres Rechtes auf Leben oder eines Verstoßes gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder gegen das Verbot der Todesstrafe (Art 2, 3 EMRK, 6 u. 13 Zusatzprotokoll zur Konvention) im Hinblick auf Ihre Person ergeben und sind Sie als Zivilperson auch nicht einer ernsthaften Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.In diesem Verfahren konnten keinerlei Feststellungen über das Bestehen einer Bedrohung bzw. über die Gefahr einer Verfolgung Ihrer Person aufgrund politischer oder anderer – aus der GFK ableitbarer – Gründe getroffen werden. Ebenso hat dieses Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Verletzung Ihres Rechtes auf Leben oder eines Verstoßes gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder gegen das Verbot der Todesstrafe (Artikel 2, 3, EMRK, 6 u. 13 Zusatzprotokoll zur Konvention) im Hinblick auf Ihre Person ergeben und sind Sie als Zivilperson auch nicht einer ernsthaften Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Eine Rückkehr wird in Ihrem Fall nur gemeinsam mit Ihrer Gattin und Ihren minderjährigen Kindern stattfinden, da in diesem Familienverfahren an alle Angehörigen dieselbe Sachentscheidung ergeht. In Ihrer Heimat Tschetschenien leben Ihre Mutter, eine Ihrer Schwestern sowie ein jüngerer Bruder Ihrerseits. Sie haben auch noch weitere familiäre Bezugspersonen (Tante etc.) in Ihrer Heimat. Sie stehen im
  37. LEBENSJAHR, sind körperlich gesund und sind arbeitsfähig. E

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