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{'item': 'W114 2284376-1'}

Obsah (9)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW114 2284376-1 Spruch, W114 2284376-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit Bescheid der AMA vom 10.12.2020, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-03/2020, wurde in einem Spruchpunkt I. der Antrag vom 09.07.2020, eingelangt am 13.07.2020, auf bescheidmäßige Festsetzung des Agrarmarketingbeitrages, aufgrund der bei der AMA am 08.07.2020 eingebrachten Beitragserklärung für den Beitragszeitraum Juni 2020, in der Höhe von EUR XXXX unter Hinweis auf § 201 Abs. 1 BAO zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 10.12.2020, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-03/2020, wurde in einem Spruchpunkt römisch eins. der Antrag vom 09.07.2020, eingelangt am 13.07.2020, auf bescheidmäßige Festsetzung des Agrarmarketingbeitrages, aufgrund der bei der AMA am 08.07.2020 eingebrachten Beitragserklärung für den Beitragszeitraum Juni 2020, in der Höhe von EUR römisch 40 unter Hinweis auf Paragraph 201, Absatz eins, BAO zurückgewiesen. In einem Spruchpunkt II wurde in dieser Entscheidung unter Hinweis auf § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 Abs. 3 AMA-BeitragsV 2015 festgestellt, dass sich für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für den Beitragszeitraum Juni 2020 ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR XXXX ergebe.In einem Spruchpunkt römisch zwei wurde in dieser Entscheidung unter Hinweis auf Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, AMA-BeitragsV 2015 festgestellt, dass sich für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für den Beitragszeitraum Juni 2020 ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR römisch 40 ergebe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX , AMB-Nr. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft XXXX , mit Schriftsatz vom 05.01.2021 Beschwerde.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die römisch 40 , AMB-Nr. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft römisch 40 , mit Schriftsatz vom 05.01.2021 Beschwerde.
  5. Nach Vorlage der Beschwerde und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens durch die AMA wurde im Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.01.2024 zu W114 2284376-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.
  6. Am 06.03.2024 wurde diese Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das BVwG zuständig.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das BVwG zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen. Zu A) Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch Zurückziehung der Beschwerde inhaltlich gegenstandslos. Daher war das beim BVwG zu W114 2284376-1 geführte Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH vom 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch Zurückziehung der Beschwerde inhaltlich gegenstandslos. Daher war das beim BVwG zu W114 2284376-1 geführte Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH vom 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2284376.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.