Obsah (9)
§ 13a§ 28Art. 133§ 6§ 3§ 7§ 16§ 48§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW122 2260714-1 Spruch, W122 2260714-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 13aGeh
G, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 10.08.2022, ZI. römisch 40 , wegen Ersatz zu Unrecht empfangener Leistung
Paragraph 13 a, GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 13a GehG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 a, GehG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Präsidentin (nunmehr: Präsident) des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
§ 13aAbs. 1 Geh
G die aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Präsidentin des OLG XXXX vom XXXX , für die Monate XXXX bis XXXX durch Gebührlichkeit der Gehaltsstufe XXXX (anstelle bisher Gehaltsstufe XXXX ) der Gehaltsgruppe XXXX , entstandene, zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) im Betrag von brutto EUR XXXX dem Bund zu ersetzen habe.
§13aAbs. 2 Geh
G wurden beginnend ab XXXX monatliche Raten von EUR XXXX ,-- sowie eine restliche Rate festgesetzt.1. Mit Bescheid der Präsidentin (nunmehr: Präsident) des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG die aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Präsidentin des OLG römisch 40 vom römisch 40 , für die Monate römisch 40 bis römisch 40 durch Gebührlichkeit der Gehaltsstufe römisch 40 (anstelle bisher Gehaltsstufe römisch 40 ) der Gehaltsgruppe römisch 40 , entstandene, zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) im Betrag von brutto EUR römisch 40 dem Bund zu ersetzen habe.
§13aAbsatz 2, Geh
G wurden beginnend ab römisch 40 monatliche Raten von EUR römisch 40 ,-- sowie eine restliche Rate festgesetzt.
- Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX stelle jedenfalls einen gültigen Titel dar, auf dessen Basis die Auszahlung des gegenständlichen zurückgeforderten Betrags erfolgt sei. Sie habe den Betrag von EUR XXXX jedenfalls im guten Glauben empfangen.
- Die Beschwerdeführerin erhob am römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 stelle jedenfalls einen gültigen Titel dar, auf dessen Basis die Auszahlung des gegenständlichen zurückgeforderten Betrags erfolgt sei. Sie habe den Betrag von EUR römisch 40 jedenfalls im guten Glauben empfangen.
- Mit Beschluss vom 14.05.2021 zu W122 2242009-1, behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid vom XXXX und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. 3. Mit Beschluss vom 14.05.2021 zu W122 2242009-1, behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid vom römisch 40 und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
- Mit nunmehr hg. bekämpften Bescheid vom XXXX wurde im Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX bis XXXX zu Unrecht empfangene Leistungen in Form von Gehalt, Sonderzahlungen sowie Überstundenvergütungen für Rufbereitschaft und Journaldienst bezogen habe und sich daraus ein Gesamtübergenuss in der Höhe von EUR XXXX ergebe. Die Beschwerdeführerin wurde im Spruchpunkt II. des Bescheides verpflichtet, dem Bund
§ 13aAbs. 1 Geh
G die in den Monaten XXXX bis XXXX entstandenen und unter Punkt I. aufgeschlüsselten Übergenüsse in Höhe von brutto EUR XXXX zu ersetzen. Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde festgelegt, dass der noch offene Betrag an rückforderbaren Leistungen
§ 13aAbs. 2 Geh
G durch Abzug von Raten in Höhe von EUR XXXX ,-- (bzw. einer entsprechend geringeren Letztrate) beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monatsersten durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen einbehalten wird. 4. Mit nunmehr hg. bekämpften Bescheid vom römisch 40 wurde im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht empfangene Leistungen in Form von Gehalt, Sonderzahlungen sowie Überstundenvergütungen für Rufbereitschaft und Journaldienst bezogen habe und sich daraus ein Gesamtübergenuss in der Höhe von EUR römisch 40 ergebe. Die Beschwerdeführerin wurde im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides verpflichtet, dem Bund
Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG die in den Monaten römisch 40 bis römisch 40 entstandenen und unter Punkt römisch eins. aufgeschlüsselten Übergenüsse in Höhe von brutto EUR römisch 40 zu ersetzen. Im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde festgelegt, dass der noch offene Betrag an rückforderbaren Leistungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG durch Abzug von Raten in Höhe von EUR römisch 40 ,-- (bzw. einer entsprechend geringeren Letztrate) beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monatsersten durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen einbehalten wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, für die Beschwerdeführerin habe sich rückwirkend ab XXXX (Ernennung zur Richterin) folgende besoldungsrechtliche Stellung ergeben: Begründend führte die belangte Behörde aus, für die Beschwerdeführerin habe sich rückwirkend ab römisch 40 (Ernennung zur Richterin) folgende besoldungsrechtliche Stellung ergeben: Vom XXXX bis XXXX Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX ; vom XXXX bis XXXX Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX (Gehaltsstufe XXXX für die Monate XXXX bis XXXX anstelle bisher der Besoldung zugrunde gelegte Gehaltsstufe XXXX ); ab XXXX Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX mit Vorrückung in die Gehaltsstufe XXXX am XXXX .Vom römisch 40 bis römisch 40 Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 ; vom römisch 40 bis römisch 40 Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 (Gehaltsstufe römisch 40 für die Monate römisch 40 bis römisch 40 anstelle bisher der Besoldung zugrunde gelegte Gehaltsstufe römisch 40 ); ab römisch 40 Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 mit Vorrückung in die Gehaltsstufe römisch 40 am römisch 40 . Für die Monate XXXX bis XXXX habe sich daher
§ 13aAbs. 1 Geh
G ein Übergenuss von brutto EUR XXXX ergeben, der ab XXXX in monatlichen Raten von EUR XXXX ,-- durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereingebracht werde. Aufgrund der „offenkundigen Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis“ und des Bescheides vom XXXX gehe die Dienstbehörde nicht von einem Empfang im guten Glauben aus. Der Beschwerdeführerin sei bereits ab dem XXXX das Gehalt, Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen für Rufbereitschaft und Journaldienst auf Basis der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX bezahlt worden. Aufgrund der Neuberechung und Anpassung der Vordienstzeiten ergebe sich dieser Übergenuss aus der Differenz zwischen der Umsetzung des-in der Zwischenzeit mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX aufgehobenen- Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX und der Umsetzung des ab XXXX rechtskräftigen Bescheides der Präsidentin des OLG XXXX vom XXXX . Die sich aus der vorzeitigen Vorrückung in die Gehaltsstufe XXXX entstandenen Differenzbeträge seien daher als Übergenuss im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG zu qualifizieren. Für die Monate römisch 40 bis römisch 40 habe sich daher
Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG ein Übergenuss von brutto EUR römisch 40 ergeben, der ab römisch 40 in monatlichen Raten von EUR römisch 40 ,-- durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereingebracht werde. Aufgrund der „offenkundigen Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis“ und des Bescheides vom römisch 40 gehe die Dienstbehörde nicht von einem Empfang im guten Glauben aus. Der Beschwerdeführerin sei bereits ab dem römisch 40 das Gehalt, Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen für Rufbereitschaft und Journaldienst auf Basis der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 bezahlt worden. Aufgrund der Neuberechung und Anpassung der Vordienstzeiten ergebe sich dieser Übergenuss aus der Differenz zwischen der Umsetzung des-in der Zwischenzeit mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 aufgehobenen- Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 und der Umsetzung des ab römisch 40 rechtskräftigen Bescheides der Präsidentin des OLG römisch 40 vom römisch 40 . Die sich aus der vorzeitigen Vorrückung in die Gehaltsstufe römisch 40 entstandenen Differenzbeträge seien daher als Übergenuss im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin hätte klar ein müssen, dass die ihr mit Schreiben vom XXXX auf Basis des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bekanntgegebene Einstufung nicht endgültig gewesen sei. Der Beschwerdeführerin hätte klar ein müssen, dass die ihr mit Schreiben vom römisch 40 auf Basis des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bekanntgegebene Einstufung nicht endgültig gewesen sei.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sie sehe sich lediglich darin beschwert, dass mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden wäre, dass sie die zu Unrecht empfangene Leistung nicht im guten Glauben empfangen hätte. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX stelle jedenfalls einen gültigen Titel dar, auf dessen Basis die faktische Auszahlung des gegenständlich rückgeforderten Betrages erfolgt sei.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sie sehe sich lediglich darin beschwert, dass mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden wäre, dass sie die zu Unrecht empfangene Leistung nicht im guten Glauben empfangen hätte. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 stelle jedenfalls einen gültigen Titel dar, auf dessen Basis die faktische Auszahlung des gegenständlich rückgeforderten Betrages erfolgt sei.
- Am 23.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher die Beschwerdeführerin und der Zeuge XXXX befragt wurden. Am Ende der Verhandlung wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom XXXX die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
- Am 23.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher die Beschwerdeführerin und der Zeuge römisch 40 befragt wurden. Am Ende der Verhandlung wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom römisch 40 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand als Richterin mit Wirksamkeit vom XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde dem Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX zugeteilt. Die Beschwerdeführerin befindet sich mittlerweile im Ruhestand. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin ernannt. Mit Wirksamkeit vom XXXX erfolgte die Ernennung zur Richterin. Ihr gebührte zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX . Die Beschwerdeführerin trug in einem Erhebungsbogen ihre Vordienstzeiten ein, woraufhin auf Basis dieser Angaben mit Bescheid vom XXXX die Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter im Umfang von XXXX Jahr XXXX Monaten und XXXX Tagen angerechnet wurden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde, woraufhin mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX die Korrektur der Vordienstzeiten auf XXXX vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass aufgrund der zusätzlichen Anrechnung weiterhin das Gehalt der Gehaltsstufe XXXX mit nächster Vorrückung am XXXX gebührt. Die Beschwerdeführerin begehrte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, da ihrer Beschwerde nicht vollständig stattgegeben wurde.Die Beschwerdeführerin stand als Richterin mit Wirksamkeit vom römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde dem Sprengel des Oberlandesgerichts römisch 40 zugeteilt. Die Beschwerdeführerin befindet sich mittlerweile im Ruhestand. Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin ernannt. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 erfolgte die Ernennung zur Richterin. Ihr gebührte zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 . Die Beschwerdeführerin trug in einem Erhebungsbogen ihre Vordienstzeiten ein, woraufhin auf Basis dieser Angaben mit Bescheid vom römisch 40 die Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter im Umfang von römisch 40 Jahr römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen angerechnet wurden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde, woraufhin mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 die Korrektur der Vordienstzeiten auf römisch 40 vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass aufgrund der zusätzlichen Anrechnung weiterhin das Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 mit nächster Vorrückung am römisch 40 gebührt. Die Beschwerdeführerin begehrte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, da ihrer Beschwerde nicht vollständig stattgegeben wurde. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zur Richterin des Landesgerichts XXXX ernannt. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX verrichtete die Beschwerdeführerin Rufbereitschaft und den zugehörigen Journaldienst. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zur Richterin des Landesgerichts römisch 40 ernannt. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 verrichtete die Beschwerdeführerin Rufbereitschaft und den zugehörigen Journaldienst. Das Erkenntnis des BVwG vom XXXX ergab eine Anrechnung von mehr als letztlich festgestellten Vordienstzeiten, nämlich von XXXX , es wurden somit weitere Vordienstzeiten im Umfang von XXXX angerechnet. Dies hatte eine vorzeitige Vorrückung in die Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX zur Folge. Die Beschwerdeführerin erhielt für die Monate XXXX das Gehalt der Gehaltsstufe XXXX anstelle der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX . Die Beschwerdeführerin wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ergab eine Anrechnung von mehr als letztlich festgestellten Vordienstzeiten, nämlich von römisch 40 , es wurden somit weitere Vordienstzeiten im Umfang von römisch 40 angerechnet. Dies hatte eine vorzeitige Vorrückung in die Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 zur Folge. Die Beschwerdeführerin erhielt für die Monate römisch 40 das Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 anstelle der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom XXXX der OLG Präsidentin XXXX mitgeteilt, dass dieses Erkenntnis in der Besoldung umgesetzt wird und ihre gehaltsmäßige Einstufung wie folgt festgelegt wird: Vom XXXX bis XXXX Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX , vom XXXX bis XXXX Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX und ab XXXX Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX , mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe XXXX am XXXX . Die sich aus der Neueinstufung resultierende Nachzahlung wurde mit dem XXXX veranlasst. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom römisch 40 der OLG Präsidentin römisch 40 mitgeteilt, dass dieses Erkenntnis in der Besoldung umgesetzt wird und ihre gehaltsmäßige Einstufung wie folgt festgelegt wird: Vom römisch 40 bis römisch 40 Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 und ab römisch 40 Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 , mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe römisch 40 am römisch 40 . Die sich aus der Neueinstufung resultierende Nachzahlung wurde mit dem römisch 40 veranlasst. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX erhob am XXXX das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX . Mit Zustellungsmitteilung vom XXXX wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben wurde. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts römisch 40 erhob am römisch 40 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 . Mit Zustellungsmitteilung vom römisch 40 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin wusste zum Zeitpunkt der sich aus der Neueinstufung resultierenden Nachzahlung (aufgrund des Erkenntnisses vom Bundesverwaltungsgericht vom XXXX ), dass Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin wusste zum Zeitpunkt der sich aus der Neueinstufung resultierenden Nachzahlung (aufgrund des Erkenntnisses vom Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 ), dass Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 06.11.2019 zu Ra 2019/12/0045-6 das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf und trug dem Bundesverwaltungsgericht auf, neuerlich zu entscheiden. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer schlechteren Anrechnung von Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter für die Zeit von XXXX bis XXXX ein Übergenuss entstehen könnte, der nachzuzahlen wäre. Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer schlechteren Anrechnung von Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 ein Übergenuss entstehen könnte, der nachzuzahlen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom XXXX den Bescheid vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Im Rahmen der Ermittlung des Besoldungsdienstalters wurden mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX die angerechneten Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin im Ausmaß XXXX festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom römisch 40 den Bescheid vom römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Im Rahmen der Ermittlung des Besoldungsdienstalters wurden mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 die angerechneten Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin im Ausmaß römisch 40 festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX wurde schließlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
§ 13aAbs. 1 Geh
G die aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Präsidentin des OLG XXXX vom XXXX , für die Monate XXXX bis XXXX durch Gebührlichkeit der Gehaltsstufe XXXX (anstelle bisher Gehaltsstufe XXXX ) der Gehaltsgruppe XXXX , entstandene, zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) im Betrag von brutto EUR XXXX dem Bund zu ersetzen habe.
§ 13aAbs. 2 Geh
G wurden beginnend ab XXXX monatliche Raten von EUR XXXX ,-- sowie eine restliche Rate festgesetzt. Mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde schließlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG die aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Präsidentin des OLG römisch 40 vom römisch 40 , für die Monate römisch 40 bis römisch 40 durch Gebührlichkeit der Gehaltsstufe römisch 40 (anstelle bisher Gehaltsstufe römisch 40 ) der Gehaltsgruppe römisch 40 , entstandene, zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) im Betrag von brutto EUR römisch 40 dem Bund zu ersetzen habe.
Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG wurden beginnend ab römisch 40 monatliche Raten von EUR römisch 40 ,-- sowie eine restliche Rate festgesetzt. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich rückwirkend ab XXXX (Ernennung zur Richterin) folgende besoldungsrechtliche Stellung ergibt: Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich rückwirkend ab römisch 40 (Ernennung zur Richterin) folgende besoldungsrechtliche Stellung ergibt: Vom XXXX bis XXXX Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX .Vom römisch 40 bis römisch 40 Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 . Vom XXXX bis XXXX Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX (Gehaltsstufe XXXX für die Monate XXXX anstelle bisher der Besoldung zugrunde gelegte Gehaltsstufe XXXX ).Vom römisch 40 bis römisch 40 Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 (Gehaltsstufe römisch 40 für die Monate römisch 40 anstelle bisher der Besoldung zugrunde gelegte Gehaltsstufe römisch 40 ). Ab XXXX Gehalt der Gehaltsstufe XXXX der Gehaltsgruppe XXXX mit Vorrückung in die Gehaltsstufe XXXX am XXXX . Ab römisch 40 Gehalt der Gehaltsstufe römisch 40 der Gehaltsgruppe römisch 40 mit Vorrückung in die Gehaltsstufe römisch 40 am römisch 40 . Der Beschwerdeführerin wurde weiters mitgeteilt, dass für die Monate XXXX bis XXXX ein Übergenuss in der Höhe von EUR XXXX entstand. Der Beschwerdeführerin wurde weiters mitgeteilt, dass für die Monate römisch 40 bis römisch 40 ein Übergenuss in der Höhe von EUR römisch 40 entstand. Die Beschwerdeführerin wendete Gutgläubigkeit des Verbrauchs ein.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unstrittigen Aktenlage und insbesondere aufgrund des Vorbringens der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin getroffen werden. Beide Parteien brachten den Sachverhalt übereinstimmend vor. Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwände gegen den von der belangten Behörde vorgebrachten Sachverhalt sowie gegen die Feststellungen zum Vorverfahren. Sie nahm auch die Aufschlüsselung der Gehaltsbestandteile „zur Kenntnis“ und erstattete kein widersprechendes Vorbringen und sieht sich lediglich darin beschwert, dass mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass sie die zu Unrecht empfangene Leistung nicht im guten Glauben empfangen hätte. Die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung sowie das Vorgehen der belangten Behörde im gesamten Verfahren konnten daher unzweifelhaft festgestellt werden. Dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wonach die angerechneten Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin im Ausmaß von XXXX festgestellt wurden, am XXXX in Rechtskraft erwuchs, wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Beschwerdeführerin bestätigte keine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben zu haben (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wonach die angerechneten Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin im Ausmaß von römisch 40 festgestellt wurden, am römisch 40 in Rechtskraft erwuchs, wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Beschwerdeführerin bestätigte keine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben zu haben (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass ihren Informationen nach zum Zeitpunkt der Gehaltsauszahlung selbst seitens der belangten Behörde (noch) keine Revision geplant gewesen sei. Die Entscheidung, eine außerordentliche Revision zu erheben, sei erst danach ergangen. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die sich aus der Neueinstufung resultierende Nachzahlung mit dem XXXX veranlasst wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Auszahlung im XXXX erfolgte (siehe Verhandlungsprotokoll S. 3). Als sie neuerlich befragt wurde, gab sie an, sie könne es mit Sicherheit nicht sagen. Der Zeuge XXXX gab zu Protokoll, dass es für ihn transparent sei, dass die Verfügung XXXX und die Liquidierung XXXX erfolge (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Aussage des Zeugen nicht (Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX erhob bereits am XXXX das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX . Mit Schreiben vom XXXX wurde die Rechtsvertretung über dieses Vorgehen informiert, weshalb festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der sich aus der Neueinstufung resultierenden Nachzahlung, über die Erhebung der Amtsrevision durch die belangte Behörde Bescheid wusste. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, sie könne kein Datum nennen, wann sie über die Revision in Kenntnis gesetzt worden wäre, ihrer Erinnerung nach, habe sie zuerst die Nachzahlung erhalten und dann erst danach von der Revision erfahren, sie könne sich aber auch täuschen. Der Zeuge bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der Entschluss zur Erhebung der Revision bereits Anfang XXXX kam. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte auch Einsicht in das Schreiben vom XXXX genommen werden, womit die Parteien über die Erhebung der Revision verständigt wurden. Die Auszahlung und der diesbezügliche Auszahlungszeitpunkt ergeben sich zudem aus dem im Bescheid auszugsweise abgebildeten Gehaltszettel vom XXXX und der bestätigenden Aussage des von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen. Zweifel an den Feststellungen hinsichtlich der Revisionserhebung und des Auszahlungstermins sind nicht substantiiert worden.Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass ihren Informationen nach zum Zeitpunkt der Gehaltsauszahlung selbst seitens der belangten Behörde (noch) keine Revision geplant gewesen sei. Die Entscheidung, eine außerordentliche Revision zu erheben, sei erst danach ergangen. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die sich aus der Neueinstufung resultierende Nachzahlung mit dem römisch 40 veranlasst wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Auszahlung im römisch 40 erfolgte (siehe Verhandlungsprotokoll S. 3). Als sie neuerlich befragt wurde, gab sie an, sie könne es mit Sicherheit nicht sagen. Der Zeuge römisch 40 gab zu Protokoll, dass es für ihn transparent sei, dass die Verfügung römisch 40 und die Liquidierung römisch 40 erfolge (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Aussage des Zeugen nicht (Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Präsidentin des Oberlandesgerichts römisch 40 erhob bereits am römisch 40 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 . Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Rechtsvertretung über dieses Vorgehen informiert, weshalb festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der sich aus der Neueinstufung resultierenden Nachzahlung, über die Erhebung der Amtsrevision durch die belangte Behörde Bescheid wusste. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, sie könne kein Datum nennen, wann sie über die Revision in Kenntnis gesetzt worden wäre, ihrer Erinnerung nach, habe sie zuerst die Nachzahlung erhalten und dann erst danach von der Revision erfahren, sie könne sich aber auch täuschen. Der Zeuge bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der Entschluss zur Erhebung der Revision bereits Anfang römisch 40 kam. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte auch Einsicht in das Schreiben vom römisch 40 genommen werden, womit die Parteien über die Erhebung der Revision verständigt wurden. Die Auszahlung und der diesbezügliche Auszahlungszeitpunkt ergeben sich zudem aus dem im Bescheid auszugsweise abgebildeten Gehaltszettel vom römisch 40 und der bestätigenden Aussage des von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen. Zweifel an den Feststellungen hinsichtlich der Revisionserhebung und des Auszahlungstermins sind nicht substantiiert worden. Insoweit die Rechtsvertreterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin verweist und in der Beschwerde anführt, „Meinen Informationen nach war zum Zeitpunkt der Gehaltsauszahlung selbst seitens der belangten Behörde (noch) keine Revision geplant. Die Entscheidung eine außerordentliche Revision zu erheben ist erst danach ergangen.“, vermag sie der Feststellung hinsichtlich der Auszahlung mit dem Augustgehalt und hinsichtlich der Revisionsmitteilung die ihr am 17.07.2019 zugestellt wurde, nicht zu widersprechen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre „Informationen“ spätestens bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Wissen ihrer Rechtsvertretung ist ihrer Sphäre zuzurechnen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde Der § 13a Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt:Der Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. Für die gegenständliche Entscheidung ist der § 66 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz in der Fassung von 01.01.2019 bis 31.12.2019 maßgeblich:Für die gegenständliche Entscheidung ist der Paragraph 66, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz in der Fassung von 01.01.2019 bis 31.12.2019 maßgeblich: § 66.
(1)Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:Paragraph 66,
(1)Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt: in der in der Gehaltsgruppe Gehalts- R 1a R 1b R 1c R 2 R 3 stufe Euro 1 3 956,6 3 956,6 3 956,6 -- -- 2 4 317,7 4 317,7 4 317,7 -- -- 3 4 861,3 4 861,3 4 861,3 -- -- … Der Beschwerdeführerin wurden für die Monate XXXX XXXX statt XXXX ausbezahlt, woraus sich ein Übergenuss des Gehalts von XXXX ergibt.Der Beschwerdeführerin wurden für die Monate römisch 40 römisch 40 statt römisch 40 ausbezahlt, woraus sich ein Übergenuss des Gehalts von römisch 40 ergibt. Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen für Rufbereitschaft und Journaldienst ausbezahlt. Deren Höhe war ebenso von der Gehaltsstufe abhängig.
§ 3Abs.
3 Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten außer den Monatsbezügen für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
§ 7Abs. 2 Geh
G ist für das erste Kalendervierteljahr die gebührende Sonderzahlung am
- März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am
- Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am
- September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am
- Dezember auszuzahlen.
Paragraph 3, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten außer den Monatsbezügen für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
Paragraph 7, Absatz 2, GehG ist für das erste Kalendervierteljahr die gebührende Sonderzahlung am
- März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am
- Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am
- September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am
- Dezember auszuzahlen. Somit wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX ausschließlich für den Monat XXXX eine Sonderzahlung ausbezahlt. Der Beschwerdeführerin wurden anstelle 50% der Gehaltsstufe XXXX (EUR XXXX ), 50 % der Gehaltstufe XXXX (EUR XXXX ) ausbezahlt. Somit wurden ihr statt EUR XXXX , EUR XXXX ausbezahlt, was einen Übergenuss an Sonderzahlungen von EUR XXXX ergibt. Somit wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum römisch 40 ausschließlich für den Monat römisch 40 eine Sonderzahlung ausbezahlt. Der Beschwerdeführerin wurden anstelle 50% der Gehaltsstufe römisch 40 (EUR römisch 40 ), 50 % der Gehaltstufe römisch 40 (EUR römisch 40 ) ausbezahlt. Somit wurden ihr statt EUR römisch 40 , EUR römisch 40 ausbezahlt, was einen Übergenuss an Sonderzahlungen von EUR römisch 40 ergibt. Die Überstundenvergütung nach den §§ 16 und 17 GehG (gegenständlich in der Fassung von 12.02.2015 bis 24.04.2019), die bei Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft gebührt, bemisst sich anhand der Grundvergütung und den Überstundenzuschlag.
§ 16Abs. 3 Geh
G ist die Grundvergütung für die Überstunde durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten
§ 48Abs.
2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten. Der Abschnitt I des GehG (§§ 1 bis 27) sind auf Richter:innen und Richteramtsanwärter:innen anwendbar. Die Überstundenvergütung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG (gegenständlich in der Fassung von 12.02.2015 bis 24.04.2019), die bei Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft gebührt, bemisst sich anhand der Grundvergütung und den Überstundenzuschlag.
Paragraph 16, Absatz 3, GehG ist die Grundvergütung für die Überstunde durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten
Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten. Der Abschnitt römisch eins des GehG (Paragraphen eins bis 27) sind auf Richter:innen und Richteramtsanwärter:innen anwendbar. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausführte, wurde der Stundensatz für den Zeitraum XXXX ursprünglich mit der Bemessungsgrundlage von EUR XXXX mit EUR XXXX berechnet und wurde aufgrund der verminderten Bemessungsgrundlage von EUR XXXX auf EUR XXXX reduziert. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX und vom XXXX am Landesgericht XXXX Rufbereitschaft und den zugehörigen Journaldienst verrichtete, wurde durch die belangte Behörde ein Übergenuss in der Höhe von EUR XXXX errechnet. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Journaldienstvergütungen korrekt sind (siehe Verhandlungsprotokoll S. 5), weshalb eine genauere Nachrechnung und Auflistung der zu dieser Höhe führenden Beträge durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausführte, wurde der Stundensatz für den Zeitraum römisch 40 ursprünglich mit der Bemessungsgrundlage von EUR römisch 40 mit EUR römisch 40 berechnet und wurde aufgrund der verminderten Bemessungsgrundlage von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 reduziert. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom römisch 40 und vom römisch 40 am Landesgericht römisch 40 Rufbereitschaft und den zugehörigen Journaldienst verrichtete, wurde durch die belangte Behörde ein Übergenuss in der Höhe von EUR römisch 40 errechnet. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Journaldienstvergütungen korrekt sind (siehe Verhandlungsprotokoll S. 5), weshalb eine genauere Nachrechnung und Auflistung der zu dieser Höhe führenden Beträge durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte. Somit ergibt sich (wie von der belangten Behörde berechnet) ein Übergenuss in der Höhe von EUR XXXX (EUR XXXX + EUR XXXX + EUR XXXX ). Somit ergibt sich (wie von der belangten Behörde berechnet) ein Übergenuss in der Höhe von EUR römisch 40 (EUR römisch 40 + EUR römisch 40 + EUR römisch 40 ). Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2001, Zl. 95/12/0153, und vom
- Juni 2000, Zl. 95/12/0233). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung auf Grund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde (VwGH 23.01.2008, 2007/12/0010). Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2001, Zl. 95/12/0153, und vom
- Juni 2000, Zl. 95/12/0233). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung auf Grund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde (VwGH 23.01.2008, 2007/12/0010). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- April 1983, Zl. 82/12/0007, und vom
- Jänner 1986, Zl. 85/12/0074). Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs die so genannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube iSd § 13a Abs. 1 GehG fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1986, Zl. 85/12/0003). Guter Glaube fehlt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernsthaft zweifeln musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 1993, Zl. 89/12/0062) (VwGH 16.09.2010,2009/12/0191). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- April 1983, Zl. 82/12/0007, und vom
- Jänner 1986, Zl. 85/12/0074). Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs die so genannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1986, Zl. 85/12/0003). Guter Glaube fehlt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernsthaft zweifeln musste vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 1993, Zl. 89/12/0062) (VwGH 16.09.2010,2009/12/0191). In Umsetzung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019, W129 2139768-1/16E wurde der Beschwerdeführerin noch im XXXX eine Nachzahlung angewiesen und im XXXX zur Auszahlung gebracht.In Umsetzung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019, W129 2139768-1/16E wurde der Beschwerdeführerin noch im römisch 40 eine Nachzahlung angewiesen und im römisch 40 zur Auszahlung gebracht. Mit Erledigung vom XXXX , zugestellt am XXXX wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung über die Amtsrevision gegen das genannte Erkenntnis informiert.Mit Erledigung vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung über die Amtsrevision gegen das genannte Erkenntnis informiert. Die anwaltlich vertretene und juristisch ausgebildete Beschwerdeführerin musste im Zeitpunkt des frühestens im August 2019 begonnenen Verbrauchs des unbestritten gegebenen Übergenusses wissen, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Revision die Grundlage dieser erhöhten Gehaltsanweisung beseitigen kann. Die Beschwerdeführerin musste zumindest im Zeitpunkt des Erhalts des Übergenusses über ihre Rechtsvertretung wissen, dass eine Revision erhoben wurde. Wann genau ihr die Rechtsvertretung dies (im Hochsommer 2019) tatsächlich mitgeteilt hat, kann dahingestellt bleiben, da die Mitteilung über die erhobene Revision belegt ist. Die Kenntnis ihrer Rechtsvertretung ist ihr zuzurechnen. An den gutgläubigen Verbrauch ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Beschwerdeführerin musste Zweifel am Fortbestand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2019 haben. Darüber hinaus beinhaltete diese Entscheidung weder die gebührende Gehaltstufe noch den nächsten Vorrückungstermin, wodurch die vermeintliche Rechtskraftwirkung auch nicht unmittelbar die besoldungsrechtliche Stellung betreffen konnte. Die Beschwerde war daher mangels Gutgläubigkeit des Verbrauches durch die Beschwerdeführerin abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Judikatur zur Frage des gutgläubigen Verbrauchs (siehe oben zu Punkt A) ist eindeutig. Es bestehen keine Zweifel an der Kenntnis der Beschwerdeführerin über die Revision und dass ihr dieses Wissen zugerechnet werden konnte. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Judikatur zur Frage des gutgläubigen Verbrauchs (siehe oben zu Punkt A) ist eindeutig. Es bestehen keine Zweifel an der Kenntnis der Beschwerdeführerin über die Revision und dass ihr dieses Wissen zugerechnet werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W122.2260714.1.00