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{'item': 'W136 2273016-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW136 2273016-1 Spruch, W136 2273016-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 11.09.2019 festgestellt wurde - brachte am 21.02.2020 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein. 2. Mit Bescheid vom 05.03.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 21.02.2020 fest.2. Mit Bescheid vom 05.03.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 21.02.2020 fest. 3. Am 27.04.2023 brachte der BF einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ein, den er zusammengefasst wie folgt begründete: Er würde den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in XXXX als Betriebsführer im Vollerwerb führen. Da keine andere Betriebsführung (82-jähriger Großvater und psychisch kranker und pensionierter Vater) möglich sei und die Arbeit so vielfältig wäre (Mutterkuhhaltung, intensive Grünlandbearbeitung, Fortwirtschaft), könne kein anderweitiger Ersatz in der Betriebsführung zugemutet werden. Weiters wurde angeführt, dass die wirtschaftliche Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes von seiner vollen Anwesenheit abhängig wäre. Dem Antrag war ein Schreiben der Landwirtschaftskammer XXXX vom 25.04.2023 beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF mit Übergabevertrag vom 30.03.2023 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in XXXX , in XXXX (70,2863

  1. ha)von seinem Vater XXXX übernommen habe. 3. Am 27.04.2023 brachte der BF einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ein, den er zusammengefasst wie folgt begründete: Er würde den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 als Betriebsführer im Vollerwerb führen. Da keine andere Betriebsführung (82-jähriger Großvater und psychisch kranker und pensionierter Vater) möglich sei und die Arbeit so vielfältig wäre (Mutterkuhhaltung, intensive Grünlandbearbeitung, Fortwirtschaft), könne kein anderweitiger Ersatz in der Betriebsführung zugemutet werden. Weiters wurde angeführt, dass die wirtschaftliche Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes von seiner vollen Anwesenheit abhängig wäre. Dem Antrag war ein Schreiben der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 25.04.2023 beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF mit Übergabevertrag vom 30.03.2023 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 , in römisch 40 (70,2863
  2. ha)von seinem Vater römisch 40 übernommen habe. 4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG abgewiesen.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der BF laut dem vorgelegten Schreiben der Landwirtschaftskammer XXXX den gegenständlichen Betrieb erst am 30.03.2023 von seinem Vater übernommen habe. Ab dem Zeitpunkt seiner Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht, würden Zivildienstpflichtige der Harmonisierungspflicht unterliegen und hätten ab diesem Zeitpunkt ihre persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Der BF habe unter Verletzung der Harmonisierungspflicht berufliche und wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Er sei am 11.09.2019 als für den Wehrdienst tauglich befunden worden. Im Wissen, den Wehr- oder Zivildienst ableisten zu müssen, habe der BF am 30.03.2023 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters übernommen. Aus diesen Gründen sei der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Schließlich wurde der BF noch auf die Möglichkeit verwiesen, bis 30.06.2023 der ZD für die Zuweisung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes für den Dienstantritt Januar 2024 eine Einrichtung seiner Wahl bekanntzugeben (Anforderung als Wunschkandidat). Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der BF laut dem vorgelegten Schreiben der Landwirtschaftskammer römisch 40 den gegenständlichen Betrieb erst am 30.03.2023 von seinem Vater übernommen habe. Ab dem Zeitpunkt seiner Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht, würden Zivildienstpflichtige der Harmonisierungspflicht unterliegen und hätten ab diesem Zeitpunkt ihre persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Der BF habe unter Verletzung der Harmonisierungspflicht berufliche und wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Er sei am 11.09.2019 als für den Wehrdienst tauglich befunden worden. Im Wissen, den Wehr- oder Zivildienst ableisten zu müssen, habe der BF am 30.03.2023 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters übernommen. Aus diesen Gründen sei der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Schließlich wurde der BF noch auf die Möglichkeit verwiesen, bis 30.06.2023 der ZD für die Zuweisung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes für den Dienstantritt Januar 2024 eine Einrichtung seiner Wahl bekanntzugeben (Anforderung als Wunschkandidat). 5. Gegen den Bescheid vom 02.05.2023 erhob der BF am 31.05.2023 (eingelangt bei der ZD am 02.05.2023) rechtzeitig eine Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Verletzung der Harmonisierungspflicht vorliegen würde, zumal die Übergabe des elterlichen Betriebs am 30.03.2023 schlicht und einfach aufgrund der sich plötzlich ändernden familiären Situation (Pflege des 82-jährigen Großvaters und Frühpensionierung des psychisch kranken Vaters) notwendig geworden sei. Der BF würde nunmehr als Liegenschaftseigentümer als einziges Familienmitglied den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und somit die Existenz seines 82-jährigen Großvaters sowie psychisch erkrankten Vaters sichern, indem er nicht nur familiäre, sondern auch wirtschaftliche Unterstützungsleistungen erbringe, die nicht durch andere Angehörige erbracht werden könnten. Eine Abtragung des noch offenen Fremdmittelkredits sei für den BF nicht möglich und eine Stundung nicht gewährt worden. Es handle sich daher um nicht vorhersehbare familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten. 6. Mit Anschreiben der ZD vom 05.06.2023 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 05.06.2023) vorgelegt. 7. In der Folge wurde dem BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023 aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung, folgende Fragen zu beantworten bzw Angaben zu treffen: „1. Ausführungen über die Größe und Nutzung Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und die dort zu verrichtenden regelmäßigen Arbeiten (Beschreibung des täglichen Arbeitsaufwandes durchschnittlich und je nach Jahreszeit) (z.B. durch Unterlagen der Landwirtschaftskammer). 2. Auskunft darüber, wer neben Ihnen noch Aufgaben im Betrieb erledigt bzw. übernimmt (Verwandtschaft, Nachbarschaftshilfe, Aushilfskräfte des Maschinenrings)? Insbesondere sind Angaben darüber zu treffen, wer Sie während Ihrer Schulausbildung bis Sommer 2023 im Betrieb vertreten bzw. Sie bei den Arbeiten unterstützt hat? 3. Angaben zu Ihrer familiären Situation: Nähere Ausführungen zu allen mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (vor allem Beruf und allfällige Mithilfe bzw. deren Zumutbarkeit) und allenfalls zu vom elterlichen Wohnsitz verzogenen Geschwister? Diesbezüglich ist insbesondere die Rolle und Unterstützung Ihrer Mutter XXXX zu beschreiben, zumal im Internet angeführt wird, dass XXXX und XXXX am Hof eine touristische Zimmervermietung betreiben (https://www.urlaubambauernhof.at/de/hoefe/perutschhof#winter-ueber-uns).3. Angaben zu Ihrer familiären Situation: Nähere Ausführungen zu allen mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (vor allem Beruf und allfällige Mithilfe bzw. deren Zumutbarkeit) und allenfalls zu vom elterlichen Wohnsitz verzogenen Geschwister? Diesbezüglich ist insbesondere die Rolle und Unterstützung Ihrer Mutter römisch 40 zu beschreiben, zumal im Internet angeführt wird, dass römisch 40 und römisch 40 am Hof eine touristische Zimmervermietung betreiben (https://www.urlaubambauernhof.at/de/hoefe/perutschhof#winter-ueber-uns). 4. Welche finanziellen Verpflichtungen haben Sie regelmäßig zu bedienen? Insbesondere ist eine Auskunft zum behaupteten Fremdwährungskredit zu erteilen und die mangelnde Stundungsmöglichkeit nachzuweisen (z.B. mittels Vorlage des Fremdwährungskredits und einem Schreiben der Bank). 5. Nähere Angaben zum Gesundheitszustand des Vaters, zum Nachweis, dass dieser nicht im Stande ist diverse Arbeiten am Hof zu übernehmen (z.B. mittels Vorlage des Pensionsbescheids oder ärztlichen Befunden). 6. Ausführungen zur Pflegebedürftigkeit des Großvaters, insbesondere darüber, warum nur Sie – und z.B. nicht Ihre Mutter – in der Lage sind diesen zu Unterstützungen bzw. bei mangelnder Unterstützung Ihrerseits eine Existenzgefährdung für Ihn drohen würde.“ Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen als Beweismittel vorzulegen. 8. In der daraufhin fristgerecht durch den Rechtsvertreter des BF eingebrachten Stellungnahme vom 11.01.2024 wurde Folgendes ausgeführt: Wenn der BF nicht im notwendigen Ausmaß für den Hof und dessen Erhaltung sorgen würde, sei die Existenz des Hofs und auch die finanzielle Existenz der Familie jedenfalls gefährdet, auch der Kredit könne nicht mehr bewältigt werden. Zur Größe und Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (ad 1.) wurde angegeben, dass es sich um einen Betrieb im Vollerwerb mit Mutterkuhhaltung handle. Die Grundstücksgröße des Berggebiets umfasse 70,2863 ha, davon 52,953 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche, 17,334 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche + 37,5668 ha Grünland Pachtfläche mit Pachtverträgen nach AMA-Projektperioden (2023-2027). Von den 17,334 ha der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der 37,5668 ha Grünland Pachtfläche mit Pachtverträgen nach AMA-Projektperioden (2023-2027) würden 30 ha beweidet und 24 ha zwei- bis dreimal pro Woche in den Sommermonaten gemäht. Die Beschreibung des täglichen Arbeitsaufwandes könne nicht pauschal genannt werden, da die Arbeiten sehr divers seien. Je nach Jahreszeit und Witterungslage würden unterschiedliche Arbeiten anfallen, die eine hohe Flexibilität des BF verlangen würden. Die Arbeitsintensivität variiere, erfahrungsgemäß würden jedoch 8 Arbeitsstunden täglich vielmals überschritten – insbesondere in Schlüsselphasen der Geburtszeit und Aufzucht der Jungtiere oder auch in den Sommermonaten bei der Heuernte und dem Herdenmanagement. Hinzukommen würden unvorhersehbare Ereignisse hinsichtlich der Tiergesundheit, Reparaturen und Naturkatastrophen/Naturereignisse, die eine Mehrarbeit erforderlich machen würden. Da der BF seinen Betrieb im Vollerwerb bewirtschafte, umfasse eine Arbeitswoche kontinuierlich und stets alle Wochentage (Montag-Sonntag), wobei der BF versuche, einen Tag pro Woche auf die nötigste Arbeit zu beschränken. Eine Vielzahl von Faktoren würden den Arbeitsalltag beeinflussen, so werde eine hohe Flexibilität des BF vorausgesetzt, die sei unerlässlich und unvermeidbar. Die Arbeitstage würden je nach Jahreszeiten variieren: Im Frühjahr: ● Gülleausbringung (Güllegrube 400 m3 – Güllefass 4m3) = 14 Tage ● errichten des Zaunes von 30 ha Weidefläche auf 15 Weidekoppeln - 14 km Zaun im Gelände = 30 Arbeitstage ● Herdenmanagement (Planung der Anpaarung und Einteilung der Rinder für die Koppeln, Dokumentation) = 1 Arbeitstag ● Auftrieb der Tiere auf die einzelnen Weiden = 6 Arbeitstage ● Kontrollgänge zu den Weidekoppeln (Überprüfen der Tiergesundheit und der Wasserversorgung), Salzzufuhr = regelmäßig mind. 2x wöchentlich je Weide 1 Arbeitsstunde exkl. Anfahrt ● Ausmisten und reinigen der beiden Ställe = 6 Arbeitstage ● Schotterung und Planierung der Zufahrtsstraße zum Hof, Spitzgräben ausputzen (3km Schotterstraße) = 14 Arbeitstage ● Mulchen und Pflege der Weiden = 8 Tage ● Grünlandflächen striegeln mit Traktor und Wiesenegge = 4 Tage ● Maschinenreparaturen und Services als Vorbereitung für die Grünlandernte = 5 Tage In der Sommerzeit (Juni, Juli, August): ● Mahd von 24 ha Grünlandflächen im Berggebiet (Maschinen vorbereiten, mähen, zetten, schwaden, pressen, wickeln, abtransportieren und lagern) = 4 Arbeitswochen, witterungsbedingt bis zu 8 Wochen ● Böschungen/Straßenränder freischneiden (3km) (nur händisch möglich, weil man mit Maschinen nicht dazu kommt) = 3 Arbeitstage ● Händisches mähen von Grünflächen, wo man mit keiner Maschine dazu kommt = 2 bis 3 Arbeitstage ● Kontrollgänge zu den Weidekoppeln (Überprüfen der Tiergesundheit und der Wasserversorgung), Salzzufuhr = regelmäßig mind. 2x wöchentlich je Weide 1 Arbeitsstunde exkl. Anfahrt ● Maschinenreparaturen ● 2.-3. Mahd von Grünlandflächen (Maschinen vorbereiten, mähen, zetten, schwaden, pressen, wickeln, abtransportieren und lagern) = 3 Arbeitswochen In der Herbstzeit ● Zaun errichten zur Beweidung auf den vorher abgemähten Grasflächen = 3 Arbeitswochen ● Weidezaun händisch freischneiden, Herdenmanagement (Umtrieb der Rinder zwecks Koppelhaltung), Kontrollgänge zu den Bergweiden, Zaun flicken, Abkalbungen verfolgen, Gesundheit der Tiere kontrollieren = regelmäßig mind. 2x wöchentlich je Weide 1 Arbeitsstunde exkl. Anfahrt ● Forstarbeiten, Aufarbeitung der Schäden durch Sturm und Käferbefall = 3 Arbeitswochen ● Vorbereiten und Einbringen vom Brennholz für den Winter (Schneiden und Einlagern) = 10 Arbeitstage ● Herdenmanagement (Zusammenlegung der Rinderherden zur Vorbereitung auf die Einstallung, Einteilung und Planung der Einstallung) = 14 Arbeitstage ● Wintereinstallung der Rinder (Abtrieb der Rinder von den Hochalmen und den Weiden, Planung und Zusammenlegen der Herden, Sortieren der Rinder in Herdenboxen im Stall) = 10 Arbeitstage ● Weidezaun entfernen und lagern = 10 Arbeitstage In der Winterzeit (November bis Mai): ● Händische Fütterung der Rinder in beiden Ställen 2x täglich (alle 4 Tage werden Heuballen mit dem Traktor gebracht), Liegeboxen ausmisten, Kälberschlupf einstreuen= 5 Arbeitsstunden täglich ● Beobachtung und Hilfe der Kühe beim Abkalben (derzeit 20 Mutterkühe) = individuell, zwischen 4 und 10 Arbeitsstunden ● Nachbetreuung der Kühe nach der Abkalbung = individuell ● Betreuung der Kälber nach der Geburt (folglich 15 bis 20 Kälber) = individuell, durchschnittlich 1 bis 3 Stunden täglich pro Kalb ● Brennholzaufarbeitung für das folgende Jahr (schneiden, spalten und tristen) ● Forstarbeiten, Durchforstungsplan erstellen und Durchforsten = zwischenzeitlich je nach Witterung, durchschnittlich mind. 30 Arbeitstage ● Zaunpflöcke vorbereiten/spitzen = 5 Arbeitstage ● Witterungsbedingt: nach Schneefall – Schneeräumung der Zufahrtstraße von 3 km Hofzufahrt mittels eigenen Traktors (Privatstraße) Laufende ganzjährige Aufgaben und Arbeiten: ● Instandhaltung und Reparatur von Schäden an der Zufahrtsstraße zum Hof (3km Schotterstraße) = individuell je nach Schadensausmaß, zwischen 2 und 10 Tagen pro Einsatz ● Dokumentation und Planung (Förderanträge, Weidepläne erstellen, Weidetagebücher führen, Stallpläne erstellen, Rindermeldungen an AMA, Düngeberechnungen) = laufend, durchschnittlich 20 Tage Zu potentiellen Aushilfen am Betrieb (ad 2.) wurde angegeben, dass die Mutter des BF (53 Jahre) hauptsächlich die Betreuung der Feriengäste bei 3 Ferienwohnungen und den gesamten Haushalt übernehme. Zusätzlich unterstütze sie den BF bei Bürotätigkeiten, wie beispielsweise bei der Planung der Wintereinstallung und Verfassung der Förderanträge. Auf dem Betrieb übernehme sie die Fütterung der Kleintiere (Zwergziegen, Hasen und Katzen) und sei zudem eine händische Unterstützung (mit dem Rechen) bei der Heuernte. Die Mutter des BF würde keine Traktoren bedienen und auch die Forstarbeit und die direkte Arbeit mit den Rindern könne sie nicht ausrichten. Der Großvater des BF (82 Jahre) habe im Sommer die Aufgabe der Kontrollweidegänge, die direkt mit dem Auto erreichbar waren und im Winter die Kontrollgänge im Stall bezüglich Tiergesundheit und Abkalbungen, übernommen. Im Jahr 2022 habe er noch einfache Arbeiten mit dem Traktor verrichten und auch bei der Fütterung der Tiere im Stall Unterstützung leisten können. Aufgrund seines hohen Alters habe sich das alles im Jahr 2023 geändert und es sei regelmäßig zu groben Ausfällen und Beschädigungen (sowohl an den Maschinen, sowie der Tiergesundheit und an seiner eigenen Gesundheit) gekommen. Aktuell könne er keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr durchführen und auch das Traktorfahren wäre eine Gefährdung. Zudem habe er eine Angst vor den Kühen entwickelt, d.h. ein direkter Kontakt (z.B. bei der Abkalbung oder beim Verladen usw.) werde von ihm vermieden. Aktuell könne der Großvater den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr zufriedenstellend betreuen und keine entsprechende Hilfe beim landwirtschaftlichen Betrieb leisten. Aushilfskräfte des Maschinenringes könnten wegen der Ortslage des Betriebes nicht für eine stundenweise Aushilfe organisiert werden. Außerdem könne eine derartige Hilfe aus dem laufenden Betrieb nicht finanziert werden. Bis Herbst 2022 habe sich der Vater des BF noch etwas eingebracht. Durch seine psychische Krankheit sei er jedoch immer unverlässlicher gewesen und sei immer wieder für unbestimmte Zeit verreist und nicht mehr im Stande gewesen körperliche Arbeiten zu bewältigen. Da weder sein Aufenthaltsort noch die Dauer seines Fernbleibens bekannt gewesen seien, sei die Übergabe schon während der Schulzeit des BF im März 2023 vollzogen worden, damit kein noch größerer Schaden entstehe. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien nicht vom BF selbst geschaffen oder beeinflusst worden. Die Übergabe des elterlichen Betriebes am 30.03.2023 sei aufgrund der nicht vorhersehbar eintretenden wirtschaftlichen Situation und der familiären Schwierigkeiten zwingend notwendig gewesen und habe kurzfristig erfolgen müssen. Der landwirtschaftliche Hof sei somit vorher längere Zeit ohne angemessene Betriebsführung gewesen. Der Betrieb wirtschafte mit der Rinderzucht im Vollerwerb. Aufgrund der ausfallenden Arbeitskraft sei es zum starken Schwund der Rinderherde von 80 Stück auf 30 Stück Vieh durchschnittlich gekommen. Der Großvater des BF und dessen Mutter hätten während der Schulzeit des BF versucht den Hof zu erhalten. Bei weiterer Abwesenheit des BF vom Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, sei an diesem ein Verlust der Existenzgrundlage zu befürchten gewesen. So sei der BF während seiner Ausbildung bis Ende Juni 2023 von seiner Mutter unterstützt worden und zwar mit Arbeiten, die für sie zumutbar gewesen seien (Hilfe bei der Zaunarbeit, beim Umtreiben, Hereinbringen und Zufüttern der Rinder). Da dem BF wegen der intensiven Arbeit am Hof (primär wochenends) neben der Schule meist die Zeit für das Schulische gefehlt habe, hätte er die Matura nicht gänzlich abschließen können. Infolgedessen habe er die Mathematik-Maturaprüfung nachzuholen (Termin im Januar 2024). Im Winter 2022/23 sei die Arbeit damals hauptsächlich noch vom Großvater erledigt worden (alle Traktorarbeiten im Winter – Einführen des Futters in den Stall mit dem Traktor). Da der Großvater jedoch größere Maschinen (z.B. Siloballenpresse) nicht mehr habe bedienen können, sei die Siloernte auf Juli (als der BF dann anwesend gewesen sei) verlegt worden. Dies sei allerdings eine Ausnahmesituation gewesen, da sich die Qualität und der Nährwert des Futters dadurch stark verschlechtert habe. Außerdem hätte der Betrieb die letzten Jahre unter diesem „Notstand“, d.h. Mangel an Aushilfe sehr gelitten und zudem auch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten, konkret mit einer erhöhten Verendungsrate der Kühe bzw. Kälber durch Missmanagement und sehr hohe Reparaturkosten der Maschinen durch Unachtsamkeit infolge des hohen Alters des Großvaters, der nicht mehr im Stande gewesen sei, die notwendigen Arbeiten entsprechend zu verrichten. Der Betrieb habe in Abwesenheit des BF nicht angemessen geführt werden können und verlange eine Arbeitskraft, die jede Aufgabe kurzfristig und effizient übernehmen könne. Es würden oft spontanauftretende unvorhersehbare Ereignisse anfallen, die nicht aufgeschoben werden können und eine erfahrene Hand verlangen – sei es das Ausbrechen einer Kuhherde auf der Koppel, spontane Kalbungen, Reparaturen von Maschinen und Gebäuden (wie Schäden an Traktoren oder der Schrapperbahn), Räumen der Straße nach Schneefall oder Windwurf, Forstschäden im Wald (Käferbefall), Rehschäden an Zäunen der Koppeln usw. Ereignisse wie diese, würden einen sofortigen Einsatz und eine unmittelbare Behebung verlangen. Für die Aufrechterhaltung des Betriebes gebe es keine adäquate Vertretung für den BF. Zur familiären Situation und der Mithilfe der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wurde Folgendes ausgeführt (ad 3.): Die Schwester des BF, XXXX würde in Graz leben und arbeiten (nicht Vollzeit, nicht selbsterhaltungsfähig) sowie dort studieren. Der Bruder des BF, XXXX würde die HBLA XXXX besuchen und unterstütze den BF zwar bei bestimmten Arbeiten, sei jedoch zeitmäßig auf die Wochenenden und Schulferientage beschränkt. Er sei von Montag bis Freitag nicht am Hof und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Vater des BF sei psychisch erkrankt und bringe sich arbeitsmäßig nicht mehr ein. Zudem sei er nicht mehr im gleichen Haushalt lebend. Die Mutter des BF sei am Betrieb bei der SVS mitversichert. Sie mache noch die Gästebetreuung und sämtliche Aufgaben in diesem Bereich. Wie bereits näher beschrieben, würde sie die für sie zumutbaren Tätigkeiten neben der gesamten Hausarbeit, wie z.B. händische Heuernte, Büroarbeit usw., übernehmen. Die Vermietung der Ferienwohnungen seien immer im Verband der Landwirtschaft geführt worden und mit der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes vom BF übernommen worden. Der Name bei der Werbung betreffend den „Urlaub am Bauernhof“ im Internet sei noch nicht geändert worden bzw. sei die Internetseite Seite bei den Ausführungen „Urlaub am Bauernhof“ schon Jahre lang nicht gewartet und aktualisiert worden.Zur familiären Situation und der Mithilfe der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wurde Folgendes ausgeführt (ad 3.): Die Schwester des BF, römisch 40 würde in Graz leben und arbeiten (nicht Vollzeit, nicht selbsterhaltungsfähig) sowie dort studieren. Der Bruder des BF, römisch 40 würde die HBLA römisch 40 besuchen und unterstütze den BF zwar bei bestimmten Arbeiten, sei jedoch zeitmäßig auf die Wochenenden und Schulferientage beschränkt. Er sei von Montag bis Freitag nicht am Hof und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Vater des BF sei psychisch erkrankt und bringe sich arbeitsmäßig nicht mehr ein. Zudem sei er nicht mehr im gleichen Haushalt lebend. Die Mutter des BF sei am Betrieb bei der SVS mitversichert. Sie mache noch die Gästebetreuung und sämtliche Aufgaben in diesem Bereich. Wie bereits näher beschrieben, würde sie die für sie zumutbaren Tätigkeiten neben der gesamten Hausarbeit, wie z.B. händische Heuernte, Büroarbeit usw., übernehmen. Die Vermietung der Ferienwohnungen seien immer im Verband der Landwirtschaft geführt worden und mit der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes vom BF übernommen worden. Der Name bei der Werbung betreffend den „Urlaub am Bauernhof“ im Internet sei noch nicht geändert worden bzw. sei die Internetseite Seite bei den Ausführungen „Urlaub am Bauernhof“ schon Jahre lang nicht gewartet und aktualisiert worden. Die regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen des BF würden jährlich € 61.673,96 betragen und sich wie folgt zusammensetzen (ad 4.): ● Sozialversicherung der Bauern SVS – vierteljährlich € 2.686,20 = € 10.744,80 ● Agrar-Versicherung € 3.149,16 ● Stromkosten für den gesamten Betrieb (140+145+155 monatlich) € 5.280,00 ● Kredittilgung (4.500 halbjährlich) € 9.000,00 ● Dieselverbrauch (Agrarmaschinen/Traktoren 5000l jährlich) € 8.500,00 ● Maschinenaufwand (Reparaturen, Anschaffungen) € 25.000,00 Der Vater des BF sei psychisch erkrankt (ad 5.), daher sei ihm eine Invaliditätspension zuerkannt worden. Diese Erkrankung sei schleichend über die letzten Jahre entstanden. Laut Auskunft der behandelnden Ärzte sei mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu rechnen. Der BF erlebe seinen Vater in unterschiedlichen Zustandsphasen, konkret könne er ihm keinerlei Aufgaben verlässlich auftragen. Die Versorgung der Tiere könne ihm mangels Regelmäßigkeit nicht anvertraut werden. Außerdem sei der Vater des BF nur wenige Wochen im Jahr überhaupt am Hof anwesend. Er würde immer wieder impulsiv den Hof verlassen, sodass dann auch niemand seinen Aufenthaltsort kenne und auch der Zeitpunkt seiner Rückkehr immer offenbleibe. Aufgrund dieses nicht stabilen Gesundheitszustandes des Vaters und der schlechten Verfassung des Großvaters habe die Übergabe des verfahrensgegenständlichen Land- und Forstwirtschaftsbetriebes erfolgen müssen und sei per 30.03.2023 auch durchgeführt worden. Es besteht eine unmittelbare Kausalität zwischen der Führung des Betriebes durch den BF und der Existenz seines Großvaters am Hof (ad 6.). Die Gesamtsituation des Betriebes wirke sich auch auf das Leben des Großvaters aus, da er unmittelbar am Betrieb lebe. Der BF sei für die Erhaltung des alten Bauernhauses seines Großvaters verantwortlich und müsse zudem die Straßeninstandhaltung gewährleisten (Schotterstraße auf 3km Bergfahrt). Dies umfasse beispielsweise die rasche Räumung des Schnees und regelmäßige Reparaturen der privaten Schotterstraße – da durch die Straße die Versorgung des Großvaters des BF garantiert sei. So könnten beispielsweise medizinische Hilfe, Arztbesuche und Lebensmitteleinkäufe sichergestellt werden. Zudem sorge der BF für das Brennholz, um die Heizung im Haus seines Großvaters zu sichern. Diese Arbeiten würde der BF über das gesamte Jahr – siehe Punkt 1 – verrichten und könnten diese Tätigkeiten nicht von dessen Mutter erledigt werden. Diese helfe nur bei Tätigkeiten betreffend den Großvater mit, die sie auch körperlich bewältigen könne, so zB ihn zum Arzt zu führen. Es sei festzuhalten, dass der Großvater zwar nicht pflegebedürftig im engeren Sinne sei, sein Zustand sich aber rapide und kontinuierlich verschlechtere. Zu den obigen Ausführungen wurden entsprechende Beweismittel sowie ein Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde XXXX vom 09.01.2024 und ein Schreiben der Landwirtschaftskammer XXXX vom 09.01.2024 vorgelegt und darin jeweils auf die Wichtigkeit des Erhalts des verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der damit verbundenen notwendigen Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes verwiesen.Zu den obigen Ausführungen wurden entsprechende Beweismittel sowie ein Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde römisch 40 vom 09.01.2024 und ein Schreiben der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 09.01.2024 vorgelegt und darin jeweils auf die Wichtigkeit des Erhalts des verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der damit verbundenen notwendigen Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes verwiesen. 9. Mit Parteiengehör vom 06.02.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der ZD das o.a. Schreiben des BF. Darin wurden die vorläufigen Feststellungen vorgehalten und ihr dazu eine Frist zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens erteilt. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen und bis dato keine Stellungnahme der ZD eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des BF wurde von der Stellungskommission erstmals am 11.09.2019 festgestellt. Seine Zivildienstpflicht wurde mit 21.02.2020 festgestellt und der BF zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.12.2023 zugewiesen. Diesen Dienst ist er nicht angetreten. Der BF ist seit 30.03.2023 offizieller Bewirtschafter für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in XXXX (70,2863
  3. ha)und hat den Hof von seinem Vater XXXX übernommen. Er betreibt diese Tätigkeit im Vollerwerb. Bis zum Sommer 2023 hat der BF die Schule besucht und die Matura mit Ausnahme der Mathematik-Prüfung (Wiederholungstermin im Januar 2024) bestanden. Der BF hat bereits neben seiner laufenden Schulausbildung die Bewirtschaftung übernommen, um größere Schäden am Betrieb zu vermeiden.Der BF ist seit 30.03.2023 offizieller Bewirtschafter für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 (70,2863
  4. ha)und hat den Hof von seinem Vater römisch 40 übernommen. Er betreibt diese Tätigkeit im Vollerwerb. Bis zum Sommer 2023 hat der BF die Schule besucht und die Matura mit Ausnahme der Mathematik-Prüfung (Wiederholungstermin im Januar 2024) bestanden. Der BF hat bereits neben seiner laufenden Schulausbildung die Bewirtschaftung übernommen, um größere Schäden am Betrieb zu vermeiden. Der landwirtschaftliche Betrieb des BF befindet sich im Berggebiet und umfasst 70,2863 ha, davon 52,953 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche, 17,334 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (+ 37,5668 ha Grünland Pachtfläche mit Pachtverträgen nach AMA-Projektperioden 2023-2027). Von den 17,334 ha der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der 37,5668 ha Grünland Pachtfläche werden 30 ha beweidet und 24 ha zwei- bis dreimal pro Woche in den Sommermonaten gemäht. Die Arbeiten des BF am Betrieb umfassen insbesondere Mutterkuhhaltung, intensive Grünlandbearbeitung und Forstwirtschaft. Die Grünflächen sind teilweise aufgrund der Hangneigung erschwert bzw nur händisch bewirtschaftbar. Im Jahr 2023 waren im Durschnitt 18,79 Kühe ab 2 Jahre; 1,68 Kalbinnnen ab 2 Jahre; 1 Stiere/Ochsen ab 2 Jahre; 5,04 weibl. Jungvieh ab 1-2 Jahre; 0,25 männl. Jungvieh ab 1-2 Jahre; 1,8 weibl. Jungvieh ab ½ bis 1 Jahr; 3,15 männl. Jungvieh ab ½ bis 1 Jahr; 3,19 Kälber, Jungrinder bis ½ Jahr weibl.; 4,81 Kälber, Jungrinder bis ½ Jahr männl., am Hof. Das ergibt eine gesamte durchschnittliche Großvieheinheit (GVE) von 30,81. Der BF führt seinen landwirtschaftlichen Betrieb alleine und muss dabei von Montag bis Sonntag verschiedenste Arbeiten verrichten, für welche abhängig nach Jahreszeit und Wetter mehr als 8 Arbeitsstunden täglich anfallen. Dazu zählen insbesondere: Im Frühjahr: ● Gülleausbringung (Güllegrube 400 m3 – Güllefass 4m3) = 14 Tage ● errichten des Zaunes von 30 ha Weidefläche auf 15 Weidekoppeln - 14 km Zaun im Gelände = 30 Arbeitstage ● Herdenmanagement (Planung der Anpaarung und Einteilung der Rinder für die Koppeln, Dokumentation) = 1 Arbeitstag ● Auftrieb der Tiere auf die einzelnen Weiden = 6 Arbeitstage ● Kontrollgänge zu den Weidekoppeln (Überprüfen der Tiergesundheit und der Wasserversorgung), Salzzufuhr = regelmäßig mind. 2x wöchentlich je Weide 1 Arbeitsstunde exkl. Anfahrt ● Ausmisten und reinigen der beiden Ställe = 6 Arbeitstage ● Schotterung und Planierung der Zufahrtsstraße zum Hof, Spitzgräben ausputzen (3km Schotterstraße) = 14 Arbeitstage ● Mulchen und Pflege der Weiden = 8 Tage ● Grünlandflächen striegeln mit Traktor und Wiesenegge = 4 Tage ● Maschinenreparaturen und Services als Vorbereitung für die Grünlandernte = 5 Tage In der Sommerzeit (Juni, Juli, August): ● Mahd von 24 ha Grünlandflächen im Berggebiet (Maschinen vorbereiten, mähen, zetten, schwaden, pressen, wickeln, abtransportieren und lagern) = 4 Arbeitswochen, witterungsbedingt bis zu 8 Wochen ● Böschungen/Straßenränder freischneiden (3km) (nur händisch möglich, weil man mit Maschinen nicht dazu kommt) = 3 Arbeitstage ● Händisches mähen von Grünflächen, wo man mit keiner Maschine dazu kommt = 2 bis 3 Arbeitstage ● Kontrollgänge zu den Weidekoppeln (Überprüfen der Tiergesundheit und der Wasserversorgung), Salzzufuhr = regelmäßig mind. 2x wöchentlich je Weide 1 Arbeitsstunde exkl. Anfahrt ● Maschinenreparaturen ● 2.-3. Mahd von Grünlandflächen (Maschinen vorbereiten, mähen, zetten, schwaden, pressen, wickeln, abtransportieren und lagern) = 3 Arbeitswochen In der Herbstzeit ● Zaun errichten zur Beweidung auf den vorher abgemähten Grasflächen = 3 Arbeitswochen ● Weidezaun händisch freischneiden, Herdenmanagement (Umtrieb der Rinder zwecks Koppelhaltung), Kontrollgänge zu den Bergweiden, Zaun flicken, Abkalbungen verfolgen, Gesundheit der Tiere kontrollieren = regelmäßig mind. 2x wöchentlich je Weide 1 Arbeitsstunde exkl. Anfahrt ● Forstarbeiten, Aufarbeitung der Schäden durch Sturm und Käferbefall = 3 Arbeitswochen ● Vorbereiten und Einbringen vom Brennholz für den Winter (Schneiden und Einlagern) = 10 Arbeitstage ● Herdenmanagement (Zusammenlegung der Rinderherden zur Vorbereitung auf die Einstallung, Einteilung und Planung der Einstallung) = 14 Arbeitstage ● Wintereinstallung der Rinder (Abtrieb der Rinder von den Hochalmen und den Weiden, Planung und Zusammenlegen der Herden, Sortieren der Rinder in Herdenboxen im Stall) = 10 Arbeitstage ● Weidezaun entfernen und lagern = 10 Arbeitstage In der Winterzeit (November bis Mai): ● Händische Fütterung der Rinder in beiden Ställen 2x täglich (alle 4 Tage werden Heuballen mit dem Traktor gebracht), Liegeboxen ausmisten, Kälberschlupf einstreuen= 5 Arbeitsstunden täglich ● Beobachtung und Hilfe der Kühe beim Abkalben (derzeit 20 Mutterkühe) = individuell, zwischen 4 und 10 Arbeitsstunden ● Nachbetreuung der Kühe nach der Abkalbung = individuell ● Betreuung der Kälber nach der Geburt (folglich 15 bis 20 Kälber) = individuell, durchschnittlich 1 bis 3 Stunden täglich pro Kalb ● Brennholzaufarbeitung für das folgende Jahr (schneiden, spalten und tristen) ● Forstarbeiten, Durchforstungsplan erstellen und Durchforsten = zwischenzeitlich je nach Witterung, durchschnittlich mind. 30 Arbeitstage ● Zaunpflöcke vorbereiten/spitzen = 5 Arbeitstage ● Witterungsbedingt: nach Schneefall – Schneeräumung der Zufahrtstraße von 3 km Hofzufahrt mittels eigenen Traktors (Privatstraße) Laufende ganzjährige Aufgaben und Arbeiten: ● Instandhaltung und Reparatur von Schäden an der Zufahrtsstraße zum Hof (3km Schotterstraße) = individuell je nach Schadensausmaß, zwischen 2 und 10 Tagen pro Einsatz ● Dokumentation und Planung (Förderanträge, Weidepläne erstellen, Weidetagebücher führen, Stallpläne erstellen, Rindermeldungen an AMA, Düngeberechnungen) = laufend, durchschnittlich 20 Tage Die Mutter des BF (53 Jahre) übernimmt am Hof folgende Aufgaben: Betreuung der Feriengäste von drei Ferienwohnungen, Haushalt, Bürotätigkeiten (Planung der Wintereinstallung, Förderanträge), Fütterung der Kleintiere (Zwergziegen, Hasen und Katzen), händische Unterstützung (mit dem Rechen) bei der Heuernte. Bei der Forstarbeit und der Arbeit mit den Rindern kann sie den BF nicht unterstützen. Sie kann auch keinen Traktor bedienen. Der Großvater des BF (82 Jahre) kann keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr durchführen, nicht mehr Traktorfahren und den BF auch nicht mehr bei den Rindern unterstützen. Er ist nicht pflegebedürftig, aber bedarf der Unterstützung des BF und seiner Familie bei Aufgaben des alltäglichen Lebens. Der Vater des BF leidet an einer psychischen Krankheit (kombinierte Persönlichkeitsstörung und Depression) und bezieht eine Invaliditätspension. Er hält sich nicht durchgehend, sondern nur in unregelmäßigen Abständen am Hof auf und unterstützt den BF bei keinerlei Arbeiten. Eine Besserung seines Gesundheitszustands ist nicht mehr zu erwarten. Die ältere Schwester des BF wohnt und studiert in Graz und kann zu keinen Unterstützungsleistungen beitragen. Der 19-jährige Bruder des BF besucht die HBLA XXXX in XXXX . Er ist von Montag bis Freitag nicht am Hof und kann den BF lediglich bei einzelnen Arbeiten am Wochenende und in den Schulferientagen unterstützen.Die ältere Schwester des BF wohnt und studiert in Graz und kann zu keinen Unterstützungsleistungen beitragen. Der 19-jährige Bruder des BF besucht die HBLA römisch 40 in römisch 40 . Er ist von Montag bis Freitag nicht am Hof und kann den BF lediglich bei einzelnen Arbeiten am Wochenende und in den Schulferientagen unterstützen. Es steht fest, dass die Heranziehung von Betriebshelfern vom Maschinenring zur zwischenzeitlichen Bewirtschaftung des Hofes des BF nicht im Verhältnis zu den dafür anfallenden Kosten stehen würde. Aufgrund der Ortslage des Betriebes ist es zudem auch schwieriger Aushilfskräfte des Maschinenringes für eine stundenweiße eine Aushilfe zu organisieren. Der BF ist alleinstehend und hat auch sonst keinerlei Unterstützung von dritter Seite. Die regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen des BF betragen jährlich € 61.673,96 und setzen sich folgendermaßen zusammen: ● Sozialversicherung der Bauern SVS (vierteljährlich € 2.686,20) € 10.744,80 ● Agrar-Versicherung € 3.149,16 ● Stromkosten für den gesamten Betrieb (140+145+155 monatlich) € 5.280,00 ● Kredittilgung (€ 4.500 halbjährlich) € 9.000,00 (offener Betrag iHv € 27.000,00) – übernommen vom Vater im Zuge des Übernahmevertrags. ● Dieselverbrauch (Agrarmaschinen/Traktore 5000l jährlich) € 8.500,00 ● Maschinenaufwand (Reparaturen, Anschaffungen) € 25.000,00 Die Übernahme des Betriebes musste zwingend vor Ableistung des Zivildienstes im März 2023 erfolgen, um aufgrund der fehlenden Bewirtschaftung durch die übrigen Familienmitglieder (Mutter, Vater, Großvater, Bruder und Schwester des BF) größere Schäden am Betrieb zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Familie zu sichern. Die oben genannten Aufgaben können nicht kurzfristig über einen Zeitraum von 9 Monaten von jemanden übernommen werden und ist die durchgehende Anwesenheit und der Vollzeit-Arbeitseinsatz des BF für die Aufrechterhaltung des Betriebes als Existenzgrundlage mehrerer Generationen erforderlich. Es steht fest, dass der Betrieb bei Ableistung des Zivildienstes seitens des BF nicht mehr weitergeführt werden könnte. Die o.a. finanziellen Verpflichtungen könnten nicht mehr bedient werden. Dem BF würde der Verlust seines Hofes drohen. 2. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des BF und den von ihm vorgelegten Beweismitteln. Dass der BF seit 30.03.2023 offizieller Bewirtschafter für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in XXXX , in XXXX ist und diese Tätigkeit von seinem Vater XXXX übernommen hat und im Vollerwerb betreibt, ergibt sich aus dem Übernahmevertrag vom 30.03.2023, GZ 5307. Dies wird von der belangten Behörde nicht bestritten.Dass der BF seit 30.03.2023 offizieller Bewirtschafter für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 , in römisch 40 ist und diese Tätigkeit von seinem Vater römisch 40 übernommen hat und im Vollerwerb betreibt, ergibt sich aus dem Übernahmevertrag vom 30.03.2023, GZ 5307. Dies wird von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Größe und Aufgliederung des 70,2863 ha großen Betriebes in land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (52,953 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche, 17,334 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche + 37,5668 ha Grünland Pachtfläche mit Pachtverträgen nach AMA-Projektperioden 2023-2027), ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug „Information zum Einheitswert“ vom 14.03.2023 des Notariats XXXX .Die Größe und Aufgliederung des 70,2863 ha großen Betriebes in land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (52,953 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche, 17,334 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche + 37,5668 ha Grünland Pachtfläche mit Pachtverträgen nach AMA-Projektperioden 2023-2027), ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug „Information zum Einheitswert“ vom 14.03.2023 des Notariats römisch 40 . Die durchschnittliche Großvieheinheit (GVE) von 30,81 für das Jahr 2023 ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus der Rinderdatenbank der AMA, Stichtag 04.01.2024. Die vom BF zu verrichtenden Arbeiten über das gesamte Jahr ergeben sich aus der ausführlichen Beschreibung in der Stellungnahme vom 11.01.2024 und erscheinen im Hinblick auf die Größe des Betriebes nachvollziehbar. Dass der BF keine ausreichende Unterstützung bei der Bewirtschaftung des Hofes erfährt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Vater des BF leidet unter einer psychischen Krankheit und bezieht aktuell eine Invaliditätspension. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 20.05.2020, dem Ärztlichen Gutachten vom 19.12.2019 der PVA und dem Entlassungsbericht des Zentrums für soziale Gesundheit Bad Hall vom 19.02.2019, in welchem ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (bipolar affektive Störung) und eine leichte Depression diagnostiziert wurden. Dass der Großvater des BF mit 82 Jahren keine relevanten Unterstützungsleistungen mehr am Hof erbringen kann, ergibt sich schlüssig aus dessen Alter und dem vorgelegten Ärztlichen Attest seines Hausarztes vom 03.01.2024. Der dauernde Aufenthalt der Schwester des BF in Graz und der Schulbesuch des Bruders des BF von Montag bis Freitag in XXXX , ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen (Inskriptionsbestätigung an der Universität Graz und Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Schwester und Schulbesuchsbestätigung der HBLA XXXX betreffend den Bruder).Der dauernde Aufenthalt der Schwester des BF in Graz und der Schulbesuch des Bruders des BF von Montag bis Freitag in römisch 40 , ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen (Inskriptionsbestätigung an der Universität Graz und Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Schwester und Schulbesuchsbestätigung der HBLA römisch 40 betreffend den Bruder). Dass die Heranziehung von Betriebshelfern vom Maschinenring zur zwischenzeitlichen Bewirtschaftung seines Hofes nicht im Verhältnis zu den dafür anfallenden Kosten stehen würde, gründet auf der Größe des im gegenständlichen Fall vorliegenden Betriebes und der damit einhergehenden regelmäßigen und zeitintensiven Aufgaben, welche nicht nur zeitweise durch Aushilfskräfte verrichtet werden können, sondern einer durchgehenden Betreuung Vorort bedürfen, um jede Aufgabe kurzfristig und effizient übernehmen zu können. So fallen oft spontan auftretende unvorhersehbare Ereignisse an, die nicht aufgeschoben werden können und eine erfahrene Hand verlangen, wie das Ausbrechen einer Kuhherde auf der Koppel, spontane Kalbungen, Reparaturen von Maschinen und Gebäuden (wie Schäden an Traktoren oder der Schrapperbahn), Räumen der Straße nach Schneefall oder Windwurf, Forstschäden im Wald (Käferbefall), Rehschäden an Zäunen der Koppeln. Derartige Ereignisse verlangen einen sofortigen Einsatz und eine unmittelbare Behebung, welcher nur der BF nachkommen kann. Dass die Übernahme des Betriebes zwingend vor Ableistung des Zivildienstes im März 2023 erfolgen musste, ist vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme vom 11.01.2024 getroffenen Ausführungen, wonach der Betrieb die letzten Jahre mangels der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch den psychisch kranken Vater und den aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr ausreichend einsatzfähigen Großvaters, welche nicht mehr im Stande gewesen seien, die notwendigen Arbeiten entsprechend zu verrichten, sehr gelitten und dadurch auch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, nachvollziehbar. Dies wird auch durch die erhöhte Verendungsrate der Kühe bzw. Kälber durch Missmanagement bescheinigt (vgl. Schreiben des XXXX vom 08.01.2024). Dass die Übernahme des Betriebes zwingend vor Ableistung des Zivildienstes im März 2023 erfolgen musste, ist vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme vom 11.01.2024 getroffenen Ausführungen, wonach der Betrieb die letzten Jahre mangels der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch den psychisch kranken Vater und den aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr ausreichend einsatzfähigen Großvaters, welche nicht mehr im Stande gewesen seien, die notwendigen Arbeiten entsprechend zu verrichten, sehr gelitten und dadurch auch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, nachvollziehbar. Dies wird auch durch die erhöhte Verendungsrate der Kühe bzw. Kälber durch Missmanagement bescheinigt vergleiche Schreiben des römisch 40 vom 08.01.2024). Die regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen iHv jährlich € 61.673,96 ergeben sich aus den im Zuge der Stellungnahme vom 11.01.2024 vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Raiffeisenbank XXXX (Kredit) vom 05.01.2024, der Rechnung des Lagerhaus XXXX (Diesel) vom 22.02.2023, den Stromlieferverträgen der XXXX vom 19.12.2023, der Versicherungspolizze der Zürich Versicherung vom 17.10.2023 und dem Schreiben der Sozialversicherung (SVS) vom 03.10.2023. Von den finanziellen Verpflichtungen hat der BF den aushaftenden Kredit (iHv € 27.000,00) seines Vaters übernommen. Bei den restlichen Posten handelt es sich um laufende und teils unverzichtbare (SVS) Kosten, deren Höhe aufgrund der Größe des Hofes verhältnismäßig erscheinen.Die regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen iHv jährlich € 61.673,96 ergeben sich aus den im Zuge der Stellungnahme vom 11.01.2024 vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Raiffeisenbank römisch 40 (Kredit) vom 05.01.2024, der Rechnung des Lagerhaus römisch 40 (Diesel) vom 22.02.2023, den Stromlieferverträgen der römisch 40 vom 19.12.2023, der Versicherungspolizze der Zürich Versicherung vom 17.10.2023 und dem Schreiben der Sozialversicherung (SVS) vom 03.10.2023. Von den finanziellen Verpflichtungen hat der BF den aushaftenden Kredit (iHv € 27.000,00) seines Vaters übernommen. Bei den restlichen Posten handelt es sich um laufende und teils unverzichtbare (SVS) Kosten, deren Höhe aufgrund der Größe des Hofes verhältnismäßig erscheinen. Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass die Existenz des Betriebes bei Ableistung des Zivildienstes durch den BF gefährdet wäre, zumal der Hof nicht ausreichend bewirtschaftet werden und wirtschaftliche Verpflichtungen nicht mehr bedient werden könnten. Die ZD hat die unter II.1. getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 06.02.2024 übermittelt bekommen und diese daraufhin nicht bestritten. Sie hat vielmehr die ihr gesetzte Frist (zwei Wochen ab Zustellung vom 09.02.2024) zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Die ZD hat die unter römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 06.02.2024 übermittelt bekommen und diese daraufhin nicht bestritten. Sie hat vielmehr die ihr gesetzte Frist (zwei Wochen ab Zustellung vom 09.02.2024) zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF, von Bedeutung: „§ 13.

(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
  2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“ 3.3. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass das wirtschaftliche Interesse des BF an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines Zivildienstes nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des bezogenen Gesetzes ist, da der BF die ihm obliegende Harmonisierungspflicht verletzt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN). Finanzielle Verpflichtungen könnten nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden, wenn dem Zivildienstpflichtigen im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen wäre, dass er weiterhin mit einer Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe (VwGH 18.12.1990, Zl. 90/11/0104). Die ZD führt dazu begründend im angefochtenen Bescheid aus, das der BF somit in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen gehabt hätte. Er wisse seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 11.09.2019 bzw. seit Annahme seiner Zivildiensterklärung vom 21.02.2020, dass er den Zivildienst leisten wird müssen. Im Wissen, den Wehr- oder Zivildienst ableisten zu müssen, habe der BF am 30.03.2023 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters übernommen. Der BF bringt demgegenüber vor, dass die Übernahme des land - und forstwirtschaftlichen Betriebes in XXXX in XXXX (70,2863
  1. ha)als Betriebsführer im Vollerwerb mit Übergabevertrag vom 30.03.2023 habe stattfinden müssen, zumal aufgrund des Alters seines Großvaters (82 Jahre) und der psychischen Erkrankung und Pensionierung seines Vaters wegen der vielfältigen Arbeit am Hof (Mutterkuhhaltung, intensive Grünlandbearbeitung, Fortwirtschaft), kein anderer Betriebsführer möglich sei. Die wirtschaftliche Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes wäre von seiner vollen Anwesenheit abhängig.Der BF bringt demgegenüber vor, dass die Übernahme des land - und forstwirtschaftlichen Betriebes in römisch 40 in römisch 40 (70,2863
  2. ha)als Betriebsführer im Vollerwerb mit Übergabevertrag vom 30.03.2023 habe stattfinden müssen, zumal aufgrund des Alters seines Großvaters (82 Jahre) und der psychischen Erkrankung und Pensionierung seines Vaters wegen der vielfältigen Arbeit am Hof (Mutterkuhhaltung, intensive Grünlandbearbeitung, Fortwirtschaft), kein anderer Betriebsführer möglich sei. Die wirtschaftliche Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes wäre von seiner vollen Anwesenheit abhängig. Angewendet auf den konkreten Fall ist zu prüfen, ob die vom BF geltend gemachten unzweifelhaft vorliegenden wirtschaftlichen Interessen besonders rücksichtswürdig sind: Einleitend ist festzustellen, dass der Vorwurf an den BF, er sei seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen, weil er den Hof am 30.03.2023, und damit vor Ableistung des Zivildienstes übernommen hat, nicht gerechtfertigt ist. Aufgrund des sich kontinuierlich verschlechternden Gesundheitszustands des Vaters, welcher schließlich zu dessen Frühpensionierung (Invaliditätspension) führte, dessen zeitweise Abwesenheit vom Hof und der schwindenden Fähigkeiten des Großvaters, kann dem BF nicht vorgeworfen werden, er hätte den Hof als ältester Sohn nicht übernehmen dürfen, zumal bereits vereinzelte Mängel in der Bewirtschaftung aufgetreten sind und der BF bereits neben seiner laufenden Schulausbildung die Bewirtschaftung übernehmen musste, um größere Schäden zu vermeiden. Des Weiteren wurde insbesondere in der Stellungnahme vom 11.01.2024 ausführlich dargestellt, welche Arbeiten der BF regelmäßig zu verrichten hat. Es wäre dem BF nicht möglich diese Arbeiten während der Ableistung des Zivildienstes zu verrichten. Neben den deshalb drohenden Schäden für den Hof würden dem BF auch finanzielle Verluste drohen, zumal er seine laufenden Kosten nicht bedienen könnte. Ein Risiko des Verlustes seines Hofes, den er unter hohem persönlichen Einsatz betreibt, ist daher nicht von der Hand zu weisen, zumal die Grundvergütung für Zivildiener (seit 01.01.2024 € 585,10) nur einen Bruchteil der anfallenden Kosten abdecken kann. Vor diesem Hintergrund liegen – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen des BF iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG vor. Des Weiteren wurde insbesondere in der Stellungnahme vom 11.01.2024 ausführlich dargestellt, welche Arbeiten der BF regelmäßig zu verrichten hat. Es wäre dem BF nicht möglich diese Arbeiten während der Ableistung des Zivildienstes zu verrichten. Neben den deshalb drohenden Schäden für den Hof würden dem BF auch finanzielle Verluste drohen, zumal er seine laufenden Kosten nicht bedienen könnte. Ein Risiko des Verlustes seines Hofes, den er unter hohem persönlichen Einsatz betreibt, ist daher nicht von der Hand zu weisen, zumal die Grundvergütung für Zivildiener (seit 01.01.2024 € 585,10) nur einen Bruchteil der anfallenden Kosten abdecken kann. Vor diesem Hintergrund liegen – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen des BF iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG vor. Dass die oben angeführten besonders berücksichtigungswürdigen Interessen vermieden werden können, wenn die Eltern des BF, sein Großvater und seine Geschwister ihn unterstützen, ist angesichts deren glaubhaft dargelegten Lebensumstände nicht anzunehmen. Eine quasi sich permanent in Rufbereitschaft befindliche bezahlte Hilfe durch einen Mitarbeiter des Maschinenringes, die etwa beim Ausfall von Maschinen oder der Erkrankung oder Kalbung von Kühen zeitgerecht erscheint, ist nicht lebensnah bzw. vor dem Hintergrund der ohnehin schon hohen Kosten des BF nicht wirtschaftlich bzw leistbar. Der BF kann daher weder seitens seiner Familie noch seitens Dritter ausreichende Unterstützung erlangen. Im Ergebnis können die vom BF geltend gemachten wirtschaftlichen Verpflichtungen daher fallbezogen als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden und haben zur Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu führen. Von einem familiären Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Eine solche besondere Rücksichtswürdigkeit ist dann auszuschließen, wenn der Angehörige die ihm während der in Aussicht genommenen Zeit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes entgehende Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen durch einen ihm möglichen und zumutbaren (Mehr)Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten, verbunden mit einer möglichen Rationalisierung der Tätigkeit, bei der er vom Zivildienstpflichtigen sonst unterstützt wird, und einer zumutbaren Einschränkung der Tätigkeit selbst ausgleichen kann. Ist dadurch allein ein Ersatz der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen nicht möglich, so scheidet dennoch eine besondere Rücksichtswürdigkeit des an sich gegebenen familiären Interesses aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeiten des Zivildienstpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Zivildienstpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Zivildienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist.Von einem familiären Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Eine solche besondere Rücksichtswürdigkeit ist dann auszuschließen, wenn der Angehörige die ihm während der in Aussicht genommenen Zeit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes entgehende Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen durch einen ihm möglichen und zumutbaren (Mehr)Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten, verbunden mit einer möglichen Rationalisierung der Tätigkeit, bei der er vom Zivildienstpflichtigen sonst unterstützt wird, und einer zumutbaren Einschränkung der Tätigkeit selbst ausgleichen kann. Ist dadurch allein ein Ersatz der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen nicht möglich, so scheidet dennoch eine besondere Rücksichtswürdigkeit des an sich gegebenen familiären Interesses aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeiten des Zivildienstpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Zivildienstpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Zivildienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist. Der BF behauptete entsprechende Betreuungstätigkeiten innerhalb der Familie bezüglich seines 82-jährigen Großvaters. Eine Gefährdung der Gesundheit des Großvaters oder dessen sonstigen lebenswichtiger Interessen ist jedoch nicht zu befürchten, zumal diesbezügliche fallweise Betreuungstätigkeiten von der Mutter und auch vom Bruder des BF, welcher an den Wochenenden und in den Ferien am Hof sein kann, übernommen werden können. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interesse iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG konnten daher nicht festgestellt werden.Der BF behauptete entsprechende Betreuungstätigkeiten innerhalb der Familie bezüglich seines 82-jährigen Großvaters. Eine Gefährdung der Gesundheit des Großvaters oder dessen sonstigen lebenswichtiger Interessen ist jedoch nicht zu befürchten, zumal diesbezügliche fallweise Betreuungstätigkeiten von der Mutter und auch vom Bruder des BF, welcher an den Wochenenden und in den Ferien am Hof sein kann, übernommen werden können. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interesse iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG konnten daher nicht festgestellt werden. Im Ergebnis wurde daher aufgrund Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG der Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde zu Unrecht abgewiesen. Im Ergebnis wurde daher aufgrund Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG der Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde zu Unrecht abgewiesen. Es war somit der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und der BF von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes auf unbestimmte Zeit zu befreien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2273016.1.00

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