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{'item': 'W152 2274417-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW152 2274417-1 Spruch, W152 2274417-1/40Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über das mittels E-Mail übermittelte Anbringen der XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über das mittels E-Mail übermittelte Anbringen der römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien: A) Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV idgF iVm§ 21 Abs. 3 BVwGG idgF als unzulässig zurückgewiesen.A) Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV idgF iVm, Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 22.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.03.2023 brachte der Beschwerdeführer – hiebei vertreten durch RA XXXX – eine Säumnisbeschwerde ein.Am 24.03.2023 brachte der Beschwerdeführer – hiebei vertreten durch RA römisch 40 – eine Säumnisbeschwerde ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, legte – ohne den (versäumten) Bescheid nachgeholt zu haben – mit Schriftsatz vom 28.06.2023 die Säumnisbeschwerde einschließlich Verwaltungsakten vor, die hg. am 30.06.2023 einlangten. Mit E-Mail vom 29.02.2024 übermittelte die XXXX (Unabhängige Beratung Tirol/Nick Grüner) dem Bundesverwaltungsgericht (und dem Bundesamt, das diese E-Mail am 01.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht abermals per E-Mail übermittelte) eine (nicht unterfertigte) Eingabe, worin ausgeführt wird, dass nunmehr eine aufrechte Vollmacht, die sich im Anhang befinde, gegenüber der XXXX vorliege, wobei die Vollmacht gegenüber XXXX vom Beschwerdeführer widerrufen werde. Gleichzeitig werde die beim BVwG Außenstelle Innsbruck anhängige Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen.Mit E-Mail vom 29.02.2024 übermittelte die römisch 40 (Unabhängige Beratung Tirol/Nick Grüner) dem Bundesverwaltungsgericht (und dem Bundesamt, das diese E-Mail am 01.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht abermals per E-Mail übermittelte) eine (nicht unterfertigte) Eingabe, worin ausgeführt wird, dass nunmehr eine aufrechte Vollmacht, die sich im Anhang befinde, gegenüber der römisch 40 vorliege, wobei die Vollmacht gegenüber römisch 40 vom Beschwerdeführer widerrufen werde. Gleichzeitig werde die beim BVwG Außenstelle Innsbruck anhängige Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten. Rechtliche Beurteilung: ad A) Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idgF, iVm § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden: ● im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; ● über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des

  1. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982; über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  2. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,; ● im Wege des elektronischen Aktes; ● im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion; ● mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern; ● mit Telefax. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idgF, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, 26.03.2019, Ra 2019/19/0014 mwN).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, 26.03.2019, Ra 2019/19/0014 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, mwN). Die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und die Unzulässigkeit der Übermittlung von Schriftsätzen mittels E-Mail sind zudem auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich (siehe dazu https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html). Die Homepage ist auch in englischer Sprache abrufbar. Da das an das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich mittels E-Mail übermittelte Anbringen somit als nicht eingebracht gilt, war das Anbringen ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen. ad B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W152.2274417.1.00

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