← Österreich

{'item': 'W164 2284266-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW164 2284266-1 Spruch, W164 2284266-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Mit Bescheid vom 04.08.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum 01.08.2023 bis 11.09.2023 eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG mit der Begründung, dass die BF die zumutbare Beschäftigungsaufnahme auf einer ihr zugewiesenen offenen Stelle vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt. Mit Bescheid vom 04.08.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum 01.08.2023 bis 11.09.2023 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG mit der Begründung, dass die BF die zumutbare Beschäftigungsaufnahme auf einer ihr zugewiesenen offenen Stelle vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt. Die BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde wurde ihr die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum vorläufig ausgezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023 hat das AMS diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 19.10.2023 nachweislich zugestellt. Die BF hat binnen Frist keinen Vorlageantrag gegen diese Entscheidung eingebracht. Laut den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten war die BF von 12.09.2023 bis 14.09.2023 und am 02.10.2023 vollversichert beschäftigt. Zum gegenständlichen Verfahren Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.11.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der nachträglich festgestellten vollversicherten Beschäftigung gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung von 38 Tagen an unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.030,56 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung vom 17.10.2023.Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.11.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der nachträglich festgestellten vollversicherten Beschäftigung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung von 38 Tagen an unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.030,56 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung vom 17.10.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, worin er erneut das Vorliegen einer Vereitelungshandlung bestritt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 26.01.2024, der BF nachweislich zugestellt am 05.02.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht die BF darauf hin, dass aufgrund ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Korneuburg vom 04.08.2023 (betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.08.2023 bis 11.09.2023) bereits am eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, mit der das AMS die Beschwerde abgewiesen hatte. Die BF wurde ferner unter Beilage der wesentlichen Dokumente darüber informiert, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023 nachweislich am 19.10.2023 zugestellt wurde und dass sie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023 kein Rechtsmittel erhoben habe, sodass diese rechtskräftig wurde. Der BF wurde mitgeteilt, dass der nun von ihr bekämpfte Bescheid vom 24.11.2023 lediglich die Rückforderungssumme ausspreche, die sich aus dem vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergebe, wobei nachträglich berücksichtigt wurde, dass die BF von 12.09.2023 bis 14.09.2023 und am 02.10.2023 vollversichert beschäftigt war, sodass nur 38 Tagessätze (in Höhe von € 27,12) an zu Unrecht bezogener Notstandshilfe zurückgefordert wurden. Die BF erhielt die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen bzw. alternativ die Möglichkeit zu beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Die BF machte von der ihr gewährten Möglichkeit der Stellungnahme oder der nachträglichen Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt I. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt römisch eins. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Die Übermittlung und Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2023 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des diesbezüglichen Rückscheines. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die BF hat von der ihr nachweislich gewährten Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bzw. der ihr gewährten Möglichkeit, die Erörterung der Sache dieses Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt war daher als geklärt zu beurteilen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum der nun ausgesprochenen Rückforderung keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war.Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum der nun ausgesprochenen Rückforderung keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war. Die Verpflichtung der BF zum Rückersatz der vorläufig ausbezahlten Notstandshilfe iHv insgesamt EUR 1030,56 (entsprechend 38-mal den Tagessatz von EUR 27,12) erfolgte daher zu Recht. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2284266.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.