den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Die Verfahren werden
den Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF), beide Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, sind ein Brüderpaar und brachten am 27.04.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums (geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum 13.05.2023, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum 24.07.2023), bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB Nairobi), ein. Als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde im Antragsformular „Profifußballer“, als Reisezweck wurde „Sport, Probetraining“ angegeben. Mit Mandatsbescheiden vom 12.05.2023 lehnte die ÖB Nairobi die Anträge auf Erteilung eines Visums ab und begründete dies damit, dass die BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.09.2009, idgF, nicht erfüllen würden. Mit Mandatsbescheiden vom 12.05.2023 lehnte die ÖB Nairobi die Anträge auf Erteilung eines Visums ab und begründete dies damit, dass die BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums
der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Amtsblatt L 243 vom 15.09.2009, idgF, nicht erfüllen würden. Gegen diese Mandatsbescheide erhoben die BF am 25.05.2023 Vorstellung. Nach neuerlicher Prüfung wies die ÖB Nairobi die Anträge auf Visumserteilung
1 lit a. sublit. vi Visakodex mit Bescheiden vom 19.06.2023 mit der Begründung ab, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen würden. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten seien der Auffassung, dass die BF eine Gefahr für seine /ihre internationalen Beziehungen darstellen würden. Bei der Prüfung der Anträge sei eine erneute Konsultation erfolgt. Es handle sich hierbei weiterhin um einen Einspruch des Mitgliedstaates Belgien. Unter einem wurden die Kontaktdaten der belgischen Behörde angeführt.Nach neuerlicher Prüfung wies die ÖB Nairobi die Anträge auf Visumserteilung
vi Visakodex mit Bescheiden vom 19.06.2023 mit der Begründung ab, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen würden. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten seien der Auffassung, dass die BF eine Gefahr für seine /ihre internationalen Beziehungen darstellen würden. Bei der Prüfung der Anträge sei eine erneute Konsultation erfolgt. Es handle sich hierbei weiterhin um einen Einspruch des Mitgliedstaates Belgien. Unter einem wurden die Kontaktdaten der belgischen Behörde angeführt. Gegen diese Bescheide wurden mit Schriftsätzen vom 16.07.2023 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Sinngemäß wurde vorgebracht, dass es sich bei den gegen die BF erhobenen Vorwürfen um einen Irrtum handeln würde. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.10.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.10.2023, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten mit dem Hinweis, dass von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen abgesehen werde, übermittelt. Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 22.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.02.2024, wurde die Zurückziehung der Beschwerden bekanntgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W165.2279536.1.00
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