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{'item': 'W171 2260585-4'}

Obsah (11)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW171 2260585-4 Spruch, W171 2260585-4/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Aufwandersatz des Beschwerdeführers wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Aufwandersatz des Beschwerdeführers wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 16.06.2022 in einem aus Italien kommenden Zug durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fremdenpolizeilich kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle konnte er keine für seinen rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen. Deshalb wurde er festgenommen.
  2. Am 16.06.2022 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Am 16.06.2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 16.06.2022 einen Asylantrag, der erstinstanzlich in allen Spruchpunkten negativ beschieden wurde.
  2. Am 22.07.2022 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) an die ägyptische Botschaft gestellt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2022 wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
  4. Am 27.10.2022 wurde der BF zur Identifizierung und Erlangung eines Heimreisezertifikates der ägyptischen Botschaft vorgeführt, weigerte sich jedoch, mit dem Botschaftsmitarbeiter zu sprechen und Angaben zu seiner Herkunft zu machen.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
  6. Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 erhob der BF gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.06.2022 Beschwerde.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022 wurde die Beschwerde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022 wurde die Beschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

  1. Der BF wurde am 15.12.2022 aus der Schubhaft entlassen.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 29.11.2022 bis 15.12.2022 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt und das BFA bereits am 22.07.2022 ein Heimreisezertifikat bei der ägyptischen Botschaft beantragt habe. Eine Urgenz sei am 26.09.2022 erfolgt. Der BF sei am 27.10.2022 der Botschaft vorgeführt worden. Der BF sei am 15.12.2022, einen Tag vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG, aus der Schubhaft entlassen worden. Die nicht erfolgte Ausstellung eines HRZ sei nicht auf mangende Mitwirkung des BF zurückzuführen. Der Behörde hätte daher bereits am 29.11.2022 klar sein müssen, dass die Erlangung eines HRZ nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer möglich sein werde. Darüber hinaus sei die Anhaltung des BF auch nicht verhältnismäßig gewesen. Der BF beantragte den Ersatz des Schriftsatzaufwands in gesetzlich vorgesehener Höhe.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 29.11.2022 bis 15.12.2022 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt und das BFA bereits am 22.07.2022 ein Heimreisezertifikat bei der ägyptischen Botschaft beantragt habe. Eine Urgenz sei am 26.09.2022 erfolgt. Der BF sei am 27.10.2022 der Botschaft vorgeführt worden. Der BF sei am 15.12.2022, einen Tag vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, aus der Schubhaft entlassen worden. Die nicht erfolgte Ausstellung eines HRZ sei nicht auf mangende Mitwirkung des BF zurückzuführen. Der Behörde hätte daher bereits am 29.11.2022 klar sein müssen, dass die Erlangung eines HRZ nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer möglich sein werde. Darüber hinaus sei die Anhaltung des BF auch nicht verhältnismäßig gewesen. Der BF beantragte den Ersatz des Schriftsatzaufwands in gesetzlich vorgesehener Höhe.
  4. Mit Parteiengehör vom 10.05.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA auf darzulegen, welche konkreten Schritte nach dem 27.10.2022 zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gesetzt wurden und auszuführen, weshalb die Behörde in der Phase bis zur Entlassung des BF weiterhin von der Möglichkeit der Erlangung eines HRZ ausgegangen sei.
  5. In einer Stellungnahme vom 07.08.2023 brachte das BFA vor, dass der BF den ägyptischen Behörden bereits am 27.10.2022 vorgeführt wurde, er sich jedoch weigerte, Angaben zu seiner Identität zu machen. Seitens des BFA sei am 01.12.2022 versucht worden, einen neuen Vorführtermin zu organisieren, doch sei mitgeteilt worden, dass ein neuerlicher Termin nicht zielführend sei, da die Daten nach Ägypten zur Überprüfung der Identität weitergeleitet worden seien. Am 28.12.2022 sei eine diesbezügliche Auskunft auch an die Rechtsvertretung des BF gegangen. Auf Grund der Auskunft der HRZ-Abteilung, dass der BF bei der Botschaftsvorführung nicht mitgewirkt habe, sich daher die Identifizierung verzögern werde, da die Identifizierung nunmehr in Ägypten durchgeführt werden müsse, und dies erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen könne, habe das BFA – vor allem, da eine Reisepasskopie des BF vorlag – nach wie vor davon ausgehen können, dass der BF identifiziert und eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten stattfinden werde. Der BF sei am 10.12.2022 in den Hungerstreik getreten, den er am 12.12.2022 beendet habe, er sei in der Folge am 15.12.2022 aus der Schubhaft entlassen worden.
  6. In einer Stellungnahme vom 06.09.2023 brachte der BF vor, dass die belangte Behörde den Hungerstreik von 10.12.2022 bis 12.12.2022 anführe und einen Konnex mit der Enthaftung am 15.12.2022 herstelle, der Hungerstreik bzw. mögliche Auswirkungen davon jedoch nicht der Grund für die Enthaftung seien. Wenn die Behörde die als höchstzulässige Schubhaftdauer im ggst. Fall mit 18 Monate anführe und dies mit der Weigerung des BF, bei der Botschaft Angaben zu seiner Person zu machen, begründe, so werde verkannt, dass der BF eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe. Darüber hinaus habe der BF gegenüber der belangten Behörde Angaben zu seinen Familienangehörigen, Geburtsort und genaueren Herkunft bzw. Aufenthalt in Ägypten gemacht. Der Vorhalt, dass die Weigerung, Angaben bei der Botschaft zu machen, demnach zu einer Verzögerung und Anhebung der Schubhaftdauer auf 18 Monate gem. § 80 Abs. 4 FPG führe, gehe somit ins Leere.
  7. In einer Stellungnahme vom 06.09.2023 brachte der BF vor, dass die belangte Behörde den Hungerstreik von 10.12.2022 bis 12.12.2022 anführe und einen Konnex mit der Enthaftung am 15.12.2022 herstelle, der Hungerstreik bzw. mögliche Auswirkungen davon jedoch nicht der Grund für die Enthaftung seien. Wenn die Behörde die als höchstzulässige Schubhaftdauer im ggst. Fall mit 18 Monate anführe und dies mit der Weigerung des BF, bei der Botschaft Angaben zu seiner Person zu machen, begründe, so werde verkannt, dass der BF eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe. Darüber hinaus habe der BF gegenüber der belangten Behörde Angaben zu seinen Familienangehörigen, Geburtsort und genaueren Herkunft bzw. Aufenthalt in Ägypten gemacht. Der Vorhalt, dass die Weigerung, Angaben bei der Botschaft zu machen, demnach zu einer Verzögerung und Anhebung der Schubhaftdauer auf 18 Monate gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG führe, gehe somit ins Leere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und dem Vorverfahren: 1.
  9. Der BF ist ägyptischer Staatsbürger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er war gesund und haftfähig. 1.
  10. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten steht fest. 1.
  11. Der BF befand sich von 16.06.2021 bis 15.12.2022 durchgehend in Schubhaft. Die letzte gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft erging am 28.11.
  12. Der BF wurde am 15.12.2022 aus der Schubhaft entlassen. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr: 1.
  13. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinweisen. 1.
  14. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, in sein Heimatland zurückzukehren. Nach seiner Entlassung aus er Schubhaft tauchte er unter und war für die Behörden nicht greifbar. 1.
  15. Der BF ist nicht im Besitz eines Reisepasses oder anderen Identitätsdokuments. Er konnte lediglich die Kopie bzw. ein Handyfoto eines Reisepasses vorlegen. Daher ist die Beantragung eines HRZ notwendig. Der BF konnte nicht außer Landes gebracht werden, zumal er jegliche Mitwirkung verweigerte. Er war bisher nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung hilfreich zu sein. Das Erfordernis der HRZ- Ausstellung und die dadurch bedingte Anhaltedauer sind dem BF zuzurechnen. Die Nichtausstellung des Heimreisezertifikates ist mit der fehlenden Bereitschaft des BF zur Kooperation mit der ägyptischen Vertretungsbehörde in Zusammenhang zu sehen. 1.
  16. Für den BF wurde am 22.07.2022 ein HRZ bei der ägyptischen Botschaft beantragt. Am 27.10.2022 wurde der BF zur Identifizierung und Erlangung eines Heimreisezertifikates der ägyptischen Botschaft vorgeführt, weigerte sich jedoch, mit dem Botschaftsmitarbeiter zu sprechen und Angaben zu seiner Herkunft zu machen. Die Daten des BF wurden zur Überprüfung der Identität des BF nach Ägypten weitergeleitet. Dieser Identifizierungsprozess kann erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nehmen. Aufgrund der durch die Behörde erfolgten Interventionen durfte die Behörde weiterhin davon ausgehen, dass für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde, da eine Identifizierung im Herkunftsland mehrere Monate dauern kann.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und zu seiner (fehlenden) Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes. Aus der Anhaltedatei sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF nicht haftfähig gewesen sein könnte. Ein diesbezüglich gegenteiliges Vorbringen wurde vom BF auch nicht erstattet. 2.
  19. Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus dem IZR. 2.
  20. Die Anhaltung des BF in der Schubhaft, die bisher ergangenen Entscheidungen über die Anhaltung in Schubhaft und die Entlassung des BF aus der Schubhaft ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  21. Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Der BF hat diesbezüglich bisher auch keine Änderungen angegeben. Das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde. Das am 28.11.2022 abgeschlossene Verfahren hat ergeben, dass der BF über keine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt, da der in diesem Verfahren einvernommene Zeuge tatsächlich nicht in der Lage war, dem BF Unterkunft und finanzielle Unterstützung zu gewähren. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft über € 9,-- Bargeld und kleinere Beträge in verschiedenen Fremdwährungen verfügte. Er ist daher als mittellos anzusehen. Der BF gab zwar in den mündlichen Verhandlungen an, dass er sich Geld aus Ägypten schicken lassen könne, es liegen aber keine Hinweise darauf vor, dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. 2.
  22. Die Feststellung, dass der BF nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht („VR: Wären Sie freiwillig bereit, nach Ägypten zurückzukehren? BF: Das ist eine schwierige Frage. Ich glaube nicht, wenn ich Ägypten verlassen habe, wie könnte ich dann freiwillig zurückkehren. Ich bin mir sehr sicher, dass ich nicht aus Österreich in ein anderes Land fliehen werde. Wenn sie mir außerhalb der Schubhaft eine Wohnsitzmöglichkeit geben, um mit meiner Ehefrau und Tochter Kontakt aufzunehmen, dann verspreche ich dort zu bleiben.“ Verhandlung vom 10.10.2022, „BehV: Wenn Sie rückkehrwillig sind, warum haben Sie bis dato die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht in Anspruch genommen? BF: Es gibt einen Unterschied zwischen: Ich muss zurückkehren, und es gibt einen Unterschied zwischen: Ich kehre von mir aus zurück. Ich habe hier Asyl beantragt und ich habe zuvor genau erwähnt, weshalb ich geflüchtet bin.“ Verhandlung vom 28.11.2022). Aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ergibt sich klar, trotz teilweise gegenteiliger Beteuerungen in ebendiesen Verhandlungen, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Ägypten auszureisen, und dass eine Aufenthaltsbeendigung des BF nur mittels Abschiebung erreicht werden kann. Der BF ist bisher nicht freiwillig nach Ägypten ausgereist und hält sich mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin in Österreich auf, da er über keinen Reisepass verfügt und eine Ausreise nach Ägypten somit nicht möglich ist. Die ägyptischen Behörden haben der Ausstellung eines HRZ am 27.12.2023 zugestimmt (dies ergibt sich aus einem Auszug des IZR), woraus sich ergibt, dass dem BF bisher kein neuer Reisepass ausgestellt wurde. Der BF tauchte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft unter und war für die Behörden nicht greifbar. Erst ab 12.01.2023 war er obdachlos gemeldet, wodurch er jedoch ebenfalls nicht greifbar war. Seit 10.05.2023 hält sich der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. 2.
  23. Dass der BF über keine Identitätsdokumente, sondern nur über eine Kopie eines Reisepasses verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Aus einer E-Mail Korrespondenz des BFA (vom 25.01.2023) geht hervor, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des BF aufgrund mangelnder Mitwirkung – er verweigerte die Kommunikation mit einem Botschaftsmitarbeiter – vereitelt wurde. Dies wurde vom BF auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bestätigt („BFV: Wieso haben Sie am 27.
  24. bei der ägyptischen Botschaft keine Angaben zu Ihrer Identität gemacht? BF: Ich dachte, dass das BFA mich freilässt, nachdem ich vor der ägyptischen Botschaft erschienen bin. Aber nachdem ich das alles nicht gemacht habe, würde ich mich bei einem zweiten Mal nicht so verhalten.“ Verhandlung vom 07.11.2022, „BehV: Warum haben Sie dann im Zuge der Vorführung beim ägyptischen Konsulat verweigert, mit den zuständigen Mitarbeitern zu sprechen? BF: Keiner hat mit mir sprechen wollen. Zudem war ich psychisch sehr belastet aufgrund der Anhaltung. Ich war auch damals im Hungerstreik. Nicht, weil ich mich nicht an die Gesetze halten möchte, sondern weil ich psychisch sehr belastet war. Zudem dachte ich, dass ich nachdem ich bei der Botschaft war, freigelassen werde.“ Verhandlung vom 28.11.2022). Die Frage, ob er in der Zwischenzeit bei der Botschaft vorstellig geworden sei, wurde vom BF bei der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 explizit verneint. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, da er eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe, ist dazu auszuführen, dass sich aus einer Kopie des Reisepasses die Identität des BF nicht zweifelsfrei feststellen lässt, da es sich eben nur um eine Kopie handelt, die Echtheit des kopierten Reisepasses somit nicht überprüft werden kann. Die ägyptische Botschaft hat demnach, trotz Vorlage einer Reisepasskopie, die Vorführung des BF vor die Botschaft für notwendig erachtet, um den BF identifizieren zu können, wie aus der Nachricht des BFA vom 25.01.2023 hervorgeht. Indem der BF bei dieser Vorführung keine Angaben machte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht, da die Vorlage einer Reisepasskopie alleine eben gerade nicht ausreichend zur Identifizierung und Ausstellung eines HRZ war. Die Ausführungen zur Mitwirkung des BF im Beschwerdeschriftsatz gehen daher ins Leere. 2.
  25. Die von der belangten Behörde gesetzten Schritte zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Daten des BF nach Ägypten weitergeleitet wurden und der Identifizierungsprozess mehrere Monate dauern kann, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 07.08.2023 und ist ebenso gerichtsnotorisch.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Gesetzliche Bestimmungen zur Schubhaft: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§§ 22a BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraphen 22 a, BFA-VG) „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. 3.2 Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.3 Zum konkreten Fall: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die Schubhaft über Fremde verhängt werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die Schubhaft über Fremde verhängt werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gegenständlich hat die belangte Behörde im der Anhaltung zugrundeliegenden Bescheid die Annahme von Fluchtgefahr auf die Erfüllung des Tatbestandes der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt.Gegenständlich hat die belangte Behörde im der Anhaltung zugrundeliegenden Bescheid die Annahme von Fluchtgefahr auf die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt. Dieser Bescheid wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung vom 28.11.2022 einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und liegen gegenständlich keine Hinweise dafür vor, dass im Hinblick auf den Sicherungsbedarf geänderte Umstände eingetreten wären. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte hat. Er geht und ging keiner Erwerbstätigkeit nach und besitzt auch keine maßgeblichen Vermögenswerte. Der BF verfügt in Österreich auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tauchte er unter, war schließlich mehrere Monate obdachlos gemeldet und ist aktuell als untergetaucht anzusehen. Von einem gesicherten Wohnsitz kann nur dann ausgegangen werden, wenn am angegeben Ort bereits länger eine aufrechte Meldung des Fremden besteht und auch sonst sozial verfestigende Umstände hinzutreten, die sicherstellen, dass der Fremde sich auch im Angesicht der Abschiebung dort tatsächlich aufhalten wird. Keiner dieser Umstände liegt ggst. vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG besteht. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte hat. Er geht und ging keiner Erwerbstätigkeit nach und besitzt auch keine maßgeblichen Vermögenswerte. Der BF verfügt in Österreich auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tauchte er unter, war schließlich mehrere Monate obdachlos gemeldet und ist aktuell als untergetaucht anzusehen. Von einem gesicherten Wohnsitz kann nur dann ausgegangen werden, wenn am angegeben Ort bereits länger eine aufrechte Meldung des Fremden besteht und auch sonst sozial verfestigende Umstände hinzutreten, die sicherstellen, dass der Fremde sich auch im Angesicht der Abschiebung dort tatsächlich aufhalten wird. Keiner dieser Umstände liegt ggst. vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG besteht. Aus den genannten Gründen lag daher bis zur Entlassung am 15.12.2022 Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.Aus den genannten Gründen lag daher bis zur Entlassung am 15.12.2022 Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Fluchtgefahr nach den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Darüber hinaus war die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keinerlei familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA den BF tatsächlich abzuschieben, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich mehrfach im Verfahren deutlich gezeigt hat. Der BF hat demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit und dessen private Verhältnisse in Österreich, insbesondere das Fehlen eines Wohnsitzes oder finanzieller Mittel, aber auch sein unkooperatives Verhalten, schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es war daher davon auszugehen, dass die Schubhaft im ggst. Fall die ultima ratio in Bezug auf die Sicherung der Abschiebung des BF darstellt. Dem entgegengesetzt blieben die Ausführungen zum gelinderen Mittel in der Beschwerde weithingehend unbegründet. Die gegenständliche Beschwerde stützt sich darauf, dass die belangte Behörde schon am 29.11.2022 hätte erkennen müssen, dass für den BF nicht mehr vor Ablauf der zulässigen Schubhaftdauer ein HRZ ausgestellt werden würde. Dem ist, wie oben ausgeführt, entgegenzuhalten, dass sich der BF die Dauer der Anhaltung durch seine Weigerung, vor der ägyptischen Botschaft Angaben zu seiner Identität zu machen, selbst zuzuschreiben hat. Die Vorlage einer Kopie seines Reisepasses wurde von der ägyptischen Botschaft (nachvollziehbar) als nicht ausreichend erachtet, um den BF eindeutig identifizieren und ein HRZ ausstellen zu können. Die Vorführung des BF war daher notwendig, wobei der BF nachweislich seine Mitwirkung verweigerte. Die Daten des BF mussten daher zur Überprüfung nach Ägypten geschickt werden. Das BFA hat im Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die Überprüfung der Daten im Heimatland erfahrungsgemäß mehrere Monate dauern kann. Dieser Prozess hätte durch Angaben des BF zu seiner Identität, seinen Familienangehörigen etc. vor der Botschaft beschleunigt werden können, was der BF jedoch verweigerte. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde im gegenständlichen Fall nicht überschritten. Es kommt jedoch auch § 80 Abs. 4 FPG zur Anwendung, sodass die Dauer der Schubhaft auf 18 Monate ausgedehnt hätte werden können. Der BF legte kein authentisches Dokument (im Original) zum Nachweis seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit vor und verweigerte darüber hinaus die Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ, weshalb die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 u 2 FPG erfüllt sind. Die Tatsache, dass der BF durch das BFA vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG aus der Schubhaft entlassen wurde, bedeutet nicht, dass im gegenständlichen Fall § 80 Abs. 4 FPG nicht zur Anwendung gelangen hätte können und die Erlangung eines HRZ und die Abschiebung des BF nicht innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten möglich gewesen wäre. Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde im gegenständlichen Fall nicht überschritten. Es kommt jedoch auch Paragraph 80, Absatz 4, FPG zur Anwendung, sodass die Dauer der Schubhaft auf 18 Monate ausgedehnt hätte werden können. Der BF legte kein authentisches Dokument (im Original) zum Nachweis seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit vor und verweigerte darüber hinaus die Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ, weshalb die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u 2 FPG erfüllt sind. Die Tatsache, dass der BF durch das BFA vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG aus der Schubhaft entlassen wurde, bedeutet nicht, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 80, Absatz 4, FPG nicht zur Anwendung gelangen hätte können und die Erlangung eines HRZ und die Abschiebung des BF nicht innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten möglich gewesen wäre. Festzuhalten ist hier nochmals, dass die Beschwerde den Feststellungen der vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung nicht qualifiziert entgegentritt und auch die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr darin nicht maßgeblich bestritten wird. Die Beschwerde richtet sich mit ihrem Vorbringen weitestgehend auf eine behauptete Unmöglichkeit der Abschiebung. Wie oben ausgeführt, konnte die belangte Behörde auch weiterhin von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ ausgehen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2022 bis 15.12.2022 war daher

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2022 bis 15.12.2022 war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.):3.4 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2022 bis 15.12.2022 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2022 bis 15.12.2022 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, ist der Bund (Bundesministerium für Inneres) die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 426,20. Der Antrag auf Aufwandersatz des BF war daher aus selbigen Gründen abzuweisen. Da die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, ist der Bund (Bundesministerium für Inneres) die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 426,20. Der Antrag auf Aufwandersatz des BF war daher aus selbigen Gründen abzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W171.2260585.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.